Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4108-W/02
Keine Nachversteuerung des Pendlerpauschales, wenn die Fahrtstrecke Wohnung Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend von der der Arbeitsstelle näher gelegenen Wohnung durchgeführt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4108-W/02vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 3650 P, W 19, vertreten
durch Dr.J.W., Rechtsanwalt, 1010 WDgasse 6, vom 30. April 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 11. April 2002
betreffend Nachversteuerung eines Pendlerpauschales gemäß
§
83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Oktober 1998
bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend den
Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 wird
abgeändert. Die Nachforderung an Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2001
(Zeitraum 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001) beträgt
€ 372,91 (S 5.131,40). Bisher war vorgeschrieben
€ 1.016,19 (S 13. 983,10).
Die Bescheide betreffend den
Zeitraum 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1998,
1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999,
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 werden ersatzlos
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass das Finanzamt
für den 23. Bezirk (=Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers des
Bw.) durch eine Mitteilung Kenntnis erlangte, dass der Bw. neben seinem
Hauptwohnsitz in P auch einen Nebenwohnsitz in WrN hat. Für Fahrten Wohnung
- Arbeitsstätte wurde dem Bw. laut Lohnzettel vom Arbeitgeber das
Pendlerpauschale gewährt. Das Finanzamt hat, da der Bw. auch über
einen Wohnsitz verfügt, welcher näher zu seiner Arbeitsstelle gelegen
ist, eine Nachversteuerung des vom Arbeitgeber gewährten Pendlerpauschales
für den oben angeführten Zeitraum vorgenommen. Mit Bescheiden vom 11.
April 2002 wurde dem Bw. Lohnsteuer in Höhe von € 3.145,66 zur Zahlung
vorgeschrieben.
Gegen die Bescheide wurde vom steuerlichen Vertreter des
Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht,
dass zwecks Gewährung des Pendlerpauschales der Hauptwohnsitz bzw. der Ort
an dem der Lebensmittelpunkt sei, maßgeblich sei. Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen sei beim Bw. in P gelegen. Hin und wieder habe er seine
Freizeit in WrN bei Frau M.S. und deren Sohn verbracht. Manchmal haben die
Aufenthalte länger als drei Tage gedauert und um nicht gegen das
Meldegesetz zu verstoßen habe er sich mit Nebenwohnsitz in WrN angemeldet.
Im August 2001 habe der Bw. Frau M.S. geehelicht und ist in die Wohnung seiner
nunmehrigen Ehefrau nach WrN gezogen. Den Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz
habe der Bw. mit Eheschließung von P nach WrN verlegt. Da das
Pendlerpauschale seit September 2001 nicht mehr zustehe, stelle er den Antrag
die Bescheide in diesem Sinne abzuändern.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt,
dass laut Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.
September 1995, 91/14/0227 bei Bestehen von mehreren Wohnsitzen für die
Zuerkennung des Pendlerpauschales die Entfernung zum nächstgelegen Wohnsitz
maßgebend sei. Daraufhin wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. ein
Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
diese
Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 EStG 1988 und § 57 Abs. 3 EStG 1988) in Höhe von
jährlich S 4.000,00 (€ 291,00) abgegolten.
Beträgt
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden zusätzlich als Pauschbeträge jährlich
berücksichtigt:
Bei
einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km S 5.280,00 (€ 384,00), von 40 km bis
60 km S 10.560,00 (€ 768,00) und über 60 km S 15.840,00 (€
1.152,00).
Ist
dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von über 60 km jährlich S 28.800,00 (€
2.100,00).
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen
Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der
lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers
zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der
Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge
muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates
melden.
Die Pauschbeträge sind auch
für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu
berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf
Urlaub (Karenzurlaub) befindet.
Gemäß
§ 82 EStG
1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die
Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 EStG 1988 vorliegen, steht einer
Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
Nach § 83 Abs. 1 EStG 1988
ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitnehmer wird
nach § 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 unmittelbar in Anspruch genommen, wenn er
eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht nachgekommen
ist.
Nach den vom unabhängigen
Finanzsenat durchgeführten Ermittlungen ist der Bw. am 1. April 1991
in die B.G. eingetreten. Am 9. April 1991 hat der Bw. seinem Arbeitgeber eine
Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales übermittelt.
Als Anschrift der zur Arbeitsstätte - dem L.G.fN., Schulabteilung, in 1121
WRgasse 62 - nächstgelegenen Wohnung ist 3650 W 19 angeführt.
Weiters wurde Punkt 2 der Erklärung (Nur ausfüllen, wenn die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der Hälfte
Ihrer Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke für Sie nicht
möglich oder nicht zumutbar ist) ausgefüllt und die kürzeste
Straßenverbindung mit 95 km angegeben und dass zu Arbeitsbeginn oder
Arbeitsende die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels unzumutbar lang ist. Auf Grund dieser Erklärung hat der
Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung das Pendlerpauschale nach §
16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 berücksichtigt. Am 10. März 1993
übermittelte der Bw. erneut seinem Arbeitgeber eine Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales, da nunmehr die Arbeitsstätte
GP B. ist. Als kürzeste Straßenverbindung von der Wohnung in P zur
Arbeitsstätte in B. wurden 103 km angegeben und dass zu Arbeitsbeginn oder
Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches
Verkehrsmittel verkehrt. Das Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 lit. c EStG 1988 wurde vom Arbeitgeber weiter gewährt. Eine Versetzung
zum GP WrN erfolgte am 1. Juli 1995 und zum GP G. am 1. Februar 2002.
Eine Mitteilung an den Arbeitgeber, dass durch die Eheschließung im August
2001 auch ein Wohnungswechsel statt gefunden hat, ist vom Bw. nicht erfolgt. Da
der Bw. seiner Meldepflicht gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
nicht nachgekommen ist, hat eine Nachversteuerung des Pendlerpauschales ab
September 2001 zu erfolgen.
Den Ausführungen des
Finanzamtes, dass bereits ab Oktober 1998 mit der Anmeldung in WrN eine
Nachversteuerung des Pendlerpauschales vorzunehmen sei, kann sich der
unabhängige Finanzsenat aus folgenden Überlegungen nicht
anschließen:
Nach dem Gesetzeswortlaut sind
die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu einer
einfachen Fahrtstrecke von 20 km mit dem Verkehrsabsetzbetrag - einem
- Tarifelement abgegolten. Für Fahrtkosten bei größeren
Entfernungen und für Fälle, in denen die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist, sind unter Bedachtnahme auf
die entsprechenden Kosten zusätzliche - nach der Entfernung
gestaffelte Freibeträge vorgesehen. Bei Zuerkennung der Freibeträge
ist Voraussetzung, dass die einfache Fahrtstrecke Wohnung -
Arbeitsstätte über 20 km beträgt und die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale) oder die
Benützung eine Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale)
und dass die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte überwiegend
im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt werden.
In den Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichthofes vom 26. Juni 1990, 87/14/0024 und vom 18. Dezember 1990,
90/14/0232 hat dieser ausgesprochen, dass eine Wohnung nach § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1972 der Ort ist, von dem aus sich der Arbeitnehmer regelmäßig
zu seiner Arbeitsstätte begibt. Nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates ist daher eine Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
jener Ort, von dem aus sich der Arbeitnehmer überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum zur Arbeitsstätte begibt. Der Bw. hat in der Berufung
vorgebracht, dass er sich nur gelegentlich in der Wohnung in WrN aufgehalten
habe. In einem die nunmehrige Ehefrau des Bw. betreffenden Berufungsverfahren,
war strittig, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe. Dieses Verfahren ist
positiv für die nunmehrige Ehegattin des Bw. ausgegangen und der
Alleinerzieherabsetzbetrag wurde gewährt. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates widerspricht das Vorbringen des Bw., dass er nur
gelegentlich in der Wohnung in WrN genächtigt habe - auch in Hinblick
auf die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages - nicht den Denkgesetzen
und daher kann die Wohnung in WrN nicht der Ausgangspunkt für die
tatsächlich im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegte
Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte sein.
Da das Gesetz nur darauf
abstellt, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
kann dies bei mehreren Wohnungen nur die im Lohnzahlungszeitraum
tatsächlich überwiegend genutzte Wohnung sein. Der
Verwaltungsgerichtshof knüpft im Erkenntnis vom 19. September 1995,
91/14/0227 ebenfalls an die im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurückgelegte Fahrtstrecke an. Gleichzeitig hält der
Verwaltungsgerichtshof zwar auch den nächstgelegenen Wohnsitz für
maßgeblich, doch dies war im Entscheidungsfall auch der überwiegend
benützte Wohnsitz (vgl. Doralt Einkommensteuergesetz Kommentar § 16 Tz
114). Da dieser Sachverhalt im vorliegend Berufungsfall nicht vorliegt, kann den
Ausführungen des Finanzamtes nicht gefolgt werden.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 3.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4108-W/02
- Stammnummer
- 11200
- Gültig
- 03.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF