…die am 10. Juli 2002 erfolgt sind und das Projekt "WFM" betreffen, da ein Aktenvermerk gleichen Datums vorliegt, in dem der Besprechungsteilnehmer R auf den Inhalt der Gespräche näher eingegangen ist, worin der Nachweis für eine Produkt- und Leistungsinformation zu erblicken ist. Gleichermaßen waren auch…
…bewusst beabsichtigte gleichzeitige Einbeziehung von Geschäftsfreunden und deren Begleitpersonen hingewiesen: Laut dem von der Bw. mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 dem UFS vorgelegten schriftlichen Konzept Beilage 1 sollte eine Produkt- und Leistungsinformation in (Zitat:) "angenehmer Atmosphäre (Österreich-Bonus)" in einer "nicht 08/15 Umgebung…
…26. September 2000, Zl. 94/13/0171, und vom 2. August 2000, Zl. 94/13/0259) eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darf dem geltend gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht entgegen gehalten werden, wenn…
…mehrfach erwähnten Beilage die Art der geführten Besprechungen schlagwortartig umschreibt (z.B. Expertisenangebot, Vortragsangebot, Akquisitionsgespräch ...), da damit der geforderten nachzuweisenden Produkt- und Leistungsinformation nicht Genüge getan wird. Aus § 20 Abs. 1 Z 3 EStG kann auch keineswegs abgeleitet werden, dass sich - wie dies der Bw…
…z.B. Akquisition von Neuaufträgen, Folgeaufträgen, Projektstruktur, Projektinhalt ...), da damit der geforderten nachgewiesenen Produkt- und Leistungsinformation nicht Genüge getan wird, wobei noch hinzukommt, dass die jeweils zu fordernden Angaben für jede einzelne Ausgabe erfolgen hätten müssen, wurde doch Bw. im Rahmen des ho. Schreibens vom…
…Auch in dieser Kommentarmeinung wird die Schwierigkeit der Abgrenzung zu "Incentives" hervorgehoben. Gegenständlich ist aber jedenfalls kein "Event" für Präsentation als Leistungsinformation der Beschwerdeführerin gegeben (keine Produkt- und Leistungsinformation im wesentlichen Sinn). Als zentraler Inhalt waren die Einladungen zu verschiedenen Vorstellungen beispielsweise im J zu…
…und beruflichen Veranlassung vorliegt (VwGH 19. 12. 2002, 99/15/0141, VwGH 3. Juli 2003, 2000/15/0159). Dies bedeutet, dass eine Abzugsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn der Werbezweck im Vordergrund steht. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Werbung eine Produkt- und Leistungsinformation…
…Privatsphäre zuzuordnen sei, gleichzeitig aber auch den Beruf fördere. Die aktive Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung ohne eingehende Produkt- und Leistungsinformation betreffend eine betriebliche Tätigkeit führe aber nicht dazu, die dadurch veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den betrieblichen Einkünften ansetzen zu können, auch wenn dadurch…
…Incentives hervorgehoben. Gegenständlich ist aber jedenfalls kein "Event" für Präsentation als Leistungsinformation der Beschwerdeführerin gegeben. Als zentraler Inhalt waren die Vortragsinhalte bekannter Persönlichkeiten/Vortragender zu werten (keine umfassende Produkt- und Leistungsinformation zu den Angeboten der Beschwerdeführerin). Zur Aufforderung der Empfängerbenennung ist noch anzumerken, dass im…
…Privatsphäre zuzuordnen sei, gleichzeitig aber auch den Beruf fördere. Die aktive Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung ohne eingehende Produkt- und Leistungsinformation betreffend eine betriebliche Tätigkeit führe aber nicht dazu, die dadurch veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den betrieblichen Einkünften ansetzen zu können, auch wenn dadurch…
…dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Unter dem Begriff der Werbung ist dabei eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationsleistung, zu verstehen (vgl. VwGH 19.12.2002, 99/15/0141, VwSlg. 7776/F, und VwGH…
…11. 2002). Hinsichtlich des Events in der P C steht nicht die Produkt- und Leistungsinformation im Vordergrund, daran ändern auch diverse Aufkleber oder auf T-Shirts angebrachten Logos nichts. Die Logos lauten hier nicht einmal auf den Namen des Betriebsinhabers. Eine Darstellung jener Produkte bzw…
…als nicht abzugsfähig anzusehen seien (Überwiegen des geselligen Teiles der Veranstaltung gegenüber der Produkt und Leistungsinformation, Hebung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung sind der Lebensführung zuzurechnen, Aufteilungs- und Abzugsverbot für derartige Aufwendungen, Hauptcharakter der Veranstaltung als gesellschaftliche Veranstaltung, kein professionelles Eventmarketing und Bestätigung durch Eventmanager…
…dem von der Rechtsprechung entwickelten Werbebegriff - die Produkt- und Leistungsinformation dar, die mit einem erlebnisorientierten Event an die für das Unternehmen relevante Zielgruppe herangetragen wird. Ein steuerlich anzuerkennendes Eventmarketing muss daher vorrang den Zweck verfolgen, unternehmens- und produktspezifische Informationen einer möglichst breiten Zielgruppe zu vermitteln…
…Geschenke, welche der Begründung, dem Erhalt bzw. der Sicherung der Geschäftsverbindung dienten. Darüber hinaus sei unter dem Begriff Werbung ganz allgemein eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Diese sei durch das Verschenken von Weinflaschen, die mit Werbeetiketten versehen seien, in Verbindung mit Leistungsaufstellungen etc. jedenfalls…
…4 zu § 20, Seite 779). Im vorliegenden Fall ergaben sich für das Vorliegen einer auf die berufliche Tätigkeit des Bw. bezogenen Produkt- und Leistungsinformation keinerlei Hinweise. Dass die in Rede stehenden Aufwendungen für Teile der Wohnung der Werbung gedient hätten, hat der Bw. auch im…
…d.h. ganz allgemein in einer Produkt- und Leistungsinformation bestehen, und die repräsentative Mitveranlassung darf nur ein geringes Ausmaß erreichen, jede einzelne Bewirtung muss nachgewiesen werden. Notizen über bewirtete Personen und Zweck der Bewirtung) wurde Ihnen am 24.07.2002 ausführlich dargelegt. Unter Berücksichtigung des…
…Privatsphäre zuzuordnen sei, gleichzeitig aber auch den Beruf fördere. Die aktive Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung ohne eingehende Produkt- und Leistungsinformation betreffend eine betriebliche Tätigkeit führe aber nicht dazu, die dadurch veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den betrieblichen Einkünften ansetzen zu können, auch wenn dadurch…
…dass der durchgeführte "Event", d. h. die konkrete Veranstaltung an sich, lediglich Repräsentationskomponenten von untergeordneter Bedeutung aufweisen und somit nachweislich die Produkt- bzw. Leistungsinformation im Vordergrund stehen würde. Gem. § 162 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge…
…Aufwendungen müssen daher eine Produkt- und Leistungsinformation beinhalten (was etwa bei Wein, Blumen oder Bier nach der Rechtsprechung keinesfalls erkannt werden kann, insbesondere, wenn der Gegenstand der Tätigkeit des Abgabepflichtigen nicht in der Erzeugung derartiger Produkte liegt. Der Bezug zur Tätigkeit und zu den "Leistungsangeboten…