Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0312-Z3K/02
Säumniszinsen nach dem Zollkodex
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0312-Z3K/02vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Wolfgang
Ferstl, Rechtsanwalt, 2700 Wr. Neustadt, Neunkirchnerstr. 34, vom
10. Jänner 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 19. Dezember 2001, GZ. 100/52579/2000-158, betreffend
Säumniszinsen nach dem ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 3. November 2000,
GZ. 100/52579/21/2000, wurde beim Bf. eine Eingangsabgabenschuld in Höhe
von S 4,424.313.- geltend gemacht. Nach der im Bescheid enthaltenen
Zahlungsaufforderung wurde für die Entrichtung der Abgabenschuld
gemäß Art. 222 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) eine Frist von zehn Tagen
nach Zustellung dieses Bescheides eingeräumt. Die Zustellung des Bescheides
erfolgte am 14. November 2000 durch Hinterlegung.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 29. November 2001,
GZ. 100-000/052.579/00/0/00, sind dem Bf. gemäß
§ 80 Abs. 1 und
2 ZollR-DG für den Säumniszeitraum vom 15. November 2001 bis zum 14.
Dezember 2001 Säumniszinsen in Höhe von S 23.880.- vorgeschrieben
worden.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bf. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 12. Dezember 2001
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die ersatzlose
Behebung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass beim
Landesgericht Wr. Neustadt gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren geführt
werde, welches noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Das Bestehen einer
Abgabenschuld sei eine in diesem Verfahren zu entscheidende Vorfrage, weshalb
die Festsetzung von Säumniszinsen zu Unrecht erfolgt sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2001, GZ. 100/52579/2000-158, hat das
Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein anhängiges gerichtliches
Strafverfahren keine aufschiebende Wirkung für das Abgabenverfahren
entfalte.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat der Bf. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 10.
Jänner 2002 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und mit im Wesentlichen
gleichlautendem Einwand wie schon in der Berufung vorgebracht, dass über
das Bestehen einer Abgabenschuld - unabhängig vom Vorliegen eines oder
mehrerer Rückstandsausweise - als Vorfrage in dem beim Landesgericht Wr.
Neustadt anhängigen Finanzstrafverfahren zu entscheiden sei. Die
Festsetzung von Säumniszinsen sei sohin zu Unrecht erfolgt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Art. 232 Abs. 2 Buchstabe b ZK sieht für den Fall,
dass der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist vor, dass die
Zollbehörden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen
erhoben können. Der Säumniszinssatz kann höher als der
Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.
Von dieser Möglichkeit hat Österreich mit der
Bestimmung des § 80 Abs. 1 ZollR-DG Gebrauch gemacht, wonach
Säumniszinsen zu erheben sind, wenn der Abgabenbetrag nicht fristgerecht
entrichtet worden ist und die Säumnis mehr als fünf Tage
beträgt.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist als Jahreszinssatz ein um zwei
Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz
heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet
und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die
Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein
Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des
folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der
zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des
betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
Im anhängigen Rechtsmittelverfahren sind die nicht
fristgerechte Entrichtung des festgesetzten Abgabenbetrages und die Höhe
der festgesetzten Säumniszinsen nicht strittig. Der Bf. erblickt die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass im gerichtlichen
Finanzstrafverfahren das Bestehen einer Abgabenschuld als Vorfrage für das
Abgabenverfahren noch nicht erwiesen sei.
Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren
Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre
Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich
um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache
rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere
Behörde oder ein Gericht ist.
Dem Bf. ist somit entgegenzuhalten, dass das Hauptzollamt
Wien mit dem Eingangsabgabenbescheid vom 3. November 2000 als
Abgabenbehörde in eigener Zuständigkeit die Frage des Bestehens einer
Abgabenschuld rechtskräftig entschieden hat.
Darüber hinaus setzt die Pflicht zur Erhebung von
Nebengebühren nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar
rechtskräftigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0312-Z3K/02
- Stammnummer
- 35346
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF