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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0171-Z2L/02

Festsetzung von Säumniszinsen gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0171-Z2L/02vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Adr., vom 26. März 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 14. März 2001, Zl. x, betreffend Säumniszinsen entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 22. Februar 2001 setzte das Hauptzollamt (nunmehr Zollamt) Wien hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten 745/000/903.095/01/1/00, 745/000/906521/01/1/00, 780/000/200014/01/1/00 und 780/000/200019/01/1/00 Säumniszinsen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 des ZollR-DG in Höhe von insgesamt ATS 357,00 (entspricht € 25,94) wegen nicht fristgerechter Entrichtung der jeweiligen Abgabenschuldigkeit fest. Die Eingabe des Bf. vom 27. Februar 2001 wurde von der belangten Behörde als Berufung gewertet und mit Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2001, Zahl x, als unbegründet abgewiesen. Die Überprüfung der Gebarung auf dem betreffenden Abgabenkonto habe ergeben, dass die betreffenden Abgabenschuldigkeiten erst durch die Überweisung von ATS 82.123,00 am 21. Februar 2001 und somit verspätet entrichtet worden seien. Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c Zollkodex (ZK) im Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG seien für nicht fristgerecht entrichtete Abgabenbeträge Säumniszinsen zu erheben, wenn die Entrichtung nicht innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür gesetzten Frist erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall wäre dies der 20. Februar 2001 gewesen. Die Säumniszinsen würden je Säumniszeitraum berechnet und fielen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden habe. Dagegen wurde mit Eingabe vom 26. März 2001 der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und die Gutschrift der berechneten Säumniszinsen beantragt. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass das Zollamt selbst schreibe, dass die Zahlung der Abgabenschuldigkeit bis 20. Februar 2001 erfolgen hätte müssen. Da er aber die Überweisung nachweislich am 16. Februar 2001 durchgeführt habe, also 4 Tage vor dem Stichtag, könne er wirklich nicht einsehen, dass Verzugszinsen berechnet werden. Sollte das Zollamt aber trotzdem der Meinung sein, dass die Zahlung um einen Tag zu spät erfolgt sei, so vermisse er eine ganz geringe Großzügigkeit, welche auch ein Beamter haben solle. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG sind in den Fällen, in denen ein Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist, Säumniszinsen zu erheben. Der Zahlungsaufschub zur Entrichtung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ist gemäß Art. 226 Buchstabe b ZK in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 Buchstabe b ZK mit 15. Februar 2001 abgelaufen. Die Überweisung der geschuldeten Abgabenbeträge erfolgte - wie der Beschwerdeführer selbst angibt und mit einer Belegkopie nachgewiesen hat - erst am 16. Februar 2001. Schuldbefreiende Wirkung kommt gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG einer Überweisung erst mit dessen Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zu. Die Gutschrift erfolgte nach den vorliegenden Verrechnungsunterlagen des Zollamtes am 21. Februar 2001 und somit insgesamt 6 Tage nach Ablauf des festgesetzten Zahlungstermins. Gemäß Art. 232 Abs. 2 Buchstabe c ZK können die Zollbehörden unter anderem dann auf die Säumniszinsen verzichten, wenn die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt. Dieses Ermessen hat Österreich mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG insofern in das nationale Recht übernommen, als darin bestimmt wird, dass Säumniszinsen erst dann zu erheben sind, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Für eine weitergehende Ermessensentscheidung durch die Zollbehörden, wie sie offensichtlich der Beschwerdeführer anstrebt, besteht aber keine Rechtsgrundlage. Die Festsetzung der Säumniszinsen ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Innsbruck, am 23. Juni 2006

Normen und Schlagworte

ZahlungsfristSäumnis mehr als fünf TageErmessen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0171-Z2L/02
Stammnummer
22891
Gültig
23.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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