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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0732-K/07

Kein Vorsteuerabzug bei falscher Angabe des Namens und der Adresse des leistenden Unternehmers in der Rechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0732-K/07vom 10.08.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

VV gab an, von (namentlich genannten) Dritten zur Firmengründung überredet worden zu sein. Sie habe diesen Dritten zu den Abnehmerfirmen begleitet und vor Ort die Rechnungen unterschrieben und das Geld kassiert, das sie aber gleich an den eigentlichen Lieferanten abgeliefert habe. Dabei habe sie nie Ware mitgehabt. Für ihre Dienste sei ihr Geld versprochen, das aber in der Folge nur geringfügig ausbezahlt worden sei. Ende September 2005 bzw. Anfang Oktober 2005 habe VV dem Dritten dann eine Vollmacht gegeben. Nach der Schilderung der Sachlage durch den Bw. habe es sich im Wesentlichen so verhalten wie bei VT. VV habe ihn angesprochen. Bei der Lieferung sei sie auch immer von zwei Männern begleitet worden, einer hätte den PKW, in dem VV gesessen sei, und der jeweils andere den LKW mit der Ware gesteuert. Das Geld habe allerdings VV selbst übernommen. Die Identität dieser Männer sei dem Bw. nicht bekannt. Sie seien (wie VV auch) aus Ex-Jugoslawien gewesen. Man habe serbokroatisch gesprochen. Die Darstellung der Zeugin erscheint glaubhafter, als die Verantwortung des Bw. und zwar aus den oben genannten auch hier zutreffenden Gründen. Das Vorbringen des Bw., dass es sich bei ihm anders verhalten habe, als VV aussage, verfängt nicht. Es gibt keinen vernünftigen Grund, anzunehmen, dass VV entgegen ihrer Aussage gerade beim Bw. selbst als Unternehmerin gehandelt haben sollte. Es erscheint glaubhaft, dass VV das Geschäft nicht selbst betrieben hat. Auch für den Bw. war das Auftreten einer Frau als Geschäftspartner ungewöhnlich. Somit ist wie im Falle VT davon auszugehen, dass VV nur zum Schein als Unternehmerin vorgeschoben wurde. Ob dies unter Verwendung einer Vollmacht oder ohne eine Vollmacht durch das persönliche Auftreten von VV (Leisten von Unterschriften auf Rechnungen, Geld kassieren) erfolgte, ist bedeutungslos, wenn feststeht, dass das Geschäft auf Rechnung und Risiko eines anderen betrieben wurde. In diesem Fall ist - wie oben ausgeführt - den Erfordernissen des §11 UStG nicht Rechnung getragen. Auch kann damit an der in den Rechnungen ausgewiesenen Adresse der VV eine entsprechende Geschäftstätigkeit nicht stattgefunden haben, was für sich alleine schon einem Vorsteuerabzug entgegensteht. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn der Bw. tatsächlich im guten Glauben darüber gewesen sein sollte, dass VV sein Geschäftspartner ist, und für ihn die Scheinfirma VV als solche nicht erkennbar gewesen wäre. 3) Rechnungen lautend auf K-SZ als leistender Unternehmer: Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass die auf K-SZ lautenden Rechnungen den Bw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dabei stützt sich das Finanzamt auf Feststellungen des Finanzamtes Wels betreffend einen anderen Rechnungsempfänger, wonach an der in der Rechnung ausgewiesenen Adresse des K-SZ im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung eine Firma K-SZ nicht existent gewesen sei. Nach der Aktenlage traf das Finanzamt Wels basierend auf einer Niederschrift des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18.Jänner 2006 die Feststellung, dass K-SZ obdachlos sei, er für das Leisten von Unterschriften mehrfach € 100,-- erhalten habe und die Geschäfte tatsächlich ein (namentlich genannter) Anderer abgewickelt habe. K-SZ selbst habe niemals Schrottgeschäfte abgewickelt. Demgegenüber schildert der Bw. die Sachlage so, dass K-SZ dem Bw. die Ware angeboten und diese mit einem LKW, gesteuert von einem anderen Mann, geliefert habe. Die Fahrer des LKW hätten immer gewechselt. Das Geld habe K-SZ selbst übernommen. Die Identität der LKW-Fahrer sei dem Bw. nicht bekannt. Sie seien wie K-SZ auch aus Ex-Jugoslawien gewesen. Man habe serbokroatisch gesprochen. Es bestehen keine Bedenken, die auf den Aussagen des K-SZ basierenden Feststellungen des Finanzamtes als richtig anzusehen, zumal die Glaubwürdigkeit des Bw. - wie oben dargestellt - in dieser Sache eingeschränkt ist. Somit ist wie im Falle VT und VV davon auszugehen, dass K-SZ nur zum Schein als Unternehmer vorgeschoben wurde. Ob dies unter Verwendung einer Vollmacht oder ohne eine Vollmacht durch das persönliche Auftreten (Leisten von Unterschriften) von K-SZ erfolgte, ist bedeutungslos. In diesem Fall ist - wie oben ausgeführt - den Erfordernissen des §11 UStG nicht Rechnung getragen. Auch kann damit an der in den Rechnungen ausgewiesenen Adresse des K-SZ eine entsprechende Geschäftstätigkeit nicht stattgefunden haben, was für sich alleine schon einem Vorsteuerabzug entgegensteht. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn der Bw. tatsächlich im guten Glauben darüber gewesen sein sollte, dass K-SZ sein Geschäftspartner ist, und für ihn die Scheinfirma K-SZ als solche nicht erkennbar gewesen wäre. 4) Rechnungen lautend auf MZ als leistender Unternehmer: Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass die auf MZ lautenden Rechnungen den Bw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Verwendung eines Scheinnamens (einer Scheinfirma) entspreche nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Rechnung. MZ gab niederschriftlich befragt an, eine Einzelfirma mit dem Gegenstand des Schrotthandels im August 2003 gegründet, die Tätigkeit mit dieser Einzelfirma aber nie ausgeübt zu haben. Vielmehr habe ein (namentlich genannter) Dritter ohne Wissen des MZ eine Vollmacht angefertigt, die diesen zum Ausstellen von Rechnungen berechtigten und diverse Unterlagen (Gewerbeschein und Firmenstempel) kopiert bzw. einen eigenen Firmenstempel anfertigen lassen. Dazu hält der Bw. in seiner Aussage fest, dass er sich an diese Geschäftsbeziehung nicht mehr so gut erinnern könne, weil sie nur wenige Lieferungen umfasst hätte. Er habe keine Wahrnehmung gemacht, dass die Geschäfte ein Dritter abgewickelt hätte. Es gibt keinen Grund die Aussage des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Somit ist auch hier davon auszugehen, dass MZ nur zum Schein als Unternehmer vorgeschoben wurde. Ob dies unter Verwendung einer Vollmacht oder ohne eine Vollmacht und durch Verwenden eines auf MZ lautenden Firmenstempels erfolgte, ist bedeutungslos. In diesem Fall ist - wie oben ausgeführt - den Erfordernissen des §11 UStG nicht Rechnung getragen. Auch kann damit an der in den Rechnungen ausgewiesenen Adresse des MZ eine entsprechende Geschäftstätigkeit nicht stattgefunden haben, was für sich alleine schon einem Vorsteuerabzug entgegensteht. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn der Bw. tatsächlich im guten Glauben darüber gewesen sein sollte, dass MZ sein Geschäftspartner ist, und für ihn die Scheinfirma MZ als solche nicht erkennbar gewesen wäre. Somit erfolgte die Berichtigung der Vorsteuern aus den strittigen Rechnungen dieser "missing trader" zu Recht. Das Ergebnis laut Betriebsprüfung ist aber insoweit zu korrigieren, als nach dem Ergebnis des Erörterungsgespräches folgende Vorsteuern anzuerkennen sind: 2004: R &Söhne € 535,60 2005: YKEG € 668,33 2006: YKEG € 1.373,48 G-H € 400,-- Hinsichtlich der Rechnung DBau hat nach der Aktenlage eine Vorsteuerberichtigung durch das Finanzamt nicht stattgefunden, weshalb dem Begehren auf Rückgängigmachung dieser Berichtigung auch nicht gefolgt werden kann Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 war daher als unbegründet abzuweisen. Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 sowie gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis Juli 2006 war daher teilweise Folge zu geben. Die anzuerkennenden Vorsteuern betragen daher (alle Beträge in Euro): | | 2003 | 2004 | 2005 | 1-7/2006 | VSt lt. FA | 10.865,51 | 25.814,32 | 52.785,32 | 25.303,37 | Änderung lt. BE | 0,00 | +535,60 | +668,33 | +1.773,48 | VSt lt. BE | 10.865,51 | 26.349,92 | 53.453,65 | 27.076,85 Klagenfurt, am 10. August 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0732-K/07
Stammnummer
48608
Gültig
10.08.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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