Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100934/2018
Steuerliche Beurteilung von Rückstellungen und Zuschlag zur Körperschaftsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100934/2018vom 30.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Tatsache ist, dass diese Daten trotz klarer Aufforderung der belangten Behörde im Zuge der Außenprüfung nicht bekanntgegeben wurden (ersichtlich aus der Ergänzung vom 16.10.2017; Beilage 4).
Kommt ein Abgabepflichtiger einer in richtigem Ermessensgebrauch getätigten Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht nach, oder befindet die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung die Empfängerbenennung als unzureichend, ist zwingend der Zuschlag nach § 22 Abs. 3 KStG 1988 zu verhängen.
Ob und in welchem Ausmaß die Behörde dazu auffordert, liegt in ihrem Ermessen, lediglich die Rechtsfolge ist zwingend.
Anzumerken ist hierzu, dass in gegenständlichem Fall die belangte Behörde nur von einem Bruchteil der "Werbeaufwendungen/Sponsorleistungen" einen Emfpängernachweis abverlangt hat.
Die belangte Behörde hat in der Außenprüfung tatsächlich nur bestimmte, stichprobenartig ausgewählte Beträge herausgefiltert und deren Empfängerbenennung gefordert. Ob die "nicht" genannten Empfänger der Beträge im Inland steuerpflichtig gewesen wären, kann mangels Nennung der Empfänger tatsächlich nicht geprüft werden; dies wäre allerdings nach der Rechtsprechung des VwGH auch nicht von Relevanz (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004).
Auch wenn die Beschwerdeführerin (im Rahmen des Erörterungstermines) auf eine Kommentarmeinung verweist (vgl. Doralt/Kofler, EStG11 , § 20, Tz 84) so kann diese Ansicht hier aus oben dargestellten Ausführungen nicht übernommen werden - die Steuerpflicht beim Empfänger ist nicht von Relevanz. Auch in dieser Kommentarmeinung wird die Schwierigkeit der Abgrenzung zu Incentives hervorgehoben. Gegenständlich ist aber jedenfalls kein "Event" für Präsentation als Leistungsinformation der Beschwerdeführerin gegeben. Als zentraler Inhalt waren die Vortragsinhalte bekannter Persönlichkeiten/Vortragender zu werten (keine umfassende Produkt- und Leistungsinformation zu den Angeboten der Beschwerdeführerin).
Zur Aufforderung der Empfängerbenennung ist noch anzumerken, dass im Begutachtungsentwurf in § 22 Abs. 3 KStG 1988 noch ein Verweis auf § 162 BAO vorgesehen war. Dieser Verweis hat allerdings keinen Eingang in die gesetzliche Version gefunden. Daraus kann abgeleitet werden, dass im Zusammenhang mit § 22 Abs. 3 KStG 1988 keine Aufforderung im Sinne des § 162 BAO vorgenommen werden muss; es genügt, wenn die Aufforderung in Anlehnung an § 22 Abs. 3 KStG 1988 vorgenommen wurde ("… bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.").
Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer ist somit unabhängig von § 162 BAO (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004).
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 stellt auf den Gläubiger oder Empfänger der Beträge ab. Dabei handelt es sich um jene Person, die die zugrunde liegende Leistung erbracht hat, mit der somit der Leistungsaustausch erfolgt. In der Regel sind die Einkünfte dem Empfänger aus dem jeweiligen Leistungsaustausch zuzurechnen.
Wenn die Beschwerdeführerin beispielsweise zu verschiedenen Events einlädt, so ist vorerst allenfalls die Catering-Firma, das FG, etc. als Erbringer der Leistung anzusehen. Gleichzeitig wird aber die Weitergabe der bezogenen Leistung als Gegenleistung für (andere) Leistungen der Geschäftspartner zu sehen sein, sodass auch die Geschäftspartner (also die Eingeladenen) als Empfänger nach § 22 Abs. 3 KStG 1988 gelten.
Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass es bei den genannten Einladungen per se zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Einladendem (Beschwerdeführerin) und den Eingeladenen kommt. Der einzige Leistungsaustausch der stattfindet, ist zwischen dem Eingeladenen und den jeweiligen Veranstaltern (z. B. GH, Vortragenden, Cateringunternehmen, …) und diese wurden umfassend genannt und offengelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin oftmals auf Bewirtungsaufwendungen hinweist, so ist zu bemerken, dass die hier streitgegenständlichen Veranstaltungen, nicht vorwiegend auf die Bewirtung ausgerichtet waren. Es waren Einladungen zu "Vortragsveranstaltungen" (ev. auch als "Events" zu bezeichnen), bei welchen im Anschluss auch Bewirtungen stattfanden. Diese waren aber nicht der Hauptgrund für die Teilnahme bzw. der Hauptanteil der Einladung.
Dem ist grundsätzlich nicht zu widersprechen, doch sind die tatsächlichen Nutznießer und "Letztverbraucher" an diesen Veranstaltungen die Teilnehmer. Diese Teilnehmer wurden von der Beschwerdeführerin ausgewählt; diesen Personen wurde die Teilnahme an den Veranstaltungen unmittelbar von der Beschwerdeführerin ermöglicht (und finanziert). Wäre dies nicht geschehen, hätten die Teilnehmer die Teilnahme selbst finanzieren müssen. Es wurde ihnen also tatsächlich ein Aufwand abgenommen.
Tatsache ist eben, dass den Teilnehmern ein ganz bestimmter Betrag (Eintritt zur Veranstaltung und Konsumation) zu Teil wurde - sie hatten somit einen ganz bestimmten Vorteil bzw. Ertrag, welche bisher nicht erfasst wurde.
Gerade für derartige Vorkommnisse wurde die Bestimmung des § 22 Abs. 3 KStG 1988 geschaffen.
Ein endgültiger Letztverbrauch sollte versteuert werden.
Der festgesetzte Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 für die Jahre 2011, 2013 und 2014 erfolgte demnach zu Recht.
Anmerkung zum Jahr 2011 (Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2011):
In der Beschwerde vom 29. Juli 2016 wurde ausdrücklich auf die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 verwiesen (die Beschwerde erfolgte innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist). Beeinsprucht wurde in dieser Eingabe ausschließlich der Bereich Zahlungen/Rückstellungen Pensionsinstitut in den Bescheiden vom 21. Juni 2016.
Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt.
Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitglieds ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat, wie sich das auch aus § 24a Abs. 2 KStG 1988 ergibt, Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0054).
Der Feststellungsbescheid über das Ergebnis des Gruppenträgers entfaltet somit Bindungswirkung für das abgeleitete Körperschaftsteuerverfahren.
Erstmals im Vorlageantrag vom 1. August 2017 wurde der Zuschlag zur Körperschaftsteuer beeinsprucht - hier erstmals auch das Jahr 2011.
Betreffend das Jahr 2011 ist hier also erstmals eine "Eingabe" getätigt worden. Die als Vorlageantrag bezeichnete Eingabe ist demnach als Beschwerde zu werten.
Betreffend dieses Jahr gibt es noch keine Beschwerdevorentscheidung, somit wurde dieses Beschwerdejahr richtigerweise auch nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Eine Entscheidungsbefugnis seitens des Bundesfinanzgerichtes betreffend den Bescheid "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2011" ist somit nicht gegeben.
Zuschläge:
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2013
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2014
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Zuschlag gem. § 22 Abs. 3
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2.542,78
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4.713,85
Insgesamt war der gegenständlichen Beschwerde aus den angeführten Gründen teilweise stattzugeben und die angefochtenen Bescheide - wie folgt - abzuändern (Beträge in €):
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2012
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2013
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2014
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Einkommen lt. BP
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413.016,75
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10.245.451,23
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11.195.564,34
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Abzgl. RSt PI § 72a
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-4.339.081,28
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-976.471,50
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-2.023.064,29
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Einkommen lt. BFG
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-3.926.064,53
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9.268.979,73
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9.172.500,05
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Für den Streitpunkt Rückstellung PI gibt es klarstellende VwGH Entscheidungen, sodass eine (ordentlichen) Revisionsmöglichkeit nicht zu gewähren war.
Die Entscheidung zum Beschwerdepunkt "Zurechnung Körperschaftsteuer" war im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung abhängig. Somit liegt auch diesbezüglich keine Voraussetzung für eine (ordentliche) Revisionsmöglichkeit vor.
Beilage:
Berechnungsblätter Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014
Linz, am 30. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24a Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 14 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100934/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100934.2018
- Stammnummer
- 150992
- Gültig
- 30.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF