…sind, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Für eine weitergehende Ermessensentscheidung durch die Zollbehörden, wie sie offensichtlich der Beschwerdeführer anstrebt, besteht aber keine Rechtsgrundlage. Die Festsetzung der Säumniszinsen ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Innsbruck, am 23…
…weil die Säumnis mehr als fünf Tage betrug (Fälligkeit 07.01.2022, Entrichtung 13.01.2022) und überdies innerhalb der letzten sechs Monate eine weitere Säumnis vorliegt: So wurde die am 15.11.2021 fällige Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 10-12/2021 in der Höhe von 6…
…Abs. 5 BAO könne nicht zur Anwendung gelangen, da die Säumnis mehr als fünf Tage betragen habe. Mit einer als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom 16.10.2008 wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Berufungsvorentscheidung ersucht, von der Verrechnung eines Säumniszuschlages Abstand zu nehmen, und…
… 229) als beendet gilt (lit. c) oder ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist (lit. d). § 217 Abs. 5 BAO zufolge entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages insofern nicht, als die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt (zur getrennten Verbuchung der Geldstrafen von den übrigen…
…Säumniszinsen nur zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Im Sinne des Abs.2 leg.cit. werden die Säumniszinsen je Säumniszeitraum berechnet, und fallen für den gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht…
…5 BAO habe nicht zur Anwendung gelangen können, weil die Säumnis mehr als fünf Tage betragen habe. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 14.6.2005 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2005 fristgerecht zum…
…5 BAO nicht zur Anwendung gelangen hätte können, da die Säumnis mehr als fünf Tage betragen habe. Auf ein Verschulden oder sonstige in der (privaten) Einflusssphäre des Abgabepflichtigen gelegene Umstände sei nicht Bedacht zu nehmen. Mit Eingabe vom 10.9.2004 wurde die Entscheidung über…
…04-06/2016, auch liegt kein Fall der ausnahmsweisen Säumnis des § 217 Abs. 5 BAO vor, weil die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095…
…222 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4 ZK darf zehn Tage nicht überschreiten. ... § 80. (1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. (2) Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz…
… 80 Abs. 1 ZollR-DG sind im Falle der Nichtentrichtung des Abgabenbetrages Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz…
…wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Abs.2: Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs.2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht…
…Gemäß § 80 Absatz 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz werden Säumniszinsen dann vorgeschrieben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Im Sinnes des Artikel 223 ZK kann die Entrichtung des Abgabenbetrages in bar oder mit jedem anderen Zahlungsmittel, das nach den geltenden Vorschriften schuldbefreiende Wirkung hat, erfolgen…
…am Fälligkeitstag (im Gegenstande der 15. Dezember 2000) zu entrichten. Gemäß § 80 Abs. 1 ZollR-DG seien Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage betrage. Nehme die Bf. diese Nachsicht, die Verzögerungen verschiedener Art abfangen soll, aber von vornherein zur Gänze für…
… 229) als beendet gilt (lit. c) oder ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist (lit. d). § 217 Abs. 5 BAO zufolge entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages insofern nicht, als die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt (zur getrennten Verbuchung der Geldsstrafen von den übrigen…
…die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht…
…sind gemäß § 80 Abs.1 ZollR-DG Säumniszinsen nur zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Gemäß § 80 Abs.2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditsatz nach § 78 Abs.2 liegender Zinnssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden…
…Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Nach Abs. 2 leg. cit. ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis…
…hat. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstehe nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages sei allein davon abhängig…
…Abs. 4 lit. a bis d BAO und auch keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des Abs. 5 vorliegt (so hat die Säumnis mehr als fünf Tage betragen). Die Umsatzsteuer für 2003 hat € 5.450,72 betragen und war der erste Säumniszuschlag daher mit 2%…
…5 BAO idF BGBl. I 142/2000) sei auf den Berufungsfall nicht anwendbar, weil die Säumnis mehr als fünf Tage betragen habe. Da der Säumniszuschlag eine objektive Rechtsfolge der Säumnis sei, käme es auf die Gründe für den Zahlungsverzug nicht an. Die Abgabenbehörde sei bei…