Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3456-W/07
Pendlerpauschale, Auswärtige Berufsausbildung von Kindern, Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3456-W/07vom 23.03.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der MJ, 1140, vom 17. Februar 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
16. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2001 bis 2005 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
EntscheidungsgründeI
Die Berufungswerberin (Bw.) ist x Staatsbürgerin und
erzielt in Österreich nichtselbständige Einkünfte als
Krankenschwester. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen für die Streitjahre
wurde das beantragte Pendlerpauschale mit folgender Begründung nicht
berücksichtigt:
"Für das Pendlerpauschale ist die nächstgelegene
Wohnmöglichkeit maßgebend, welche im gegebenen Fall Ihre
Dienstwohnung in Österreich ist. Somit kann das Pendlerpauschale keine
Berücksichtigung finden".
Daraufhin brachte die Bw. Berufungen ein, die wie folgt
begründet wurden:
"Einige Freibeträge sind mir von dem Finanzamt nicht
anerkannt worden und einige habe ich vergessen geltend zu machen. Es
sind:
Pendlerpauschale
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 sowie
2001-2004 berücksichtigt das von
mir geltend gemachte Pendlerpauschale nicht. Die Bescheidsbegründung ist
rechtswidrig. Die Tatsache alleinig, dass mir mehrere Wohnsitze zur
Verfügung stehen, reicht nicht dazu, die Berücksichtigung des
Pendlerpauschales abzuweisen. Nach der ständigen Judikatur steht die
Unterkunftsmöglichkeit am Dienstort der Berücksichtigung der
Pendlerpauschale nicht entgegen. Ich verweise diesbezüglich auf den
Kommentar zu der Randziffer 114 ff, zu § 16 EStG 1988, Seite 699, der
kommentierten Ausgabe des Einkommensteuergesetzes 1988, bearbeitet von
Dr. Werner Doralt, Universitätsprofessor für Finanz- und
Steuerrecht in Wien: EINKOMMENSTEUERGESETZ, Teil 1 bis III, 3., Stand 1.1.1997,
WUV-Universitätsverlag. Zitiert:
Randziffer
114: "Bei mehreren Wohnsitzen ist nach den LStR 1992 (RZ 155) die Entfernung von
der Arbeitstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz
maßgeblich.
Dagegen
stellt das Gesetz nur darauf ab, welche Fahrtstrecke 'der Dienstnehmer zwischen
Wohnung und Arbeitstätte " im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklegt". Damit kann nur die im Lohnzahlungszeitraum
tatsächlich
(überwiegend) genutzte Wohnung
gemeint sein (siehe auch Werner/Schuh, Abschn. 6 Tz 128 und ÖStZ 1975,
138). Der VwGH knüpft ebenfalls an die im Lohnzahlungszeitraum
"überwiegend" zurückgelegte Fahrtstrecke an; gleichzeitig hält er
zwar auch den nächstgelegenen Wohnsitz für maßgeblich, doch war
dies im Entscheidungsfall auch der überwiegend benützte Wohnsitz (E
19.9.1995, 91/14/0227, 1996, 188). Zum berufsbedingten Doppelwohnsitz siehe
§ 4 Tz 346 ff.
Die tatsächlich und
überwiegend genutzte Wohnung war meine Wohnung in Adr., X-Rep.. Das geltend
gemachte Pendlerpauschale in der Höhe von ATS 34.560,00 /
€ 2.421,00 ist daher zu berücksichtigen.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Wurde in dem angefochtenem
Einkommensteuerbescheid 2005 (sowie
2004) nicht anerkannt. Wir haben 2 Kinder zu versorgen:
1. J.V., * 1986
2. J.L., * 1982 besuchte den
ganzen 2005 Jahr UNI
Mein Mann, J.V., * 1956 verdient
durchschnittlich 7.934,00 Tsch Kr. monatlich. Was unter der maßgebenden
Verdienstgrenze von € 6.000,00 jährlich ist. Bestätigung
siehe Beilage. Ich mache den Freibetrag von € 669,00 geltend.
Erwiderung
der
Abweisungsgründe
:
Die Abweisung basiert auf
unrichtigen Annahmen. Die Bescheidbegründung zählt einige
Voraussetzungen auf, die bei mir angeblich nicht zutreffen, was unrichtig
ist. Es sind:
a)
länger als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet
sein
. Ich bin seit
03.11.1979 verheiratet.
b)
Unbeschränkt steuerpflichtiger
Ehegatte Nach der
Erklärung der Seite 4 des Formulars L1/2005 zu der Voraussetzungen der
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten - wenn Antrag nach dem § 1
Abs. 4 EStG 1988 gestellt wird - nicht erforderlich. Das bedeutet, dass mein
Ehegatte weder in Österreich wohnhaft sein, noch unbeschränkt
steuerpflichtig sein muss, wie mir das Finanzamt vorwirft. Um die Bedenken
über die Formalität der Antragstellung zu beseitigen, stelle ich hier
den
Antrag:
Nach dem § 1 Abs. 4 EStG
1988 beantrage ich für das Jahr 2005 Behandlung einer unbeschränkt
Steuerpflichtigen. Ich bin Tschechische Staatsbürgerin, d.h. eine
EU-Bürgerin. Außerhalb Österreich habe ich kein
Einkommen.
c)
Nicht dauernd getrennt
lebend Wir - mein Ehemann
und ich - leben nicht getrennt.
Wegen dem Erfüllen der Voraussetzungen ist der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen."
Auswärtige
Berufsausbildung des Kindes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988)
(Betrifft nur die Jahre
2001-2004)
Ich habe vergessen geltend zu machen.
Sohn VJ, *1986, studierte (anschließend nach
Beendigung der Grundschule) auf der "Mittleren Privaten Fachschule GmbH" in
Adr.1. Schulrichtung: Handelsrecht, 57 KM von dem Familienwohnort Adr. entfernt.
Unter der Woche nächtigte er dort. Wochenenden verbrachte er zu Hause.
Schulzeugnis 2001/2002 siehe Beilage. Geltend gemachter Freibetrag:
(01.09.2001-31.12.2001) 4 x 1.500,-- ATS=
6.000,-- ATS
(1.1.2002/2003-31.12.2002/2003)....12 x 110,-- €=
1.320,-€
(01.01.2004- 31.08.2004) 8 x 110,-€
= 880,--€"
Das Finanzamt wies die Berufungen mittels
Berufungsvorentscheidungen ab, welche wie folgt begründet wurden:
"Pendlerpauschale
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.9.1995,
91/14/0227 wird ausgeführt, dass im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze
nur Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem
Arbeitsort zu berücksichtigen sind. Die Judikatur des VwGH ist jedenfalls
rechtsverbindlich. Verfügt der Arbeitnehmer über eine
Schlafstelle, so ist der Arbeitsweg von dieser Schlafstelle aus zu
berechnen.
Auswärtige
Berufsausbildung des Kindes
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Gemäß
§ 1 der
Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBI.Nr 624/1995 idgF, liegen
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht
innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes. Im konkreten Fall beträgt die
Entfernung zum Schulort 57 km.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein(e)
unbeschränkt Steuerpflichtige(r) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner
nicht dauernd getrennt lebt. Gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind
unbeschränkt steuerpflichtig jene Personen, die in Österreich einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nur
beschränkt Steuerpflichtige haben die Möglichkeit einen Antrag gem.
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 zu stellen. Personen, die in
Österreich einen Wohnsitz haben, sind somit in Österreich ohnehin
unbeschränkt steuerpflichtig, womit eine Optionserklärung gem.
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 sinnwidrig wäre. Voraussetzung für
den Alleinverdienerabsetzbetrag ist somit, dass der Ehepartner in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, was im Konkreten aber
nicht zutrifft."
In weiterer Folge brachte die Bw. einen Vorlageantrag mit
folgender Begründung ein:
"Stellungnahme zu der
Bescheidbegründung vom 24.4.2007
I.
Zu Pendlerpauschale
Die Behörde verletzt hier die Verfahrensvorschriften.
Sie geht auf meine Berufungsbegründung nicht im Geringsten ein. Die
Behörde stützt ihre Bescheidbegründung auf eine unrichtige
Auslegung des Erkenntnisses vom Verwaltungsgerichtshof vom 19.9.1995,
91/14/0227, die der Auslegung von Dr. Werner Doralt, (Professor und Leiter
des Institutes für Finanz- und Steuerrecht auf der UNI Wien) direkt
widerspricht. Siehe Zitat weiter unten.
Weil die Behörde die Auslegung des Hrn.
Prof. Doralt (die ich in der Berufungsbegründung bereits vorgelegt
habe) ignoriert hat, wiederhole ich diese hier noch einmal:
Der angefochtene
Einkommensteuerbescheid 2001 berücksichtigt das von mir geltend gemachte
Pendlerpauschale nicht. Die Bescheidsbegründung ist rechtswidrig. Die
Tatsache alleinig, dass mir mehrere Wohnsitze zur Verfügung stehen, reicht
nicht dazu, die Berücksichtigung des Pendlerpauschales abzuweisen. Nach der
ständigen Judikatur steht die Unterkunftsmöglichkeit am Dienstort der
Berücksichtigung der Pendlerpauschale nicht entgegen. Ich verweise
diesbezüglich auf den Kommentar zu der Randziffer 114 ff, zu § 16
EStG 1988, Seite 699, der kommentierten Ausgabe des Einkommensteuergesetzes
1988, bearbeitet von Dr. Werner Doralt, Universitätsprofessor für
Finanz- und Steuerrecht in Wien: EINKOMMENSTEUER-GESETZ, Teil 1 bis III, 3.,
Stand 1.1.1997, WUV-Universitätsverlag. Zitiert:
Randziffer
114: "Bei mehreren Wohnsitzen ist nach den LStR 1992 (RZ 155) die Entfernung von
der Arbeitstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich.
Dagegen stellt das Gesetz nur darauf ab, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer
zwischen Wohnung und Arbeitstätte "im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklegt". Damit kann nur die im Lohnzahlungszeitraum
tatsächlich
(überwiegend) genutzte Wohnung
gemeint
sein (siehe auch Werner/ Schuh,
Abschn. 6 Tz 128 und ÖStZ 1975, 138). Der VwGH knüpft ebenfalls
an die im Lohnzahlungszeitraum "überwiegend" zurückgelegte
Fahrtstrecke an; gleichzeitig hält er zwar auch den nächstgelegenen
Wohnsitz für maßgeblich, doch war dies im Entscheidungsfall auch der
überwiegend benützte Wohnsitz (E 19.9.1995, 91/14/0227, 1996, 188).
Zum berufsbedingten Doppelwohnsitz siehe § 4 Tz 346 ff.
Die tatsächlich und überwiegend genutzte Wohnung
war meine Wohnung in Adr., X-Rep.. Das geltend gemachte Pendlerpauschale in der
Höhe von 34.560,00
ATSist daher zu
berücksichtigen.
Ergänzende
Beilagen
:
Stellungnahme des Institutes für Finanz- und
Steuerrecht auf der UNI Wien vom 20. Dez. 2004, Beilage Seite
1
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1995,
91/14/0227 (Volltext), Beilage Seite
2-7
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
Wien (UFSW), GZ RV/0578-W/05 vom 16.11.2006, betreffend: Pendlerpauschale
für einen slowakischen Arbeitnehmer, der nahezu täglich
trotz mitbenutzter Kleinwohnung in Wien
zu seiner Familie nach Bratislava heimfährt. Beilage Seite
8-14
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
Wien (UFSW), GZ RV/0582-W/03 vom 21.07.2003, betreffend: Nicht nächste,
sondern überwiegend genutzte Wohnung ist maßgebend für
Pendlerpauschale (gegen Rz 2459 LStR 2002, zu Gunsten StPfl). Beilage
Seite 15-20
II. Zu der
auswärtigen Berufsausbildung des Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG
1988)
1. Ausbildungsstätte
nicht innerhalb des Einzugsbereiches
Zu meiner Angabe über die Entfernung des
Ausbildungsortes von dem Familienwohnort, 57 KM, bringe ich ergänzend
vor: Es handelt sich hier um Straßenkilometer nach dem Routenplaner
aus dem INTERNET, siehe Beilage. Es gab keine direkte Verbindung mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Familienwohnort (Adr.) und dem
Ausbildungsort (Adr.1). Man muss einen Umweg mit 2 x Umsteigen wählen.
Zeitaufwand übersichtlich:
|
Zeitaufwand
|
Zeitgebarung
|
Verkehrsmittel
|
Strecke
|
KM
|
5'
|
Gehen
zu der
|
zu
Fuß
|
von
Wohnhaus - Busbahnhof
|
-
|
|
Bushaltestelle
in
|
|
|
|
|
Adr.
|
|
|
|
5'
|
Warten
|
|
auf
dem Busbahnhof Adr.
|
-
|
30'
|
Die
Fahrt
|
Bus
|
Adr.
- Adr.2 Bahnhof
|
19,37
|
10'
|
1.
UMSTEIGEN
|
zu
Fuß
|
im
Ort Adr.2
|
-
|
|
Gehen
zu dem
|
|
|
|
|
Bahnsteig/Bahn-
|
|
|
|
|
hof
Adr.2 +
|
|
|
|
|
Warten
|
|
|
|
45'
|
Zugfahrt
|
Zug
|
Adr.2
- Adr.3
|
52,34
|
10'
|
2.
UMSTEIGEN
|
zu
Fuß
|
im
Ort Adr.3
|
-
|
|
Gehen
zu dem
|
|
|
|
|
Busbahnhof
in
|
|
|
|
|
Adr.3
+
|
|
|
|
|
Warten
|
|
|
|
20'
|
Busfahrt
|
Bus
|
Adr.3
- Adr.1
|
17,25
|
10'
|
Gehen
zu der
|
zu
Fuß
|
im
Ort Adr.1
|
-
|
|
Schule
in
|
|
|
|
|
Adr.1
+
|
|
|
|
|
Warten
auf
|
|
|
|
|
Beginn
des
|
|
|
|
|
Unterrichtes
|
|
|
|
Gesamtfahrzeit
|
|
|
|
Gesamt-
|
135'
|
|
|
|
entfernung
|
|
|
|
|
88,96
Bemerkung:
In der Realität wären noch die Wartezeiten zuzurechnen, die man bei
dem Umsteigen nach den Fahrplänen in Kauf nehmen muss (das Warten auf den
Zug-/Busanschluss), die hier nicht berücksichtigt wurden.
Wegen unzumutbar hohem Zeitaufwand für die Schulfahrt
ist zu der Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte innerhalb des
Einzugsbereiches liegt oder nicht, § 1 des BGBl.Nr.624/1995 nicht
anwendbar. Nicht die bloße Entfernung, sondern die Kriterien des
§ 2 des BGBI. Nr.624/1995 sind hier von Bedeutung:
§2
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je
eine Stunde
bei Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur
Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle
zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1500 m
außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI.Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen
(z.B. Unterbringung in einem
Internat).
Resultat:
-) Nach dem § 1 BGBI.Nr.624/1995 liegt die
Ausbildungsstätte nicht innerhalb des Einzugsbereiches (88,96 KM).
-) Nach dem § 2 Abs. 2 BGBI.Nr.624/1995 -
wegen der längeren Fahrzeit als 1 Stunde (135 Minuten) - liegt
die Ausbildungsstätte auch nicht innerhalb des Einzugsbereiches.
-) Nach dem § 2 Abs. 3 BGBI.Nr.624/1995 -
wegen dem Wohnen am Ausbildungsort - liegt die Ausbildungsstätte innerhalb
des Einzugsbereiches genauso nicht.
Beilagen:
INTERNET-Ausdruck: Routenplaner für die Strecke (ohne
Verbindung mit öff. Verkehrsmittel) Familienwohnort (Adr.) -
Ausbildungsort (Adr.1) ... 57,31 KM Beilage Seite
21-22
INTERNET-Ausdruck: Routenplaner für die Strecke
(Bus) Familienwohnort (Adr.) - Adr.2, Umstieg ... 19,37 KM Beilage
Seite 23
INTERNET-Ausdruck: Routenplaner für die Strecke
(Zug) Adr.2, Umstieg - Adr.3 ... 52,34 KM Beilage Seite
24
INTERNET-Ausdruck: Routenplaner für die Strecke
(Bus) Adr.3 - Ausbildungsort (Adr.1) ... 17,25 KM Beilage Seite
25
BGBl. Nr.624/1995, Text, Beilage Seite
26
2.
Familienmahlzeiten
Wegen der großen Entfernung von 88,96 KM konnte mein
Sohn an den Familienmahlzeiten nicht teilnehmen; sowie auch deswegen, dass es in
Adr.1 oft Nachmittagsunterricht gab. Nach dem unten bezeichneten Erkenntnis des
VwGHofes begründet dieser Umstand den Anspruch auf das Anerkennen der
strittigen außergewöhnlichen Belastung
(auswärtigen Berufsausbildung des
Kindes ohne Selbstbehalt).
Ergänzende
Beilage:
Erk. des VwGH vom 27.05.1999, GZ 97/15/0043, Beilage Seite
27-32
Folglich ist der Freibetrag für
außergewöhnliche Belastung - auswärtige Berufsausbildung des
Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) - in dem Ausmaß nach dem
Berufungstext anzuerkennen.
III.
Zu Alleinverdienerabsetzbetrag
Voraussetzungen:
a) länger als 6
Monate im Kalenderjahr verheiratet sein. Ich bin seit 03.11.79 mit
J.V., geb. X.X.X., verheiratet. Das entsprechende Feld im Formular L1 habe ich
auch so ausgefüllt.
b) Unbeschränkte
Steuerpflicht des Ehemannes Nach der Erklärung der Seite 4
des Formulars L 1 zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages ist die unbeschränkte Steuerpflicht des
Ehegatten - wenn Antrag nach dem § 1 Abs. 4 EStG 1988 gestellt
wird - nicht erforderlich.
Bei der Besteuerung meines Einkommens in Österreich
nimmt das (Österreichische) Finanzamt meine unbeschränkte
Steuerpflicht nur an. Demnach kann der Antrag gemäß
§ 1
Abs. 4 EStG 1988 nicht sinnwidrig sein, wie die Behörde meint. Um eine
Klarheit zu verschaffen, stelle ich hiermit diesen Antrag:
Antrag
Ich, x und EU-Staatsbürgerin, beantrage für die
Jahre 2004, 2005 und 2006 die unbeschränkt steuerpflichtige Behandlung. Ich
habe in X kein Einkommen. So erfülle ich und mein Ehemann die
Voraussetzungen nach dem Text der Seite 4 des Formulars L1.
c) Nicht dauernd getrennt
lebend Wir, mein Ehemann und ich leben nicht getrennt, siehe
Formular E 401, das ich im Familienbeihilfeverfahren (bei dem Finanzamt Z)
vorgelegt habe.
d)
Kinder Wir haben 1 mj. Kind, für welches ich aus
Österreich Familienbeihilfe (von dem Finanzamt Z) beziehe.
e) Einkommen des
Ehemannes Liegt (für die Anerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages) unterhalb des gesetzlichen Limits von
6.000,00 €. Zur Glaubhaftmachung lege ich eine Gehaltsbestätigung
vom 24.03.2005 vor, die besagt, dass mein Ehemann monatlich 7.934,00 Tsch Kr.
netto verdient. D.h. 7.934,- x 12 /28,2 = 3.376,17 €
jährlich. Nachweisbeweis: Gehaltsbestätigung des Arbeitsgebers
vom 24.3.2005, Beilage Seite
33-35.
Rechtswidrigkeit
Die Begründung der Abweisung des
Alleinverdienerabsetzbetrages vom 24.04.2007 ist rechtswidrig. Sie
verstößt vor allem gegen den EU-Gleichheitsgrundsatz. Der
Gesetzgeber verlangt für die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
die unbeschränkte Steuerpflicht beider (Ehe)Partner. Nach dem
§ 33 Abs. (4) Z 1 ist "für Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4 EStG die unbeschränkte Steuerpflicht des
(Ehe)Partners nicht erforderlich."
Unrichtige
Gesetzesauslegung der Behörde:
Die Auslegung der Gesetzesstelle - § 33 Abs (4) Z
1 EStG idgF - durch das Finanzamt wird bestritten. Es geht um folgenden
Text:
"Für Steuerpflichtige
im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht
des (Ehe)Partners nicht erforderlich."
Im Mittelpunkt steht die Auslegung des Begriffes
"Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4". Das Finanzamt ist der
Meinung, dass durch die Bezeichnung "Steuerpflichtige im Sinne des § 1
Abs. 4" die Steuerpflichtigen gemeint sind, die alle Eigenschaften haben,
die in dem § 1 Abs. 4 vorkommen. Es sind:
1. EU-Staatsangehörigkeit
2. weder Wohnsitz noch einem gewöhnlichen Aufenthalt
in Österreich zu haben
3. Art der Einkünfte nach § 98 EStG
4. Diese Einkünfte unterliegen entweder zu 90% der
österr. Einkommensteuer, oder sie betragen nicht mehr als 10.000,00 EURO im
Jahr.
Ich bin der Meinung, dass die Bezeichnung der
Steuerpflichtigen, die "weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich haben" nur zu dem Anfang des § 1
Abs. 4 gehört: "Auf Antrag werden
auch
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU ... als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt". Hinweisend finde ich hier das Wort "auch", das sich
zu dem § 1 Abs. 2 bindet. Mit dem "auch" wird betont, dass nicht
nur die Steuerpflichtigen, die in Österreich einen Wohnsitz oder Aufenthalt
haben, sondern auch die, die in Österreich nicht wohnen (Pendler) beim
Zutreffen von weiteren Eigenschaften auch in den Genuss der unbeschränkten
Steuerpflicht kommen können. Die weiteren Eigenschaften bilden die
Voraussetzung für die Anerkennung der Pendler als unbeschränkt
Steuerpflichtige. Die Steuerpflichtigen, bei denen diese
weiteren
Eigenschaften zutreffen, sind m.E. "Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4". Die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
ist auf diese weiteren Eigenschaften geknüpft. Nicht darauf, dass der
Steuerpflichtige in Österreich nicht wohnt. Der Satz des
§ 33 Abs. 4 Z 1 - "Für Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des
(Ehe)Partners nicht erforderlich" - bildet in der Auslegung des Finanzamtes (den
Gleichheitsgrundsatz verletzend) aus den Pendlern eine Elite der in
Österreich arbeitenden EU-Bürger, denen der
Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt wird. Die Auslegung des
Finanzamtes halte ich deswegen für unrichtig, weil sie unter den
ausländischen EU-Arbeitskräften, die ihren Wohnsitz im Ausland haben,
eine Aufteilung vornehmen, je nachdem, ob sie Pendler oder Nichtpendler sind.
Eine solche Aufteilung finde ich diskriminierend. Sie verletzt den
verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz, sowie auch die
EU-Anordnungen gleichen Inhalts. Ich verweise auf das präzedente
Schumacker-Urteil. Das "Handbuch der Lohnabgaben, Band 1, EStG 1988,
6. Auflage, Stand 1.1.2005, Verlag LexisNexis, ARD Orac, Wien 2005"
führt unter Randziffer 3 zu § 1 EStG über das
Schumacker-Urteil an:
"Nach dem so genannten
"Schuhmacker-Urteil" des EuGH 14.2.1995, C-297/93, ARD 4645/26/95, darf ein
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates der in einem anderen
Mitgliedstaat, in dem er nicht wohnt, eine Tätigkeit ausübt, dort
nicht höher besteuert werden, als vergleichbare Person, die in diesem
Beschäftigungsstaat wohnt. Es besteht zumindest dann eine mittelbare
Diskriminierung des Arbeitnehmers, wenn dieser sein Einkommen ganz oder fast
ausschließlich aus der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat erzielt
und in seinem Wohnsitzstaat keine ausreichenden Einkünfte hat, um dort
einer Besteuerung unterworfen zu werden, die seine persönliche Lage und
seinen Familienstand berücksichtigt. Eine solche Diskriminierung
verstößt gegen Art 48 EGV (jetzt Art 39 EG; Freizügigkeit der
Arbeitnehmer) und gegen Art 52 EGV (jetzt: Art 43 EG) bzw. auf die dem Art 52
EGV analoge Bestimmung des Art 31 EWR-Abkommen(Niederlassungsfreiheit für
selbständig Tätige und Unternehmer)."
Die Auslegung des Finanzamtes ist demnach eine sinnwidrige
denkunmögliche Gesetzesanwendung. Alle Voraussetzungen für den
Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag sind erfüllt. Die Abweisung ist
unbegründet. Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist zu
berücksichtigen."
Der Unabhängige Finanzsenat forderte die Bw. mittels
Vorhalt auf, folgende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
1) Sie hatten laut
Zentralem Melderegister vom 26.6.1998 bis 31.3.2005 Ihren Hauptwohnsitz in der
H.Straße, xxx.W. und vom 31.3.2005 bis 4.6.2007 in der H.Gasse, xxx.W..
Seit 4.6.2007 haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in einer Genossenschaftswohnung in
der L.Gasse in xx.W.. Dies steht in Widerspruch zu Ihrer Behauptung in den
Berufungen, dass der tatsächlich und überwiegend genutzte Wohnsitz die
Wohnung in Adr., X-Rep., wäre. Wie oft haben Sie im Streitzeitraum
monatlich in dieser Wohnung in der X-Rep. übernachtet? Wie oft haben Sie in
Ihren Wohnungen in Wien übernachtet? Wozu brauchten Sie die Wohnungen in
Wien? Wie groß waren bzw. sind die Wohnungen in Wien? Wer bewohnte diese
Wohnungen? Wie oft im Monat hatten Sie im Streitzeitraum Nachtdienst?
Um Vorlage geeigneter Nachweise für die
tatsächliche und überwiegende Nutzung der Wohnung in Adr. im
Streitzeitraum wird ersucht.
2) Laut Zentralem Melderegister sind Sie geschieden. Trifft
dies zu? Falls ja, seit wann leben Sie von Ihrem Ex-Mann getrennt?
Dieser Vorhalt wurde von der Bw. wie folgt
beantwortet:
"1) Nebenwohnsitze in
Wien
Laut dem UFS und dem Zentralmelderegister hatte ich in
verschiedenen Zeiträumen in Wien hintereinander ab 26.06.1998 einige
Wohnsitze. Sie wurden von mir irrtümlich bei den jeweiligen Anmeldungen als
Hauptwohnsitze bezeichnet. Irrtümlich deswegen, weil ich bei der
Bezeichnung (Hauptwohnsitz) glaubte, dass es sich ausschließlich um einen
Bezug zu dem österreichischen Inland handelt. Da ich jeweils keinen anderen
Wohnsitz in Österreich hatte, habe ich mir gedacht, dass das Kreuzen beim
Hauptwohnsitz richtig ist. Diese Bezeichnungen sind jedoch unrichtig. Sie
widersprechen dem wirklichen Sachverhalt.
In Wirklichkeit handelte es sich nur um meine
Nebenwohnsitze, die ich für meine Anpassung an unregelmäßige
Dienstzeiten nützte und nach wie vor nütze. Mein Hauptwohnsitz war und
ist ein Haus in X auf der Adresse: Adr.4 Adr., X-Rep..
Bis 12.12.2006 gehörte das Haus meinem Ehemann (J.V.)
und mir. Am 12.12.2006 haben wir das Haus unseren beiden Kindern (J.V., * Y.Y.Y.
und J.L., * Z.Z.Z.) geschenkt. Siehe Schenkungsvertrag in der Beilage.
In diesem Haus wohnen wir weiter zu viert, wie vor der
Schenkung. Während ich in Wien ab 03.11.1997 gearbeitet habe, habe ich
unseren Haushalt in Adr. weiter geführt und um die drei Familienmitglieder
(den Ehemann und beiden Kinder) gesorgt. Somit begründe ich die
tatsächliche überwiegende Nutzung der Wohnung in Adr..
Damit werden meine zahlreichen Fahrten (das Pendeln)
zwischen Arbeitsort (Wien) und dem Familienwohnort (Adr., X) begründet.
Sämtliche Zeit außerhalb der Dienstzeit habe ich dort verbracht. Es
handelte sich nicht ausschließlich um Freizeit, sondern eher um Arbeit im
Haushalt. Demnach ist es äußerst glaubhaft, dass
es sich bei dieser tschechischen Adresse bei
mir um den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen und somit um meinen Hauptwohnsitz
handelt.
Nach der Beendigung des Studiums der Kinder (in den Jahren
2005 und 2006) habe ich aus Österreich für sie keine Familienbeihilfe
mehr bezogen. Sie sind selbständig geworden, obwohl sie in dem Haus weiter
wohnen.
In dem Streitzeitraum habe ich in X im Durchschnitt etwa
18-mal monatlich übernachtet. Jedenfalls öfter als in Wien.
Die Wohnungen (meistens Dienstwohnungen, eher
Schlafstellen) in Wien waren
30 m2 -
40 m² groß.
Die Wohnungen bewohnte ich in jedem der Fälle
allein.
In den Jahren 2001 bis 2003 hatte ich 3 bis vier Tage pro
Monat Nachtdienst.
In den Jahren 2004-2005 hatte ich keine Nachtdienste. Ich
war jedoch bereit Nachtdienste zu übernehmen.
2) Geschieden, nicht
getrennt
Ich bin seit 05.03.2007 zwar von meinem Ehemann geschieden,
aber wir leben weiter nicht getrennt, sondern zusammen, auf der gleichen
Adresse, wie bisher."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Pendlerpauschale
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind bei einer
einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten (§ 33
Abs. 5 und § 57 Abs. 3).
Ist gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden die weiters genannten
Pauschbeträge berücksichtigt.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Nach dem dem Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227,
zu Grunde gelegenen Sachverhalt verfügte der Beschwerdeführer (Bf) am
Arbeitsort über eine Garconniere. Unstrittig war im Beschwerdefall, dass
der Bf im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend vom 78 km entfernten
Familienwohnsitz aus die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten hatte. Die
Fahrtstrecke vom Familienwohnsitz zum Ort der Arbeitsstätte sei nur zwei
mal monatlich absolviert worden, womit zweifelsfrei davon ausgegangen werden
konnte, dass die Fahrtstrecke Wohnung und Arbeitsstätte im
Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend zurückgelegt worden war. Da
diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht erfüllt war, wäre es
ausreichend gewesen, wenn der VwGH allein aus diesem Grund die
Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales als nicht rechtswidrig erkannt
hätte. Dennoch hat der VwGH darüber hinaus in einem obiter dictum die
Auffassung vertreten, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze - als solcher ist
auch die Garconniere anzusehen, weil durch diese ungeachtet ihres Ausmaßes
das Wohnbedürfnis des Bf am Arbeitsort befriedigt wird - nur Fahrt- bzw.
Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu
berücksichtigen sind.
Das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227, ist im
streitgegenständlichen Fall nicht aufgrund eines vergleichbaren
Sachverhalts anwendbar, sondern ausschließlich aufgrund der vom VwGH als
obiter dictum geäußerten Auffassung. Der Grund für diese als
streng anzusehende Auffassung liegt nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates darin, dass die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte zwar
einerseits berufliche veranlasste Fahrten sind, andererseits aber durch die
Pauschalierung der damit verbundenen Ausgaben eine besondere Stellung im EStG
einnehmen. Andere Berufsfahrten sind nach der Generalklausel gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 mit den tatsächlichen Fahrtkosten zu
berücksichtigen. Kennzeichnend für die Fahrten im Sinne des
§ 16 Abs. Z 6 EStG 1988 ist, dass sie mit dem Ziel
unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die
Wohnung zurückzukehren. In aller Regel hat ein Arbeitnehmer nur eine
Wohnung, sodass diesfalls kein Zweifel daran bestehen kann, dass der
Arbeitnehmer ausschließlich diese Strecke befährt. Steht aber dem
Arbeitnehmer am Beschäftigungsort neben seiner eigentlichen,
außerhalb gelegenen Wohnung (Familienwohnsitz, Hauptwohnsitz) eine weitere
Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung, eröffnet allein dieser
Umstand ausreichend Zweifel, dass tatsächlich im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zwischen Arbeitsstätte und eigentlicher Wohnung gependelt
wird, denn Pendeln zwischen Arbeitsstätte und eigentlichem Wohnsitz von
genau 50 %, was bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen in einem
monatlichen Lohnzahlungszeitraum 10 Arbeitstage entspricht, reicht für die
Zuerkennung des Pendlerpauschales noch nicht aus und bis zu diesem Ausmaß
sind die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte noch immer ausschließlich
mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen
ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die
Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden,
wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im
Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit
eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein
Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt
(VwGH vom 30.5.2001, 95/13/0288, mHa E vom 28.10.1998, 93/14/0195). Verfügt
daher ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort über eine
Unterkunftsmöglichkeit, wie dies auch im vorliegenden Fall gegeben ist,
erweisen sich die täglichen Fahrten zum Familienwohnsitz als nicht
notwendig.
Im Gegensatz zu dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
Zl. 2006/13/0196 vom 17. Dezember 2008 zu Grunde liegenden Sachverhalt
(vgl. die von der Bw. zitierte Berufungsentscheidung RV/0578-W/05 vom 16. 11.
2006, wonach dem Arbeitnehmer eine bloße Schlafstelle in einem Raum, den
er mit Arbeitskollegen teilen musste, zur Verfügung stand) hatte die Bw. im
vorliegenden Fall in den Streitjahren jeweils richtige Wohnungen in Wien, die 30
m² bis 40 m² groß waren und die sie alleine bewohnte. Es
widerspricht der Lebenserfahrung, dass die als Krankenschwester
berufstätige Bw. sich im Streitzeitraum trotz des Vorhandenseins dieser
Wohnungen in Wien, welche ihr zur Alleinbenutzung zur Verfügung standen,
überwiegend von ihrem Arbeitsort (2001: Klosterneuburg) zu ihrem Wohnsitz
in Adr. , X nach ihren Angaben 90 km (pro Strecke) gependelt sei, anstatt in den
nähergelegenen Wohnungen in Wien zu übernachten. Überdies hatte
die Bw. in den Streitjahren laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz in
Wien. Daran vermag auch das Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung, dass diese
Meldungen irrtümlich erfolgten, nichts zu ändern, da bei einem
langjährigen Aufenthalt im Inland davon ausgehen ist, dass die Bw.
über die Bedeutung des Begriffs "Hauptwohnsitz" Bescheid wissen musste.
Außerdem hatte die Bw. auch nicht (wie in dem dem VwGH-Erkenntnis
Zl. 2006/13/0196 vom 17. Dezember 2008 zu Grunde liegenden Fall)
Säuglinge bzw. Kleinkinder am Familienwohnsitz in Tschechien zu betreuen.
Die Kinder der Bw. waren in den Streitjahren zwischen 15 - 19 Jahre (Sohn) bzw.
19 bis 23 Jahre alt und machten beide eine auswärtige Berufsausbildung,
d.h. auch sie hielten sich wochentags nicht am Familienwohnsitz in Adr. auf. Der
vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem im VwGH-Erkenntnis
Zl. 2006/13/0196 vom 17. Dezember 2008 auch insofern, als dieser
Arbeitnehmer eine Wohnung gemeinsam mit zwei anderen slowakischen
Staatsbürgern geteilt hat und diese (im Gegensatz zu den Wohnungen der Bw.,
welche diese alleine bewohnte) daher eine reine Schlafstelle war. Die Bw. wurde
mittels Vorhalt vom 28. August 2008 die Gelegenheit zur Vorlage geeigneter
Nachweise für die tatsächliche und überwiegende Nutzung der
Wohnung in Adr. gegeben. Der Vorhaltsbeantwortung war nur der Schenkungsvertrag
vom 12.12.2006 beigelegt, der jedoch keinen derartigen Nachweis darstellt.
Ansonsten stellen die Ausführungen der Bw., dass sie im Streitzeitraum in X
im Durchschnitt etwa 18 mal monatlich übernachtet habe, bloße
Behauptungen dar. Da die Bw. somit nicht nachweisen konnte, dass sie im
Streitzeitraum tatsächlich überwiegend zwischen ihrer Wohnung in Adr.
und ihrer Arbeitsstätte in Wien gependelt ist, gelangt der Unabhängige
Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Bw.
überwiegend in ihren jeweiligen Wohnungen in Wien übernachtet hat.
Daher kann das beantragte Pendlerpauschale in den Streitjahren nicht anerkannt
werden.
2.
auswärtige Berufsausbildung von Kindern
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EstG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschubetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. (BGBl I 2001/59 ab
2002).
Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 zweiter Satz
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes steht
bei fehlenden Ausbildungsmöglichkeiten im Einzugsbereich des Wohnortes auch
dann zu, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt (VwGH 28.5.1997, Zl:
96/13/0109; vgl. Doralt, EstG-Kommentar, § 34 Einzelfälle,
Auswärtige Berufsausbildung (Kinder)).
Gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbilung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes in der Fassung BGBl. II 2001/449 liegen
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden
die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
§ 2 Abs. 3 dieser Verordnung lautet:
"Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht
im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat)".
Der Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung
wurde für den Sohn der Bw. nur für die Jahre 2001 bis 2004 beantragt,
nicht jedoch für das Jahr 2005. Der Sohn der Bw., V, besuchte in den Jahren
2001 bis 2004 die "MPF" in Adr.1 , eine Schule, die mit einer inländischen
berufsbildenden Schule vergleichbar ist. Darum war er in diesem Zeitraum
Schüler und aufgrund der Tatsache, dass er am Ausbildungsort gewohnt hat,
kommt die Bestimmung des § 3 der Verordnung BGBL 1995/624 zur Anwendung und
somit gilt die Ausbildungsstätte nicht im Einzugsbereich des Wohnortes
gelegen.
Überdies konnte die Bw. im Vorlageantrag nachweisen,
dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Deshalb wird auch für den Sohn der Bw. der Pauschbetrag in
der beantragten Höhe gewährt.
Der Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung
für die Tochter der Bw. (L) wurde vom Finanzamt in der beantragten
Höhe gewährt und wird vom Unabhängigen Finanzsenat ebenfalls
anerkannt.
Deshalb wird der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung vom Unabhängigen Finanzsenat für die Jahre 2001 bis
2005 in folgender Höhe anerkannt:
|
Jahre
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Pauschbetrag für Sohn
|
ATS 6.000,-
|
€ 1.320,--
|
€ 1.320,--
|
€ 880,--
|
|
Pauschbetrag für
Tochter
|
ATS 18.000,-
|
€ 1.320,--
|
€ 1.320,--
|
€ 1.320,--
|
€ 1.320,--
|
Pauschbetrag gesamt
|
ATS 24.000,-
|
€ 2.640,--
|
€ 2.640,--
|
€ 2.200,--
|
€ 1.320,--
3.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Für die Jahre 2001 bis 2003
wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht beantragt. Somit ist die Zuerkennung
des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2004 und 2005
strittig.
Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser
beträgt jährlich ohne Kind 364 €, bei einem Kind (§ 106
Abs. 1) 494 €, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669
€. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere
Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 € jährlich.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des
(Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der
mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in
einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner
(§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt.
Zunächst steht unbestritten
fest, dass die Bw., eine x Staatsangehörige, seit dem 3.11.1979 verheiratet
war. Sie ist seit Jahren als Krankenschwester im Inland beschäftigt. Seit
dem 5.3.2007 ist sie von ihrem Ehemann geschieden, lebt aber (nach ihren Angaben
in der Vorhaltsbeantwortung vom 29.10.2008 weiter nicht getrennt, sondern
zusammen, auf der gleichen Adresse, wie bisher). In den Streitjahren 2001 bis
2005 war die Bw. somit noch verheiratet.
Voraussetzung für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - neben der Erfüllung anderer
Tatbestandsvoraussetzungen - grundsätzlich die unbeschränkte
Steuerpflicht des Ehegatten des Steuerpflichtigen. Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht
erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Das Finanzamt ist in den
angefochtenen Bescheiden von der unbeschränkten Steuerpflicht der Bw. in
Österreich ausgegangen. Der UFS folgt dieser Rechtsansicht. Eine Option in
eine unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG ist
ausgeschlossen, weil die Bw. im Inland bereits gemäß
§ 1 Abs. 2
EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Die Bw. hat in den Streitjahren
keine anderen Einkünfte als aus ihrer Tätigkeit aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt. Der Ehegatte der Bw. hatte unbestritten
in den Streitjahren im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt.
3.1.
Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht der Ehegattin kraft
abgeleitetem Wohnsitzes
Gemäß
§ 3 der
Zweitwohnsitz-Verordnung, BGBl. II 528/2003, begründet eine Benutzung des
inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen
(Ehe-)Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, auch
einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz des anderen
(Ehe-)Partners.
Der Wohnsitz iSd VO kann
nämlich für beide Ehegatten, die in aufrechter Ehe leben, immer nur
einheitlich beurteilt werden. Benützt daher auch nur ein Ehegatte die
Wohnung im Inland länger als 70 Tage, dann ergibt sich daraus für
beide Ehegatten eine unbeschränkte Steuerpflicht. (Doralt, EStG 9 ,
§ 1 TZ 27/18 mwH; sowie LStR 2002 RZ 772b).
Jedenfalls liegt eine
unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten dann vor, wenn er den in
Österreich gelegenen Wohnsitz der Bw. benutzen durfte und für ihren
gelegentlichen Wohnbedarf auch benützt hat (VwGH, E. 3.11.2005,
2002/15/0102; ARD 5663/11/2006).
Nachdem die Bw. die Wohnungen in
Wien jedoch in jedem der Fälle allein bewohnt hat (siehe
Vorhaltsbeantwortung vom 29.10.2008) kommt eine unbeschränkte Steuerpflicht
des Ehegatten auf Grund eines von der Bw. abgeleiteten Wohnsitzes im Inland
nicht weiter in Betracht.
3.2.
Überprüfung der Gemeinschaftswidrigkeit des § 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung "unbeschränkt
steuerpflichtiger Ehegatte":
Vom Unabhängigen Finanzsenat
wird ein Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot iVm der Grundfreiheit
der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 39 EGV und der
Freizügigkeit des Aufenthaltes gemäß Artikel 18 EGV
geprüft. Vorweg ist festzustellen, dass die direkten Steuern
grundsätzlich in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten
fallen. Der EuGH hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass diese ihre
Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes auszuüben haben.
Die im Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaften enthaltenen
Grundfreiheiten sind daher auch im Einkommensteuerrecht zu beachten (vgl. ua.
EuGH 14.2.1995, Rs C-279/93, Schumacker).
Weiters ist festzustellen, dass
die Grundfreiheiten im EGV unmittelbar anzuwenden sind, dh., der Einzelne kann
sich gegenüber dem Mitgliedstaat darauf berufen, selbst wenn keine
näheren Vorschriften aufgrund von sekundärem Gemeinschaftsrecht
vorliegen. Hierzu ist anzumerken, dass unmittelbares Gemeinschaftsrecht auch von
den nationalen Verwaltungsbehörden, somit auch vom Finanzamt und vom
Unabhängigen Finanzsenat, zu beachten ist (vgl. VwGH 21.6.1999,
97/17/0501). So hat der EuGH etwa im Urteil vom 29. April 1999, Rs C-224/97,
Ciola, Randnummern 26 ff, festgestellt, dass die Bestimmungen des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtsordnung jedes
Mitgliedstaates unmittelbar gelten und das Gemeinschaftsrecht dem nationalen
Recht vorgeht. Sie erzeugen daher Rechte zugunsten der Betroffenen, die die
nationalen Behörden zu achten und zu wahren haben, sodass ihnen
entgegenstehende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts aus diesem Grunde
unanwendbar werden. So unterliegen zum einen nicht nur die nationalen Gerichte,
sondern auch alle Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden
und der sonstigen Gebietskörperschaften der Verpflichtung, jede
entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.
Die Vertragsbestimmungen über
die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung erlassenen
Maßnahmen sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht auf
Tätigkeiten anzuwenden, die keine Berührung mit irgendeinem der
Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit
keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates
hinausweisen. Jedoch fällt nach dieser Rechtsprechung jeder
Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der
Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine
Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und
seiner Staatsangehörigkeit unter die Vertragsbestimmungen (vgl. EuGH-Urteil
vom 26. Jänner 1999, Rs C-18/95, Terhoeve, Randnummern 25 und 26).
Da die Bw. in den Streitjahren
ausschließlich in Österreich berufstätig war und sich ihr
Familienwohnsitz gemeinsam mit ihrem Ehegatten aber in X befand, konnte sie sich
somit auf Artikel 39 und Artikel 18 EGV berufen. Es war daher zu prüfen, ob
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales
"von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten" gegen Artikel 39 oder
Artikel 18 EGV verstößt oder nicht.
Artikel 39 EGV lautet:
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung
jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung
der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung
und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich
angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat
aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer
Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu
verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine
Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Gemäß Artikel 18 EGV
hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften
vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und
aufzuhalten.
Artikel 39 EGV enthält seinem
Wortlaut nach lediglich ein absolutes Diskriminierungsverbot in Bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen aufgrund der
Staatsbürgerschaft. Die Bestimmung über den
Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 erscheint prima vista nicht gegen die Grundfreiheit der
Arbeitnehmerfreizügigkeit zu verstoßen, weil ein
Alleinverdienerabsetzbetrag jedem unbeschränkt steuerpflichtigen
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
zusteht, dessen (Ehe-)Partner ebenfalls in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig ist; also in Österreich einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der EuGH betrachtet steuerliche
Maßnahmen aber selbst dann als diskriminierend, wenn zwar eine steuerliche
Vorschrift nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber
die Gefahr besteht, dass sich eine steuerliche Regelung besonders zum Nachteil
von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt. Die Vorschriften
über die Gleichbehandlung verbieten daher nicht nur offensichtliche
Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle
versteckten Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer
Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen
könnten (vgl. etwa EuGH 14.2.1995, Rs C-279/93, Schumacker, Randnummer 26).
Darüber hinaus hat der EuGH
in seiner jüngeren Rechtsprechung das Diskriminierungsverbot zu einem
Beschränkungsverbot erweitert. Danach sollen sämtliche
Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den
Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von
Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen
Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen
könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Vorschriften, die einen
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates daran hindern oder davon abhalten,
sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch zu machen, stellen daher eine Beschränkung dieser Freiheit dar,
auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen
Arbeitnehmer Anwendung finden.
Weiters ist zu prüfen, ob das
jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, durch eine offensichtliche oder
versteckte Diskriminierung beeinträchtigt wird. Eine ungerechtfertigte
Benachteiligung bei der Ausübung der Aufenthaltsfreiheit gemäß
Artikel 18 EGV könnte darin bestehen, dass unbeschränkt
Steuerpflichtigen, die in einem anderen EU-Staat ihren gemeinsamen Haushalt mit
dem (Ehe-)Partner haben, kein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, weil in
diesem Fall der (Ehe-)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Da die Bw. ihre Einkünfte
ausschließlich in Österreich bezogen hat, kann Tschechien als
Wohnsitzstaat ihre persönlichen und familiären Verhältnisse nicht
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Pendlerpauschaleauswärtige Berufsausbildung eines KindesAlleinverdienerabsetzbetragWerbungskostenaußergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3456-W/07
- Stammnummer
- 40137
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF