…wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die USt unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027). Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung. Eine Rechnungslegung nach Löschung im Firmenbuch ist nicht schädlich…
…Vorgangsweise des Behördenvertreters hätte die Bw wenig abgewinnen können. Eine sinnvolle und organisatorisch weniger aufwändige Trennung des betrieblichen und des privaten Einkaufs schien der Bw vielmehr der dargestellte Weg. Die Scheinnamen seien wohl gewählt worden, um Missverständnissen vorzubeugen, wie sie nur dieser BP unterliefen. Tz…
…realitätsfern. Die Bf. sei nur deshalb in den Fokus der Ermittlungen geraten, weil ihr Name auf der "Liste ***Zeugin S***" aufscheint. Es sei weder ein "Scheinname" ermittelt noch ein inkriminierendes Telefonat abgehört worden (Steuerfahnder ***Zeuge K***, Protokoll vom 29. Juni 2021). Selbst die ehemalige Mitarbeiterin…
…96/13/0017). Dies ist wohl am deutlichsten, wenn in der Rechnung überhaupt ein fiktiver Scheinname (Scheinfirma) verwendet worden ist. Ist eine Leistung zwar ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert…
…erbracht wurde. Ob und von wem allenfalls doch eine Leistungserbringung getätigt wurde, ist aus der Rechnung nicht ableitbar. Würde eine Leistungserbringung tatsächlich erfolgt sein, so wurde ein Scheinname (eine Scheinfirma) verwendet, sodass nach Auffassung des VwGH den Erfordernissen des § 11 nicht Rechnung getragen wird, sofern…
…99/13/0020; 24.6.2004, Zl. 2001/15/0174). Wird ein Scheinname (eine Scheinfirma) verwendet, so ist nach Auffassung des VwGH den Erfordernissen des § 11 nicht Rechnung getragen, sofern es sich nicht um eine in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchliche Benennung des Lieferanten handelt (vgl…
…4. 1996; 94/13/0133). Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung. Zu den angeführten Unternehmen wurden folgende Gemeinsamkeiten festgestellt: • Bei den angeführten Baufirmen handelt es sich durchwegs um Unternehmen, von denen bekannt sei, dass sie ihre Lohnabgaben (L, DB…
…zusätzlich noch "schwarz" hätte einkaufen wollen, wäre es naheliegend gewesen, dies gänzlich durch "anonyme" Einkäufe oder durch Verwendung von "Scheinnamen" beim Haupt- oder einem Fremdlieferanten geschehen zu lassen. Trotz jahrelanger Erhebungen hätten keine Hinweise auf die Verwendung von Schein- oder Decknamen durch die Bf. bzw…
…liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. … Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung.“ Zitat aus Rechtsprechung: „Die in Rede stehenden Rechnungen enthalten keine Angaben über die Art der Tätigkeit bzw. Leistungsbeschreibung, lediglich nicht überprüfbare Angaben über…
…an das Finanzamt abgeführt wurde (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027). Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung. Der VwGH erkannte erst kürzlich (VwGH 27.02.2014, 2013/15/0287), dass die Adresse des Leistungsempfängers und des Leistenden auf…
…des leistenden Unternehmers steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde. Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung (UStR 2000 Rz 1506; Ruppe, UStG3…
…Die in den Rechnungen angegebene Adresse sei keine Betriebsadresse, sondern nur ein Briefkasten. Die Verwendung eines Scheinnamens (einer Scheinfirma) entspräche nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Rechnung - siehe dazu RZ 1506 UStR. Es seien daher die Rechnungen formal mangelhaft, weshalb der Vorsteuerabzug zu versagen gewesen sei.…
…auf MZ lautenden Rechnungen den Bw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Verwendung eines Scheinnamens (einer Scheinfirma) entspreche nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Rechnung. MZ gab niederschriftlich befragt an, eine Einzelfirma mit dem Gegenstand des Schrotthandels im August 2003 gegründet, die Tätigkeit mit dieser Einzelfirma aber…
…Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde. Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung (UStR 2000 Rz 1506; Ruppe, UStG3, …
…nach seinem Diktat erstellte, teils Rechnungen im Namen der vorgeblichen Rechnungsleger fertigte, die Barschecks sowie das Bargeld übernahm und ihrem Bruder übergab. Bei allen diesen Lieferungen wusste MW, dass tatsächlich ihr Bruder diese Geschäfte durchführte und unter Scheinnamen auftrat. Ebenso wusste sie, dass die Verwendung…
…Abs. 1 Z. 1 UStG werde dagegen nicht mehr entsprochen, wenn der Lieferant mit einem "Scheinnamen" bezeichnet wird, der keine in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten darstellt, und die Behörde die Identität des Lieferanten nur durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren eruieren kann…
…Firmenname "P" Planungs- und Bauträgergesellschaft mbH lautet. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass durch die Anführung eines "Scheinnamens" oder einer "Scheinfirma" oder durch die Anführung einer unrichtigen Anschrift des leistenden Unternehmers den Voraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 nicht entsprochen wird…
…Mittel und Wege gegeben, die tatsächlichen Käufer aufscheinen zu lassen. Wären es tatsächlich nur Personaleinkäufe gewesen, wären Scheinnamen nicht notwendig gewesen. Tz 20 Vermögensunterdeckungen: In der Berufung werde ausgeführt, dass sich die Vermögensunterdeckungen aufklärten. Gleichzeitig werde in der rechnerischen Darstellung angeführt, dass trotzdem kleinere Vermögensunterdeckungen…
…ÖStZB 1991, 397; VwGH 24.4.1996, 94/13/0133, 0134, ÖStZB 1997, 131). Durch die Anführung eines Scheinnamens oder einer Scheinfirma wird den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht entsprochen (vgl. VwGH 20.11.1996, 95/15/0179, ÖStZB 1997, 504). Fehlen…