UFSW RV/1887-W/051) Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
2) Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
3) Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
4) Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung erstmals geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.10.2005Teil 1/3 …Fremdmitteln in die Gesellschaft einlegen.
Der Pkt. IV des Gesellschaftsvertrages habe daher
vorgesehen, dass das Gesellschaftskapital S 1.000.000,00 betrage und auf einem
festen, unverzinslichem Kapitalkonto der Gesellschafter verbucht wurde, zu deren
Lasten keinerlei Entnahmen hätten vorgenommen werden dürfen. Dieses
Eigenkapital habe Dr…
UFSW RV/1887-W/051) Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
2) Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
3) Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
4) Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung erstmals geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.10.2005Teil 2/3 …und zwar rückwirkend für das Jahr 1993, da die den
Prozessen zugrundeliegenden Handlungen bereits im Jahr 1993 gesetzt worden
seien.
Folgende Rückstellungen seien zu bilden:
Verfahren GZ7: 1993:
|
Nettobetrag des von der
Se geltendgemachten
Honoraranspruches
|
S 917.240,00
|
Prozesskosten:
|
|…
UFSW RV/1887-W/051) Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
2) Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
3) Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
4) Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung erstmals geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.10.2005Teil 3/3 …Rückstellung gebildet werden, da im Jahr 1993
kein Prozess anhängig war. Dr. Ni begehrt die Kosten lt. Beilagen bzw.
für zukünftige zu erwartende Prozesskosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens. Auch diese Kosten können nicht rückgestellt werden, da
einerseits Leistungen erst in den Jahren 1997 erbracht wurden und…
UFSW RV/1888-W/05Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.10.2005 …GZ2 = GZ3, zugestellt am 27.9.2000 seien
die Prozessaussichten der KG im oben genannten Verfahren als schlecht zu
bezeichnen gewesen.
Eine Rückstellung für Prozesskosten kann nur
gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess läuft und
ernstahft damit zu rechnen ist, dass dem…
UFSW RV/0776-W/05Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Firmenwet ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2005 …zugestellt am 27. September
2000 seien die Prozessaussichten der KG im oben genannten Verfahren als schlecht
zu bezeichnen gewesen.
Eine Rückstellung für Prozesskosten kann nur
gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess läuft und
ernstahft damit zu rechnen ist, dass dem Steuerpflichtigen durch den…
UFSW RV/0775-W/05Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2005Teil 1/3 …Fremdmitteln in die Gesellschaft einlegen.
Der Pkt. IV des Gesellschaftsvertrages habe daher
vorgesehen, dass das Gesellschaftskapital S 1.000.000,00 betrage und auf einem
festen, unverzinslichem Kapitalkonto der Gesellschafter verbucht wurde, zu deren
Lasten keinerlei Entnahmen hätten vorgenommen werden dürfen. Dieses
Eigenkapital habe Dr…
UFSW RV/0775-W/05Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2005Teil 2/3 …und zwar
rückwirkend für das Jahr 1993, da die den Prozessen zugrundeliegenden
Handlungen bereits im Jahr 1993 gesetzt worden seien.
Folgende Rückstellungen seien zu bilden:
Verfahren GZ7:
1993:
|
Nettobetrag des von der
Se geltendgemachten
Honoraranspruches
|
S 917.240,00
|
Prozesskosten:
|
|…
UFSW RV/0775-W/05Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2005Teil 3/3 …Rückstellung gebildet werden, da im Jahr 1993
kein Prozess anhängig war. Dr. Ni begehrt die Kosten lt. Beilagen bzw.
für zukünftige zu erwartende Prozesskosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens. Auch diese Kosten können nicht rückgestellt werden, da
einerseits Leistungen erst in den Jahren 1997 erbracht wurden und…
UFSW RV/0355-W/061. Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
2. Nur Aufwendnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
3. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
4. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.02.2006 …GZ2a = GZ2b, zugestellt am 27.9.2000 seien die Prozessaussichten der KG im oben genannten Verfahren als schlecht zu bezeichnen gewesen.
Eine Rückstellung für Prozesskosten kann nur gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess läuft und ernstahft damit zu rechnen ist, dass dem…
UFSW RV/2000-W/03Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben.
Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.12.2004Teil 1/3 …Fremdmitteln in die Gesellschaft einlegen.
Der Pkt. IV des Gesellschaftsvertrages habe daher
vorgesehen, dass das Gesellschaftskapital S 1.000.000,00 betrage und auf einem
festen, unverzinslichem Kapitalkonto der Gesellschafter verbucht wurde, zu deren
Lasten keinerlei Entnahmen hätten vorgenommen werden dürfen. Dieses
Eigenkapital habe Dr…
UFSW RV/2000-W/03Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben.
Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.12.2004Teil 2/3 …die Glaubwürdigkeit der Aussagen Pe,
Na und Dr. G in Frage zu stellen.
In der Eingabe vom 12. Oktober 2000 (Fünfte
Ergänzung der Berufungsschrift) führt Dr. Ni aus, dass für die
Jahre 1993, 1994 und 1995 Rückstellungen für Prozesskosten,
Klagsbetrag und Zinsen zu bilden seien…
UFSW RV/2000-W/03Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben.
Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.12.2004Teil 3/3 …Rückstellung gebildet werden, da im Jahr 1993
kein Prozess anhängig war. Dr. Ni begehrt die Kosten lt. Beilagen bzw.
für zukünftige zu erwartende Prozesskosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens. Auch diese Kosten können nicht rückgestellt werden, da
einerseits Leistungen erst in den Jahren 1997 erbracht wurden und…
UFSW RV/0354-W/061. Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
2. Nur Aufwendnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betreibsausgaben abgesetzt werden.
3. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
4. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.02.2006Teil 1/3 …Fremdmitteln in die Gesellschaft einlegen.
Der Pkt. IV des Gesellschaftsvertrages habe daher vorgesehen, dass das Gesellschaftskapital S 1.000.000,00 betrage und auf einem festen, unverzinslichem Kapitalkonto der Gesellschafter verbucht wurde, zu deren Lasten keinerlei Entnahmen hätten vorgenommen werden dürfen. Dieses Eigenkapital habe Dr…
UFSW RV/0354-W/061. Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
2. Nur Aufwendnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betreibsausgaben abgesetzt werden.
3. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
4. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.02.2006Teil 2/3 …und zwar rückwirkend für das Jahr 1993, da die den Prozessen zugrundeliegenden Handlungen bereits im Jahr 1993 gesetzt worden seien.
Folgende Rückstellungen seien zu bilden:
Verfahren GZ4: 1993:
|
Nettobetrag des von der S geltendgemachten Honoraranspruches
|
S 917.240,00
|
Prozesskosten:
|
|…
UFSW RV/0354-W/061. Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden.
2. Nur Aufwendnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betreibsausgaben abgesetzt werden.
3. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben.
4. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.02.2006Teil 3/3 …Rückstellung gebildet werden, da im Jahr 1993 kein Prozess anhängig war. Dr. Ni begehrt die Kosten lt. Beilagen bzw. für zukünftige zu erwartende Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Auch diese Kosten können nicht rückgestellt werden, da einerseits Leistungen erst in den Jahren 1997 erbracht wurden und…
UFSL RV/0452-L/03Passivierung von Zinsendifferenzen für Vermögensparbücher als Rückstellung oder als Verbindlichkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.03.2005Teil 2/4 …9 EStG) gemachte Abgrenzung zwischen Verbindlichkeiten und Rückstellungen, ist dogmatisch nicht haltbar: Sollte dies nämlich richtig sein, könnten beispielsweise keine Rückstellungen für Prozesskosten, Beratungskosten usw. erfolgen. Des weiteren können Verbindlichkeiten auch aus einseitigen Rechtsgeschäften (zB Bürgschaft) resultieren. Schließlich ist festzuhalten, dass Rückstellungen in jenem Zeitpunkt…