Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1301-W/04
Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1301-W/04vom 14.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW. gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 1999 bis 2002 entschieden:
Den Berufungen wird
gemäß der Einschränkung der Berufungen Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 26. Februar 2004
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 1999 bis 2002 ein.
Abgesehen von nicht strittigen Positionen machte der Bw.
das große Pendlerpauschale im Betrag von S 28.800,00 (1999 und 2000),
S 34.560,00 (2001) bzw. € 2.100,00 (2002) laut Beilage geltend.
Die im Wesentlichen gleichlautenden Beilagen haben
folgenden Inhalt:
"Ich bin Koch, Staatsbürger der Slowakischen Republik,
wohnhaft mit Frau und 3 Kinder in ..., Slowakei. Im Jahr 1999 [bzw.
2000, 2001 und 2002] fuhr ich in dem Arbeitszeitraum überwiegend von meinem
Wohnort in der Slowakei zu der Arbeitsstätte in .... Und zwar mit meinem
PKW, da es außerhalb meiner Dienstzeit keine Verbindung mit den
öffentlichen Verkehrsmittel gab. Ich arbeitete zwischen 7,00 und 16,00 Uhr.
Die Entfernung ... - ... beträgt 90 km. Ich mache das
Pendlerpauschale für das Jahr ... in der Höhe von ... geltend."
Angeschlossen war den Erklärungen ein
Zulassungsschein, aus dem hervorgeht, dass der PKW ... für seine Ehegattin
seitens der Republik Slowakei zugelassen ist.
Das Finanzamt anerkannte bei der Veranlagung der in Rede
stehenden Jahre das geltend gemachte Pendlerpauschale als Werbungskosten (vgl.
die Erstbescheide 5ff/99, 8ff/00, 8ff/01, 5ff/02).
Im Zusammenhang mit anderen nicht (mehr)
verfahrensgegenständlichen Berufungspunkten gab der Bw. an, er führe
an einer näher bezeichneten Anschrift in der Slowakei mit seiner (in den
Berufungsjahren nicht berufstätigen) Ehefrau und 3 Kindern (geb. 1988,
1989 bzw. 1991) einen gemeinsamen Haushalt.
Im Zuge der vom Finanzamt erlassenen
Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung in anderen nicht (mehr)
verfahrensgegenständlichen Berufungspunkten stattgegeben, das
Pendlerpauschale wurde jedoch nicht anerkannt, dies mit der Begründung,
dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei
insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des
Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur
vorübergehend als Werbungskosten anerkannt werden. Als vorübergehend
werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren
angesehen werden können. Da in Fall des Bw. die Voraussetzungen nicht
zuträfen, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Das Pendlerpauschale stehe erst ab einer einfachen
Fahrtstrecke (Wohnung - Arbeitsstätte) von mindestens 20 km zu. Es
werde von dem der Dienststelle nächst gelegenen Wohnort (auch wenn es sich
nur um eine Schlafstelle handle) ausgehend berechnet. Da der Bw. in Wien eine
Wohnung habe, stehe das Pendlerpauschale nicht zu.
Mit dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Berücksichtigung
des großen Pendlerpauschales wie folgt beantragt:
Der Bw. habe keine Familienheimfahrten, sondern das
große Pendlerpauschale geltend gemacht. Beim Bw. betrage die Entfernung
zwischen dem Familienwohnort und dem Arbeitsort 90 km; die Judikatur bezeichne
die Fahrten zu der Familie bei der Entfernung von mehr als 120 km zwischen dem
Familienwohnort und dem Arbeitsort als Familienheimfahrten. Somit handle es sich
im Falle des Bw. um das tägliche Pendeln.
Bei dem täglichen Pendeln gebe es für die
Anerkennung der Pendlerpauschale keine zeitliche Beschränkung (von
2 Jahren) für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als
Werbungskosten.
Die Behörde sei der Meinung, dass das Pendlerpauschale
nicht anzuerkennen ist, wenn eine nähere Schlafadresse vorhanden ist.
Dementgegen sei die einschlägige Rechtsprechung anderer Meinung. Nach der
ständigen Judikatur stehe die Unterkunftsmöglichkeit am Dienstort der
Berücksichtigung des Pendlerpauschale nicht entgegen. Diesbezüglich
verweise der Bw. auf den EStG-Kommentar von Doralt, Tz. 114ff zu
§ 16: 'Bei mehreren
Wohnsitzen ist nach den LStR 1992 (RZ 155) die Entfernung von der
Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich. Dagegen
stellt das Gesetz nur darauf ab, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklegt. Damit kann nur die im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich
(überwiegend) genutzte Wohnung gemeint sein (siehe auch Werner / Schuch,
Abschn. 6 Tz. 128 und ÖStZ 1975, 138). Der VwGH knüpft
ebenfalls an die im Lohnzahlungszeitraum 'überwiegend' zurücklegte
Fahrtstrecke an; gleichzeitig hält er zwar auch den nächstgelegenen
Wohnsitz für maßgeblich, doch war dies im Entscheidungsfall auch der
überwiegend benützte Wohnsitz (19.9.1995, 91/14/0227, 1996, 188). Zum
berufsbedingten Doppelwohnsitz siehe § 4 Tz. 346ff.'
Die tatsächlich und überwiegend genutzte Wohnung
sei seine Wohnung in der Slowakei. Die geltend gemachte Pendlerpauschale sei
daher zu berücksichtigen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete ein
Schreiben an den Bw., welches beantwortet wurde (näheres vgl. unten).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung
dieser Aufwendungen gilt gemäß lit. c): Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von ... über
60 km 28.800,-- S jährlich (1999 und 2000), 34.560,00 S (2001)
bzw. 2.100,00 € (2002).
Nach der Entscheidungspraxis des unabhängigen
Finanzsenates wird bei Vorhandensein zweier Wohnsitze der entfernter gelegene
Wohnsitz - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur doppelten
Haushaltsführung - dann als steuerlich maßgebende Wohnung angesehen,
wenn ein besonderer Grund vorliegt, die Fahrten zur bzw. von der
Arbeitsstätte vom entfernter gelegenen Wohnsitz statt vom bzw. am
näheren Wohnsitz zu beginnen bzw. zu beenden. Ein Grund ist insbesondere
darin zu erblicken, dass der entfernter gelegene Wohnsitz der Familienwohnsitz
ist (UFS-Rechtssätze RV/0582-W/03 und RV/0824-W/02).
Der Beantwortung des seitens des unabhängigen
Finanzsenates an den oben angeführten Steuerpflichtigen gerichteten
Schreibens folgend ist von Nachstehendem auszugehen:
Der Steuerpflichtige fuhr in den Jahren 1999 bis 2002 in
dem Arbeitszeitraum überwiegend von seinem Wohnort in der Slowakei zu der
Arbeitsstätte in Österreich. Und zwar mit dem PKW, der für seine
Ehegattin seitens der Republik Slowakei zugelassen ist.
Als Nachweise dafür,
1.) dass er die
Fahrtstrecke zwischen der Wohnung in der Slowakei und der Arbeitsstätte in
Österreich den Lohnzahlungszeiträumen (Monaten) der Jahre 1999, 2000,
2001 und 2002 überwiegend zurückgelegt hat (mit anderen Worten: dass
er die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte überwiegend von der
Wohnung in der Slowakei aus angetreten hat; laut Vorlageantrag: tägliches
Pendeln) und
2.) die Fahrten tatsächlich mit dem PKW, der für
seine Gattin zugelassen ist, zurückgelegt hat,
legte der Bw.
Bestätigungen der Vermieterin der Wiener Wohnung, seiner Ehegattin und eine
eidesstättige Erklärung sowie Kfz-Service-Bestätigungen vor.
Die Vermieterin
der Wiener Wohnung bestätigte, "dass mein Mieter (Name und Geburtsdatum des
Bw.) angestellt in ... als Koch, in den Jahren 1999 - 2004 täglich von
seinem Familienwohnsitz in ... , Slowakei, zu dem Arbeitsort in Wien (vorher in
...) und zurück mit seinem PKW pendelte. Er übernachtete in der
Wohnung ... Wien, praktisch nie." Die Bestätigung der Ehegattin
beinhaltet ein tägliches Pendeln vom Familienwohnsitz in der Slowakei zum
Arbeitsort in Österreich.
In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass die drei
Kinder des Bw. in den Berufungsjahren zwischen 8 und 11 Jahre (am Beginn
des Berufungszeitraumes) bzw. 11 und 14 Jahre (am Ende des Berufungszeitraumes)
alt waren, ein. Bei einem solchen Alter von drei (minderjährigen) Kindern
scheint es glaubhaft, dass der Bw. die Strapazen der in Rede stehenden Fahrten
tatsächlich auf sich genommen hat.
Die Pauschbeträge gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 konnten somit berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf bemerkt
werden, dass zukünftig die berufungsgegenständlichen Werbungskosten
nur anzuerkennen sein werden, wenn die tatsächliche Zurücklegung der
Fahrten - insbesondere durch Vorlage der Tankrechnungen - nachgewiesen
wird.
Beilage:
7 Berechnungsblätter
Wien, am 14.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1301-W/04
- Stammnummer
- 14666
- Gültig
- 14.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF