Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0250-K/07
Säumniszuschlag, grobes Organisationsverschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-K/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., XY, vom
12. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
Mödling vom 11. Dezember 2006 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid über die
Fesetsetzung von Nebengebühren (erster Säumniszuschlag in der
Höhe von € 77,48) vom 11. Dezember 2006 wegen
verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für
September 2006 in der Höhe von € 3.874,14 bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
11. Dezember 2006 wurde der Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe
von € 77,48 vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer für September
2006 in der Höhe von € 3.874,14 nicht am
15. November 2006 (Fälligkeitstag) entrichtet worden war.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2007 erhob die
Bw. durch den verantwortlichen Geschäftsführer Re.W. das Rechtsmittel
der Berufung und begründete dies im Wesentlichen damit, die Daten für
die Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Abgabenschuld hätten als Folge
eines längeren Krankenstandes der Buchhalterin nicht rechtzeitig ermittelt
werden können. Die Bw. hat dem Berufungsschreiben eine Kopie der
Krankenstandsmeldung betreffend die Buchhalterin vorgelegt. Daraus ergibt sich
eine Arbeitsunfähigkeit der Buchhalterin vom 2. Oktober 2006 bis
zum 17. November 2006.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2007
hat das Finanzamt Baden Mödling die Berufung als unbegründet
abgewiesen, weil der festgesetzte Säumniszuschlag zu Recht bestehe.
Das Finanzamt hat seine Entscheidung damit begründet, dass
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO, sofern eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages eintritt, soweit der Eintritt dieser
Verpflichtung nicht gemäß Abs. 4 bis 6 leg. cit. oder nach
§ 212 BAO hinausgeschoben wird. Das Gleiche gelte für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung und die Bewilligung von Aussetzungen
der Einhebung (§ 212a BAO). Der Unternehmer habe nach
§ 21 Abs. 1 UStG spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates
eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und § 16 selbst zu
berechnen hat. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages entstehe nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage betrage und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht
entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages sei allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Diese Bestimmung
berücksichtige sohin nicht Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist. Im
gegenständlichen Fall sei die Umsatzsteuer September 2006 mit
Fälligkeitstag 15. November 2006 am 23. November 2006
und damit verspätet entrichtet worden. Die Abgabenbehörde sei bei
Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des
Säumniszuschlages verpflichtet. Den Geschäftsführer einer
GmbH, der keine Vorsorge treffe, dass auch bei Erkrankung die Verrechnung und
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung korrekt vorgenommen wird, treffe ein
grobes Organisationsverschulden. Dies sei schon in der Berufungsvorentscheidung
vom 16. Oktober 2006 dargelegt worden.
Im Schriftsatz vom 8. März 2007 hat die Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz im Sinne von § 276 Abs. 2 BAO gestellt.
Im Vorlageantrag wird seitens des verantwortlichen
Geschäftsführers im Wesentlichen ausgeführt, die Argumentation
des Finanzamtes, ihn treffe im Hinblick auf die Erkrankung der verantwortlichen
Buchhalterin ein grobes Organisationsverschulden, sei nicht
nachvollziehbar. Als kleinem Handelsunternehmen mit einem Jahresumsatz
von nicht einmal € 400.000 sei es der Bw. nicht möglich, mehrere
Buchhalterinnen auf ihr Buchhaltungssystem einzuschulen und zu
beschäftigen. Auch sei das Risiko der Verwerfung der Buchführung mit
einer nachfolgenden Schätzung durch das Finanzamt wesentlich höher,
wenn durch den kurzfristigen Einsatz einer anderen, betriebsfremden
Buchhaltungskraft eine unrichtige bzw. andersartige Buchführung
durchgeführt werde. Es sei ihm bei einer Lungenentzündung und
39,8°C Fieber nicht zumutbar, 350 km zu fahren um die UVA zu
überweisen. Weitere Einwendungen im Vorlageantrag betreffen die am
15. Februar 2007 abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung.
Im Zuge der Vorlage der Verwaltungsakten hat das Finanzamt
Baden Mödling einerseits darauf, dass laufend verspätete Zahlungen
erfolgen und andererseits auf die Berufungserledigung vom
16. Oktober 2006 hingewiesen. Diese sei bei der Post hinterlegt aber
nicht behoben worden und gelte als zugestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein Unternehmer hat nach § 21 Abs. 1 UStG
u.a. spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für
die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der
er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung)
selbst zu berechnen hat. Er hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2
leg. cit.).
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a
ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß
§ 230
Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf
Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen
bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Ein solcher Antrag kann auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343)
und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die
Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an,
sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen eines Berufungswerbers zu
erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen
geführten Gründen - im gegenständlichen Berufungsvorbringen
wird eine begründete Verhinderung der Buchhalterin eingewendet - an
der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der
Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217
Abs. 7 BAO zu prüfen.
Dass die im angefochtenen Bescheid genannten Abgaben
rechtzeitig entrichtet worden wären, wird von der Bw. weder behauptet, noch
ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise darauf, dass eine Säumnis gar
nicht eingetreten wäre.
Da die Säumnis mehr als 5 Tage beträgt
(Fälligkeitstag: 15. November 2006 - tatsächliche
Entrichtung: 23. November 2006; § 217 Abs. 5 BAO) ist
daher im Rahmen dieser Berufungsentscheidung ausschließlich zu
prüfen, ob die im § 217 Abs. 7 BAO normierte Voraussetzung
für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge
vorliegt.
Eine Herabsetzung ist legaliter nur insoweit zulässig,
als kein grobes Verschulden der Bw. vorliegt. Ob von grobem Verschulden
auszugehen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu
beurteilen.
Grobes Verschulden ist dem Begriff der auffallenden
Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobes
Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) ist daher dann anzunehmen, wenn eine
ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und
nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt
(VwGH 6.11.2002, 99/16/0197). Ein minderer Grad des Versehens (ein
entschuldigendes Versehen) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB handelt, also dann, wenn
ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
macht (VwGH 27.1.1999, 98/16/0290). Auffallend sorglos handelt, wer die
im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und
Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar 2, § 308 Rz 15).
Bei der Ermessensübung sind im Zusammenhang mit der
Verhängung eines Verspätungszuschlages die Umstände des
Einzelfalles von Relevanz, damit vor allem der Grad des Verschuldens, das
Ausmaß der Fristüberschreitung sowie der Umstand, ob der
Abgabepflichtige nur ausnahmsweise oder bereits wiederholt (einschlägig)
säumig war. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich dazu, dass u.a. mit
Bescheid vom 9. August 2006 und mit Bescheid vom
11. September 2006 Säumniszuschläge festgesetzt wurden, weil
die Umsatzsteuer Mai und Juni 2006 verspätet entrichtet worden war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an
einer Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst
gleichzuhalten.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch
die Geschäftsführer vertreten (§ 18 GmbHG). Der oder die
Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind
gemäß
§ 25 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, bei ihrer
Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
anzuwenden, wobei die gebotene Sorgfalt nach den Fähigkeiten und
Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden
Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens
üblicherweise erwartet werden kann, zu beurteilen ist. Die
Geschäftsführer haben für die Buchführung und für die
Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen Sorge zu tragen. Sie
müssen in diesem Zusammenhang für eine Organisation sorgen, die ihnen
jederzeit eine Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle
Situation der Gesellschaft ermöglicht. Es muss durch organisatorische
Maßnahmen sichergestellt sein, dass die zeitgerechte Erstellung und Abgabe
von Steuererklärungen möglich ist, dass die rechtzeitige Entrichtung
selbst zu berechnender Abgaben sichergestellt ist.
Nach der Aktenlage wurde keine Vorsorge für den
Fall - jedenfalls wird dies nicht behauptet - getroffen, dass im Falle
der Verhinderung, Erkrankung der Buchhalterin einerseits die Berechnung der
Umsatzsteuervorauszahlung zeitgerecht und dass andererseits die rechtzeitige
Einreichung der Erklärung und die rechtzeitige Entrichtung einer
Vorauszahlung vorgenommen werden kann.
Es ist alltägliches Erfahrungsgut, dass
Personen - auch mehrere gleichzeitig in ein und demselben
Unternehmen - erkranken, so dass die Erkrankung einer Buchhaltungskraft
und/oder die gleichzeitige Erkrankung weiterer Personen in einem Unternehmen
kein außergewöhnliches Ereignis in dem Sinne darstellen wird, dass es
als solches nicht voraussehbar wäre. Ausgehend von den Umständen
dieses Einzelfalles ist aber auch noch daran zu erinnern, dass sich aus der
Krankenstandsmeldung nicht nur eine kurzfristige Abwesenheit der Buchhalterin
ergibt, sondern eine längerfristige, wenn die Buchhalterin vom
2. Oktober 2006 bis zum 17. November 2006 krank gemeldet
war.
In dem Umstand, dass für die
verfahrensgegenständliche Konstellation nicht organisatorisch Vorsorge in
dem Sinne getroffen wurde, dass bei der gegebenen Erkrankung der Buchhalterin
einerseits die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung und dass andererseits
die rechtzeitige Einreichung der Erklärung und die rechtzeitige Entrichtung
einer Vorauszahlung vorgenommen werden konnte, ist ein über den minderen
Grad des Versehens hinausgehendes Organisationsverschulden des verantwortlichen
Geschäftsführers begründet. Eine diesbezüglich zumutbare
Vorsorge gehört zu den Obliegenheiten eines verantwortlichen
Geschäftsführers, zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen
Kaufmannes.
Die Voraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO
für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages
für die Umsatzsteuervorauszahlung September 2006 ist somit nicht
erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Vergleiche dazu
auch die mutatis mutandis sachgleiche Entscheidung des UFS vom
20. April 2005, GZ. RV/0750-W/03.
Graz, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-K/07
- Stammnummer
- 31149
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF