Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0243-F/03
Gefahren- und Nachtzulage eines Wachmannes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-F/03vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., H, L-Str., vom 6. November
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 23. Oktober 2002
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 und Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2003 und Folgejahre entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2001 beträgt:
|
319.400,00
S
23.211,70
€
|
Berechnung der
Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Werbungskosten
|
346.703,68
S
-
14.400,00 S
|
-1.914,00
S
332.304,00
S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
330.390,00
S
|
Sonderausgaben
|
-
10.000,00 S
|
Kirchenbeitrag
|
-
1.000,00 S
|
Einkommen
(gerundet)
|
319.400,00
S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
80.454,00
S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
68.144,00
S
|
Steuer sonstige
Bezüge
|
1.298,11
S
|
Einkommensteuer
|
69.442,11
S
|
Ausländische
Steuer
|
-
19.649,72 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
49.792,00
S
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitzeitraum Grenzgänger
nach Liechtenstein. Er war dort bei der A als W beschäftigt. Als Beilage zu
seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 legte er einen
Lohnausweis für den Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum
31. Dezember 2001 vor, in welchem die Auszahlung einer
Nachtdienstzulage in Höhe von 8.013,32 SFr und einer Gefahrenzulage in
Höhe von 3.238,26 SFr bestätigt worden ist. Der Berufungswerber
begehrte, die Zulagen in Höhe von insgesamt 59.280,00 S
(ds. 6.623,46 SFr) steuerfrei zu belassen.
Mit Vorhalt vom 9. September 2002 ersuchte das
Finanzamt den Berufungswerber, die Monatslohnabrechnungen, die
Arbeitszeiterfassung, die Vereinbarung betreffend die Gefahrenzulage und eine
genaue Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen.
Da der Berufungswerber lediglich eine
Tätigkeitsbeschreibung vorlegte, versagte das Finanzamt in der Folge mit
dem im Spruch genannten Bescheid den Zulagen die Steuerfreiheit gemäß
§ 68 EStG 1988.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom
23. Oktober 2002 erhobenen Berufung vom 6. November 2002
begehrte der Berufungswerber, die Nachtzulage und die Gefahrenzulage steuerfrei
zu belassen und das Pendlerpauschale in Höhe von 14.400,00 S zu
berücksichtigen. Gleichzeitig legte der Berufungswerber für den
Streitzeitraum die monatlichen Lohnausweise vor.
Im Zuge von Vorhaltsbeantwortungen (vgl. Schreiben des
Finanzamtes vom 12. November 2002 und vom
17. März 2003) übermittelte der Berufungswerber den
Arbeitsvertrag, Zeitaufzeichnungen (Stundenblätter) und Bestätigungen
der liechtensteinischen Arbeitgeberin betreffend die Nacht- und
Gefahrenzulage.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2003 wies
das Finanzamt die Berufung mit der Begründung als unbegründet ab, dass
die Gefahren- und Nachtszulage nur dann steuerfrei nach
§ 68 EStG 1988 behandelt werden könnten, wenn die
Voraussetzungen funktioneller und formeller Art erfüllt seien (die Zulage
müsse neben dem Grundlohn ausbezahlt und auf Grund einer innerbetrieblichen
Vereinbarung an alle Arbeitnehmer oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmers
geleistet worden sein). Gegenständlich seien aber diese Voraussetzungen
nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2003 begehrte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und beantragte die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Das Finanzamt ersuchte den Berufungswerber mit Schreiben
vom 10. Juli 2003, sämtliche Voraussetzungen für eine
Besteuerung der Zulagen im Sinne des § 68 EStG 1988
nachzuweisen, die elektronische Zeiterfassung vorzulegen und darzulegen, wie die
Zulagen berechnet worden seien und unter welchen Voraussetzungen die Zulagen von
der Dienstgeberin ausbezahlt würden.
Mit Schreiben vom 26. September 2003 führte
der Berufungswerber aus, dass es im Betrieb keine elektronische Zeiterfassung
gebe. Jeder Arbeitnehmer erhalte einen monatlichen Dienst- und Einsatzplan, aus
dem der Zeitpunkt und der Ort der Kt ersichtlich sei. Aus den diesem Schreiben
beiliegenden Stundenblättern gehe die Art des ausgeführten Dienstes
hervor. Die Gefahren- und Nachtzulage werde auf Grund der Dienst- und
Einsatzplanes am Anfang des Kalenderjahres unter Zugrundelegung des Dienst- und
Einsatzzeiten des Vorjahres berechnet. Er lege diesem Schreiben das
Dienstreglement über die Gefahren- und Nachtzulage bei.
Der Berufungswerber nahm mit Schreiben vom
31. Jänner 2007 den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer für
das Jahr 2001: Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für
Nachtarbeit insgesamt bis 360,00 € (4.940,00 S) monatlich
steuerfrei.
Gefahrenzulage:
Gemäß
§ 68 Abs. 5
EStG 1988 ist unter einer nach Abs. 1 leg. cit. begünstigt
zu besteuernden Gefahrenzulage nur jener Teil des Arbeitslohnes zu verstehen,
der dem Arbeitnehmer deshalb gewährt wird, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die infolge der
schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
bringen.
Diese Zulage genießt die Begünstigung im Sinne
des § 68 Abs. 1 EStG 1988 allerdings nur dann, wenn sie
auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne § 68 Abs. 5
EStG 1988 (formellrechtliche Voraussetzung), neben laufendem Arbeitslohn,
also zusätzlich gezahlt wird (formalrechtliche Voraussetzung), und daneben
ein Gefährdungselement im Sinne des § 68 Abs. 5
EStG 1988 gegeben ist (materiellrechtliche Voraussetzung). Für eine
begünstigte Besteuerung der Gefahrenzulage müssen im Wesentlichen die
genannten Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Liegt nur eine der
nachstehend genannten Voraussetzungen nicht vor, kommt die Begünstigung
nicht in Betracht.
Eine Gefahrenzulage kommt nur dort in Frage, wo die
Arbeitsverrichtung mit einer besonderen Gefährdung bei der
Leistungsverrichtung verbunden ist oder etwa im Entminungsdienst, bei Bergungs-,
Spreng- und Taucherarbeiten, bei Unterwasserbauten und allen Arbeiten, die mit
besonderen Sicherheitsvorkehrungen verbunden sind (vgl. dazu
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2001, Seiten 775 f). Gefahren, die sich aus einem
strafbaren Verhalten anderer Personen ergeben, werden von dieser Bestimmung
nicht erfasst. Beispielsweise besteht die insbesondere bei
Raubüberfällen auftretende Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit nicht nur bei der Durchführung
bestimmter Arbeiten, sondern gegenüber jedermann, der einen
größeren Geldbetrag bei sich führt und vom Räuber unter
entsprechende Beobachtung gestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof führt
in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1982, 17/2382/80, hiezu näher
aus, dass einer derartigen Gefahr, wenn auch in unterschiedlichem Grade, alle
Personen ausgesetzt sind, denen die Besorgung von Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Wertgegenständen, sei es beruflich, sei es in der privaten
Lebenssphäre, obliegt.
Zulagen, die an Angehörige von w im Hinblick auf die
durch mögliche R drohende Gefahr für Leben, Gesundheit oder
körperliche Sicherheit gezahlt werden, stellen demnach auch keine
Gefahrenzulagen im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 dar,
weil diese Gefahr nicht eine mit dem Beruf eines Angestellten eines Wd
zwangsläufig ver-bundene, typische Berufsgefahr, sondern eine von dieser
Gesetzesstelle nicht umfasste All-gemeingefahr ist. Dieses Normalrisiko wird
aber nicht deshalb zu einer typischen Berufsge-fahr, weil die umschriebene
Gefährdung während der Ausübung des Berufes in erhöhtem
Ausmaß besteht (vgl. dazu Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.o.,
Seite 757). Folglich kann keine Gefahrenzulage im Sinne des § 68
EStG 1988 berücksichtigt werden.
Wegen Fehlens der materiellrechtlichen Voraussetzung konnte
dahin gestellt bleiben, ob die funktionelle und die formelle Voraussetzung
für eine begünstigte Besteuerung im Sinne der obigen Ausführung
vorliegen.
Nachtarbeitszuschlag:
Gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als
Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, die
auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr
erbracht werden müssen.
Bei den Zuschlägen für Nachtarbeit sieht das
Gesetz eine Bindung an lohngestaltende Vorschriften nicht vor. Das Gesetz
verlangt für die steuerliche Begünstigung auch nicht, dass diese
Zuschläge stets für die Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Betriebes
oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern eines Betriebes gewährt werden.
Die Steuerfreiheit nach § 68 EStG 1988 setzt aber voraus,
dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Nachtarbeit
gezahlt worden ist (Voraussetzung funktioneller Art). Für die zur Nachtzeit
erbrachten Normalarbeitsstunden gilt weiters, dass die Begünstigung des
§ 68 leg. cit. nur gewährt werden kann, wenn Aufzeichnungen
über die Anzahl und zeitliche Lagerung aller Nachtstunden vorliegen
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 5 zu
§ 68 EStG 1988). Es muss sich nachweislich um Zuschläge
für Arbeiten zu den genannten besonderen Zeiten handeln.
Auf Grund der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen
(vgl. Jahreslohnausweis, monatliche Lohnausweise, Arbeitsvertrag,
Dienstreglement über die Sonderzulagen, Stundenblätter) und den
Ausführungen seiner liechtensteinischen Arbeitgeberin erachtet es der
unabhängige Finanzsenat als glaubhaft, dass der Berufungswerber im
Streitzeitraum Nachtarbeit im Sinne des
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 geleistet und für die
in der Nacht gelegene Arbeitszeit Zuschläge erhalten hat. Zweifel bestehen
jedoch hinsichtlich der Höhe der von seiner liechtensteinischen
Arbeitgeberin bestätigten "Nachtdienstzulage". Nach Auffassung
des unabhängigen Finanzsenates ist die Nachtdienstzulage nur in Höhe
von 3.143,39 €
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei zu
berücksichtigen. Die Höhe dieses steuerfreien Betrages errechnet sich
dabei wie folgt: Im Arbeitsvertrag vom 20. November 1999 ist
ein Monatslohn in Höhe von 3.570,00 SFr (inkl. Leistungs- und
Revierprämie) vereinbart worden (vgl. auch das Dienstreglement über
die Sonderzulagen). Ausgehend vom Gesamtbruttolohn lt. Lohnausweis
für 2001 in Höhe von 54.885,75 SFr errechnet sich ein Monatslohn
für 2001 in Höhe von 4.247,11 SFr inkl. Leistungs- und
Revierprämie und Zuschläge (Gesamtbruttolohn 54.885,75 SFr
- 13. Monatlohn 3.920,41 SFr = 50.956,34 SFr :
12 Monate = 4.247,11 SFr). Unter Zugrundelegung einer
Lohnerhöhung von 6,66% [Steigerung des Gesamtbruttolohnes von
51.459,00 SFr (2000) auf 54.885,75 SFr (2001)] errechnet sich
ausgehend vom vereinbarten Monatslohn laut Arbeitsvertrag der Monatslohn
für 2001 in Höhe von 3.807,76 SFr inklusive Leistungs- und
Revierprämie (Monatslohn für 2000 inklusive Leistungs- und
Revierprämie 3.570,00 SFr x 6,66% = 237,76 SFr +
3.570,00 SFr = 3.807,76 SFr). Ausgehend von einem Monatslohn
inklusive Leistungs- und Revierprämie und Zuschläge in Höhe von
4.247,11 SFr errechnet sich aber für 2001 nur mehr ein Betrag in
Höhe von (monatlich) 439,35 SFr, in dessen Höhe Zuschläge
gezahlt worden sein können [Monatslohn inklusive Leistungs- und
Revierprämie und Zuschläge 4.247,11 SFr - Monatslohn lt.
Arbeitsvertrag (samt Lohnerhöhung und inkl. Leistungs- und
Revierprämie) 3.807,76 SFr = 439,35 SFr]. 439,35 SFr
(Nachtzuschlag monatlich) x 11 Monate [12 Monate abzüglich
Urlaubszeit; für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer im Betrieb keine
Arbeit leistet (während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer zwar den
Anspruch auf Entgelt, erbringt aber im Urlaub die durch
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerlich begünstigten
Leistungen nicht), steht keine Steuerbefreiung für sonst steuerfreie
Nachtzuschläge zu] = 4.832,85 SFr x 8,95 = 43.254,00 ATS
(ds. 3.143,39 €).
Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen des
Berufungswerbers in seinem Schreiben vom 1. Februar 2007, wonach es
nicht einsichtig sei, dass jene Mitarbeiter der A, die beim Finanzamt Feldkirch
veranlagt würden, günstiger behandelt würden, zu sagen, dass
keinem Steuerpflichtigen daraus ein Rechtsanspruch erwächst, dass in
ähnlichen oder gleichgelagerten Fällen anders, unter Umständen
sogar rechtlich unrichtig, entschieden worden ist.
Was das Pendlerpauschale anlangt, ist ergänzend
festzuhalten, dass dieses vom Finanzamt bereits im Erstbescheid vom
23. Oktober 2002 in Höhe von 14.400,00 S berücksichtigt
worden ist.
Einkommensteuervorauszahlungen
für 2003 und Folgejahre: Was die Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 und Folgejahre betrifft, so
ist gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 die
maßgebliche Abgabenschuld für das Jahr 2001 (siehe
Steuerberechnung) in Höhe von 49.792,00 S (ds. 3.618,53 €)
um 9% zu erhöhen. Die Vorauszahlungen betragen daher 54.273,28 S
(ds. 3.944,19 €).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 22. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-F/03
- Stammnummer
- 26887
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF