Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0578-W/05
Pendlerpauschale für einen slowakischen Arbeitnehmer, der nahezu täglich trotz mitbenutzter Kleinwohnung in Wien zu seiner Familie nach Bratislava heim fährt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0578-W/05vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., technischer Angestellter,
1120 Wien, S.Gasse, vom 27. September 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom
8. September 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für den Zeitraum 2000 bis 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) beantragte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 bis 2003 die
Berücksichtigung des so genannten "kleinen Pendlerpauschales" gem.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
für Fahrtstrecken über 60 km.
Das Finanzamt berücksichtigte das Pendlerpauschale im
Zuge der Veranlagungen der Jahre 2000 bis 2002 antragsgemäß.
Gleichzeitig mit der Arbeitnehmererklärung für
2003 regte der Bw. die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2000 bis 2002 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO an und machte darin pauschale Kosten
(öS 688,00 bzw. € 50,00 pro Monat) für seine am
17.10.2000 geborene Tochter K. als außergewöhnliche Belastung
geltend. Auch in der Erklärung für 2003 machte er neben dem "kleinen
Pendlerpauschale" außergewöhnliche Belastungen für seine Tochter
und den im Jahr 2003 geborenen Sohn A. (jeweils mit € 50,00 pro Kind
und Monat) geltend.
Das Finanzamt nahm der Anregung des Bw. folgend die
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf. In den neu erlassenen
Einkommensteuerbescheiden für 2000 bis 2002 sowie im
(Erst)Veranlagungsbescheid für 2003 berücksichtigte es zwar die
außergewöhnlichen Belastungen antragsgemäß, ließ
jedoch das bisher gewährte "kleine Pendlerpauschale" mit folgender
Begründung außer Ansatz:
"Das im Erstbescheid berücksichtigte kleine
Pendlerpauschale war nicht anzuerkennen. Werbungskosten in Form des kleinen
Pendlerpauschale stehen nur zu, wenn die Entfernung von der nächstgelegenen
Wohnungsstätte zur Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt. Im Falle
des Bestehens mehrerer Wohnsitze (in Ihrem Fall in 1120 S.Gasse , wo Sie lt.
Meldeabfrage seit 23.03.94 hauptgemeldet sind und Bratislava) ist die
Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend (1120 S.Gasse )
VwGH 19.09.95, 91/14/00227.
Hinweis: Familienheimfahrten stehen nicht zu, da die
einfache Wegstrecke zum Familienwohnort 70 km beträgt und die tägl.
Rückkehr aus diesem Grund zumutbar ist. Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr ist nur dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 km (einfache Wegstrecke) entfernt ist."
Der Bw. erhob mit folgender Begründung
Berufung:
"Die Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 8.9.2004 des Finanzamtes
beinhaltet Ergebnisse der Einkommensteuerbescheide 2000, 2001, 2002 und 2003.
Obwohl ich die schriftlichen Ausfertigungen der Einkommensteuerbescheide 2000
und 2003 nicht erhalten habe, lässt sich nach den Ergebnissen vermuten,
dass mir für die Jahre 2000 bis 2003 die kleine Pendlerpauschale aus dem
gleichen Grund nicht anerkannt wurde.
Dieser Grund ist rechtswidrig. Er besteht darin, dass nicht
die Kosten der tatsächlich absolvierten Fahrten zwischen der Wohn- und
Arbeitstätte abzugsfähig sind, sondern die fiktiven Fahrtkosten zu
derjenigen Wohnstätte, die am nächsten zu der Arbeitsstätte
liegt.
Ich bin der Meinung, dass die alleinige Tatsache, dass mir
am Dienstort eine Zweitunterkunft zur Verfügung steht, nicht dazu reicht,
die Berücksichtigung des Pendlerpauschales abzuweisen. Nach der
ständigen Judikatur steht die Unterkunftsmöglichkeit am Dienstort der
Berücksichtigung der Pendlerpauschale nicht entgegen. Diesbezüglich
verweise ich vor allem auf den Kommentar zu der Randziffer 114 ff, zu § 16
EStG 1988, Seite 699, der kommentierten Ausgabe des Einkommensteuergesetzes;
bearbeitet von Dr. Werner Doralt, Universitätsprofessor in Innsbruck,
gemeinsam mit anderen Autoren: EINKOMMENSTEUER-GESETZ, Teil I bis III, 3.,
erweiterte und vollständig überarbeitete Auflage, Stand 1.1.1997,
WUV-Universitätsverlag:
Randziffer 114: "Bei mehreren Wohnsitzen ist nach den LStR
1992 (RZ 155) die Entfernung von der Arbeitstätte zum nächstgelegenen
Wohnsitz maßgeblich. Dagegen stellt das Gesetz nur darauf ab, welche
Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitstätte "im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt". Damit kann nur die im
Lohnzahlungszeitraum tatsächlich (überwiegend) genutzte Wohnung
gemeint sein (siehe auch Werner/Schuh, Abschn. 6 Tz. 128 und ÖStZ 1975,
138). Der VwGH knüpft ebenfalls an die im Lohnzahlungszeitraum
"überwiegend" zurückgelegte Fahrtstrecke an; gleichzeitig hält er
zwar auch den nächstgelegenen Wohnsitz für maßgeblich, doch war
dies im Entscheidungsfall auch der überwiegend benützte Wohnsitz (E
19.9.1995, 91/14/0227, 1996, 188). Zum berufsbedingten Doppelwohnsitz siehe
§ 4 Tz 346 ff.
Die tatsächlich und überwiegend genutzte Wohnung
war und ist meine Familienwohnung in Bratislava, Adresse: HM Bratislava,
Slowakei, wo der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ist. Dort wohne ich mit
meiner Frau und 2 Kindern. Die Wohnung am Arbeitsort, wo ich gemeldet bin,
S.Gasse , A-1120 Wien, die ich mit einem Kollegen teilen muss, benütze ich
äußerst selten.
Die geltend gemachte Pendlerpauschale ist daher zu
berücksichtigen."
Das Finanzamt richtete an den Bw. folgenden
Ergänzungsvorhalt:
"Zur Fortsetzung des Verfahrens bitte wir um
Beantwortung folgender Fragen und Übersendung der entsprechenden
Nachweise.
Welchen Zweck erfüllt die Wohnung S.Gasse ,
1120 Wien seit 23.03.1994 (Tag der erstmaligen Meldung an dieser
Adresse)?
Wieso verwenden Sie diese Adresse als
Korrespondenzadresse?
Wie kommen Sie an die Sie adressierte Post mit der
Zustelladresse S.Gasse , 1120 Wien?
Haben Sie einen eigenen Schlüssel für
diese Wohnung und den Postkasten?
Wie oft wird diese Wohnung in der Woche / Monat /
Jahr von Ihnen genutzt? ("äußerst selten" ist nicht
ausreichend)
Wieso nutzen Sie die Wohnung nur im oben
beantworteten Ausmaß?
Wer ist Eigentümer der Wohnung? (Name,
Geburtsdatum)
Wer hat die Wohnung gemietet? (Name,
Geburtsdatum)
Sind Sie Untermieter? (Bitte um Übersendung
des Mietvertrages, ...)
Wer wohnt noch in dieser Wohnung? (Name,
Geburtsdatum)
Aus welchen Zimmern besteht die Wohnung? Haben Sie
einen eigenen Wohn- bzw. Schlafbereich in dieser Wohnung?
Wer zahlt die Miete der Wohnung?
Wie hoch ist die Miete der Wohnung pro
Monat?
Wie viel zahlen Sie an Miete bzw.
Untermiete?
Sollten Sie nichts zahlen: Erbringen Sie sonstige
Leistungen anstatt der Mietzahlungen? (z.B.: Befördern Sie Ihren Kollegen
mit? (Arbeitsstätte - Wohnung - Wohnsitz in/bei/auf dem Weg nach
Bratislava))
Haben Sie sich jemals um einen Wohnsitz in/bei
Wien bemüht? Aus welchen Gründen kam es zu keiner Verlegung des
Wohnsitzes?
Bitte um Übersendung des Fahrtenbuches bzw.
der Nachweise, die die tägliche Heimfahrt nach Bratislava belegen bzw.
dokumentieren."
Vom Bw. langte folgende Beantwortung des Ersuchens um
Ergänzung vom 18. Oktober 2004 ein:
"1. Zweck der Wohnung in S.Gasse , 1120 Wien seit
23.3.1994.
Korrespondenzadresse, Bereitschaft für
Bedarfsfall zur Nächtigung, bedingt durch die Ausübung meines
Berufes.
2. Wieso Korrespondenzadresse ?
Zum Beispiel habe ich gehört, dass das
Finanzamt keine Korrespondenz mit ausländischen Adressen führt.
Möglicherweise auch andere Ämter, wie AMS, Gebietskrankenkasse,
Geldüberweisungen, Versandhäuser u.a.
3. Die Post an SGasse erhalte ich durch die
Mitbewohner. Sie bringen mir diese in die Firma.
4. Ob ich einen Schlüssel zu der Wohnung und
dem Postkasten habe ? Ja, habe ich.
5. Nutzung der Wohnung.
Unregelmäßig einmal in 2 Wochen.
6. Warum diese Nutzung?
Ich habe eine Familie (Frau und 2 Kinder) mit
einer Wohnung in Bratislava. Das Notquartier in Wien muss ich noch mit weiteren
2 Kollegen teilen.
7. Wohnungseigentümer
Frau R. Geburtsdaten unbekannt.
8. Wohnungsmieter ?
Wir drei. Das heißt: P.P., J.O. und ich,
Bw..
9. Untermieter ?
Ja, ich bin wahrscheinlich Untermieter. Einen
Mietvertrag habe ich nicht.
10. Mitbewohner ?
Siehe Punkt 8. Ihre Geburtsdaten sind mir
unbekannt.
11. Wie viel Zimmer ?
Die Wohnung besteht aus zwei Zimmern. Ich habe
weder einen eigenen Wohn- noch Schlafbereich.
12. Mietezahlung ?
Alle drei. Jeder extra.
13. Höhe der Miete.
258,00 € pro ganze Wohnung und Monat.
14. Ich zahle für die Miete
86,00 €
15. Mieteersätze
Keine. Keine diesbezügliche Leistungen. Ich
fahre mit dem Auto nach Hause allein.
16. Um einen Wohnsitz in Wien bemüht?
Ja, aber nicht ernsthaft.
17. Wohnsitzverlegung.
Eine Sitzverlegung ist bei einer Familie, wie
meine ist (2 Kinder), mit gewissen Kosten verbunden, die mir nicht zur
Verfügung stehen. Ich verlege nicht meinen Wohnsitz in ein Land, wo ich um
eine beschränkte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ansuchen muss. Meine
Frau hat eine dauerhafte Arbeitstelle in der Slowakei.
18. Glaubhaftmachung der Fahrten.
Für die Glaubhaftmachung meiner
täglichen Fahrten nach Bratislava kann ich eine eidesstättige
Erklärung abgeben. Meine Frau G. kann meine täglichen Fahrten
bestätigen. Im Bedarfsfall bitte ich um Aufforderung diese Nachweise
vorzulegen.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab:
"Die Ihnen an der Wiener Adresse zur Verfügung
stehende Wohnmöglichkeit stellt keine Schlafstelle dar, da es sich dabei
nur um eine Behauptung handelt, wofür ein Nachweis nicht vorliegt. Es liegt
daher eine Wohnmöglichkeit vor, die für die Berechnung der Entfernung
Wohnung - Arbeitsstätte heranzuziehen ist. Da diese Entfernung unter
20 km (einfache Wegstrecke) beträgt, steht ein Pendlerpauschale nicht zu.
Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen."
Der Bw. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an
die Abgabenbehörde 2. Instanz. Darin wies er auf die bereits in der
Berufung zitierte Literaturmeinung hin. Weiters legte er eine Ablichtung einer
schriftlichen Stellungnahme des Institutes für Finanzrecht an der
Universität Wien sowie eidesstattliche Erklärungen des Vermieters,
seiner beiden Mitbewohner (vermutlich Hauptmieter der Wohnung), seiner Gattin
und von sich selbst zum Beweis dafür, dass er die Wohnung in Wien nur in
etwa 2mal pro Monat genutzt habe und ansonsten immer zu seiner Frau und zu
seinem (seinen) Kind (Kindern) nach Bratislava gefahren sei, vor.
Eine Einsichtnahme des UFS in das Zentrale Melderegister
ergab, dass die beiden Mitbewohner des Bw. (ebenfalls slowakische
Staatsangehörige) an der Adresse bereits seit 1991 gemeldet sind. Die
Gattin des Bw. ist in Österreich nicht gemeldet,
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall
ausschließlich die Gewährung (bzw. die Aberkennung) des sog.
"(kleinen) Pendlerpauschales" gem. § 16 Abs. 1
Z. 6 lit b EStG 1988 für eine Fahrtstrecke
über 60 km in Höhe von öS 15.840,00 jährlich (für
die Jahre 2000 und 2001) bzw. € 1.152,00 (für die Jahre 2002 und
2003).
Zu den Werbungskosten zählen gem.
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 auch
die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für
die Berücksichtigung dieser Fahrten gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und
§ 57 Abs. 3) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
bei einer Fahrtstrecke von
20 bis 40 km € 384,00
(öS 5.280,00)
40 bis 60 km € 768,00
(öS 10.560,00)
über 60 km € 1.152,00
(öS 15.840,00).
Fest steht, dass der Bw. im Streitzeitraum durchgehend bei
einem Wiener Arbeitgeber als technischer Angestellter beschäftigt war. Er
ist seit 1999 verheiratet und Vater von 2 in den Jahren 2000 und 2003 geborenen
Kindern. Laut einer Erklärungsbeilage ist seine Frau bei einem Unternehmen
in Bratislava angestellt. Seit 1994 ist er außerdem in einer Wohnung im
12. Wiener Gemeindebezirk gemeinsam mit 2 anderen slowakischen
Staatsbürgern gemeldet. Nach den Angaben des Bw. ist er glaublich
Untermieter. Nach der "eidesstättigen Erklärung" des
Liegenschaftseigentümers ist er dagegen Mieter der Garconniere. Laut
Vorhaltsbeantwortung bezahlt der Bw. das auf ihn entfallende Drittel der Miete
in Höhe von € 86,00.
Laut Aussage des Bw. und den vorgelegten eidesstattlichen
Erklärungen benützt der Bw. die Wohnung jedoch nur ca. 2mal pro Monat
und steht ihm in der Wiener Wohnung kein eigener Raum zur Verfügung. Von
diesen Ausnahmen abgesehen fahre er täglich zu seiner 70 km entfernten
Wohnung nach Bratislava. (Ablichtungen des KFZ-Zulassungsscheines und der
Geburtsurkunden seiner Kinder liegen in den Akten auf.)
Das Finanzamt verweigerte das Pendlerpauschale unter
Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1995, 91/14/227, auf welches sich
im Übrigen auch die Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ 259,
stützen.
Der Bw. wiederum verwies auf die Auslegung dieses
Erkenntnisses in Doralt, Einkommensteuerkommentar³, Rz. 114, wobei der
Autor gestützt auf Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Abschnitt 6,
Tz. 128 bei mehreren Wohnungen zur Beurteilung der Voraussetzungen für
die Gewährung des Pendlerpauschales auf diejenige Wohnung abstellt, von der
aus überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstelle erfolgen.
Allerdings führen Werner/Schuch, aaO., Tz. 127 aus,
dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze grundsätzlich nur Wegstrecken
zwischen Arbeitsstätte und nächstgelegener Wohnung zu
berücksichtigen sind. Befinde sich der ständige Wohnort
außerhalb der üblichen Entfernung von seinem ständigen
Arbeitsplatz, habe die Entfernungsberechnung von der Wohnung am Arbeitsplatz aus
zu erfolgen.
In der vom Bw. zitierten Rz. 128 wird dagegen von
einer nach Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr benutzten aber - aus welchen
Gründen auch immer - weiterhin gemieteten Wohnung ausgegangen. Für die
Entfernungsberechnung hinsichtlich des Pendlerpauschales sei nur auf die neue
Wohnung abzustellen. Der Grund für die Beibehaltung der Wohnung am
Arbeitplatz sei unerheblich und es komme lediglich darauf an, von welchem Ort
aus der Arbeitnehmer seine täglichen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte unternimmt.
Die in der Rz 128 von Werner/Schuch dargestellte
Konstellation entspricht daher nicht der beim Bw., welcher die Wiener Wohnung
zwar selten aber doch benutzt.
Aber auch der dem von beiden Parteien herangezogenen
Erkenntnis des VwGH (vom 19.9.1995, 91/14/0227) zugrunde liegende Sachverhalt
unterscheidet sich vom gegenständlichen Sachverhalt insoferne, als der
damalige Beschwerdeführer eine ihm allein zur Verfügung stellende
Garconniere am Dienstort und nicht die 78 km entfernte Familienwohnung
überwiegend nutzte. Die Familienwohnung nutzte er nur 2-mal pro Monat.
Gerade die überwiegende Zurücklegung der
Fahrtstrecke zur Familienwohnung wird im zitierten Erkenntnis selbst als eine
wesentliche Voraussetzung für die Berücksichtigung des
Pendlerpauschales bezeichnet, welche im Beschwerdefall aber gefehlt habe. Zwar
wird diese an sich eindeutige Aussage wiederum durch einen Nachsatz (obiter
dictum) relativiert, wonach bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze, wobei auch die vom
damaligen Beschwerdeführer allein genutzte Garconniere als Wohnsitz
anzusehen sei, nur Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen
Wohnsitz und dem Arbeitsplatz zu berücksichtigen seien. Im Beschwerdefall
war die überwiegend genutzte Wohnung die Garconniere am Ort der
Arbeitsstätte.
Fest steht, dass das Problem Pendlerpauschale bei einer
Wohnung (und nicht bloß einer Schlafstelle oder eines so genannten
Burschenzimmers) am Arbeitsplatz und einer weiteren Familienwohnung in
Entscheidungen des UFS teilweise unterschiedlich behandelt wurde (vergl. z.B.
RV/0506-W/03, RV/1098-W/05, RV/1301-W/04, RV/0960-W/05, RV/1164-W/05).
Während ein Teil der (stattgebenden) Entscheidungen auf die erstgenannte
Aussage des VwGH im Erkenntnis 91/14/0227 gestützt wurde
("überwiegende Fahrten von der weiter entfernten Familienwohnung"),
stützt sich ein anderer Teil ebenso wie die Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ.
259 wiederum auf die Aussagen im "obiter dictum" der zitierten Entscheidung,
wonach für die Beurteilung der Voraussetzungen für das
Pendlerpauschale auf die Wohnung am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen sei. Die
Anerkennung des Pendlerpauschales auch bei überwiegenden Fahrten zwischen
Familienwohnung und Arbeitsstätte wurde abgelehnt, wenn die Voraussetzungen
für die Gewährung des Pendlerpauschales für Fahrten zwischen der
Wohnung am Ort bzw. in der Nähe der Arbeitsstätte und der
Arbeitsstätte selbst nicht gegeben sind (insbesondere bei einer Entfernung
unter 20 km).
Sinn der Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988,
scheint aber die steuerliche Berücksichtigung von Kosten zu sein, die im
Lohnzeitraum auf Grund von überwiegend durchgeführten Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich angefallen sind und nicht
derjenigen Kosten, die bei einer fiktiven überwiegenden Nutzung einer
Wohnung am Arbeitsplatz entstanden wären.
Der Referent schließt sich aus diesem Grund der von
Doralt, aaO., und Pülzl, SWK 31/2001 (753), "Schlafstelle als Wohnung?" und
in einer Reihe von Entscheidungen des UFS vertretenen Meinung an, wonach es
für das Pendlerpauschale bei zwei Wohnungen darauf ankommt, von welcher
dieser Wohnungen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zur Arbeitsstätte
gefahren wurde. Auf Grund der Ergebnisse des Vorhaltsverfahrens aber auch unter
Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung, wonach der weitaus überwiegende Teil
der Eltern von Säuglingen und Kleinkindern trachten wird, möglichst
viel Zeit mit ihren Kindern zu verbringen, lässt die weitaus
überwiegende, zumeist wohl tägliche Heimkehr zur Familie nach
Bratislava als glaubwürdig erscheinen.
Das Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1
Z. 6 lit b EStG 1988 war daher zu berücksichtigen.
Der Berufung war Folge zu geben.
Beilage:
6 Berechnungsblätter (2000 und 2001 je in ATS und in €)
Wien, am 16.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0578-W/05
- Stammnummer
- 25036
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF