Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0960-W/05
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten; Gattin bezieht am Familienwohnsitz keine Einkünfte, Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0960-W/05vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge ist bei der "Wohnung" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht von der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung auszugehen, sondern von jener Wohnung, von der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Oberrätin Mag. Irene Eberl, Herbert Pernsteiner und KR Ing.
Johann Plemenschitz im Beisein der Schriftführerin Christina Seper
über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Oberwart,
vertreten durch Oberrätin Mag. Anna Holper, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 nach der am
21. November 2005 in Oberwart durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 wird teilweise Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Angestellter bei der A. und
bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
1. Einkommensteuer
für das Jahr 2003:
In der für das Streitjahr abgegebenen Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bw ua Ausgaben für die doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von
€ 4.477,44, und das Pendlerpauschale in Höhe von
€ 2.100,00 als Werbungskosten bei der Veranlagung zu
berücksichtigen.
In den der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
beigelegten "Erläuterungen zu seiner Arbeitnehmerveranlagung 2003"
führte der Bw betreffend Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales aus, dass er im Regelfall vier mal - mindestens jedoch
drei mal - pro Woche zwischen seinem Familienwohnsitz in Burgenland,Adr.2
und seiner Arbeitsstätte in Wien pendeln würde. Die einfache
Wegstrecke zwischen seiner Arbeitsstätte und seinem Familienwohnsitz
würde 145 km betragen. Er könne kein öffentliches Verkehrsmittel
benützen, da zu Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage
kein öffentliches Verkehrsmittel mehr verkehren würde (beispielhaft
habe er seine Zeitkontoauszüge für Juni 2003 und Februar 2004
beigefügt) und außerdem sei die Fahrtzeit des öffentlichen
Verkehrsmittels unzumutbar gewesen (siehe beigebrachte elektronische
Fahrplanauskunft).
Weiters führte der Bw aus, dass er als Leiter einer
Abteilung mit 36 Mitarbeitern sowie aufgrund von abendlichen
Repräsentationsverpflichtungen für die A. im Regelfall ein mal -
maximal jedoch zwei mal - pro Woche in Wien bleiben und nicht zurück
zum Familienwohnsitz nach Burgenland,Adr.2 (siehe auch Schreiben seines
Arbeitgebers) pendeln würde. Für diese Zwecke hätte er von seinem
Arbeitgeber eine Dienstwohnung in Wien samt Autoabstellplatz gemietet. Die
monatlichen Gesamtkosten würden sich auf € 373,12 hievon
€ 340,42 für die Kleingarconniere mit 28 m² und
€ 32,70 für den Autoabstellplatz (Kopie der Vorschreibungen
für 2003 würde beiliegen) belaufen.
Der Bw legte der Erklärung ein Schreiben seines
Ressortleiters vom 23. Februar 2004 bei, in welchem Nachstehendes festgehalten
ist:
"In seiner Funktion als
Leiter der Abteilung G. hat der Bw
keine standardisierten Arbeitszeiten. Vielmehr ergeben sich aus seiner
Aufgabenstellung mitunter abendliche Repräsentationsverpflichtungen
für unser Haus."
Zeitkontoauszug März 2003:
|
Tag
|
Kommzeit
|
Gehzeit
|
Mo. 2.
3.
|
7,48
|
19,47
|
Di.
3.3.
|
8,09
|
21,20
|
Mi. 4. 3.
|
8,29
|
20,05
|
Do.
5.3.
|
8,47
|
16,40
|
6.3.-
13.3.Urlaub
|
|
|
Mo
16.3.
|
8,52
|
18,13
|
Di.17.3.
|
8,28
|
17,49
|
Mi.18.3.
|
8,46
|
20,58
|
Do.
19.3.
|
8,23
|
19,21
|
Fr.
20.3.
|
8,05
|
14,47
|
Mo.23.3.
|
9,36
|
18,23
|
Di.24.3.
|
8,47
|
18,26
|
Mi.
25.3.
|
10,30
|
20,25
|
Do.
26.3.
|
8,51
|
18,24
|
Fr.
27.3.
|
7,58
|
15,20
Juni 2003
|
2.6.
|
5,00
|
7,30
(Schulung)
|
3.6.-5.3.
|
Schulung
|
Schulung
|
Fr.
6.3.
|
16,15
|
19,15
(Reise)
|
Mo
9.6.
|
|
Feiertag
|
Di.
10.6.
|
8,12
|
19,04
|
Mi.11.6.
|
8,59
|
18,55
|
Do.12.6.
|
9,14
|
19,48
|
Fr.13.6.
|
8,16
|
19,34
|
Mo.16. 6.
- 20.6.
|
DION
Tag
|
DION
Tag (ARB.Zeit 7,15)
|
Mo.23.6.
|
9,11
|
19,00
|
Di.24.6.
|
9,12
|
21,34
|
Mi.25.6.
|
9,35
|
18,47
|
Do.
26.6.
|
9,04
|
19,18
|
Fr.
27.6.
|
8,57
|
17,27
|
Mo.30.6.
|
9,03
|
18,14
Februar 2004:
|
Mo.2.2.
|
7,48
|
19,47
|
Di.
3.2.
|
8,09
|
21,20
|
Mi.4.2.
|
8,29
|
20,05
|
Do.
5.2.
|
8,47
|
16,40
|
6.2.-13.2.
|
Urlaub
|
Urlaub
|
Mo.16.2.
|
8,52
|
18,13
|
Di.17.2.
|
8,28
|
17,49
|
Mi.18.2.
|
8,46
|
20,58
|
Do.19.2.
|
8,23
|
19,21
|
Fr.20.2.
|
8,05
|
14,47
|
Mo.23.2.
|
9,36
|
18,23
|
Di.24.2.
|
8,47
|
18,26
|
Mi.25.2.
|
10,30
|
20,25
|
Do.26.2.
|
8,51
|
18,24
|
Fr.27.2.
|
7,58
|
15,20
Mit Bescheid vom 28. Mai 2004
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wurden die oa Werbungskosten
anerkannt, was zu einer Abgabengutschrift in Höhe von € 3.617,09
geführt hat.
Mit Bescheid vom 11. März 2005 wurde der oa Bescheid
vom 28. Mai 2004 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz
auf Antrag der Partei oder von amtswegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als
nicht richtig erweisen würde. Mit gleichem Datum erging ein neuer
Sachbescheid mit dem die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und
das Pendlerpauschale nicht anerkannt worden sind.
Begründend wurde ausgeführt:
"Hat ein
Arbeitnehmer einen dauerhaften Arbeitsplatz und verlege er den Wohnsitz
außerhalb des Dienstortes, so fallen die Kosten der doppelten
Haushaltsführung in die private Sphäre der Lebensführung und sind
gemäß
§ 20 EStG 1988 steuerlich nicht
absetzbar.
Das
Pendlerpauschale konnte keine Berücksichtigung finden, da die Fahrtkosten
von Ihrer Wohnung in Wien zu Ihrem Arbeitsplatz in Wien mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind."
2. Einkommensteuer
für das Jahr 2004:
Wie auch im Vorjahr beantragte der Bw in der elektronisch
übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung nachstehende
Ausgaben als Werbungskosten zu berücksichtigen:
|
Arbeitsmittel (beruflich genutzter Computer wie
Vorjahr)
|
€ 128,43
|
Doppelte Haushaltsführung
|
€ 4.579,69
Mit Bescheid vom 11. März
2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 wurden die oa Ausgaben
für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt.
Weiters wurde ua ausgeführt, dass die Werbungskosten, die vom Arbeitgeber
nicht automatisch berücksichtigt hätten werden können,
€ 128,43 betragen würden. Da dieser Betrag den Pauschbetrag
für Werbungskosten von € 132,00 nicht übersteigen
würde, seien € 132,00 zuberücksichtigen.
Habe ein Arbeitnehmer einen dauerhaften Arbeitsplatz und
verlege er den Wohnsitz außerhalb des Dienstortes, so würden die
Kosten der doppelten Haushaltsführung in die private Sphäre der
Lebensführung fallen und seien gemäß
§ 20 EStG 1988
steuerlich nicht absetzbar.
Das Pendlerpauschale habe keine Berücksichtigung
finden können, da die Fahrtkosten von der Wohnung des Bw in Wien zum
Arbeitsplatz des Bw in Wien mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten
seien.
Mit Eingabe vom 8. April 2005 (eingelangt beim Finanzamt am
12. April 2005) stellte der Bw innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist einen
Fristverlängerungsantrag betreffend Verlängerung der Berufungsfrist
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004
bis zum 17. Mai 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm noch nicht
alle Beweismittel vorliegen würden.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 - eingelangt beim
Finanzamt am 18. Mai 2005 (auf dem Poststempel des Briefkuverts ist als Datum
der 17. Mai 2005 ersichtlich) - erhob der Bw gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 Berufung. Die
Berufung würde sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des
angefochtenen Bescheides richten, weil das Finanzamt die Einkommensteuer
für 2003 und 2004 zu hoch bzw. die in Abzug gebrachten Werbungskosten nicht
anerkannt habe. Die Begründung dazu würde nachgereicht werden.
Abschließend stellte der Bw den Antrag, die angefochtenen Bescheide
ersatzlos aufzuheben und durch neu zu erlassende Bescheide zu ersetzen, die den
unten angeführten Berufungsgründen Rechnung tragen würden.
Weiters stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat gem. § 282 Abs. 1 Z 1 BAO sowie auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gem. § 284 Abs 1 Z 1 BAO.
Festzuhalten
ist, dass die Ehegattin des Bw in den streitgegenständlichen Jahren nicht
berufstätig gewesen ist und daher keine Einkünfte bezogen hat.
Weiters ist
festzuhalten, dass mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Mai 2002 (GZ 1.) die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 -
betreffend Kosten der doppelten Haushaltsführung und Ausgaben für
Wochenendfahrten zum Familienwohnsitz - als unbegründet abgewiesen
worden ist. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass laut
Punkt 1 die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei
Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort nicht beruflich
veranlasst sei. Im Streitfall habe der Bw mit seiner Familie den Hauptwohnsitz
als Familienwohnsitz nach Burgenland,Adr.2 verlegt und seine bisherige Wohnung
in Wien als "Pendlerwohnung" beibehalten. Die Ehegattin habe im Streitjahr keine
Einkünfte bezogen. Einkommensteuerlich relevante Gründe für diese
Wohnsitzverlegung sind nicht ersichtlich. In Anbetracht der zitierten
herrschenden Rechtsmeinung und Rechtssprechung, sind daher die infolge der
doppelten Haushaltsführung angefallenen Kosten gemäß
§ 20
EStG 1988 der privaten Lebensführung zuzurechnen. Weiters wurde zu Punkt 2
ausgeführt, dass die Geltendmachung der Kosten der wöchentlichen
Familienheimfahrten als Werbungskosten nach herrschender Rechtsansicht die
Anerkennung der doppelten Haushaltsführung voraussetzen würde, da
diese aber aufgrund der Ausführungen unter Punkt 1 verneint worden sei,
könne diesem Berufungsbegehren auch diesbezüglich nicht
nähergetreten werden.
Laut einer
Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 8. März 2005 war
der Bw bis 17. August 2001 in Wien,Adr.1 Hauptwohnsitz gemeldet. Ab
17. August 2001 ist der Hauptwohnsitz in Burgenland,Adr.2.
Die Berufungen
wurden ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen am 10. Juni 2005
dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des
Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz wurde der Bw mit Bescheid vom
6. Juli 2005 aufgefordert, die seiner Berufung gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2004 anhaftenden Mängel gem.
§ 250 Abs 1 lit b - d BAO, nämlich die Erklärung, in
welchen Punkten die Bescheide angefochten werden; die Erklärungen, welche
Änderungen beantragt werden und die Begründungen innerhalb von vier
Wochen ab Zustellung des Bescheides zu beheben.
Mit Eingabe vom
3. August 2005 (eingelangt beim UFS am 8. August 2005) übermittelte der Bw
die nachstehenden Erklärungen und Begründungen.
Die am 17. Mai
2005 eingebrachte Berufung würde sich gegen die Rechtswidrigkeit des
Inhaltes der angefochtenen Bescheide richten, weil die im Rahmen der
Werbungskosten in Abzug gebrachten Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung in Höhe von € 4.477,44 (2004:
€ 4.579,69) sowie das in Abzug gebrachte Pendlerpauschale in Höhe
von € 2.100,00 seitens der Abgabenbehörde nicht anerkannt worden
seien.
Er stelle daher
den Antrag, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und durch neu zu
erlassende Bescheide zu ersetzen, die den unten angeführten
Berufungsgründen Rechnung tragen würden und daher die von ihm in Abzug
gebrachten Werbungskosten zur Gänze berücksichtigen
würden.
Begründend
wurde ausgeführt:
1. doppelte
Haushaltsführung/Pendlerpauschale bzw Pendlerpauschale als Ersatz für
die Ausgaben von Familienheimfahrten:
In der
Begründung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom 11. März
2005 werde seitens der Abgabenbehörde unterstellt, dass sich am
Beschäftigungsort ein seit längerer Zeit bestehender Haushalt befinden
würde. Diese Feststellung sei nicht richtig. Sache sei, dass er seinen
Familienwohnsitz im Burgenland habe und größtenteils täglich
zwischen Beschäftigungsort in Wien und Familienwohnsitz im Burgenland
pendle.
Da die
Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte mehr als 60 km (einfache
Fahrtstrecke zwischen Burgenland,Adr.2 und Wien 145 km) betragen würde und
die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund seiner
Arbeitszeiten nicht möglich sei, könne er die Ausgaben für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß
§ 16 Abs 1
Z 6 lit b EStG im Ausmaß des großen Pendlerpauschales in Höhe
von € 2.100,00 als Werbungskosten geltend machen. Als Nachweis, dass
in den meisten Fällen zu Arbeitsende kein Verkehrsmittel verkehren
würde und außerdem die Fahrtzeit des öffentlichen
Verkehrsmittels unzumutbar sei, habe er die Abgabenbehörde bereits im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2003 seinen Zeitkontoauszug für Februar
2004 sowie eine elektronische Fahrplanauskunft übermittelt.
Gemäß
RZ 352 der LStR würde das Pendlerpauschale für Wegstrecken über
60 km zustehen, wenn der Steuerpflichtige trotz doppelter Haushaltsführung
ungeachtet der großen Entfernung überwiegend zum Familienwohnsitz
zurückkehren würde.
Als Leiter
einer Abteilung mit 36 Mitarbeitern sowie aufgrund von abendlichen
Repräsentationsverpflichtungen für die A. habe er sehr
unregelmäßige Arbeitszeiten. Eine Bestätigung des Arbeitgebers
über die nicht standardisierten Arbeitszeiten sowie die Verpflichtung an
der Teilnahme von abendlichen Repräsentationsveranstaltungen habe er
bereits im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
übermittelt.
Auf Grund
seiner beruflichen Verpflichtungen komme es daher ein bis maximal zwei Mal die
Woche vor, dass eine Rückkehr an den Familienwohnsitz am selben Tag
aufgrund der Entfernung nicht möglich und unzumutbar sei. Da derartige
Entscheidungen über den Verbleib am Beschäftigungsort sehr kurzfristig
seien, wäre die Übernachtung in Hotels sehr kostspielig und die damit
im Zusammenhang stehende Reservierung mit größeren Umständen
verbunden. Aus diesem Grund sei ihm vom Dienstgeber eine Wohnung zur
Verfügung gestellt worden, deren Kosten für ihn günstiger als die
Hotelvariante seien.
Da in solchen
Fällen auf Grund der Entfernung von 145 km eine Rückkehr vom
Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz nicht zumutbar sei, würden
ihm Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten
Haushalts am Beschäftigungsort entstehen, welche er als Werbungskosten
geltend gemacht könne. Bei den von ihm in diesem Zusammenhang entstandenen
Kosten handle es sich lediglich um Kosten einer vorübergehenden doppelten
Haushaltsführung, da eine Verlegung seines Beschäftigungsortes in die
Nähe des Familienwohnsitzes von ihm in naher Zukunft geplant sei und
diesbezüglich auch von Seiten seines Arbeitgebers Bemühungen
hinsichtlich der Versetzung an einen anderen Dienstort bestehen
würden.
Zusammenfassend
beantrage er daher die steuerliche Anerkennung der ihm vorübergehend
entstandenen Kosten der doppelten Haushaltsführung für die Jahre 2003
und 2004 von € 4.477,44 (2004: € 4.579,69) sowie das
Pendlerpauschale in Höhe von € 2.100,00.
2.
Arbeitsmittel (AfA für Computer):
Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung 2004 seien von ihm versehentlich eine
Halbjahresabschreibung für Computer und PC in Höhe von
€ 128,43 als Werbungskosten in Abzug gebracht worden. Richtigerweise
ergebe sich für das Jahr 2004 noch ein Abschreibungsbetrag von
€ 256,87 (Ganzjahresabschreibung).
Diesbezüglich
ersuche er ebenfalls um Anerkennung des richtigen Abschreibungsbetrages von
€ 256,87.
Abschließend
ersuchte der Bw um stattgebende Erledigung.
Mit Schreiben
vom 22. September 2005 übermittelte der Bw zum Nachweis für das
Pendlerpauschale eine Detailaufstellung, aus der die von ihm getätigten
Heimfahrten zum Hauptwohnsitz des Jahres 2003 bis einschließlich Juli 2005
ersichtlich seien (s. Beilage 1).
Weiters wurde
ausgeführt, dass die in dieser Aufstellung in Summe zum Abzug gebrachten
Abwesenheitstage detailliert gegliedert nach Zeit und Grund der Abwesenheit der
Abwesenheit in der Beilage 2 dieses Schreibens zu finden seien. Als Nachweis
für diese Absenzen habe er ebenfalls einen Auszug aus der
Personalabsenzverwaltung (PAV) des Dienstgebers für die Jahre 2003 bis Juli
2005 beigelegt (s. Beilage 3).
Wie aus der
Beilage 1 ersichtlich sei, würde er an der Mehrzahl der Tage in der Woche
(3 bis 4 mal pro Woche) zwischen Hauptwohnsitz und Beschäftigungsort
pendeln. In diesem Zusammenhang würde er - wie bereits in der
Berufungsbegründung vom 3. August 2005 - auf RZ 352 der LStR verweisen, aus
welcher hervorgehe, dass das Pendlerpauschale bei Wegstrecken über 60 km
zustehen würde, wenn trotz doppelter Haushaltsführung eine
überwiegende Rückkehr zum Familienwohnsitz erfolge.
Beilage
1:
Nachweis
Heimfahrten
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
*)
per Ende Juli
|
erforderliche
Arbeitstage
|
249
|
252
|
145
|
|
abzgl.
Absenzen
|
74
|
46
|
38
|
|
tatsächlichen
Arbeitstage
|
175
|
206
|
107
|
|
abzgl.
Übernachtung Dienstwohnung
|
55
|
71
|
33
|
|
Fahrten
Hauptwohnsitz u. Arbeitsort
|
120
|
135
|
74
|
|
Gefahrene
Kilometer
|
34.800
|
39.150
|
21.460
|
95.410
|
inkl.
Privatnutzung
|
|
|
|
102.455
|
KM-Stand
per Ende Dezember 2002
|
|
|
|
68.395
|
Kilometerstand
per 31. Juli 2005
|
|
|
|
170.850
Beilage
2:
|
Absenzen
|
2003
|
74
|
|
2004
|
46
|
Urlaub
*)
|
|
43
|
|
|
40
|
inkl.
Gleittage
|
2.1.-3.1.
|
2
|
|
2.1.
|
1
|
&
Direktionstage
|
10.2.-14.2.
|
5
|
|
5.1.
|
1
|
|
4.4.
|
1
|
|
6.2.-13.2.
|
6
|
|
14.4.-22.4.
|
6
|
|
4.3.-5.3.
|
2
|
|
12.5.-15.5.
|
4
|
|
9.4.-13.4.
|
2
|
|
30.5.
|
1
|
|
21.5.
|
1
|
|
23.7.-8.8.
|
13
|
|
11.6.
|
1
|
|
14.8.
|
1
|
|
8.7.-30.7.
|
17
|
|
22.9.-26.9.
|
5
|
|
2.8.
|
1
|
|
29.9.
|
1
|
|
24.9.
|
1
|
|
3.10.
|
1
|
|
25.10.
|
1
|
|
24.10.
|
1
|
|
23.12.-31.12.
|
6
|
|
22.12.-23.12.
|
2
|
|
|
|
Externe
Schulungen
|
|
17
|
|
|
6
|
GML Modul
4
|
20.1.-24.1.
|
5
|
Lebensunternehmer
|
1.6.-4.6.
|
4
|
GML Modul
5
|
7.4.-11.4.
|
5
|
Führen
mit Charisma
|
6.9.-7.9.
|
2
|
GML Modul
6
|
2.6.-6.6.
|
5
|
|
|
|
Hedge
Fonds
|
24.11.-25.11.
|
2
|
|
|
|
Krank
|
|
14
|
|
|
0
|
|
18.3.-23.3.
|
4
|
|
|
|
|
16.5.-20.5.
|
5
|
|
|
|
Pflegeurlaub
|
16.6.-20.6.
|
5
|
|
|
|
Absenzen
|
2005
|
38
|
Urlaub
*)
|
|
30
|
inkl.
Gleittage
|
7.1.
|
1
|
&
Direktionstage
|
11.2.-22.2.
|
8
|
|
21.3.-29.3.
|
6
|
|
1.4.
|
1
|
|
6.5.
|
1
|
|
13.5.
|
1
|
|
27.5.
|
1
|
|
24.6.
|
1
|
|
11.7.-22.7.
|
10
|
Externe
Schulungen
|
|
5
|
Das
Hochleistungsprinzip
|
6.4.-8.4.
|
3
|
Performance
Culture INM
|
9.6.-10.6.
|
2
|
Krank
|
|
3
|
|
7.3..-9.3.
|
3
Beilage 3:
Mitarbeiter
Absenzübersicht:
|
VON
|
BIS
|
ABSENZGRUND
|
KT
|
AT
|
02.01.2003
|
03.01.2003
|
URLAUB
|
2
|
2
|
20.01.2003
|
24.01.2003
|
SCHULUNG
|
5
|
5
|
10.02.2003
|
14.02.2003
|
URLAUB
|
5
|
5
|
18.03.2003
|
23.03.2003
|
KRANK
|
6
|
4
|
04.04.2003
|
04.04.2003
|
URLAUB
|
1
|
1
|
07.04.2003
|
11.04.2003
|
SCHULUNG
|
5
|
5
|
14.04.2003
|
22.04.2003
|
URLAUB
|
9
|
6
|
12.05.2003
|
15.05.2003
|
URLAUB
|
4
|
4
|
16.05.2003
|
20.05.2003
|
KRANK
|
5
|
3
|
30.05.2003
|
30.05.2003
|
URLAUB
|
1
|
1
|
02.06.2003
|
06.06.2003
|
SCHULUNG
|
5
|
5
|
16.06.2003
|
20.06.2003
|
PFLEGE
|
5
|
4
|
23.07.2003
|
08.08.2003
|
URLAUB
|
17
|
13
|
14.08.2003
|
14.08.2003
|
URLAUB
|
1
|
1
|
22.09.2003
|
26.09.2003
|
URLAUB
|
5
|
5
|
29.09.2003
|
29.09.2003
|
URLAUB
|
1
|
1
|
03.10.2003
|
03.10.2003
|
URLAUB
|
1
|
1
|
18.10.2003
|
19.10.2003
|
REISE
|
2
|
0
|
24.10.2003
|
24.10.2003
|
URLAUB
|
1
|
1
|
24.11.2003
|
25.11.2003
|
SCHULUNG
|
2
|
2
|
22.12.2003
|
23.12.2003
|
URLAUB
|
2
|
2
|
02.01.2004
|
02.01.2004
|
URLAUB
|
1
|
1
|
05.01.2004
|
05.01.2004
|
URLAUB
|
1
|
1
|
06.02.2004
|
13.02.2004
|
URLAUB
|
8
|
6
|
04.03.2004
|
04.03.2004
|
DIRTAG
|
1
|
1
|
05.03.2004
|
05.03.2004
|
URLAUB
|
1
|
1
|
09.04.2004
|
09.04.2004
|
GLEITTAG
|
1
|
1
|
10.04.2004
|
13.04.2004
|
URLAUB
|
4
|
1
|
21.05.2004
|
21.05.2004
|
URLAUB
|
1
|
1
|
01.06.2004
|
01.06.2004
|
SCHULUNG
|
4
|
4
|
11.06.2004
|
11.06.2004
|
URLAUB
|
1
|
1
|
08.07.2004
|
30.07.2004
|
URLAUB
|
23
|
17
|
02.08.2004
|
02.08.2004
|
GLEITTAG
|
1
|
1
|
06.09.2004
|
07.09.2004
|
SCHULUNG
|
2
|
2
|
24.09.2004
|
24.09.2004
|
URLAUB
|
1
|
1
|
25.10.2004
|
25.10.2004
|
URLAUB
|
1
|
1
|
23.12.2004
|
31.12.2004
|
URLAUB
|
9
|
6
|
07.01.2005
|
07.01.2005
|
URLAUB
|
1
|
1
|
11.02.2005
|
22.02.2005
|
URLAUB
|
12
|
8
|
07.03.2005
|
09.03.2005
|
KRANK
|
3
|
3
|
21.03.2005
|
29.03.2005
|
URLAUB
|
9
|
6
|
01.04.2005
|
01.04.2005
|
URLAUB
|
1
|
1
|
06.04.2005
|
08.04.2005
|
SCHULUNG
|
3
|
3
|
16.04.2005
|
17.04.2005
|
REISE
|
2
|
0
|
06.05.2005
|
06.05.2005
|
GLEITTAG
|
1
|
1
|
13.05.2005
|
13.05.2005
|
URLAUB
|
1
|
1
|
27.05.2005
|
27.05.2005
|
GLEITTAG
|
1
|
1
|
09.06.2005
|
10.06.2005
|
SCHULUNG
|
2
|
2
|
24.06.2005
|
24.06.2005
|
URLAUB
|
1
|
1
|
11.07.2005
|
22.07.2005
|
URLAUB
|
12
|
10
|
29.07.2005
|
29.07.2005
|
TAGUNG
|
1
|
1
In der am 21.
November 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens
des Bw ergänzend ausgeführt, dass er und seine Gattin gebürtige
Burgenländer seien und sich der Wohnsitz stets im Burgenland befunden
habe.
Der Bw habe in
Wien an der WU studiert und sei nach Abschluss des Studiums mangels geeignetem
Arbeitsplatz in der Umgebung seines Wohnortes gezwungen gewesen, nach Wien
auszupendeln.
Mit dem
Arbeitgeber, der A. sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach der Bw die
Leitung einer Filiale im Südburgenland übernehmen solle. Bis jetzt sei
es noch nicht dazu gekommen, der Bw rechne allerdings bis Ende 2006
damit.
In Wien
verfüge der Bw über eine 35
m2 große
Dienstwohnung, die für Nächtigungen verwendet werde, wenn berufliche
Verpflichtungen ein Verweilen in Wien bis am späten Abend erforderlich
machen würde.
Sowohl der Bw
als auch seine Gattin würden über land- bzw. forstwirtschaftliche
Grundstücke im Burgenland verfügen; eine aktive Landwirtschaft werde
aber weder vom Bw. noch von seiner Gattin betrieben.
Die Gattin des
Bw sei nicht erwerbstätig. Die beiden Kinder würden weiterbildende
Schulen im Burgenland besuchen. Sowohl der Bw als auch seine Gattin seien hier
in der Gemeinde sozial integriert und würden am Gemeinde- und Vereinsleben
regen Anteil nehmen.
Der Bw
würde in der Regel an vier Tagen in der Woche vom Familienwohnsitz zur
Arbeit nach Wien fahren. Neben den bereits vorgelegten Beweismitteln verweise
der Bw. darauf, dass sein Auto bereits einen Getriebe- und Kupplungsschaden
gehabt habe, was auf entsprechende Beanspruchung zurückzuführen sei;
der derzeitige Kilometerstand liege bei etwa 186.000 km.
Der Bw sei seit
1991 bei der A. in Wien beschäftigt. Zunächst sei mit der Gattin und
den Kindern in Wien ein Wohnsitz gegründet worden, wobei die Wohnung in
Wien,Adr.1 mit 80m2
wesentlich größer als die jetzige Dienstwohnung gewesen sei. Es habe
sich um eine Mietwohnung gehandelt.
Die Familie
habe dann in Burgenland,Adr.2 zu bauen begonnen; im Jahr 2000 sei die Familie
dann nach Burgenland,Adr.2 übersiedelt. Der Bw sei zunächst unter der
Woche in Wien gewesen und habe erst im Jahr 2003 unterhalb der Woche zu pendeln
begonnen.
Die Vertreterin
des Finanzamtes führte aus, dass sich aus den bisherigen Ausführungen
ergebe, dass der Wohnsitz von Wien in das Burgenland wegverlegt worden sei;
hiefür seien ausschließlich private und keine beruflichen Gründe
ins Treffen geführt worden.
Dem hielt der
Bw entgegen, dass der Familienwohnsitz sich immer im Burgenland befunden habe,
es hätte ihn lediglich die Familie durch einige Jahre hindurch nach Wien
begleitet. Für die Dienstwohnung werde Miete gezahlt. Die Familie
hätte bis 2001 melderechtlich den Hauptwohnsitz in Wien gehabt. In Wien
bestehe derzeit melderechtlich ein Zweitwohnsitz.
Maßgebend
sei nach Ansicht des Finanzamtes für das Pendlerpauschale die dem
Arbeitsort nächstgelegene Wohnung. Dies wäre im gegenständlichen
Fall die Wohnung in Wien, weshalb das Pendlerpauschale nicht zustehen
würde.
Der Bw
hätte sich seinerzeit in der Finanzlandesdirektion erkundigt, wo ihm gesagt
worden sei, dass es auf jene Wohnung ankommen würde, von der
überwiegend der Arbeitsweg angetreten werde.
Die Vertreterin
des Finanzamtes stellte außer Streit, dass der Bw in den Jahren 2003 und
2004 überwiegend in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen vom
Burgenland nach Wien bzw. zurück gefahren sei. Sie könne nicht sagen,
ob die Verwendung eines Massenverkehrsmittels zumutbar gewesen
wäre.
Der Bw
führte aus, dass am Morgen die Verwendung des Busses kein Problem sei, wohl
aber bei der Rückfahrt am Abend aufgrund der unterschiedlichen
Arbeitszeiten.
Abschließend
ersuchte der Bw, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist,
die Anerkennung von nachstehenden Werbungskosten:
1.
) Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten in den
Jahren 2003 und 2004 ;
2.) das
Pendlerpauschale im Jahr 2003 und 2004
3.)
Arbeitsmittel (AfA für Computer) im Jahr 2004.
ad 1.)
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Nach § 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Stpfl. und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a leg cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Stpfl. mit sich bringt und sie zur Förderung
des Berufes oder der Tätigkeit des Stpfl. erfolgen.
Wie der VwGH
schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von
diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit,
sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen (siehe VwGH vom 26. November 1996, 95/14/0124,
29. Jänner 1998, 96/15/0171, 17. Februar 1999, 95/14/0059, und vom 22.
Februar 2000, 96/14/0018).
Berufliche
Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen
Mehraufwendungen des Stpfl. und deren daraus resultierende Qualifizierung als
Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (siehe VwGH vom
20. Dezember 2000, 97/13/0111), mit den dort angeführten weiteren
Judikaturhinweisen). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren,
die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß
persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
reichen nicht aus.
Im
gegenständlichen Fall hat der Bw mit Ende Juni 2001 mit seiner Familie
(Ehegattin und zwei Kinder) seinen Hauptwohnsitz in Wien,Adr.1 (gemeldet bis
17. 08. 2001) aufgegeben und ist in das neugebaute Haus in
Burgenland,Adr.2 umgezogen, welches sich in einer Entfernung von 145 Km vom
Arbeitsplatz des Bw in Wien befindet.
Aufwendungen,
die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines
eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte
Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
Vom
Beschäftigungsort des Stpfl so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht gemutet werden kann und entweder
Die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden
kann.
Unzumutbarkeit
der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. In
begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke
Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
Als
Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit
seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner (auch ohne Kind im Sinne des
§ 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der
den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange
als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem
Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht,
dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen
und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen
müßte.
Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung
haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121; VwGH
22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 17.2.1999, VwGH 19.2.1999, 95/14/0059; VwGH
9.10.1991, 88/13/0121; uv.a.; zuletzt VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241). Solche
Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichen
objektiven Gewicht sind (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).
Berufstätigkeit
des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof
mehrfach als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der
Bedingung bejaht, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner
Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten
Ausmaßes erzielt (siehe die bei Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, und bei Doralt, EStG,
7. Auflage, § 4 Tz 351, angeführten Nachweise). Ist
dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen
vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am
Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des
Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (VwGH
20.4.2004, 2003/13/0154).
Da die Gattin
des Bw. nicht berufstätig ist und auch der Bw. selbst im Burgenland keinen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt, scheidet diese
Fallkonstellation aus.
Die doppelte
Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die
Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne
liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus
privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der
Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen
zweiten Hausstand führt (BFH 2.12. 1981, BStBl 1982 II, 297 und 323; VwGH
28.3.2000, 96/14/0177).
Eine doppelte
Haushaltsführung kann nur dann zu Werbungskosten führen, wenn die
Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar gewesen ist. Bei dieser
Beurteilung ist von Relevanz, ob die Wohnungsnahme am neuen Dienstort deshalb zu
erfolgen hat, weil wegen großer Entfernung ein tägliches Pendeln
nicht möglich ist, oder ob auf Grund anderer besonderer Umstände ein
(weiterer) Wohnsitz erforderlich ist (VwGH 19.9.1995, 91/14/0227; VwGH
22.4.1999, 97/15/0137).
Im
gegenständlichen Fall hat der Bw bereits im Jahr 2001 seinen bisher am
Dienstort gelegenen Familienwohnsitz aufgegeben und diesen 145 km davon entfernt
in ein neuerbautes Haus in Burgenland,Adr.2 verlegt. Es wird damit deutlich,
dass die Verlegung des Familienwohnsitzes durch persönliche Gründe
bedingt ist und daher zur Sphäre der privaten Lebensführung
gehört. Denn bei der Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom
Beschäftigungsort handelt es sich um keinen in der beruflichen Sphäre
des Bw gelegenen Anlass.
Der Bw. hat die
80 m² große Mietwohnung in Wien aufgegeben, damit seine Familie
im Burgenland im neu errichteten Einfamilienhaus ihren Wohnsitz begründen
kann.
Die Kosten, die
sich dem Bw aus der Wahl des Wohnsitzes außerhalb der üblichen
Entfernung vom Beschäftigungsort ergeben, können daher nicht als
absetzbar angesehen werden, weil eine solche Wahl des Wohnsitzes durch
persönliche Gründe bedingt ist und daher zur privaten
Lebensführung (gem. § 20 EStG 1988) des Bw
gehören.
Auch die
Tatsache, dass dem Bw in den streitgegenständlichen Jahren eine
Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden ist, kann der Berufung nicht
zum Erfolg verhelfen. Dies deswegen, weil keine in der beruflichen Sphäre
des Bw gelegenen Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes nach
Burgenland,Adr.2 gefunden werden konnten. Die Kosten für die Wohnung am
Beschäftigungsort sind daher nicht absetzbar.
Auch das vom Bw
vorgebrachte Argument, dass es sich bei den Kosten lediglich um Kosten einer
vorübergehenden doppelten Haushaltsführung handeln würde und das
eine Verlegung seines Beschäftigungsortes in die Nähe des
Familienwohnsitzes von ihm in naher Zukunft geplant und diesbezüglich auch
von Seiten seines Arbeitgebers Bemühungen hinsichtlich der Versetzung an
einen anderen Dienstort bestehen würden, überzeugt nicht. Dies
einerseits, weil er bereits seit dem Jahr 1991 in Wien bei seinem
Arbeitgeber beschäftigt war, sodass im Jahr 2003 nicht mehr von
"vorübergehend" gesprochen werden kann, andererseits, weil die abstrakte
Möglichkeit allein, vom derzeitigen Arbeitsort abberufen zu werden
(vielleicht 2006), noch keine ausreichende Begründung für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes an einem anderen Ort ist (vgl. VwGH vom
30.11.1993, 90/14/0212).
Es konnten im
gegenständlichen Fall keine in der beruflichen Sphäre des Bw gelegenen
Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes nach Burgenland,Adr.2 gefunden
werden. Die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort sind daher
nicht absetzbar.
Ad 2.)
Pendlerpauschale:
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 regelt Ausgaben des Stpfl für Fahrten zwischen
"Wohnung und Arbeitsstätte". Eine Definition des Begriffes "Wohnung" wird
an dieser Stelle nicht vorgenommen und findet sich im EStG auch nicht an anderer
Stelle.
Die Kosten der
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte (Arbeitsweg) sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 leg cit grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern
unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Der
Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch bei der Veranlagung
berücksichtigt.
Darüber
hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG nur dann zu, wenn
- entweder der
Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines
Pendlerpauschale") oder
- die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes
Pendlerpauschale").
In zeitlicher
Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Beträgt
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann sind die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 genannten
Pauschbeträge zu berücksichtigen.
Bei einer
Fahrtstrecke von
|
|
(in
Euro) 2003
|
(in
Schilling) 2003
|
(in
Euro) 2004 (StReformG 2005, BGBl I 2004/57, § 124b Z
96)
|
20 km bis 40
km
|
384 €
|
(5.280,00 S)
jährlich
|
450 €
|
40 km bis 60
km
|
768 €
|
(10.560,00 S)
jährlich
|
891 €
|
über 60
km
|
1.152 €
|
(15.840,00 S)
jährlich
|
1.332 €
Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit b leg. cit. folgende (jährliche)
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer
einfachen Fahrtstrecke von
|
|
(in
Euro) 2003
|
(in
Schilling) 2003
|
(in
Euro) 2004 (StReformG 2005, BGBl I 2004/57, § 124b Z
96)
|
2 km bis 20
km
|
210 €
|
(2.880,00 S)
jährlich
|
243 €
|
20 km bis 40
km
|
840 €
|
(11.520,00 S)
jährlich
|
972 €
|
40 km bis 60
km
|
1.470 €
|
(20.160,00 S)
jährlich
|
1.692 €
|
über 60
km
|
2.100 €
|
(28.800,00 S)
jährlich
|
2.421 €
Im
vorliegenden Fall verfügt der Bw über eine kleine Dienstwohnung am
Beschäftigungsort. Laut seinen eigenen Angaben kommt es aufgrund seiner
beruflichen Verpflichtungen ein bis höchstens maximal zwei Mal die Woche
vor, dass eine Rückkehr an den Familienwohnsitz am selben Tag aufgrund der
Entfernung nicht möglich und unzumutbar ist und aus diesem Grund ist ihm
vom Dienstgeber eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden.
Der Begriff
"Wohnung" in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 wird in
der Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates unterschiedlich
ausgelegt:
In den
Entscheidungen des UFS [Wien], Senat 5 [Referent], 22.4.2003, RV/0506-W/03; UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 31.3.2004, RV/0436-l/02); UFS [Wien], Senat 5,
9.5.2003, RV/3657-W/02, wurde die auch Rz. 259 LStR 2002 entsprechende
Rechtsansicht vertreten, bei Bestehen mehrer Wohnsitze sei für das
Pendlerpauschale die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz
maßgebend und bei Bestehen einer Schlafstelle (am oder in der Nähe
des Arbeitsplatzes) der Arbeitsweg von der Schlafstelle aus zu
berechnen.
In den
Entscheidungen des UFS [Wien], Senat 7 [Referent], 11. 2. 2003, RV/0824-W/02,
und UFS [Wien], Senat 7 [Referent], 21. 7. 2003, RV/0582- W/03, wurde die
Auffassung vertreten, bei Bestehen mehrerer Wohnsitze sei auf jenen Wohnsitz
abzustellen, von dem im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur
Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte
zurückgekehrt worden ist. Dies jedenfalls dann, wenn ein besonderer Grund
vorliegt, die Fahrt zur (bzw. von der) Arbeitsstätte vom (bzw. am)
entfernteren statt vom (bzw. am) näheren Wohnsitz zu beginnen (bzw. zu
beenden). Ein derartiger Grund werde insbesondere darin zu erblicken sein, wenn
es sich bei der entfernteren Wohnung um den "Familienwohnsitz"
handelt.
Hingegen hat
der Unabhängige Finanzsenat in den Entscheidungen des UFS [Wien],
Senat 6 [Referent], 14. 3. 2005, RV/1301-W/04; UFS [Wien], Senat 11
[Referent], 3.8.2004, RV/ 4108-W/02, und UFS [Wien], Senat 5 [Referent],
25.1.2005, RV/0583-W/04, ohne dass besondere Gründe im Sinne der
vorgenannten Entscheidungen vorliegen müssen, allein auf die
tatsächlichen Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum abgestellt und das
Pendlerpauschale anhand der in diesem Zeitraum tatsächlich
zurückgelegten Strecken ermittelt.
Der erkennende
Senat teilt die in letztgenannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende
Rechtsansicht.
Dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut zufolge ist bei der "Wohnung" im Sinne des §
16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht von der der Arbeitsstätte
nächstgelegenen Wohnung auszugehen, sondern von jener Wohnung, von der im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte
angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt wird. Der
Gesetzgeber stellt beim Pendlerpauschale ausschließlich auf die
tatsächlichen - und nicht auf fiktive - Verhältnisse
ab.
Was das in den
Lohnsteuerrichtlinien zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227,
anlangt, ist darauf zu verweisen, dass der dort vom Gerichtshof entschiedene
Sachverhalt ein gänzlich anderer war: In dem dortigen Verfahren fuhr der
Beschwerdeführer nur zwei Mal im Monat von der Familienwohnung zur Arbeit
und trat ansonsten den Weg zur Arbeit von einer in der Nähe der
Arbeitsstätte gelegenen Garconnaire aus an. Der Gerichtshof hat zutreffend
darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der für das
Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend
zurückgelegt werden muss, was bei einem zwei Mal monatlichen Fahren nicht
der Fall sei.
Lediglich in
einem obiter dictum hat der VwGH unter Hinweis auf
Doralt, EStG, 2. Auflage,
§ 16 Tz. 112, ausgesprochen, dass bei Vorliegen mehrerer
Wohnsitze nur Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz
und dem Arbeitsort zu berücksichtigen sind.
Der erkennende
Senat vermag sich diesem obiter dictum nicht anzuschließen.
Nach dem
eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist für die Gewährung des
Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
maßgebend die "Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt" und keine
andere.
Auch
Doralt, vom VwGH als Belegstelle
herangezogen, vertritt in der aktuellen, 6. Auflage seines Kommentars zu
Einkommensteuer (in § 16 Tz. 114) unterdessen eine andere
Auffassung als der Gerichtshof und die Lohnsteuerrichtlinien:
"...
Entgegen den LStR stellt das Gesetz nur darauf ab, welche Fahrtstrecke der
Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ,im
Lohnzahlungszeitraum überwiegen zurücklegt'. Damit kann nur die
im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich (überwiegenden) genutzte Wohnung
gemeint sein (siehe auch Werner/Schuch, Abschn 6 Tz 128 und ÖStZ 1975,
138). Der VwGH knüpft ebenfalls an die im Lohnzahlungszeitraum
,überwiegend' zurückgelegte Fahrtstrecke an; gleichzeitig
hält er zwar auch den nächstgelegenen Wohnsitz für
maßgeblich, doch war dies im Entscheidungsfall auch der im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend benutzte Wohnsitz (E 19.9.1995,
91/14/022/, 1996, 188)..."
Es ist nach
Meinung des erkennenden Senates nicht maßgeblich, ob eine dem Arbeitnehmer
am Arbeitsplatz oder in der Nähe des Arbeitsplatz zur Verfügung
stehende Schlafstelle die Kriterien einer "Wohnung" erfüllt; es
kommt einzig und allein darauf an, von wo weg der überwiegende Weg zur
Arbeit angetreten wurde bzw. wohin der Arbeitnehmer überwiegend
zurückgekehrt ist.
Zu der
Entfernung des Familienwohnsitzes von der Arbeitsstätte ist zu bemerken,
dass nach Ansicht des erkennenden Senates vor dem Hintergrund der Pauschalierung
der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
bei Arbeitnehmern nicht zu prüfen ist, ob der Wohnsitz vielleicht
ungewöhnlich weit von der Arbeitsstätte entfernt ist: Auch wenn der
Bw. regelmäßig über 145 km (einfache Fahrtstrecke)
zurücklegt, ist doch das Pendlerpauschale mit demselben Betrag begrenzt,
als wenn der Bw. nur eine 85 km kürzere Fahrtstrecke zurücklegte.
Im
gegenständlichen Fall legte der Bw zum Nachweis dafür, dass er
überwiegend an den Familienwohnsitz zurückgekehrt ist, Aufstellungen
für die Jahre 2003, 2004 und 1. Halbjahr 2005 vor aus denen hervorgeht,
dass im Jahr 2003 tatsächlich 175 Arbeitstage angefallen sind. Der Bw hat
davon an 55 Arbeitstagen in der Dienstwohnung übernachtet, somit ist der Bw
an 120 Arbeitstagen tatsächlich zwischen seinem Hauptwohnsitz und dem
Arbeitsort gependelt. Im Jahr 2004 sind tatsächliche 206 Arbeitstage
angefallen, davon hat der Bw an 71 Arbeitstagen in der Dienstwohnung
übernachtet und somit ist er an 135 Arbeitstagen gependelt.
Darüberhinaus hat der Bw noch den Kilometerstand per 31.12.2002 in
Höhe von 68.395 sowie den per 31.07.2005 in Höhe von 170.850
bekanntgegeben. Abzüglich der vom 1.1.2003 bis 31.07.2005 beruflich
gefahrenen Kilometern in Höhe von 95.410 ergibt sich in diesem Zeitraum
eine private Kilometeranzahl in Höhe von 7. 045 km. Zudem brachte der Bw im
Zuge der mündlichen Verhandlung vor, dass sein Auto bereits einen Getriebe-
und Kupplungsschaden gehabt habe.
Damit konnte
der Bw nach Ansicht des Senates 17 glaubhaft machen, dass er im
streitgegenständlichen Zeitraum trotz vorhandener Dienstwohnung in Wien an
der überwiegenden Anzahl an Arbeitstagen tatsächlich an seinen
Familienwohnsitz zurückgekehrt ist.
Dies wurde vom
Finanzamt auch außer Streit gestellt.
Dem Bw steht
daher nach Ansicht des erkennenden Senates das große Pendlerpauschale zu,
da eine Benützung eines Massenbeförderungsmittels - aufgrund des
späten Arbeitsendes des Bw - zumindest hinsichtlich des halben
Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die einfache
Wegstrecke zwischen Burgenland,Adr.2 und Wien 145 km beträgt.
Im Jahr 2003
beträgt die Höhe des großen Pendlerpauschale € 2.100,00
(über 60 km) und im Jahr 2004 erhöht sich es sich aufgrund des
StReformG 2005, BGBl I 2004/57 bzw iVm § 124b Z 96 EStG 1988 auf
€ 2.421,00.
3.
Arbeitsmittel (Abschreibung für Computer) im Jahr 2004:
Der Senat 17
schließt sich in diesem Punkt - unter Hinweis auf die Vorjahre (2001 -
2003) in denen die Abschreibung für den Computer des Bw unter Ausscheidung
eines 40%igen Privatanteiles seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
anerkannt worden ist, der Meinung des Bw an, dass für das Jahr 2004 eine
Ganzjahresabschreibung in Höhe von € 256,87 bzw (S 3.534,60)
zusteht.
Darstellung der
Werbungskosten in den Jahren 2003 und 2004:
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2003
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2004
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1. doppelte
Haushaltsführung
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lt. BE
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-------
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--------
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2. gr.
Pendlerpauschale
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lt. BE
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€ 2.100,00
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€ 2.421,00
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3. Arbeitsmittel (AfA
Computer)
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lt. BE bzw. lt.
Erstbescheid
|
€ 256,87
|
€ 256,87
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 23.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0960-W/05
- Stammnummer
- 19576
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF