Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3456-W/07
Pendlerpauschale, Auswärtige Berufsausbildung von Kindern, Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3456-W/07vom 23.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bei der Besteuerung berücksichtigen. Die Bw. hat aber in diesem Fall
unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht Anspruch darauf, dass bei der Besteuerung
in Österreich ihre persönliche und familiäre Lage in gleicher
Weise, wie bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, der im Inland den
gemeinsamen Familienwohnsitz mit dem (Ehe-)Partner hat, berücksichtigt wird
und ihm dieselben Steuervergünstigungen gewährt werden (EuGH
14.2.1995, Rs C-279/93, Schumacker). Noch deutlicher ist das Urteil des EuGH vom
16. Mai 2000, Rs C-87/99, Zurstrassen: Eine nationale Regelung
verstößt gegen Gemeinschaftsrecht, wenn sie eine steuerliche
Vergünstigung von der Voraussetzung abhängig macht, dass beide
Ehegatten im Inland wohnen, und deshalb diese Vergünstigung einem
Arbeitnehmer verweigert, der im Inland wohnt und dort nahezu das gesamte
Einkommen erzielt, weil seine Ehegattin in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
Eine Maßnahme, die die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder die Freizügigkeit des Aufenthaltes
beeinträchtigt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann
zulässig, wenn sie einen berechtigten Zweck verfolgt, der mit dem Vertrag
vereinbar ist, und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen
Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden
Zweckes zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur
Erreichung des Zweckes erforderlich ist (vgl. zB. EuGH 17.3.2005, Rs C-109/04,
Kranemann, Randnummer 33). Ein derartiger Rechtfertigungsgrund ist im
gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Im Lichte der obzitierten
Rechtsprechung des EuGH besteht aus der Sicht des Unabhängigen
Finanzsenates kein Zweifel an der Gemeinschaftswidrigkeit des § 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung
"unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte". Im Sinne der sog. "acte-clair"
Doktrin bedurfte es zur Beurteilung dieser Frage auch keiner Vorabentscheidung
des EuGH (vgl. Schweitzer/Hummer, Europarecht, 5. Auflage, Rz 529), weil diese
Rechtsfrage durch die vorzitierten Urteile des EuGH (Schumacker und Zurstrassen)
bereits eindeutig geklärt ist. Mit dieser Ansicht folgt der
Unabhängige Finanzsenat der Berufungsentscheidung des UFS vom 5. September
2006, RV/1190-W/06 sowie RV/0545-I/06 vom 11. Juni 2007.
Die Erfüllung der
übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages stand nicht
im Streit und ihr erklärungsgemäßes Vorliegen war als glaubhaft
zu erachten. Die Bw. ist seit dem 3. November 1979 verheiratet. Eine aufrechte
Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung.
Mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung an einem anderen Wohnsitz
bewirken keine dauernde Trennung. Vielmehr ist entscheidend, ob der
Steuerpflichtige bei aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem
Ehegatten lebt oder nicht (VwGH 22.10.1997, 95/13/0161). Dauernd getrennt leben
Ehegatten dann, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verlässt,
um forthin auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung zu verbringen. Eine
auswärtige Berufstätigkeit eines Ehegatten bewirkt keine dauernde
Trennung, wenn er in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen an
den gemeinsamen Familienwohnsitz zurückkehrt, um dort gemeinsam mit seinem
Ehegatten zu leben (VwGH 15.2.1984, 83/13/0153). Auch das für eine
aufrechte Ehe essentielle gemeinsame Wirtschaften war als gegeben anzunehmen,
lagen doch keine dagegen sprechenden Anzeichen vor.
Für die Jahre 2004 und 2005
war der Bw. somit in unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren.
Die Berechnung der Einkommensteuer
für die Streitjahre ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu
entnehmen, die ein Bestandteil des Spruches dieser Berufungsentscheidung bilden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Wien, am 23.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Pendlerpauschaleauswärtige Berufsausbildung eines KindesAlleinverdienerabsetzbetragWerbungskostenaußergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3456-W/07
- Stammnummer
- 40137
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF