Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0148-F/05
Nachtzulage eines Grenzgängers nach der Schweiz (Casinobediensteter)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-F/05vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ML, F, K, vom 27. Mai 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. April 2005
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Seine Arbeitgeberin bestätigte in der als Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2003 vorgelegten "Arbeits- und
Nachtdienstbestätigung" vom 23. September 2004, dass der
Berufungswerber als Dealer im Live-Game angestellt sei und dass sein Einsatz im
Live-Game in der Nacht (zwischen 18.00 Uhr und 03.00 Uhr resp.
04.00 Uhr) stattfinde. In einer weiteren Beilage zu seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 begehrte der
Berufungswerber, ua. einen Nachtzuschlag in Höhe von 10%, ds.
5.520,00 SFr, gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei zu
behandeln.
Bei der Veranlagung des Berufungswerbers zur
Einkommensteuer für das Jahr 2003 behandelte das Finanzamt diesen
Nachtzuschlag nicht nach § 68 EStG 1988 steuerfrei, da auf
Grund der vorliegenden Unterlagen angenommen werden könne, dass gar kein
Nachtzuschlag zum Grundlohn ausbezahlt worden sei.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom
26. April 2005 erhobenen Berufung vom 27. Mai 2005 begehrte
der Berufungswerber, "die Nachtzulagen im Rahmen des Höchstausmaßes"
gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei zu belassen, und
brachte dazu Folgendes vor: Auf Grund der Bestätigung seiner
Arbeitgeberin und des Dienstvertrages stehe zweifelsfrei fest, dass er im
Jahr 2003 eine Nachtzulage für nahezu ausschließlich in der
Nacht geleistete Arbeitszeiten erhalten habe. Zweifelsfrei stehe auch fest, dass
für österreichische Casinobedienstete ein Kollektivvertrag existiere,
welcher bei der Berechnung der inländischen Steuer zu berücksichtigen
sei. Dies habe auch für Grenzgängereinkünfte zu gelten, welche
aus der Schweiz bezogen würden und könne aus dem EuGH-Urteil in der
Sache "Lenz" abgeleitet werden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni 2005 als unbegründet ab
(auf die diesbezügliche zusätzliche Bescheidbegründung vom
8. Juni 2005 wird verwiesen).
Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 begehrte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. In diesem Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber im Wesentlichen
sein Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940,00 S
(360,00 €) monatlich steuerfrei. Gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit
zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, die auf Grund
betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden
müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im
Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend
in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der
Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
um 50%.
Eingangs ist festzuhalten, dass
kein Zweifel daran besteht, dass der Berufungswerber tatsächlich
Nachtarbeit im Sinne des § 68 Abs. 6 EStG 1988
verrichtet hat.
Die Nachtarbeit, die bei
bestimmten Berufen geradezu typisch ist und als Normalarbeitszeit festgesetzt
ist, genießt jedoch dann keine steuerliche Begünstigung, wenn sie
"nur" durch einen entsprechend höheren Grundlohn abgegolten wird.
Schon die Bedeutung des Wortes "Zulage", mit dem ein zusätzlicher
Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal
des Vorliegens einer Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu
führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes
steuerfrei ist. Für die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung ist
Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer für die zur Nachtzeit verrichteten
Arbeiten tatsächlich eine Zulage erhalten hat und diese nicht nur rein
rechnerisch aus dem Grundlohn herausgeschält worden ist (Voraussetzung
funktioneller Art).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mangelt es
im gegenständlichen Fall an dieser Voraussetzung. Im Lohnausweis vom
22. Jänner 2004 für das Jahr 2003, welcher der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 angeschlossen war, hat die
Schweizer Arbeitgeberin nämlich keinen Nachtzuschlag ausgewiesen. Auch aus
der obgenannten "Arbeits- und Nachtdienstbestätigung" vom
23. September 2004 ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein
Nachtzuschlag zur Auszahlung gelangt ist. Lediglich in der im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens (siehe das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
7. Dezember 2004) vorgelegten "Nachtdienstbestätigung 2003"
vom 1. März 2005 bestätigte die Arbeitgeberin
nachträglich die Auszahlung eines
Nachtzuschlages in Höhe von 27%, ds. 17.754,00 SFr. Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates ist diese nachträglich vorgelegte
"Nachtdienstbestätigung 2003" nicht geeignet, davon zu
überzeugen, dass die Schweizer Arbeitgeberin tatsächlich neben dem
Grundlohn einen Zuschlag für Nachtarbeit ausgezahlt hat. Die
Abgabenbehörde schenkt dem Lohnausweis vom 22. Jänner 2004
und der ursprünglichen "Arbeits- und Nachtdienstbestätigung" vom
23. September 2004, worin von einem Nachtzuschlag nicht die Rede ist,
mehr Glauben als der nachträglichen
"Nachtdienstbestätigung 2003", denn nach der allgemeinen
Lebenserfahrung kommt einer früher und zeitnäher getätigten
Aussage höherer Wahrheitsgehalt zu als einer späteren, abweichenden
Aussage.
Dafür
dass neben dem Grundlohn kein Nachtzuschlag gewährt worden ist, spricht
auch, dass laut Arbeitsvertrag zwischen dem Berufungswerber und seiner
Arbeitgeberin gar keine Auszahlung eines Nachtzuschlages vereinbart worden ist.
Unter den Punkten 5. "Gehalt" und 6. "Arbeitszeit" ist Folgendes
geregelt: "Der Arbeitnehmer erhält
ein monatliches Grundgehalt von CHF 4.600,00 brutto. Zusätzlich erhält
er im Dezember ein 13. Monatsgehalt in der Höhe des monatlichen
Grundgehaltes. Bei Ein- oder Austritt während des Jahres besteht der
Anspruch auf das 13. Gehalt pro rata. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf
einen Anteil am Tronc
richtet sich nach
den entsprechenden Regelungen im
Tronc-Regelement.
Die
wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden und wird in einem
Schichtbetrieb mit regelmäßiger Sonntags- und Nachtarbeit geleistet.
Als Nachtarbeit gilt der Zeitraum zwischen 24.00 Uhr und 7.00 Uhr.
Für Stunden, die als Nachtarbeit geleistet werden, erfolgt ein
Zeitzuschlag
von 10%."
Der Zeitzuschlag ist im
Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) und in der Verordnung 1 zum Schweizer
Arbeitsgesetz (ArGV1) geregelt, insbesondere in den Art. 17b und
22 ArG sowie Art. 17, 31 und 32 ArGV1. Das Arbeitsgesetz sieht
einen Zeitzuschlag von 10% für regelmäßige Nachtarbeit vor. Der
Arbeitnehmer hat einen unverzichtbaren gesetzlichen Anspruch auf den
Zeitzuschlag. Pro geleisteten Arbeitseinsatz in der Nacht hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf eine Ausgleichsruhezeit von 10% der Arbeitszeit (zB 60 Minuten
x 10% = 6 Minuten). Wenn ein Arbeitnehmer, der regelmäßig in der
Nacht gearbeitet hat, zum Beispiel insgesamt 20 Stunden Nachtarbeit
leistet, hat er Anspruch auf Kompensation eines Zeitzuschlages von
2 Stunden. Der Zeitzuschlag ist zwingend in Form von Freizeit zu entgelten
und kann generell nicht in einen Geldzuschlag umgewandelt werden.
Demnach kann nicht gesagt
werden, dass dem Berufungswerber, der regelmäßig in der Nacht
gearbeitet hat, zusätzlich zum Grundlohn ein Nachtzuschlag finanziell
gewährt worden ist; folglich ist auch kein Platz für die Anwendung des
§ 68 EStG 1998, denn die Anwendung des
§ 68 EStG 1988 setzt ua. voraus, dass zusätzlich zum
Grundlohn Zulagen oder Zuschläge gewährt werden; die Gewährung
von Freizeit stellt mangels Zufluss eines Entgeltes oder eines entgeltlichen
Vorteils keine Entlohnung im Sinne des Steuerrechts dar.
Was mit dem Vorbringen des
Berufungswerbers im Berufungsschriftsatz vom 27. Mai 2005 und im
Vorlageantrag vom 1. Juli 2005, dass für österreichische
Casinobedienstete ein Kollektivvertrag existiere, welcher bei der Berechnung der
inländischen Steuer zu berücksichtigen sei und dass aus dem
EuGH-Urteil in der Sache "Lenz" abgeleitet werden könne, dass dies auch
für Grenzgängereinkünfte zu gelten habe, gewonnen sein soll, ist
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar. Zum
Einen ist der Umstand, dass in Österreich eine Betriebsvereinbarung
betreffend das österreichische Casinopersonal existiert (vgl. Aktenvermerk
über das Telefonat mit der Wirtschaftskammer Vorarlberg vom
26. April 2006) in diesem Zusammenhang unmaßgeblich, denn eine
Betriebsvereinbarung gilt räumlich nur für das Gebiet der Republik
Österreich und regelt die Lohn- und Arbeitsbedingungen nur zwischen dem
jeweiligen österreichischen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmern und zum
anderen hatte sich der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
15. Juli 2004 in der Rechtssache "Lenz", C-315/02, mit der
Klärung einer gänzlich anderen Frage zu befassen, nämlich ob die
Besteuerung von Auslandsdividenden, die bis zum Inkrafttreten des
Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) in
Österreich gegolten hat, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
war. Konkret kann nicht davon gesprochen werden, dass die Bestimmung des
§ 68 EStG 1988 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar
wäre. Die Bestimmung des § 68 EStG 1988 kommt
unabhängig davon, ob Grenzgängereinkünfte oder inländische
Einkünfte vorliegen zu Anwendung. Hätte der Berufungswerber
zweifelsfrei nachweisen können, dass er tatsächlich eine Nachtzulage
zusätzlich zum Grundlohn erhalten hat, wäre auch er in den Genuss der
Begünstigungsbestimmung des § 68 EStG 1988
gekommen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 27. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-F/05
- Stammnummer
- 22169
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF