…nicht überwiegend die Strecke von und nach Bratislava gefahren ist. Daraus folgt, dass der Bw. überwiegend die Fahrtstrecke vom Wohnsitz in Breitenfurt zu seiner Arbeitsstätte zurückgelegt hat. Für die Höhe des zu bemessenden Pendlerpauschales ist daher diese Entfernung maßgeblich. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat daher…
…Pendlerpauschales ist im Übrigen ausschließlich nach objektiven Kriterien der Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels auf mehr als der halben Fahrtstrecke zu beurteilen. Weiters wurde der Bw. in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nur in den Monaten Juni 2005, März/Juli 2006, Februar/Juli 2007 und Juni 2008 überwiegend…
…zu legen. Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden: Ein Pendlerpauschale iHv EUR 2.100,00 ist nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage als Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, wenn die vom Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurück gelegte einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 60…
…sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. Gemäß lit. b bzw. c sind unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Pauschbeträge zu berücksichtigen (sog. Pendlerpauschale). Dabei muss der Arbeitnehmer diese Fahrtstrecke überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurücklegen…
…2000 und 2001 die Berücksichtigung des beantragten Pendlerpauschales ab, da die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsplatz nicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt worden sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. fristgerecht Berufung ein. Er beantragte darin die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für eine Strecke über 60 km und…
…dass die einfache Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte über 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eine Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale) und dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend im Lohnzahlungszeitraum…
…Der Gerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der für das Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt werden muss, was bei einem zwei Mal monatlichen Fahren nicht der Fall sei. Lediglich in einem obiter dictum hat der VwGH unter Hinweis auf Doralt…
…des Gesetzes spricht aber dafür, dass es bei der Pendlerpauschale darauf ankommt welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte "im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Damit kann nur die im Lohnzahlungszeitraum für die Fahrt zur Arbeitsstätte tatsächlich (überwiegend) genutzte Wohnung gemeint sein; dabei spielt es auch…
…Der Gerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der für das Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt werden muss, was bei einem zwei Mal monatlichen Fahren nicht der Fall sei. Lediglich in einem obiter dictum hat der VwGH unter Hinweis auf Doralt…
…an. Der Gerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der für das Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt werden muss, was bei einem zweimal monatlichen Fahren nicht der Fall sei. Lediglich in einem obiter dictum hat der VwGH unter Hinweis auf Doralt…
…Der Gerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der für das Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt werden muss, was bei einem zwei Mal monatlichen Fahren nicht der Fall sei. Lediglich in einem obiter dictum hat der VwGH unter Hinweis auf Doralt…
…Haupt- und Familienwohnsitz in K) zurück. Da die Bf. ihren Angaben zufolge im Jahr 2009 überwiegend die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung in der Gasse in Wien und der Arbeitsstätte in der Straße zurücklegte, sind die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs…
…Fahrtstrecke) überwiegend (das sei mindestens 11-mal im Monat) nicht zumutbar sei. Nach den vorgelegten Monatslisten sei dies nur im Juli 2008 (11 Spätschichten) der Fall gewesen. Im Vorlageantrag vom 24. August 2011 führte der Bf aus, die Begründung des Finanzamtes, dass das „große“ Pendlerpauschale…
…Pendlerpauschale nicht entgegen. Diesbezüglich verweise der Bw. auf den EStG-Kommentar von Doralt, Tz. 114ff zu § 16: 'Bei mehreren Wohnsitzen ist nach den LStR 1992 (RZ 155) die Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich. Dagegen stellt das Gesetz nur darauf ab, welche Fahrtstrecke…
…Garconnaire aus an. Der Gerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der für das Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt werden muss, was bei einem zwei Mal monatlichen Fahren nicht der Fall sei". Auch Doralt vertrete in der aktuellem 6. Auflage seines…
…dass gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG betreffend die (Höhe der) Gewährung des Pendlerpauschales die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegen würde, von Relevanz sei. Die steuerliche Vertretung des Bw würde sich auf die Entscheidung…
…werden konnte, dass die Fahrtstrecke Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend zurückgelegt worden war. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht erfüllt war, wäre es ausreichend gewesen, wenn der VwGH allein aus diesem Grund die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales als nicht rechtswidrig erkannt hätte. Dennoch hat…
…stellende Garconniere am Dienstort und nicht die 78 km entfernte Familienwohnung überwiegend nutzte. Die Familienwohnung nutzte er nur 2-mal pro Monat. Gerade die überwiegende Zurücklegung der Fahrtstrecke zur Familienwohnung wird im zitierten Erkenntnis selbst als eine wesentliche Voraussetzung für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales bezeichnet…
…Der Gerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der für das Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt werden muss, was bei einem zwei Mal monatlichen Fahren nicht der Fall sei. Lediglich in einem obiter dictum hat der VwGH unter Hinweis auf Doralt…
…Bei der Veranlagung sei das Pendlerpauschale wegen des Wohnortes in H nicht anerkannt worden, weil die Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich sei. Dagegen stelle das Gesetz nur darauf ab, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte "im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich (überwiegend) zurücklege" …