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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101702/2012

Erfassung des Gewinnes aus dem Erlass von Kreditverbindlichkeiten im Jahr der Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101702/2012vom 17.03.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes und den Belegvorlagen des Bf. im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren steht fest, dass der Bf. für das Jahr 2006 Erlöse für Abwasserentsorgung (10% USt) in Höhe von insgesamt € 37.434,37 erklärt hat und in derselben Höhe auch einen Aufwand für bezogene Leistungen von der E.G.. eingestellt hat (der Nettoertrag dieser Verrechnungsleistung ist daher € 0,00 -Beweis: G+V/Jahresabschluss 2006). Zudem wurde aber vom Bf. auch eine Abschreibung der Forderungen aus "Abwasserentsorgung WG KI" in Höhe von € 37.011,79 vorgenommen, sodass insgesamt ein bedeutender Verlust aus diesem Geschäft vorliegt. Dieser Sachverhalt stellt sich auf Grund der Aktenlage wie folgt dar: Mit Rechnung vom 14.06.2006 hat die E.G.. an den Bf. für Abwasserentsorgung WG KI 2006 ein Entgelt von € 37.434,37 verrechnet. Diesen Betrag hat daher der Bf. als Aufwand für bezogene Leistungen in der Buchhaltung erfasst. Der Bf. nahm für das Jahr 2006 folgende Abschreibung von Forderungen aus Leistungen (Ust 10%) vor: | Kt. 7812 Abschreibung uneinbringliche Forderungen 10% | in Euro | Wassergenossenschaft RE 2005 | 17.524,50 | Wassergenossenschaft RE 2006 | 19.487,29 | Zwischensummer Abschreibung Forderungen Wassergenossenschaft KI | 37.011,79 | Ausfall Mietzinsforderungen (Sch.) | 2.712,82 | Forderungsabschreibung gesamt | 39.724,61 (Tabelle 13) Im Jahr 2007 erklärte der Bf. Erlöse Abwasserentsorgung von € 39.064,27 und eine Abschreibung von Forderungen 10% aus Erlösen Abwasserentsorgung in Höhe von € 29.706. Dem BFG wurde ein Schreiben der Wassergenossenschaft See- I vom 30.06.2006 an den Bf. und E.G.. betreffend Wassergeld und Abwasserentsorgung vom 14.06.2006 vorgelegt. Darin werden folgende Forderungsminderungen eingewendet: | Re. Wassergeld u. Abwasserentsorung 2006 v. 14.6.2006 - Abzugsposten | in Euro | Kein Anspruch auf verrechnete Kostensteigerung von netto | 14.378,80 | Summe Minderung Rechnungsbetrag netto/Rechnungsberichtigung | -14.378,80 | Gegenforderung für Entsorgungskosten v. Nov. 2004 | 1.176,00 | Gegenforderung für Kosten einer Projektfortführung | 2.886,54 | Gegenforderung für Sanierungskosten d. Straße lt. Paketvertrag | 2.454,31 | Summe Gegenforderungen | -6.516,85 | Gesamtsummer Forderungsminderung | 20.895,65 (Tabelle 14) Belegt ist eine Banküberweisung betreffend Abwasserentsorgung 2006 an den Bf. am 5.7.2006 über € 19.741,79. Zum Vorhalt des BFG (Beschluss vom 3.9.2021, RV/7100671/2021), die Uneinbringlichkeit dieser abgeschriebenen Forderungen USt 10% im Jahr 2006 und 2007 nachzuweisen, gab der Bf. durch seinen StV mit Schreiben vom 30.09.2021 folgende Stellungnahme ab: "Es werden das BH-Konto 7812: Abschreibung von Forderungen 10% und das Personenkonto betr. Wassergenossenschaft ***See*** I, KtNr. 29001 des Wirtschaftsjahres 2006 sowie ein Schreiben dieser Wassergenossenschaft vom 30.6.2006 betreffend Forderungsminderungen vorgelegt. Damit wird nachgewiesen, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung nicht in voller Höhe akzeptiert hat. Ursprünglich wurde die Rechnung vom Bf. mit einem Nettoentgelt von € 42.970,70 ausgestellt (lt. BH-Konto 29001 an Kt. 4010 Erlöse Abwasserentsorgung 10% in Höhe von € 41.177,81). Nach Ansicht des StV korrespondieren die vorgelegten Belege mit der vom Bf. erklärten Forderungswertberichtigung betr. die Wassergenossenschaft See- I in Höhe von € 37.011,99. Die ertragsteuerliche Behandlung sowie die vorgenommene USt-Korrektur ist daher unseres Erachtens zu Recht erfolgt." Mit Beschluss v. 9.9.2021, Pkt. II. Est 2007, 1. Abschreibung Forderungen 10% € 29.706 wurde der Bf. aufgefordert, diesen Sachverhalt im Detail darzulegen und den behaupteten Forderungsverlust durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Diesem Vorhalteverlangen ist der Bf. nicht nachgekommen. Es erfolgte dazu keine Äußerung und keine Belegvorlage. Faktum 6. - Rückstellung für Prozesskosten und Rechtsanwaltskosten 2006 Vom Bf. wurde als sogenannter § 4/1-Ermittler in den Vorjahren (1998-2005) keine Rückstellungen für Prozesskosten und auch keine Rückstellung für Rechtsberatungskosten gebildet. Eine noch vor 1998 gebildete Rückstellung für Rechtsberatung über ATS 10.000 (€ 726,72) wurde bislang nicht aufgelöst. Im Jahresabschluss 2006 wurden erstmals folgende Rückstellungen für Prozesskosten und eine Rückstellung für Rechtsanwaltskosten dotiert: | BH-Kt. 8894 Dotierung RSt f. Klagen und RA-Kosten | in Euro | Rückstellung Klage Kl2, betr. BG Schwechat K3 und K2 | 80.000 | Rückstellung Klage Kl2, betr. LG Eisenstadt, ***2*** | 25.000 | Rückstellung Rechtsanwaltskosten | 30.000 | Gesamtsummer Forderungsminderung | 135.000 (Tabelle 15) Im Zuge der Außenprüfung wurde in der Stellungnahme des StV vom 19.2.2010 dazu Folgendes vorgebracht: Der Bf. sei im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis von Frau M. beim BG Schwechat im Jahr 2007, Gerichtszahl K3 hinsichtlich eines Betrages von € 6.396 geklagt worden. Außerdem sei der Bf. von M. dann noch im Jahr 2008 beim BG Schwechat, Gerichtzahl K2 wegen € 71.193 geklagt worden. Das Mahnklageverfahren K3 habe der Bf. wegen Fristversäumung im Jahr 2008 verloren und er habe aufgrund des Versäumungsurteils den Klagsbetrag und darüber hinaus die Honorarnote seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.11.2008 von € 814,92 zu bezahlen gehabt. Auch das Verfahren zu K2 hätte der Bf. im Jahr 2008 in I. Instanz verloren. Es sei diesbezüglich dann die Honorarnote vom 24.9.2009 seines Rechtsvertreters für die Erstattung einer Berufungsbeantwortung über € 3.378 angefallen. Für das erstinstanzliche Verfahren habe der Bf. an seinen Rechtsvertreter für Schriftsatz- und Verhandlungsleistungen € 5.933 (Honorarnote vom 13.11.2008) aufzuwenden gehabt. In der Rechtsache VN. Kl2 sei der Bf. von dem Genannten wegen Schadenersatz, bzw. Gewährleistungsanspruch im Zusammenhang mit dem im Jahr 2004 erfolgten Immobilienverkauf des Bf. an Kl2 auf € 25.000, Gerichtszahl K4, geklagt worden. Der Bf. habe in dieser Sache einen Vergleich abgeschlossen, mit der Verpflichtung € 25.000 zuzüglich Zinsen (€ 2.875) und Verfahrenskosten (€ 6.612) zu bezahlen. Die entstandenen eigenen Anwaltskosten seien mit € 5.000 zu schätzen. Zur Bildung der Rückstellung Rechtsanwaltskosten € 30.000 erfolgte keine Äußerung. In der Vorhaltsbeantwortung vom 30.9.2021 führte der StV aus, dass keine Detailunterlagen zu diesen Prozessen mehr vorliegen würden. Soweit erinnerlich, seien die beiden Verfahren erst im Jahr 2011 beendet worden. Die beiden Prozesskostenrückstellungen KL1 und Kl2 in Höhe € 105.000 seien anlässlich der Betriebsaufgabe im Jahr 2011 im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinnes erlöswirksam aufgelöst worden (erklärter Aufgabeverlust - € 525.941). Erwiesen ist, dass der gewerbliche Liegenschaftsverkauf des Bf. an Kl2 im Jahr 2004 erfolgte und wegen diesem Geschäft der Bf. vom Käufer Kl2 im Jahr 2006 auf Schadenersatz, bzw. Gewährleistung von € 25.000 geklagt wurde (LG Eisenstadt, ***2***). Der Jahresabschluss 2005 wurde am 16.02.2007 erstellt und samt der Abgabenerklärungen 2005 am 8.3.2007 auch dem Finanzamt übermittelt. Belegt ist ferner, dass der Bf. in Vertretung seiner Ehegattin Ende Oktober 2006 das im Eigentum und Betriebsvermögen seiner Frau stehende Superädifikat, Bungalow T41 an M. vermietet hat. Vermieterin war an Hand nachweislicher Unterlagen (z.B. Mietangebot) die Ehegattin des Bf. In der Buchhaltung des Bf. hat diese Vermietung daher auch keinen Eingang gefunden. Im Jahr 2007 erhob Kl2 in Verkennung ihres tatsächlichen Vertragspartners aus dem Mietverhältnis gegen den Bf. (an Stelle der E.G.. als Vermieterin) Mahnklage wegen Schadenersatz auf € 6.305,70 auf Grund rechtswidriger fristloser Kündigung des Bestandsvertrages (Verfahren K3). Auf Grund Fristversäumnis des Bf. endete das Mahnklageverfahren mit Versäumungsurteil im Jahr 2008 entsprechend dem Klagebegehren. In der Folge erhob Kl2 wegen des gleichen Sachverhaltes (Rechtswidrige fristlose Kündigung des Mietvertrages) im Jänner 2008 eine weitere Klage gegen den Bf. (BG Schwechat, K2) wegen Schadenersatz (insbesondere Ersatz Vermittlungsprovision € 2.520, Mietkaution € 2.910 sowie Mehrkosten für Unterbringung- und Pflege zahlreicher Haustiere) auf € 60.689 zuzüglich Zinsen. Diese Klage wurde mit Urteil des BG Schwechat vom 26.6.2009 (der Klägerin zugestellt) abgewiesen, weil keine Passivlegitimation zur Klage gegen den Bf. nach bestanden habe. Dieser sei nachweislich nicht der Vermieter des Bestandsobjektes und somit Vertragspartner der Klägerin gewesen, sondern habe nach außen erkennbar nur als Vertreter der E.G.. das Mietverhältnis mit der Klägerin abgeschlossen. Gegen dieses für den Bf. erfolgreiche Urteil des Erstgerichtes hat die Klägerin Kl2 im August 2009 Berufung erhoben und wurde vom Berufungsgericht die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, dass der Bf. - weil er nicht Vermieter des Bestandsobjektes war - nicht passiv klagslegitimiert ist. (Beweis: die beiden dem Bf. bekannten Urteil zu K2). Aus diesem Grunde wurde in der Folge von Kl2 mit Klage, 3C302/09a, gegen die EG als Eigentümerin und Vermieterin des zum Gebrauch überlassenen Wohngebäudes Schadendersatz eingefordert und die Schadenshöhe von € 39.000 eingeschränkt. Diese gegen die Ehegattin des Bf. als tatsächliche Vermieterin gerichtete Klage blieb schließlich inhaltlich ohne Erfolg, unter anderem weil der behauptete Schaden erhöhter Unterbringungs- und Betreuungskosten für die Haustiere nicht vorgelegen habe. Der Jahresabschluss für das Jahr 2006 des Bf. wurde am 20.03.2008 erstellt und gemeinsam mit der Abgabenerklärung am 28.04.2008 beim Finanzamt eingereicht. Faktum 7. - Erlöserhöhung durch Sicherheitszuschlag Nach Feststellung der Betriebsprüfung seien auf Grund nachgewiesener Schwarzerlöse mittels Sicherheitszuschlag die Erlöse 10% USt im Jahr 2006 um € 44.000 und im Jahr 2007 um € 24.000 zu erhöhen (vgl. BP-Bericht v. 3.12.2021, Tz. 5 und Beilage 1 zum BP-Bericht, Tz. 5 Seite 42ff). Auf den Beschluss vom 9.09.2021, RV/7101702/2012, I. Est 2006, Pkt. 7 und II. Est 2007, Pkt. 2. und den Beschluss vom 3.09.2021, RV/7100761/2012, Pkt.3. betreffend Schätzung Erlöse 2006 und 2007 wird verwiesen. Darin wurde den Verfahrensparteien mit ausführlicher die Begründung dargelegt, dass das BFG die Auffassung des FA dem Grunde nach teilt, dass wegen sachlicher Unrichtigkeit der Aufzeichnungen gemäß § 184 BA0 die Erlöse griffweise zu schätzen seien. Abweichend von der Höhe der Schätzung der BP werde vom BFG beabsichtigt wegen der begründeten Annahme von Schwarzeinnahmen des Bf. bei der Vermietung, insbesondere Vermietungen auf Grundstück 362/4, die Mieterlöse um jährlich insgesamt € 10.000 netto (statt bisher lt. BP € 44.000 und € 24.000) griffweise anzuheben. Dagegen wurde vom StV des Bf. im Vorhalt 30.09.2021 sowie der belangten Behörde kein Einwand erhoben.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung des BFG liegt das vorstehend geschilderte Geschehen zu Grunde. Diese Sachverhaltsfeststellungen erfolgten durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, bestehend aus den Veranlagungsakten des Bf. und seiner Ehegattin E.G.. einschließlich den Bilanzakten sowie dem BP-Arbeitsbogen zur durchgeführten Außenprüfung und Würdigung der Parteienvorbringen. Soweit ein für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentlicher Sachverhalt strittig ist, erfolgt in der nachstehenden rechtlichen Beurteilung auch die Darstellung der Beweiswürdigung, aus welchen Überlegungen das Verwaltungsgericht zur Feststellung welcher Sachverhaltselemente gelangt ist. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (Ritz, BAO6, § 279 Tz 10). Das BFG hat volle Kognitionsbefugnis und daher die beschwerdegegenständliche Sache so zu entscheiden, als ob diese Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen behandelt würde. Dabei ist dem BFG in Ermessensfragen eine uneingeschränkte eigene Ermessensübung übertragen (Art. 1030 Abs. 3 B-VG). Zum Faktum 1. - Erträge aus dem Erlass von betrieblicher Kreditschulden Grundsätzlich führt ein betrieblich veranlasster Wegfall von Verpflichtungen zu einem Ertrag, der in vollem Umfang der Ertragsteuer zu unterziehen ist (VwGH, 19.10.1983, 82/13/0190); dies gilt auch dann, wenn die erlassene Betriebsschuld uneinbringlich war (VwGH, 3.6.1992, 87/13/0118). Solang ein unbedingter, rechtswirksamer Schuldnachlass noch nicht eingetreten ist, muss auf Grund der Bilanzwahrheit die Verbindlichkeit in ihrer tatsächlichen Höhe in der Bilanz ausgewiesen werden (Mayr in Doralt, EStG14, § 6 Tz 269/1). Unbestritten ist, dass es sich bei den beiden Bankkrediten der B1 (Kt. X1/01) und der B2 (Kt. X1/00) um betriebliche Verbindlichkeiten des Bf handelte (Beweis: Jahresabschluss 1998). Der Kredit der B1 betrug zum 1.1.2006 € 363.364,17 und der Kredit der B2 (durch Fusion 1991 Teil der B1) betrug zum 1.1.2006 € 332.560,78 (siehe Tabelle 1). Übereinstimmend steht auch fest, dass diese beiden Betriebskredite durch einen außergerichtlichen Vergleich im Jahr 2006 dem Bf. erlassen worden sind und die dadurch eingetretene Erhöhung des Betriebsvermögens im Jahresabschluss 2006 als außerordentlicher Ertrag (gesamt € 695.924,95) erfasst wurde und vom Bf. als steuerpflichtig erklärt wurde. Strittig ist jedoch, ob der Erlass der Bankverbindlichkeiten des Bf. aus den beiden Krediten der B3 (siehe Tabelle 1, 2 und 3) im Jahr 2006 oder im Jahr 2007 eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu klären, mit welchen Bilanzwerten zum 31.12.2005 und 31.12.2006 diese Bankverbindlichkeiten zu passivieren waren und in welcher Höhe durch den unbedingten Erlass dieser Kreditverbindlichkeiten eine Betriebsvermögenserhöhung und sohin ein Gewinn des Bf. eingetreten ist. Bewiesen ist, dass die beiden angeführten Bankkredite der B3 aus einer Umschuldung des betrieblichen Bankkredites des Bf. bei der B-Bank (Kontostand lt. Bilanz 1998 ATS 30,8 Mio.) im April 1999 resultieren und diese seither als Betriebsverbindlichkeit in den Jahresabschlüssen des Bf. ausgewiesen wurden. Laut Bilanz 1999 handelte es sich ursprünglich um zwei CHF-Kredite über insgesamt ATS 25,14 Mio. und einen ATS-Kredit mit Überziehungsrahmen von ATS 1,25 Mio. Nach übereinstimmenden Aussagen und aktenkundige Unterlagen, hatte das Ehepaar Piringer in ihrem Privatvermögen Sparbücher über rund ATS 20 Mio. und sei dieses Geld angeblich durch Wertpapierspekulationen der E.G.. erworben worden. Dem BFG liegt eine Kopie eines am 16.04.1999 ausgestellten Inhabersparbuches bei der B3 mit einer Einlage von ATS 19.894.095 vor. Von diesem Sparbuch, welches am 8.5.2000 einen Kapitalstand von ATS 20.860.075 aufwies, wurden mit diesem Tag ATS 20 Mio. (in Euro 1.453.457) abgehoben, offenbar zum Zwecke des Erwerbes der drei Wertpapierfonds (Depot Nr. ***1***.12) bei der B3. Feststeht, dass diese Wertpapiere - genauso wie davor das Sparbuch - als Kreditsicherheit eingesetzt wurden, sich dieses Kapitalvermögen aber weiterhin im Privatvermögen befand und nicht in das Betriebsvermögen der E.G.. oder des Bf. eingelegt worden ist. Das Sparbuch indiziert auch, dass diese Wertpapierinvestition rund ein Jahr nach der Kreditumschuldung zur B3 erfolgt sein dürfte. Bei den CHF-Krediten handelte es sich um endfällige Kredite mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Bf. erklärte, dass die Bank eine Mindestrendite der Fondwertpapiere von 8% p.a. in Aussicht gestellt habe und mit diesem langfristigen Kapitalvermögensertrag der endfällige Kredit bedient hätte werden sollen. Es trat jedoch eine für den Bf. ungünstige wirtschaftliche Entwicklung ein. Der Devisenkurs des Schweizer Franken stieg laufend an und die Kurse der gezeichneten 3-Bank-Fonds fielen. Auch die Immobilienprojekte am See_ I und II entwickelten sich nicht zufriedenstellend. Es entstanden damit erhebliche Schwierigkeiten des Bf. seine Kreditverpflichtungen erfüllen zu können, weshalb von der B3 die Kredite gekündigt und fällig gestellt wurden. Aktenkundig sind langjährige Streitigkeiten des Bf. mit der B3 und intensive Verhandlungen der Vertragsparteien (Bf. und Bank) im Jahr 2006 über einen Schuldnachlass (Beweis: Gesprächsnotiz E.G.. u. Bf. mit B-Bank und Zusatzvereinbarung sowie Vergleich zum B-Bank-Kredit der E.G.. v. 26.6.2006 mit Ausführungen zu Vergleichsbestrebungen bzgl. des B3-Kredites des Bf.). Im Schreiben der B3 vom 28.2.2005 betreffend "Saldenbestätigung für Bf." werden nachstehende Sollstände der beiden Kredite mitgeteilt. Dies beweist, dass vom Bf. bereits in der Bilanz zum 31.12.2005 diese Kreditverbindlichkeiten eindeutig nicht mit den richtigen Werten angesetzt wurden. | Bankverbindlichkeiten (Beträge in Euro) | Lt. Bankauskunft zum 28.2.2005 | Lt. Bilanz zum 31.12.2005 | Lt. Bankauskunft zum 31.12.2006 | B3, Kt. X6 B3, Kt. X4.58 | 457.761,92 2.200.962,98 | 400.594,89 1.951.762,90 | 533.519,31 2.458.452,27 | Kreditschuld gesamt Wertdifferenz/Bilanzberichtigung | 2.658.724,90 | 2.352.357,79 -306.367,11 | 2.991.971,58 -333.246,68 (Tabelle 16) Das im Privatvermögen befindliche Wertpapierdepot und Wertpapierverrechnungskonto (Kapitaleinsatz bei WP-Kauf € 1.453.457) hat zum 28.2.2005 und zum 1.1.2007 nachweislich folgende Werte: | Bankbelege zu | 28.2.2005 | 1.1.2007 | Depot Nr. X5 | € 1.022.816,53 | € 1.145.025,00 | Konto Nr. X6 | € 49.480,39 | € 112.201,99 | Gesamt Wertpapierbestand | € 1.072.296,92 | € 1.257.226,99 (Tabelle 17) Eindeutig belegt und nicht mehr bestritten wird, dass der im Jahresabschluss 2006 erklärte Schuldnachlass betreffend die Kredit bis zum 31.12.2006 nicht zustande gekommen ist. Bezüglich der Bankverbindlichkeiten B3 steht fest, dass sowohl der Bilanzausweis im Jahresabschluss 2005 mit € 2.352.717,79 (Fehlbetrag Passiva € 306.007,11) als auch der Bilanzausweis im Jahresabschluss 2006 mit €0,00 (Fehlbetrag Passiva € 2.991.971,58) nicht mit dem richtigen Wert erfolgt ist. Der in Tabelle 16 angeführte Saldostand der Kredite zum 31.12.2006 wird durch das Schreiben vom 11.01.2007des Rechtsanwalts der B3 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. betreffend einen Vergleich über die Kreditschulden und durch das damit übereinstimmende Schreiben der B3 vom 22.1.2007 an den Bf. belegt. Der richtige Bilanzwert der Kreditverbindlichkeit hätte dem Bf. bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2006 daher bekannt sein müssen. Die vorgenommenen Buchungen zur Ausbuchung der Kredit im Jahr 2006 (siehe BH-Konto 3804 und 3807) stehen in erwiesenen offenen Widerspruch zu der - auch dem Bf. vorgelegenen - Bankbestätigung vom 22.1.2007 und sind daher zu stornieren. Aus den aktenkundigen Bankbelegen und Korrespondenzen ergibt sich eindeutig, dass von der B3 die Annahmefrist für das Vergleichsangebot - Zahlung € 400.000 und Hingabe der verpfändeten Wertpapiere gegen gesamthafte Tilgung der B3-Kreditschulden - bis Ende Februar 2007 verlängert wurde und dieses Angebot erst nach dem 31.12.2006 fristgerecht und wirksam vom Bf. angenommen wurde. Dieses Geschehen wird durch das Schreiben des Rechtsanwaltes des Bf. in der Vergleichssache Kredit vom 5.2.2007 mit Hinweis auf die wirtschaftliche und rechtliche Sinnhaftigkeit der Annahme des Vergleichsangebotes der B3 durch den Bf. und Hinweis auf die letztmalige Verlängerung der Annahmefrist bis 28.2.2007 belegt. Beweis für das Zustandekommen dieses Vergleiches im Februar 2007 ist auch ein Schreiben der in den Vergleich involvierten B-Bank an die E.G.. vom 22.1.2009. Daraus geht hervorgeht, dass die treuhändig nur für einen wirksamen Vergleichsabschluss des Bf. mit der B3 mittels Kreditaufstockung bereitgestellten € 400.000 endgültig geleistet wurden und um diesen Betrag sich deshalb der Kreditsaldo der E.G.. erhöht hat. Wäre der Vergleich nicht im Februar 2007 zustandegekommen, hätte der rechtsanwaltliche Treunehmer die treuhändig bereitgestellten € 400.000 wieder an die Bank retourniert und wäre keine nachgewiesene dauerhafte Krediterhöhung bei der E.G.. eingetreten. Aus diesem erwiesenen Geschehen erfolgt folgende abgabenrechtliche Behandlung: § 4 Abs. 2 Ziffer 2 EStG 1988 idgF lautet: "Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundes­gesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes: Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen vorgenommen werden. Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheid­erlassung noch nicht verjährten Veranlagungs­zeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann. Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundes­abgabenordnung." Die Schlussbilanz zum 31.12.2005 war betreffend den Ausweis der Kreditverbindichkeiten B3 (Kt. 3804 u. Kt. 3807) zu berichtigen, weil durch das Schreiben der B3 vom 28.02.2005 erwiesen ist, dass diese Bankschulden, auf die bis zum 31.12.2005 keine Rückzahlungen erfolgt sind, zumindest € 2.658.724,90 betragen haben. Da beim Veranlagungsjahr 2005 bereits Verjährung eingetreten ist, ist zur Erreichung eines richtigen Totalgewinnes von Amts wegen eine Fehlerberichtigung durch Ansatz eines gewinnmindernden Abschlages in der Differenz zum zu niedrig erfolgten Wertansatz der Kreditverbindlichkeit in Höhe von € 306.367,11 (siehe Tabelle 16) im darauffolgenden noch nicht verjährten Veranlagungsjahr 2006 vorzunehmen. Ebenso ist die Schlussbilanz zum 31.12.2006 entsprechend dem durch das Bankschreiben vom 22.1.2007 als richtig bewiesenen Wertansatz der Kreditverbindlichkeiten (Kt. 3804 u. 3807) aufwandswirksam auf € 2.991.971,58 zu erhöhen (siehe Tabelle 16). Der Abschlag gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 EStG in Höhe von € 306.367,11 und die aufwandswirksame Bilanzberichtigung der Schlussbilanz 2006 führen im Veranlagungsjahr 2006 zu einer Gewinnminderung von gesamt € 639.613,79. Das entspricht genau dem Betrag, den der StV in der Vorhaltsbeantwortung vom 30.09.2021 als zusätzlichen Aufwand in Folge des Erlasses der zu diesem Teil nicht in der Bilanz erfassten Kreditschulden releviert hat. Der im Jahresabschluss 2006 zu Unrecht erfasste außerordentlich Erlös aus dem - tatsächlich nicht stattgefundenen Schuldennachlass betreffend B3-Kredite - in Höhe von € 550.594,89 war zu korrigieren und der Gewinn um diesen Betrag zu vermindern. Betreffend das Streitthema "Erlass der B3-Kredite" war im Veranlagungsjahr 2006 daher folgende Erlöskorrektur vorzunehmen: | Erlösminderung Veranlagung 2006 | in Euro | Abschlag § 4 Abs. 2 Z. 2 EStG auf Grund Bilanzberichtung Bilanz 31.12.2005 | 306.367,11 | Aufwand Berichtigung Kreditverbindlichkeiten B3 zum 31.12.2006 | 333.246,68 | Zwischensumme - Gesamtaufwand Richtigstellung Kreditverbindlichkeiten | 639.613,79 | Erlösberichtigung - kein Erlass Kredit zum 31.12.2006 | 550.594,89 | Gewinnminderung Vlg. 2006 betr. Faktum 1 gesamt | -1.190.208,68 (Tabelle 18) Da der Bf. im Februar 2007 einen rechtswirksamen Vergleich zur Bereinigung seiner Verbindlichkeiten mit der B3 abgeschlossen hat, ist der damit verbundene Schuldenerlass (die Betriebsvermögenserhöhung) im Veranlagungsjahr 2007 gewinnwirksam zu erfassen. Dazu wird angemerkt, dass das Geld für die Abschlagszahlung von € 400.000 aus der Aufstockung des betrieblichen Kredites der E.G.. bei der B-Bank stammt, sodass sich um diesen Rückzahlungsbetrag die Verbindlichkeiten des Bf. gegenüber der E.G.. erhöht haben (Kt. 2191 Verrechungskonto E.G..). Nach Angaben des Bf. war seine Ehegattin auch die Eigentümerin des in die drei B3-Fonds investierten Sparguthabens von ursprünglich ATS 20 Mio. Soweit dies zutrifft, hat sich durch die Hingabe des im Eigentum der E.G.. stehenden Kapitalvermögens zur Schuldtilgung ebenso die Verbindlichkeit des Bf. gegenüber der E.G.. erhöht (Kto. 2191 Verrrechnungskonto E.G.). Wenn aber der Bf. entgegen dem bisherigen Parteienvorbringen der Eigentümer dieses hingegebenen Kapitalvermögens war, lag eine Einlage von Privatvermögen ins Betriebsvermögen zur Schuldentilgung vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH führt nämlich die Verpfändung von Privatvermögen für einen Betriebskredit nicht dazu, dass dieses Privatvermögen (notwendiges) Betriebsvermögen wird (VwGH, 16.09.1992, 90/13/0299; 10.04.1997, 94/15/0211). Da der Bf. den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt hat, kommt ein gewillkürtes Betriebsvermögen - wie es § 5-Ermittlern durch ausdrückliche Widmung möglich wäre - überhaupt nicht in Betracht. Zudem waren diese als Kreditsicherheit verpfändeten Wertpapierfonds auch niemals in die Bilanzen des Bf. oder seiner Gattin aufgenommen worden. Die Ansätze in der Berechnung des a.o. Ertrages aus dem Schuldenerlass 2007 beruhen auf der aktenkundigen Beweislage. Es konnte mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Schuldenstand der Kredit sich seit 1.1.2007 nicht mehr geändert hat. Der Nachweis des genauen und gesamten Inhaltes des Vergleiches und eines allenfalls anderen Buchwertes des hingegebenen Kapitalvermögens im Zeitpunktes der Wirksamkeit des Vergleiches durch Vorlage der Vertragsurkunde wäre an dem Bf. gelegen. Dem mit hoher Wahrscheinlichkeit richtigen Wertansatz auf Grundlage des Bankschreibens vom 22.1.2007 - der im angefochtenen ESt-Bescheid 2007 auch vom FA herangezogen wurde - ist der Bf. nicht entgegengetreten. Vom Bf. wurde die Hingabe des verpfändeten Wertpapierdepots und WP-Verrechnungskonto zur Kredittilgung mit dem Betrag von € 1.401.765,31 zum 31.12.2006 gebucht (Beweis: BH-Kt. 3807). Die Behauptung, dass in einem Vergleichsangebot vom 21.12.2006 dieses WP-Depot und Verrechnungskonto einen Buchwert von € € 1.453.456,68 aufgewiesen habe, steht dazu in Widerspruch. Dieser offene Widerspruch wurde vom Bf. weder aufgeklärt, noch wurde das angebliche Vergleichsangebot vom 21.12.2006 dem BFG vorgelegt und der behauptete Buchwert des WP-Depot- und Verrechnungskonto zu diesem Tag in der Höhe von € 1.453.456,68 nachgewiesen. Tatsache ist, im Mai 2000 vom Inhabersparbuch bei der B3 ATS 20 Mio - das sind umgerechnet in EURO 1.453.456,68 - in drei Wertpapier-Fonds der B3 investiert wurden und diese WP-Konten nach Kapitalverlusten am 28.2.2005 einen Wert von € 1.072.296,92 und am 2.1.2007 nach kontinuierlichem Kursanstieg (Gegenbewegung) einen Wert von € 1.257.226,99 aufwiesen. Die Behauptung, dass am Donnerstag, den 21.12.2006 diese WP-Konten einen Buchwert exakt in Höhe ihres Anfangsstandes von € 1.453.456,68 (das sind in ATS 20 Mio) hatten und dann binnen 6 Banktagen wieder ein Kursverlust dieser WP-Fonds in Höhe von € 196.229,69 (das rund 13,5%) bis zum Freitag, den 2.1.2007 eingetreten sei, sodass sich ein bewiesener WP-Buchwert von € 1.257.226,99 ergibt, ist völlig unrealistisch. Im Übrigen ist für die Ermittlung des gewinnwirksamen Schuldennachlasses nicht der Buchwert und Kontostand des zur Kredittilgung hingegebenen WP-Depots und -Verrechnungskontos zum 21.12.2006 maßgeblich, sondern dieser Buchwert im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Vergleiches. Das ist üblicher Weise der Zeitpunkt der Annahme des Vergleichsangebotes des Gläubigers durch den Schuldner. Dem ausdrücklichen Vorhalteverlangen die Vergleichsurkunde vorzulegen ist der Bf. nicht nachgekommen (siehe Pkt. 8.2. letzter Absatz des Beschlusses des BFG vom 9.9.2021). Deshalb war auf Grundlage der aktenkundigen Beweise der außerordentliche Ertrag (Betriebsvermögenerhöhung) - übereinstimmend mit der Berechnung des Finanzamtes (vgl. Tabelle 6) daher wie folgt zu ermitteln: | a.o. Ertrag aus Erlass Kreditschulden B3 Vgl. 2007 | Betrag in Euro | Schuldnachlass B3 -Kredite erwiesener Schuldenstand | 2.991.971,58 | Hingabe privater Wertpapiere/Deopt Nr. ***1*** Stand 2.1.07 Hingabe Giralgeld/WP-Verrechnungskonto, Stand 2.1.07 Hingabe des privaten verpfändeten Kapitalvermögens gesamt | -1.145.025,00 -112.201,99 -1.257.226,99 | Geleistete Abschlagszahlung | -400.000 | Gewinnerhöhung Vlg. 2007 betr. Faktum 1. | 1.334.744,59 (Tabelle 19) Periodenübergreifend ergibt sich bezüglich dieses Streitpunktes - wie vom StV rechnerisch dargestellt - eine Erhöhung des Totalgewinnes um € 144.536 (1.334.744 - 1.190.208). Zum Faktum 2. - Rückstellung für Hochwasserschaden € 260.000 Vom Bf. wurden sowohl beim Streitpunkt "Erlöse aus Schuldennachlass" als auch beim Streitpunkt "Rückstellung Hochwasserschaden" und den anderen Streitpunkten widersprüchliche und tatsachenwidrige Erklärungen abgegeben. Dabei hat er die Begründung für seine Handlungen im Laufe des Abgabenverfahrens nach Gutdünken abgeändert. In den Vorjahren 2000 bis 2005 hat der Bf. unter anderem beim gewerblichen Immobilienhandel erwiesen systematisch und in großem Ausmaß Schwarzgelder zur Steuerhinterziehung kassiert (BFG, 15.06.2021, RV/7100670/2012). An dieser Absicht einer exzessiven Steuervermeidung hat der Bf. im Streitjahr 2006 nach Ansicht des BFG mit einer klar zu Tage tretenden Strategie festgehalten. Da der Bf. durch die außerordentlichen Erträge aus Schuldnachlass (lt. Erkl. Bf. 2006 € 1.246.520) im Jahr 2006 einen hohen Bilanzgewinn erwartete, konstruierte er die Schaffung möglichst hoher Betriebsausgaben. Als erwiesen ist anzusehen, dass am 30.06.2006 durch ein Starkregenereignis Oberflächenwasser von der Verkehrsfläche des Grundstückes G4 - das 2006 nachweislich im Eigentum und Betriebsvermögen der E.G.. stand - auf die ebenfalls im Eigentum und Betriebsvermögen der E.G.. stehenden Grundstücke G1, G2 und G3 (sogenannte Trockenzeile See-) floss und dort in unbewiesenem Ausmaß Sachschäden an im Eigentum und Betriebsvermögen der E.G.. stehenden Superädifikaten verursachte. Nach Angaben des seine Ehegattin in dieser Angelegenheit vertretenden Bf. entstanden Wasserschäden an 12 fertiggestellten Gebäuden und 18 Rohbauten. Von der E.G.. als Geschädigte wurde von der Haftpflichtversicherung der Gemeinde Q. deshalb Schadenersatz eingefordert und im Jahr 2009 € 198.000 von ihr als Geschädigte eingeklagt und im Dezember 2012 ein Vergleich über die Zahlung von € 50.000 an E.G.. abgeschlossen. Eine Erfassung als Betriebseinnahme (der E.G..) erfolgte nicht. Wie bei dieser Faktenlage im Betriebsvermögen des Bf. durch das Starkregenereignis 2006 ein Hochwasserschaden oder eine Schadenersatzpflicht oder behördlich auferlegte Leistungspflicht von € 260.000 entstanden sein könnte, ist völlig unverständlich. In der Stellungnahme des StV vom 19.02.2010 im Zuge der Betriebsprüfung wurde als Grund für die Bildung dieser Rückstellung angegeben, der Bf. sei als Grundstückseigentümer verpflichtet, die Wiederherstellung und Sanierung der vom Hochwasserschaden betroffenen Häuser (der E.G..) durchzuführen. Da kein Nachweis für eine solch ungewöhnliche - mit dem Schadenersatzrecht in Widerspruch stehende - Ersatzpflicht des Bf. vorgelegt wurde, vermag diese Begründung die Bildung einer gemäß § 9 EStG zulässigen Rückstellung nicht zu rechtfertigen. Nachdem der Bf. mit Vorhalt des BFG vom 9.9.2021 mit den Eigentumsverhältnissen und der Betriebsvermögenszugehörigkeit der betroffenen Grundstücke und Häuser sowie der Widersprüchlichkeit und dem fehlenden Nachweis einer Ersatzpflicht des Bf. für die Wiederherstellung der vom Hochwasser beschädigten Superädifikate seiner Ehegattin konfrontiert wurde, wurde ein neuer Begründungsversuch unternommen und folgender Grund für die Rückstellungsbildung vorgegeben: Es seien durch das Hochwasser nicht nur Gebäude beschädigt worden - und nur diese Schäden sei von der Haftpflicht der Versicherung abgelöst worden - sondern auch die im Eigentum des Bf. befindlichen Straßen und die Kanalisation seien durch das Starkregenereignis vom Juni 2006 schwer in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Bf. habe eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Gemeinde die Zufahrtsstraße und die Kanalisation hochwassergerecht herzustellen. Hierüber werde seit 28 Jahren mit der Gemeinde gestritten. Aus einem Erhebungsbericht vom 21.12.1999 und einem Aktenvermerk vom 19.1.2000 des NÖ Gebietsbauamtes würde sich die Verpflichtung des Bf. ergeben, die Kanalisation im Bereich der Zufahrtsstraße zu sanieren. Durch das Hochwasserereignis 2006 habe die aus den Vorjahren (1999/2000) stammende Sanierungsverpflichtung des Bf. betreffend die Zufahrtsstraße und die Kanalisation neu an Aktualität gewonnen, weshalb die Rückstellung im Jahr 2006 gebildet wurde. Durch ein Privatgutachten der E.G.. werde auch dokumentiert, dass zur Vermeidung von Überschwemmungen der Aufschließungsstraßen, die Ausbildung von Auffangbecken und Weiterleitung des Regenwassers in einen Vorfluter erforderlich wäre. Genau diese Herstellungskosten (Sanierungskosten des Kanals) auf Grund der bereits im Jahr 1999 festgestellten Verpflichtung habe der Bf. im Jahr 2006 dann rückgestellt. Auch dieses Vorbringen erweist sich als konstruierte Schutzbehauptung die nicht den Tatsachen entspricht. Wie vorstehend unter II Sachverhalt Pkt. Faktum 2. im Detail dargelegt, war die gesamte Aufschließungsstraße, das ist das Grundstück G4 im Jahr 2006 nicht Eigentum und Betriebsvermögen des Bf., sondern seiner Ehegattin (Beweis: Jahresabschluss 2006 der E.G.., Konto 012). Auch die von diesem Grundstück an die Gemeinde durch Liegenschaftsteilung entgeltlich abgetretene Verkehrsfläche (GstNr. G6 [neu]) war niemals im Eigentum und Betriebsvermögen des Bf. Auf Grund von Rechtsstreitigkeiten der E.G.. mit der Gemeinde wurde dieser Teil der Aufschließungsstraße erst durch Grundbuchseintragung 2009 ins zivilrechtliche Eigentum der Gemeinde übertagen. Weder ein durch die Überschwemmung im Juni 2006 verursachter Schaden an der betroffenen Aufschließungsstraße ist nur ansatzweise glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen worden, noch ein dadurch entstandener Schaden an den Kanalanlagen. Zudem war der Bf. auch nicht der Eigentümer der Kanalanlagen, sondern befinden sich diese seit dem Verkauf vom Bf. an seine Ehegattin im Jahr 1995 in deren Betriebsvermögen (Beweis: Jahresabschluss 2006 E.G..: Kt. 102 Gebäude Kläranlage, Kt. 103 Kläranlage und Pumpstation, Kt. 202 Maschinen Kläranlage, Anschaffungskosen gesamt: € 715.827). Wäre dem Bf. durch die Überschwemmung ein Schaden entstanden, wäre es naheliegend gewesen, nicht nur für die Schäden im Betriebsvermögen der E.G.. Schadenersatz von der Gemeinde einzufordern, sondern auch für den bei ihm verursachten Schaden. Vom Bf. ist aber kein Schadenersatz geltend gemacht worden. Das indiziert, dass in seinem Betrieb kein Hochwasserschaden entstanden ist. Aus dem vom StV vorgelegten Erhebungsbericht und Aktenvermerk ergibt sich keine Leistungspflicht des Bf. Es wurde auch nicht in anderer Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass ihm im Jahr 2006 eine ernsthaft drohende betrieblich veranlasste Verpflichtung getroffen hätte, die zur Bildung der Rückstellung "Hochwasserschaden" berechtigt hätte. Die Bestimmung des § 9 EStG 1988 in der für die Veranlagung 2006 und 2007 geltenden Fassung, BGBl I 2003/71 (BudBG 2003) lautet: "(1) Rückstellungen können nur gebildet werden für 1. Anwartschaften auf Abfertigungen, 2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, 3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen. 4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. (2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden. (3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. (4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden." (5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Die Dotierung der Rückstellung "Hochwasserschaden in Höhe von € 260.000" im Jahr 2006 erfolgte ohne eine sachliche Berechtigung, weil keine betriebliche veranlasste Verpflichtung vorgelegen ist. Da diese Rückstellung nicht den Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 EStG entsprach, war sie unzulässig und gewinnwirksam aufzulösen.   Zum Faktum 3. - Bezogene Fremdleistung von E.G.. für Behebung des Hochwasserschadens Sie jeher wurden die betrieblichen Tätigkeiten zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin E.G.. unter steuerlichen Aspekten aufgeteilt, auch wenn alle relevanten Handlungen der Bf. als Generalbevollmächtigter vornahm. Dabei waren die Leistungsbeziehungen zwischen dem Einzelunternehmen des Bf. und jenem seiner Ehegattin oft nicht sachlich nachvollziehbar und war die Fremdüblichkeit zweifelhaft. Diese Praktik kam offenkundig auch bei der Steuergestaltung für die Veranlagung 2006 zum Einsatz. Da die Ehegattin zum 1.1.2006 noch nicht verrechnete vortragsfähige Verluste von -€ 1.674.064 hatte, war eine Scheinleistungsverrechnung mit dem Bf. zur Minderung seines erwarteten hohen Gewinnes zweckdienlich. Wie im Sachverhalt unter Faktum 3. näher dargelegt, macht der Bf. auf Grund einer Rechnung seiner Ehegattin vom 31.12.2006 einen Aufwand von € 89.878,80 geltend für die Beseitigung von Hochwasserschäden vom 30.06.2006 an Gebäuden der E.G.. (gegen Kt. 2191 Verrechnungskonto E.G.. gebucht). Mit der Begründung, der Bf. sei verpflichtet seiner Ehegattin den Hochwasserschaden an den in ihrem Betriebsvermögen befindlichen Superädifikaten zu ersetzen, wurde einerseits die unzulässige Rückstellung "Hochwasserschaden € 260.000" und andererseits ein Aufwand für eine erfolgte Schadensbehebung von € 89.878,80 erklärt. Der Grund, weshalb der Bf. verpflichtet sei, diese behaupteten Schadenskosten seiner Ehegattin zu ersetzen wurde allerdings weder plausibel und substantiiert dargelegt, noch wurde eine entsprechende Schadensersatzpflicht des Bf. gegenüber der E.G.. glaubhaft gemacht. Es liegen auch mehrere Widersprüche bei dieser Rechnung vom 31.12.2006 vor. Die verrechneten Erstmaßnahmen der Schadensbehebung von € 7.717,80 entsprechen vollinhaltlich der Schadensaufstellung der E.G.. vom 25.10.2008 über 33 ihrer Häuser auf ihren Grundstücken G1, G2 und G3. Gegenüber der Haftpflichtversicherung und in der Klage wurden von der E.G.. für 12 ausgebaute Gebäude pauschale Durchschnittskosten von a' € 10.700 und für 18 Rohbauten pauschale Durchschnittskosten von a' € 3.500 (also für 30 Gebäude ein Gesamtschadenersatz von rund € 190.000) geltend gemacht. Es wurden aber weder für Kosten der Erstmaßnahmen, noch Pauschalkosten für Sonderaufsicht und Mietausfälle - wie in der Rechnung an den Bf. ausgewiesen- von der E.G.. als Schadenersatzforderung erklärt. Es ist auch nicht verständlich, warum die gesamten Schadenskosten für die Erstmaßnahmen aber nur Schadenskosten für vier fertiggestellte Gebäude der E.G.. dem Bf. verrechnet wurden und warum in der Rechnung Durchschnittskosten pro Haus von € 13.540 und im Schadensersatzprozess ebenso diese Gebäude betreffend nur Kosten von € 10.700 angegeben wurden. Bei der Schadensbesichtigung durch den Sachverständigen der Versicherung am 21.12.2006 konnte an den von der Überflutung angeblich betroffenen Gebäuden kein Schaden mehr festgestellt werden. Die Anzahl der vom Schaden betroffenen Gebäude sowie das Schadensausmaß beruhte daher ausschließlich auf den Angaben des Bf. (Beweis: Gutachten-Vorbericht v. 15.1.2007, Seite 20). Aus dem Tatsachenbeweis, dass zum 21.12.2006 keine Schäden mehr feststellbar und diese also schon behoben waren, folgt aber, dass eine Verrechnung pauschaler Kosten für die Schadensbehebung der betroffenen Häuser in keiner Weise fremdüblich ist. Ein fremder Leistungserbringer würde seine tatsächlich erbrachten einzeln definierten Leistungen der Schadensbehebung an den Gebäuden abrechnen und keine Pauschalkosten. Ebenso würde kein fremder Leistungsempfänger eine Verrechnung von Pauschalleistungen "Arbeit pro Haus € 9.600 und Material pro Haus € 3.940" akzeptieren. Die in der Rechnung angeführte "beiliegende Liste" ist nicht aktenkundig, wurde vom Bf. trotz Verlangen dem BFG nicht vorgelegt und wird vom BFG als nicht vorhanden betrachtet, weil eine Aufstellung von Einzelleistungen, die zum Ergebnis kommt, dass pro Haus jeweils die gleichen Kosten für Arbeit und Material anfallen, nicht glaubhaft ist. Ebenso ist die Verrechnung von pauschalen Kosten einer Sonderaufsicht und für Mietausfälle widersprüchlich und die Leistung im Einzelnen überhaupt nicht nachvollziehbar. Vor allem aber ist nicht feststellbar, auf welcher Grundlage der Bf. verpflichtet gewesen sein sollte, für Kosten der Schadensminderung und Schadensbeseitigung an im Betriebsvermögen der Ehegattin befindlichen Gebäuden etwas zu bezahlen. Da in der Rechnung nachweislich Bestandteile (Kosten) aus der Schadensaufstellung an den Gebäuden der E.G.. als Leistung verrechnet worden sind, kann eine Leistungserbringung für Hochwasserschäden an Gebäuden, die im Betriebsvermögen des Bf. stehen, nicht vorgelegen sein. Im Übrigen wurde ein solches Geschehen vom Bf. auch nicht dargelegt. Bei dieser Leistungsverrechnung der E.G.. an den Bf. handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter nahen Angehörigen, für das Folgendes zu beachten ist: Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist in besonderem Maße die Frage zu prüfen, ob die Zahlung betrieblich veranlasst ist (§ 4 Abs 4) oder ob sie sich (dem Grunde und der Höhe nach) nur aus dem Naheverhältnis ergibt und daher als freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4) zu qualifizieren ist (vgl E 4.9.1992, 91/13/0196, 1993, 203; EStR 2000 Rz 1127). Zu untersuchen ist, ob die Steuerpflichtigen durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage dadurch zu vermindern versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres Einkommens zukommen lassen, wobei diese mit dem Zufluss in der Regel entweder gar keiner oder einer niedrigeren Progression unterliegen (im gegenständlichen Fall den hohen Verlustvortrag der Ehegattin steuermindernd nutzen können). Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (E 27.4.2000, 96/15/0185, 2001, 197), und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (E 18.10.1995, 95/13/0176, 1996, 300). Für die Anerkennung der beabsichtigten steuerlichen Folgen müssen jedenfalls eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit regelmäßig zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (E 7.12.1988, 88/13/0099, 1992, 694). Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (E 26.1.1999, 98/14/0095, 1999, 405) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Wie vorstehend ausgeführt, entspricht die mit der Rechnung vom 31.12.2006 vorgenommene Leistungsverrechnung der Ehegattin an den Bf. über € 89.878,80 nicht den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung dieses Rechtsgeschäftes unter nahen Angehörigen. Für Rechtsgeschäfte dieser Größenordnung liegt üblicher Weise ein Angebot mit Leistungsaufgliederung und Kostenaufstellung vor, wodurch der Inhalt des abgeschlossenen Werkvertrages - im Interesse beider Vertragsparteien - eindeutig und ausreichend nach außen zum Ausdruck kommt. Dies ist hier nicht der Fall. Der einzig vorliegende nach außen zum Ausdruck kommende Nachweis, ist die dubiose Rechnung über eine pauschale Leistungsverrechnung. Es ist der Leistungsgrund (Zahlungsverpflichtung des Bf.) zweifelhaft und eine Leistungserbringung an den Bf. auch nicht glaubhaft. In jeden Fall, wäre unter Familienfremden keine Verrechnung von Pauschalkosten für eine Gebäudesanierung oder den Ersatz von Mietausfällen erfolgt. Es liegt daher ein nicht fremdübliches Rechtsgeschäft unter nahen Angehörigen vor, dass steuerrechtlich keine Anerkennung findet. Der Gewinn im Jahr 2006 ist daher um den unzulässig erklärten Aufwand für bezogene Leistungen von € 89.878,80 zu erhöhen.   Zum Faktum 4. - Anschaffung und Abschreibung des aktivierten Wirtschaftsgutes "Trink- und Nutzwasserleitung und Kanalanlage" Das im Erkenntnis unter II. Sachverhalt, Faktum 4. dargestellte Geschehen liegt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Im Vorhalt vom 3.09.2021,RV/7100671/2012, Pkt. 2.1. und im Vorhalt vom 9.09.2021, RV/7101702, Pkt. 4. wurden dem Bf. vom BFG die Bedenken über das Vorliegen eines nicht den steuerlichen Voraussetzungen entsprechenden Rechtsgeschäftes zwischen nahen Angehörigen und über die begründeten Annahme, dass es sich zudem um ein Scheingeschäft handle und diese in der Rechnung ausgewiesenen Bauerrichtungsleistungen überhaupt nicht erbracht worden sind, dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in diesen Beschlüssen an den Bf. gerichtete Nachweisverlangen für die Anerkennung einer tatsächlichen und fremdüblichen Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes von seiner Ehegattin im Jahr 2005 und der behaupteten außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung im Jahr 2006 verwiesen. Der Bf. ist diesem Nachweisverlangen des BFG nicht nachgekommen und er hat weder die tatsächliche Erbringung dieser zweifelhaften Bauleistungen von der E.G.. an den Bf. noch die Fremdüblichkeit einer solchen Leistungserbringung im Detail dargelegt und damit plausibel gemacht, noch hat er durch geeignete Unterlagen dieses ausschließlich mit einem Rechnungsbeleg vorgegebene Rechtsgeschäft zumindest glaubhaft gemacht. Dieses vorgegebene Rechtsgeschäft leidet auch ein erheblichen Widersprüchlichkeiten. Es gibt zur der verrechneten "Errichtung einer Trinkwasserleitung und Nutzwasserleitung samt Schiebereinbauen sowie der Errichtung der Kanalanlage samt Pumpstation" keine Baupläne, keine Projektbeschreibung, keine Fremdbelege über dazu erfolgte Leistungserbringen, keine behördlichen Bewilligungen, keine Angebotsunterlagen, kein Vertrag über die Erbringung dieser Werkleistungen mit einem Auftragsvolumen von € 141.200. Das ist nicht nur ungewöhnlich, sondern nach Auffassung des BFG unter Würdigung der gesamten Umstände beim Bf. der sichere Beweis, dass der in der Rechnung vorgegebene Verkauf der baulichen Anlagen überhaupt nicht stattgefunden hat, sondern nur am "Papier" existiert. Auf Grund der hohen Verlustvorträge bei der E.G.. war eine Verlagerung der Erlöse zu ihr durch Leistungsverrechnung von der E.G.. an den Bf. eine angestrebte vorteilhafte Steuergestaltung. Es blieb auch der Widerspruch ungeklärt, dass sich die Kläranlage samt Gebäude und Kanalanlagen und Pumpstation samt den dazugehörigen Maschinen im Betriebsvermögen der E.G.. befinden und lt. der Rechnung dazu eine neue Kanalanlage sowie Trink- und Nutzwasseranlage errichtet und an den Bf. verkauft werde. Der Aufteilung und Abgrenzung dieser Betriebsanlagen fehlt die wirtschaftliche Logik und Nachvollziehbarkeit. Auch die Begründungen für die lt. Jahresabschluss 2006 vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung von € 43.000, die lt. den beiden Vorhaltsbeantwortungen der StV eine Teilwertabschreibung sei, sind in sich widersprüchlich und erfolgten mit zwei unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten: Bei der Außenprüfung wurde vom StV erklärt, die Teilwertabschreibung sei auf Grund einer behördlichen Anordnung erfolgt. Die Wertminderung der lt. Jahresabschluss im Jahr 2005 vom Bf. angeschafften Kläranlage werde damit begründet, dass diese im Besitz des Bf. befindliche Kläranlage für eine größere Durchschnittsleistung ausgelegt ist, als sie tatsächlich genutzt wird. Die Kläranlage war überdimensioniert und hat deshalb ihr Klärfunktion nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt. Die ursprünglich auf 2400 Einwohnerwerte ausgerichtete Kläranlage samt Zuleitungen hätte laut behördlicher Anordnung auf 500 Einwohnerwerte verringert werden sollen. Auf Grund dieser behördlichen Anordnung ist die Teilwertabschreibung in Höhe von € 43.000 erfolgt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101702/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101702.2012
Stammnummer
136280
Gültig
17.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF