Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0183-F/04
Ein in der Schweiz als Bäcker angestellter österreichischer Grenzgänger behauptet einen steuerbefreiten Nachtzuschlag zum Grundlohn dazu zu erhalten, obwohl er nicht einmal den tariflichen Grundlohn ausbezahlt bekommt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0183-F/04vom 30.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KHWL, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw.) handelt es sich um einen
Grenzgänger nach der Schweiz, welcher als Bäcker bei der Bäckerei
- Konditorei AKR, beschäftigt ist.
Mit der Einkommensteuererklärung 2002 wurde ein
Lohnblatt gelegt, in welchem 13 Monatslöhne in Höhe von 2.770,-- CHF
sowie eine Nachtzulage in Höhe von jeweils 830,-- CHF ausgewiesen
sind. Weiters hat der Bw. eine Erklärung zur Berücksichtigung des
Pendler-Pauschales gelegt, in welcher als kürzeste Wegstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte 30 Autokilometer angegeben wurden.
Über Vorhalt des Finanzamtes hat der Bw. eine
Bestätigung seines Arbeitsgebers, datiert mit 23.1.2004, beigebracht. Darin
wird angeführt, es bestehe seit 15 Jahren ein mündlicher
Arbeitsvertrag, die Arbeitszeit betrage ca. 45 Stunden die Woche, es gäbe
im Betrieb keinen Stundenlohn, nur einen Monatslohn sowie würden die
Nachzuschläge für die Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr ausbezahlt.
Das Finanzamt hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid
2002 erlassen, in welchem die als Nachtzuschläge ausgewiesenen Zahlungen
nicht als Zahlungen im Sinne des § 68 EStG anerkannt wurden. Begründet
wurde dies u.a. damit, dass keine Arbeitszeiterfassung und kein Nachweis
über die Ermittlung der Nachtzuschläge dokumentiert worden sei. Wie
der Arbeitgeber bestätigt habe, würde es keine Zuschläge
zusätzlich zum Grundlohn, sondern nur einen Monatslohn geben.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und vom Bw.
angeführt, er sei von Beruf Bäcker und daher ausschließlich in
den Nachtstunden beschäftigt. Eine Arbeitszeiterfassung erübrige sich,
da es in seinem Betrieb keine Gleitzeitregelung gäbe sowie daher
täglich und regelmäßig dieselbe Arbeitszeit zu leisten sei.
Ebenso werde auch bei im Inland beschäftigten Bäckern, die fixe
Regelarbeitszeiten haben würden, die Nachtarbeitszulage als monatlicher
Fixbetrag ausbezahlt und zwar auch in unveränderter Höhe,
unabhängig davon, ob ein Urlaub in Anspruch genommen worden sei oder nicht.
Es werde auch, wie aus dem vorgelegten Lohnblatt ersichtlich sei, die
Nachtarbeitszulage eindeutig zum vertraglich vereinbarten Lohn ausbezahlt.
Das Finanzamt hat eine abweisende Berufungsvorentscheidung
erlassen, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass eben eine
pauschale Abgeltung in Höhe von 830,-- CHF unabhängig von der
erbrachten Arbeitsleistung ausbezahlt werde. Es seien die formellen
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG geregelten
Zulagen und Zuschläge nicht nachgewiesen worden und es liege zudem die
Angemessenheit der Zulage nicht vor.
Der Bw. hat hierauf einen Vorlageantrag an den
unabhängigen Finanzsenat gestellt und diesen im Wesentlichen damit
begründet, dass aus dem vorgelegten Lohnjournal ersichtlich sei, dass eine
Zulage bezahlt worden sei und weiters eine Bestätigung vorgelegen sei, dass
zusätzlich zur Gratifikation eine Nachtzulage ausbezahlt worden sei. Bei
der Nachtzulage, die zur Gratifikation ausbezahlt worden sei, handle es sich um
einen sonstigen Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG, bei den Nachtzulagen,
die neben den normalen Monatsbezügen ausbezahlt würden, handle es sich
um laufende Bezüge, auf welche jedoch die Begünstigung des § 68
EStG anzuwenden seien. Der Arbeitgeber bezahle dem Bw. einen Grundlohn von
monatlich 2.770,-- CHF zuzüglich einer Nachtzulage von 830,-- CHF. Diese
Nachtzulage sei bei Vergleich mit der österreichischen
Kolletivvertragsregelung jedenfalls angemessen. Es werde zudem um eine
Überprüfung der sonstigen Werbungskosten/Sonderausgaben ersucht sowie
werde das große Pendlerpauschale beantragt, da die einfache Wegstrecke
über 40 km liege.
Über Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates hat
der Bw. mit Schreiben vom 10.11.2005 verfahrenswesentlich bekanntgegeben, dass
auf seinen Arbeitsvertrag kein Gesamtarbeitsvertrag anzuwenden sei, da er nicht
Mitglied eines Arbeitnehmerverbandes sei. Auf sein Arbeitsverhältnis sei
lediglich das allgemeine Obligationenrecht anzuwenden, wonach es bezüglich
der Lohnhöhe gar keine Regelung geben würde. Es sei jedoch ab 1.8.2003
ein obligatorischer Zeitzuschlag von 10 % für alle Arbeitnehmer, die
regelmäßig Nacharbeit verrichten würden, eingeführt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG sind Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG gelten als
Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die
auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden
müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im
Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend
in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag
gemäß Abs. 1 um 50 %.
Unterscheidung Gesamtarbeitsvertrag -
Obligationen/Arbeitsrecht:
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen
Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur
Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den
GAV-Parteien. Auf der Arbeitgeberseite kann ein Arbeitgeber oder können
mehrere Arbeitgeberverbände, auf der Arbeitnehmerseite immer nur ein
Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft) oder mehrere Arbeitnehmerverbände
stehen. Der klassische Inhalt eines GAV beinhaltet Bestimmungen über den
Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages (normative
Bestimmungen), Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen) und Bestimmungen über Kontrolle
und Durchsetzung des GAV. Auf Gesuch der vertragsabschliessenden Verbände
können die zuständigen Behörden im Bund und in den Kantonen
Gesamtarbeitsverträge allgemeinverbindlich erklären, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Mit der
Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) wird der Geltungsbereich eines GAV
ausgedehnt auf alle Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber der betreffenden Branche.
In den AVE-Beschlüssen ist jeweils aufgeführt, für welches
Gebiet, welche Branche und welche Arbeitnehmer/innen die allgemeinverbindlich
erklärten Bestimmungen des GAV gelten. Der Gesamtarbeitsvertrag für
die Bäckerei- und Konditorenbranche gehört nicht zu den
allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen (www.seco.admin.ch).
Das Lohnregulativ/Teuerungszulagen für Bäcker,
Bäcker-Konditoren sowie Konditor-Confiseure zum Gesamtarbeitsvertrag
für das Schweizerische Bäcker und Konditoren- und Confiseurgewerbe
wurde durch die Arbeitnehmerverbände SBKPV, VHTL und Syna sowie die
Arbeitgeberverbände Schweizerischer Konditor-Confiseurmeister-Verband und
Schweizerischer Bäcker-Konditorenmeister-Verband genehmigt. Es wurde dabei
u.a. vereinbart, dass der Arbeitnehmer für die vor 4 Uhr geleistete Arbeit
Anspruch auf einen Zuschlag von 25 % (ab 1.8.2003, vorher 30%) des vertraglich
verinbarten Lohnes je Stunde hat. Der Zuschlag kommt zum vertraglich
vereinbarten Lohn hiezu und ist in der Lohnabrechnung besonders anzuführen.
Die verfahrenswesentlichen Unterschiede zwischen dem
Gesamtarbeitsvertrag und dem Obligationen/Arbeitsrecht bestehen darin, dass beim
GAV Mindestlöhne nach Berufsjahren festgelegt sind, beim
Obligationen/Arbeitsrecht hiefür keine Regelung besteht sowie dass beim GAV
ein Lohnzuschlag für Nachtarbeit bis 4 Uhr von 30 % (im Jahr 2002)
vereinbart wurde. Ab 1.8.2003 wurde sowohl für den Bereich des GAV als auch
für den Bereich des Obligationen/Arbeitsrechtes ein 10 % Zeitzuschlag
für Nachtarbeit bis 6 Uhr eingeführt.
Es steht unbestrittenermaßen fest, dass das
Arbeitsverhältnis des Bw. auf Grund dessen Nichtzugehörigkeit zu einem
Arbeitnehmerverband nicht den Regelungen des Gesamtarbeitsvertrages, sondern
denen des Obligationen/Arbeitsrechtes unterliegt.
Der Bw. hat laut Lohnblatt einen monatlichen Grundlohn in
Höhe von 2.770,-- CHF sowie einen monatlichen Nachtzuschlag in Höhe
von 830,-- CHF, insgesamt somit 3.600,-- CHF brutto pro Monat, dies 13 mal im
Jahr, erhalten.
Betrachtet man nunmehr diesen monatlichen Gesamtbruttolohn,
so ist augenscheinlich, dass dieser Monatslohn in Höhe von 3.600,-- CHF dem
tariflichen Grundlohn ab dem 3. Berufsjahr ab 1.1.2002, also nicht einmal dem
tariflichen Grundlohn in Höhe von rund 3.800,-- CHF ab dem 4. Berufsjahr ab
1.1.2002 entspricht, dies obwohl der Bw. nach Aktenlage zumindest seit 1995 bei
seinem dzt. Arbeitgeber als Bäcker beschäftigt ist. Laut vorliegendem
Lohnblatt würde also der Arbeitgeber, der nicht an den GAV gebunden ist,
einen ca. 1.000,-- CHF unter dem tariflichen Grundlohn liegenden Grundlohn auf
der einen Seite, aber einen ca. 550,-- CHF über dem tariflichen
Nachtzuschlag, welcher auf der Basis des erklärten Grundlohnes mit 30 %
277,-- CHF betragen würde, liegenden Nachtzuschlag auf der anderen Seite
bezahlen. Der Arbeitgeber würde daher obwohl er nicht einmal verpflichtet
wäre, überhaupt einen Nachtzuschlag zu bezahlen, dreimal so hohe
Nachtzuschläge wie tariflich vereinbart bezahlen. Sehr auffällig
für den unabhängigen Finanzsenat ist zudem auch, dass der mit 830,--
CHF im Lohnblatt ausgewiesene monatliche Nachtzuschlag nach dem Schweizer
Franken Kurs von 2002 genau dem maximal steuerfreien Nachtzuschlag in Höhe
von 540,-- € gemäß
§ 68 Abs. 1 iVm Abs. 6 EStG
entspricht. Es ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates absolut
unglaubwürdig und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend, dass ein
Arbeitgeber einerseits einen weit untertariflichen Grundlohn bezahlt,
andererseits aber ohne irgendeine Verpflichtung dazu exorbitant hohe
Nachtzuschläge zur Auszahlung bringt.
Der unabhängige Finanzsenat kommt in freier
Beweiswürdigung des o.a. zum Schluss, dass der als "Nachtzuschlag" im
Lohnblatt ausgewiesene Betrag in Höhe von 830,-- CHF aus dem
tatsächlich bezahlten Grundlohn von 3.600,-- CHF herausgerechnet worden
ist. Der unabhängige Finanzsenat ist davon überzeugt, dass dem Bw. von
seinem Arbeitgeber überhaupt kein Nachtzuschlag ausbezahlt wurde, sondern
lediglich ein untertariflicher Grundlohn, dies wegen dessen
Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband und daher nicht
verpflichtender Anwendung des GAV auf dessen Arbeitsverhältnis. Wenn der
Arbeitgeber einen "Nachtzuschlag" bestätigt und im Lohnblatt ausweist, so
handelt es sich nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates um reine
Gefälligkeitsbestätigungen, um dem untertariflich bezahlten Bw.
zumindest die ihm gesetzlich nicht zustehende Begünstigung - da kein
Nachtzuschlag zum Grundlohn dazu bezahlt wurde - eines teilweise steuerbefreiten
Grundlohnes durch eine rein für steuerliche Zwecke des Bw. dem maximal
steuerbegünstigten Betrag angepasste Aufteilung des Grundlohnes in
Grundlohn und Nachtzuschläge zu verschaffen.
Die Berufung war demzufolge betreff der
Steuerbegünstigung für die behaupteten Nachtzuschläge als
unbegründet abzuweisen. Nicht auseinandergesetzt hat sich der
unabhängige Finanzsenat mit den Ausführungen des Bw. zum
österreichischen Kollektivvertrag, weil der Bw. diesem Kollektivvertrag
nicht unterliegt. Da der Bw. in der Schweiz arbeitet, konnte vom
unabhängigen Finanzsenat nur der schweizerische Kollektivvertrag
vergleichsweise wie ausgeführt zum Obligationen/Arbeitsrecht, welchem der
Bw. unterliegt, herangezogen werden.
Zum Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind
Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c) EStG
werden, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar
ist, nach lit b) bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km
840,-- €, bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen 40 km und 60 km
1.470,-- € jährlich berücksichtigt.
Der unabhängige Finanzsenat geht voerst davon aus,
dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zumutbar ist bzw. die Angaben des
Bw. in der von ihm mit Datum 10.5.2003 unterschriebenen Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales, dass zu Arbeitsbeginn oder
Arbeitsende zu mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches
Verkehrsmittel verkehrt, richtig sind.
Der Bw. behauptet in seiner Berufung eine einfache
Fahrtstrecke von über 40 km, weshalb ihm das Pauschale in Höhe von
1.470,-- € zustünde und belegt dies durch einen Routenplaner
Auszug (www.falk.de), welcher als schnellste Fahrtstrecke eine Entfernung
Wohnung zu Arbeitsstätte von 40,40 km mit einer Fahrtdauer von 32 Minuten
ausweist. Beim selben Routenplaner wird als kürzeste Fahrstrecke 27,30 km
mit einer Fahrtdauer von 45 Minuten ausgewiesen. Vergleichend hiezu wurde vom
unabhängigen Finanzsenat noch eine anderer Routenplaner, www.de.map24.com,
herangezogen. Laut diesem Routenplaner beträgt die schnellste Fahrstrecke
39,78 km bei einer Fahrtzeit von 36 Minuten, die kürzeste Fahrtstrecke
27,75 km bei einer Fahrtzeit von 44 Minuten.
Der Mittelwert aus beiden Routenplanern beträgt somit
für die schnellste Fahrtstrecke 40,09 km bei einer Fahrtzeit von 34 Minuten
sowie für die kürzeste Fahrtstrecke 27,53 km bei einer Fahrtzeit von
44,5 Minuten.
Der unabhängige Finanzsenat stellt auf Grund des o.a.
fest, dass bei einem Fahrtzeitunterschied von lediglich gut 10 Minuten die
kürzeste Fahrtstrecke als einfache weil sinnvollerweise benützte
Fahrtstrecke heranzuziehen ist. Es ist hier auch zu berücksichtigen, dass
in der Spätabend/Nachtzeit, in welcher der Bw. auf Grund seiner Arbeitszeit
als Bäcker die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu absolvieren
hat, erfahrungsgemäß in aller Regel kein Verkehrsstau, also kein
Grund für ein Ausweichen auf die schnellste Verbindung, besteht. Das
Pendlerpauschale ist daher wie im angefochtenen Bescheid nur in der Höhe
von 840,-- € anzuerkennen.
Betreff der Sonderausgaben, Rückzahlung
Wohnraumschaffung, behängt eine Bestätigung der V im Akt über
einen Gesamtaufwnd in Höhe von 3.037,50 €, welcher
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit d EStG zu berücksichtigen
ist. In diesem Punkt war der Berufung daher stattzugeben, im Übrigen war
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der Berufung war somit insgesamt teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 30. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0183-F/04
- Stammnummer
- 19671
- Gültig
- 30.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF