Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100312/2010
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug für Aufwendungen iZm Marketingevents
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100312/2010vom 23.12.2014Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(1) Der Bf. war im Streitjahr 2007 Inhaber eines nicht protokollierten Einzelunternehmens. Es handelte sich dabei um das Nachfolgeunternehmen einer im Jahr 1996 gegründeten KEG, die nach Ausscheiden des letzten Gesellschafters infolge Anwachsung der Anteile gemäß § 142 UGB an den Bf. Ende 2006 beendet wurde. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988.
Unternehmensgegenstand der KEG und des Einzelunternehmens stellte der Vertrieb von Telekommunikationslösungen dar. Das Produkt- und Dienstleistungsportfolio erstreckte sich über sämtliche Angelegenheiten, die mit Telekommunikation zusammenhängen, beginnend beim Kernprodukt der ISDN und Voice over IP Telefonanlagen, über die darauf abgestimmten Systemendgeräte bis hin zu Zusatzapplikationen und Zubehörprodukten, die die tägliche Kommunikation von Unternehmen an verschiedenen Standorten erleichtern. Der Leistungskatalog umfasst die auf die unternehmensspezifischen Anforderungen der Kunden abgestellte Beratung, den Verkauf der Hard- und Softwareprodukte, deren Installation, Programmierung und Konfiguration sowie die Einschulung und den laufenden Support.
Verwendet werden Telefonanlagen von Z, einer der führenden Gerätehersteller in Europa.
Das Einzelunternehmen und die KEG traten am Markt unter der Marke XY- auf. Das Einzelunternehmen wurde mit Einbringungsvertrag vom 22. September 2008 rückwirkend zum 31. 12. 2007 in die XY- GmbH eingebracht, welche die Unternehmenstätigkeit unverändert fortführt.
Die Kunden kommen ausschließlich aus dem Geschäftskundensegment und betreffen branchenunabhängig Klein- und Mittelbetriebe (ab 5 Nebenstellen) bis hin zu Großunternehmen mit Filial- und Nebenstellennetzen (mit bis zu 60.000 Nebenstellen) vorwiegend in Österreich.
(2) Im Streitjahr hatte das Unternehmen bereits mehr als 2.000 Kunden und erzielte in den Jahren 2006 bis 2008 Umsätze zwischen 2,6 und 2,9 Mio EUR.
Die Kunden- und Umsatzstruktur stellte sich in diesen Jahren nach den vorgelegten Umsatzlisten zusammengefasst folgendermaßen dar:
Rund ein Drittel der Umsätze stammt von zwei (im Jahr 2006) bis vier (2007 und 2008) Großkunden mit Jahresumsätzen von über EUR 100.000,00 pro Kunde, wobei der Kunde mit dem größten Umsatz (Jahresumsatz rund EUR 500.000,00) ist in allen drei Jahren ident ist.
Weitere 30% bis 50 % der jeweiligen Jahresumsätze stammten von 40 bis 50 Kunden mit Jahresumsatzvolumen zwischen 10.000,00 bis EUR 100.000,00 und mehr als 100 Kunden pro Jahr lieferten Umsätze zwischen 2.000,00 und 10.000,00 EUR.
Im Detail wird auf die Aufstellung auf Seite 50 verwiesen.
(3) Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2007 wurden mit Bescheiden vom 5. November 2008 erklärungsgemäß veranlagt. Bei der Einkünfteermittlung wurden im Werbeaufwand (Konto 7650) gebuchte Aufwendungen in Höhe von EUR 85.015,78 in Zusammenhang mit Marketingevents bzw. der Beteiligung an drei Cart-Rennveranstaltungen als Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Bei der Umsatzsteuerzahllast 2007 wurden die auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuern in Höhe von EUR 15.454,50 geltend gemacht.
Die Aufwendungen/Vorsteuern entfallen – gegliedert nach den Rennveranstaltungen - auf folgende Leistungsbezüge:
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Beträge in EUR
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P C T.
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Ort3
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V C T.
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Summe Aufwendungen
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Summe Vorsteuern
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Teilnahmegebühren, Rennbahnmieten für Trainingsfahrten, Moderation /Modelbegleitung, Rennbekleidung, VIP-Tickets für Begleitpersonen, Filme/Fotos
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42.304,20
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5.632,60
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18.888.22
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66.825,02
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12.804,00
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Werbematerial (wie Banner, Flyer, Sticker)
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4.069,98
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0,00
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4.126,97
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8.196,95
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1.263,42
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Diverses Material (für EDV-Equipment etc.)
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1.847,23
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129,52
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740,02
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2.716,83
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543,37
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Bewirtung (Catering, Hotels)
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2.059,46
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692,80
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4.524,72
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7.276,98
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843,72
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50.280,87
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6.454,92
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28.279,99
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85.015,78
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15.454,50
Im Detail wird auf die Beilagen 3a und 3b verwiesen.
(4) Von diesen Aufwendungen wurden EUR 19.724,66 an diverse teilnehmende Kunden weiterverrechnet (siehe dazu im Detail Aufstellung Seite 9). Davon entfallen EUR 5.100,00 auf im Jahr 2006 und EUR 14.624,66 auf im Jahr 2007 ausgestellte Rechnungen. Die Verbuchung der Erträge erfolgte im jeweiligen Jahr der Rechnungsausstellung. Die Kostenersätze wurden mit 20% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und die Umsatzsteuer aus den Rechnungen im jeweiligen Jahr der Rechnungsausstellung abgeführt.
Von der Firma Z erfolgte ein Kostenbeitrag zu den Events in Höhe von EUR 13.965,38, der im Jahr 2007 ertragswirksam gebucht ist. Diese als Provision – ohne Umsatzsteuerbelastung - in Rechnung gestellte Vergütung wurde entsprechend dem Anfall von Eventkosten gewährt.
(5) Der vom Bf. für die strittigen Events (Cartrennveranstaltungen) getätigte Aufwand wird auf ein Marketingkonzept gestützt. Aus einer nicht datierten schriftlichen Unterlage geht dazu hervor, dass sich als werbewirksamste Methode die Teilnahme an erlebnisorientierten Veranstaltungen herauskristallisiert habe, um relevante Zielgruppen (Unternehmen) und Zielpersonen (das ist Topmanagement von standortintensiven Unternehmen sowie die Inhaber von Klein- und Mittelbetrieben) effektiv zu erreichen. Zum Inhalt der erlebnisorientierten Veranstaltungen trifft das Marketingkonzept keine konkreten Aussagen, geht aber laut den Hinweisen auf Teams von der ausschließlichen Nutzung der Cart-Trophys als Eventplattform aus.
Als Ziele gibt das in der Beschwerde zitierte Marketingkonzept an, dass durch gezielte Einladungen und persönliche intensive Kontakte in der Eventphase vorrangig (60 % Wertigkeit) potentielle Neukunden gewonnen und bestehende Kunden (Zielgruppe im engeren Sinn) weiter gebunden werden sollten und in untergeordnetem Ausmaß das Unternehmen mit den Produkten auch bei anderen Eventteilnehmern bekannt gemacht und die Marke allgemein platziert werden sollte.
Zur Erreichung des angestrebten Hauptziels (Neukundengewinnung und Bestandskundenbindung) nennt der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung an das Gericht als Maßnahmen nicht näher determinierte Produktdemonstrationen und den Erfahrungsaustausch zu realisierten Projekten.
(6) Nach bereits zwei Teilnahmen an Cartrennveranstaltungen in den Jahren 2005 und 2006 beteiligte sich der Bf. im Jahr 2007 neuerlich mit mehreren Teams aus Mitarbeitern und Kunden/Händlern an drei in Österreich abgehaltenen Go-Cartveranstaltungen (konkret mit jeweils zwei Teams an der P C Trophy am 28./29. April 2007 und der V C Trophy am 21./22. September 2007 und mit einem Team am
Rennen 00
(= r00) in Ort3 am 16./17. Juni 2007).
Diese Rennen wurden von einer darauf spezialisierten professionellen Eventagentur veranstaltet und organisiert. Das Veranstaltungskonzept mit der Bezeichnung ART OF CART, war als Business und Motorsport-Cart-Incentive-Rennen für Hobbyfahrer (beim r00 auch für Profifahrer) mit Teilnehmern aus der Wirtschaft und prominenten Persönlichkeiten wie eine Formel I im Miniformat als „faszinierende Mischung aus motorsportlicher Action und Society-Ereignissen, die sonst nur die Formel I bietet" ausgestaltet. Bei den Rennen sollten Wirtschaftstreibende (von Großunternehmen bis hin zu Mittelbetrieben) als Team und/oder Sponsoren und prominente Persönlichkeiten aus Kultur, Sport und der Society als Zuschauermagneten teilnehmen.
(7) Konkret bestand die Möglichkeit einen Startplatz als Rennteam mit 10 bis 12 Personen (8 bis 10 Fahrer, Teamchef und Teamcoach) gegen Leistung einer Teilnahmegebühr an den angeführten Rennevents zu erwerben. Grundlage für die Teilnahme bildete ein Vertrag mit der Veranstalterfirma, in dem sich der Veranstalter gegen Bezahlung der vertraglich festgelegten Startgebühr pro Rennteam (PCT- EUR 18.150,00 für die Business Variante bzw. EUR 14.645,00 für die Standard Variante, VCT- EUR 13.610,00, r00- EUR 5.500,00) verpflichtete, die erforderlichen Infrastrukturen für das jeweilige Rennevent (eine ansprechende Rennstrecke einschließlich Boxengelände, die erforderlichen technischen Einrichtungen, das sind insbesondere die Rennfahrzeuge (9 bzw. beim r 24 bzw.13 PS starke Carts) einschließlich Treibstoff und Service sowie einen Teil der Rennausstattung wie Helme, T´Shirts (mit Aufzahlung auch Rennanzüge) zur Verfügung zu stellen sowie den Rennablauf und die der Unterhaltung dienenden Rahmenveranstaltungen (Driver Partys, Charity-Race, Siegerehrung mit entsprechender Verpflegung) zu organisieren.
Die Rennevents wurden vom Veranstalter im Vorfeld in diversen lokalen Print- und TV-Medien beworben, wobei im Fokus der Werbung die teilnehmenden Promis und die namensgebenden Großsponsoren (bei der PCT das Einkaufszentrum und bei der VCT ein Medienunternehmen) standen. Die Werbematerialien beinhalten neben den Beschreibungen der Rennstrecken und des Zeitplanes der von Freitag Abend bis Sonntag Nachmittag angesetzten Veranstaltungen vorwiegend Erfahrungsberichte/Erwartungshaltungen des Veranstalters und der prominenten Teilnehmer zum Rennspektakel und den Side-Events. Zu den teilnehmenden Teams sind ausschließlich die Teambezeichnungen (in der Regel der Firmen/Markenname) und die Unternehmensrepräsentanten angegeben, jedoch keine näheren Informationen zur Geschäftstätigkeit und den Produkten der teilnehmenden Teams (Unternehmen) angeführt.
Den teilnehmenden Teams (PCT rund 40 Teams, VCT 25 Teams) wurde im Vertrag die Möglichkeit eingeräumt den Zuschauern und übrigen Teilnehmern ihr Unternehmen bzw. Produkte auf eigene Kosten durch Anbringung von Werbebotschaften am Vorderteil der Carts (Chassis), an den Rennoutfits und an den Boxenrückwänden der jeweiligen Teamboxen zu präsentieren. Darüber hinaus war laut allgemeinen Vertragsbedingungen die Anbringung von Werbebotschaften nicht zulässig.
Voraussetzung für die Teilnahme der Fahrer war neben einem Mindestalter und einem bestimmten Gewicht eine unmittelbar vor dem Rennen verpflichtend zu absolvierende ärztliche Untersuchung. In den Eventausschreibungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Teilnahme der Fahrer auf eigenes Risiko und eigene Gefahr erfolgt und eine Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden jeder Art ausgeschlossen werden. Nur für den Entfall infolge höherer Gewalt war eine Rückerstattung im Ausmaß der Kostenersparnis des Veranstalters vorgesehen.
Der Veranstalter behielt sich die alleinige Verwertung von Bild- und Filmmaterial, Interviews für die Medien vor.
Die teilnehmenden Teams stammten mit annähernd der Hälfte aus dem Handels-. Industrie-, Banken- und Gewerbesegment (davon rund 30 % Klein- und Mittelunternehmen und rund 20% Großunternehmen) und mit den restlichen 50 % (bei der VCT mehr als 50%) aus der Medien-, Werbungs-, Unterhaltungsbranche sowie aus bekannten Sportvereinen und bekannten Persönlichkeiten aus Sport, Kultur und Gesellschaft.
(8) Aufgrund einer Sondervereinbarung gestattete der Veranstalter dem Bf. zusätzliche Platzierungsmöglichkeiten insbesondere für Plakatwerbung an den seitlichen Boxenrückwänden, den Einsatz von eigenen Hostessen/Racinas (nach dem Vorbild der Formel I) und die Positionierung eines eigenen Fotografen am Renngelände und in den für Zuschauer nicht zugänglichen Boxenbereich für eigene Zwecke.
Bei der PCT kam zusätzlich ein vom Bf. zur Verfügung gestelltes R ennstandsinformationssystem zum Einsatz.
Dabei handelte es sich um eine telefonische Abfragemöglichkeit für Teilnehmer und Zuschauer über die aktuelle Rennposition der Teams bzw. Fahrer mit Hilfe eines Spracherkennungssystems. U m das Interesse für die Nutzung zu erhöhen, wurden für die Erteilung der Auskünfte bekannte Sprachimitatoren aus dem Hörfunk mit der Stimme eines bekannten Rennsportreporters engagiert und am Veranstaltungsgelände Flyer mit dem XY/Z-Logo und der Einwahlnummer verteilt.
Weiters wurde als Service für die Rennteilnehmer (Teams) ein SMS-Nachrichtensystem eingesetzt, mit dem diese zur Vereinfachung des Rennablaufes via SMS vom Veranstalter Informationen zu aktuellen und bevorstehenden Agenda-Punkten erhielten.
Für Zwecke der internen Teamkommunikation und zur Überwachung rennrelevanter Positionen wurden im Boxenbereich Sender installiert, das in den Boxen befindliche Betreuungspersonal mit Funk- und mobilen Systemgeräten (Helmheadsets) ausgestattet und während der Rennen zwischen Fahrer und Betreuungspersonen kommuniziert. Zusätzlich befand sich im Boxenbereich eine IT-Ausstattung (v.a. Laptops), mit der die Renninformationssysteme verwaltet und rennrelevante Daten (wie Fahrerzeiten, Gewichte, Spritverbrauch) laufend erfasst und analysiert wurden.
Für die VCT war ein mit dem Logo „XY/Z –Racing team“ beschrifteter Truck mit Abstellflächen für die Renncarts und einem Aufenthaltsraum für die Mannschaft angemietet, der am Renngelände platziert war.
(9) In den Jahren 2005 bis 2007 nahm das Unternehmen mit insgesamt sieben Teams an fünf Cartrennen teil. Im Jahr 2007 waren bei den Rennevents der PCT und VCT zwei Teams – eines unter dem Firmenlogo XY- und eines unter dem der Partnerfirma Z –und in Ort3 ein Team unter dem gemeinsamen Logo „XY/Z –Racing team“ am Start.
Die Teams des Bf. stammten mit rund einem Viertel aus Personen des Unternehmens und mit den restlichen drei Vierteln aus dem Kunden/Händlerbereich.
Insgesamt nahmen in den Jahren 2005 bis 2007 neun Personen aus dem Unternehmensbereich und 32 Personen aus dem Kunden- und Händlerbereich sowie weitere 2 Personen aus sonstigen Kontakten (Profi und Rennausstattung) teil.
Von einigen Kunden wurden mehrere Teilnehmer gestellt, sodass sich die Anzahl der teilnehmenden Kunden und Händler auf 21 reduziert. Von diesen 21 Kunden/Händlern nahmen wiederum mehr als die Hälfte (nämlich 11 Kunden) an mehreren Rennevents bzw. 2 Kunden an allen Rennen teil. An vier Kunden wurden Kosten für die Teilnahme weiterverrechnet, um die Ausgaben für das Unternehmen zu reduzieren.
Im Detail wird auf die Teilnehmeraufstellung (Beilage 4a) verwiesen.
Bei der PCT wurden für das am Sonntag abgehaltene Hauptrennen zusätzlich Eintrittskarten (VIP-Karten) zugekauft und diese den Begleitpersonen (Familienmitgliedern) der Teammitglieder zur Verfügung gestellt.
Kriterien für eine Einladung stellten ein vom Bf. nicht näher determiniertes Umsatzpotential und insbesondere ein Interesse an Cart/bzw. Motorsport verbunden mit einer entsprechenden Teamfähigkeit dar.
Aus den an den Moderator der PCT weitergebenen Informationen zu den Teilnehmern geht hervor, dass bei einem nicht unerheblichen Anteil der Teilnehmer eine Sportbegeisterung vorhanden war und insbesondere bei jenen Teilnehmern die bereits wiederholt teilgenommen haben eine besondere Affinität für den Cartsport bestand. Die Erwartungserhaltung der Teilnehmer war vorrangig auf ein spannendes Rennereignis und gesellschaftliche Belange gerichtet.
Den Teilnehmern wurden im Vorfeld Kundeneinladungsmappen übergeben. Diese enthalten beinahe ausschließlich Informationen zum Rennevent (insbesondere Zeitablaufpläne für Rennwochenenden sowie zu dem der PCT vorgelagerten Trainingsaufenthalt, Beschreibungen zur Rennstrecke, Kontaktdaten der Teilnehmer sowie das Rennreglement). Der Zeitablauf an den Rennwochenenden entspricht im Wesentlichen den vom Veranstalter vorgegebenen Porgrammpunkten. Die Events begannen am Freitag (in
Bundesland1
am Donnerstag) Abend mit den vom Veranstalter anberaumten Teaminfos, der Akkreditierung, ärztlichen Untersuchung, den Fahrerbriefings, der Vorstellung der Teams im Rahmen eines Buffets, dem Backstage-Rundgang mit dem Veranstalter und einem Showprogramm. Am nächsten Tag waren ab Mittag Teambesprechungen und im Anschluss daran Tainings, Qualifyings, ein Charity Rennen und als Abschluss die Drivers Party mit entsprechender Verpflegung am Programm, am letzten Tag fanden nach einem letzten Briefings und nach Aufwärmfahrten das fünfstündige Hauptrennen und zum Abschluss die Siegerehrungen mit Party statt.
Die Angaben zu den Unternehmen beschränken sich auf allgemeine Ausführungen und einen allgemeinen Hinweis zu Informationen und Produktvorstellungen am gesamten Rennwochenende.
Beim größten Event, der PCT, fand vor dem vom Veranstalter organisierten Eventteil ab 11:00 eine gemeinsame Fahrt mit einem Bus zu einem Cart- Trainingsgelände in Deutschland statt, die dazu genutzt wurde, die Teilnehmer vorzustellen und Gespräche über das Unternehmen und zum bevorstehenden Event zu führen. Die Zeit am Trainingsgelände diente laut Agenda vorwiegend der Rennvorbereitung (Qualifikationsfahrten für die Teameinteilungen, Erläuterung Reglement etc.).
Das Geschehen während des Rennens, beim vorgelagerten Training, bei den Besprechungen/Briefings /Teamvorstellungen und den Zusatzveranstaltungen, sowie die Gestaltung der Teamboxen (Plakate auf denen die Firmenlogos und Telefonapparate abgebildet sind), das Branding der Renncarts, die Hostessen/Racinas mit dem mit Firmenlogos ausgestatteten Outfit sowie Momentaufnahmen der Teilnehmer und der Betreuer in den Boxen und am Renngelände (mit Headsets, vor den Laptops) wurde von einem eigens engagierten Fotografen und Filmteam festgehalten. Den Teilnehmern wurden dazu persönliche Fotobände ausgehändigt.
Im Mittelpunkt der Berichterstattung in den Medien standen die gesellschaftlichen Highlights (prominenten Teilnehmer und Besucher), spektakuläre Vorfälle beim Rennen und bei den Nebenveranstaltungen sowie die Großsponsoren.
(10) Im Jahr 2009 fand eine Außenprüfung statt, bei der festgestellt wurde, dass es sich bei den Aufwendungen in Zusammenhang mit den Rennen um nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG 1988 handle, da der Unterhaltungscharakter der Veranstaltungen überwiege und keine Produktpräsentationen stattgefunden hätten.
Das Finanzamt hat nach Abschluss der Außenprüfung die Verfahren betreffend Umsatzsteuer- und Einkommensteuer 2007 mit Bescheiden vom 22. Juli 2009 wiederaufgenommen und den bisherigen Einkommensteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid geändert.
Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid 2007 dahingehend ab, als die im Erstbescheid angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um geschätzte Aufwendungen in Höhe von EUR 80.000,00 abzüglich der Kostenweiterverrechnungen an Kunden in Höhe von EUR 19.724,66, somit um EUR 60.275,34 erhöht, und um eine Umsatzsteuerpassivierung aus nicht anzuerkennenden Vorsteuern für PKW-Kosten in Höhe von EUR 165,15 vermindert wurden.
Das steuerpflichtige Einkommen 2007 laut Erstbescheid wurde auch noch um die Reduzierung der Verlustvortragsverrechnung (Sonderausgaben) im Ausmaß von EUR 11.774,90 erhöht und dies damit begründet, dass diese Verluste aufgrund einer nachträglichen Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 bereits im Jahr 2006 verbraucht wurden.
Die Zahllast des Umsatzsteuererstbescheides 2007 wurde im Ausmaß der nicht anerkannten Vorsteuern (vermindert um Umsatzsteuern aus den Weiterverrechnungen) in Höhe von EUR 11.959,10 betreffend die Eventkosten und in Höhe von EUR 165,15 betreffend Leasingaufwendungen eines Opel Zafira erhöht.
(11) Gegen den Einkommensteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid wurden mit Schriftsätzen vom 20. August 2009 Beschwerden eingebracht und die Aufhebung der Bescheide beantragt.
Begründet wurde dies damit, dass der VwGH Aufwendungen/Ausgaben für Veranstaltungen mit Eventcharakter als abzugsfähig anerkannt habe, wenn ein entsprechendes Marketingkonzept vorliege. Die Aufwendungen seien betrieblich veranlasst, weil diese Ausfluss eines professionellen Marketingkonzeptes seien und die Events den Anforderungen für Werbung entsprechen würden. Der Begriff der Werbeaufwendungen sei nach betriebswirtschaftlichen Kriterien auszulegen. Die gegenständlichen Events würden keinen Repräsentationscharakter haben.
(12) Der geänderte Einkommensteuerbescheid 2006, in dem die Verlustverrechnung um EUR 11.774,90 erhöht wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Juni 2014 mangels einer Rechtsgrundlage für eine Änderung aufgehoben. Ein neuer Einkommensteuerbescheid 2006 wurde bis dato nicht erlassen.
(13) In einem im September 2014 übermittelten, vom Bf. in Auftrag gegebenen Gutachten eines Sachverständigen aus dem Marketingwesen vom 22. Juli 2014 gelangt dieser unter Zugrundelegung der im Marketingwesen postulierten Grundsätze zur Werbewirksamkeit von Eventmarketing und den daraus abgeleiteten maßgeblichen Faktoren zur Ansicht, dass der Bf. mit eigeninszenierten Events (Zusammenführung von Mitarbeitern und Kunden in ein gemeinsames Team und Nutzung einer professionell organisiertes Rennevent als Eventplattform) mit dem in der Vor-, Haupt- und Nachphase gemeinsam Erlebtem ein professionelles Eventmarketing betrieben habe.
Als Fazit wird ausgeführt :
"Nach den vorliegenden Informationen und Beweisunterlagen kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von XY- gesetzten Maßnahmen zum Zwecke des selbstinszenierten Marketingevents auf der Eventplattform P C Cart Trophy in allen Aspekten einem professionellen Vorgehen entsprechen. Hinzu kommt, dass die unmittelbaren und mittelbaren Wirkungen des professionellen Event-Marketingauftritts evident sind und deshalb auch von einer strategischen Zielerreichung dieses Vorgehens von XY gesprochen werden kann. "
Im Detail wird auf die Ausführungen unter Punkt A 2.2. verwiesen.
Der Gutachter stützt seinen Befund auf Angaben in Werbematerialien des Veranstalters, dem Foto- und Filmmaterial und die Angaben des Bf.
C. Beweise und Beweiswürdigung:
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakten, den Unterlagen im Arbeitsbogen des Außenprüfers, den Eingaben des steuerlichen Vertreters (Beilagen zur Beschwerde und Gutachten des Sachverständigen) und den vom Bf. zum Vorhalteverfahren des Bundesfinanzgerichtes übermittelten Beweismitteln (laut Beweismittelliste Beilage 5).
Die tatsächliche Höhe der strittigen Aufwendungen in Höhe von EUR 85.015,78 ergibt sich aus der Kostenaufstellung des Bf. (Beilage 3 b mit den einzelnen Rechnungen). Die darin angeführten Beträge entsprechen den Buchungen am Konto 7650. Dies ergibt sich aus der im Arbeitsbogen aufliegenden Kopie des Kontoblattes. Zu der vom Gericht unter Zugrundelegung des Buchungstextes und der Rechnungskopien vorgenommenen Zuordnung und Gliederung der Beträge in die in der Beilage 3a angeführten Kostenblöcke wurden von beiden Parteien keine Einwendungen erhoben. Ebenso steht die Höhe der Vorsteuerbeträge mit insgesamt EUR 15.454,40, die unter Zugrundelegung des am Aufwandskonto ausgewiesenen Vorsteuer-Code ermittelt wurden, und deren Zuordnung zu den Kostenblöcken außer Streit.
Was die Weiterverrechnungen an Kunden betrifft, ist unstrittig, dass insgesamt Rechnungen in Höhe von EUR 19.724,66 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer ausgestellt wurden (siehe dazu Detailaufstellung Seite 9). Zu der dem Bf. aufgrund der Rechnungskopien bekanntgegebenen Auflistung wurden keine Einwendungen erhoben. Aus den vom Bf. dazu übermittelten Kopien der Ertragskonten geht hervor, dass in den Erträgen des Jahres 2007 nur die Kostenvergütungen mit Rechnungsdatum 2007 in Höhe von EUR 14.624,66 erfasst und entsprechend den am Erlöskonto ausgewiesenen Umsatzsteuercodes die darauf entfallenden Umsatzsteuern in der Umsatzsteuerzahllast des Jahres 2007 berücksichtigt sind.
Für den Senat bestehen keine Zweifel, dass in den Erträgen des Jahres 2007 Kostenersätze der Firma Z im Ausmaß von EUR 13.965,38 enthalten sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den strittigen Eventkosten stehen. Dies leitet sich aus dem vom Bf. vorgelegten Schriftverkehr ab, aus dem hervorgeht, dass die als Provision abgerechneten Vergütungen eines Nachweises über die strittigen Eventkosten bedurften.
Das Finanzamt hat dazu in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 die bisherige Ansicht, wonach für den Zzuschuss kein Konnex zu den strittigen Eventaufwendungen bestehe, sondern diese einen allgemein üblichen Rabatt darstellen würden, mangels Nachweis revidiert und die Beträge in der genannten Höhe als unmittelbar mit den strittigen Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Kostenbeiträge zu den Cartaufwendungen anerkannt.
Den Angaben zur Kundenstruktur liegen die vom Bf. übermittelten glaubwürdigen Umsatzlisten und Angaben in den Kundenmappen zu Grunde.
Die Teilnehmer der Rennevents (Beilage 4a) sind den Aufstellungen des Bf. entnommen. Die vom Gericht erstellte Zusammenfassung für die Jahre ab 2005 wurde dem Bf. im Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht und dagegen keine Einwendungen vorgebracht.
Den Angaben des Bf. dass zwischen dem Bf. bzw. Mitarbeitern des Unternehmens und den teilnehmenden Kunden bzw. den Kunden untereinander laufend Informationen zum Unternehmen, den Produkten und bisherigen Erfahrungen ausgetauscht worden seien, mangelt es an der gebotenen Konkretisierung. Über Inhalt und Umfang des behaupteten Informationsaustausches zwischen Kunden und Mitarbeitern sowohl bei der Trainingsfahrt als auch während des Rennevents liegen keine überzeugenden Nachweise vor.
Ebenso wenig waren den vorgelegten Einladungen/Agendalisten inhaltlich ausreichend konkretisierte Präsentationen über das Unternehmens- und Produktinnovationen enthalten. Es wird nicht in Abrede zu stellen sein, dass in die Gespräche auch Inhalte über das Unternehmen und Telekommunikationsprodukte eingeflossen sind.
Fakt ist aber, dass die vorgelegten Terminpläne für die Eventwochenenden inhaltlich ausschließlich auf die Ereignisse in Zusammenhang mit den bevorstehenden Rennevents des Veranstalters einschließlich der in den Programmen des Veranstalters vorgesehenen Vorbereitungen/Vorstellungen (Briefings etc.) und Begleitveranstaltungen fokussiert sind, weshalb naheliegend ist, dass der Informationsaustausch über die Unternehmensentwicklung und/oder Produktinnovationen zwangsläufig in den Hintergrund getreten sein muss.
Die vorgelegten Kundeneinladungen und Kundenmappen beinhalten nahezu ausschließlich Informationen zu den Rennevents. Die Angaben zum Unternehmen und zu Produkten beschränken sich auf allgemein bekannte Unternehmensdaten und einen allgemein gehaltenen Hinweis, wonach die Kunden während dem Rennwochenende mit neuesten Produkten inspiriert werden würden. Abgesehen davon, dass dieser Zusatz in den in den Akten des Finanzamtes aufliegenden Einladungsexemplaren nicht enthalten war, lässt sich daraus nicht ergründen, ob und in welchem Ausmaß die eingeladenen Teilnehmer (und andere Eventteilnehmer) Informationssysteme und Systemgeräte tatsächlich genutzt haben und sich auch der damit verbundenen Werbebotschaft bewusst waren.
Die Aussage des Bf., dass permanent Produktpräsentationen stattgefunden hätten und diese insbesondere bei der vorgelagerten Trainingsfahrt zentrales Gesprächsthema gewesen seien, lässt sich nach Ansicht des Senates weder mit den vorgelegten Zeitablaufsplänen noch mit dem Umstand in Einklang bringen, dass auch die örtlichen Möglichkeiten nicht für die Vorstellung der vom Unternehmen vertriebenen Dienstleistungen geeignet waren.
Dass bei der PCT die Renninformationssysteme (Anrufmöglichkeit bei einer über ein Spracherkennungssystem gesteuerten Auskunftsnummer und Service-SMS-Infosystem über das Eventprogramm) zum Einsatz kamen, steht außer Streit. Für den Senat nicht feststellbar ist in diesem Zusammenhang aber, ob den interessierten Nutzern damit vorrangig der Nutzen und Einsatzmöglichkeiten von Spracherkennungssystemen bzw. aktuellen Entwicklungen am Telekommunikationssektor als Werbebotschaft transferiert worden ist oder ob diese Systeme den Nutzern als bloße Service- und Unterhaltungsinstrumente (Einsatz von bekannten Stimmimitatoren) gedient haben. Der Umstand, dass die Teilnehmer Interesse an der Mini-Formel I haben mussten (und nachweislich auch hatten), legt die Schlussfolgerung nahe, dass die eingesetzten Systeme für die rennsportaffinen Teilnehmer und Zuschauer vorrangig Informationsquellen mit Unterhaltungswert über den Rennverlauf und das Eventprogramm darstellten und diese weniger als neueste technische Errungenschaften im Telekommunkationssektor wahr genommen wurden.
Außer Streit steht, dass das Unternehmen mit deren Markenbezeichnung mit Plakaten, Fahnen, Flyer und dergleichen präsentiert wurde.
Die Angaben zur Kundenstruktur ergeben sich aus den vom Bf. übermittelten Umsatzlisten.
Sowohl aus der zusammengefassten Darstellung des Gerichtes (Beilage 4a) als auch aus der Aufstellung des Bf. (Beilage 4 b) geht hervor, dass an den fünf Cartrennen in den Jahren 2005 bis 2007 nur knapp über 20 Kunden/Händler teilgenommen haben und davon mehr als 50 % mehrmals die Möglichkeit einer Teilnahme erhielten.
Nach den eigenen Angaben des Bf. haben 60% bzw. 70 % der eingeladenen Kunden/Händler zugestimmt, dies bedeutet, dass über alle drei Jahre hinweg bei einer Teilnehmerzahl von 20 Kunden maximal 30 Kunden eine Einladung erhalten haben können. Nicht unter den Teilnehmern befand sich der Kunde mit dem größten Jahresumsatz, was bei der mit dem Event angestrebten Verstärkung der Kundenbindung nicht nachvollziehbar ist.
Der Bf. gibt zur Auswahl der Eingeladenen bekannt, dass ein Kriterium für die Auswahl der Teilnehmer monetäre Chancen (erhoffte Umsätze) gewesen seien. Dazu ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wie bei der angegebenen großen Anzahl an bereits bestehenden Kundenkontakten (2.000) und der breiten Palette von potentiellen Kunden eine treffsichere Auswahl von 30 Kunden mit monetären Chancen getroffen werden kann. Der Bf. gibt an, dass der Schwerpunkt bei den Aufträgen darin liegt, dass für jeden Kunden individuelle Lösungen konzipiert werden müssen. Für die Schätzung von möglichen Auftragssummen müsste das Unternehmen folglich genaue Kenntnis/Informationen über den Bedarf und die Ansprüche der einzelnen Kunden gehabt haben. Abgesehen davon, dass der Bf. dieses Kriterium nicht konkretisiert hat, erscheint es bei der großen Kundenanzahl auch nicht glaubwürdig, dass Bedarfserhebungen zum Auftragsvolumen durchgeführt wurden.
Unbestritten ist, dass die Teilnehmer eine Affinität für Cart-Sport und eine entsprechende körperliche Eignung haben mussten. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen des Bf. selbst, sondern wird auch mit dem vorgelegten Informationsmaterial für die Moderationsdurchsagen bestätigt.
Da für das Kriterium der monetäten Chancen umfangreiche Kundenbedarfsanalysen notwendig gewesen wären und auch der größte Umsatzträger nicht Eventteilnehmer war, ist naheliegend, dass für die Zielgruppenrekrutierung vorrangig das beim einladenden Unternehmen bekannte Interesse diverser Personen/Kunden an Motorsport und bisherige Erfahrungen mit Personen, die bereits teilgenommen haben, entscheidungsrelevant war.
Zum nachträglich vorgelegten, vom Bf. in Auftrag gegebenen Gutachten eines Marketingsachverständigen, in dem der Professionalität der Marketingstrategie ein positiver Befund bescheinigt wird, wird folgendes ausgeführt:
Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen, löst aber keine Rechtsfragen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 794). Ein Sachverständiger darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung eindringen (VwGH 17. 12. 1993, 93/15/0094).
Gutachten, die nicht von einem behördlich bestellten Sachverständigen stammen, sind zwar Gutachten, gelten aber nicht als Sachverständigenbeweis im Sinne des § 177 BAO. Mit derartigen „Privatgutachten“ lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen, sie haben den Rang einer Privaturkunde und beweisen primär, welche Ansicht der Verfasser vertritt (Kotschnigg, Beweisrecht, § 177 Rz 19).
Ein von der Partei vorgelegtes Privatgutachten, unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 25. 4. 2001, 99/13/0221). Diese ist nicht verpflichtet ein Gegengutachten erstellen zu lassen, auch dann nicht wenn sie davon abrückt. In diesem Fall hat sie die Gründe dafür darzutun (VwGH 28. 1. 2005, 2000/15/0074).
Entscheidend für die Beweiskraft ist der innere Wahrheitsgehalt eines Beweismittels, im Besonderen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverhaltsaufnahme (VwGH 5. 11. 2009, 2009/16/0169). Ein als Beweismittel taugliches Gutachten muss die dem Befund zu Grunde gelegten Tatsachen und deren Herkunft enthalten. Gutachten, die mangels Möglichkeit eigener Wahrnehmung von einem unbewiesenen Sachverhalt, somit von nicht feststehenden Prämissen ausgehen, können nicht zum Beweis aufgestellter Behauptungen beitragen (VwGH 26. 5. 1971, 352/69). Das Gutachten eines Sachverständigen wird als unergiebig zu qualifizieren sein, wenn es auf Annahmen, Mutmaßungen und Spekulationen beruht (Kotschnigg, Beweisrecht, § 177 Rz 6).
Das von einem auf dem Gebiet der Marketingwissenschaft fachkundigen Gutachter erstellte Gutachten setzt sich im allgemeinen Teil mit den maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der professionellen Ausgestaltung eines Marketingkonzeptes und der Werbewirksamkeit von Maßnahmen im Bereich des Eventmarketing auseinander. Dass die in Punkt A angeführten allgemeinen Erkenntnisse in Einklang mit den Vorgaben und Erfahrungen auf dem Gebiet des Marketingwesens stehen wird nicht in Abrede gestellt, damit werden aber keine Tatsachenfeststellungen getroffen.
Maßgebliche Determinanten für die Beurteilung der Professionalität eines eigeninszeniertes Event stellen nach dem Gutachter primär eine kohärente Abstimmung zwischen Unternehmen, Zielgruppe und Event-Rahmenbedingungen dar, dazu kommt neben der Multimodalität, einer abgestimmten Dramaturgie und der aktiven Einbindung der Teilnehmer die Vermittlung von Erlebnisinhalten, die bevorzugter Weise einen direkten Produktbezug haben sollen.
Der Gutachter setzt sich im Gutachten nicht näher mit den ökonomischen Zieldeterminanten auseinander. Es fehlt eine Analyse zur Umsatz- und Kundenstruktur des Unternehmens, auch das Auswahlverfahren der Zielgruppenmitglieder ist nicht näher erläutert. Unbeleuchtet bleibt der Umstand, dass bei der Nutzung der Eventplattform der Cart-Rennen nur ein marginaler Anteil der in Betracht kommenden Zielgruppe erreicht werden kann und inwieweit dies mit den ökonomischen Zielsetzungen in Einklang zu bringen ist.
Das Unternehmen hatte nach eigenen Angaben bis zum Jahr 2007 bereits mehr als 2000 Kundenbeziehungen, an den in den Jahren 2005 bis 2007 eigeninszenierten Events (Cartrennen) nahmen laut Teilnehmerliste aber nur 21 Kunden und davon wiederum 50% wiederholt teil.
Dass diesem Umstand bei der Beurteilung der Effektivität einer Werbemaßnahme keinerlei Bedeutung zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Dass die Planung und Organisation perfekt durchgeführt wurde, wird zutreffen. Der erfolgreiche Einsatz von Eventmarketing bedingt, dass mit einer inhaltlich stimmigen Botschaft eine emotionale Identifikation der Eventteilnehmer mit dem Unternehmen und Produkten bewirkt wird (laut Gutachten ein produktbezogener Erlebnisinhalt vermittelt wird).
Auch dazu beschränkt sich das Gutachten auf die Angabe, dass die Produkte geradezu prädestiniert seien bei einer Eventplattform, die sich als Monte Carlo des Cartsports bezeichnet, präsentiert zu werden. Warum gerade Telekommunikationslösungen im besonderen Maße geeignet sein sollen, in einer Mini Formel I erlebnisorientiert vermittelt zu werden, wird nicht näher dargelegt.
Der Wortlaut der Aussage „dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass über die Kommunikationstechnologien, die Produktinnovationen und bisherige Erfahrungen zwischen Mitarbeitern und Kunden gesprochen wurde“ deutet auf eine nicht eindeutig feststehende Prämisse hin und entfaltet als solche keine Beweiskraft. Wie bereits dargelegt lag nach den Inhalten der vorgelegten Kundeneinladungsmappen und der Agenda der Schwerpunkt des Eventinhaltes eindeutig bei den vom Veranstalter vorgegebenen Erlebnisinhalten, nämlich den Rennereignissen (inklusive der vorgelagerten Briefings, Vorstellungen und den für eine Formel I typischen Side-Events). In allfälligen Gesprächen kann es nicht zu einem substantiellen Informationsaustausch von Produkt- und Unternehmensdaten gekommen sein. Darüber fehlen sowohl für die Vor- als auch für die Hauptphase überzeugende Nachweise (insbesondere auch zur Angabe im Gutachten, dass beim vorgelagerten Trainingsaufenthalt bis zum Nachmittag über Produkte und Dienstleistungen informiert worden und Informationsmaterial ausgetauscht worden sei).
Dass mit einem gemeinsamen Erlebnis der gegenständlichen Art (nämlich einer Vorbereitung, Durchführung und Nachbetrachtung eines nach dem Vorbild der Formel I gestalteten Go-Cartrennens in einem gemeinsamen Team, die von den zuständigen Personen des Unternehmens sicherlich perfekt organisiert war) eine Vertiefung der Beziehung zwischen eingeladenen Geschäftspartnern und dem Unternehmen sowie Einstellungs- und Verhaltensänderungen bewirkt werden können, wird nicht in Abrede zu stellen sein.
Dazu bleibt aber festzuhalten, dass Events der gegenständlichen Art mit einem gleich gelagerten sportlichen Interesse und einem gemeinsamen Ziel auch perfekt geeignet sind, persönliche Freundschaften auf privater Ebene entstehen zu lassen bzw. diese zu vertiefen (So verweist auch der Hauptsponsor und Geschäftsführer des Einkaufszentrums darauf, dass Geschenke wie der Kauf eines Teamstartplatzes bei dieser Trophy Freundschaften erhalten würden.)
D. Rechtliche Grundlagen:
1. Einkommensteuer:
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind „Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind“.
Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
„….
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
...
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. ..."
Mit diesen gesetzlichen Vorgaben soll eine Abgrenzung zwischen der betrieblichen Sphäre vom Privatbereich des Unternehmers erfolgen.
„Durch den Betrieb veranlasst“ wird von der Rechtsprechung dahingehend interpretiert, dass die Aufwendungen/Ausgaben objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen müssen und subjektiv bestimmt sind dem Betrieb zu dienen (BFH 7. 5. 2013, VIII R 51/10). Dabei ist zwar grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob Aufwendungen wirtschaftlich gerechtfertigt oder ob sie angemessen, notwendig, üblich oder zweckmäßig sind (Doralt EStG, 11. Lfg, § 4 Rz 241), das Kriterium der Notwendigkeit ist aber nach dem Verwaltungsgerichtshof dann entscheidungsrelevantes Kriterium, wenn Aufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, wie dies zB bei Aufwendungen für Sportausübung der Fall ist (VwGH 24. 9. 2002, 99/14/0006 zu den Teilnahmekosten und Sponsorzahlungen eines Transportunternehmens für einen internationalen Truckwettbewerb).
§ 20 EStG 1988 schränkt den weit auszulegenden Betriebsausgabenbegriff deutlich ein und versagt Aufwendungen oder Ausgaben den Betriebsausgabenabzug nicht nur bei nahezu ausschließlichem Privatcharakter, sondern auch bereits im Falle eines Zusammentreffens von betrieblicher/beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung. Mit diesen Bestimmungen soll die Sphäre der Einkommenserzielung von der unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt werden (VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0006).
Die Abzugsverbote des § 20 EStG 1988 wirken zwar nur ausgabenseitig, aus systematischen Erwägungen sind damit in unmittelbar in Zusammenhang stehende Einnahmen (wie Ersatzleistungen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen) aber auch steuerfrei zu stellen.
§ 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 18. 12. 2013, 2011/13/0119 zur Nichtabzugsfähigkeit von Jagdkosten eines Rechtsanwaltes, dessen Spezialgebiet das Jagdrecht ist und der als Jagdrechtssachverständiger tätig ist).
Die Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988 ist bezüglich der Fälle einer doppelten bzw. einer überlappenden (betrieblichen und privaten) Veranlassung vom Aufteilungs- und Abzugsverbot geprägt. Dieses findet- unter teilweiser Überschneidung mit der typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach – u.a. Anwendung bei Aufwendungen für Kultur- und Sportausübung (Kofler in Doralt, EStG 11. Lieferung, § 20, Rz. 22/1).
Gemischt veranlasste Aufwendungen sind demnach zur Gänze nicht abzugsfähig, außer der betreffende Aufwand ist (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst oder der Teil, der auf die ausschließlich betriebliche bzw. berufliche Veranlassung entfällt, lässt sich einwandfrei von den Ausgaben für die Lebensführung trennen (VwGH 9. 7. 1997, 93/13/0296).
Derjenige der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche/betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 22. 2. 2007, 2006/14/0020).
Die Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 stellen aus dem Kreis der Z. 2 besonders hervorgehobene mit einem generellen Abzugsverbot belegte Aufwendungen/Ausgaben dar. Historisch entspricht die Begriffsbestimmung der Repräsentationsausgaben den nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach Z. 2 lit. a (Doralt W./Ruppe H.G., Steuerrecht, Band I, 7. Auflage Wien 2000,0S. 241), das Höchstgericht trifft teilweise keine Unterscheidung.
Der Begriff der Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 wird vom Gesetzgeber – abgesehen vom Beispiel der Bewirtung von Geschäftsfreunden – nicht definiert. Aus dem Umstand, dass das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen in einer eigenen Ziffer normiert ist, schließt ein Teil der Lehre, dass der Begriff eng auszulegen ist und darunter Aufwendungen die der Bewirtung ähnlich oder in ihrer Funktion vergleichbar sind, zu verstehen sind. Diese sind selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen bzw. der Aufwand im ausschließlichen betrieblichen Interesse liegt (Kofler in Doralt, EStG 11, § 20 Tz 83, Reichel/Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 20 Tz. 7.3 mit der dort angeführten Judikatur, Jakom/Baldauf/EStG 2014, § 20 Rz 62 mit Verweis auf VwGH 17. 4. 2013, 2009/13/0065).
Der VwGH versteht unter dem Begriff der Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei künftigen Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potentieller Auftraggeber in Betracht gezogen zu werden (13. 10. 1999, 94/13/0035), mit anderen Worten alle Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch dessen gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu „repräsentieren“ (VwGH 24. 2. 2010, 2006/13/0119).
Maßgebend für eine Subsumtion von Aufwendungen als Repräsentationsaufwendungen ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund des Aufwands schließen lässt und nicht das Motiv, warum der Repräsentationsaufwand getragen wird (VwGH 30. 4. 2003, 99/13/0208). Die Literatur (Zorn in Hofstätter/Reichel, § 20 Tz. 7.3, Kofler in Doralt, EStG § 20 Rz 28 ff, Jakom/Baldauf/EStG 2014, § 20 Rz 63) verweist auf die strenge Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes und nennt als Beispiele für nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand Aufwendungen für die Teilnahme bzw. Einladungen von Kollegen, Geschäftsfreunden, Kunden zu bestimmten Anlässen wie Theater-, Konzert-, Ausstellungs-, Ballbesuchen und geselligen Zusammenkünften bzw. Feiern aller Art (VwGH 17. 12. 2002, VwGH 2002/14/0081 betreffend Tennis; VwGH 25. 11. 2002, 98/14/0129 Urlaub) sowie Geschenke an Kunden, Klienten, Mitarbeiter.
Aus systematischen Gründen ergibt sich aus dem Abzugsverbot, dass beim Empfänger kein steuerpflichtiger Sachbezug vorliegt.
Laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung fallen darunter auch Bewirtungsaufwendungen von Geschäftsfreunden. Vom Begriff der Bewirtungskosten umfasst sind Verpflegungs- und Unterbringungskosten, sei es im Betrieb oder außerhalb.
Der Gesetzgeber lässt den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten im Ausmaß von 50% (bis 1995 mit 100 %) ausnahmsweise nur dann zu, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Auch dabei legt der VwGH einen strengen Maßstab an und verlangt einen eindeutigen Werbezweck (und nicht bloß werbeähnlichen Charakter), ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen und beruflichen Veranlassung sowie den Nachweis über das Zutreffen beider Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe. Die bloße Glaubhaftmachung und allgemein gehaltene Behauptungen reichen nicht aus (VwGH 18. 11. 1987, 84/13/0083).
Das Gesetz normiert die Werbewirkung als Tatbestandsvoraussetzung nur im Ausnahmefall der Geschäftsfreundebewirtung und schließt die Bewirtungskosten beim erbrachten Nachweis über die Werbewirkung vom Abzugsverbot der unter § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 fallenden Repräsentationsaufwendungen aus, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar sein sollen (VwGH 10. 8. 2005, 2005/13/0000, VwGH 17.4.2013, 2009/13/0065).
Von der Rechtsprechung wurde dazu aber klargestellt, dass § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 „keine Rechtsgrundlage darstellt, die Abzugsfähigkeit von ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen und Ausgaben zu versagen“ (VwGH 16.2.2000, 95/15/0050; 26. 9. 2000, 97/13/0238; 24. 10. 2005, 2001/13/0272).
In einem Beschwerdefall betreffend die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein professionell organisiertes Event anlässlich des Geburtstages eines Anwaltes hat das Höchstgericht (VwGH 24. 10. 2002, 2002/15/0123) erstmals ausgesprochen, dass die Möglichkeit einer weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, allerdings muss der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein und nicht wie bei Geburtstagsfesten typisch der privaten Lebensführung.
Das grundsätzliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen soll nach dem VwGH dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Steuerpflichtige zweifelsfrei nachweist, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen und beruflichen Veranlassung vorliegt (VwGH 19. 12. 2002, 99/15/0141, VwGH 3. Juli 2003, 2000/15/0159). Dies bedeutet, dass eine Abzugsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn der Werbezweck im Vordergrund steht.
Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Werbung eine Produkt- und Leistungsinformation bzw. eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung. Bei einem bloß werbeähnlichen Aufwand sind wie im Falle der repräsentativen Mitveranlassung die Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit nicht gegeben (VwGH 3. 6. 1992, 91/13/0176).
Unter einem Event im betrieblichen Konnex wird eine Veranstaltung vor größerem Publikum, das den Teilnehmern eine Werbebotschaft vermitteln soll, anzusehen sein. Zweck eines steuerlich beachtlichen Events muss sein, den Eingeladenen die Vorzüge/Besonderheiten des Unternehmens und/oder der Qualität der Produkte und Dienstleistungen erlebnisorientiert zu vermitteln.
Im Beschwerdefall vom 19. 12. 2002, 99/15/0141 hatte das Höchstgericht die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Sommerfest, das ein Sanatorium für Geburtshilfe und Frauenheilkunde veranstaltete, zu beurteilen. Zweck der Einladung war die geladenen Gäste (das waren die im örtlichen Einzugsbereich in Betracht kommenden Belegärzte und Hebammen) dazu zu animieren, das Sanatorium verstärkt zu frequentieren und damit die Auslastung deutlich zu erhöhen. Einen wesentlichen Bestandteil des Programmes bildete die Präsentation der modernisierten Patientenzimmer und der medizinisch-technischen Ausstattung sowie Schulungen/Informationen über die Abrechnungsmodalitäten mit Versicherungsanstalten. Im Anschluss an diese Aktivitäten fand eine Bewirtung in Form eines Buffets und eine Musikunterhaltung im Gartenbereich statt.
Mit Verweis auf das Erkenntnis vom 24. 10. 2002, 2002/15/0123 anerkannte das Höchstgericht in diesem Fall den Betriebsausgabenabzug für die strittigen Aufwendungen (Musik, Dekoration, Management, Zeltmieten, Essen und Getränke und Hilfspersonal) soweit diese auf (potentielle) Kunden entfielen (nicht anerkannt wurden Aufwendungen für einige wenige Personen aus Behörden/Banken).
Der VwGH sah die auf die erforderliche betriebliche und berufliche Tätigkeit bezogene Produkt- und Leistungsinformation mit der einwandfrei nachgewiesenen Präsentation der Räumlichkeiten/Ausstattung und den Abrechnungsinformationen gegenüber einem bedeutenden Kundenkreis als erfüllt an.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100312/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100312.2010
- Stammnummer
- 107224
- Gültig
- 23.12.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF