Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0191-G/02
Kraftfahrzeugsachbezug für den zu 52% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer und den zu 48% beteiligten Prokuristen einer GesmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-G/02vom 15.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Peter Dösinger, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag über den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1999
entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 11.5.2001 ergibt sich keine
Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und betreibt den Geschäftszweig des
Kraftfahrzeughandels. Laut Firmenbuch ist der Geschäftsführer mit 52 %
und der Prokurist mit 48 % an der Berufungswerberin als Gesellschafter
beteiligt.
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass die Geschäftsführerbezüge und die
Sachbezugswerte für die private Nutzung gesellschaftseigener Fahrzeuge
für die beiden Gesellschafter nicht in die DB- und DZ-Bemessungsgrundlage
einbezogen worden waren. Das Finanzamt erließ daraufhin den
gegenständlich angefochtenen Bescheid.
In der dagegen erhobene Berufung wurde bemängelt, dass
der Bescheid keinerlei Bemessungsgrundlage enthalten würde, sondern nur die
Nachzahlungsbeträge und daher mit wesentlichen formellen sowie materiellen
Mängeln behaftet sei.
Hinsichtlich der Sachbezüge für die vom
Prüfer angenommene Privatnutzung von Kraftfahrzeugen der Berufungswerberin
sei anzumerken, dass sowohl der Geschäftsführer als auch der
Prokurist im Prüfungszeitraum kein Fahrzeug der Berufungswerberin privat
genutzt hätten, sondern beiden für Privatfahrten ein Privatfahrzeug
zur Verfügung gestanden sei.
Das Unternehmerrisiko treffe den Geschäftsführer
durch die Abhängigkeit der Auszahlung des Geschäftsführerbezuges
von der Liquiditätslage der Gesellschaft. Die Höhe der
Geschäftsführerbezüge weise im Prüfungszeitraum zum Teil
beträchtliche Schwankungen auf. Weiters könne der
Geschäftsführer in vielen Fällen zur Haftung herangezogen werden.
Zudem habe der Geschäftsführer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf
Entlohnung sowie keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld. Weiters sei der
Geschäftsführer von den gesetzlichen Schutzbestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes ausgeschlossen. Hinsichtlich der organisatorischen
Eingliederung des Geschäftsführers bestehe keine Regelung
bezüglich Arbeitstage, Arbeitszeit, Arbeitspausen, Arbeitsort oder Urlaub.
Eine organisatorische Eingliederung könne daher nicht angenommen werden.
In einem Schreiben - Ersuchen um Ergänzung - gab der
Prüfer die für die Nachforderung an DB und DZ maßgebliche
Höhe der Geschäftsführerbezüge bekannt. Die Nachversteuerung
der Sachbezugswerte für die private Nutzung firmeneigener Fahrzeuge sei in
Absprache mit dem Prokuristen erfolgt, der für sich - wenn auch nur
geringfügige - private Fahrten nicht in Abrede gestellt habe. Der
Geschäftsführer hingegen hätte kategorisch jedwede private
Nutzung bestritten. Auf Grund der Stellung wesentlich Beteiligter zum
Auftraggeber eines Arbeitsverhältnisses widerspreche es den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass die Möglichkeit einer Privatnutzung eines
auftraggebereigenen Fahrzeuges absolut nicht in Anspruch genommen werde. Bei
Abgehen vom Normalfall bestehe eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der
von üblichen Gepflogenheiten abweichenden Person. Fahrtenbücher seien
von beiden wesentlich Beteiligten nicht geführt worden. Vielmehr seien nur
Behauptungen ohne erforderliche Nachweise aufgestellt worden. Da der Prokurist
eine zumindest geringfügige Privatnutzung zugegeben habe, wäre der
Sachbezug ohne Nachweis mit 1,5 % Anschaffungskosten (Verkaufspreis
abzüglich ortsüblicher Rabatte) anzusetzen gewesen. In Würdigung
der vorgebrachten Argumente sei der Sachbezug im Gespräch mit dem
Prokuristen mit 0,75 % von S 393.800,- (Mischwert des gesamten
Fahrzeugangebotes) das seien monatlich S 2.953,-, festgesetzt worden.
Gleichzeitig sei für künftige Zeiträume bei Abweichen vom vollen
Sachbezug oder bei gänzlichem Ausschluss privater Fahrten die entsprechende
Beweisführung angeordnet worden. In der Diskussion mit dem
Geschäftsführer hätte dieser die Besprechung emotionell mit der
Bemerkung, "Machen Sie doch was Sie wollen!" abgebrochen. Nach Abwägen der
Umstände sei daraufhin die gleiche Vorgangsweise wie beim Prokuristen
gewählt worden. Der bloße Hinweis auf das Vorhandensein eines
Privatfahrzeuges sei noch kein Hinweis für eine nicht private Verwendung
eines Firmenwagens, ebenso wenig die Feststellung (vom
Geschäftsführer), die Lebensgefährtin habe ein Privatfahrzeug,
mit dem alle Privatfahrten gemeinsam durchgeführt werden würden.
Weiters stellte der Prüfer mehrere Fragen bezüglich der Einbeziehung
der Geschäftsführerbezüge in die Bemessungsgrundlage für den
DB und DZ.
In der Beantwortung dieses Vorhalts wurde hinsichtlich des
Sachbezuges für die PKW-Privatnutzung ausgeführt, dass die Fahrten
beider Gesellschafter zwischen Wohnort und Betrieb keine Privatfahrten seien,
zumal auch kein Verkehrsabsetzbetrag zustehen würde. Hinsichtlich der DB-
und DZ-Pflicht der Geschäftsführerbezüge wurde ersucht, für
das Jahr 1997 die bereits berücksichtigten Bezüge des Prokuristen aus
der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Die Bezüge des Prokuristen seien
deswegen dem DB und DZ unterzogen worden, weil er zu 48 % am Stammkapital der
Gesellschaft beteiligt sei und daher für den Fall von
Auffassungsunterschieden weisungsgebunden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.5.2001 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und dem Begehren, die bereits
berücksichtigten Bezüge des Prokuristen aus der Bemessungsgrundlage
für das Jahr 1997 auszuscheiden, entsprochen. Hinsichtlich der Einbeziehung
der Sachbezüge für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen und der
Geschäftsführerbezüge in die Bemessungsgrundlage für den DB
und DZ wurde das Begehren abgewiesen. Ob der Verkehrsabsetzbetrag zustehe oder
nicht sei bezüglich der Frage Fahrten Wohnung - Betrieb durch die
wesentlich Beteiligten nicht von Bedeutung, weil im gegenständlichen
Verfahren nicht die Einkommensteuer in Streit stehe, sondern der DB und DZ. Zu
den sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
würden alle Vergütungen, die der Geschäftsführer als
Gegenleistung (Entgelt) für seine Tätigkeit erhalten würde,
gehören. Dies gelte sinngemäß auch für wesentliche
Beteiligte, die nicht Geschäftsführer seien. Nicht darunter
würden Zahlungen ohne Entgeltcharakter fallen wie der Ersatz von Auslagen,
die im Interesse der Gesellschaft getätigt werden. In der Entscheidung vom
17.10.1991, 89/13/0261, habe der VwGH im Grundsatz entschieden, dass, nach der -
auch für die Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes heranzuziehenden -
Begriffbestimmung des § 15 EStG 1972 Einnahmen vorliegen würden, wenn
dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der in Betracht
kommenden Einkunftsart zufließen würden. Die Aufwendungen, welche die
Gesellschaft für Fahrten zwischen Wohnung der Gesellschafter und Betrieb
tragen würde, hätten keinen Durchlauf- sondern Entgeltcharakter und
seien unabhängig vom einkommensteuerrechtlichen Aspekt DB- und
DZ-pflichtig.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde
hinsichtlich der Geschäftsführerbezüge das Berufungsbegehren auf
Grund der aktuellen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht weiter aufrecht
erhalten. Bezüglich der DB- und DZ-Pflicht für den Sachbezug der
Gesellschafter sei zunächst zu entscheiden, ob ein solcher überhaupt
anzusetzen sei. Dies sei zudem Gegenstand eines Berufungsverfahrens zur
persönlichen Steuernummer des Prokuristen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem nunmehr vor dem UFS
strittigen Begehren, die Sachbezüge für die nicht beruflich
veranlasste Benützung der Kraftfahrzeuge der Berufungswerberin durch den
Geschäftsführer und den Prokuristen nicht in die Bemessungsgrundlage
für den DB und DZ einzubeziehen, konnte aus folgenden Gründen nicht
entsprochen werden:
§
4 Abs. 1 und 2 der Sachbezugsverordnung, BGBl. 642/1992, lautet:
(1)
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein
Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des
Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe),
maximal 7 000 S monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch
Kosten für Sonderausstattungen.
(2)
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im
Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag
(0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3 500 S
monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Festgestellt wird, dass gegen
die vom Prüfer ermittelte Höhe der Sachbezüge für die
Kraftfahrzeuge der Berufungswerberin nichts eingewendet wurde.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 3.5.2000, 99/13/0186, kann ein Sachbezugswert für die Privatnutzung des
Kfz angesetzt werden, wenn kein konkreter Sachverhalt vorliegt, der den
Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch
einen Arbeitnehmer im konkreten Fall nahe legen könnte, und die
Privatnutzung durch den Arbeitnehmer infolge seines Naheverhältnisses zur
Gesellschaft der Lebenserfahrung entspricht.
Der von der Berufungswerberin
im Prüfungsverfahren vorgebrachte Einwand des Vorhandenseins eines
Privatfahrzeuges sowie der Hinweis, die Lebensgefährtin des
Geschäftsführers habe ein Privatfahrzeug, mit dem alle Privatfahrten
gemeinsam durchgeführt werden würden, kann noch nicht auf einen
Ausschluss der Privatnutzung eines der Gesellschaft gehörenden
Kraftfahrzeuges geschlossen werden, da dies die Lebenserfahrung nicht zwingend
gebietet (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/13/0164). Darüber hinaus hat der
Prokurist eine geringfügige private Benützung von Firmenfahrzeugen
nicht in Abrede gestellt. Fahrtenbücher, die ohnedies nach allgemeinen
Erfahrungen nicht immer die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln
(vgl. VwGH vom 18.12.2001, 2001/15/0191), wurden keine geführt, bzw. wurden
sie nicht vorgelegt.
Weiters ist zu
berücksichtigen, dass keine Vereinbarung über die private
Benützung der Firmenfahrzeuge oder über das Verbot der privaten
Benützung der Firmenfahrzeuge vorgelegt wurde. In seinem Erkenntnis vom
15.11.1995, Slg. NF 7045 F, hat der VwGH klargestellt, dass die Lohnsteuer- und
DB-Pflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines
arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden kann, wenn ein ernst
gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der
Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes
vorsorgt. Auf Grund der 52 %igen Beteiligung des
Gesellschafter-Geschäftsführers und der 48 %igen Beteiligung des
Prokuristen ist ein Naheverhältnis zur Berufungswerberin unzweifelhaft
gegeben, was die Ernsthaftigkeit bzw. die Wirksamkeit eines Verbotes in Frage
stellen würde.
Bezüglich des Einwandes,
dass die Fahrten der Gesellschafter zwischen Wohnort und Betrieb keine
Privatfahrten darstellen würden, zumal auch kein Verkehrsabsetzbetrag
zustehen würde, genügt der Hinweis auf § 22 Z 2 2. Satz EStG
1988, wonach Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte gewährt werden, unter
Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit fallen. Auch bei einem
Nichtselbstständigen mit Einkünften gemäß
§ 25 Abs. 1
EStG 1988 zählt der Sachbezug für ein Kraftfahrzeug, mit dem der
Arbeitnehmer die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
durchführt, zur Bemessungsgrundlage für den DB und DZ. Wie bereits das
Finanzamt ausgeführt hat, haben die Gesellschafter ertragsteuerlich die
Möglichkeit die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte in den Einkommensteuererklärungen geltend zu machen.
Es entspricht nicht den
allgemeinen Erfahrungen, dass ein für die Fahrten von der Wohnung zur
Arbeitsstätte zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug nicht auch
geringfügig für private Zwecke verwendet wird. Auf Grund der
Gesellschafterstellung und der damit verbundenen Nahebeziehung zur
Berufungswerberin sowie des Umstandes, dass kein konkreter Sachverhalt
vorgebracht wurde, der jede private Nutzung ausschließt, ist umso mehr
anzunehmen, dass die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter die
Firmenfahrzeuge der Berufungswerberin auch für private Zwecke nutzen. Die
Einbeziehung des halben Sachbezugswertes in die Bemessungsgrundlage für den
DB und DZ ist gesamt gesehen gerechtfertigt, wobei der Ansatz lediglich des
halben Sachbezugswertes durch den Prüfer ohnehin schon ohne konkrete
Anhaltspunkte und auf den Behauptungen der beiden Gesellschafter basierend
erfolgte. Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
15.6.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
SachbezugKraftfahrzeugFahrtenbuchPrivatnutzungNaheverhältnisLebenserfahrungPrivatfahrzeugVerbotVerkehrsabsetzbetragBemessungsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-G/02
- Stammnummer
- 10865
- Gültig
- 15.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF