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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100312/2010

Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug für Aufwendungen iZm Marketingevents

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100312/2010vom 23.12.2014Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag.a R A a und die weiteren Senatsmitglieder MMag.aDr.in Ri B, Dr. LR N und LRi D im Beisein der Schriftführerin Sch Fü in der Beschwerdesache W X, S Straße 111, PLZ Ort, vertreten durch WT Stadt Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, ABCstraße 00, PLZ2 Stadt gegen die zur St. Nr. xxxxx ergangenen Bescheide des Finanzamtes Stadt, vertreten durch Mag.a U SB vom 22. Juli 2009 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2007 in der Sitzung am 2. Dezember 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 werden abgeändert. Das Einkommen für das Jahr 2007 wird mit EUR 89.669,29 (bisher EUR 116.207,57) festgesetzt, die Einkommensteuer für das Jahr 2007 wird mit EUR 36.419,65 (bisher EUR 00.688,79) festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 wird mit EUR 274.833,04 (bisher EUR 273.144,43) festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind auch den angeschlossenen Berechnungsblättern (Beilagen 1a und 2 a) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe A. Allgemeine Angaben und Verfahrensablauf: Der Beschwerdeführer (in der Folge kur Bf.) war seit dem Gründungsjahr 1997 bis Ende 2006 alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter der Branche X KEG. Mit Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 2006 übertrug der einzige Kommanditist (Vater des Bf.) seinen Kommanditanteil an den Bf. Dadurch kam es zur Auflösung der KEG (Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte im Jänner 2007). Infolge der Anwachsung gemäß § 142 UGB wurde der Betrieb vom Bf. in der Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens fortgeführt. Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom 22. September 2008 wurde das Einzelunternehmen unter Anwendung des Art. III UmgrStG rückwirkend zum 31. 12. 2007 in die XY - GmbH eingebracht. Unternehmensgegenstand der KEG, der Einzelfirma und der GmbH ist der Vertrieb (Projektmanagement, Montage, Installation, Programmierung, Konfiguration) und die laufende Wartung bzw. der Support von Telekommunikationsanlagen. 1. Verwaltungsgeschehen 1.1. Erstveranlagungen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 a) Umsatzsteuer: Mit Bescheid vom 5. November 2008 wurde die Umsatzsteuer erklärungsgemäß mit einer Zahllast in Höhe von 261.185,33 EUR festgesetzt, die sich wie folgt zusammensetzt: | Umsatzsteuer | 436.131,43 | Erwerbsteuer | 132.303,84 | Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) | -172.107,68 | Vorsteuern ig Erwerbe, EUSt, § 19 UStG | -135.342,26 | Zahllast | 261.185,33 Im Detail wird auf die Beilage 1 b verwiesen. b) Einkommensteuer: Mit Bescheid vom 5. November 2008 wurde die Einkommensteuer 2006 mit 14.173,86 EUR und das zugrundeliegende Einkommen 2006 mit 44.322,48 EUR erklärungsgemäß festgesetzt. Das steuerpflichtige Einkommen resultiert aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 61.292,74 abzüglich Sonderausgaben (Kirchenbeitrag EUR 100,00, Verlustabzug EUR 16.870,26). Im Detail wird auf Beilage 2 b verwiesen. 1.2. Außenprüfung Im Zeitraum Oktober 2008 bis Mai 2009 fand beim Bf. bzw. der KEG eine Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 sowie den Umsatzsteuernachschauzeitraum Jänner bis September 2008 statt. Für die Prüfungszeiträume 2006 bis 2008 wurden Vorsteuer- und Betriebsausgabenkürzungen in Zusammenhang mit Aufwendungen für Go Cartrennen festgestellt, da diese nach Ansicht der Außenprüfung keine abzugsfähigen Werbeaufwendungen, sondern nichtabzugsfähige Repräsentationsausgaben darstellen. Die beschwerdegegenständlichen Feststellungen beim Bf. betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 sowie Umsatzsteuer 2007 sind im Bericht der Außenprüfung vom 20. Juli 2009 (AB Nr. 111111 ) wie folgt dargestellt: Tz. 1 Umsatzsteuer: | Vorsteuer laut Bescheid | 172.107,68 | Kürzungen: | | Repräsentation laut Anlage Tz. 1 und 6 | -11.959,11 | Opel Zafira laut Anlage Tz.1 und 7 | -165,15 | | 159.983,42 Tz. 2 Bescheidberichtigung 2006 - Aufgrund der Feststellungen bei der KEG erfolgt für den Einkommensteuerbescheid 2006 eine Berichtigung gemäß § 295 Abs. 1 BAO, in dem der Gewinnanteil des Bf. mit EUR 101.842,93 festgesetzt wird. Tz. 3-5 Gewinnzurechnung Repräsentation/Umsatzsteuerpassivierung/Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2007 | | EUR | Einkünfte Gewerbebetrieb laut Bescheid | 61.292,74 | Gewinnzurechnung Tz.3 Ausgaben brutto | 72.234,45 | Gewinnminderung Tz . 4 Ust-Passivierung | -12.124,65 | Einkünfte Gewerbebetrieb lt Außenprüfung | 121.402,54 | Entwicklung Verlustvortrag: | | Stand 31.12.2005 | -86.281,86 | Verbrauch 2006 (nach Änderung § 295 BAO Tz 2) verbleibender Rest für 2007 | 81.186,60 5.095,36 Zur Änderung des Verlustvortrages wird folgendes ergänzt: Gemäß den Unterlagen des Finanzamtes betrug der vortragsfähige Verlust zum 31. Dezember 2005 unstrittig EUR 86.281,96. Dieser wurde bei den Erstveranlagungen 2006 und 2007 wie folgt verrechnet: Einkommensteuer(erst)bescheid 2006 vom 9. 11. 2007: EUR 69.411,70 Einkommensteuer(erst)bescheid 2007 vom 5. 11. 2008: EUR 16.870,26 Die unter Tz. 2 angeführte Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß § 295 Abs. 1 BAO beinhaltete eine Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um EUR 15.699,87 aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO bei der KEG und eine entsprechende Anpassung (Erhöhung) der Verlustverrechnung von EUR 69.411,70 um EUR 11.774,90 (d.s. 75 % von EUR 15.699,87) auf EUR 81.186,60. Im Ausmaß der zusätzlichen Verlustverrechnung im Jahr 2006 (EUR 11.774,90) kürzte die Außenprüfung im Jahr 2007 die Sonderausgaben (Verlustvortragsverrechnung) von EUR 16.870,26 auf EUR 5.095,36. Die dem Bericht beiliegende Niederschrift zu der am 12. 5. 2009 abgehaltenen Schlussbesprechung enthält zu den Feststellungen folgende Ausführungen: Tz 6 ESt, USt Gewinnzurechnung (Vorsteuerkürzung) Repräsentation 2007: „Sachverhalt: Der aufwandswirksame Werbeaufwand des Jahres 2007 beträgt lt. Konto 7650 EUR 88.701,38. Darin enthalten sind rund 80.000,00 betreffend P C Cart Trophy 2007 und V Cart Trophy (in der Folge u.a. abgekürzt mit PCT und VCT). Im Einzelnen handelt es sich um: VIP-Tickets, Kosten für Models, Logos, Rennschuhe, Schutzbekleidung, Kosten der Moderation, Bahnmieten, Speisen, Getränke, Trophäen, Teamstartgebühren, Film- und Druckerzeugnisse u.ä. Der Bf. ist mit zwei Racing Teams angetreten (XY und Z racing team) Bei der Firma Z T Land AG handelt es sich um den Hauptlieferanten für Kommunikationstechnologie des Unternehmens, unter der Fantasiebezeichnung XY trat der Bf. als nicht protokollierter Einzelunternehmer auf. Jedes Team stellt 10 Fahrer, somit gingen im Jahr 2007 20 GoKart-Fahrer für beide Teams an den Start. Bei den Teilnehmern an der Cart Trophy handelte es sich überwiegend um bestehende oder zu erwartende Kunden oder um Kunden deren vertragliche Bindung zum Unternehmen zur Verlängerung ansteht. Weiters nahmen der Bf., ein Angestellter sowie ein Fremdleister des Unternehmens teil. Das Unternehmen hat Telekommunikationslösungen und das Branchetechnikergewerbe zum Betriebsgegenstand. Prüferfeststellung: Die P Cart Trophy findet jährlich statt. Das Parkhaus des Einkaufszentrums „P C“ wird für dieses Ereignis abgesperrt, um dort einen Rennbetrieb mit GoKarts zu ermöglichen. Es handelt sich bei dieser Veranstaltung ausdrücklich um keine Produktpräsentation von Telefonanlagen für den Unternehmensbereich. Laut Bf. steht die „Laufkundschaft“ nicht im Vordergrund, die Geschäftspartner bzw. Abnehmer der Telekommunikationsanlagen sind im Unternehmensbereich angesiedelt. Die für das Unternehmen in Frage kommenden Teilnehmer an der Rennsportveranstaltung werden für das Z bzw. XY racing team seitens des Bf. zum Ereignis eingeladen. Kosten, die im Zusammenhang mit Events anfallen, bei denen Produkte eines Unternehmens vorgestellt werden sind dann steuerlich voll abzugsfähig, wenn der Anlass der Veranstaltung dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist und firmen- bzw. produktbezogene Themen erlebnisorientiert vermittelt werden. Laut schriftlich ausgearbeitetem Werbekonzept ist die Zielgruppe der Veranstaltung im Topmanagement bzw. Inhaber und im mittleren Management angesiedelt. Dieser (eingeschränkte) Personenkreis und persönliche Kundeneinladungen stehen im Vordergrund (siehe Anhang 3 Gesamtkonzept). Die Bekanntmachung des Produktes im Sinne der breiten Werbemaßnahme ist hier nebensächlich, da die Telefonanlagen bei der Veranstaltung nicht präsentiert werden und sich der Kreis der eingeladenen Personen nicht auf die „breite“ Öffentlichkeit bezieht. Das Unternehmen wartet und errichtet Telefonanlagen im Unternehmensbereich, für die Masse der Zuschauer an der Veranstaltung ist das „Produkt“ absolut nicht von Interesse. Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, oder bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als mögliche Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Bestimmte Events, wie z.B. Tennis- oder Golfturniere sind gesellschaftliche Veranstaltungen, deren Kosten aus steuerlicher Sicht nicht abschreibbar sind (Anfragebeantwortung MR Dr. Margreiter vom 6. 11. 2002). Hinsichtlich des Events in der P C steht nicht die Produkt- und Leistungsinformation im Vordergrund, daran ändern auch diverse Aufkleber oder auf T-Shirts angebrachten Logos nichts. Die Logos lauten hier nicht einmal auf den Namen des Betriebsinhabers. Eine Darstellung jener Produkte bzw. Leistungen, die vorgestellt wurden, ist in diesem Rahmen nicht existent. Eine breite öffentliche Werbewirkung (Zuschauer) ist hier nicht gegeben, diesem Umstand pflichtete der Bf. bei. Nach Ansicht des Prüfers handelt es sich bei der Einladung von 17 zuvor ausgewählten Personen zur persönlichen aktiven Teilnahme am Motorsportevent und den in diesem Zusammenhang anfallenden Unkosten um rein repräsentativ veranlasste Aufwendungen, auch wenn sich die eingeladenen Personen für das Unternehmen künftig „vorteilhaft“ erweisen. Repräsentationsaufwendungen unterliegen gemäß § 20 EStG einem Abzugsverbot. | Bemessungsgrundlagen | EUR | | netto 10 % | 959,66 | netto 20 % | 79.040,34 | Zwischensumme netto | 80.000,00 | Gegenverrechnung (div. Rechnungen) netto 20 % | (-) 19.724,66 | Summe netto | 60.275,34 | Vorsteuerkürzung | 11.959,11 | Brutto- Gewinnzurechnung | 72.234,65 Die Rechnung Nr. 2913/2007 an die Firma Z T Land AG vom 31. 12. 2007 in Höhe von EUR 19.711,19 wurde von der Außenprüfung nicht gegenverrechnet, da es sich dabei um die Gewährung von 3 % des Einkaufsumsatzes handelt, ein durchaus üblicher Großhandelsrabatt.“ Tz. 7 Vorsteuerkürzung Opel Zafira: Unter Bezugnahme auf die im Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses noch offenen Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zur Rechtsfrage, ob das Kfz Modell Opel Zafira zu den steuerbegünstigten Kleinbussen gehört, wurde für das Jahr 2007 eine Vorsteuerkürzung in Höhe von EUR 165,15 vorgenommen. Der Niederschrift angefügt ist ein Schreiben vom 20. April 2009 der steuerlichen Vertretung, in dem folgendes festgehalten ist: "Zur Prüferfeststellung, dass es sich bei dieser Veranstaltung ausdrücklich um keine Produktpräsentation von Telefonanlagen für den Unternehmensbereich handle, weist der Bf. darauf hin, dass sie so nicht richtig ist. Es wurden sehr wohl die Telefonanlagen beworben. So waren die Telefonapparate und Telefonlösungen immer Gegenstand des Werbeauftritts. Es wurden die Telefonapparate aufgestellt, auf den Boxenrückwänden waren die Telefonapparate abgebildet. Es wurde über seine Kommunikationslösungen ein Rennstandsinformationssystem via Telefon für alle Eventteilnehmer inklusive Zuschauer installiert, im Zuge dessen die Teilnehmer die Vorteile einer sprachgesteuerten Anlage erfahren konnten. Weiters wurde ein werbewirksames Eventablaufinfosystem via Massen-SMS (mit Absender XY-) betrieben. Diese Produktwerbungen sind aus den Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen ersichtlich. Es stimmt nicht, dass eine Darstellung jener Produkte bzw. Leistungen, die vorgestellt wurden, in diesem Rahmen nicht existent ist. Zur Prüferfeststellung, dass laut dem Bf. die Laufkundschaft nicht im Vordergrund steht und dass die Geschäftspartner bzw. Abnehmer der Telekommunikationsanlagen im Unternehmerbereich angesiedelt sind, weist der Bf. darauf hin, dass für ihn nicht die erste Zielgruppe waren, von welchen er sich Aufträge erhoffte und auch erhalten hat. Dass die Laufkundschaft für ihn nicht von Interesse sei, stimmt so nicht. Auch die Laufkundschaft hat natürlich eine Bedeutung (siehe Werbekonzept Reihenfolge der Zielgruppe) und wird vor dem Event über Medienberichte, während dem Event via permanenter Moderation und nach dem Event wieder über Medienberichte sowohl mit der Marke XY- als auch mit deren Produkten und Lösungen informiert. Es stimmt nicht, dass eine breite öffentliche Werbewirkung (Zuschauer) nicht gegeben ist (siehe Eventpressespiegel). Diesem Umstand pflichtete der Bf. nie bei. Weiters stimmt es nicht, dass ein Zusammenhang zwischen einem durchaus üblichen „Z-Großhandelsrabatt“ und der P C Cart Trophy besteht. Dies wurde sogar von Z deutlich vor der laufenden Steuerprüfung in diversen Schriftstücken festgehalten, in denen Z einen Nachweis der Verwendung der Werbekosten verlangte, da „es sich nicht um einen Jahresrabatt handelt“ und erst nach Vorlage dieser Nachweise gewillt ist, die von XY- fakturierte Summe zu bezahlen (siehe Korrespondenz zwischen XY- und Z).“ Dazu wurde am 21. April 2009 folgende Gegenstellungnahme des Prüfers abgegeben: "Bereits in einem frühen Stadium des BP-Verfahrens fand im Beisein des Steuerberaters eine Betriebsbesichtigung im Unternehmen statt. Der Bf. wurde damals insbesondere zu den Vorgängen rund um die PC - CartTrophy Events befragt. Dieser gab damals an, dass bestehende oder zu erwartende Kunden seitens des Unternehmens zum Sportevent als Teilnehmer eingeladen wurden, dieser Personenkreis sei für ihn von besonderer Bedeutung, die Laufkundschaft sei nicht Zielgruppe im Rahmen dieses Events. In einem mehrmonatigen Verfahren wurde das Unternehmen via Steuerberater eingeladen sämtliche Beweismittel für Werbebotschaften in Zusammenhang mit dem Ereignis vorzulegen. De facto wurde später ein Medienkoffer vorgelegt, dessen Inhalt sich auf das Rennsportereignis selbst bezog, jedoch keine Werbebotschaften für den Brancheinstallationsbetrieb enthielt. Seitens der Außenprüfung wurde nicht bestritten, dass in geringem Umfang Werbebotschaften erfolgten (Aufkleber, T`Shirts…). Über Aufforderung die konkreten Unterlagen, Ergebnisse, Berechnungen etc. zu den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen hinsichtlich des Publikums vorzulegen, wurde nichts vorgelegt. Die Veranstaltung stellt sich für den Prüfer als Party, die nichts zu wünschen übrig lässt, dar. (Zitat wörtlich: „Promis wissen wie man feiert – dieses Fazit kann man ohne Übertreibung aus der letztjährigen Drivers Party ziehen. Die Schönen und die Reichen in einer einzigartigen Atmosphäre: Die Drivers Party ist das Szene Highlight des Jahres.“) Seitens des Prüfers wurden allfällige Werbebotschaften nicht völlig außer Acht gelassen, jedoch bestand seitens des Prüfers die Meinung, es handle sich bei den Einladungen um ein weitaus überwiegendes repräsentatives Geschehen und somit seien die Kosten nicht abzugsfähig. Abschlussbemerkungen: In der am 12. Mai 2009 abgehaltenen Schlussbesprechung mit dem Steuerberater, dem Bf., dem Prüfer und dem zuständigen Gruppenleiter wurde die Veranstaltung auch noch unter Vorliegen diverser Zeitungsausschnitte aus der diesjährigen P C Cart Trophy (Hinweis Promi Show) erörtert. Da sämtliche Unterlagen auch schon während der Prüfung bereit standen und in der Beurteilung des Sachverhaltes keine neuen Standpunkte aufgetaucht sind, wurde die Prüfung programmgemäß entsprechend den Ausführungen in Tz. 6 und 7 der vor Schlussbesprechung übermittelten Niederschrift abgeschlossen. Da keine Einigung erzielt wurde, wird das Rechtsmittel ergriffen.“ In den Arbeitspapieren der Außenprüfung befinden sich zu den Ausführungen in Tz. 6 der Niederschrift folgende Unterlagen: - Kopie des Sachkontos 7650 „Werbung“ für das Jahr 2007 (Gesamtbetrag EUR 88.701,38) mit zahlreichen Einzelbuchungen und folgender handschriftlicher Notiz: „Laut Steuerberater entfallen EUR 80.000,00 auf Cart-Veranstaltungen.“ - Handschriftliche Berechnungsunterlage zur Ermittlung der Vorsteuerkürzung: Dazu wurden auf dem Kontoblatt einzelne (jedoch nicht alle) Buchungen mit dem Vorsteuerschlüssel 10 % aufgelistet und wie folgt festgehalten:“ USt-Code (7650 Werbung) 6,64 +28,64+13+409,20+290,94+46,45+138,48+26,64 = 959,66 Die auf die Repräsentationskosten entfallende Vorsteuerkürzung in Höhe von EUR 11.959,11 berechnet sich wie folgt: 10 % von EUR 959,66 = EUR 95,66 zuzüglich 20 % von EUR 59.315,68 (EUR 80.000,00 abzüglich EUR 959,66= EUR 79.040,34 abzüglich Gegenverrechnungen EUR 19.724,66) = EUR 11.863,14 - Kopien von Rechnungen bzw. Belegen zu diversen am Werbekonto gebuchten Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Cart-Event - Kopien von Ausgangsrechnungen an folgende Kunden zu Kostenweiterverrechnungen | Kunde | Rg. Nr./Datum | Rg. Datum | Betrag | Ust | Brutto | zu P Carttrophy: | | | | | | Auto K1 GmbH | 301/2007 | 15.02.2007 | 3.100,00 | 620,00 | 3.720,00 | K2 | 1018/2007 | 07.05.2007 | 287,00 | 57,40 | 344,40 | Auto K1 GmbH | 1019/2007 | 07.05.2007 | 260,00 | 52,00 | 312,00 | K3 GmbH & Co KG | 1020/2007 | 07.05.2007 | 617,00 | 123,40 | 740,40 | Auto K1 GmbH | 1702/2006 | 01.09.2006 | 3.100,00 | 620,00 | 3.720,00 | K2 | 1701/2006 | 31.08.2006 | 2.000,00 | 400,00 | 2.400,00 | | | | 9.364,00 | 1.872,80 | 11.236,80 | zu Rennen 00: | | | | | | K4 Telekommunication | 1552/2007 | 12.07.2007 | 2.382,66 | 476,53 | 2.859,19 | | | | | | | Zu V Cart Trophy: | | | | | | K4 Telekommunication | 2259/2007 | 08.10.2007 | 4.528,00 | 905,60 | 5.433,60 | K2 | 1845/2007 | 03.09.2007 | 1.200,00 | 240,00 | 1.440,00 | K5 Leasing GmbH | 1941/2007 | 13.09.2007 | 1.000,00 | 200,00 | 1.200,00 | K6 Management&Training | 1844/2007 | 03.09.2007 | 1.250,00 | 250,00 | 1.500,00 | | | | 7.978,00 | 1.595,60 | 9.573,60 | Summe div. Kunden | | | 19.724,66 | 3.944,93 | 23.669,59 Verrechnet wurden die auf die teilnehmenden Personen entfallenden Teilnahmegebühren an den Veranstalter, anteilige Kosten für Moderationen, Rennausstattungen, Modelbegleitungen, Bewirtungen und Logoplatzierungen. Zu den in der Niederschrift angeführten Ausführungen betreffend die Weiterverrechnung „Z“ ist eine mit 31. Dezember 2007 ausgestellte Faktura – ohne Mehrwertsteuerausweis - mit folgendem Rechnungstext abgelegt: „Laut Vereinbarung am 22. 1. 2007 (siehe beiliegendes Besprechungsprotokoll) erlauben wir uns 3 % des Einkaufsumsatzes (EUR 657.039,65) in Rechnung zu stellen. Das Budget wurde verwendet für 2 Großkundenevents ( P- und V Cart-Trophy), diverse Händlerveranstaltungen, Kundenterminaquise und einige Inserate – die Werbekosten dieser Positionen belaufen sich 2007 auf ca EUR 120.000,00 – Gesamtbetrag EUR 19.711,19“ Handschriftlich findet sich neben dem Betrag von EUR 120.000,00 die Ergänzung„ davon EUR 85.015,78 Carttrophys P & V 70,85 % von 19.711,19= 13.965,38) In der der Rechnung angehefteten Aktennotiz (zu einer zwischen dem Bf. und Vertretern von Z am 22. 1. 2007 stattgefundenen Besprechung) ist unter dem Punkt Allgemeines folgendes festgehalten: „SONDERZUSCHÜSSE: Die Zuschüsse für das Exportgeschäft und Startup-Unterstützung werden in den Umsatzbonus von derzeit 2 % (für 2007 Erhöhung auf 3%) integriert, XY ist verpflichtet diese Budgets nachzuweisen.“ 1.3. Angefochtene Bescheide Das Finanzamt nahm mit Bescheiden vom 22. Juli 2009 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 gemäß § 303 BAO wieder auf. In der Begründung wurde auf den Bericht der Außenprüfung verwiesen. Ebenfalls mit 22. Juli 2009 wurden ein geänderter Einkommensteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid 2007 mit folgenden Änderungen erlassen: Die Umsatzsteuerzahllast wurde um die im Bericht der Außenprüfung (Tz. 3) angeführten Vorsteuerkürzungen in Höhe von EUR 12.124,26 erhöht. Der Einkommensteuerbescheid wurde dahingehend geändert als das im Erstbescheid mit EUR 44.322,88 festgesetzte Einkommen entsprechend dem Bericht der Außenprüfung um EUR 71.885,90 (Anhebung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um EUR 60.110,19 und Kürzung der Sonderausgaben (Verlustvortrag) um EUR 11.774,90) auf EUR 116.207,57 erhöht wurde. Die Einkommensteuerfestsetzung erfolgte mit EUR 00.688,79 (anstatt bisher EUR 14.173,66) – siehe im Detail Tabelle Beilage 2b 1.4. Beschwerden Gegen die geänderten Sachbescheide wurde mit Schriftsätzen vom 20. August 2009 Beschwerde eingebracht und beantragt die bisherigen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen für das Jahr 2007 unverändert zu belassen. In der Begründung wird auf die Judikatur des VwGH vom 24. 10. 2002, 2002/15/0123 verwiesen, wonach das Höchstgericht die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen und betrieblichen Veranlassung bei Veranstaltungen aus dem Bereich des professionellen Event-Marketings nicht von vornherein ausschließe. Den Feststellungen der Außenprüfung wird konkret folgendes entgegen gehalten: - Zur Formulierung der Außenprüfung „Die P C Cart Trophy findet jährlich statt, dabei wird das Parkhaus des Einkaufszentrums der P C für dieses Ereignis abgesperrt um dort einen Rennbetrieb mit Go Carts zu ermöglichen“: Dies ist richtig. Bei näherer Betrachtung handelt es sich bei dieser Veranstaltung ausschließlich um das oberösterreichische, wirtschaftliche Großereignis des Jahres, bei denen 40 Teams (Firmen) die Möglichkeit gegeben wird, in einem außergewöhnlichen Ambiente sich als Unternehmen mit entsprechenden Produkten zu präsentieren. Der Bf. bzw. XY- nutzt die Cart-Trophy selbst als Plattform, im Zuge eines Event-Marketing- Konzepts, um ein eigenes Event mit einer klaren Zielgruppe darauf aufzusetzen. - Zur Formulierung der Außenprüfung, es handelt sich um keine Produktpräsentation von Telefonanlagen für den Unternehmensbereich: Es ist richtig, dass es sich bei Cart-Trophy selbst um keine Produktpräsentation von Telefonanlagen für den Unternehmensbereich handelt. Es wäre auch bei der Breite der teilnehmenden Firmen nicht möglich, sich auf ein Thema wie Telefonanlagen zu fokussieren. Da Ursprungsgedanke des Events „ 40 Firmen die Möglichkeit der Werbung und Produktpräsentation zu bieten“ ist, ist es nicht möglich sich mit einem Messecharakter auf ein Thema (wie Telefonanlagen) zu fokussieren. Die Werbekonzepte der P C und der einzelnen teilnehmenden Firmen müssen unterschiedlich sein, weil sie ganz andere Ziele verfolgen. Der Prüfer verkennt die Einmaligkeit verschiedener Werbekonzepte und geht nur davon aus, ob das Werbekonzept der P C auch für die teilnehmenden Unternehmen passend ist, was gar nicht sein kann. - Zur Formulierung, dass Kosten die in Zusammenhang mit Events anfallen nur dann steuerlich voll abzugsfähig sind, wenn dabei Produkte eines Unternehmens vorgestellt worden sind, der Anlass der Veranstaltung dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist und firmen- bzw. produktbezogene Themen erlebnisorientiert vermittelt werden“: Genau dies hat die XY- gemacht, indem sie die Cart Trophy genutzt habe, Produkte und innovative Zukunftslösungen zu bewerben und diese auch erlebnisorientiert eingesetzt hat. Es wurden die Produkte von XY beworben und diese waren immer Gegenstand des Werbeauftritts, Telefonanlagen und – apparate wurden funktionsfähig aufgestellt, High-End-Produkte auf Plakatwänden unübersehbar platziert, via Spracherkennungssystem eine Rennstandinformationslösung via Telefon für alle Eventteilnehmer inklusive Zuschauer beworben, via SMS wurde zeitgesteuert das gesamte Programm des Wochenendes automatisch an angemeldete User und Eventteilnehmer versandt u.a.m. Aus dieser Aufzählung ist erkennbar, dass sehr wohl firmen- und produktbezogene Themen sehr praxisnahe (erlebnisorientiert) vermittelt wurden, deren Dokumentation der Betriebsprüfung auch zur Verfügung gestanden sind. - Zur Formulierung, dass laut schriftlich ausgearbeitetem Werbekonzept die Zielgruppe der Veranstaltung im Top und mittleren Management angesiedelt bzw. Inhaber seien und dieser eingeschränkte Personenkreis und persönliche Kundeneinladungen im Vordergrund stehen“: Da die XY- ihre Lösungen vorwiegend Unternehmen anbietet und nicht privaten Haushalten, muss die Zielgruppe auf Managementebenen von Unternehmen abgestimmt sein. Die Einschränkung auf diesen Personenkreis ist eine Voraussetzung für das Werbekonzept, weil dieses sonst nie erfüllt werden könnte Die XY- muss eine bestimmte Anzahl von möglichen Kunden intensiv bewerben können. Dies geht schon alleine aus dem Werbekonzept hervor. - Zur Formulierung der Außenprüfung „Die Bekanntmachung des Produktes im Sinne einer breiten Öffentlichkeit ist hier nebensächlich, da die Telefonanlagen bei der Veranstaltung nicht präsentiert werden und sich der Kreis der eingeladenen Personen nicht auf die Öffentlichkeit bezieht“: Es wäre wie bereits ausgeführt kontraproduktiv die Werbeintensität auf eine Zielgruppe zu richten, die vorwiegend zwar die Lösung nutzen, aber nicht betreiben bzw. kaufen. Eine Privatperson wird sich wahrscheinlich kein komplexes Spracherkennungssystem anschaffen, welches vorrangig zur Vereinfachung von Abläufen (Telefonauskünften) dient, aber diese Lösung sehr wohl nutzen. Des Weiteren hörte aber auch die breite Masse immer wieder den Namen XY- und es bestand die Möglichkeit, dass sich selbst hier Unternehmer dafür interessieren, was denn dieses Unternehmen macht, und vielleicht auf diese Art und Weise mit dem Unternehmen dann in Kontakt treten. - Zur Formulierung der Außenprüfung „ Das Unternehmen wartet und errichtet Telefonanlagen im Unternehmensbereich, für die Masse der Zuschauer an der Veranstaltung ist das „Produkt“ absolut nicht von Interesse“: Das Werbekonzept ist auch nicht auf die Masse der Zuschauer ausgerichtet. Alleine diese Aussage des Prüfers zeigt, dass er das Werbekonzept falsch interpretiert und immer nur auf die Allgemeinwirkung einer Werbung achtet. Die XY- verkauft keine Telefonapparate an die Masse von Zuschauern. Diese ist vorrangig für die P C bzw. andere Unternehmen interessant, nicht aber für das Werbekonzept der XY-. - Zur Formulierung der Außenprüfung „Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, oder bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als mögliche Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen, Events wie Tennis- und Golfturniere sind gesellschaftliche Veranstaltungen, deren Kosten aus steuerlicher Sicht nicht abschreibbar sind“: Wenn ein Unternehmer ein Tennisevent veranstaltet und daraus Einnahmen erzielt, dann sind die damit zusammenhängenden Ausgaben eindeutig Betriebsausgabe. Keine Betriebsausgabe stellen diese dar, wenn es sich um die Teilnahme an diesem Event durch Eintrittskarten oder Spielgebühren handelt. Auch hier verkennt der Prüfer die Eigenständigkeit des veranstalteten Events. Wenn jemand im Rahmen eines solchen Events einen eigenen Event veranstaltet, dann müssen auch seine Kosten abzugsfähig sein. - Zur Formulierung der Außenprüfung „Hinsichtlich des Events in der P C steht nicht die Produkt- und Leistungsinformation im Vordergrund, daran ändern auch diverse Aufkleber oder auf T-Shirts angebrachte Logos nichts. Die Logos lauten auch nicht auf den Namen des Betriebsinhabers“: Der Bf. führt schon seit einigen Jahren die „Etablissementbezeichnung“ XY- und tritt nicht unter seinem Namen sondern als XY- auf. Dies ist auch Inhalt des Marketingkonzepts. Die Schaffung der Marke XY- kommt auch in der Firmenbezeichnung der neu gegründeten GmbH zum Ausdruck. - Zur Formulierung der Außenprüfung „ Eine Darstellung jener Produkte bzw. Leistungen, die vorgestellt wurden, ist in diesem Rahmen nicht existent“: Dies stimmt so nicht. Die Darstellung der Produkte ist nicht im Rahmen der P C Cart Trophy (= Eventplattform) aber sehr wohl im Rahmen des XY--Werbekonzepts existent. - Zur Formulierung der Außenprüfung „Eine breite öffentliche Werbewirkung (Zuschauer) ist hier nicht gegeben, diesem Umstand pflichtete der Bf. bei“: Das stimmt so nicht. Der Bf. stimmte dem bei, dass aufgrund der Streuung bei Massenwerbung bzw. aufgrund von Kosten/Nutzen bei Werbeausgaben nicht die breite Masse seine Zielkundschaft sein kann, sehr wohl aber die von ihm zu seinem Event eingeladenen Teilnehmer bzw. alle anderen Unternehmen und Sponsoren, die an diesem Event teilnehmen. - Zur Formulierung der Außenprüfung „Es handelt sich bei der Einladung von 10 zuvor ausgewählten Personen zur persönlichen Teilnahme am Motorsportevent und den in diesem Zusammenhang anfallenden Unkosten um rein repräsentativ veranlasste Aufwendungen, die dem Abzugsverbot des § 20 unterliegen, auch wenn sich die eingeladenen Personen für das Unternehmen künftig „vorteilhaft“ erweisen.“: Die Einladung der Teilnehmer am Event der XY- im Rahmen der P C Cart Trophy erfolgte im Rahmen des von der XY- erarbeiteten Event-Marketing-Konzepts. Alle damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben sind als Betriebsausgabe abzugsfähig." In weiterer Folge wird in den Beschwerden ausführlich dargelegt, dass der VwGH die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung bei Veranstaltungen aus dem professionellen Event-Marketing nicht von vornherein ausschließe, nur wenn der Anlass nicht ausschließlich dem Betriebsgeschehen, sondern der Privatlebensführung zuzuordnen sei (wie bei Geburtstagsfesten) schließe § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG den Betriebsausgabenabzug aus. Die Zuordnung zur Betriebssphäre erfordere eine Einbindung in das betriebliche Ziel-Mittel-Denken, die Beweisführung dazu obliege dem Steuerpflichtigen. Im gegenständlichen Fall würden die Ausgaben nur mit der betrieblichen Sphäre zusammenhängen, es gäbe keine private Mitveranlassung. Das hier vorliegende erforderliche Ziel-Mittel-Denken beinhalte die Neukundengewinnung, Bestandskundenbindung, die Bekanntmachung der Marke XY- in der Kundenzielgruppe und die allgemeine Markenplazierung XY-. Eine Abzugsfähigkeit wäre dann nicht gegeben, wenn die Aufwendungen nur das gesellschaftliche Ansehen des Unternehmers fördern; d.h. der Unternehmer aus subjektiven Gründen Geld für etwas Geld ausgebe, was ein anderer Unternehmer nicht tun würde. Nehme eine Person gerne an Cartrennen teil und wolle er seinen Freunden und Bekannten zeigen, dass er sich das leisten könne und diese dazu einlädt, läge ein nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand vor. Im gegenständlichen Fall werde durch das nachstehend beschriebene Werbekonzept die reine betriebliche Veranlassung untermauert. Betriebsausgaben seien grundsätzlich nicht im Hinblick auf Notwendigkeit, Üblichkeit, Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen, wobei grundsätzlich bedeute, dass es davon auch Ausnahmen gebe bzw. besondere Anforderungen zu beachten seien. Die Abzugsfähigkeit von Werbemaßnahmen sei steuerlich anerkannt, hänge aber von der Professionalität der Werbemaßnahme ab. Bei Werbemaßnahmen ohne Event-Marketing-Konzept seien Bewirtungskosten zur Hälfte, bei solchen mit Event-Marketing-Konzept zur Gänze abzugsfähig. Im gegenständlichen Fall liege ein rein betrieblich veranlasster Event vor, der in ein professionelles Event-Marketing-Konzept eingebettet sei, weshalb volle Abzugsfähigkeit vorliege. Die Zielgruppen der XY- seien vorrangig Unternehmen mit vielen Standorten, aber auch Klein- und Mittelbetriebe oder Wiederverkäufer, die Zielpersonen das Top- und mittlere Management. Als beste und werbewirksamste Methode, die Zielgruppen und –personen zu erreichen, hätten sich in den letzten Jahren Veranstaltungen herauskristallisiert, bei denen XY- Mitarbeiter mit den Zielpersonen mehrere Wochen intensiv (im Zuge der Trainings und am Rennwochenende) in Kontakt stehen. Bewirtung sei keine Werbung, aber im Rahmen der Werbung könne die Bewirtung nicht ausgeschlossen werden und keinesfalls dürfe die Werbung wegen der Bewirtung verneint werden. Reduziere sich ein Werbekonzept nur auf die Bewirtung der Ansprechpersonen (was sicher kein professionelles Marketing-Konzept sei) dann sei die Trennung zwischen Repräsentation und betrieblicher Veranlassung praktisch unmöglich, weshalb das EStG den Betriebsausgabenabzug dafür nicht zulasse. Nach der Rechtsprechung sei Werbung „allgemein im Wesentlichen als eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen“, d.h. eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung. Der Werbebegriff habe sich in einen Begriff, der unter dem Oberbegriff „Kommunikationspolitik“ stehe, gewandelt. Kommunikationspolitik werde als das Sprachrohr des Marketings bezeichnet. Marketingbezogen umfasse die Kommunikationspolitik von Unternehmen alle Entscheidungen und Handlungen zur Gestaltung und Übermittlung von Informationen an marktrelevante Adressaten, um diese zieladäquat zu beeinflussen. Im gegenständlichen Fall sei die Bewirtung Teil des Marketing-Events und damit einer professionellen Kommunikationspolitik und unterstützte die Werbemaßnahmen. Professionell betriebene Werbung höre (im Gegensatz zu den das Ansehen fördernden Maßnahmen) nicht einfach auf und sei Teil des Marketing-Konzepts, das seinen Niederschlag in organisatorischen Planungen und Vorkehrungen des Unternehmens finde. Daraus leite sich die Gestaltung der Werbung ab, die dazu festgelegte Kommunikationspolitik finde ihren Niederschlag in der Organisation (Organisationsrahmen). Für die Kosten, die sich nach einer Kosten-Nutzen-Relation im Rahmen halten müssen, würde ein Kommunikationsbudget festgelegt, das sich wiederum auf die Unternehmensorganisation auswirke, da dem Unternehmen dieses Geld in anderen Bereichen fehle. Das Kommunikationscontrolling habe neben der Kostenkontrolle vor allem die Aufgabe, die Werbemaßnahmen entsprechend zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die erwünschte Nebenwirkung auch eintrete. Wenn eine Werbemaßnahme die vier Aspekte Organisationsrahmen, Kommunikationspolitik, Kommunikationsbudget und Kommunikationscontrolling nicht berücksichtige, stelle sich die Frage, was den Unternehmer veranlasse, erhebliche finanzielle Mittel auszugeben. Das Vorliegen einer subjektiven Veranlassung sei in diesen Fällen naheliegend. Im gegenständlichen Fall liege ein professionelles Marketingkonzept vor. Die XY- habe ihre Kommunikationspolitik festgelegt und das Unternehmen darauf ausgerichtet. Gerade für die Veranstaltung solcher Marketing-Events seien umfangreiche organisatorische Maßnahmen erforderlich, welche in die Organisation der XY- eingeflossen seien. Die mit dem Event anfallenden Kosten seien vorher kalkuliert und in Abstimmung mit den Marketingzielen die Entscheidung getroffen worden, diese Kosten zu investieren, weil die geplanten Umsatzsteigerungen diese mehr als rechtfertigen würden. Dass die gewünschten Ziele erreicht worden seien, ergebe sich aus den Auswirkungen. Die Absicht Großkunden zu gewinnen, wie Bestandskunden zu binden, sei erfüllt worden. Damit seien nicht nur bei der XY- entsprechende Mehreinnahmen lukriert worden, dies habe auch zu einer höheren Steuerleistung geführt. Die konkreten Ziele und Resultate seien im Marketingkonzept wie folgt festgehalten: 1. Neukundengewinnung: Ziel : Neukunden, die in die XY- Kundenzielgruppe perfekt passen, persönlich zu diesem Event einzuladen und als Kunden zu gewinnen (Einladungen beiliegend im Anhang) Resultat: Es ist uns gelungen von 100 % Einladungen rund 60 % der vorselektierten Firmen als Teammitglied (Fahrer) bei den einzelnen Events zu gewinnen und bei rund 60 % der Teamteilnehmer einen Auftrag zu erhalten 2. Bestandskundenbindung: Ziel: Bestehende Kunden zu binden und durch persönliche Kontakte leichter und schneller Neuprojekte entstehen zu lassen um den Umsatz bei Bestandskunden zu erhöhen. Resultat: Auch bei unseren eingeladenen Bestandskunden konnten wir rund 70 % als Teammitglied gewinnen und bei allen diesen wurden deren Kommunikationsinfrastruktur danach zur Gänze bei uns erweitert und neue Projekte im Zuge von Optimierungen angestoßen, die zu 100% zum Auftrag führten Auch bei den eingeladenen Händlern, wo jährlich ein Teamplatz in Form von Ausscheidungen ermittelt wird, werden die von uns angebotenen Produkte nahezu exklusiv angeboten und verkauft. 3. Direkte Bekanntmachung der Marke XY- in unserer Kundenzielgruppe Ziel: Ein weiteres Ziel ist es die Marke XY- mit deren Produkten und Leistungen bei allen Eventbeteiligten und Wirtschaftstreibenden (außerhalb unserer Teams), die großteils in unsere allgemeine Zielgruppe fallen, bekannt zu machen und zu platzieren und persönliche Kontakte zu knüpfen. Dies wird erreicht, durch permanente Moderation am gesamten Eventwochenende des Event-Moderators über Team/Firma und deren Tätigkeiten. Resultat: Projektabschlüsse nach Anfragen durch persönliche Kontakte (zB Wohnbaufirma, Veranstalter) sind zustande gekommen. Mit weiteren potentiellen Kunden sind Projekte im Laufen ( aufgezählt werden sechs Firmen in Stadt und unmittelbarer Umgebung). Dabei ist anzumerken, dass wir bei dieser Art von Anfragen eine deutlich höhere Abschlussrate erzielten, als bei Anfragen durch typische Breitenwerbung (zB im Gewinn) 4. Allgemeine Marktplatzierung XY- Ziel: Ein weiteres Ziel ist es, die Marke XY- durch die im Zuge des Events statt findenden Printwerbungen, Presseberichte und TV-Einschaltungen zu platzieren. Resultat: Den Beweis zu erbringen, dass die allgemeinen Anfragen bei XY- zum Thema Telefonanlagen durch diese Werbemaßnahmen erhöht wurden, ist schwer zu erbringen. Auf jeden Fall dient diese Art von Werbung als Bekanntmachung der Marke XY-. Aber auf Grund der steigenden Nachfragen in den letzten Jahren sind diese gesetzten Werbeaktivitäten eindeutig als erfolgreich zu betrachten (Beispiele Print und TV-Werbung beiliegend) In weiterer Folge wird der betriebswirtschaftlich auszulegende Begriff des Event-Marketing und dessen immer größer werdende Bedeutung als Kundenbindungsinstrument ausführlich erläutert. Werbung sei Kommunikationspolitik und betreffe als solche alle Entscheidungen und Handlungen von Unternehmen zur Gestaltung und Übermittlung von Informationen an marktrelevante Adressaten, um diese zielgerichtet zu beeinflussen. Der Begriff des Marketing-Events ziele auf den Einsatz eines Events im Rahmen eines modernen, interaktiven und dialogfähigen Kommunikationsinstruments ab. Unter Event-Marketing werde daher „die zielgerichtete, systematische Planung, Organisation, Inszenierung und Kontrolle von Events als Plattform einer erlebnis- und dialogorientierten Präsentation eines Produktes, einer Dienstleistung oder eines Unternehmens verstanden, so dass durch emotionale und physische Stimulans starke Aktivierungsprozesse in Bezug auf Produkt, Dienstleistung oder Unternehmen mit dem Ziel der Vermittlung von unternehmensgesteuerten Botschaften ausgelöst werden“ (Verweis auf Schlager/Steinlechner/Name, Events als Betriebsausgabe, SWK 2003, S. 431). Professionelles Event-Marketing setze folgendes voraus: - Eventmarketing sei in das Gesamtinstrumentarium der Unternehmenskommunikation zu integrieren und müsse als ein Bestandteil an den übergeordneten Unternehmenszielen ausgerichtet sein. - Die Inszenierung eines Events sei auf eine sorgsam ausgewählte Zielgruppe auszurichten, der bewusst eine Botschaft seitens des veranstaltenden Unternehmens übermittelt werden soll. Dabei könne mit anderen Unternehmen kooperiert werden und/oder bestimmte Komponenten „outgesourct“ werden, wobei der Identifikationsgrad zwischen Eventbotschaft und einladendem Unternehmer nicht verringert werden dürfe. - Eventmarketing ziele primär auf die emotion ale Aktivierung der Event-Teilnehmer ab, weshalb Events als positive Erlebnisse zu gestalten sind, die über reine Informationsübermittlung hinausgehen. Der Event als solches hat keinen Verkaufscharakter, unterscheidet sich bewusst von der Alltagswirklichkeit der Zielgruppen und ist interaktionsorientiert. Alle diese Voraussetzungen würden beim gegenständlichen Event vorliegen. Event-Marketing als Kommunikationspolitik werde nicht zur Verfolgung beliebiger Zielsetzungen, sondern bewusst zur Erreichung bestimmter Ziele eingesetzt. Events würden in der Praxis u.a. einen Beitrag zu folgenden externen und internen Zielen - wie die Verbesserung des Unternehmensimage bzw. Übertragung der Positivität eines Events auf ein Produkt bzw. eine Marke, die Profilierung und Differenzierung gegenüber dem Wettbewerb und die Steigerung der Kundenbindung und Motivation sowie Erhöhung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens, eines Produktes oder einer Marke – liefern. In der Wissenschaft (Steinlechner – Marschner, Die Imagewirkung von Kunst- und Kulturevents, S. 48) wird zwischen operativen Zielen (darunter fallen Kontaktziele wie zB Teilnehmer- und Anmeldeanzahl und ökonomische Ziele wie Umsatz, Marktanteil) und außerökonomischen bzw. Kommunikationszielen unterschieden. Mit Kommunikationszielen sollen eine unmittelbare Wirkung (Aufmerksamkeit, Aktivierung, Kontaktaufbau und Dialog), langfristige Gedächtniswirkung (Markenbekanntheit, innere Markenbilder, Einstellungen, emotionale Bindungen) und eine finale Verhaltenswirkung (Kaufinteresse und Kauf) erreicht werden (=Wirkungsebenen des Event-Marketing). Diese Wirkungsebenen würden mit Maßnahmen in einer Vorbereitungs-, Durchführungs- (dem Event an sich) und Nachbereitungsphase aktiviert werden. Mit der erlebnisorientierten Komponente eines Event-Marketings könnten die Kontakt- und Kommunikationsziele erreicht werden. Diese würden wiederum die Basis für kognitiv-orientierte Ziele (wie die Vermittlung von Produktinformationen und Fachwissen) darstellen welche in Verbindung mit dem Einsatz anderer Instrumente (Messen, Verkaufsförderung, Vorträge) erreicht werden könnten. Im gegenständlichen Fall seien die drei Phasen durchlaufen worden, es seien Kontakt- und Kommunikationsziele definiert und auch entsprechende Wirkungen eingetreten. Es sei unmittelbar Aufmerksamkeit erzielt worden, zu Gesprächen gekommen und damit ein Kontaktaufbau erfolgt. Der XY- sei es gelungen sich langfristig in Köpfen der Entscheidungsträger zu platzieren. Die finale Verhaltenswirkung zeige sich in den abgeschlossenen Aufträgen. Die für den Erfolg von Eventmarketing ausschlaggebenden sechs Faktoren (Stimmigkeit der inhaltlichen Konzepte, Originalität, Professionalität der operativen Planung und Vorbereitung, Professionalität der Umsetzung, Eintritt einer Aktivierungswirkung und strategische Zielerreichung) seien somit als erfüllt anzusehen. Es sei tatsächlich zu Aufträgen in erheblichem Ausmaß durch das Zusammenwirken der Kommunikationsinstrumente gekommen. Es würden alle Voraussetzungen für den vollen Betriebsausgabenabzug eines professionellen Event-Marketings vorliegen: Es sei, im Rahmen der Organisation des Unternehmens eine Kommunikationspolitik und im Rahmen derselben ein durch ein Kommunikationscontrolling überwachtes Kommunikationsbudget festgelegt worden, das in das Gesamtinstrumentarium der Unternehmenskommunikation integrierte Event-Marketing sei Bestandteil übergeordneter Unternehmensziele, die Inszenierung sei auf eine sorgsam ausgewählte Zielgruppe, der bewusst eine Botschaft übermittelt werden soll, ausgerichtet gewesen, der Event hätte primär auf die emotionale Aktivierung der Event-Teilnehmer abgezielt, die Kontakt- und Kommunikationsziele seien formuliert und mit diesen auch die kognitiv-orientierten Ziele erreicht worden (neue Aufträge in erheblichem Ausmaß), der Event sei mit dem Event-Management effizient und effektiv abgewickelt worden und damit auch Ressourcen zielgerichtet eingesetzt worden, die inhaltlichen Konzepte seien stimmig, das Event und die Aktivierungswirkung sei professionell durch vorbereitende, begleitende und nachbereitende Maßnahmen umgesetzt worden. Der Beschwerde beigefügt war eine Aufstellung der (am Konto 7650 erfassten) Aufwendungen („AUFSTELLUNG CART-EVENTS 2007“) für die drei im Jahr 2007 stattgefundenen Cart-Events (P C Trophy, V C Tophy und Ort3) mit entsprechender Zuordnung der Aufwendungen zum jeweiligen Event und den dazu erfolgten Weiterverrechnungen. Der Gesamtbetrag der Aufwendungen wird mit EUR 85.015,78 (davon P C Cart Trophy EUR 50.280,87, Rennen 00 Ort3 EUR 6.454,92, V Cart Trophy 2007 EUR 28.279,99), die Weiterverrechnungen dazu mit EUR 18.015,78/ EUR 2.382,66/ EUR 13.005,20= EUR 33.403,04 angegeben (Im Detail wird auf Beilage 3b verwiesen.) Zu den in der Beschwerdeschrift genannten Anhängen befinden sich neben Zeitungsartikel und Broschüren zum Rennereignis (Zeitplan, Rennablauf, Teilnehmerfeld, Rennstrecke, Rahmenprogramme, Prominenz, etc..) eine Auflistung der Personen die für das Team des Unternehmens des Bf. bei den Cartrennen der Jahre 2005 bis 2008 teilgenommen haben (siehe Zusammenfassung Beilage 4a ). Daraus geht hervor, dass im Jahr 2007 bei der P C und V C Trophy zwei Teams und bei einem Rennen in Ort3 ein Team teilnahm. Weiters befinden sich in den Akten des Finanzamtes - mit dem Logo XY- racing team versehene – Kundeneinladungen zu den Veranstaltungen P C Cart Trophy 2007 (Sa. 28./So. 29.4.2007) und zur Art V Cart Trophy - Art of Cart 2007 (Fr. 21./Sa. 22.9.2007) mit folgenden Inhalten: Ad) P C Cart Trophy 2007 (Sa. 28./So. 29.4.2007): *Facts&Figures: Team/Race (38 Teams, 380 Fahrer aus dem Top Business und Prominenz, 200 Mitarbeiter, ca 1400 m Streckenlänge, 10.000 Zuschauer); Medien (6000 geladene Gäste an beiden Tagen aus Wirtschaft und Kultur, 100 Presseakkreditierungen, 10 TV Akkreditierungen, ca 1 Mio EUR Medienverkehrswert) *Die Rennstrecke – die einzige Rennstrecke der Welt, die rund um und durch ein Einkaufszentrum führt: 1400 m einzigartige Kulisse und Spannung, Parkdeck und 2 Etagen, hautnah am Publikum, zahlreiche Schlüsselstellen und Adrenalin-treibende Passagen *Der geplante Ablauf: Samstag: Boxenübernahme und Fahrerbriefing, Freies Training und Qualifying, Charity Rennen mit TV-Liveübertragung, Drivers Party; Sonntag: Warm up, Freies Training, 5 Stunden P C Cart Trophy, Winners Party * „Involved not only invited“ und „Prominente aus den letzten Rennen “ Professionelle Motorsportveranstaltung inklusive Tagesrennlizenz, Jeder Fahrer erhält die komplette Rennausrüstung inklusive Rennoverall, Helm im Cart Trophy Design, Rennhandschuhe, Rennschuhe uvm; Unvergessliche Atmosphäre und Spannung im Team; Spaß, Anspannung, Adrenalin, Enttäuschung – ein Stimmungsmix der Sonderklasse Prominente aus den letzten Rennen: Rad an Rad mit den Stars aus Sport, Kultur und Wirtschaft (mit namentlicher Aufzählung von einigen prominenten österreichischen Sportlern und Personen aus dem Showbusiness) Impressionen: Abbildungen von Go Carts und weiblichen Modells/Racinas Ad) K4 Art V Cart Trophy - Art of Cart 2007 (Fr. 21./Sa. 22.9.2007): *Facts&Figures: Team/Race (25 Teams, 250 Fahrer aus dem Top Business und Prominenz, 200 Mitarbeiter, ca 700 m Streckenlänge, tausende Zuschauer); Medien (500 geladene VIP Gäste, über 100 Presseakkreditierungen, 5 TV Akkreditierungen) *The Event: Donnerstag ab ca 19:00 – Akkreditierung, Einkleidung, Ärztliche Untersuchung, Teamvorstellung, Cart-Präsentation, Strategie und Reglement Besprechung *Die Rennstrecke – führt durch den Wiener Prater, ca 700 m Strecke in einzigartiger Kulisse, hautnah am Publikum, zahlreiche Schlüsselstellen und Adrenalin-treibende Passagen *The Event: Freitag – Einzug in die Teamboxen, Ankleiden der Rennausrüstung, Gruppen und Pressefotos, Interviews Presse, Fahrerbriefing, Streckenbesichtigung, Start der Motoren, Training ca 2 Stunden, 3xSprint Rennen ca 30.Minuten, Besprechung der Rennstrategie für das fünf Stunden Rennen, exklusive Drivers Party Samstag – Warm Up, 3x Sprint Rennen ca 30 Minuten, Le Mans Start, 5 Stunden Rennen mit Strategie, Spannung, über 80 km/h – Platzierung auf dem Podest mit Siegerehrung, Sieger Party Involved not only invited ( ident mit Inhalt der Broschüre zur P C Cart Trophy) In der Beschwerdeschrift wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt. 1.5. Stellungnahme der Außenprüfung zu den Beschwerden In der mit 25. Juni 2009 datierten an den Bf. übermittelten Stellungnahme wird gegliedert nach Beilagen vom Prüfer folgendes vorgebracht: Beilage 1: Kontenmäßige Darstellung: Hier werden noch einmal die im Werbeaufwand erfassten Aufwendungen und Vorsteuern zu den strittigen Marketing-Events der Jahre 2006 bis 2008 angegeben (im Jahr 2007 würden vom Gesamtaufwand in Höhe von EUR 88.701,38 laut Steuerberater EUR 80.000,00 auf den Rennbetrieb entfallen und davon Gegenverrechnungen von EUR 19.724,66 in Abzug gebracht worden sein) Beilage 2: Im Aufwand enthaltene Startgelder einschließlich Ausschreibung und Vertragswesen: Im Jahr 2007 würden auf Startgelder (für die Events in Stadt, Bundesland1 und Ort3) EUR 44.816,00 entfallen. Im Jahr 2006 seien die Kosten geringer gewesen, da die Teilnahme nur mit einem Team, ab 2007 aber mit zwei Teams erfolgt sei.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100312/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100312.2010
Stammnummer
107224
Gültig
23.12.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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