Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0024-G/04
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-G/04vom 17.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 12. August 1997 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Juli 1997 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. April 1992
bis 31. Dezember 1996 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 10.9.2003
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die
Geschäftsführerbezüge des mit 99,6 % an der Berufungswerberin
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) entsprechend der ab 1994 geänderten Gesetzeslage
abgeführt wurde.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide. Mit der dagegen erhobenen
Berufung bekämpft die Berufungswerberin die Einbeziehung der dem
Gesellschafter-Geschäftsführer vergüteten Bezüge in die
Bemessungsgrundlage für den DB und DZ und bringt vor, dass beim
Geschäftsführer keine Sperrminorität bestehen würde und er
somit aktiv alle Weisungen und auch seine Vertretung allein gestalten
könne. Er sei an keine fixe Arbeitszeit gebunden, habe keinen rechtlichen
Urlaubsanspruch, es bestehe keinerlei Schutzbestimmung des Arb VG, er habe
keinen Abfertigungsanspruch und sei in der GSVG pflichtversichert. Er trage
allein die Verantwortung und das Risiko nicht nur für den Erfolg der
Gesellschaft, sondern auch für seine Entlohnung.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründet das
Finanzamt damit, dass zusammengefasst kein Unternehmerrisiko gegeben ist und der
Geschäftsführer seine Tätigkeit, ohne in die Organisation der
Berufungswerberin eingegliedert zu sein, nicht ausüben könne.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag bemängelt die
Berufungswerberin, dass das Finanzamt nicht über die fehlende
Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber der
Generalsversammlung und der Gesellschafter abgesprochen habe. Der
Geschäftsführer sei keineswegs in die Betriebsorganisation
eingegliedert sondern er organisiere seinen Betrieb. Der Leistungsauftrag
verbinde ihn zwar mit den Auftraggebern, gliedere ihn aber deswegen nicht in die
Betriebsorganisation ein. Seine Arbeitsleistung sei an keinen bestimmten Ort und
an keine bestimmte Zeit gebunden. Die Einteilung und Organisation der ihm
obliegenden Tätigkeit stehe ihm vollkommen frei. Der hierfür
erforderliche Zeitaufwand und die Einteilung der Arbeitszeit würden
eigenverantwortlich bestimmt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist auszuführen, dass laut
Firmenbuch der Geschäftsführer die Gesellschaft seit 6.2.1992
selbstständig vertritt. Aus dem mit 31.1.1995 datierten
Geschäftsführervertrag ergibt sich, dass der Geschäftsführer
sämtliche ihm übertragenen Aufgaben aus dem Gesellschaftsvertrag bzw.
GmbH-Gesetz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen hat.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 20.5.1998 wird ausgeführt, dass der
Geschäftsführer Unternehmertätigkeiten (Organisation,
Mitarbeiterführung, Kundenbetreuung, Reisebürotätigkeiten, etc.)
ausführen würde.
Auf Grund der mehrjährigen Tätigkeit als
Geschäftsführer für die Berufungswerberin ist die Eingliederung
des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin, vor allem durch die dadurch erkennbare auf Dauer angelegte
nach außen hin in Erscheinung tretende Tätigkeit, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und
dem operativen Betätigungsfeld des
Gesellschafter-Geschäftsführers verwirklicht wird, als jedenfalls
gegeben anzusehen.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes der
Berufungswerberin in den Hintergrund und kommt ihnen keine entscheidende
Bedeutung zu.
Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes gründet sich darauf, dass laut
Buchhaltung der Aufwand für die Geschäftsführerbezüge
betreffend das Jahr 1996 höher war, als der vom Prüfer geschätzte
Aufwand.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielte aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung
Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 17.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-G/04
- Stammnummer
- 23311
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF