Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0010-Z2L/03
Geltendmachung der Einbringung eines Überrechnungsantrages, welchem zollschuldbefreiende Wirkung zukommen würde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0010-Z2L/03vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Überrechnung eines Guthabens eines Abgabepflichtigen auf eine Zollschuld desselben Abgabepflichtigen kommt am Tag der Entstehung des Guthabens zollschuldbefreiende Wirkung zu. Ein Überrechnungsantrag gilt nur dann als eingebracht, wenn er der zuständigen Behörde tatsächlich zugekommen ist. Die Beweislast für dieses Einlangen trifft den Absender. Im Rahmen des im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat, und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 3. Dezember 2002,
GZ. 100/53464/2002, betreffend Vorschreibung von Säumniszinsen
gemäß
§ 80 Absatz 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG), entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2002
GZ: 100/53464/2002 wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten
Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien schrieb der Bf. mit Bescheid vom
2. September 2002, für den Säumniszeitraum 15. August 2002
bis 14. September 2002, Säumniszinsen in der Höhe von
€: 99,19.-, mit Bescheid vom 18. September 2002, für den
Säumniszeitraum 15. September bis 14. Oktober 2002,
Säumniszinsen in der Höhe von €: 64,13.-, und mit Bescheid
vom 27. September2002, für den Säumniszeitraum 15. September
2002 bis 14. Oktober 2002, Säumniszinsen in der Höhe von
€: 73,17.- vor.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung mit der
Begründung, im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2002 bei
dem Finanzamt für den vierten, fünften und zehnten Bezirk,
Kriehubergasse 24-26, 1050 Wien im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung
für Juni 2002, einen Antrag auf Überrechnung ihres Guthabens in der
Höhe von €: 20.540,88 auf ihr Konto beim Hauptzollamt Wien mit
Fälligkeitsdatum 16. August 2002 gestellt zu haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2002,
Zl: 100/53.464/2002 wurde dieser Antrag vom Hauptzollamt Wien als
unbegründet abgewiesen, und dazu im Wesentlichen angeführt, dass laut
Auskunft des vorstehend genannten Finanzamtes kein entsprechender
Überrechnungsantrag eingelangt sei.
Dagegen erhob die Bf.
Beschwerde mit der Begründung, dass die in Rede stehende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt tatsächlich angekommen wäre.
Laut Auskunft des zuständigen Referates wäre an dem dafür zu
verwendenden Formular erkennbar, dass eine daran angeheftete Beilage entfernt
worden war, da eine entsprechende Beschädigung deutlich zu sehen
wäre.Ausserdem würde die Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2002
im dafür für einen Überrechnungsantrag vorgesehenem Feld
eindeutig einen schriftlichen Hinweis auf diese Beilage enthalten, bei welcher
es sich um den vorgenannten Überrechnungsantrag gehandelt
hätte.
Sie legte dazu folgende Beweismittel vor: Einen
Postaufgabeschein mit Aufgabestempel 9. August 2002,worauf als
Bestimmungsort und Empfänger das Finanzamt für den vierten,
fünften und zehnten Bezirk, 1053 Wien, angeführt ist, die
Kopie des für dieses Verfahren relevanten Teiles der
Umsatzsteuervoranmeldung vom Juni 2002 (Formular U30), sowie die Kopie eines
Antrages der Bf. an das vorstehend angeführte Finanzamt, Referat 12,
Kriehubergasse 24-26, 1053 Wien, datiert mit 9. August 2002, laut
welchem das sich aus der genannten Umsatzsteuervoranmeldung ergebende Guthaben
in der Höhe von €: 27.398,98.-, vermindert um einzubehaltende
Selbstbemessungsabgaben in der Höhe von €: 6.858,10.- wie folgt
zu verwenden ist: Überweisung von €: 20.540,88.- an das
Hauptzollamt Wien, PSK-KontoNr: 5.504.006 BLZ.60000, Abgabenkonto xxx
fällig per 16. August 2002.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,
so werden gemäß Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b Zollkodex
(ZK) zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säunmiszinsen erhoben.
Gemäß
§ 80 Absatz 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz werden Säumniszinsen dann
vorgeschrieben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage
beträgt.
Im Sinnes des Artikel 223 ZK kann die Entrichtung des
Abgabenbetrages in bar oder mit jedem anderen Zahlungsmittel, das nach den
geltenden Vorschriften schuldbefreiende Wirkung hat, erfolgen.
Gemäß
§ 76 Absatz 1 ZollR-DG wird bestimmt,
dass schuldbefreiende Wirkung auch der Umbuchung oder Überrechnung von
Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben
Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben zukommt.
Gemäß
§ 76 Absatz 2 ZollR-DG hat eine
Aufrechnung gegen Zollschuldigkeiten gemäß
§ 215 Absatz 1
BAO zu erfolgen.
Gemäß
§ 215 Absatz 1 ist ein sich nach der
Gebarung gemäß
§ 213 BAO unter Ausserachtlassung von Abgaben,
deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die ein
Abgabepflichtiger bei derselben Abgabenbehörde hat (Umbuchung); dies gilt
soweit nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Das nach einer derartigen Tilgung verbleibende Guthaben ist
zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen
Abgabenbehörde hat (Überrechnung); dies gilt nicht, soweit die
Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Das nach einer derartigen Tilgung verbleibende Guthaben ist
zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen
Abgabenbehörde hat (Überrechnung); dies gilt nicht, soweit die
Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH gilt eine
Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der zuständigen Behörde
tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist der Absender
beweispflichtig.(VwGH 7. November 1989, 88/14/0223, 8. Juni 1984,
84/17/0068). Hiefür reicht alleine der Beweis der Postaufgabe nicht aus
(VwGH 20. Jänner 1983, 82/16/0119).
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es,
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH 26. Jänner 1995, 89/16/0186, 25. April 1996,
95/16/0244).
Im gegenständlichen Fall geht es also um die Frage ob
tatsächlich eine Säumnis vorliegt, oder ob der Bf. der Beweis gelungen
ist, dass beim zuständigen Finanzamt ein ordnungsgemäßer
Überrechnungsantrag tatsächlich gemeinsam mit der genannten
Umsatzsteuervoranmeldung eingelangt ist. In diesem Fall wären die, den
Säumniszinsenbescheiden zugrunde liegenden Zollschuldigkeiten, als vor
Eintritt der Fälligkeit getilgt anzusehen gewesen, wodurch die
Vorschreibungen der Säumniszinsen mit Rechtswidrigkeit behaftet
wären.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Original der
in Rede stehenden Umsatzsteuervoranmeldung beigeschafft und darin Einsicht
genommen.
Es wurde dabei tatsächlich, die von dem Bf. ins
Treffen geführte, Beschädigung festgestellt. Weiters wurde
festgestellt, dass darin, in dem dafür vorgesehene Feld,
ordnungsgemäß beantragt wurde, einen Teilbetrag in der Höhe von
€: 6.858,10.- der gesamten Gutschrift in der Höhe von
€: 27.398,98.- zur Abdeckung von Selbstbemessungsabgaben zu
verwenden.
Danach wurde der sich darunter befindlichen Punkt dieses
Formularfeldes, nämlich der Antrag auf Überrechnung, angekreuzt. Dabei
befindet sich der Hinweis: Laut beiliegendem Schreiben.
Laut Auskunft der Amtspartei ist, nach
Überprüfung der Gebarung der Abgabenkontos des Bf. ab dem
1. Jänner.2002, es nur bei den Zahlungsterminen 16. August und
16. September 2002 zur Säumigkeit gekommen. Alle anderen
Abgabenschuldigkeiten wurden von der Bf. fristgerecht und vollständig
entrichtet. Die Bf. wird daher als pflichtbewusste und pünktliche Zahlerin
angesehen, welche die, sie betreffenden, abgabenrechtlichen Verpflichtungen
sorgfältig handhabt.
Dennoch würde alleine der als gelungen anzusehende
Beweis, dass ein Schriftstück am 9. August 2002 für das Finanzamt
1053 Wien postalisch aufgegeben wurde, nicht für eine Entscheidung im
Sinne der Partei nicht ausreichen. Es könnte sich bei diesem
Schriftstück lediglich um die dort eingelangte Umsatzsteuervoranmeldung
handeln.
Im gegenständlichem Fall konnte jedoch auch
festgestellt werden, dass in dem Formular U30 auch ein Antrag auf
Überrechnung gestellt wurde und dabei auf eine angeschlossene Beilage
hingewiesen wurde. Dieser Hinweis ist bei der Überprüfung dieses
Anbringens offenbar übersehen worden. Laut Auskunft des zuständigen
Finanzamtes existiert kein anderer Antrag der Partei, welcher das Datum
9. August 2002 trägt. Auch handelt es sich bei der angeführten
Beschädigung erfahrungsgemäß um eine solche, welche auf einem
Formular sichtbar wird, wenn eine daran geheftete Beilage entfernt wird. Dass es
sich dabei um ein amtsinternes Schreiben gehandelt hat, erscheint angesichts der
übrigen Indizien als wenig wahrscheinlich. Laut Auskunft des
zuständigen Finanzamtes handelt es sich bei an U30 Formularen angehefteten
Schriftstücken in der Regel um Parteieneingaben oder Rechnungen. Dass die
Partei selbst, vor Postaufgabe, diesen dezidierten Überrechnungsantrag
wieder entfernt hat, erscheint angesichts der von ihr in abgabenrechtlichen
Belangen an den Tag gelegten Sorgfältigkeit ebenso als wenig
wahrscheinlich.
Es wird im Rahmen der gebotenen freien Beweiswürdigung
nachstehende Möglichkeit am wahrscheinlichsten angenommen:
Der in Rede stehende Überrechnungsantrag wurde der
Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2002 als Beilage angeschlossen, und
gemeinsam mit dieser am 9. August 2002 eingeschrieben bei der Post
aufgegeben. Er ist in der Folge auch tatsächlich beim zuständigen
Finanzamt eingelangt.
Das zu überrechnende Guthaben entstand
unbestrittenerweise vor der Fälligkeit der diesem Verfahren zugrunde
liegenden Zollschuldigkeiten, welche daher, gemäß den vorstehend
angeführten normativen Bestimmungen, als rechtzeitig getilgt anzusehen
sind.
Die Vorschreibung der Säumniszinsen erfolgte somit zu
Unrecht.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 223 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 232 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 76 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszinsenÜberrechnungsantragEinlangen: Beweislast des AbsendersGrundsatz der freien Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0010-Z2L/03
- Stammnummer
- 3891
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF