Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0749-W/09
Pendlerpauschale eines Alleinstehenden vom weiter entfernten Wohnsitz, obwohl er am Arbeitsort über eine Wohnung verfügt
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0749-W/09vom 25.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Irene Eberl, Stv. Kammerdirektor Ing. Mag. Dr.
Martin Jilch und Stadtrat Johann Gamper über die Berufung des Bw., Adr.Bw.,
vertreten durch Leitner&Leitner GmbH & Co KG, 1030 Wien, Am
Heumarkt 7, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart,
vertreten durch ADir. Eva Hoffmann, betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2006 wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bw ausgeführt,
dass der Bw für den Zeitraum von 1. März 2006 bis 31.8.2006 nach
Rumänien entsandt gewesen sei. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd
Artikels 4 Abs 2 lit a DBA Rumänien sei in Österreich gelegen. Mit
31.8. 2006 sei die Mitarbeiterentsendung nach Rumänien beendet worden und
das ruhend gestellte Dienstverhältnis zur Siemens AG Österreich sei
mit 1. 9. 2006 wieder aufgenommen worden.
Weiters wurde ua ausgeführt, dass nach Artikel 15 Abs
1 DBA Rumänien Gehälter, die eine in einem Vertragsstaat (idF
Österreich) ansässige Person aus unselbständiger Arbeit beziehen
würde, nur in diesem Staat besteuert werden dürfte, es sei denn, die
Arbeit werde im anderen Vertragsstaat (idF Rumänien) ausgeübt.
Rumänien dürfe demnach jene Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit besteuern, die auf Arbeitstage in Rumänien entfallen
würden.
Bei den Einkünften, die auf die Tätigkeit in
Österreich entfallen würden, sei ein Pendlerpauschale iHv
€ 489,00 auf Basis der beiliegenden Entscheidung des UFS Wien geltend
gemacht worden (UFS Wien 23.11.2005, RV/0960-W/05). Der Bw habe im
Lohnzahlungszeitraum September bis Dezember 2006 die Fahrten zwischen seinem
Hauptwohnsitz in E. und seiner Arbeitsstätte in W. durchgeführt. Der
Bw hätte sich den Nebenwohnsitz in W. beibehalten, da er für die
Wohnung eine geringe Miete zahlen würde.
Mit Bescheid datiert vom 25. November 2008 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 wurde das Pendlerpauschale mit der
Begründung nicht anerkannt, dass laut Randzahl 259 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze die
Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend sei. Da der Bw seit
27.8.2004 in W2 einen Wohnsitz habe, könne das Pendlerpauschale für
die Wegstrecke E. - W. nicht berücksichtigt werden.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 erhob die steuerliche
Vertretung des Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG betreffend
die (Höhe der) Gewährung des Pendlerpauschales die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegen würde, von Relevanz
sei.
Die steuerliche Vertretung des Bw würde sich auf die
Entscheidung vom 23.11.2005 UFS RV/0960-W/05 beziehen. Verfüge demnach der
Arbeitnehmer über zwei Wohnsitze, so sei das Pendlerpauschale nicht auf den
zum Dienstort nächstgelegenen Wohnsitz (idF Mietwohnung in W2 )
abzustellen, sondern auf jenen, von dem aus die Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend angetreten werde (idF Einfamilienhaus
in Adr.Bw. ).
Der Bw wohne, wie bereits vor seiner Entsendung nach
Rumänien, seit seiner Rückkehr nach Österreich per 1.9.2006 an
seinem Hauptwohnsitz (Einfamilienhaus in Adr.Bw.). Der Bw habe zwar einen
Nebenwohnsitz (Mietwohnung in W2 ), welchen er jedoch nur in Ausnahmefällen
nutzen würde. Die Beibehaltung der Mietwohnung in W. sei vorwiegend aus
wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Der Bw würde seit seiner Studienzeit
über die Mietwohnung verfügen und möchte diese wegen der geringen
Miete nicht aufgeben.
Der Bw würde nahezu ausschließlich in seinem
Einfamilienhaus in Adr.Bw. leben und würde von dort aus
regelmäßig die Fahrten zu seiner Arbeitsstätte in W. antreten.
Aufgrund folgender Umstände könne die überwiegende Nutzung des
Einfamilienhauses als Hauptwohnsitz belegt werden:
Lebensmittelpunkt
des Bw liege in Adr.Bw. , da seine Familie sowie Freunde in E. und Umgebung
beheimatet seien.
Der
Bw verfüge über Mitgliedschaften im Tennisverein sowie Golfclub in E.
Die
behördliche Post werde an den Hauptwohnsitz übermittelt
Der
Bw hätte seit seiner Rückkehr sämtliche Arzttermine (Zahn- sowie
Hausarzt, Unfallambulanz) in E. wahrgenommen.
Die
tägliche Fahrtstrecke zwischen Einfamilienhaus und Arbeitsstätte sei
weiters durch die Anzahl der gefahrenen Kilometer des Bw in Höhe von rund
25.000 km pro Jahr nachweisbar.
Aufgrund dieser Umstände sei ersichtlich, dass das
Einfamilienhaus in E. den Hauptwohnsitz des Bw bilden würde und nahezu
ausschließlich von dort aus die Fahrten zur Arbeitsstätte in W.
erfolgen würden. Somit seien die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs
1 Z 6 lit b EStG, auch unter Bezugnahme auf die Entscheidung des UFS Wien vom
23.11.2005, RV/0960-W/05 erfüllt und es werde daher die Anerkennung des
Pendlerpauschales in Höhe von € 489,00 (€ 122,25 pro
Monat für den Zeitraum September bis Dezember 2006) beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2009 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt:
"Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Werbungskosten
sind bei der Einkunftsart anzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten
sind bereits dann anzunehmen, wenn Aufwendungen durch die berufliche
Tätigkeit veranlasst sind. Soweit aber Aufwendungen an den Bereich der
privaten Lebensführung angrenzen, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher
und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen.
Die Kosten der
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven
Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu,
wenn
Entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines
Pendlerpauschale") oder
Die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich ist oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes
Pendlerpauschale").
Im Falle des
Bestehend mehrere Wohnsitze ist die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz
maßgebend (VwGH 19.9.1995, 91/14/0227).
Laut Aktenlage
verfügen sie über eine Wohnung in
W.. Da die Strecke von ihrer Wohnung in
W. zur Arbeitsstätte unter 20 km
beträgt, sind die Aufwendungen für die Fahrten mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ein zusätzliches Pendlerpauschale steht
daher nicht zu.
Die Fahrten zu
ihrer Wohnung (Haus der Eltern) in E.
sind demnach nicht beruflich bedingt, sondern
die damit verbundenen Aufwendungen zählen zu den Kosten der privaten
Lebensführung und sind somit gemäß
§ 20
Einkommensteuergesetz 1988 nicht abzugsfähig."
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 stellt der Bw einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Weg in
die Arbeit überwiegend vom Hauptwohnsitz des Bw angetreten worden sei. Da
der Bw im Rechungswesen (Siemens AG Österreich) arbeiten würde, komme
es aber fallweise im Rahmen von Monats- und Jahresabschlüssen zu
Arbeitszeiten bis spät in die Nacht. Aus diesem Grund habe er in W. einen
sehr günstigen Nebenwohnsitz um für solche Fälle eine
Schlafmöglichkeit in der Nähe seines Arbeitsplatzes zu haben. Im
Durchschnitt hätte er im Jahr 2006 4 Nächte pro Monat an seinem
Nebenwohnsitz in W. übernachtet. Sein Lebensmittelpunkt würde sich
seit seiner Kindheit eindeutig in E. befinden. Dass dies noch immer der Fall
sei, sei durch folgende Fakten nachweisbar:
Kilometernachweis Auto (rund 2000 km pro Monat für den
Weg in die Arbeit), kein Parkpickerl für W., sämtliche Postsendungen
würden nach E. geliefert werden, alle Vereinsmitgliedschaften im Raum E.
(UTC E., Golfclub Donnerskirchen, GC Fontana,..) alle Arztbesuche im Raum E.
(ambulante Versorgungen im KH E., Hausarzt, Zahnarzt,..) alle Verwandten 1.
Grades würden in E. leben.
In der Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2009 sei
auch nicht in Zweifel gezogen worden, dass der Weg zur Arbeit überwiegend
vom Hauptwohnsitz angetreten worden sei.
Da, wie oben dargelegt, der Weg in die Arbeit
überwiegend von seinem Hauptwohnsitz angetreten worden sei und dies auch
entsprechend durch Fakten belegt werden könne, beantrage er die Anerkennung
der Pendlerpauschale iHv € 489,00 für das Jahr 2006. Er berufe
sich dabei auf die UFS-Entscheidung vom 23.11.2005, RV/0960-W/05.
Diese Entscheidung sei auch durch den VwGH bestätigt
worden, "...wonach es für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei zwei
Wohnungen darauf ankomme, von welcher dieser Wohnungen im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zur Arbeitsstätte gefahren worden sei" (VwGH 17.12.2008,
2006/13/0196).
Abschließend beantragte der Bw gem. § 282 Abs 1
Z 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Mit Vorlagebericht vom 3. März 2009 (eingelangt beim
UFS am 9. März 2009) legte das Finanzamt die Berufung zur Entscheidung an
den UFS vor.
Erwägungen
die zur Zurückweisung führten:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem alleinstehenden
Bw das große Pendlerpauschale für die beantragten Monate September
bis Dezember 2006 zusteht.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 regelt Ausgaben des Stpfl für Fahrten zwischen "Wohnung und
Arbeitsstätte". Eine Definition des Begriffes "Wohnung" wird an dieser
Stelle nicht vorgenommen und findet sich im EStG auch nicht an anderer
Stelle.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitstätte (Arbeitsweg) sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 leg cit grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig
von den tatsächlichen Kosten zusteht. Der Verkehrsabsetzbetrag wird
automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt.
Darüber hinaus stehen
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG nur dann zu, wenn
- entweder der Arbeitsweg eine
Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale")
oder
- die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2
Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale").
In zeitlicher Hinsicht müssen
die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
gegeben sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die
in § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 genannten Pauschbeträge zu
berücksichtigen.
Bei einer Fahrtstrecke von
|
|
2006
|
20 km bis 40 km
|
495 €
|
40 km bis 60 km
|
981 €
|
über 60 km
|
1.467 €
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 lit c EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge nach lit b leg. cit.
folgende (jährliche) Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke
von
|
|
2006
|
2 km bis 20 km
|
270 €
|
20 km bis 40 km
|
1.071 €
|
40 km bis 60 km
|
1.863 €
|
über 60 km
|
2.100 €
Im vorliegenden Fall verfügt der Bw über eine
Mietwohnung am Beschäftigungsort, welche er seit seiner Studentenzeit hat.
Laut seinen eigenen Angaben kommt es aber fallweise im Rahmen von Monats- und
Jahresabschlüssen zu Arbeitszeiten bis spät in die Nacht und der Bw
verbringt daher im Durchschnitt 4 Nächte pro Monat an seinem Nebenwohnsitz
in W..
Der Begriff "Wohnung" in § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 wird in der Entscheidungspraxis des Unabhängigen
Finanzsenates unterschiedlich ausgelegt:
In den Entscheidungen des UFS
[Wien], Senat 5 [Referent], 22.4.2003, RV/0506-W/03; UFS [Innsbruck], Senat 3
[Referent], 31.3.2004, RV/0436-l/02); UFS [Wien], Senat 5, 9.5.2003,
RV/3657-W/02, wurde die auch Rz. 259 LStR 2002 entsprechende Rechtsansicht
vertreten, bei Bestehen mehrer Wohnsitze sei für das Pendlerpauschale die
Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend und bei Bestehen
einer Schlafstelle (am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes) der Arbeitsweg
von der Schlafstelle aus zu berechnen.
In den Entscheidungen des UFS
[Wien], Senat 7 [Referent], 11. 2. 2003, RV/0824-W/02, und UFS [Wien], Senat 7
[Referent], 21. 7. 2003, RV/0582- W/03, wurde die Auffassung vertreten, bei
Bestehen mehrerer Wohnsitze sei auf jenen Wohnsitz abzustellen, von dem im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte
angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt worden ist.
Dies jedenfalls dann, wenn ein besonderer Grund vorliegt, die Fahrt zur (bzw.
von der) Arbeitsstätte vom (bzw. am) entfernteren statt vom (bzw. am)
näheren Wohnsitz zu beginnen (bzw. zu beenden). Ein derartiger Grund werde
insbesondere darin zu erblicken sein, wenn es sich bei der entfernteren Wohnung
um den "Familienwohnsitz" handelt.
Hingegen hat der Unabhängige
Finanzsenat in den Entscheidungen des UFS [Wien], Senat 6 [Referent], 14.
3. 2005, RV/1301-W/04; UFS [Wien], Senat 11 [Referent], 3.8.2004, RV/ 4108-W/02,
und UFS [Wien], Senat 5 [Referent], 25.1.2005, RV/0583-W/04, ohne dass besondere
Gründe im Sinne der vorgenannten Entscheidungen vorliegen müssen,
allein auf die tatsächlichen Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
abgestellt und das Pendlerpauschale anhand der in diesem Zeitraum
tatsächlich zurückgelegten Strecken ermittelt.
Der erkennende Senat teilt die in
letztgenannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht.
Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
zufolge ist bei der "Wohnung" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 nicht von der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung
auszugehen, sondern von jener Wohnung, von der im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von
der Arbeitsstätte zurückgekehrt wird. Der Gesetzgeber stellt beim
Pendlerpauschale ausschließlich auf die tatsächlichen - und nicht auf
fiktive - Verhältnisse ab.
Was das in den
Lohnsteuerrichtlinien zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227,
anlangt, ist darauf zu verweisen, dass der dort vom Gerichtshof entschiedene
Sachverhalt ein gänzlich anderer war: In dem dortigen Verfahren fuhr der
Beschwerdeführer nur zwei Mal im Monat von der Familienwohnung zur Arbeit
und trat ansonsten den Weg zur Arbeit von einer in der Nähe der
Arbeitsstätte gelegenen Garconnaire aus an. Der Gerichtshof hat zutreffend
darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der für das
Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend
zurückgelegt werden muss, was bei einem zwei Mal monatlichen Fahren nicht
der Fall sei.
Lediglich in einem obiter dictum
hat der VwGH unter Hinweis auf Doralt,
EStG, 2. Auflage, § 16 Tz. 112, ausgesprochen, dass bei Vorliegen
mehrerer Wohnsitze nur Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen
Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen sind.
Der erkennende Senat vermag sich
diesem obiter dictum nicht anzuschließen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des
Gesetzes ist für die Gewährung des Pendlerpauschales nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 maßgebend die
"Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt" und keine andere.
Auch
Doralt, vom VwGH als Belegstelle
herangezogen, vertritt in der aktuellen, 6. Auflage seines Kommentars zu
Einkommensteuer (in § 16 Tz. 114) unterdessen eine andere
Auffassung als der Gerichtshof und die Lohnsteuerrichtlinien:
"...
Entgegen den LStR stellt das Gesetz nur darauf ab, welche Fahrtstrecke der
Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ,im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt'. Damit kann nur die im Lohnzahlungszeitraum
tatsächlich (überwiegenden) genutzte Wohnung gemeint sein (siehe auch
Werner/Schuch, Abschn 6 Tz 128 und ÖStZ 1975, 138). Der VwGH knüpft
ebenfalls an die im Lohnzahlungszeitraum ,überwiegend' zurückgelegte
Fahrtstrecke an; gleichzeitig hält er zwar auch den nächstgelegenen
Wohnsitz für maßgeblich, doch war dies im Entscheidungsfall auch der
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend benutzte Wohnsitz (E 19.9.1995,
91/14/022/, 1996, 188)..."
Es ist nach Meinung des
erkennenden Senates nicht maßgeblich, ob eine dem Arbeitnehmer am
Arbeitsplatz oder in der Nähe des Arbeitsplatz zur Verfügung stehende
Schlafstelle die Kriterien einer "Wohnung" erfüllt; es kommt einzig und
allein darauf an, von wo weg der überwiegende Weg zur Arbeit angetreten
wurde bzw. wohin der Arbeitnehmer überwiegend zurückgekehrt ist, wobei
eine Schlafstelle aber jedenfalls keine "Wohnung" ist (vgl. etwa VwGH
28.10.2008l 2006/15/0145; 17.12.2008, 2006/13/0196).
Wenn gleich § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 von Fahrten zwischen "Wohnung" und
Arbeitsstätte spricht, wird nach dem Gesetzeszweck in Zusammenhang mit dem
Pendlerpauschale auf den jeweils tatsächlich verwendeten
Nächtigungsort - unabhängig von dessen Wohnsitzqualität -
abzustellen sein:
Legt der Arbeitnehmer die
Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnsitz und der Arbeitsstätte im
Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend zurück, sondern begibt er sich
überwiegend von einer im Nahebereich der Arbeitsstätte gelegenen
Nächtigungsmöglichkeit aus zur Arbeit, steht ihm das Pendlerpauschale
nicht zu, und zwar nicht deswegen, weil eine allfällige Schlafstelle zu
einem Wohnsitz wird, sondern weil das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden
Zurücklegung der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht
erfüllt ist.
Andererseits wird in
verfassungskonformer Auslegung das Pendlerpauschale zu gewähren sein, auch
wenn eine Schlafstelle keine Wohnung ist, wenn überwiegend zwischen einer
nicht am Arbeitsort gelegenen Schlafstätte und der Arbeitsstätte
gefahren wird und diese Schlafstelle so weit vom Arbeitsort entfernt ist, dass
die kilometermäßigen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1
Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Bezug auf die Schlafstelle erfüllt
sind.
Beim Pendlerpauschale geht es
stets um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte. Dass es sich hierbei um
beruflich veranlasste Fahrten und nicht um Privatfahrten handelt, ist
herrschende Meinung (vgl.
Quantschnigg/Schuch, EStHB,
§ 16 Tz. 50; Doralt,
EStG, 9. Auflage, § 16 Tz. 100).
Dass der Steuerpflichtige zu
seiner Wohnung zurückkehrt und an seinem Wohnsitz naturgemäß in
aller Regel seiner privaten Lebensführung nachgeht, macht die Fahrt
zwischen Arbeitsstätte und Wohnung im Gegensatz zur Auffassung des
beschwerdeführenden Finanzamtes nicht zu einer gemischt veranlassten
Aufwendung. Ebenso wie für die Fahrt zur Arbeitsstätte liegt der Grund
für die Rückfahrt darin, dass der Steuerpflichtige am Ort der
Arbeitsstätte seinem Beruf nachgeht - wäre dies nicht der Fall,
wäre der Steuerpflichtige nicht an die Arbeitsstätte gefahren und
hätte daher auch nicht zurückfahren müssen.
Wenn der Steuerpflichtige im
Rahmen der privaten Lebensführung in seinem Heimatbezirk Tennis und Golf
spielt oder anderen Freizeitaktivitäten nachgeht, ist dennoch die Fahrt von
der Arbeitsstätte zur Wohnung - wie jene von der Wohnung zur
Arbeitsstätte - beruflich veranlasst.
Grundsätzlich unerheblich
ist für den Bereich der nichtselbständigen Einkünfte, ob der
Steuerpflichtige nach der Arbeit gleich zur Wohnung zurückkehrt oder etwa
einen Umweg in Kauf nimmt, um Einkaufen zu gehen, Sport zu betreiben oder andere
Aktivitäten der privaten Lebensführung zu setzen - das
Pendlerpauschale bemisst sich nach der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte,
sodass sich Umwege steuerlich nicht auswirken. Lediglich für den Fall der
steuerlichen Geltendmachung von Unfallkosten auf Grund eines bei der Heimfahrt
erlittenen Unfalls wäre zu prüfen, inwieweit es sich noch um den
Arbeitsweg handelt.
Da der Gesetzgeber die
Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte in § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 pauschal geregelt hat, folgt hieraus zunächst:
a)
Der Gesetzgeber hält Arbeitswege von über 60 km in eine Richtung
für nicht außerhalb "der üblichen Entfernung" gelegen;
b)
unabhängig davon, wie lang der Arbeitsweg tatsächlich ist, steht dem
Steuerpflichtigen höchstens der Pauschalbetrag für Entfernungen
"über 60 km" zu.
Nun spricht der Gesetzgeber in
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 von "Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte" bzw. "Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt".
Aus dieser Formulierung ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates nach
dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, dass nach Meinung des Gesetzgebers nur
wesentlich ist, welcher Arbeitsweg tatsächlich (überwiegend)
zurückgelegt wird.
Sind die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte beruflich veranlasst, da sich der
Steuerpflichtige an den Ort der Arbeitsstätte nicht aus privaten
Gründen, sondern der Einkünfteerzielung wegen begibt, kann diese
berufliche Veranlassung jedenfalls im Bereich der unwiderleglich pauschaliert zu
ermittelnden Fahrtkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit nicht durch die privat getroffene Entscheidung, über eine, zwei oder
mehrere Wohnungen zu verfügen, beseitigt werden.
Eine verfassungskonforme
Interpretation verbietet es, die vom Finanzamt gezogenen Schlüsse zu
ziehen, zu unsachlichen und teilweise auch gegen das Grundrecht auf Eigentum
verstoßenden Ergebnissen zu kommen. Dies sei etwa an folgenden Beispielen
illustriert:
a)
Der Steuerpflichtige verfügt über eine einzige Wohnung in W1, von
welcher er sich an allen Arbeitstagen an den in 10 km Entfernung gelegenen
Arbeitsort in A begibt: Die Aufwendungen sind, wenn die Benützung eines
Massenverkehrsmittels überwiegend zumutbar ist, mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, ansonsten steht das "große"
Pendlerpauschale zu.
b)
Der Steuerpflichtige verfügt über eine einzige Wohnung in W2, von
welcher er sich an allen Arbeitstagen an den in 100 km Entfernung gelegenen
Arbeitsort in A begibt: Die Aufwendungen sind, wenn die Benützung eines
Massenverkehrsmittels überwiegend zumutbar ist, mit dem "kleinen"
Pendlerpauschale abgegolten, ansonsten steht das "große" Pendlerpauschale
zu. Die Aufwendungen sind allerdings mit dem höchsten, für eine
einfache Fahrtstrecke von "über 60 km" vorgesehenen Pauschale begrenzt,
obwohl der Gesetzgeber unter 60 km - ausgenommen beim ersten "großen"
Pendlerpauschale - in 20 km-Schritten die naturgemäß mit steigender
Entfernung höheren Aufwendungen durch Änderungen der jeweiligen
Pauschalsätze berücksichtigt.
c)
Der Steuerpflichtige verfügt über eine Wohnung in W1, von welcher er
sich nie an den von dieser Wohnung in 10 km Entfernung gelegenen Arbeitsort
begibt, und über eine Wohnung in W2, von welcher er an allen Arbeitstagen
die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurücklegt, in dem er sich zu dem
von dieser Wohnung in 100 km Entfernung gelegenen Arbeitsort begibt.
Ob
dies tatsächlich der Fall ist, obwohl die Vermutung nahe liegt, der
Steuerpflichtige werde die dem Arbeitsort näher gelegene Wohnung zur
Nächtigung nutzen, ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern der
Beweiswürdigung.
Der Fall c)
unterscheidet sich vom Fall b) nur dadurch, dass der Steuerpflichtige über
eine zweite Wohnung verfügt, diese aber nicht für eigene Wohnzwecke -
oder jedenfalls nicht für eigene Wohnzwecke an Arbeitstagen -
verwendet.
Folgt man der
Ansicht des Finanzamtes, steuerlich sei nur die dem Arbeitsort
nächstgelegene Wohnung maßgebend, stellen sich unter anderen folgende
Fragen:
Macht
es einen Unterschied, ob der Steuerpflichtige schon zu Beginn des Eingehens des
Arbeitsverhältnisses über beide Wohnungen verfügt hat, oder ob
eine dieser Wohnungen erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzukam?
Ist
es wirklich verfassungskonform, wenn der Steuerpflichtige seit jeher seinen
Familienwohnsitz in W2 gehabt hat, in weiterer Folge etwa die Wohnung seiner
Tante in W1 erbt, eine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der
Steuerpflichtige nach der Einantwortung seinen Familienwohnsitz nicht nach W1
verlegt? Werden eindeutige Erwerbsaufwendungen durch die - privat veranlasste -
Erbschaft auf einmal zu Privataufwendungen?
Ist
es wirklich verfassungskonform, wenn der Steuerpflichtige seit jeher seinen
Familienwohnsitz in W2 gehabt hat, in weiterer Folge etwa die Wohnung in W1 als
"Vorsorgewohnung" erwirbt, eine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der
Steuerpflichtige seinen Familienwohnsitz nicht nach W1 verlegt? Werden
eindeutige Erwerbsaufwendungen durch den - privat veranlassten - Kauf einer
zweiten Wohnung auf einmal zu Privataufwendungen?
Macht
es einen Unterschied, ob der Steuerpflichtige in der Wohnung in W1 über
einen Wohnsitz verfügt oder nicht? Mit anderen Worten: Darf der
Steuerpflichtige die Wohnung zu anderen als eigenen Wohnzwecken nutzen (etwa
Vermietung an Dritte, unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte, Nutzung
zu beruflichen Zwecken,...) und ist diese dann für das Pendlerpauschale von
der Wohnung W2 aus unschädlich oder ist "Wohnung" im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stets W1?
Hatte
der Steuerpflichtige zunächst seinen Wohnsitz in W1 und verlegt er diesen
nach W2, ist die Fahrt zwischen Arbeitsstätte und W2 privat veranlasst?
Wird diese Fahrt zu einer beruflich veranlassten, wenn der Steuerpflichtige -
aus privaten Gründen - in weiterer Folge die Wohnung in W1 aufgibt? Wird
auch nach Aufgabe der Wohnung in W1 die Fahrt zwischen Arbeitsstätte und W2
steuerlich nicht anerkannt, weil der Steuerpflichtige aus privaten Gründen
die Wohnung W1 aufgegeben hat?
Wechselt
der Steuerpflichtige die Arbeitsstelle und ist diese nunmehr von W1 90 km und
von W2 5 km entfernt, und ist dieser seinerzeit nach W1 gezogen, da das
Pendlerpauschale nach W2 nicht anerkannt wurde, ist das Pendlerpauschale nunmehr
- bei Beibehaltung des Familienwohnsitzes in W1 - von W1 aus zu berechnen oder
muss der Steuerpflichtige - steuerlich gesehen - wieder nach W2
rückübersiedeln?
Die vorstehenden Beispiele,
die noch um weitere ergänzt werden können, zeigen, dass von
Verfassungs wegen keineswegs eine vom Wortlaut des § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 abweichende Interpretation geboten ist. Der Gesetzgeber hat
mit der Wortwahl "Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt" die
Entscheidung getroffen, auf die tatsächlichen Verhältnisse
abzustellen.
In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der
Gesetzgeber auch nicht von Verfassungs wegen gehalten war, eine andere
Entscheidung zu treffen.
Es trägt nicht nur dem
Leistungsfähigkeitsprinzip Rechnung, die tatsächlichen - und nicht
fiktive - Erwerbsaufwendungen (pauschaliert) steuerlich zu berücksichtigen,
sondern es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, etwa einer
Ausdünnung des ländlichen Raums entgegenzuwirken, indem bei der
Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten steuerlich auf den
tatsächlich zurückgelegten Arbeitsweg, mag dieser auch von einer
gegenüber der Arbeitsstätte entfernter gelegenen Wohnung angetreten
werden, abgestellt wird.
Diese Abwanderung und die
Reduzierung von Dörfern und Städten auf Wochenendwohnsitze würde
der Steuergesetzgeber forcieren, träfe § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 die vom Finanzamt angenommene Regelung, da dadurch mittelbar die
Bürger veranlasst würden, in die Ballungsräume zu ziehen.
§ 289 BAO lautet:
§ 289 (1) Ist die
Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung
durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die
Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
(2) Außer in den Fällen
des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst
zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
(3) Im Verfahren betreffend
Bescheide, die Berufungsnetscheidungen (Abs. 2) abändern, aufheben oder
ersetzen, sind die Behörden an die für die Berufungsentscheidung
maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden."
Gemäß
§ 115 Abs. 1
BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und
die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (vgl. Ritz, BAO³, §115, Tz
4).
Die Erledigung einer Berufung
durch Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz (vgl.
Ritz, "Berufungserledigungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz", RdW 9/2002,565). Der Unabhängige
Finanzsenat hat aus folgenden Gründen von diesem Ermessen gebrauch
gemacht:
Ermessensentscheidungen sind gem.
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in
Bezug auf die berechtigten Interessen der Partei, unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgaben.
Zur Zweckmäßigkeit
gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie
(Ritz, BAO³, § 20 Tz
7).
Würde der Unabhängige
Finanzsenat die Ermittlungen selbst vornehmen, so müssten die Ergebnisse
dieser Ermittlungen sowohl der Amtspartei als auch dem Bw zur Stellungsnahme,
gefolgt von allfälligen Gegenstellungnahmen, vorgehalten werden. Auch wenn
das Finanzamt im Auftrag des Unabhängigen Finanzsenates gemäß
§ 279 Abs. 2 BAO die Ermittlungen vornehmen würde, müsste
das Finanzamt nach Abschluss der Ermittlungen erst an den Unabhängigen
Finanzsenat berichten und müsste dieser wiederum Stellungnahmen bzw
allenfalls Gegendarstellung nahmen einholen.
Die Verwaltungsökonomie
gebietet es daher, die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen, weil auf
diese Weise schneller ein die noch vorzunehmenden Ermittlungen
berücksichtigender Bescheid erlassen werden kann.
Für die
Zweckmäßigkeit der Aufhebung spricht auch, dass aus § 276 BAO
(abs.3 alter Fassung bzw. Abs. 6 neuer Fassung) zu schließen ist, dass die
Ermittlung des Sachverhaltes vorrangig der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
Schließlich kann das
Finanzamt vorweg die Rechtsfrage, ob bei Bestehen mehrerer Wohnsitze das
Pendlerpauschale nur in Bezug auf die dem Arbeitsort nächstgelegene zu
gewähren ist, durch den VwGH klären lassen.
Eine gegen die Aufhebung und
Zurückverweisung sprechende Unbilligkeit ist nicht erkennbar. Durch eine
raschere Bescheiderlassung wird vielmehr den Interessen des Bw. und des
Finanzamtes Rechnung getragen.
Da der Senat im
gegenständlichen Fall davon ausgeht, dass es einzig und allein darauf
ankommt, von wo weg der überwiegende Weg zur Arbeit angetreten wurde bzw.
wohin der Arbeitnehmer überwiegend zurückgekehrt ist und das Finanzamt
diesbezüglich keine Feststellungen bzw. Erhebungen getätigt hat,
wäre einerseits den vom Bw. angeführten Nachweisen (Mitgliedschaft
Tennisverein, Post an den Hauptwohnsitz, Arzttermine, Anzahl der gefahrenen
Kilometer) dafür, dass er überwiegend zu seinem Hauptwohnsitz in
Adr.Bw. zurückkehrt ist, nachzugehen und andererseits Eltern bzw. Nachbarn
und sonstige Auskunftspersonen zu befragen, ob der Bw tatsächlich im
streitgegenständlichen Jahr überwiegend nach Hause (Hauptwohnsitz)
zurückgekehrt ist. Ebenso sind Erhebungen zu tätigen, wie oft sich der
Bw in W., wo dieser über eine Wohnung verfügt, aufhält.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Bw zuerst in W1 vom
27.06.1995.16.05.2004 und vom 27.08.2004 bis jetzt in W2 gemeldet war bzw ist.
Das Argument des Bw, dass er die Wohnung seit seiner Studentenzeit hat,
erscheint nach Ansicht des Senates nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht
zutreffend.
Grundsätzlich wird es bei
einem Alleinstehenden nahe liegend sein, dass er die am Arbeitsort in W.
gelegene Wohnung benutzt und nicht überwiegend in sein Elternhaus
fährt. Der Bw. wird daher im weiteren Verfahrens zusätzliche Nachweise
für das von ihm behauptete, der Lebenserfahrung im allgemeinen
widersprechende Verhalten beizubringen haben.
Dem Bw wird in diesem
Ermittlungsverfahren in Wahrung des Parteiengehörs auch Gelegenheit zu
einer Äußerung zu den Ermittlungsergebnissen und zur Darlegung seiner
Sicht zu bieten sein.
Wien, am 25.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0749-W/09
- Stammnummer
- 41053
- Gültig
- 25.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF