Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2206-L/02
Pendlerpauschale und überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegte Fahrtstrecke bei zwei Arbeitsstätten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2206-L/02vom 29.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Legt ein Arbeitnehmer im gesamten Lohnzahlungszeitraum an einem Tag der Woche 49 Kilometer und an zwei Tagen der Woche 66 Kilometer für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurück, ist für die Ermittlung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 von einer im Lohnzahlungszeitraum überwiegenden Fahrtstrecke von 40 bis 60 Kilometer auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2000 und 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Nachforderung für 2000 verringert sich um 378,48 € auf 392,22
€.
Die
Nachforderung für 2001 verringert sich um 568,01 € auf 550,35
€.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war als Musiklehrer bei 2 verschiedenen
Dienstgebern beschäftigt, wobei er teilweise auch an "Außenstellen"
der jeweiligen Musikschulen zum Einsatz kam.
Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz
beim ersten Dienstgeber beträgt 66 km und wird an 2 Tagen in der
Woche zurückgelegt. Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnort und
Arbeitsplatz beim zweiten Dienstgebers beträgt 49 km und wird
einmal in der Woche zurückgelegt.
Die Unzumutbarkeit der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels für diese Strecken wurde glaubhaft
gemacht.
Der Bw. beantragte mit Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für 2000 (vom 10. August 2002) und
für 2001 (vom 10. Mai 2002) die Berücksichtigung des so
genannten "großen Pendlerpauschales" iHv. von jeweils von
24.480,-- ATS. In den jeweils beigelegten Erklärungen zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales bezifferte er die
zurückzulegende Wegstrecke mit 65 km.
Aus den Beilagen zu den Anträgen ergibt sich, dass der
Bw. die Wegstrecke (66 km) zum 1. Dienstgeber zweimal und jene
Wegstrecke zum 2. Dienstgeber (49 km) einmal in der Woche
zurücklegt.
Mit Bescheid vom 4. September 2002 lehnte das
Finanzamt für die Jahre 2000 und 2001 die Berücksichtigung des
beantragten Pendlerpauschales ab, da die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsplatz
nicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt worden
sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. fristgerecht Berufung
ein. Er beantragte darin die Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales für eine Strecke über 60 km und begründete
dies im Wesentlichen damit, dass er an mehr als 10 Tagen im Monat die
Strecke Wohnung - Arbeitsorte zurücklege und zwei Drittel der Fahrten auf
jene Wegstrecke entfallen, die länger als 60 km ist.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2002
wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass keine der
beiden Wegstrecken überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt
wurden.
Am 5. Dezember 2002 beantragte der Bw.
fristgerecht die Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und
beantragte nun das große Pendlerpauschale für die Wegstrecke ab
40 km in Höhe von 20.160,-- ATS für das Jahr 2000 und
iHv. 24.480,-- ATS für das Jahr 2001.
Das Finanzamt legte den Vorlageantrag mit Schreiben vom
19. Dezember 2002 der Abgabenbehörde II. Instanz vor und
merkte dabei an, dass keine der beiden Wegstrecken im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurückgelegt worden seien.
Die durch den UFS durchgeführten Einsichtnahmen in die
Fahrpläne der in Frage kommenden öffentlichen Verkehrsmittel und
Routenplaner ergaben, dass die im Vorlageantrag angeführten Wegstrecken von
49 km und 66 km realistisch sind und die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels für den Bw. tatsächlich unzumutbar
ist. Letzteres ergibt sich insbesondere auch aus den Stundenplänen und dem
Einsatz an den verschiedenen Außenstellen sowie der langen Fahrtdauer mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Mit Vorhalt vom 14. Juli 2003 wurde der Bw.
eingeladen, die durchgehende Beschäftigung bei den genannten Dienstgebern
in den Jahren 2000 und 2001 nachzuweisen. Im Rahmen einer persönlichen
Vorsprache am 15. September 2003 führte der Bw. durch Vorlage
entsprechender Jahreslohnzettel, Dienstverträge und Stundenpläne
diesen Nachweis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wurde vom Finanzamt gar nicht bestritten und kann auf Grund der
gegebenen Möglichkeiten und der Stundenplangestaltung als gegeben erachtet
werden. Auch die Zurücklegung der jeweiligen Strecken zum 1. bzw.
2. Dienstgeber an insgesamt 3 Tagen in der Woche wurde
nachgewiesen.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören auch die Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für deren
Berücksichtigung aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
besondere Regelungen gelten.
Gem. Abs. 1 Z 6 lit. b werden
zusätzliche Pauschbeträge berücksichtigt, wenn die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als eine bestimmte
Kilometeranzahl beträgt und die Benützung eines
Massebeförderungsmittels zumutbar ist. Nach lit. c dieser Bestimmung
steht dem Abgabepflichtigen das so genannten "große Pendlerpauschale" zu,
wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar
ist. Da die zitierte lit. c hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen
auf lit. b verweist, ist auch für das "große Pendlerpauschale"
auf jene einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abzustellen, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklegt.
Der Bw. hat im fraglichen Zeitraum an insgesamt
3 Tagen in der Woche während des Schuljahres Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit einer einfachen Wegstrecke von mindestens 40 bis
60 km zurückgelegt, nämlich zweimal je Woche die Strecke zum
1. Dienstgeber mit der Länge von 66 km und einmal in der Woche
die Strecke von 49 km zum 2. Dienstgeber. Er hat daher Anspruch auf
das für eine einfache Wegstrecke von 40 bis 60 km zustehende
"große Pendlerpauschale" gem. § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c in Höhe von 20.160,-- ATS. Für das Jahr 2001
beträgt das große Pendlerpauschale gem. § 124b Z 52
24.480,-- ATS.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Rz Linz, 29. Oktober 2003:
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2206-L/02
- Stammnummer
- 7607
- Gültig
- 29.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF