Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100312/2010
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug für Aufwendungen iZm Marketingevents
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100312/2010vom 23.12.2014Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ähnlich war der Fall bei der Entscheidung vom VwGH 3. 7. 2003, 2000/15/0159 gelagert. Das Höchstgericht qualifizierte Kosten in Zusammenhang mit einem Kanzleifest einer Wirtschaftstreuhandkanzlei zu der eine große Zahl an bestehenden und potentiellen Klienten eingeladen wurden, als Betriebsausgaben. Zweck der Veranstaltung war eine neue betriebswirtschaftliche Abteilung vorzustellen und die Klienten zur Nutzung des Zusatzangebotes zu bewegen. Dazu stellten sich Geschäftsführer und Mitarbeiter der betriebswirtschaftlichen Abteilung mit der neuen EDV-Ausstattung für individuelle Analysen zur Verfügung, im Anschluss daran gab es ein Buffet und eine musikalische Unterhaltung. Der VwGH sah das Vorliegen des Werbezweckes als erfüllt an, weil wesentlicher Programminhalt die professionelle Vorführung der zusätzlichen Dienstleistungspalette an die potentiellen Auftraggeber gewesen sei und die Einbettung in ein Rahmenprogramm (Musikgruppe, Bewirtung) nicht schadet. Für die Aufwendungen für Fotos vom Kanzleifest, die den Klienten als Erinnerung überreicht wurden, wurde allerdings der Betriebsausgabenabzug verwehrt, weil nach dem VwGH diesbezüglich der Werbeeffekt deutlich hinter die Repräsentation zurücktritt.
Ergänzend ist dazu anzumerken, dass beide Erkenntnisse noch zur Rechtslage vor der 50%-Einschränkung der Bewirtungskosten durch das Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297/1995 ergingen. Nach dem geänderten, in Geltung stehenden eindeutigen Gesetzeswortlaut ist der Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden bei Vorliegen der betrieblichen Veranlassung und bei Nachweis des Werbezweckes stets mit 50 % der Aufwendungen/Ausgaben begrenzt (UFS 14.6.2011, RV/1820-W/09).
In der jüngeren Rechtsprechung (VwGH 17. 4. 2013, 2009/13/0065) hat der VwGH seine Ansicht bekräftigt, dass Repräsentationsaufwendungen immer dann vorliegen, wenn diese das gesellschaftliche Ansehen fördern, d.h. dazu dienen zu „repräsentieren“ und das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG somit auch Fälle erfasst, in denen nach allgemeinen Grundsätzen Betriebsausgaben vorlägen (d.h. selbst bei ausschließlichen betrieblichen Interesse und einem damit verbundenem Werbezweck).
Dabei ging es um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Engagement von prominenten Begleitpersonen zu Opernballbesuchen bei einer GmbH, deren 10% Gesellschafter ein durch prominente Opernballbegleitung bekannt gewordener Baumeister ist und die ein den Namen des Baumeisters tragendes Einkaufszentrum verwaltet. Trotz Vorliegen eines unstrittigen Werbekonzeptes (nach dem mit einem medienwirksam inszenierten Opernballbesuch und einer Autogrammstunde/Pressekonferenz im Einkaufszentrum die kostenlose Berichterstattung genutzt und damit der Bekanntheitsgrad und die Kundenfrequenz des zu vermarktenden Einkaufszentrums mit dem gleichnamigen Baumeister werden soll) hat der VwGH die begehrten Kosten für die Anreise, den Aufenthalt und die Entlohnung des zu Werbezwecken engagierten prominenten Stargastes als nichtabzugsfähige Repräsentationskosten im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG qualifiziert. Der VwGH hat dabei insbesondere dem (wirtschaftlich nachvollziehbaren) Werbekonzept keine Bedeutung beigemessen, sondern die Ansicht vertreten, dass im Mittelpunkt der Medienaufmerksamkeit der Ballbesuch stehe und diesem stets Repräsentationscharakter zukomme.
Im Erkenntnis vom 24. 9. 2002, 99/14/0006 hat der Verwaltungsgerichtshof Aufwendungen eines Transportunternehmers für die Beteiligung an Rennveranstaltungen die Anerkennung als Betriebsausgaben mangels betrieblicher Veranlassung versagt, auch wenn diese für die betriebliche Tätigkeit förderlich sind und in der Begründung folgendes ausgeführt: “Bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können und bei denen die Behörde nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf eine Anerkennung als Betriebsausgaben nicht deshalb erfolgen, weil die gegebene Veranlassung nicht einwandfrei feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die eine private Veranlassung nahe legen, darf eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. „
Im deutschen EStG ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 dEStG ein Betriebsausgabenabzugsverbot für „Aufwendungen für Jagd, Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen“ normiert.
Der BFH (BFH 2. 8. 2012, VI R 25/09) hat die Aufwendungen für die Begleitfahrt mit einem gecharterten Segelboot bei einer bekannten deutschen Segelregatta und die dort erfolgte Bewirtung von eingeladenen Kunden und betreuenden Mitarbeitern ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung als nicht abzugsfähige Repräsentationskosten qualifiziert, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation nicht ausgeschlossen werden kann. Lässt sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, weil derartige Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, liegen nach dem BFH Ausgaben für „ähnliche Zwecke“ vor. Das Abzugsverbot greift immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen (BFH 7. 2. 2007, I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 1230).
Das Finanzgericht Hessen hat im Urteil vom 22. 5. 2013 – 11 K 1165/12 einem Versicherungsbüro für Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Golfturnier (Platzmiete, Bewirtung), bei dem Geschäftspartner und Prominente geladen waren, den Betriebsausgabenabzug trotz Vorliegen der betrieblichen Veranlassung (weil die Golfturniere dem Zweck dienten Kunden zu gewinnen und zu binden) ebenfalls versagt. Begründet wird dies damit, dass es bei der Veranstaltung eines Golfturnieres unbeachtlich sei, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw. die Werbung für das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder ob dieses der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung diente, da das Abzugsverbot immer dann eingreife, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Ein Golfturnier und die Abendveranstaltung haben den Zweck der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der Repräsentation zu dienen.
In der Literatur (Renner, Steuerliche Folgen iZm mit Veranstaltungen mit Erlebnischarakter, RdW 2014/184, 159) wird dazu die Ansicht vertreten, dass die deutsche Rechtslage damit der österreichischen entspricht, was bedeutet, dass wenn die Veranstaltung vorrangig der Repräsentation oder der Unterhaltung dient und ein qualifizierter Werbeeffekt nicht nachgewiesen wird, das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 zum Tragen kommt.
2. Umsatzsteuer:
Gesetzliche Grundlage für die im gegenständlichen Fall strittigen Vorsteuerkürzungen bildet 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994. Darin ist folgendes normiert:
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
b) die in Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder Vermietung dienen. Der Bundesminister kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftfahrzeuge und Kombinationskraftfahrzeuge näher bestimmen.
Zum Vorsteuerabzug der strittigen Event-Aufwendungen:
Nach der klaren gesetzlichen Anordnung sind Vorsteuern in dem Ausmaß, in dem die strittigen Aufwendungen keine betrieblich veranlassten Aufwendungen für Werbung, sondern nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a bzw. der Z. 3 EStG darstellen, nicht abzugsfähig. Die Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 hat den Vorsteuerausschluss für die in Zusammenhang mit nichtabzugsfähigen Aufwendungen zur Folge. Dies bedeutet, dass sämtliche Vorsteuerbeträge aus derartigen Leistungsbezügen – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe diese Leistungen weiterbelastet werden –nicht abzugsfähig sind .
Eine Verminderung der Vorsteuern aus Leistungen, die nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 darstellen um Umsatzsteuerbeträge aus der Weiterverrechnung derartiger Aufwendungen ist daher nicht zulässig.
Leistungen, die zu ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen führen und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, fallen kraft ausdrücklicher Ausnahme nicht unter den Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2a UStG.
Die in § 12 Abs. 2 Z 2a UStG genannten Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten nach der Rechtsprechung als nicht für das Unternehmen ausgeführt, was aber nach der Rechtsprechung nicht bedeuten soll, dass diese nicht der Unternehmenssphäre zuzuordnen sind.
Dies hätte zur Folge hat, dass die erbrachten Leistungen als Besorgungsleistungen anzusehen wären und als solche dem 20%igen Steuersatz unterliegen.
Als Alternative kommt in Betracht, dass auch die Weiterverrechnungen als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten und als solche keine steuerbaren Umsätze darstellen. In diesem Fall wären die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen. Werden nicht steuerbare Umsätze aber mit Umsatzsteuer weiterbelastet, wird die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet.
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 normiert nämlich, dass sofern ein Unternehmer einen in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach dem UStG für diesen Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat, er diesen Betrag aufgrund der Rechnung schuldet, wenn er die Rechnung nicht gegenüber dem Empfänger der Leistung entsprechend berichtigt.
Hintergrund bzw. Zweck dieser Bestimmung ist die Vermeidung des Risikos, dass der Rechnungsempfänger einen unrechtmäßigen Vorsteuerabzug zu Lasten des Fiskus geltend macht. Hat daher – wie im gegenständlichen Fall - ein Unternehmer in einer Rechnung für eine tatsächlich erbrachte (aber nicht umsatzsteuerbare) Leistung einen Steuerbetrag zu Unrecht gesondert ausgewiesen, schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung. Es steht ihm aber die Möglichkeit offen die Rechnung nach den Vorgaben des § 16 UStG 1994 zu berichtigen und die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Berichtigung rück zu verrechnen. Gleichzeitig hätte aber auch der Rechnungsempfänger eine aus der ursprünglichen Rechnung geltend gemachte Vorsteuer zu berichtigen bzw. rück zu erstatten.
Eine Rechnungsberichtigung kann (jedenfalls beim Rechnungsaussteller) nach herrschender Ansicht nur ex nunc erfolgen, dies bedeutet die Steuerschuld bleibt bis zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung bestehen (Ruppe/Achatz, UStG 4 § 11 Rz 126, Schuchter/Kollmann in Melhard/Tumpel, UStG, § 11, Tz 232).
Zum Vorsteuerabzug für die Leasingaufwendungen des Opel Zafira:
§ 12 Abs. 2 Z 2 b UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die in Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.
In der aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Verordnungsermächtigung hat das BMF in der VO BGBl. II 2002/193 definiert, welche Fahrzeugkategorien nicht als PKW und Kombinationskraftwagen anzusehen sind. Dabei handelt es sich um Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. 11. 2009, 2009/15/0184 die in § 5 der VO festgelegte Definition für Kleinbusse (Fahrzeug, welches ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen einschließlich des Lenkers aufweist) präzisiert. Zusammenfassend müssen nach dem VwGH folgende Voraussetzungen für die Qualifikation als Kleinbus vorliegen:
- äußere Form eines Kastenwagens durch annähernd flache Dachlinie, annähernd senkrechtes Heck und annähernd senkrechte Seitenwände;
- eine nach der Verkehrsauffassung für einen Bus erforderliche Fahrzeuginnenhöhe;
- Beförderungsmöglichkeit für (zumindest) sieben Personen Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard um Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit über eine längere Distanz zu befördern;
- zusätzliche räumliche Voraussetzung zur Mitbeförderung eines Mindestausmaßes von Gepäckstücken für die zugelassene Beförderungskapazität.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte im o.a. Erkenntnis die Einstufung des Opel Zafira als Kleinbus zu prüfen und ist zur Erkenntnis gelangt, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen und dieser somit als Personen- bzw. Kombinationskraftwagen anzusehen ist, für den kein Vorsteuerabzug zusteht.
E. Erwägungen:
Strittig ist,
- ob die im Erstbescheid gewinnmindernd berücksichtigten Aufwendungen (wie Startgebühren, Bahnmieten für Trainings, Rennbekleidung, Bewirtung, Zuschauerkarten, Fotos/Filme, Werbematerialien wie Plakate, Sticker) in Zusammenhang mit der Teilnahme eines aus Mitarbeitern und Kunden gebildeten Teams an drei im Jahr 2007 abgehaltenen Cart-Events unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 und /oder des § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988 bzw. die davon geltend gemachten Vorsteuern daraus unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 Z. 2a UStG 1994 und
- ob die Vorsteuern aus den Leasingkosten für einen Opel Zafira unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 Z. 2b UStG 1994
fallen.
E.1. Einkommensteuerbescheid:
Entscheidungserheblich ist, ob es sich im gegenständlichen Fall nach dem äußeren Erscheinungsbild um Aufwendungen in Zusammenhang mit der Einladung von Mitarbeitern und Geschäftsfreunden zur Teilnahme an einer nach dem Vorbild der Formel I konzipierten Sportveranstaltung oder es sich um auf Aufwendungen für Werbemaßnahme handelt anuzusehen sind.
Nur für den Fall, dass die ausschließlich betriebliche Veranlassung und ein der Werbecharakter zweifelsfrei nachgewiesen ist, kommt nach der Rechtsprechung ein Betriebsausgabenabzug in Betracht. Handelt es sich hingegen um Maßnahmen, denen bloß werbeähnlicher Charakter zukommt bzw. um solche mit repräsentativer Mitveranlassung greift das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 bzw. 2a EStG 1988.
Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, betreffen die strittigen Aufwendungen vorwiegend Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von einer professionellen Veranstaltungsagentur organisierten, dem Vorbild der Formel I nachgebildeten Event stehen (Startgebühren, spezielle Rennausrüstung, Trainingsentgelte Verpflegung während des Events und des Trainings, Zusatzkarten für Begleitpersonen, Honorare für Modelbegleitung und Abendunterhaltung), an dem der Bf. selbst, einige Mitarbeiter und Kunden teilnehmen. Darüberhinaus wurden im Rahmen dieses Veranstaltungen die eingeräumten Möglichkeiten für die Platzierung von Werbemitteln (wie Fahnen, Flyer, Transparente, etc. ) genutzt und entsprechende Aufwendungen getätigt (siehe dazu Tabelle Seite 57 bzw. Beilage 3a)
Die Beurteilung, ob die strittigen Leistungen unter Werbung, werbeähnlichen Aufwand oder Repräsentation zu subsumieren sind, hat nach dem äußeren Erscheinungsbild und nicht nach dem vom Abgabepflichtigen vorgebrachten Motiven zu erfolgen.
Der Bf. vertritt dazu den Standpunkt, dass die Aufwendungen durch ein ausschließlich betrieblich veranlasstes und zu Werbezwecken initiiertes, eigeninszeniertes Marketingevent verursacht worden seien.
Wie unter den rechtlichen Ausführungen dargelegt, wird von den Höchstgerichten bei Einladungen von Geschäftspartnern/Kunden zu Veranstaltungen mit einer Unterhaltungskomponente ein strenge Judikaturlinie verfolgt. Das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 kommt nur in jenen Fällen nicht zum Tragen, in denen einwandfrei nachgewiesen ist, dass bei den Veranstaltungen die Produkt-, Leistungs- und Unternehmenspräsentation im Vordergrund stand. Nimmt diese eine nebengeordnete Rolle ein und überwiegt die Unterhaltungs- und gesellschaftliche Komponente, ist selbst dann wenn die Aufwendungen für den Unternehmer förderlich sind kein Betriebsausgabeneigenschaft gegeben.
Unter Zugrundelegung der als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung war daher im gegenständlichen Fall im Wege der Beweiswürdigung zu klären, ob es sich bei der vom Bf. gesetzten Maßnahme (die Nutzung einer professionell organisierten Veranstaltung nach Formel I Vorbild für Teilnehmer aus der Wirtschaft und der Unterhaltungsbranche als Eventplattform zum Zwecke des Aufbaues und der Vertiefung von Geschäftsbeziehungen) als Werbemaßnahme im Sinne der Judikaturvorgaben oder als Einladung von Mitarbeitern und (Geschäfts)Freunden mit werbeählichem Charakter und/oder repräsentativer Mitveranlassung zu werten ist.
Die Rechtsprechung verlangt nach den unter Punkt E. angeführten Erkenntnissen als Wesensmerkmal für Werbung das Vorliegen einer Leistungs- und Produktinformation gegenüber einer für das Unternehmen relevanten, repräsentativen Zielgruppe.
Was die Definition von Werbung betrifft, ist festzuhalten, dass neben den herkömmlichen Werbeinstrumenten (Printmedien, Fernsehspots, Messen, Verkaufsveranstaltungen) zunehmend Veranstaltungen mit Öffentlichkeitswirksamkeit für Werbebotschaften als absatzpolitisches Instrument genützt werden. Ziel ist wie bei klassischer Werbung, das eigene Produkt bzw. die Marke bei der für das jeweilige Unternehmen bedeutsamen Kundenschicht möglichst nachhaltig zu präsentieren und damit die definierten Unternehmensziele (im Regelfall eine nachhaltige Absatzsteigerung) zu erreichen.
Unter Marketing-Events versteht man geplante Ereignisse in Form von Veranstaltungen und Aktionen, die den für das jeweilige Unternehmen maßgeblichen Adressaten unternehmens- und produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert vermitteln (http:// de. Wikipedia.org/wiki/Eventmarketing). Der Werbeeffekt soll dabei mit der Nutzung von Events als Plattformen über den Erlebniswert einer Veranstaltung erreicht werden, da damit eine intensivere und nachhaltigere Wahrnehmung von Produkten, Marken, Unternehmen verbunden ist als mit herkömmlicher Massenwerbung über Print- und TV-Medien. Es besteht regelmäßig ein Bezug zwischen Erlebnisinhalt und den beworbenen Produkten/Leistungen des Unternehmens.
Unter dem dazu entwickelten Eventmarketing wird die Kommunikationsstrategie verstanden, in der die Kommunikationsziele und die daraus resultierenden Ereignisse vom Unternehmen geschaffen werden.
Eventmarketing wird in der Literatur (Steinlechner-Marschner, Die Imagewirkung von Kunst- und Kulturevents, Linde Verlag, S. 21ff) als die zielgerichtete, systematische Planung, Organisation, Inszenierung und Kontrolle von Events als Plattform einer erlebnis- und dialogorientierten Präsentation eines Produktes, einer Dienstleistung oder eines Unternehmens verstanden, sodass durch
emotion
ale und physische Stimulans starke Aktivierungsprozesse in Bezug auf Produkt, Dienstleistung und Unternehmen mit dem Ziel der Vermittlung von unternehmensgesteuerten Botschaften ausgelöst werden.
Maßgebliches Kriterium für ein wirksames Marketingevent stellt daher - wie bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Werbebegriff - die Produkt- und Leistungsinformation dar, die mit einem erlebnisorientierten Event an die für das Unternehmen relevante Zielgruppe herangetragen wird. Ein steuerlich anzuerkennendes Eventmarketing muss daher vorrang den Zweck verfolgen, unternehmens- und produktspezifische Informationen einer möglichst breiten Zielgruppe zu vermitteln, wobei als ergänzendes Element die Integration der Leistungsinformation in ein Erlebnis hinzutritt.
Beim Einsatz von Marketingevents wird daher ebenso wie bei klassischen Verkaufsveranstaltungen darauf Bedacht zu nehmen sein, das Instrument der Erlebnisorientierung so einzusetzen, dass die Produkt- und Leistungsinformation einen möglichst breiten Kreis der für das Unternehmen bedeutenden Zielgruppe erreicht. Wie auch im Gutachten dargelegt, sollte dabei ein Bezug zwischen dem Erlebnis und den Produkten bestehen.
Eventmarketing überschneidet sich teilweise mit Sponsoring, das als „Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten, die mit der Bereitstellung von Geld- und Sachmitteln durch Unternehmen für Personen und Organisationen im sportlichen, kulturellen oder sozialen Bereich zur Erreichung von unternehmerischen Marketing- und Kommunikationszielen verbunden sind.“ Die Judikatur verlangt auch für die Anerkennung von Sponsorleistungen als Betriebsausgaben beispielsweise im Sportbereich neben einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Sportler eine Eignung der gesponserten Leistungen (sei es im Bereich von Sport oder Kultur) zur Entfaltung von Werbewirkungen für das Produkt/Unternehmen. Gleiches muss auch für das Eventmarketing gelten.
In den angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend das Sommerfest des Sanatoriums und das Kanzleifest des Steuerberaters) kommt ganz klar zum Ausdruck, dass die mit dem „Event“ verbundene Unterhaltung der eingeladenen Gäste nur Nebeneffekt bzw. Begleitmaßnahme zur Produktpräsentation sein darf und vorrangiger Zweck solcher Veranstaltungen die Produktpräsentation sein muss.
Wie der jüngsten Rechtsprechung (VwGH 17. 4. 2013, 2009/13/0065) zu entnehmen ist, hat ein wirtschaftlich nachvollziehbares Marketingkonzept alleine noch nicht die Betriebsausgabeneigenschaft von darin festgelegten Maßnahmen zur Folge, entscheidend ist der unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu Tage tretende Charakter einer Veranstaltung.
Unter dem eigeninszenierten Event wird im gegenständlichen Fall die Zusammenführung von Kunden und Mitarbeiter des Unternehmens zu einem gemeinsamen Team, das unter Nutzung einer Eventplattform an Cartrennveranstaltungen und den einer Formel typischen Nebenveranstaltungen teilnimmt und das in einer Vorbereitungs-, Haupt- und Nachphase in Kontakt miteinander steht, verstanden.
Das Marketingkonzept geht davon aus, dass ein gemeinsames Erlebnis in einer klein gehaltenen Gruppe als effektive Werbemaßnahme anzusehen sei, bei der Neukunden gewonnen und Bestandskunden an das Unternehmen gebunden werden können und erachtet die professionell organisierten Cartrennveranstaltungen mit Teilnehmern aus Wirtschaft und prominenten Persönlichkeiten aus Sport, Kultur und Politik als ideale Eventplattform für die Präsentation von Leistungen des Unternehmens.
Dem ist folgendes entgegen zu halten:
Das Unternehmen vertreibt Telefonanlagen für Geschäftskunden quer durch alle Branchen. In der 10 jährigen Bestandsdauer hat das Unternehmen bereits mehr als 2000 Kundenkontakte zu verzeichnen. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden jährlich mit annähernd 200 Kunden Umsätze erzielt. Die Anzahl der Teilnehmer aus dem Kundenkreis beschränkte sich aber auf 20 Kunden.
Weder das Gutachten noch das Marketingkonzept setzen sich mit dem nach Ansicht des Gerichtes bedeutenden Umstand auseinander, dass die gewählte Eventplattform der Mini Formel I nur einem geringen Prozentsatz der in Betracht kommenden Kunden eine Teilnahmemöglichkeit bietet und dass rund die Hälfte der Teilnehmer aus dem Kundenkreis wiederholt daran teilnimmt.
Mit der eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit wird nach Ansicht des Senates den Anforderungen eines an ökonomischen Zielvorgaben ausgerichteten professionellen Marketingkonzeptes und an eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Werbung nicht Rechung getragen.
Wenn der Bf. dazu vorbringt, dass nicht nur die eingeladenen Teilnehmer, sondern auch die übrigen Rennteilnehmern (Teams) als potentielle künftige Auftraggeber in Betracht kommen, so ist dem entgegen zu halten, dass im Gutachten die gemeinsame Aktivität der Kleingruppe als das eigentliche Event angesehen wird und deren Wertigkeit mit der damit verfolgten Neukundengewinnung und Bestandskundenbindung mit 60 % während die Wertigkeit für die Akquisition von übrigen Teilnehmern lediglich mit 30 % angesetzt wurde. Dies indiziert, dass die Erwartungshaltung über die Eventplattform das Unternehmen und deren Produkte gegenüber anderen Eventteilnehmern nachhaltig zu platzieren, nicht sehr hoch eingeschätzt wurde.
Wie dargelegt ist für eine Betriebsausgabeneigenschaft von Marketingevents entscheidungserheblich, dass beim Event klar erkennbar die Produkt- und Leistungsinformation im Vordergrund steht und die Unterhaltungselemente bzw. das Erlebnis nur Begleitmaßnahme, mit anderen Worten nur Mittel zum Zweck ist..
Im gegenständlichen Fall verhält es sich aber umgekehrt.
Nach Ansicht des Senates dominiert nach dem äußeren Erscheinungsbild beim eigeninszenierten Event mit der kleinen Zielgruppe (= Teams und Betreuer) der Veranstaltungs- bzw. Programminhalt der Eventplattform (das ist das nach dem Vorbild der Formel I inszeniertes Cartrennspektakel inklusive Vorprogramm wie Briefing, Qualifying, Präsentation und Unterhaltungsteil wie Drivers Party, etc.) und nicht die Produkt- und Unternehmenspräsentation der Unternehmen, die sich dieser Plattform bedienen. Produktpräsentationen mögen zwar in die Veranstaltung eingeflossen sein, der Fokus der Teilnehmer und Zuschauer lag aber schwerpunktmäßig beim Rennevent selbst. Der Veranstalter beschränkt diese auch ganz klar in seinen Vertragsbedingungen.
Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Kundeneinladungen und dem Foto- und Bildmaterial, deren Inhalte sich beinahe ausschließlich auf die vom Veranstalter vorgegebenen Programmpunkte bzw. auf die Geschehnisse in Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Rennveranstaltung und den Rahmenprogrammen beziehen. Die Angaben zu den Unternehmen sind darin kurz und sehr allgemein gehalten und enthalten keine konkreten Informationen zu Innovationen im Produkt- und Unternehmensbereich. Dass in den einzelnen Phasen Gespräche zum Unternehmen oder Erfahrungsberichte stattgefunden haben mögen, wird nicht in Abrede zu stellen sein. Dies macht ein Event aber nach Ansicht des Senates noch nicht zu einer Werbemaßnahme im Sinne der Vorgaben durch die Judikatur.
Das Vorbringen des Bf. , dass der Einsatz von Printwerbung oder konventionellen Produktvorstellungen bei den vom Unternehmen vertriebenen Produkten - das sind primär die auf individuelle Bedürfnisse zugeschnittenen Software- und Sprachsteuerungslösungen im Telekommunikationssektor – nicht zielführend sei und daher die Eventplattform primär dazu benutzt worden sei, um Produktpräsentationen gezielt an die für das Unternehmen relevanten Kunden heranzutragen, überzeugt nicht. Die genutzte Eventplattform bietet weder vom Inhalt bzw. den Vertragsbedingungen noch von den örtlichen Verhältnissen (laut eigenen Aussagen spielte sich der bedeutendste Teil in der Boxengasse ab) einen geeigneten Rahmen für die Vermittlung von auf spezielle Kundenanforderungen abgestellte Telekommunikationslösungen. Zu den eingesetzten Geräten bleibt anzumerken, dass diese nach den übermittelten Beschreibungen auch der Renninszenierung bzw. Rennoptimierung dienten.
Wenn der Bf. vorbringt, es wäre permanent über Produkte und Dienstleistungen (insbesondere der Zielgruppe gegenüber) informiert worden, ist dem entgegen zu halten, dass dazu keine überzeugenden Nachweise vorgelegt wurden und dies bei dem vom Veranstalter vorgegebenen Programmablauf auch kaum durchführbar war. So wird auch in der Beschwerde angegeben, dass eine Produktpräsentation aller teilnehmenden Teams aus platztechnischen und organisatorischen Gründen gar nicht möglich gewesen sei. Dies lässt sich auch nicht mit dem beworbenen Veranstaltungscharakter der Eventplattform, einer Formel I im Miniformat, in Einklang bringen.
Was den Einsatz der Renninformationssysteme betrifft, so wird nicht in Abrede zu stellen sein, dass damit bei den Teilnehmern Aufmerksamkeit erweckt wurde. Ob damit aber den interessierten Teilnehmern tatsächlich der Nutzen und die Einsatzmöglichkeiten von Produkten der Firma XY bewusst gemacht werden konnte erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass diese Systeme vorrangig als Service für Rennteilnehmer und Zuschauer gedacht waren und mit den Stimmimitatoren Unterhaltungswert hatten, kann dahingestellt bleiben. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse standen das Rennereignis und die damit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungen (Trainings) und Rahmenveranstaltungen im Mittelpunkt, dem Einsatz der Informationssysteme kam dabei Unterstützungscharakter zu.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Charakter der Veranstaltung und Programminhalt indizieren, dass nicht die Unternehmens- und Produktpräsentationen im Vordergrund standen, sondern das Rennereignis selbst. Bestätigt wird dies auch mit der Berichterstattung in den Medien und in den Werbefoldern, die nicht die teilnehmenden Unternehmen, sondern das Rennspektakel und die begleitenden Unterhaltungsprogramme sowie den gesellschaftlichen Aspekt in den Mittelpunkt stellt.
Das gegenständliche Event unterscheidet sich damit deutlich von jenen Sachverhaltskonstellationen, bei denen der Verwaltungsgerichtshof den Betriebsausgabenabzug zugelassen hat (Einladungen Sommerfest Sanatorium und Erweiterung WT-Kanzlei). Dort stand eindeutig die Produkt- und Leistungsinformation an eine breite Kundenschicht im Vordergrund, die durch nachfolgende Bewirtungen und Musikunterhaltungen abgerundet wurde.
Auch aus dem Werbewert der Berichterstattung in den Medien lässt sich im gegenständlichen Fall nichts gewinnen. Diese konzentrierte sich - wie auch der Bf. bei der mündlichen Verhandlung bestätigte - auf den Seitenblickebereich und war vorrangig für die Großsponsoren (P C und K4) von Nutzen.
Wenn im Zuge der Veranstaltung diverse Gespräche zum Unternehmen und zu Produktentwicklungen stattgefunden haben und bei dem einen oder anderen Eventteilnehmer aufgrund der Eye-Catcher (Hostessen/Racinas, Boxengestaltung) ein Interesse geweckt worden ist, ist dazu anzumerken, dass dies auch wenn es für die betriebliche Tätigkeit förderlich sein mag, noch nicht die Abzugsfähigkeit der mit solchen Veranstaltungen verbundenen Aufwendungen als Werbeaufwand zur Folge hat.
Die den Bewerbungen zu entnehmenden Aussagen (mit dem Hinweis, dass es im Vergelich zu herkömmlichen Einladungen etwas Besonderes sei wenn man sich ein eigenes Team kaufen kann) untermauern die Ansicht des Finanzamtes, dass bei der Nutzung der Eventplattform der Cartveranstaltungen auch eine repräsentative Mitveranlassung vorlag.
Der Senat gelangt somit zur Ansicht, dass der gegenständliche eigeninszenierte Event nicht als Werbung im Sinn der Vorgaben der Rechtsprechung anzusehen ist, sondern sondern diesen der Charakter von nicht abzugsfähigem werbeähnlichem Aufwand zukommt bzw. eine repräsentative Mitveranlassung gegeben war.
Die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen lässt sich nach Ansicht des Senates aber auch auf § 20 Abs. 1 Z. 2a EStG 1988 stützen. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der deutsche BFH legen dabei einen strengen Maßstab an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. 12. 2013, 2011/13/0119 (zur Nichtanerkennung von Jagdaufwendungen eines Rechtsanwaltes, der Sachverständiger im Jagdwesen war) ausgesprochen, dass für die Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung die typisierende Betrachtungsweise gilt und eine entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung ausschließliche betriebliche/berufliche Veranlassung typischer Aufwendungen der Lebensführung vom Abgabepflichtigen nachzuweisen ist. Der Umstand, dass eine in typisierender Betrachtungsweise der privaten Lebensführung zuzurechnende Aktivität der betrieblichen Tätigkeit förderlich ist, reicht nicht für die Abziehbarkeit als Betriebsausgabe aus.
Auch der BFH schließt den Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen aus, die in typisierender Betrachtungsweise dem privaten/persönlichen Bereich zuzurechnen sind und diese für die betriebliche Tätigkeit von Vorteil sind.
Für die Bestimmung, ob eine Veranstaltung nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst war oder diese vorrangig der Unterhaltung von Geschäftsfreunden und Mitarbeitern dient und somit den Charakter einer privat veranlassten Veranstaltung hat, können nach der Rechtsprechung (BFH 11. 1. 2007, VI R 52/03, BStBl. II 2007) folgende Kriterien von Bedeutung sein: Wer tritt als Gastgeber auf? Wer bestimmt die Gästeliste? Welche Gäste werden geladen? Wo findet die Veranstaltung statt? Welche Aktivitäten werden ausgeübt?
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien gelangt der Senat aus folgenden Gründen ebenfalls zur Ansicht, dass die Aufwendungen in Zusammenhang mit Nutzung der Eventplattform der Go-Cartrennveranstaltungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z. 2a EStG 1988 erfüllen:
- Eine sportliche Aktivität wie Cart-Rennfahren ist – soweit dies nicht als Profisport oder zu Ausbildungszwecken betrieben wird - nach allgemeiner Lebenserfahrung der privaten Lebensführung zuzuordnen.
- Es konnte im Verhältnis zu der in Betracht kommenden Kundenschicht nur eine sehr eingeschränkte Anzahl von Kunden daran teilnehmen. Die Eventteilnehmer mussten zudem ein Interesse an dieser speziellen Sportart und bestimmte körperliche Eignungen vorweisen. Trotz der hohen Kundenanzahl ist die Teamzusammensetzung mit rund 50 % der teilnehmenden Kunden und die Teilnehmer aus dem Mitarbeiterkreis zu 100 % ident. Dies indiziert, dass die Nutzung dieser Plattform auch von einem privaten Interesse motiviert war.
- Der Unternehmer (Bf.) nutzt als Eventplattform ausschließlich und ab dem Jahr 2005 wiederholt beinahe alle vom darauf spezialisierten Veranstalter organisierten Go-Cartrennen als Eventplattform. Dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass Motiv für die Nutzung dieser Plattform nicht vorrangig die behauptete Leistungsinformation über Produkte und Leistungen war, sondern das Erlebnis eines Rennevents nach dem Muster der Formel I. Die Angaben für die Moderationsdurchsagen bestätigen das Vorhandensein eines besonderen Interesses für das Cartfahren insbesondere beim Bf., dessen Mitarbeiter und der ständig teilnehmenden Kunden.
- Zur Veranstaltung werden auch Familienmitglieder eingeladen (zusätzliche VIP- Karten)
Aber auch wenn man im gegenständlichen Fall zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Aufwendungen in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen gelangt man im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VwGH (24.9.2002, 99/14/0006) zum Ergebnis, dass die Aufwendungen nicht abzugsfähig sind.
Darin führt der VwGH aus, dass in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen für die betriebliche Tätigkeit als notwendig erweisen. In derartigen Fällen bietet die Notwendigkeit ein verlässliches Indiz der betrieblichen Veranlassung.
Nach Ansicht des Senates ist eine Notwendigkeit für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Teilnahme an den drei Cartrennen (das sind die Startgebühren, Kosten für VIP-Karten, Rennbekleidung und Trainings einschließlich der dabei verabreichten Bewirtungen/Nächtigungen) und den begleitenden Rahmenveranstaltungen (Moderationen, Hostessenbetreuung) angefallen sind, nicht gegeben, weshalb diese als nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 a EStG zu qualifizieren sind.
Die Aufwendungen für Werbematerialien wie Plakate, stellen nach herrschender Rechtsprechung abzugsfähigen Werbeaufwand dar. Werden offenbare, sichtbare Zeichen wie Firmenlogos des Unternehmens auf Kleidung, Gegenständen etc. angebracht, ist damit nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Werbebotschaft/Werbewirkung verbunden (VwGH 24. 9. 2007, 2005/15/0103). Die Aufwendungen für Banner, Flyer, Aufnäher, Sticker, etc. und das für die Unterstützung der Renninformationssysteme eingesetzte Material sind nicht unmittelbar als durch die Rennen veranlasst anzusehen und fallen daher nicht unter das Aufteilungsverbot.
Die Höhe dieser Aufwendungen (EUR 8.196,65 und EUR 2.716,83) steht außer Streit.
Die im angefochtenen Bescheid festgesetzten Einkünfte des Jahres 2007 waren somit dahingehend zu ändern, als die von der Außenprüfung vorgenommene im Schätzungsweg ermittelte Gewinnerhöhung in Höhe von EUR 80.000,00 rückgängig zu machen war und diese in Höhe der nicht abzugsfähige Aufwendungen in Höhe von EUR 74.802,00 (laut Beilage 3a EUR 66.825,02 und EUR 7.276,98) zu berichtigen waren.
Da die den strittigen Events zuordenbaren Aufwendungen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Höhe einwandfrei zu verifizieren waren, liegt kein Grund für eine schätzungsweise Ermittlung vor. Die Höhe und Zuordnung der Beträge steht außer Streit.
Die auf die nicht abzugsfähigen Aufwendungen entfallenden Kostenerstattungen, die in den Erträgen des Jahres 2007 erfasst sind, stellen aufgrund der unmittelbaren Zuordnung steuerfreie Erträge dar.
Die von der Außenprüfung vorgenommene Kürzung in Höhe von EUR 19.724,66 war dahingehend zu berichtigen, als von den an die Inlandskunden verrechneten Kostenersätzen nur der im Jahr 2007 ertragswirksam gebuchte Betrag von EUR 14.624,66 und zusätzlich die Erträge aus dem Kostenbeitrag der Firma Z in Höhe von EUR 13.965,38 zu berücksichtigen waren, nachdem sich aus den nachträglich vorgelegten Unterlagen ergab, dass diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nicht abzugsfähigen Kosten stehen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren damit insgesamt von EUR 121.402,93 auf EUR 106.639,55 zu vermindern. Im Detail wird auf die Darstellungen in der Beilage 2b verwiesen.
Erhöhung der Sonderausgaben (Verlustabzug):
Wie unter den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, erfolgte seitens der Außenprüfung eine Kürzung der Verlustvorträge um EUR 11.774,90, die mit dem bereits erfolgten Verbrauch dieser Verluste im Jahr 2006 begründet wurde. Da der diesbezügliche Einkommensteuerbescheid 2006 rechtsgrundlos ergangen ist, wurde dieser mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Juni 2014 aufgehoben.
Nach § 279 Abs. 2 BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Aufhebung befunden hat. Von den unstrittigen Ende 2005 noch vorhandenen Verlustvorträgen in Höhe von EUR 81.186,60 sind somit die im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid (Erstbescheid vom 9. 11. 2007) vorgenommenen Verlustverrechnungen in Höhe von EUR 69.411,70 in Abzug zu bringen. Für das Jahr 2007 stehen daher als Sonderausgaben verrechenbare Verlustvorträge in Höhe von EUR 16.870,26 zur Verfügung. Das im angefochtenen Bescheid festgesetzte Einkommen war daher zusätzlich zu en oben angeführten Änderungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb um EUR 11.774,90 zu reduzieren.
E. 2. Umsatzsteuerbescheid:
Die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer für die Eventaufwendungen ergibt sich aus der klaren gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs. 2 Z. 2a UStG 1994, die den Vorsteuerausschluss an die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit knüpft.
Laut Ausgabenaufstellung (Beilage 3a) wurden von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen Vorsteuern in Höhe von EUR 13.647,71 (Gesamtbetrag EUR 15.454,50 abzüglich Vorsteuern für abzugsfähige Werbematerialien/Sonstiges Material EUR 1.263,42/ EUR 543,37) geltend gemacht. Gegen die Höhe dieser Vorsteuerbeträge wurden weder vom Finanzamt noch vom Bf. Einwendungen erhoben.
Die Außenprüfung hat die Vorsteuerkürzung mit einem Betrag in Höhe von EUR 11.959,10 in Ansatz gebracht. Dieser Betrag ergibt sich einerseits aus den Vorsteuerbeträgen in Höhe von EUR 15.904,02 zu den mit EUR 80.000,00 geschätzten Repräsentationsausgaben (Detail siehe Ausführungen auf Seite 3ff) von denen die Umsatzsteuer aus weiterverrechneten Erträgen im Ausmaß von EUR 3.944,93 (20 % von EUR 19.724,66) in Abzug gebracht wurde.
Unstrittig ist, dass der Bf. Rechnungen für die Kostenbeteiligungen diverser Kunden in Zusammenhang mit deren Teilnahme an den Events ausgestellt und neben den weiterverrechneten Kosten 20% Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Insgesamt wurden im Jahr 2007 laut den vorgelegten Kontonachweisen im Jahr 2007 Rechnungen über Kostenweiterbelastungen in Höhe von EUR 14.624,66 mit einem 20%igen Umsatzsteuerausweis (d.s EUR 2.924,93) ausgestellt, die in umsatzsteuerpflichten Erlösen gebucht und somit in der Umsatzsteuerzahllast berücksichtigt wurden.
Eine Reduzierung der nichtabzugsfähigen Vorsteuerbeträge um die Umsatzsteuer aus den weiterverrechneten Kostenanteilen ist nicht zulässig.
Interpretiert man die Fiktion, dass die bezogenen ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Leistungen als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten so, dass auch die Weiterverrechnungen als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten und keine umsatzsteuerbaren Entgelte darstellen können, so werden die Umsatzsteuern aufgrund des Umsatzsteuerausweises in den Rechnungen kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG geschuldet.
Schließt man sich der Ansicht an, dass trotz Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 2a UStG 1994 die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Leistungen (Kostenweiterbelastungen) dennoch dem Unternehmensbereich zuzuordnen sind und somit steuerbare Leistungen darstellen, kommt im gegenständlichen Fall eine Qualifikation als eine dem 20%igen Steuersatz unterliegende Besorgungsleistung gegenüber den betreffenden Eventteilnehmer in Betracht, denen daraus aber kein Vorsteuerabzug zusteht.
Für die Höhe der Umsatzsteuerzahllast kann dahingestellt bleiben, ob dies damit begründet wird, dass es sich bei der Weiterverrechnung um umsatzsteuerpflichtige Besorgungsleistungen handelt oder ob diese kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG geschuldet wird.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 279 Abs. 1 BAO dahingehend zu ändern, als die Umsatzsteuerzahllast um den Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.688,61 zu erhöhen war.
F. Revisionszulässigkeit:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da die Rechtslage zur ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Marketingevents von der Rechtsprechung geklärt ist. Die Frage, ob die Eventmarketingmaßnahmen unter den Begriff der Werbung fallen war eine auf Tatsachenebene im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffende Entscheidung, welche die jeweilige Rechtsfolge (Betriebsausgabeneigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 EStG oder Nichtabzugsfähigkeit gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2a und Z. 3 EStG 1988) nach sich zieht. Dies ist einer Revision nicht zugänglich.
Stadt, am 23. Dezember 2014
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100312/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100312.2010
- Stammnummer
- 107224
- Gültig
- 23.12.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF