Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0872-W/05
Berechnung des Pendlerpauschales bei Wohnung im Waldviertel und Schlafstelle an der Dienststelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0872-W/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Am Dienstort befand sich keine Wohnung, sondern eine Schlafstelle.
Eine 14 qm große Schlafstelle, die mit einem Kollegen geteilt werden muss und auch zur Aufbewahrung umfangreicher Ausrüstungsgegenstände dient, ist keine "Wohnung" i.S. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Wird im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend zwischen der (einzigen) Wohnung und der Dienststelle gependelt, steht das Pendlerpauschale zu; wird der Dienst überwiegend von der Schlafstelle aus angetreten, fehlt es an der erforderlichen überwiegenden Pendelbewegung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Beamter, Adresse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vertreten durch Amtsdirektor Josef Hiess,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier nach der am 15. Feber 2006 in Zwettl
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war
im Berufungszeitraum Kommandant einer Gendarmerieeinheit.
Das Finanzamt Waldviertel
veranlagte den Bw. mit Bescheid vom 19. April 2005 zur Einkommensteuer für
das Jahr 2001, wobei es zwar den Anträgen in der am 8. Februar 2005
eingerechten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
folgte und unter anderem Werbungskosten, die der Dienstgeber nicht
berücksichtigen konnte, in Höhe von 18.533 S anerkannte,
allerdings das bereits vom Dienstgeber berücksichtigte "große"
Pendlerpauschale für Entfernungen über 60 km in Höhe von
34.650 S nicht gewährte. Hieraus resultierte eine Nachforderung von
403,41 Euro.
Begründend wurde
ausgeführt:
"Steht
dem Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine Unterkunftsmöglichkeit zur
Verfügung, ist das Pendlerpauschale auch dann nicht zu
berücksichtigten, wenn behauptet wird, im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zum Familienwohnsitz zu pendeln (z.B. UFS Wien, RV/0506-W/03).
Eine Überprüfung, ob die Strecke Familienwohnsitz - Arbeitsstätte
in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen tatsächlich überwiegend
zurückgelegt wurde, erübrigt sich daher."
Einer im Finanzamtsakt
befindlichen Zentralmeldeanfrage zufolge hat der Bw. einen einzigen Wohnsitz und
zwar an jener Adresse im Bezirk Zwettl, an die auch der Einkommensteuerbescheid
des Finanzamtes Waldviertel ergangen ist.
Soweit ersichtlich, wurden vom
Finanzamt dem Bw. mit Fax bzw. Mail Auszüge aus den Lohnsteuerrichtlinien
(Rz. 259: "Im Fall des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist die Entfernung zum
nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend (VwGH 19.9.1995, 91/14/0227).
Verfügt der Arbeitnehmer über eine Schlafstelle, so ist der Arbeitsweg
von dieser Schlafstelle aus zu berechnen. Für Familienheimfahrten
können ggf. gesondert Werbungskosten geltend gemacht werden.") und der
Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Wien, vom 22.4.2003,
RV/0506-W/03, übermittelt.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2005
erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
mit dem ersichtlichen Antrag, das Pendlerpauschale zu gewähren, und
führte unter anderem dazu aus:
"...Im
gegenständlichen Fall steht mir jedoch keine Unterkunft zur Verfügung
sondern lediglich eine (Not)schlafstelle, die von mir fast ausschließlich
bei Nachtdiensten zur Regeneration in der Journaldienstzeit oder bei
Dienststellenbereitschaften genutzt wird.
Bei
den mir bekannten Erkenntnissen, wie z.B. VwGH, GZ 91/14/0027 aus 19950919 waren
diese Schlafstellen. die schädlich für die Anerkennung des
Pendlerpauschales waren, zumeist kleine Wohnungen, bzw. Garconnieren. oder es
handelte sich um Schlafstellen mit solcher Wohnqualität, dass sie vom
Arbeitnehmer doch regelmäßig zu Wohnzwecken in Anspruch genommen
wurden (Rz 259 LStR 2002).
Auch
wenn nach Rz 259 LStR 2002 der Arbeitsweg von der Schlafstelle bis zum
Arbeitsplatz zu berechnen ist, enthalten diese Ausführungen doch die
Information, dass an dieser Schlafmöglichkeit auch tatsächlich
genächtigt werden muss.
Wird
die Wegstrecke zwischen Wohnort (Familienwohnsitz) und Arbeitsstätte im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt, steht das
Pendlerpauschale zu.
...
Definition
des Begriffes .,Wohnung' aus Wikipedia. der freien
Enzyklopädie:
Mit
Wohnung bezeichnet man eine von zwei eng zusammenhängenden
Konzepten:
Eine
feste Behausung, in der ein oder mehrere Menschen ihren dauerhaften
Lebensmittelpunkt haben.
Ein
abgeschlossener Teil eines größeren Gebäudes, in dem Menschen
leben. Diese Bedeutung ist ein Spezialfall der ersten Bedeutung und diejenige,
die umgangssprachlich mit Wohnung meist gemeint ist.
Eine
Wohnung ist eine Anzahl von Räumen innerhalb eines festen Gebäudes die
zu Wohnzwecken dienen und die selbständige Lebensführung
ermöglichen.
Man
unterscheidet abgeschlossene und nicht abgeschlossene Wohnungen
Eine
abgeschlossene Wohnung ist demnach eine Wohnung also eine Anzahl von Räumen
innerhalb eines festen Gebäudes die zu Wohnzwecken dienen und die
selbständige Lebensführung ermöglichen, bei der alle
Wohnräume zusammenhängend hinter der Wohnungseingangstür liegen
und eine in sich geschlossene Einheit zur Lebensführung
bilden.
Lediglich
Nebenräume dürfen außerhalb der Wohnung liegen.
Definition
"Wohnung" gem. gültigem Erlass d. BMfI, Zl. 2.449/8241/5/86:
"Wohnung
ist die Verbindung von zwei oder mehreren Räumen, die durch ihre Lage und
Ausstattung der Befriedigung von Wohnbedürfnis dienen können. Sie
stellt eine geschlossene, d.h. in ihrer Ganzheit ausschließlich dem
jeweiligen Wohnungsinhaber (und seinen Mitbewohnern) zugängliche
Wohneinheit dar.
Die
Schlafmöglichkeit in meinem Fall dient jedoch erstens weder der
Erfüllung eines Wohnbedürfnisses. noch ist sie in ihrer Ganzheit
ausschließlich nur mir - respektive meinen Mitbewohnern -
zugänglich.
Bei
dem von mir angefochtenen Bescheid wird auf die UFS Wien Entscheidung, RV/0506-
W/03 verwiesen.
"Im
Mittelpunkt der Berufung stehe daher die Frage, ob eine Notschlafstelle im Sinn
des EStG 1988 als eine Wohnung zu bewerten ist, wobei auf den Fachartikel zum
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 von Pülzl, SWK 2001/753, hingewiesen wird.
Das im Vorhalt zitierte Erkenntnis sei irrelevant, weil in diesem Beschwerdefall
am Arbeitsort eine Garconniere vorhanden war.
Der
Bw bringt dazu vor, im Beschwerdefall sei die Garconniere zur alleinigen
Bewohnung zur Verfügung gestanden. Seiner Ansicht nach, sei der VwGH
diesfalls zu Recht davon ausgegangen, dass eine Garconniere am Arbeitsort
für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales schädlich sei,
weil durch die Garconniere ungeachtet ihres Ausmaßes das
Wohnbedürfnis des Bf befriedigt werde. In seinem Fall sei jedoch ein
gänzlich anderer Sachverhalt gegeben, denn der Bw verfüge in W
lediglich über eine Notschlafstelle, die er mit weiteren Arbeitskollegen
teilen müsse. Das Pendlerpauschale wird entsprechend der Dauer der
Dienstverhältnisse nunmehr aliquotiert beantragt, für das Jahr 2001
daher für 9 Monate mit einem Betrag von S 21.600,-.
Strittig
ist, ob allein aufgrund des Umstandes, dass ein Arbeitnehmer am
Beschäftigungsort über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügt,
das Pendlerpauschale zu versagen ist."
Dazu
wird angeführt, dass im gegenständlichen UFS Wien Spruch, über
eine "Notschlafstelle" entschieden wurde, die der Berufungswerber in weiterer
Folge wieder selber als Wohnung titulierte.
.Zur
Notschlafstelle bringt der Bw vor, dabei handle es sich um eine Wohnung, die der
Bw mit einem weiteren Arbeitskollegen teile. Unter einer Schlafstelle im Sinne
des vom Bw zitierten Fachartikels ist jedoch ein Raum, den der Arbeitnehmer mit
Arbeitskollegen teilen muss, zu verstehen. Teilen sich zwei Arbeitskollegen
hingegen eine Wohnung, liegt aber ein gänzlich anderer Sachverhalt
vor."
Aufgrund
der oben angeführten Tatsachen steht dem Autor am Beschäftigungsort
daher keine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung welche schädlich
für die Anerkennung des Pendlerpauschales wäre.
Fahrtstrecke
Familienwohnsitz - Arbeitsstätte
Die
Fahrtstrecke vom
Arbeitsplatz
[...] nach Familienwohnsitz [...]
beträgt
laut Internet-Routenplaner "map24.at" (kürzeste Route) 160,42
km.
Die
Fahrzeit beträgt in der Realität durchschnittlich 1 Std. und 45
min.
Nun
wird diese Strecke normalerweise als zu weit betrachtet um ein
überwiegendes Pendeln (mehr als 10 mal pro Monat) zu ermöglichen, der
Grenzwert liegt meines Wissens nach bei etwa 120 km.
In
meinem Fall jedoch kann nicht vom "Regelpendler" ausgegangen werden, der von
seinem fixen Arbeitsplatz täglich nach Hause fährt. Es gibt einige
Gründe, die für mich das Pendeln, trotz des Zeit- und Kostenaufwandes,
überwiegend möglich und nötig machen.
Zuteilungsdienststelle:
Das
Einsatzkommando [...] ist für mich nicht meine "fixe" Dienststelle, an der
ich meinen Planposten habe, sondern lediglich eine auf Zeit befristete
Zuteilungsdienststelle.
Das
heißt für mich, dass die Zuteilung jederzeit (z.B.
verletzungsbedingt) aufgehoben werden kann und es somit nicht in meinem
Interesse liegt hier einen Wohnsitz zu gründen.
Soziale
Integration in der Heimatgemeinde:
Ich
bin beim [...]aktiv als Fußballspieler tätig und versuche
möglichst regelmäßig bei Trainings sowie Meisterschaftsspielen
anwesend zu sein. (3x Training und 1x Match pro Woche). Funktionäre der
Mannschaft können bestätigen, dass ich bei wichtigen Spielen lediglich
zum Zweck des Spieles ins Waldviertel fahre um nach dem Spiel wieder zur
Arbeitsstätte zu pendeln, sollte es mein Dienst nicht anders
zulassen.
Weiters
bin ich Mitglied beim UTC [...], der Jugend [...], außerdem bin ich
relativ stark in der Dorfgemeinschaft [...] verwurzelt.
Lebensgefährtin:
Ich
bin seit etwa 5 Jahren mit meiner Freundin, die in Zwettl wohnhaft ist, liiert
und kann dieser Beziehung nur durch häufiges Pendeln die nötige
Stabilität verleihen.
Belastbarkeit:
Aufgrund
der Qualifikationskriterien bei meiner Tätigkeit bin ich nachweislich
belastbarer (psychologischer Test, sowie regelmäßige Leistungstests)
als der Durchschnittsbürger und somit besser in der Lage diese Entfernung
in besagter Häufigkeit zurückzulegen.
Beruflicher
Status [...]:
Ich
bin als Modulkommandant [...] in Verwendung und somit auch verantwortlich
für die Erstellung des Dienstplanes. Es ist mir daher möglich, meine
Dienste so einzuteilen, dass eine vernünftige Terminkoordination mit dem
Privatleben möglich ist.
Wie
bei jedem Urteil vor Gericht, sollten auch hier bei Abwägung der
Zumutbarkeit der Fahrtstrecke die persönlichen Voraussetzungen des Pendlers
in die Entscheidung mit einfließen.
Der
finanzielle Vorteil durch den Genuss des Pendlerpauschales kompensiert meine
doch erheblichen Fahrtkosten ohnedies nur zum Teil.
Eine
negative Beurteilung meiner Berufung wäre für mich sowohl ein
finanzieller, als auch persönlicher Rückschlag, da ich meinen
Hauptwohnsitz gerne in der Region Waldviertel belassen würde und somit auch
meine Finanzkraft diesem Gebiet zugute käme.
Im
Falle einer negativen Beurteilung müsste ich diese Situation neu bewerten
und eventuell erwägen einen Wohnsitz in der Nähe meines Arbeitsplatzes
zu begründen, was aber nicht in meinem, noch im Interesse der ohnedies
nicht sehr kräftigen Wirtschaftsregion Waldviertel wäre.
In
meiner Funktion als Kommandant der [...] versuche ich bei den mir abverlangten
Entscheidungen nicht die Buchstaben des Gesetzes einzeln und Wort für Wort
zu analysieren, sondern trachte nach Erfassung des Gesamtsinns, der hinter den
einzelnen Wörtern und Phrasen steht.
Sollten
in meinem Fall auch Beurteilungsfaktoren gegeben sein die "sowohl als auch"
bewertet werden können, so ist bei der Sinnbeurteilung doch nur eine
einzige Entscheidung - und zwar die zugunsten meines Ansuchens -
möglich.
..."
Mit Bericht vom 24. Mai 2005
legte das Finanzamt Waldviertel die Berufung des Bw. dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 3. November
2005 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt Waldviertel eine
Eingabe des Bw. vom 30. Oktober 2005 übermittelt, in welcher dieser unter
anderem ausführt:
"Beifügend
zu meinen Angaben, die ich in meiner Berufung angeführt habe, möchte
ich zu folgendem Punkt
"Steht
dem Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine Unterkunftsmöglichkeit zur
Verfügung, ist das Pendlerpauschale auch dann nicht zu
berücksichtigen, wenn behauptet wird, im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zum Familienwohnsitz zu pendeln (z.B. UFS RV/0506-
W/03)"
Stellung
nehmen.
Da
die Unterkunftsmöglichkeit Schlafstelle von ihnen als Grund der Einstellung
des Pendlerpauschales angeführt wurde für mich ohnedies nur
theoretischer Natur ist, wurde sie meinerseits mit Wirksamkeit 1. Oktober 2005
gekündigt.
Nachdem
mir der Dienstgeber für die Nachtzeiten in denen ich Dienst verrichte eine
Unterkunft zur Verfügung stellen muss und ich an den anderen Tagen diese
Schlafmöglichkeit seit jeher nicht genutzt habe setze ich diesen Schritt um
ihnen glaubhaft vermitteln zu können, dass es sich hier nicht um eine
Unterkunft im Sinne ihrer Begründung der Verweigerung des Pendlerpauschales
handelt.
Sollten
sie eine Bestätigung des Dienstgebers benötigen, bitte ich sie mir
dies mitzuteilen, ich werde mich dann um eine Kopie des entsprechenden
Schriftstückes bemühen.
..."
In der am 15. Feber 2006 am
Finanzamt Waldviertel in Zwettl durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung legte der Bw. eine Aufstellung über die
Pendelbewegungen im Jahr 2001 - unter Beifügung von Kopien der
Dienstpläne - wie folgt vor:
"Überwiegendes
Pendeln:
Bei
durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat wären das im Jahr
20
x 12 = 240 Arbeitstage für das Jahr 2001.
Zieht
man davon die tatsächlich verbrauchten Urlaubstage ab:
|
Jänner
|
7
Tage
|
Juni
|
4
Tage
|
Juli
|
9
Tage (7 Tage EU und 2 Tage Sonderurlaub)
|
August
|
5
Tage
|
Oktober
|
1
Tag
|
|
26
Tage
240
- 26 = 214 Arbeitstage.
Der
überwiegende Teil davon sind mehr als 107 Heimfahrten.
Laut
meinen persönlichen Aufzeichnungen bin ich im
|
Jänner
|
9x
|
Februar
|
13x
|
März
|
13x
|
April
|
10x
|
Mai
|
9x
|
Juni
|
7x
|
Juli
|
5x
|
August
|
14x
|
September
|
9x
|
Oktober
|
13x
|
November
|
8x
|
Dezember
|
13x
gependelt.
Das sind im Jahr 2001: 123 Fahren. Was eindeutig als überwiegendes Pendeln
bezeichnet werden kann".
Im Jahr 2001 entspreche dies
bei einer Fahrstrecke in einer Richtung von 160,42 km einer Wegstrecke von
insgesamt 39.632,32 Kilometern.
"Diese
Zahl stimmt mit meinen persönlichen Erfahrungen absolut überein, da
ich pro Jahr etwa 45.000 bis 50.000 Kilometer zurücklege.
Für
einen geübten und versierten Autofahrer stellt diese
Jahreskilometerleistung auch kein Problem dar...
Es
ist für Gendarmen/Polizisten nichts Ungewöhnliches dass sie im Bereich
Wien Umgebung Dienst versehen und ins Waldviertel pendeln.
Die
Strecke nach Wr. Neustadt beinhaltet einen Großteil Autobahn und sehr gut
ausgebaute Freilandstraßen. Die Fahrzeit beträgt in etwa 1 h 45
min."
Vorgelegt wurden ferner das
Kündigungsschreiben des Bw. an den Dienstgeber betreffend "Aufhebung der
Zimmerpauschale", da dieser die ihm zur Verfügung gestellte dienstliche
Unterkunft privat nicht nutze, sowie mehrere Bestätigungsschreiben:
Ein örtlicher
Fußballverein bestätigt, dass der Bw. immer noch aktiver Spieler sei
und im Jahr 2001 überwiegend an den Spielen und Trainings des Vereins
teilgenommen habe. Der Bw. sei einer der wichtigsten Spieler und seine
Anwesenheit für den Verein von großer Bedeutung. Der Bw. sei
öfter lediglich "zwecks Spielen oder wichtigen Trainingseinheiten" von
seinem Arbeitsort unentgeltlich zum Verein gekommen.
Ein örtlicher Tennisverein
bestätigt, dass der Bw. regelmäßig aktiv an den Veranstaltungen
des Vereins teilgenommen habe, selbst Tennis spiele und im Vereinsleben "voll
integriert" sei.
Die Mutter des Bw.
bestätigt, dass der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Bw. "den
überwiegenden Teil seiner Freizeit" in seinem Elternhaus verbracht
habe.
"...
Mein Sohn ist ein begeisterter Fußballspieler und versucht an jedem
Training bzw. Spiel seiner Mannschaft teilzunehmen. Weisters ist er Mitglieder
beim ...(Tennisclub) und bei der Dorfjugend.
Er
ist sehr stark an gesellschaftlichen Aktivitäten in der Ortschaft beteiligt
und pflegt regen Kontakt zu seinen Jugend- und Schulfreunden.
So
es sein Dienstplan erlaubte, kam er im gegenständlichen Zeitraum am Abend
meistens zwischen 19:45 Uhr und 20:00 Uhr nach Hause und fuhr um etwa 6:00
wieder zur Arbeit.
Auf
meine Frage, ob es nicht einfacher wäre, eine Wohnung in Wr. Neustadt zu
beziehen, da nicht so kostenintensiv und weniger aufwändig, lehnte er diese
Alternative stets mit Hinweis auf die zeitliche Befristung seines momentanen
Dienstverhältnisses, Einschränkung der sozialen Kontakte und die
sportliche Betätigung bei seinem Fußballverein ab.
Anfügen
möchte ich noch, dass mir mehrere Fälle von Pendlern bekannt sind, die
täglich nicht nur überwiegend von Wien ins Waldviertel pendeln, und
die auch in etwa die selbse Fahrzeit benötigen wie mein Sohn, der auf
seiner Wegstrecke lediglich durch das Stadtgebiet Zwettl fahren muss und sonst
nur Freilandstraße und Autobahn benützt und daher die große
Kilometeranzahl in verhältnismäßig kurzer Zeit zurücklegen
kann.
Zum
Thema Fußballspielen kann ich auch noch ein Beispiel anführen, das
mir in Erinnerung ist.
Während
eines Dienstes hatte er die Möglichkeit, sich Zeitausgleich oder
Minusstunden zu nehmen, und fuhr in dieser Zeit nur zwecks Teilnahme an einem
Fußballmatch nach ... und anschließend sofort wieder nach Wr.
Neustadt. Diese Einsatzbereitschaft für den Verein wurde auch bei einer
Weihnachtsfeier des ... in offiziellem Rahmen entsprechend erwähnt und
gewürdigt.
Ich
persönlich finde es trotz des großen Aufwandes, den das Pendeln ohne
Zweifel mit sich bringt, gut, dass mein Sohn versucht im Waldviertel zu bleiben,
da es diese Region, die seine Heimat ist, aufgrund rückgängiger
Bevölkerungszahlen ohnedies nicht leicht hat (mangelnde Infrastruktur,
etc.) und die Wirtschaft daher auch den Weg in die Ballungsräume
sucht.
Wenn
man die Menschen nicht dabei unterstützt, dass sie im Waldviertel bleiben,
wird diese Region bald eine sterbende Region sein."
Ergänzend brachte der Bw.
vor, dass die Schlafstelle in seiner Dienststelle 14 m² groß sei und
mit einem Kollegen geteilt werde. Der beengte Platz in der Schlafstelle wurde
durch Fotos in der Kamera des Bw. dokumentiert.
Jetzt habe der Bw. durch die
EU-Präsidentschaft oft mehrtägige Dienste, wo er am jeweiligen
Einsatzort schlafe.
Zur Aufstellung über die
im Jahr 2001 zurückgelegten Fahrten sowie den Kopien der Dienstpläne
erläuterte der Bw., dass er in der Regel nach Hause gefahren sei, wenn der
Dienst um 18:00 Uhr zu Ende gewesen sei, teilweise in Fahrgemeinschaft mit einem
dem Finanzamt namentlich bekannten Kollegen.
Servicerechnungen betreffend
des Autos gebe es keine, allenfalls könnte es Prüfberichte geben, wenn
das damals verwendete Auto nicht gewechselt worden ist. Das könne der Bw.
im Moment nicht sagen.
Seitens des Finanzamtes wurde
außer Streit gestellt, dass der Bw. in dem von ihm genannten Umfang vom
Waldviertel bzw. ins Waldviertel gependelt ist.
Das Finanzamt brachte vor, dass
Lohnzahlungszeitraum nicht das Kalenderjahr, sondern der jeweilige Kalendermonat
sei. Daher sei an sechs der zwölf Monate die Voraussetzung, dass an zehn
oder mehr Tagen gependelt wurde, nicht erfüllt worden.
Grundsätzlich vermeinte
jedoch das Finanzamt, dass nach den Lohnsteuerrichtlinien auch die
gegenständliche Schlafstelle ausreichend gewesen sei.
Der Bw. verwies darauf, dass
wie auf den Fotos ersichtlich, aufgrund der für den Dienst benötigten
Bekleidungsstücke und Materialien in der Schlafstelle kaum ein Platz
geblieben sei.
Es sei richtig, dass er im Mai,
September und November an unter zehn Tagen gependelt habe; in den anderen
Monaten, an denen er weniger als zehn Tage gependelt sei, habe er jeweils einige
Tage Urlaub gehabt, sodass er über die zehn Tage im Monat komme.
Seitens des Finanzamtes
erfolgte dazu kein Vorbringen.
Rechtlich führte das
Finanzamt aus, dass vor der Entscheidung des Senates 17 vom 23.11.2005,
RV/0906-W/05, wonach es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse
ankomme und kein besonderer Grund für das Pendeln zum entfernteren Wohnsitz
vorliegen müsse, vergleichbare Entscheidungen des UFS nicht ergangen seien.
Auch die vom Senat 17 zitierten Entscheidungen beträfen teilweise anders
gelagerte Sachverhalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige
Finanzsenat geht auf Grund der Aktenlage sowie des Vorbringens der Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. war im
Berufungszeitraum Gendarmeriebeamter. Seine Dienststelle befand sich in
Wr. Neustadt, wo ihm auch ein 14
m2 großes Zimmer
für Nächtigungen zur Verfügung stand, welches er mit einem
Kollegen teilen musste und das gerade Platz für zwei Betten, Kästen,
Tisch und die Ausrüstung der Beamten bot.
Der Wohnsitz des Bw. befindet
sich im Bezirk Zwettl in seinem Elternhaus.
Der Bw. wurde von seinem
Dienstgeber im Berufungszeitraum nicht nur in Wr. Neustadt, sondern weltweit
eingesetzt. Dies bedingte auch Nächtigungen außerhalb von Wr.
Neustadt und dem Wohnort.
Sobald es der Dienst
zuließ, nächtigte der Bw. nicht in der Dienststelle, sondern kehrte
an seinen Wohnsitz im Waldviertel zurück.
Unter Einrechnung von
Urlaubstagen legte der Bw. die Strecke Dienststelle - Wohnsitz - Dienststelle
unter Zugrundelegung der pauschalen Berechnung nach Rz. 250 LStR 2000,
wonach für jeden Monat 20 Arbeitstage anzunehmen seien, in den Monaten
Jänner (20 Arbeitstage - 7 Urlaubstage: 13 Arbeitstage, 1/2 = 6,5,
gependelt an 9 Arbeitstagen), Feber (20 Arbeitstage, 1/2 = 10, gependelt an 13
Arbeitstagen), März (20 Arbeitstage, 1/2 = 10, gependelt an 13
Arbeitstagen), August (20 Arbeitstage - 5 Urlaubstage: 15 Arbeitstage, 1/2 =
7,5, gependelt an 14 Arbeitstagen), Oktober (20 Arbeitstage - 1 Urlaubstag: 19
Arbeitstage, 1/2 = 9,5, gependelt an 13 Arbeitstagen) und Dezember (20
Arbeitstage, 1/2 = 10, gependelt an 13 Arbeitstagen) überwiegend im
Kalendermonat zurück.
In den Monaten April (20
Arbeitstage, 1/2 = 10, gependelt an 10 Arbeitstagen), Mai (20 Arbeitstage, 1/2 =
10, gependelt an 9 Arbeitstagen), Juni (20 Arbeitstage - 4 Urlaubstage: 16
Arbeitstage, 1/2 = 8, gependelt an 7 Arbeitstagen), Juli (20 Arbeitstage - 9
Urlaubstage: 11 Arbeitstage, 1/2 = 5,5, gependelt an 5 Arbeitstagen), September
(20 Arbeitstage, 1/2 = 10, gependelt an 9 Arbeitstagen) und November (20
Arbeitstage, 1/2 = 10, gependelt an 8 Arbeitstagen) pendelte der Bw. nicht
überwiegend i.S.d. LStR 2002.
Werden die tatsächlichen
Arbeitstage herangezogen, ergibt sich folgendes Bild:
Jänner (21 Arbeitstage - 7
Urlaubstage: 14 Arbeitstage, 1/2 = 7, gependelt an 9 Arbeitstagen, somit
überwiegend), Feber (20 Arbeitstage, 1/2 = 10, gependelt an 13
Arbeitstagen, somit überwiegend), März (23 Arbeitstage, 1/2 = 11,5,
gependelt an 13 Arbeitstagen, somit überwiegend), April (20 Arbeitstage,
1/2 = 10, gependelt an 10 Arbeitstagen, somit nicht überwiegend), Mai (21
Arbeitstage, 1/2 = 11,5, gependelt an 9 Arbeitstagen, somit nicht
überwiegend), Juni (19 Arbeitstage - 4 Urlaubstage: 15 Arbeitstage, 1/2 =
7,5, gependelt an 7 Arbeitstagen, somit nicht überwiegend), Juli (22
Arbeitstage - 9 Urlaubstage: 13 Arbeitstage, 1/2 = 6,5, gependelt an 5
Arbeitstagen, somit nicht überwiegend), August (22 Arbeitstage - 5
Urlaubstage: 17 Arbeitstage, 1/2 = 8,5, gependelt an 14 Arbeitstagen, somit
überwiegend), September (20 Arbeitstage, 1/2 = 10, gependelt an 9
Arbeitstagen, somit nicht überwiegend), Oktober (22 Arbeitstage - 1
Urlaubstag: 21 Arbeitstage, 1/2 = 10,5, gependelt an 13 Arbeitstagen, somit
überwiegend), November (21 Arbeitstage, 1/2 = 10,5, gependelt an 8
Arbeitstagen, somit nicht überwiegend) und Dezember (19 Arbeitstage, 1/2 =
9,5, gependelt an 13 Arbeitstagen, somit überwiegend).
Auch bei genauer - und nicht
pauschaler - Berechnung der Arbeitstage ergibt sich, dass der Bw. in sechs
Lohnzahlungszeiträumen überwiegend und in sechs
Lohnzahlungszeiträumen nicht überwiegend gependelt ist.
Das Pendeln erfolgte teilweise
im eigenen PKW des Bw., teilweise in einer Fahrgemeinschaft mit einem Kollegen
des Bw.
Die Strecke von rund 160 km
zwischen Wohnort und Dienstort wurde im Schnitt mit einer Fahrzeit von rund 1
Stunde 45 Minuten bewältigt, da es sich um gut ausgebaute Autobahnen und
Straßen handelt.
Der Bw. ist aktiv im
Vereinsleben im Waldviertel tätig, wohnt bei seiner Mutter und war bereits
im Berufungszeitraum mit einer in Zwettl lebenden Freundin liiert.
Dieser Sachverhalt ist zwischen
den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens unstrittig.
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 106/1999 lautet:
"...Werbungskosten
sind auch:
...
6.
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
a)
Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3)
abgegolten.
b)
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Bei
einer Fahrtstrecke von
|
|
20 km
bis 40 km
|
5 280,- S
|
jährlich
|
40 km
bis 60 km
|
10 560,- S
|
jährlich
|
über
60 km
|
15 840,- S
|
jährlich
c)
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
|
Bei
einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km
bis 20 km
|
2 880,- S
|
jährlich
|
20
km bis 40 km
|
11 520,- S
|
jährlich
|
40 km
bis 60 km
|
20 160,- S
|
jährlich
|
über
60 km
|
28 800,- S
|
jährlich
Mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c
sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung
über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c
abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum
Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse
für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die
Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr
(§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge
nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die
Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der
sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu
berücksichtigen."
§ 124b Z
52 EStG 1988 lautet:
Zur
Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im
Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge zu
berücksichtigen:
|
Bei
einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km
bis 20 km
|
3.600,--
S.
|
jährlich
|
20
km bis 40 km
|
14.400,--
S
|
jährlich
|
40 km
bis 60 km
|
24.480,-- S
|
jährlich
|
über
60 km
|
34.560,-- S
|
jährlich
Der Begriff "Wohnung" in
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 wird in der Entscheidungspraxis
des Unabhängigen Finanzsenates unterschiedlich ausgelegt:
In den Entscheidungen des UFS
[Wien], Senat 5 [Referent], 22.4.2003, RV/0506-W/03; UFS [Innsbruck], Senat 3
[Referent], 31.3.2004, RV/0436-l/02); UFS [Wien], Senat 5, 9.5.2003,
RV/3657-W/02, wurde die auch Rz. 259 LStR 2002 entsprechende Rechtsansicht
vertreten, bei Bestehen mehrer Wohnsitze sei für das Pendlerpauschale die
Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend und bei Bestehen
einer Schlafstelle (am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes) der Arbeitsweg
von der Schlafstelle aus zu berechnen.
In den Entscheidungen des UFS
[Wien], Senat 7 [Referent], 11.2.2003, RV/0824-W/02; UFS [Wien], Senat 7
[Referent], 21.7.2003, RV/0582- W/03; UFS [Wien], Senat 6 [Referent],
14.3.2005, RV/1301-W/04 wurde die Auffassung vertreten, bei Bestehen mehrerer
Wohnsitze sei auf jenen Wohnsitz abzustellen, von dem im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von
der Arbeitsstätte zurückgekehrt worden ist. Dies jedenfalls dann, wenn
ein besonderer Grund vorliegt, die Fahrt zur (bzw. von der) Arbeitsstätte
vom (bzw. am) entfernteren statt vom (bzw. am) näheren Wohnsitz zu beginnen
(bzw. zu beenden). Ein derartiger Grund werde insbesondere darin zu erblicken
sein, wenn es sich bei der Wohnung um den "Familienwohnsitz" handelt.
Hingegen hat der
Unabhängige Finanzsenat in den Entscheidungen des UFS [Wien], Senat 11
[Referent], 3.8.2004, RV/4108-W/02, UFS [Wien], Senat 5 [Referent], 25.1.2005,
RV/0583-W/04; und zuletzt UFS [Wien], Senat 17, 23.11.2005, RV/0960-W/05 allein
auf die tatsächlichen Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum abgestellt
und das Pendlerpauschale anhand der in diesem Zeitraum tatsächlich
zurückgelegten Strecken ermittelt, ohne dass besondere Gründe im Sinne
der vorgenannten Entscheidungen vorliegen müssten.
Eine Befassung des gesamten
Berufungssenates gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO auf
Grund dieser unterschiedlichen Entscheidungspraxis kann unterbleiben, da der
Referent der Ansicht des Senates 17 vom 23.11.2005, RV/0960-W/05, folgt. Es
handelt sich bei diesem Senat um jenen Senat, namens dessen der Referent i.S.d.
§ 282 Abs. 1 erster Satztteil BAO entscheidet.
Die genannte Berufungsentscheidung vom 23.11.2005,
RV/0906-W/05, führt zur Begründung ihrer Ansicht aus:
"Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge ist bei der
"Wohnung" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht von der
der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung auszugehen, sondern von
jener Wohnung, von der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur
Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte
zurückgekehrt wird. Der Gesetzgeber stellt beim Pendlerpauschale
ausschließlich auf die tatsächlichen - und nicht auf fiktive -
Verhältnisse ab.
Was das in den Lohnsteuerrichtlinien zitierte Erkenntnis
des VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227, anlangt, ist darauf zu verweisen, dass der
dort vom Gerichtshof entschiedene Sachverhalt ein gänzlich anderer war: In
dem dortigen Verfahren fuhr der Beschwerdeführer nur zwei Mal im Monat von
der Familienwohnung zur Arbeit und trat ansonsten den Weg zur Arbeit von einer
in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Garconnaire aus an. Der
Gerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der
für das Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte
überwiegend zurückgelegt werden muss, was bei einem zwei Mal
monatlichen Fahren nicht der Fall sei.
Lediglich in einem obiter dictum hat der VwGH unter Hinweis
auf Doralt, EStG, 2. Auflage,
§ 16 Tz. 112, ausgesprochen, dass bei Vorliegen mehrerer
Wohnsitze nur Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz
und dem Arbeitsort zu berücksichtigen sind.
Der erkennende Senat vermag sich diesem obiter dictum nicht
anzuschließen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist für die
Gewährung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 maßgebend die
"Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt" und keine andere.
Auch Doralt, vom
VwGH als Belegstelle herangezogen, vertritt in der aktuellen, 6. Auflage
seines Kommentars zu Einkommensteuer (in § 16 Tz. 114)
unterdessen eine andere Auffassung als der Gerichtshof und die
Lohnsteuerrichtlinien:
"... Entgegen den LStR
stellt das Gesetz nur darauf ab, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ,im Lohnzahlungszeitraum überwiegen
zurücklegt'. Damit kann nur die im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich
(überwiegenden) genutzte Wohnung gemeint sein (siehe auch Werner/Schuch,
Abschn 6 Tz 128 und ÖStZ 1975, 138). Der VwGH knüpft ebenfalls an die
im Lohnzahlungszeitraum ,überwiegend' zurückgelegte Fahrtstrecke an;
gleichzeitig hält er zwar auch den nächstgelegenen Wohnsitz für
maßgeblich, doch war dies im Entscheidungsfall auch der im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend benutzte Wohnsitz (E 19.9.1995,
91/14/022/, 1996, 188)..."
Es ist nach Meinung des erkennenden Senates nicht
maßgeblich, ob eine dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder in der Nähe
des Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Schlafstelle die Kriterien einer
"Wohnung" erfüllt; es kommt einzig und allein darauf an, von wo weg der
überwiegende Weg zur Arbeit angetreten wurde bzw. wohin der Arbeitnehmer
überwiegend zurückgekehrt ist.
Zu der Entfernung des Familienwohnsitzes von der
Arbeitsstätte ist zu bemerken, dass nach Ansicht des erkennenden Senates
vor dem Hintergrund der Pauschalierung der Aufwendungen für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern nicht zu prüfen
ist, ob der Wohnsitz vielleicht ungewöhnlich weit von der
Arbeitsstätte entfernt ist: Auch wenn der Bw. regelmäßig
über 145 km (einfache Fahrtstrecke) zurücklegt, ist doch das
Pendlerpauschale mit demselben Betrag begrenzt, als wenn der Bw. nur eine
85 km kürzere Fahrtstrecke zurücklegte."
Der Referent schließt sich dieser Begründung
an.
Dem Gesetz lässt sich nur entnehmen, dass für das
Pendlerpauschale maßgebend die Fahrtstrecke zwischen "Wohnung" und
Arbeitsstätte ist, "die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt".
Der Bw. hatte unstrittigerweise eine "Wohnung" an seinem
(einzigen) Wohnsitz im Bezirk Zwettl.
Der Bw. ist in sechs Monaten des Jahres 2001
überwiegend, d.h. an (nach Abzug von Urlaubstagen) mehr als der Hälfte
der Arbeitstage von seiner Dienststelle an seinen Wohnsitz und wieder
zurückgefahren, in sechs Monaten an weniger als der Hälfte der
Arbeitstage.
Dem Bw. steht daher für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte für 6 Monate das Pendlerpauschale zu.
Unstrittig ist, dass das große Pendlerpauschale zu
gewährten ist, da öffentliche Verkehrsmittel, die bei einer Abfahrt
nach 18:00 Uhr in Wiener Neustadt eine Ankunft am gleichen Tag im Raum Zwettl
ermöglichen würden, nicht bestehen.
Die Werbungskosten sind daher um das Pendlerpauschale in
Höhe von 17.280 S im Jahr 2001 zu erhöhen.
Dieses Pendlerpauschale steht auch dann zu, wenn der
Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung liegen sollte
(Doralt, 9. Auflage, § 16 Tz.
116), da bei Arbeitnehmern steuerlich kein Unterschied besteht, ob die
zurückgelegte Strecke knapp über 60 km oder - wie hier - weit mehr als
doppelt so lang ist, wie dem höchsten Pendlerpauschale zugrunde liegt. In
beiden Fällen ist der steuerlich zu berücksichtigende Jahresbetrag mit
(im Jahr 2001) unabhängig von den tatsächlichen Kosten mit 34.560 S
gedeckelt.
Bemerkt wird, dass die Ansicht der Lohnsteuerrichtlinien,
bei überwiegendem Pendeln an den Familienwohnsitz könnten einerseits
das Pendlerpauschale und andererseits für den über 120 km
hinausgehenden Teil der Strecke die tatsächlichen Kosten geltend gemacht
werden (Rz. 352 LStR 2000) vom Unabhängigen Finanzsenat ebensowenig
wie die in Rz. 259 LStR 2000 zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, der
Arbeitsweg sei bei Bestehen einer Schlafstelle (immer) von dieser aus zu
berechnen, geteilt wird. Der Gesetzgeber hat die Kosten des Pendelns mit den in
§ 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bzw. in § 124b Z. 52 leg. cit.
genannten Beträgen begrenzt. Für die Anerkennung darüber
hinausgehender Kosten auf Grund der Pendelbewegung bleibt daher kein Raum, mag
auch die Begrenzung durch den Gesetzgeber unbillig erscheinen.
Der Unabhängige Finanzsenat braucht daher nicht
untersuchen, ob die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung
vorgelegen wären.
Selbst wenn man der Ansicht des Finanzamtes folgen
würde, "Wohnung" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sei
nur die dem Arbeitsort nächstgelegene, auch wenn tatsächlich ein
anderer Arbeitsweg zurückgelegt wird, wäre der Bw. - teilweise - im
Recht:
Bei der Mitnutzung einer vom Dienstgeber zur Verfügung
gestellten Schlafstelle, die 14
m2 groß ist und
mit einem Kollegen geteilt werden muss, kann nicht von einer "Wohnung" im Sinne
von § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gesprochen werden.
Selbst wenn der Begriff "Wohnung" in § 16 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 als "nächstgelegene Wohnung" interpretiert wird, ist die
"nächstgelegene Wohnung" jener (einzige) Wohnsitz des Bw. im Waldviertel
und nicht die Schlafstelle an seiner Dienststelle.
Wenn der Bw. an sechs Monaten nicht überwiegend von
und zu seiner (einzigen) "Wohnung" gependelt ist, ist das Pendlerpauschale wegen
nicht überwiegenden Pendelns im Lohnzahlungszeitraum nicht zu gewähren
und nicht deswegen, weil die Schlafstelle, von der aus er den Dienst teilweise
angetreten hat, eine "Wohnung" wäre.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und das
Pendlerpauschale in Höhe von 17.280 S zu gewähren. Die vom
Finanzamt anerkannten Werbungskosten von 18.533 S sind daher auf
35.813 S zu erhöhen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (in S und €)
Wien, am 21.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0872-W/05
- Stammnummer
- 20988
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF