Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101702/2012
Erfassung des Gewinnes aus dem Erlass von Kreditverbindlichkeiten im Jahr der Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101702/2012vom 17.03.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Widerspruch zu dieser Sachverhaltsdarstellung steht, dass lt. der Rechnung der Bf. die Errichtung einer Kanalanlage samt Pumpstation um Anschaffungskosten € 39.400 erworben hat, jedoch wegen Rückdimensionierung der Kläranlage € 43.000 abgeschrieben wurden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine Ende 2005 fertiggestellte und an den Bf. von E.G.. verkaufte Kanalanlage um fast das fünffache überdimensioniert ist (2400 Einheiten) und bereits durch behördliche Anordnung im Folgejahr der Anschaffung 2006 (für die es keinen Nachweis gibt) auf 500 Einheiten verringert werden muss. Wenn dieses Geschehen einer behördlichen Sanierungsanordnung der Kanalanlage zutreffen sollte, dann kann damit nur die seit 1995 im Betriebsvermögen der E.G.. stehende Kanalanlage gemeint sein. Und für diese hat die E.G.. im Jahr 2006 eine Teilwertabschreibung von € 82.000 vorgenommen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren brachte der nunmehrige StV dann eine neue Sachverhaltsversion vor: Die Teilwertabschreibung hänge mit dem mit der Wassergenossenschaft geführten Rechtsstreit (ohne Belegnachweis) und dem Hochwasserschaden (ohne Belegnachweis) zusammen. Die Kanalanlage samt Pumpstation (Anmerkung BFG: Anschaffungskosten lt. Rechnung € 39.400) habe im Jahr 2006 aufgrund einer behördlichen Anordnung (ohne Belegnachweis) infolge aufgetretener Schäden geschlossen werden müssen.
Auf Grund der aufgezeigten gravierenden Widersprüche, dem Fehlen jeglicher Nachweise zur tatsächlichen Errichtung der in der Rechnung angeführten baulichen Anlagen als selbständige Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen des Bf. und dem Fehlen der Fremdüblichkeit dieses Rechtsgeschäftes zwischen den Ehegatten, ist die Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter durch den Bf. (Kt. 661 Wasserleitung, Kanal € 141.200) vom BFG steuerlich nicht anzuerkennen.
Das hat zur Folge, dass der Gewinn 2006 und 2007 um den Aufwand der erklärten Jahres-AfA in Höhe € 4.706,66 und der Gewinn 2006 auch um den Aufwand der erklärten außerplanmäßigen Abschreibung (bzw. Teilwertabschreibung) von € 43.000 zu erhöhen war.
Zum Faktum 5. - Abschreibung Forderungen USt 10%
Der Entscheidung liegen die im Erkenntnis unter II. Sachverhalt, Pkt. Faktum 5. dargestellten aktenkundigen Feststellungen zu Grunde.
Die Ehegattin hatte die Klär- und Kanalanlage samt Gebäude, Pumpstation und Maschinen in ihrem Betriebsvermögen und sie erbrachte als Betreiberin dieser Anlage die Abwasserentsorgungsleistungen gegenüber den Abnehmern, insbesondere gegenüber der gegenständlichen Wassergenossenschaft See- I (WG KI). Laut Auskunft des Bf. nahm aber auf Grund des Umstandes, dass die WG KI mit ihm seinerzeit den Abnahmevertrag abgeschlossen hatte, auch er die Rechnungslegung an die WG KI vor. Seine diesbezügliche Leistung entsprach nur einer Verrechnungsstelle. Von E.G.. wurde das Entgelt für die an die WG KI erbrachten Abwasserleistungen an den Bf. verrechnet, der dann eine Weiterverrechnung an die WG KI vornahm. Für diese Serviceleistung des Bf. wurde kein Entgelt der E.G.. verrechnet, mit welchem der Arbeitsaufwand, die Kosten und das Risiko des Bf. aus diesem Geschäft fremdüblich berücksichtigt würde.
Aktenkundig ist, dass 2006 von der E.G.. für Abwasserentsorgung der WG KI dem Bf. € 37.434 verrechnet wurden und von diesem im Jahresabschluss 2006 € 37.434 Erlöse Abwasserentsorgung erklärt wurden, jedoch Forderungen betreffend Erlöse Abwasserentsorgung € 37.011,79 als uneinbringlich abgeschrieben wurden. Im Wirtschaftsjahr 2007 wurden aus dieser Leistungsverrechnung des Bf. mit seiner Ehegattin betreffend die Abwasserentsorgung Erlöse USt 10% von € 39.064,27 erfasst und gleichzeitig Forderungen 10% von € 29.706 abgeschrieben.
In dem Schreiben der WG KI an den Bf. und E.G.. vom 30.06.2006 wurde bei der Rechnung vom 14.6.2006 für Wassergeld und Abwasser reklamiert, dass die Abwasserrechnung hinsichtlich der enthaltenen Kostensteigerung von netto € 14.378,80 unrichtig (vertragswidrig) ist und daher dieser Betrag nicht bezahlt wird. Weiters werden Gegenforderungen angeführt (siehe Tabelle 14) und auch um diesen Betrag von € 6.516,85 würde die Zahlung vermindert.
Die Verrechnungsleistung des Bf. für seine Ehegattin betreffend die Abwasserentsorgungsleistungen gegenüber die WG KI stellt ebenfalls ein Rechtsgeschäft zwischen nahen Angehörigen dar, dass den oben bereits dargestellten steuerlichen Kriterien, insbesondere einer umfassenden Fremdüblichkeit entsprechen muss.
Im Falle der unberechtigt verrechneten Kostenerhöhung in der Abwasserrechnung 2006 wäre diese einerseits vom Bf. gegenüber der WG KI und andererseits von der E.G.. gegenüber dem Bf. in gleicher Weise zu berichtigen. Der Erlösminderung des Bf. aus der Rechnungskorrektur von € 14.378 steht bei fremdüblicher Leistungsbeziehung daher auch eine entsprechende Aufwandsminderung der bezogenen Leistungen aus der Rechnungskorrektur der E.G.. gegenüber. Entsprechend der Erlösminderung ist deshalb vom BFG auch der Aufwand aus bezogenen Leistungen in Höhe von € 14.378 zu vermindern, sodass sich der Jahresgewinn 2006 des Bf. um diesen Betrag erhöht.
Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Bestehen am Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit einer Forderung, dann ist eine solche Forderung am Bilanzstichtag abzuschreiben (Hinweis Doralt, EStG/3, § 6 Tz 20f; E 27.9.1995, 92/13/0310).
Wie allgemein bei der Teilwertabschreibung hat der Steuerpflichtige die Entwertung der Forderung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (zB E 19.5.2005, 2001/15/0041, 2005, 672; dazu oben Tz 137).
Ob und wann Uneinbringlichkeit einer Forderung anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein (Hinweis E 26. Februar 2004, 99/15/0053). Hingegen ist die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit der Forderung nicht ausreichend, um sie im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1972 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit im hier maßgeblichen Sinn bedeutet mehr als bloße Dubiosität, nämlich Realität des Wertverlustes und nicht Vermutung (Hinweis E 23. Jänner 1989, 87/15/0031).
Führt der Forderungsverlust zu einer Regressforderung, dann ist mit der Forderungsabschreibung die Regressforderung zu aktivieren. Der Verzicht auf einen realisierbaren Anspruch (z.B. Regressanspruch) entnimmt dem Betriebsvermögen ein Wirtschaftsgut und führt es ins Privatvermögen über.
Für die Forderungsabschreibung betreffend die Abwasserrechnung 2005 in Höhe von € 17.524,50 gibt es - entgegen dem Bedenkenvorhalt des BFG - keine Erläuterung dieses Geschehens und keinen Belegnachweis. Auf einer bloßen Behauptungsebene ist eine Forderungsabschreibung aber nicht anzuerkennen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen Geschäften um eine bloße Verrechnungsleistung des Bf. für seine Ehegattin handelt. War die Rechnung 2005 ebenfalls überhöht ausgestellt, wie die Rechnung 2006, so wäre diese Entgeltminderung an die E.G.. weiterzugeben und nicht endgültig vom Bf. zu tragen. Selbst bei einem Forderungsausfall wäre, da der Bf. für seine Verrechnungsleistung kein Entgelt von seiner Ehegattin bezieht, es fremdüblich, dass auch das Risiko des Forderungsverlustes an die E.G.. als tatsächliche Leistungserbringerin weitergegeben wird und nicht endgültig vom Bf. getragen wird.
Entgegen dem ausdrücklichen Vorhalteverlangen wurde vom Bf. nicht dargelegt, weshalb diese Forderung gegenüber der WG KI aus der Abwasserrechnung 2005 uneinbringlich sein soll und es wurde das Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch nicht glaubhaft gemacht, zumal er die Abwasserrechnung 2006 soweit ihre Ausstellung korrekt war auch bezahlt hat. Auf Grund der fehlenden Glaubhaftmachung des Vorliegens einer uneinbringlichen Forderung und dem dargelegten Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft unter nahen Angehörigen (bloße Entgeltverrechnung für Ehegattin) wurde der Aufwand aus dem behaupteten Forderungsverlust vom BFG nicht anerkannt und der Gewinn um diesen Betrag von € 17.524,50 erhöht.
Da auch im Jahr 2007 die gleiche Leistungsverrechnung betreffend Abwasserentsorgung zwischen den Bf. und der E.G.. als Anlagenbetreiberin vorliegen musste und entgegen dem Vorhalteverlangen des BFG für die Forderungsabschreibung USt 10% in Höhe von € 29.706 (bei erklärten Erlösen Abwasserentsorgung € 39.064) weder der Grund für den behaupteten Forderungsverlust plausibel dargelegt wurde, noch Buchhaltungsbelege und Nachweise hierzu vorgelegt wurden, war auch dieser behauptete Aufwand vom BFG nicht anzuerkennen (Gewinnerhöung 2007 € 29.706).
Zum Faktum 6. - Rückstellung für Prozesskosten und Rechtsanwaltskosten
Der Entscheidung liegt der unter II. Faktum 6. im Erkenntnis dargestellte aktenkundige Sachverhalt zu Grunde.
Für die Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG besteht ein Wahlrecht, aber keine Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen. Dabei ist der Grundsatz der Bilanzkontinuität (Stetigkeitsprinzip) zu wahren. Die gesetzliche Grundlage für Rückstellungen in der Steuerbilanz bildet § 9 EStG 1988. Diese Bestimmung lautet in der für die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 maßgebenden Fassung vor BGBl I 13/2014:
"(1) Rückstellungen können nur gebildet werden für
1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.
(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen."
Bei der Prozesskostenrückstellung handelt es sich um den Typ einer Verbindlichkeits-rückstellung gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 EStG.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist die Rückstellungsbildung erlaubt, aber nicht zwingend. Das Management von Rückstellungen bedarf eines fundierten Rechnungswesens, das die Risikobeobachtung, -einschätzung und -bewertung umfasst (vgl. § 201 Abs 2 Z 7 UGB). Der österreichische Gesetzgeber anerkennt den mit der Rückstellungsverwaltung verbundenen beachtlichen Verwaltungsaufwand im Rechnungswesen des Unternehmers, indem er im UGB die Pflicht zur Bildung für "nicht wesentliche Beträge" beseitigt hat.
Aus Vereinfachungsgründen ist es den meist kleineren Unternehmern, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, durch die allgemeinen GoB erlaubt, auf die Rückstellungsbildung zu verzichten (Wahlrecht). Sie können sohin wählen, die Kosten des für die Rückstellungsbildung erforderlichen Risikomanagements zu übernehmen und Rückstellungen gewinnmindernd zu bilden oder stattdessen freiwillig auf die (vorgezogene) Kürzung der Jahres-Steuerbemessungs-grundlage (durch Rückstellungsbildung) zu verzichten, um sich die entsprechenden Kosten im Risikomanagement zu ersparen.
Durch die Rückstellungsbildung wird lediglich der Aufwand in einer früheren Periode berücksichtigt; der wirtschaftliche Vorteil der Rückstellung besteht nur im Zinseffekt (und in der Liquidität) und kann beim § 4 Abs 1 Ermittler geringer sein als die Kosten des Zukaufs der Expertise, die für die Rückstellungsberechnung benötigt würde. Dem wird durch das Wahlrecht entsprochen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (30.04.2015, 2011/15/0198) ist die Verbindlichkeitsrückstellung ein Gewinnkorrektiv, welches steuerrechtlich in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht (Hinweis E 28. November 2000, 96/14/0067; E 21. Juni 1994, 91/14/0165). Die wirtschaftliche Verursachung muss im Abschlussjahr gelegen sein. Zu Unrecht gelbildete Rückstellungen führen im Jahr der Bildung zu einer Bilanzberichtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof ist stets von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff ausgegangen und hat als Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung in seiner Rechtsprechung regelmäßig verlangt, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. VwGH, 07.08., 97/14/0066, vom 26.05.2004, 2000/14/0181 und vom 13.042005, 2001/13/0122 sowie GRS vom 26.07.2006, 2006/14/0106).
Einkommensteuerrechtlich können Verbindlichkeitsrückstellungen, wozu auch die Prozesskostenrückstellungen gehören, nur dann gewinnmindernd gebildet werden, wenn und soweit die ungewisse Verbindlichkeit wirtschaftlich dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist. Nach der Rsp des VwGH ist unabdingbare Voraussetzung einer Verbindlichkeitsrückstellung die wirtschaftliche Veranlassung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr (vgl. Zorn in Doralt et al, EStG22, § 9 Tz. 54).
Entsprechend der Alimentationsformel hat bei Verbindlichkeitsrückstellungen primär eine umsatzabhängige Aufwandszuordnung zu erfolgen. Beispielsweise sind Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche, die mit einem konkreten Umsatz zusammenhängen, dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem der betreffende Leistungsertrag erfasst wurde.
Bei einem aus Gewährleistung und vertraglichen Schadenersatz betreffend den betrieblichen Umsatz des Bf. aus einem gewerblichen Liegenschaftsverkauf im Jahr 2004 entstandenen Aufwand, der schließlich im Jahr 2006 - noch vor Erstellung des Jahresabschlusses 2005 - im Klagewege geltend gemacht wurde, stellt sich die Frage, welchem Wirtschaftsjahr dieser Aufwand zuzuordnen ist.
Die wirtschaftliche Verursachung liegt eindeutig im dem Jahr des Liegenschaftsverkaufes, in dem auch der Erlös aus diesem Geschäft erfasst wurde. Die spätere Klageerhebung durch den Kunden im Jahr 2006 beweist nur, dass der Bf. diesen gegen ihn erhobenen Anspruch nicht anerkannt hat und ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme zu rechnen ist. Die wirtschaftliche Veranlassung dieser Verbindlichkeit liegt aber im Grundgeschäft, dem 2004 abgeschlossenen Liegenschaftsverkauf.
Eine Bewertung, ob und aus welchen Gründen im Zeitpunkt der Klageerhebung eine überwiegende Erfolgsaussicht des Klägers auf Durchsetzung dieses erhobenen Anspruches auf Gewährleistung und Schadenersatz bestanden hat, ist vom Bf. nicht vorgenommen worden. Angemerkt wird, dass der Bf. 2004 die Parzelle 31 mit Ausbauhaus auf Gstk 362/23 um € 160.000, davon € 80.000 als bare Schwarzzahlung, an Kl2 verkauft hat.
Der Bf. hat auch in keiner Weise ein Management seiner Rückstellungen vorgenommen und in der Folge auch die Auflösung der Rückstellungen unterlassen. Die Prozesskostenrückstellung Kl2 wäre - soweit sie zulässig gebildet wurde - jedenfalls im noch nicht abgeschlossenen Veranlagungsjahr 2009 aufgrund der endgültigen Prozessbeendigung durch Vergleich gewinnwirksam aufzulösen gewesen. Vom Bf. wurde jedoch auch im Jahr 2009 keine Auflösung dieser Rückstellung vorgenommen (vgl. z.B. Jahresabschluss 2010), sondern wahrheitswidrig die Fortdauer des Verfahrens behauptet.
Nach Auffassung des BFG ist der Aufwand aus dem mit Klage im Jahr 2006 gerichtlich eingeforderten Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch über € 25.000 samt Nebenkosten auf Grund des primären Gebots der Aufwandszuordnung nach der wirtschaftlichen Verursachung dem Wirtschaftsjahr des Liegenschaftsverkaufes 2004 zuzuordnen. Bis zur Fertigstellung des Jahresabschlusses 2004 hätte der Bf. die ihm zur Kenntnis gelangten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden aus dem Immobiliengeschäft einer Verbindlichkeitsrückstellung zuführen können. Dies hat der Bf. nicht vorgenommen. Die Klageerhebung ist auf Grund des engeren wirtschaftlichen Zusammenhanges dieses Aufwandes mit dem Grundgeschäft, kein maßgebendes Ereignis, um durch eine Rückstellung diesen potentiellen Aufwand dem Wirtschaftsjahr 2006 zuzuordnen. Insofern liegt eine unzulässig nachgeholte Rückstellung vor. Mit der Begründung erst wegen der Klageerhebung sei eine Prozesskostenrückstellung für ungewisse aber ernsthaft zu erwartende Verbindlichkeiten zu bilden, könne auch für eine Zuordnung zum Wirtschaftsjahr 2005, dessen Jahresabschluss erst deutlich nach der Klageerhebung fertiggestellt wurde, argumentiert werden, vor allem deshalb, weil vom Bf. bei den Klagen von Kl2 im Jahr 2007 und 2008 in gleicher Weise eine Zuordnung zum vorangehenden Wirtschaftsjahr 2006, deren Bilanz damals noch nicht fertiggestellt war, erfolgte.
Aus den angeführten Gründen war daher die Prozesskostenrückstellung Kl2 in Höhe von € 25.000 vom BFG mangels Zulässigkeit der Bildung im Jahr 2006 gewinnwirksam aufzulösen.
Die beiden Klagen der Kl2 - für welche vom Bf. eine Rückstellung von insgesamt € 80.000 im Jahr 2006 gebildet wurde -betreffen das Verfahren K3 auf Schadenersatz über € 6.306 im Jahr 2007 und das Verfahren K2 wegen Schadenersatz über € 60.689 (bzw. € 71.193) im Jahr 2008.
Nach der Rechtsprechung des VwGH muss der Passivprozess am Bilanzstichtag bereits laufen oder die Einleitung des Verfahrens muss zumindest weitgehend sicher sein; bei am Bilanzstichtag noch nicht anhängigen Passivprozess müssen besondere Gründe für die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Klageeinbringung sprechen.
Feststeht, dass die beiden Klagen der Kl2 gegen den Bf. nach dem Bilanzstichtag, 31.12.2006, erhoben wurden. Vom Bf. erfolgte keine Darlegung, auf Grund welcher besonderen konkreten Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Klageeinbringung vorgelegen hat. Vom Bf. wurden auch keine Nachweise über den Inhalt dieser Klagen und das Bestehen einer betrieblichen Veranlassung vorgelegt. Der im Abgabenverfahren erklärte Klagegrund, dass wegen eines Mietverhältnisses des Bf. mit der Klägerin diese betrieblich veranlasste Forderungen erhoben habe, entspricht nicht den erwiesenen Tatsachen. Das gesamte Vorbringen des Bf. hierzu basiert im Wesentlichen nur auf Behauptungen, die sich im Lichte der abgabenbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Ermittlungen als widersprüchlich und tatsachenwidrig erwiesen.
Feststeht, dass der Bf. hinsichtlich des Mietobjektes (Superädifikat T41, bzw. T37 nach Objektwechsel) kein eigenes Mietverhältnis mit der Klägerin begründen wollte und auch nicht begründet hat, sondern nach außer erkennbar als Vertreter seiner Ehegattin eingeschritten ist (z.B. Unterfertigung des Mietangebotes mit i.V.). Das Mietverhältnis fand daher auch keinen Eingang in die Buchhaltung des Bf. (z.B. Erfassung der Kaution, Verrechnung mit Gegenforderung).
Bewusst wahrheitswidrig, ist u.a. die Behauptung, dass er die 2008 gegen ihn erhobene Klage verloren habe und er dagegen Rechtsmittel an das Berufungsgericht erhoben habe.
Es steht daher fest, dass der Klage der Kl2 überhaupt kein betrieblich veranlasstes Grundgeschäft des Bf. zu Grunde liegt. Die Klage beruhte auf dem Rechtsirrtum der Klägerin, der Bf. sei der Vermieter. Da bei dieser Sachlage kein betrieblicher Veranlassungszusammenhang zum Wirtschaftsjahr 2006 des Bf. besteht, ist es auch nicht berechtigt, für erst nach dem Bilanzstichtag erhobene Klagen Prozesskostenrückstellungen im Jahresabschluss 2006 zu bilden.
Es wäre an dem Bf. gelegen, entsprechend dem ausdrücklichen Vorhalteverlangen des BFG (Beschluss vom 9.9.2021, Pkt. I. 2.) die betriebliche Veranlassung der eingeklagten Ersatzansprüche nachzuweisen, ebenso wären vom Bf. die überwiegenden Erfolgsaussichten dieser gegen ihn erhobenen Klagen durch geeignete Unterlangen zumindest glaubhaft zu machen gewesen wären. Dies ist nicht geschehen.
Allein der Umstand, dass im Jahr 2007 und 2008 von Kl2 jeweils eine Klage gegen den Bf. beim BG Schwechat erhoben wurde, ist kein hinreichender Grund den allenfalls daraus entstehenden künftigen Aufwand dem Wirtschaftsjahr 2006 zuzuordnen. Die vom Bf. wegen der 2007 und 2008 erhobenen Klagen Kl2 im Wirtschaftsjahr 2006 gebildete Prozesskostenrückstellung über € 80.000 entspricht daher nicht den steuerrechtlichen Voraussetzungen des § 9 EStG 1988 und war aus diesem Grunde vom BFG gewinnwirksam aufzulösen.
Vom Bf. wurde im Jahresabschluss 2006 auch eine Rückstellung für Rechtsanwaltskosten über € 30.000 dotiert und entgegen dem Vorhalteverlangen des BFG weder die Gründe für diese Rückstellung substantiiert dargelegt noch geeignete Nachweise vorgelegt, aus denen die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung für diese Aufwendungen erkennbar wäre.
Offenbar handelte es sich um die grob geschätzten künftigen Ausgaben des Bf. für Rechtsanwaltskosten zur Verteidigung gegen die von Kl2 im Jahr 2006 und Kl2 im Jahr 2007 und 2008 gegen ihn erhobenen Klagen.
Da diese Passivklagen, wie vorstehend begründet, nicht zu einer Prozesskostenrückstellung im Jahr 2006 berechtigten, können auch keine geschätzten künftigen Aufwendungen für den Rechtsanwalt des Bf. zur Prozessvertretung einer Rückstellung im Jahr 2006 zugeführt werden. Zudem können nur Rechtsanwaltskosten, für im Abschlussjahr bereits erbrachte, aber zum Bilanzstichtag noch nicht abrechnete Beratungsleistungen, Gegenstand einer Rücklage sein. Die Rückstellung für auf Grund eines erst nach dem Bilanzstichtag anhängigen Prozesses künftig entstehenden eigenen Rechtsanwaltskosten bildet zudem eine gemäß § 9 EStG nicht zulässige Aufwandsrückstellung, da es an einer Außerverbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr fehlt.
Angemerkt wird dazu, dass der behauptete pauschale Aufwand für Rechtsberatung in Höhe von € 30.000 überdies in keiner Weise nachvollziehbar ist und weit überhöht erscheint.
Die Rückstellung für die künftigen Rechtsanwaltskosten, die zur Verteidigung gegen die beiden Klagen (Kl2 u. Kl2) in Höhe von € 30.000 gebildet wurde, war daher ebenso vom BFG im Wege einer Bilanzberichtigung im Jahr der Bildung 2006 gewinnwirksam aufzulösen.
Zum Faktum 7 - Erlösschätzung
Der Entscheidung liegt der unter II. Faktum 7 festgestellte Sachverhalt zu Grunde. Die Erlöse 10% wurden wegen der begründeten Annahme nicht erfasster Barerlöse des Bf., insbesondere aus Vermietung und Verpachtung um griffweise € 10.000 netto angehoben.
Erlöserhöhungen wegen ergänzender Schätzung von nichterklärten Einnahmen (netto):
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Schätzung lt. BFG
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2006
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2007
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Vermietung
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10.000
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10.000
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Nettoerlöse gesamt
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10.000
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10.000
(Tabelle 20 - Beträge in Euro)
Diese Erlöserhöhung wird auch bei der Veranlagung der Umsatzsteuer 2006 und 2007 zu berücksichtigt, sodass die daraus resultierende USt-Nachforderung zu passivieren ist:
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USt-Passivierung
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2006
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2007
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Wert lt. HB
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0,00
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0,00
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Wert lt. StB
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-1.000,00
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-2.000,00
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Vermögensänderung
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-1.000,00
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-2.000,00
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Vermögensän. VJ
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0,00
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-1.000,00
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Erfolgsänderung
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-1.000,00
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-1.000,00
(Tabelle 21 - Beträge in Euro)
Zusammenfassende Darstellung der Bemessungsgrundlage ESt 2006 und ESt 2007
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Änderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
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Berechnung - Est-Vlg 2006
|
Euro
|
EaGw lt. Bilanz
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632.407,87
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Faktum 1, Gewinnminderung - Erlass Kreditschulden B3 (Tabelle 18)
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-1.190.208,68
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Faktum 2, Auflösung Rückstellung Hochwasserschaden
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260.000,00
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Faktum 3, Kein Aufwand f. bezogene Fremdleistung Behebung Hochwasserschaden
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89.878,80
|
Faktum 4, Keine Anschaffung u. Abschreibung WG 661: Wasserleitung, Kanalanlage
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47.706,66
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Faktum 5, Verminderung Abschreibung Forderungen betr. Abwasserentsorgungen
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31.902,50
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Faktum 6, Auflösung Rückstellung Rechtsanwaltskosten
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30.000,00
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Faktum 6, Auflösung Rückstellung Prozesskosten Kl2 Gstk-Verkauf 2004
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25.000,00
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Faktum 6, teilweise Auflösung Rückstellung Prozesskosten Kl2, Klagen 2007, 2008
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80.000,00
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Faktum 7, Griffweise Zuschätzung Erlöse 10%
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10.000,00
|
Faktum 7, Erfolgsänderung USt-Passivierung
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-1.000,00
|
Änderung EaGw 2006 lt. BFG
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15.687,15
(Tabelle 22)
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Berechnung - Est-Vlg 2007
|
Euro
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EaGw lt. Bilanz
|
23.371,50
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Faktum 1, Gewinnerhöhung Erlass Kreditschulden B3 (Tabelle 19)
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1.334.744,59
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Faktum 4, Keine Anschaffung u. Abschreibung WG 661: Wasserleitung, Kanalanlage
|
4.706,66
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Faktum 5, Verminderung Abschreibung Forderungen betr. Abwasserentsorgungen
|
29.706,00
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Faktum 7, Griffweise Zuschätzung Erlöse 10%
|
10.000,00
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Faktum 7, Erfolgsänderung USt-Passivierung
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-1.000,00
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Änderung EaGw 2007 lt. BFG
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1.401.528,75
(Tabelle 23)
Es war daher spruchgemäß der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 teilweise stattzugeben und die Beschwerde 2007 unter Abänderung der Bemessungsgrundlage abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Die behandelten Tatfragen können nicht zum Gegenstand einer ordentlichen Revision erhoben werden, hinsichtlich der behandelten Rechtsfragen folgt die Entscheidung der einhelligen Rechtsprechung des VwGH, weshalb die Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Beilage: 1 Berechnungsblatt ESt 2006 und Est 2007
Wien, am 17. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101702/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101702.2012
- Stammnummer
- 136280
- Gültig
- 17.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF