Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0171-Z2L/02
Festsetzung von Säumniszinsen gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0171-Z2L/02vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Adr., vom 26. März
2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
14. März 2001, Zl. x, betreffend Säumniszinsen
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Februar 2001 setzte das Hauptzollamt
(nunmehr Zollamt) Wien hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten
745/000/903.095/01/1/00, 745/000/906521/01/1/00, 780/000/200014/01/1/00 und
780/000/200019/01/1/00 Säumniszinsen gemäß
§ 80
Abs. 1 und 2 des ZollR-DG in Höhe von insgesamt ATS 357,00
(entspricht € 25,94) wegen nicht fristgerechter Entrichtung der jeweiligen
Abgabenschuldigkeit fest.
Die Eingabe des Bf. vom 27. Februar 2001 wurde von der
belangten Behörde als Berufung gewertet und mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. März 2001, Zahl x, als unbegründet abgewiesen. Die
Überprüfung der Gebarung auf dem betreffenden Abgabenkonto habe
ergeben, dass die betreffenden Abgabenschuldigkeiten erst durch die
Überweisung von ATS 82.123,00 am 21. Februar 2001 und somit verspätet
entrichtet worden seien.
Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2
Buchstabe c Zollkodex (ZK) im Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG seien
für nicht fristgerecht entrichtete Abgabenbeträge Säumniszinsen
zu erheben, wenn die Entrichtung nicht innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf
der dafür gesetzten Frist erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall
wäre dies der 20. Februar 2001 gewesen.
Die Säumniszinsen würden je Säumniszeitraum
berechnet und fielen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn
die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden
habe.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 26. März 2001 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und die Gutschrift der berechneten
Säumniszinsen beantragt. In der Begründung führte der
Beschwerdeführer aus, dass das Zollamt selbst schreibe, dass die Zahlung
der Abgabenschuldigkeit bis 20. Februar 2001 erfolgen hätte müssen. Da
er aber die Überweisung nachweislich am 16. Februar 2001 durchgeführt
habe, also 4 Tage vor dem Stichtag, könne er wirklich nicht einsehen, dass
Verzugszinsen berechnet werden. Sollte das Zollamt aber trotzdem der Meinung
sein, dass die Zahlung um einen Tag zu spät erfolgt sei, so vermisse er
eine ganz geringe Großzügigkeit, welche auch ein Beamter haben
solle.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK in
Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG sind in den Fällen, in denen
ein Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist, Säumniszinsen
zu erheben. Der Zahlungsaufschub zur Entrichtung der gegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten ist gemäß Art. 226 Buchstabe b ZK in
Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 Buchstabe b ZK mit 15. Februar
2001 abgelaufen. Die Überweisung der geschuldeten Abgabenbeträge
erfolgte - wie der Beschwerdeführer selbst angibt und mit einer
Belegkopie nachgewiesen hat - erst am 16. Februar 2001. Schuldbefreiende
Wirkung kommt gemäß
§ 76 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG
einer Überweisung erst mit dessen Gutschrift am Postscheckkonto oder
sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zu. Die Gutschrift erfolgte nach
den vorliegenden Verrechnungsunterlagen des Zollamtes am 21. Februar 2001 und
somit insgesamt 6 Tage nach Ablauf des festgesetzten
Zahlungstermins.
Gemäß Art. 232 Abs. 2 Buchstabe c ZK können
die Zollbehörden unter anderem dann auf die Säumniszinsen verzichten,
wenn die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach
Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt. Dieses Ermessen hat
Österreich mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG insofern in das nationale
Recht übernommen, als darin bestimmt wird, dass Säumniszinsen erst
dann zu erheben sind, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage
beträgt. Für eine weitergehende Ermessensentscheidung durch die
Zollbehörden, wie sie offensichtlich der Beschwerdeführer anstrebt,
besteht aber keine Rechtsgrundlage. Die Festsetzung der Säumniszinsen ist
somit zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 23. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 76 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0171-Z2L/02
- Stammnummer
- 22891
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF