…wie klar und glaubhaft, da den Tatsachen entsprechend, die Aussagen der im Vorlageantrag angeführten Personen seien. In der am 8. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung hat eine ausführlichen Erörterung des Sachverhaltes und der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerbegünstigten Schmutz- und Nachtzulage stattgefunden. Über…
…und Erschwerniszulagen, Zuschläge für Nachtarbeit und Überstundenzuschläge in Höhe von insgesamt 4.455,15 SFr gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 erhob die Berufungswerberin gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom 23. Oktober 2009 Berufung und begehrte, "Schmutz- und Erschwerniszulagen sowie die Nachzulagen…
…Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der behaupteten "Nachtzulagen" im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 im gegenständlichen Fall gegeben sind. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt…
…in Rede stehende Beschwerde unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei führte das Finanzamt nach Darstellung des Sachverhaltes und unter Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass die Schicht-, Schmutz-, Erschwernis- und Nachzulagen mit dem Höchstbetrag gemäß § 68 Abs…
…die Gefahren- und Nachtzulage bei. Der Berufungswerber nahm mit Schreiben vom 31. Jänner 2007 den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Einkommensteuer für das Jahr 2001: Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge…
…und Nachtzulagen in Höhe von CHF 2.818,00 steuerfrei zu berücksichtigen sind. Unstrittig ist die Berücksichtigung der Infektionszulage in Höhe von CHF 1.200,00. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und…
…dies unverständlich und nur damit zu erklären, dass es sich bei der ausgewiesenen Zulage um eine nachträglich herausgerechnete handle. Anhand der Monatslohnabrechnungen des Jahres 2003 sei zu ersehen, dass die Sonderzahlung genau in jener Höhe ausbezahlt werde, die dem monatlichen Grundlohn zuzüglich der Nachtzulage entspreche…
…Höhe von € 220,00 monatlich und in eine (steuerfreie) Sonn-, Feiertags- und Nachtzulage in Höhe von € 140,00 monatlich aufgeteilt. Ebensowenig wie es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, beispielsweise eine gewährte Erschwerniszulage in eine nicht gewährte Schmutz- oder Gefahrenzulage umzuwidmen (VwGH…
…Fall war allein (noch) strittig, in welcher Höhe ein Nachtarbeitszuschlag gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei belassen werden kann. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis 360…
…und decken sich auch mit den Eingängen auf dem Gehaltkonto des Berufungswerbers. Zweifel an der Richtigkeit der monatlichen Lohnabrechnungen können daher nach Überzeugung des Senates nicht bestehen. Dies wird auch durch folgende Details untermauert: Die monatlichen Lohnausweise enthalten keinen Hinweis auf die Auszahlung einer Schmutz…
…in Höhe von 2.770,-- CHF sowie eine Nachtzulage in Höhe von jeweils 830,-- CHF ausgewiesen sind. Weiters hat der Bw. eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales gelegt, in welcher als kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 30 Autokilometer angegeben wurden. Über Vorhalt des…
…anzumerken ist weiters, dass der Betrag von CHF 418,75 in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung als "Nachtzulage" bezeichnet wird, im Lohnausweis ist dieser Betrag von CHF 418,75 unter "Sonntags- und Feiertagszuschlag" angeführt). Für das Bundesfinanzgericht sind nun keine grundsätzlichen Hinweise erkennbar, dass die vom…
…Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der behaupteten "Nachtzulagen" im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 im gegenständlichen Fall gegeben sind. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt…
…und Y nicht spürbar verbessert bzw. verändert. 3. Sonstige Werbungskosten von 12.529,57 € auf 19.113,00 € erhöhen; Begründung: Siehe auch ESt-Bescheid vom 22. August 2012. Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Üst-Zulagen 982,00 € zuzüglich Sonntags-/Feiertags-/Nachtzulagen…
…sein Berufungsvorbringen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940,00 S (360,00 €) monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs…
…des Bruttoumsatzes, wobei sich dieses Entgelt in 34% Grundentgelt und 6% Urlaubsentgeltfortzahlung aufschlüsselt. Im Grundentgelt sind weiters die Urlaubsentgeltfortzahlung enthalten, dies wird am Lohnzettel extra ausgewiesen. Das Urlaubsentgelt kann auf Wunsch sofort akontiert oder in der Urlaubszeit ausbezahlt werden. Für die Herausrechnung der Nachzulage § 68…
…5.2012. Zur Begründung der Haftungs- und Abgabenbescheide wurde auf den Prüfungsbericht vom vom selben Tag verwiesen, in welchem (auszugsweise) festgestellt wurde: "Pauschale Nachrechnung Finanz Sachverhaltsdarstellung Im gesamten Prüfungszeitraum wurden an die Oberärzte pauschale Zulagen (Gefahrenzulage, Nachtzulage, Sonntagsdienstzulage) ausbezahlt und 12 mal jährlich steuerfrei belassen…
…die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der behaupteten "Nachtzulagen" im Sinn des § 68 Abs. 1 EStG 1988 gegeben sind. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360…
…Begründung hervor. Betreffend Nachtdienste in der Zeit zwischen 00.00 und 06.00 wurde weder die Häufigkeit bzw. Anzahl dargestellt noch wurde in der Beschwerdebegründung beschrieben, ob diese mit der betroffenen Erschwerniszulage, einer eigenen (steuerfreien oder steuerpflichtigen) Nachtzulage oder sonst wie bereits abgegolten worden sind…
…eine Nachtzulage erhält, die steuerlich begünstigt werden könne. Das Schweizer Arbeitszeitgesetz sehe in Art. 17 vor, dass regelmäßige Nachtarbeit durch einen 10%-igen Zeitzuschlag abgegolten werde. Im Arbeitszeitreglement werde dargetan, dass für die Nachtarbeit die Jahresarbeitszeit von 2184 Stunden auf 1950 Stunden reduziert werde und…