Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0248-G/06
Unternehmereigenschaft einer Personengemeinschaft oder einer Einzelperson
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-G/06vom 06.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Juli 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 29. Juni 2005 betreffend
Umsatzsteuer für 1998-2000 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Umsätze (Getränkehandel) die
Personengemeinschaft MW und DW - so der Standpunkt des Finanzamtes - oder die
Einzelperson DW - so der Berufungsstandpunkt - als Unternehmer anzusehen ist.
Die angefochtenen Bescheide sind an die
Personengemeinschaft "W M u D" ergangen.
Dagegen wurde in der Berufung vom 27. Juli 2005 und im
Vorlageantrag vom 26. April 2006 bzw. ergänzend dazu in den
Vorhaltsbeantwortungen vom 7. Dezember 2006 und vom 8. Mai 2007 im
Wesentlichen vorgebracht, dass es gar keine Firma "W M u D" gäbe. Eine
allenfalls von DW (= seit Jahren unbekannten Aufenthalts, Bruder der MW)
hinterzogene Umsatzsteuer dürfe der MW nicht angelastet werden. Nach
außen hin sei DW als Einzelunternehmer aufgetreten. DW habe sowohl die
Waren für die Lieferungen beschafft als auch die Abnehmer der Waren
organisiert. MW habe lediglich wie ein Botendienst für den Auftraggeber
(Bruder) fungiert. Sie habe auch die von den Abnehmern bezahlten Gelder
lediglich entgegengenommen und an ihren Bruder (Auftraggeber) weitergeleitet
(Inkassovollmacht). MW habe für ihren Bruder bloß auf
Werkvertragsbasis gearbeitet und von ihm pro Fahrt ein Honorar in Höhe von
1.000,00 S erhalten. Richtigerweise handle es sich im vorliegenden Fall daher um
zwei Einzelunternehmer, nämlich DW einerseits und MW andererseits, weshalb
sich die angefochtenen Bescheide an ein nicht vorhandenes Rechtssubjekt (GesbR)
richten würden. Eine GesbR habe im vorliegenden Fall jedoch nie bestanden.
Der aus den verfahrensgegenständlichen Lieferungen resultierende Gewinn sei
lediglich DW zugeflossen. MW habe nur eine pauschale Abgeltung für ihre
Fahrten erhalten.
Dagegen verwies das Finanzamt im Wesentlichen auf die
Feststellungen der Prüfungsabteilung Strafsachen und des Hauptzollamtes X,
wonach MW und DW bei der Ausübung ihrer Tätigkeit des
Getränkehandels nach außen hin einzeln bzw. gemeinsam aufgetreten
seien (vgl. insb.: Außenprüfungsbericht vom 27. Juni 2005;
Berufungsvorentscheidungen vom 5. April 2006; Schreiben des Finanzamts vom
10. August 2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Entscheidung des OGH XXXX (Finanzstrafsache
gegen MW) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (vgl. Ritz,
BAO3, § 116
Tz 14):
Ab dem 26. April 1995 bis zum
31. März 2000 half MW ihrem Bruder DW bei dessen Import von Alkoholika nach
Österreich und anschließendem Verkauf in Österreich an hier
ansässige Unternehmen. Die Durchführung erfolgte nach dem von DW
bereits davor entwickelten Tatplan. Dabei stellte sich DW zunächst seinen
Abnehmern unter Falschnamen vor. Für die Kontaktaufnahme gab er seinen
Kunden eine Telefonnummer bekannt, welche für die von ihm verwendeten
Falschnamen ident war. DW nahm die Anrufe unter dieser Nummer nicht unmittelbar
entgegen, sondern rief auf Grund einer auf der Mailbox hinterlassenen Nachricht
beim Abnehmer zurück. Bei diesem Gespräch wurden dann zu liefernde
Ware und Preis vereinbart. In der Folge wurde ein Leih-LKW unter Genehmigung
für Auslandsfahrten, insbesondere Deutschland, angemietet, mit welchem die
Ware im Ausland eingekauft und sodann ohne zollrechtliche Stellung nach
Österreich verbracht und an die Kunden ausgeliefert wurde. Die Bezahlung
der den Kunden unter Legung von Rechnungen, ausgestellt jeweils unter dem
aktuellen Falschnamen, gelieferten Waren erfolgte bar oder durch Barscheck,
welcher auf einem Konto bei der X-Bank, deren Kunde DW war, eingelöst
wurde. DW erklärte die für diese Getränkelieferungen angefallenen
Abgaben nicht und führte diese auch nicht ab. Er führte diese
Verkäufe unter den Firmen PZ, JG, und MK durch. Beginnend mit dem
26. April 1995 erfolgten derart 135 Lieferungen.
MW beteiligte sich an diesen 135
Lieferungen derart, dass sie teilweise die LKW unter ihrem Namen anmietete,
ihren Bruder bei den Fahrten durch Lenkdienste unterstützte, die Waren an
die Kunden auslieferte, teils Rechnungen nach seinem Diktat erstellte, teils
Rechnungen im Namen der vorgeblichen Rechnungsleger fertigte, die Barschecks
sowie das Bargeld übernahm und ihrem Bruder übergab.
Bei
allen diesen Lieferungen wusste MW,
dass tatsächlich ihr Bruder diese Geschäfte durchführte und unter
Scheinnamen auftrat. Ebenso wusste sie, dass die Verwendung der Falschnamen
sowie die namentliche Einschaltung ihrer Person der Verschleierung des
tatsächlich wirtschaftlich handelnden Bruders diente. Die Angeklagte
war auch in Kenntnis, dass die gesamte Gestaltung der Auftragsabwicklung dazu
diente, dass ihr Bruder diese Geschäfte ohne Entrichtung der anfallenden
inländischen Steuern und Abgaben besorgen und im Falle der Entdeckung der
Tat persönlich möglichst nicht mit dieser in Verbindung gebracht
werden konnte, wobei sie um die tatsächliche Nichterklärung und
Nichtentrichtung der anfallenden Steuern und Abgaben wusste. In der Absicht, ihm
dies zu ermöglichen, wirkte die Angeklagte auf die geschilderte Weise an
den Geschäftsfällen verschleiernd mit, um sich derart "durch die
wiederkehrende verschleiernde Mitwirkung" eine fortlaufende, durch zumindest
mehrere Wochen wirkende Einnahmequelle zur Befriedigung ihrer persönlichen
finanziellen Bedürfnisse zu erschließen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt.
Unternehmer ist also derjenige, der die Leistung im eigenen
Namen erbringt bzw. in dessen Namen die Leistung erbracht wird (vgl. Ruppe,
UStG3, § 2
Tz 19).
Gesellschaften und Gemeinschaften (Zusammenschlüssen)
kommt Unternehmereigenschaft dann zu, wenn sie im Wirtschaftsleben nach
außen hin selbständig auftreten. Maßgeblich ist in diesem
Zusammenhang (ua.) der Vertragsabschluss mit Dritten. Ein Indiz ist etwa die
Firmenbezeichnung, Rechnungslegung, etc. (vgl. Kolacny/Caganek,
UStG3 (2005) § 2
Anm. 3).
Eine GesbR ist also nur dann, wenn sie als
Außengesellschaft auftritt und selbständig Leistungen erbringt,
umsatzsteuerlich als solche Unternehmer und damit auch Steuersubjekt und Partei
im Umsatzsteuerverfahren (vgl. Ruppe,
UStG3, § 2
Tz 20).
Vor diesem Hintergrund ist der Unabhängige Finanzsenat
aber zum Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen
Umsätze nicht die Personengemeinschaft MW und DW, sondern die Einzelperson
DW als Unternehmer und Steuersubjekt im Umsatzsteuerverfahren zu betrachten ist.
Laut den o.a. Sachverhaltsfeststellungen ist nämlich nach außen hin
offenbar nicht die Personengemeinschaft MW und DW, sondern vielmehr die
Einzelperson DW als Unternehmer aufgetreten, welcher auch die wesentlichen
Dispositionen (Wareneinkauf, Vertragsanbahnung, Vertragsabschlüsse,
Schriftverkehr, etc.) getroffen hat.
Dass sich DW in diesem Zusammenhang einer weiteren Person,
nämlich seiner Schwester MW als Hilfskraft bzw. Erfüllungsgehilfin
bedient hat, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass dadurch die
Personengemeinschaft der beiden zum Unternehmer wird.
Gegen diese Sichtweise bestehen übrigens nunmehr auch
seitens des Finanzamts keine Bedenken mehr (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 27.
Jänner 2009).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 6.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-G/06
- Stammnummer
- 39016
- Gültig
- 06.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF