Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0641-G/02
Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0641-G/02vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.H. a. RNF n. H. A. GmbH in XY.,
vertreten durch Feilenreiter & Co WTH GmbH, 8962 Gröbming,
Wiesackstr. 624, vom 19. Juni 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Liezen vom 13. Juni 2000 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für
den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. März 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Anlässlich der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.1.1999 bis 31.12.1999 wurde
festgestellt, dass die Bezüge des zu 100% an der Bw. wesentlich beteiligten
S.H. für den oa. Zeitraum nicht in die DB- DZ- Bemessung einbezogen worden
waren. Die GmbH wurde laut Generalversammlungsbeschluss vom 19. Oktober
2001 gemäß
§§ 2 ff UmwG umgewandelt und auf den
alleinigen Gesellschafter übertragen.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid, 13. Juni 2000, wurde vom
Finanzamt Liezen für oa. Zeitraum der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag festgesetzt.
In der Berufung vom 19. Juni 2000 gegen den
diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid
brachte die Berufungswerberin Folgendes vor:
Gegen
den Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalendermonate 1-3/99
und gegen den Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag für die Kalendermonate 1-3/99 vom
13. Juni 2000 wird
BERUFUNG eingebracht und wie
folgt begründet:
Betreffend der DB- und
DZ-Pflicht von Geschäftsführerentschädigungen hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung folgendes festgestellt:
Erkenntnis vom 18. 9. 1996,
96/15/0121
Als wichtigstes
Merkmal für die Beurteilung führt der VwGH in diesem Erkenntnis an,
dass insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos für ein
Dienstverhältnis spricht.
Erkenntnis vom 26. 11. 1996,
96/14/0028
Zur Abgrenzung zum
Dienstnehmer spricht der VwGH vom relevanten Merkmal des Unternehmerrisikos.
Erkenntnis vom 18. 2. 1999,
97/15/0175
Der VwGH erkennt,
dass dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein Dienstverhältnis
sprechen, den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft.
Erkenntnis vom 27. 7. 1999,
99/14/0136
Der VwGH erkennt,
dass dem Vorliegen bzw. Fehlen des Unternehmerwagnisses
wesentliche
Bedeutung zukommt und dass das
Unternehmerwagnis nur dann gegeben ist, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht.
Erkenntnis vom 21. 12. 1999,
99/14/0255
Trifft einen
Gesellschafter-Geschäftsführer infolge eines erfolgsabhängigen
Honorars ein Unternehmerrisiko, ist auch dann nicht von einem
Dienstverhältnis und damit von einer Dienstgeberbeitragspflicht auszugehen,
wenn er ansonsten
in den
betrieblichen Organismus eingegliedert ist.
Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass der VwGH nlcht auf eln "Uberwlegen" von Merkmalen abstellt, sondern
dass das Fehlen eines Unternehmerrisikos das maßgebende Kriterium für
die DB- und DZ-Pflicht darstellt.
Für Herrn
A. stellt sich das maßgebliche
und auch vorhandene Unternehmerrisiko nun wie folgt dar:
1. Der
Geschäftsführer fällt nicht unter zahlreiche Schutzbestimmungen
des Arbeitsrechts wie z.B. des ArbeitsruheG und des ArbeitszeitG (siehe
Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften 43 f).
Daraus wird ersichtlich, dass es das Gesetz dem Geschäftsführer selbst
überläßt, seine Arbeitskapazität einzusetzen und danach
entlohnt zu werden, ohne dabei das Sicherheitsnetz für abhängige und
der Betriebsorganisation sowie dem Dienstregime eingegliederte Arbeitnehmer in
Anspruch nehmen zu können. Allein darin liegt ein nicht zu
vernachlässigendes Risiko des Geschäftsführers, zumal damit jedes
Mehrentgelt bei Überstunden oder höherer Arbeitsbelastung
entfällt.
2)
Ein weiterer Aspekt, der die Risikogeneigtheit der Tätigkeit des
Geschäftsführers zeigt, liegt darin, daß gemäß
§
1 Abs. 6 Z 2 IESG die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans einer
Gesellschaft, d.h. auch die Geschäftsführer, vom Anspruch auf
Insolvenzausfallgeld ausgeschlossen sind (Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung
von Führungskräften, 263 ff; Schima, ZAg 1989, 37 ff.). D.h. gerade
bei mangelndem Erfolg bekommt der Geschäftsführer tatsächlich
überhaupt keine Entlohnung, für ihn ist das soziale allgemeine
Sicherheitsnetz nicht eingezogen.
3)
Deutlich kommt die Übernahme wirtschaftlichen Risikos auch in den
Haftungsregelungen gemäß
§ 25 GmbHG zum Ausdruck.
Während "gewöhnliche Dienstnehmer" ebenso wie leitende Angestellte,
insbesondere auch Prokuristen, nur nach den allgemeinen zivilrechtlichen
Haftungsregelungen für die gewöhnlich vorausgesetzte Sorgfalt
gegenüber dem Dienstherrn haften (Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung
von Führungskräften 237), unterliegt der Geschäftsführer dem
strengen objektiven Sorgfaltsmaßstab gemäß
§ 25 GmbHG, der
insbesondere durch die Beweislastumkehr von Verschulden und Rechtswidrigkeit an
Schärfe gewinnt. Die Nichtanwendbarkeit des haftungserleichternden
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auf den Geschäftsführer
(Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 399) ist ein weiteres Kriterium,
das zeigt, wie sehr der Geschäftsführer dem Haftungsrisiko und damit
auch dem persönlichen unternehmerischen Risiko ausgesetzt ist. Während
das DHG nämlich dem Richter für fahrlässige Handlungen ein
weitreichendes Mäßigungsrecht einräumt, kommt der
Geschäftsführer für seine Handlungen (insbesondere für sein
rechtsgeschäftliches Verhalten) nicht in diese Haftungserleichterung. Mit
Ausnahme des Sonderhaftungstatbestandes nach § 22
UnternehmensreorganisationsG (URG), der eine Haftungsgrenze von immerhin auch S
1 Mio vorsieht, kennt das GmbH-Recht für die Haftung des Geschäfts-
führers gegenüber der eigenen Gesellschaft keine Haftungsgrenzen,
sodass jeweils das gesamte persönliche Vermögen des
Geschäftsführers zur Dispostion steht.
4.
Abgesehen von der Haftung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft unterliegt
der Geschäftsführer einer gerade in der Praxis vielfach gelebten
Haftung gegenüber außenstehenden Dritten, obwohl er selbst nicht mit
ihnen vertraglich verbunden ist. Während der gewöhnliche Arbeitnehmer
oder der Prokurist einem Geschäftspartner nur deliktisch haften würde,
verschärft sich die Haftung des Geschäftsführers oftmals einfach
dadurch, dass er den außenstehenden Dritten gegenüber Schutzgesetze
gemäß
§ 1311 ABGB einzuhalten hat. Da die Schutzgesetze (z.B.
§ 69 KO Konkursantragungspflicht; § 159 StGB fahrlässige Krida;
§ 122 GmbHG unrichtige bilanzielle Darstellung) dem Außenstehenden
eine einfache Klagsmöglichkeit bieten (Ersatz des reinen
Vermögensschadens , Beweis nur der Verletzung des Gesetzes mit
Verschuldensvermutung), ist der Geschäftsführer der ständigen
Gefahr derartiger Haftungsprozesse ausgesetzt, was auch die Zahl der auf diesen
Grundlagen geführten Prozesse eindrucksvoll belegt (siehe nur die Angaben
bei Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 398). Auch diese Haftung ist
nicht betragsmäßig begrenzt, sodaß der
Geschäftsführer auch nach außen mit dem gesamten Vermögen
einzustehen hat. Die Gefahr ist besonders groß, da weder soziale noch
persönliche Rücksichtnahmen bestehen, zudem der Außenstehende -
außer bei Interesse an der Aufrechterhaltung der Geschäfts-
beziehungen - nicht um die negative Publicity des Unternehmens fürchten
muss und schließlich weil ein Konkurs-Masseverwalter jedenfalls zur
Klagsführung verpflichtet ist. Der Geschäftsführer haftet zudem
nach außen auch dann, wenn er "bloß" eine Weisung der Gesellschafter
befolgt hat (I), die Berufung auf die Weisung befreit ihn nicht von der Schuld,
vielmehr bleibt ihm nur der schwierige Regressweg gegenüber den
Gesellschaftern. Ergänzend ist noch auf die Sonderhaftungstatbestände
gemäß
§ 9 BAO und § 67 ASVG hinzuweisen.
5.
Die Geschäftsführerentschädigung gemäß
§ 3 (1)
des Geschäftsführervertrages bedeutet für Herrn A.
, dass er völlig erfolgsabhängig
entlohnt wird und er im schlimmsten Fall für seine Tätigkeit
überhaupt keine Entlohnung erhält. Dies stellt wohl in eindrucksvoller
Art und Weise das ABSOLUTE UNTERNEHMERRISIKO VON HERRN
A. dar.
Betreffend
der Bestimmung des GmbHG, wonach ein Geschäftsführer Anspruch auf eine
angemessene Entlohnung hat, ist jedenfalls ein Fremdgeschäftsführer
von einem Gesellschafter-Geschäftsführer klar zu unterscheiden,
nämlich:
Bei
Fremdgeschäftsführern wird viel häufiger, wenn nicht im Regelfall
ein Teil des Gehalts als Fixum, das regelmäßig in Teilbeträgen
auszuzahlen ist, vereinbart, um dem Fremdgeschäftsführer, dessen
einzige Basis oft (wenn faktisch nicht überhaupt im Regelfall) in seiner
Tätigkeit liegt, nicht vollständig vom Erfolg des Unternehmens
abhängig zu machen. Insofern ist ein Geschäftsführer, der selbst
nicht an dem Unternehmen beteiligt ist, nicht in einer vollkommen vergleichbaren
Situation im Verhältnis zu einem Gesellschaftergeschäftsführer,
der jedenfalls neben seiner Tätigkeit noch die Beteiligung hält, aus
der Dividenden erfließen bzw. deren Wertsteigerung er lukrieren kann.
Daher kann er schon aus diesen Gründen nicht als unmittelbarer oder
alleiniger Vergleichsmaßstab zu einem
Gesellschafter-Geschäftsführer herangezogen werden. Hinzu kommt, dass
Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich von
jenen Kollektivverträgen fallen, die von der Gewerkschaft abgeschlossen
werden (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht Rz 2/104, Runggaldier/Schima, Die
Rechtstellung von Führungskräften 145 f) und ihnen auch deshalb ein
Fixgehalt zu bezahlen ist. Der Höhe der Bezüge eines
gesellschaftsfremden Geschäftsführers sind bis zur Sittenwidrigkeit zu
Lasten des Geschäftsführers einerseits, zu Lasten der Gesellschaft
andererseits, keine Grenzen gesetzt (siehe noch unten Gleichbehandlung und
Verbot der Einlagenrückgewähr).
Sofern aber die
Kollektivvertragsangehörigkeit nicht gegeben ist (durch Ausschluss im
Kollektivvertrag -Reich-Rohrwig, Rz 2/105) oder bei mangelnder
Arbeitnehmerqualifikation gerade wegen der maßgeblichen Beteiligung
(Weisungsrecht der Generalversammlung mit maßgeblichem Einfluss des
Gesellschafters), steht einer freien Vereinbarung, d.h. ohne Fixum und ohne
regelmäßige Ausbezahlung, nichts entgegen.
Entscheidend ist nun die Frage,
ob rechtliche Hindernisse einer Vereinbarung entgegenstehen, die die
Tätigkeit des Geschäftsführers ausschließlich oder deutlich
überwiegend vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig
machen.
Wie bereits
dargestellt, hindert die Erfolgsabhängigkeit die Entgeltlichkeit der
Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht, er erbringt
seine Arbeitsleistung daher nicht unentgeltlich.
Eine Vereinbarung, das Entgelt
ausschließlich oder überwiegend vom Erfolg des Unternehmens
abhängig zu machen, ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern eher
üblich als bei Fremdgeschäftsführern, da dieses Entgelt (1)
konzeptionell nicht die einzige Einkommensquelle des
Gesellschafter-Geschäftsführers darstellt, sondern er daneben noch die
Dividende und eine allfällige Wertsteigerung lukrieren kann. Während
diese vermögensrechtlichen Gründe nur eine zusätzliche
wirtschaftliche Komponente darstellen, kommt als ausschlaggebender Faktor (2)
der herrschaftsrechtliche Aspekt (Geltendmachung von Einfluß) innerhalb
der Gesellschaft hinzu, die es dem Gesellschafter-Geschäftsführer
ermöglicht, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er als
Geschäftsführer frei und auf Erfolgserzielung ausgerichtet wirken
kann. Zu denken ist dabei einerseits an Grundlagenentscheidungen wie etwa die
Gesellschaftsvertragsänderung oder die Beschlussfassung über eine
weitere Eigenkapitalzufuhr. Von herausragender Bedeutung ist aber neben dem
Zustimmungsrecht gemäß
§ 35 GmbHG (neben den dort genannten
Angelegenheiten sind auch alle sonstigen wesentlichen Fragen der
Geschäftspolitik zustimmungspflichtig) vor allem das Weisungsrecht
gemäß
§ 20 GmbHG. Der wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer hat dieses Weisungsrecht, wenn er
über die Mehrheit in der Generalversammlung verfügt (hier gegeben).
Entscheidend ist nun nicht für seine Geschäftsführerstellung,
daß er dieses Recht hat, sondern vielmehr der Umstand, dass er auf diesen
Einflusshebel in seiner Gesellschafterstellung zurückgreifen kann und er
deshalb viel eher bereit ist, auch für den Erfolg des Unternehmens
einzustehen und nach dem Erfolg bezahlt zu werden. Dies läßt sich
derart veranschaulichen: Ein Geschäftsführer ist gemäß
§ 20 GmbHG an die Weisungen der Generalversammlung jedenfalls gebunden,
unabhängig davon, ob er selbst so entschieden hätte und
unabhängig davon, ob diese Weisung betriebswirtschaftlich unsinnig ist,
einzig an rechtswidrige Anordnungen ist der Geschäftsführer nicht
gebunden (siehe nur Koppensteiner, GmbHG § 20 RZ 9). Während ein
Fremdgeschäftsführer kraft des Weisungsrechts ohne weiteres um die
Früchte seiner Arbeit gebracht werden könnte, einfach weil er den
Weisungen, die dem Erfolg des Unternehmens und damit seiner Entlohnung
abträglich sind (z.B. Aufrechterhaltung eines verlustbringenden
Teilbetriebs, Unterlassung notwendigen Arbeitskräfteabbaus; Eingehen
risikoreicher Geschäfte mit Unbekannten Vertragspartnern; Gewährung
von Zahlungszielen, die sich später als uneinbringliche Forderungen
darstellen etc.), jedenfalls unterliegt, ist der
Gesellschafter-Geschäftsführer gerade dieser Gefahr und diesem
persönlichen Risiko nicht ausgesetzt. Da es tatsächlich seine
Arbeitskraft, seine Leistung und sein unternehmerisches Geschick sind, die
für den Erfolg des Unternehmens verantwortlich sind und er es
maßgeblich mitgestalten kann, ist er auch ohne weiteres bereit, gerade
danach remuneriet zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine
Einpersonen-GmbH oder um eine weniggliedrige GmbH im Familienkreis handelt (hier
gegeben).
Allein die
Möglichkeit die Grundlagen bzw. die konkrete Ausrichtung aufgrund der
Gesellschafterstellung herzustellen, berührt aber die Tätigkeit als
Geschäftsführer nicht unmittelbar, sondern bildet nur ein Element, das
den Gesellschafter-Geschäftsführer von einem
Fremdgeschäftsführer unterscheidet und weshalb diese beiden Typen von
Geschäftsführern in der Frage der Bereitschaft, ein
ausschließlich oder weitaus überwiegend erfolgsabhängiges
Entgelt zu akzeptieren, nicht unmittelbar miteinander verglichen werden
können. Insofern ist ein Vergleich, ob ein bestimmter Gesellschafter, der
zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft ist, bereit ist, die
Erfolgsabhängigkeit seiner Entlohnung zu akzeptieren, immer mit anderen
selbst Beteiligten, nicht aber mit Personen zu machen, die nur ihre Arbeitskraft
zur Verfügung stellen (vgl. schon oben).
Dass
eine erfolgsabhängige Entlohnung grundsätzlich zulässig ist,
ergibt sich aus folgenden Tatsachen:
Ein Blick auf die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen belegt, daß der Gesetzgeber
der Erfolgsbeteiligung und damit der Übernahme unternehmerischen Risikos
positiv gegenübersteht.
Der Gesetzgeber zeigt gerade
-insbesondere im Aktienrecht im Zusammenhang mit der Neuregelung des
zulässigen Erwerbs eigener Aktien durch die Gesellschaft -, dass er die
Erfolgsbeteiligung des Vorstands, Aufsichtsrats oder der leitenden Angestellten
anerkennt und dafür eigene Regelungen vorsieht. Zu nennen sind etwa: §
65 Abs. 1 Z 5 AktG (i.d.F. EU-GesRÄG 1996) und § 65 Abs. 1 Z 9 AktG
(i.d.F. AktienrückerwerbsG 1999). Als weitere Bestimmung ist etwa § 77
AktG zu nennen, die die Beteiligung des Vorstands ausdrücklich normiert und
an den Anteil am Jahresüberschuss (i.d.F. RLG 1990) knüpft. Aus der
mangeln- den Regelung im GmbH-Recht darf nicht der Gegenschluss gezogen werden,
dass für Geschäftsführer Erfolgsbeteiligungen nicht zulässig
sind, vielmehr ist die positive Wertung des Gesetzgebers des Aktienrechts zu
übernehmen. Klar zeigt sich dies etwa in der rechnungslegungsrechtlichen
Bestimmung von § 239 HGB, wonach gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a bie
Angabe der Gesamtbezüge insbesondere auch die Gewinnbeteiligungen der
geschäftsführenden Organe anzugeben sind. Das HGB differenziert nicht
zwischen AG und GmbH.
Die
Regelungen beziehen sich darauf, wie weit die Gesellschaft (vorübergehend)
eigene Anteile erwerben darf, sie legen aber in keiner Weise fest, wie weit
diese Erfolgsbeteiligung gehen darf und wie sehr der Berechtigte (Vorstand) dem
Risiko ausgesetzt werden darf, dass er nur dann eine seiner Arbeitsleistung
entsprechende Remunerierung erhält, wenn sich die Kurse der ihm
eingeräumten Papiere (Aktien, Anleihen, Genussrechte) entsprechend
entwickeln.
Besonders deutlich
kommt die Zulässigkeit der Erfolgsbeteiligung auch bei der Ausgabe von
Aktienoptionen (mit oder ohne Unterlegung von Wandelanleihen) zum Ausdruck
(nackte Option/naked warrant), deren Entwicklungspotential, Wert und damit Teil
der Remuneration für den Berechtigten ganz entscheidend von der
Ertragsentwicklung des Unternehmens abhängt.
Im
übrigen ist es heute weit geübte Praxis, bei der Entlohnung des
Geschäftsführers eine Erfolgskomponente aufzunehmen, unabhängig
davon, ob es sich um einen Fremd- oder Gesellschaftergeschäftsführer
handelt (Reich-Rohrwig, Rz 2/96; Runggaldier/Schima 133 ff; OGH ecolex 1994,
778; Winkler, ecolex 1995, 280 f). Die arbeitsteilige Wirschaft verlangt
zunehmend flexible Entgeltformen, was aber bereits in § 15 GmbHG angelegt
ist. Dort ist allein der gesellschaftsrechtliche Bestellungsakt
ausdrücklich geregelt und sind die dafür erforderlichen
Voraussetzungen festgelegt, die Vereinbarung der allgemeinen schuld- oder
vertragsrechtlichen Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem
Geschäftsführer ist frei gestaltbar und bleibt den beiden genannten
Rechtsträgern überlassen: Zur Verfügung stehen ganz allgemein der
Dienstvertrag, der Auftrag und der Werkvertrag. Während der Dienstvertrag
darauf ausgerichtet ist, nur die Arbeitsleistung zu erbringen und zu entlohnen,
bildet der Auftrag das flexiblere Instrument, das auch erfolgsabhängige
Komponenten in viel stärkerem Maß zuläßt, während der
Werkvertrag überhaupt erfolgsabhängig konzipiert ist und dem
Werkunternehmer (der die Leistung erbringt) das wirtschaftliche Risiko
auflädt.
Die
Erfolgsabhängigkeit des Entgelts hindert die Einstufung der Tätigkeit
als entgeltlich nicht, sodass der daraus mögliche Einwand, die Vereinbarung
wäre mangels Entgeltlichkeit sittenwidrig gemäß
§ 879 ABGB,
entfällt. Die Erfolgsabhängigkeit ist unterschiedlich definiert,
maßgebliche Kennzahlen sind u.a. der Cash-Flow oder der
Jahresüberschuss (Runggaldier/Schima 134).
Im Rahmen der gegebenen
Möglichkeit der erfolgsabhängigen Entlohnung wird nachfolgend der
mögliche Rahmen der Geschäftsführer-Remunerierung dargelegt, der
noch zusätzlich die Möglichkeit der erfolgsabhängigen
Remunerierung untermauern soll:
Abgesehen von
gesellschaftsvertraglichen Grenzen unterliegt der Entgeltsanspruch eines
Gesellschaftergeschäftsführers nur zwei Grenzen, nämlich:
Dem Gleichbehandlungsgebot
(Willkürverbot gegenüber anderen Gesellschaftern) und dem Verbot der
Rückgewähr von Einlagen gern. § 82 GmbHG wegen
überhöhter Festlegung. Um das Verbot der Einlagenrückgewähr
nicht zu verletzen, darf daher die Entlohnung des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zu marktunüblichen, d.h. zu
deutlich zu hohen Bedingungen festgelegt werden, die einem Drittvergleich nicht
mehr standhalten, d.h. die ein anderes Unternehmen in einer vergleichbaren
Situation für die vergleichbare Arbeitsleistung nicht bezahlen würde.
Die Akzeptanz allein der anderen Gesellschafter ist unerheblich, da es sich um
eine zwingende Gläubigerschutzvorschrift handelt. Die erfolgsabhängige
Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers kann aber durchaus
höher als die eines fix und regelmäßig bezahlten
Geschäftsführers sein, einfach weil die Möglichkeit des Ausfalls
einer Entlohnung wegen mangelnden Erfolgs ebenso gesondert abzugelten ist wie
die Ungewißheit der Bezahlung als solche (aufschiebende Bedingung),
weshalb die Bezahlung bei Erreichen der vorgegebenen Zahlen höher sein
kann. Keineswegs unzulässig ist es aber bei Einhaltung der beiden genannten
Grenzen, das Entgelt der Geschäftsführer vom Erfolg der Gesellschaft
abhängig zu machen. Anders als bei (kollektivvertragsunterworfenen)
Fremd-Geschäftsführern
ist insbesondere die regelmäßige Fixzahlung, sofern sie sich nur
innerhalb der genannten Grenzen bewegt, nicht einzuhalten.
Die Erfolgsabhängigkeit
des Entgelts des Geschäftsführers bewirkt nicht nur die
Ungewißheit einer Bezahlung, d.h. die Aufgabe des Fixentgelts, das sonst
jedenfalls ohne Einfluß auf den Unternehmenserfolg - allein wegen der
Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anfallen würde -, sondern
zugleich auch die Aufgabe der Regelmäßigkeit der Entgeltszahlung,
weil ja das Entgelt aufschiebend bedingt vom Erreichen des jeweils vereinbarten
Erfolgskriteriums ist. Aufschiebend bedingt bedeutet, dass die Fälligkeit
einer Leistung nicht im vorhinein fix bestimmt ist, sondern erst bei Eintritt
der vereinbarten Bedingung gegeben ist. Zwar kann der Geschäftsführer
kraft seiner Tätigkeit den Eintritt der Bedingung mitbeeinflussen, was aber
in der Vereinbarung der Erfolgsabhängigkeit angelegt ist und die Bedingung
dadurch nicht unzulässig macht.
Die
eben angestellten Überlegungen zeigen, dass eine erfolgsabhängige
Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Einhaltung des
Gleichbehandlungsgebots und des Verbots der Einlagenrückgewähr
zulässig ist. Die Ungewissheit der Entgeltleistung wegen der aufschiebenden
Bedingung des Erreichens des Erfolgs macht die Vereinbarung nicht
unzulässig.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist die erfolgsabhängige Gestaltung des Entgelts
von Gesellschafter-Geschäftsführern jedenfalls
zulässig.
Als
Vergleichsmaßstab der Zulässigkeit kann nicht ein sonstiger
Fremdgeschäftsführer herangezogen werden, sondern nur andere
Gesellschafter-Geschäftsführer, da nur sie in einer vergleichbaren
Situation sind, da sie die Rollen des Risikokapitalgebers und des
Arbeitsleistenden verbinden. Abgesehen von vermögensrechtlichten Aspekten
ist es vor allem das Weisungsrecht, das für sie die erfolgsabhängige
Entlohnung zumutbar und attraktiv macht.
Ein Vergleich kann
zusätzlich mit einem die Dienstleistung der Geschäftsführung
anbietenden Unternehmer angestellt werden, der auf der Grundlage eines
Werkvertrages tätig wird.
Der Geschäftsführer
trägt typischerweise ein hohes Maß an unternehmerischem Risiko, was
sich insbesondere an Beispielen des Arbeits- und Haftungsrechts zeigen
läßt - im speziellen kommt bei Herrn
A. die absolut erfolgsabhängige
Entlohnung hinzu.
Da
die Gesellschafter-Geschäftsführer-Stellung von Herrn
A. wie oben dargestellt mit absolutem
Unternehmerrisiko behaftet ist und der Geschäftsführeranspruch auf
eine angemessene Entlohnung nur für Fremdgeschäftsführer gilt,
wird beantragt, die oben genannten Bescheide aufzuheben und gemäß den
obigen Ausführungen neu zu erlassen.
Das Finanzamt Liezen erließ mit 23. Mai 2002 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, Darin verwies das Finanzamt zusammenfassend
darauf, dass nach der Aktenlage Herr S.H. in den geschäftlichen Organismus
der Gesellschaft eingebunden ist und es überwiegen aus steuerrechtlicher
Sicht die Merkmale eines Dienstverhältnisses sodass gemäß
§
41 FLAG 1967 von einer DB- und DZ- Pflicht auszugehen ist.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 den Antrag
auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz ein und verwies nochmals auf
das bestehende Unternehmerrisiko
Mit Bericht vom 12. November 2002 legte das Finanzamt
Liezen die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung
durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 (kurz FLAG)
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und
8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Es kommt auch nicht darauf an, dass der gegenständlich zu 100%
wesentlich beteiligte Herr S.H. auf Grund seiner Beteiligung weisungsungebunden
ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997, 97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach
Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen
selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen G
109/00 und G 110/00 jeweils vom 1.3.2001, mit dem die Anfechtungsanträge
des Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) verfassungswidrige Aufhebung
einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im
Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an
wesentlich Beteiligte gewährten Tätigkeitsvergütungen abgewiesen
wurden, darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichten Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, in
ständiger Rechtsprechung mit ausführlicher Begründung erkannt
hat, stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien ab:
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und
das Fehlen des Unternehmerwagnisses (nicht mehr von
entscheidender Bedeutung lt. VwGH v. 10.11.2004, 2003/13/0018).
Von Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden (wenn
auch nicht notwendigen monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von den genannten
Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): Fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339). Die
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. sind im gegebenen Zusammenhang
daher nicht von entscheidender Bedeutung.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72 f). Die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben im Betriebsmanagement spricht für die
Eingliederung (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und
26.4.2000, 99/14/0339). Dies wurde auch in der Vorhaltsbeantwortung vom
11. Oktober 1999 dokumentiert worin unter Punkt 1 ua. Folgendes ausgeführt
wurde: Ihm obliegt somit die Leitung
des gesamten Unternehmens in allen Bereichen. Siehe hiezu auch den
Geschäftsführervertrag § 2. Die Managementaufgaben von Herrn
A. umfassen vor allem die
Geschäftsabwicklung mit Lieferanten und Behörden und die Umsetzung von
Kundenwünschen. Herr A. ist
weiters mit dem Rechnungswesen und der Lohn- und Gehaltsabrechnung betraut. Im
obliegt auch das gesamte Personalmanagement (u.a. Einschulung, Fortbildung und
Überwachung).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Herrn S.H. erforderlich war. Es ist daher
nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung bei Erfüllung des von ihm
persönlich übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen
Ablauf der Bw. gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als
auch in organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen häufig nicht
vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass Herr S.H. in den
geschäftlichen Organismus der GmbH eingegliedert sein muss. Aus dem
Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich, worin im konkreten Fall das einzelne
Werk (im Sinne des geschuldeten Erfolges) bestehen sollte. Vielmehr kann aus der
kontinuierlichen Tätigkeit wie Abwicklung der laufenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung das Schulden der persönlichen Arbeitskraft des zu 100%
Beteiligten abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von
einem Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des Herrn A.
überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht die Merkmale von nicht
selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 3.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0641-G/02
- Stammnummer
- 24331
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF