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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1322-W/07

Ausgaben eines Alleinstehenden für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten, Pendlerpauschale, Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien und Ausgaben für "Fachliteratur" als Werbungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1322-W/07vom 29.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Der Bw. hat zwei Dienstverhältnisse; sein Arbeitsort als Angestellter der Arbeitgeber1 befindet sich in Plz/Arbeitgeber1, StraßeArbeitgeber1 5; sein Arbeitsort als Angestellter beim Arbeitgeber2 befindet sich in Ort/Arbeitgeber2. - Lt. Meldebestätigung befindet sich der Hauptwohnsitz des Bw. in seinem Elternhaus in Ort/Bw., Straße/Bw. ; sein Zweitwohnsitz in Plz/Bw. wr.WS/Bw.. - Der Bw. ist nicht der im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Liegenschaft Ort/Bw., Straße/Bw.. Die vorzit. Sachlage ist Entscheidungsgrundlage für den ggstl. Streitpunkt. Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen: Da eine "doppelte Haushaltsführung" im einkommensteuerrechtlichen Sinn zwei örtlich von einander getrennte Haushalte voraussetzt, hat der Bw. mit der meldepolizeilichen Bestätigung eines Haupt- und Zweitwohnsitzes nicht nachgewiesen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für den Abzug der Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten erfüllt. Der Bw. ist nicht verheiratet: Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass der Bw. keinen Werbungskosten-Abzug begründenden gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner in seinem Elternhaus unterhält. Der Bw. lebt nach der im ggstl. Berufungsverfahren offen gelegten Sachlage mit keinem Partner in einer eheähnlicher Gemeinschaft in seinem Elternhaus: Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass der Bw. in seinem Elternhaus keinen Werbungskosten-Abzug begründenden gemeinsamen Haushalt mit einem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner unterhält. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass der Bw. keinen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF in seinem Elternhaus hat:Der Bw. ist nicht der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der als "Familienwohnsitz" bezeichnete Wohnsitz befindet. Nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens befindet sich im Elternhaus eine Wohnung, die von seinen Eltern bewohnt wird. Der Bw. hat keine Nutzungsrechte an einer eigenständigen, seinen Lebensbedürfnissen entsprechenden, Wohnung in seinem Elternhaus; de facto stehen ihm in seinem Elternhaus keine nicht von den Eltern bewohnten Räume für eigene Wohnzwecke zur Verfügung. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Bw. im Sinne des § 26 Abs 2 (erster Satz) BAO idgF nicht in seinem Elternhaus befindet, da "Familienheimfahrten" des Bw. lt. Schriftsatz (11. Jänner 2006) 1 x pro Monat stattfinden und Ortsanwesenheit 1 x pro Monat ein bloß vorübergehendes Verweilen an einem Ort ist, das keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2 (erster Satz) BAO idgF begründet. Eine Haushaltsführung im Elternhaus setzt eine finanzielle Beteiligung am Haushalt voraus (Finanzgericht [FG] Köln 12.11.2007, 9 K 4042/06): Der Bw. hat zwar behauptet, dass seine Eltern unterstützungsbedürftig seien, jedoch hat der Bw. in keiner Weise nachgewiesen, dass er sich an der Führung des elterlichen Haushaltes finanziell maßgeblich beteiligt hat. Vom Bw. wurde vorgebracht, für seine Eltern sei eine Wohnsitzverlegung nach W wegen der Pflege- bzw. Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern unzumutbar. Diesem Berufungsvorbringen wird entgegen gehalten: - Die Eltern des Bw. sind nicht die Bescheidadressaten des im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Bescheides; deshalb ist nicht entscheidungsrelevant, ob eine Wohnsitzverlegung der Eltern wegen deren Pflege- bzw. Unterstützungsbedürftigkeit unzumutbar oder zumutbar ist. - Nach der ggstl. Sach- und Beweislage unterhält der Bw. keinen Haushalt in seinem Elternhaus: Die (Rechts-)Frage, ob die Verlegung eines nicht existierenden Haushaltes unzumutbar oder zumutbar ist, stellt sich nicht, da ein nicht existierender Haushalt nicht von einem Ort an einen anderen Ort verlegbar ist. - Davon abgesehen macht nach ständiger UFS-Rechtsprechung nicht die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils eine Wohnsitzverlegung des Steuerpflichtigen unzumutbar, sondern Art und Umfang der Pflegetätigkeiten, die von Demjenigen ausgeführt werden, der den Werbungskosten-Abzug für jene Ausgaben begehrt, die durch eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung verursacht werden: Entscheidungsrelevant ist daher nicht der Grad der Pflegebedürftigkeit der Eltern des Bw. sondern Art und Umfang der vom Bw. getätigten Pflege (UFS 4.12.2007, RV/1317-W/07). "Art und Umfang der Pflegetätigkeiten des Bw." sind auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfragen. Bei Beantwortung dieser Sachfragen haben die Abgabenbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob Art und Umfang der Pflegetätigkeiten des Bw. als erwiesen anzunehmen sind oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO idgF). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich. Von mehreren Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen (§ 167 Abs 2 BAO idgF; Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate). Beweisführungsregeln werden in der Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass der Werbungskostenabzug eine Begünstigungsvorschrift ist und damit die Beweislast nach anerkannten Behauptungs- und Beweislastregeln den Steuerpflichtigen trifft. "Art und Umfang der Pflegetätigkeiten des Bw." waren Gegenstand eines erstinstanzlichen Beweisverfahrens. Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten ist zwar von einer alters- und krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Bw. auszugehen, jedoch hat der idF beweispflichtige Bw. von ihm selbst durchgeführten Pflegetätigkeiten in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Deshalb ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass der Bw. keine - den fehlenden finanziellen Beitrag zum Haushalt der Eltern ersetzende, eine Haushaltsführung in seinem Elternhaus begründende - Sachleistungen durch Pflegetätigkeiten erbringt. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass der vom Bw. als "Zweitwohnsitz" bezeichnete Wohnsitz in Plz/Bw. wr.WS/Bw. der einzige Wohnsitz des Bw. ist. Von Plz/Bw. wr.WS/Bw. als einzigen Wohnsitz des Bw. ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm der vorzit. Rechtslage fest, dass die Anspruchsvoraussetzung für den Abzug von Ausgaben für eine "doppelte Haushaltsführung" und "Familienheimfahrten" als Werbungskosten - zwei voneinander getrennte Haushalte zu führen - nicht vorliegt. Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Das Berufungsbegehren - Ausgaben/Aufwendungen für "doppelte Haushaltsführung" und "Familienheimfahrten" als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF von den Einnahmen des Bw. abzuziehen - ist abzuweisen. II. Pendlerpauschale (EUR 2.100,00) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit: Streitpunktbezogen ist aus dem Schriftsatz (11. Jänner 2006) festzustellen, dass ein Pendlerpauschale iHv EUR 2.100,00 für 4 - 5 Fahrten im Monat und damit für insgesamt 50 Fahrten p.a. von der in W situierten Arbeitgeber1 zur Schule und retour zur Arbeitgeber1 als Werbungskosten-Abzug beantragt wird. Seinen Antrag begründend hat der Bw. die Berechnung eines Routenplaners für die zwischen seinem Elternhaus in M und der Wohnung in W liegende Wegstrecke vorgelegt. Die v.a. Sachlage ist der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt zugrunde zu legen. Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden: Ein Pendlerpauschale iHv EUR 2.100,00 ist nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage als Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, wenn die vom Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurück gelegte einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 60 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988). Lohnzahlungszeitraum im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 ist der "Kalendermonat"; ein Kalendermonat hat 20 Werktage. "Überwiegend" im Sinne der vorzit. Gesetzesstelle sind daher mehr als 10 Werktage pro Kalendermonat. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist unzumutbar bei tatsächlicher Unmöglichkeit (wenn auf der gesamten oder auf mehr als der halben Fahrtstrecke oder zu Beginn bzw. Ende der Arbeitszeit kein bzw. zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt), nachweislich vorliegender dauernder starker Gebehinderung oder langer Anfahrtszeit (wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mit Rücksichtnahme auf die Dauer nicht zumutbar ist). Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist dem Berufungsbegehren entgegenzuhalten: Lt. Schriftsatz (11. Jänner 2006) werden die Fahrten zur Schule vom Arbeitsort in W aus angetreten: Nach der vorzit. Rechtslage ist ein Pendlerpauschale nicht für eine zwischen zwei Arbeitsorten liegende Wegstrecke sondern für die zwischen Wohnung und Arbeitsort liegende Wegstrecke zu gewähren. Festzustellen ist, dass ein Pendlerpauschale nicht zu gewähren ist, da keine Fahrten von einer Wohnung zu einem Arbeitsort bzw. von einem Arbeitsort zu einer Wohnung stattfinden. Vom dem Schriftsatz (11. Jänner 2006) beigelegten Routenplaner ausgehend begehrt der Bw. das Pendlerpauschale für die einfache Wegstrecke zwischen zwei Arbeitsorten, deren Entfernung nicht mit den beiden Arbeitsorten als Zielorte, sondern mit den Zielorten Elternhaus in M und Wohnung in W ermittelt wurde: Nach der vorzit. Rechtslage ist ein Pendlerpauschale nicht für eine zwischen zwei Wohnungen liegende Wegstrecke zu gewähren. Festzustellen ist, dass ein Pendlerpauschale nicht für die Wegstrecke mit den Zielorten Elternhaus in M und Wohnung in W zu gewähren ist.Davon abgesehen hat der Unabhängige Finanzsenat in Pkt. I. der Berufungsentscheidung entschieden, dass der Bw. keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 BAO idgF in seinem Elternhaus hat: Von dieser Entscheidung ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen, dass ein Pendlerpauschale nicht für eine Wegstrecke zu gewähren ist, deren Zielort kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne des § 26 BAO idgF des Antragstellers/Pendlerpauschale ist. Der Bw. begehrt das Pendlerpauschale für 4 - 5 Fahrten im Monat und damit für insgesamt 50 Fahrten p.a.: Nach der vorzit. Rechtslage ist ein Pendlerpauschale zu gewähren, wenn die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsort "überwiegend" mit Massenverkehrsmitteln zurück gelegt wird. Festzustellen ist, dass ein Pendlerpauschale nicht zu gewähren ist, da der Bw. nach der im Schriftsatz (11. Jänner 2006) offen gelegten Sachlage 4 - 5 x im Monat zu seinem Arbeitsort in S fährt und "überwiegend" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 nur dann vorliegt, wenn diese Wegstrecke an mehr als 10 Werktagen im Monat zurück gelegt wird. Der Bw. hat behauptet, die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei wegen langer Fahrtdauer unzumutbar: Liegen Wohnort und Arbeitsstätte mehr als 25 km von einander entfernt, jedoch (wie W und S) innerhalb eines Verkehrsverbundes, ist nach ständiger UFS-Rechtsprechung (bspw. UFS 21.2.2008, RV/3098-W/07) die Wegzeit zwischen Verlassen der Wohnung bis zur Ankunft an der Arbeitsstätte in Relation zur Fahrzeit eines Kraftfahrzeuges zu setzen. Überschreitet die Wegzeit bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln die dreifache Fahrzeit des Kraftfahrzeuges, ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar.Nach dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen beträgt die Fahrzeit der im Stundentakt auf den Strecken W - S und S - W fahrenden Züge lt. ÖBB-Fahrplan maximal 45 Minuten; zuzüglich der Wegzeiten von der Wohnung in W zum Westbahnhof und vom Bahnhof S zur Schule lt. Herold-Routenplaner beträgt die Wegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ca. 1 Stunde. Wird die lt. ViaMichelin-Routenplaner 63 km lange Strecke von der Wohnung in W zur Schule mit einem Pkw zurückgelegt, beträgt die Fahrzeit 49 Minuten. Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der vorzit. UFS-Rechtsprechung festzustellen, dass die Fahrtzeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht die dreifache Fahrtzeit eines Personenkraftwagens überschreitet und damit keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Fahrtdauer vorliegt. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Pendlerpauschales im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 EUR 2.100,00 nicht vorliegen und entscheidet: Das Berufungsbegehren - ein Pendlerpauschale iHv EUR 2.100,00 als Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen - ist abzuweisen. Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Pendlerpauschales im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 (= "kleines" Pendlerpauschale) vorliegen. Die anzuwendende Rechtslage lautet: Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 sind Werbungskosten in Höhe des "kleinen" Pendlerpauschales von den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit abzuziehen, wenn die vom Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurück gelegte einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Die vom Gesetzgeber für die einfachen Wegstrecken von 20 km - 40 km, 40 km - 60 km und über 60 km normierten "kleinen" (Pendler)pauschalbeträge unterscheiden sich der Höhe nach. Lohnzahlungszeitraum im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 ist der "Kalendermonat"; ein Kalendermonat hat 20 Werktage. "Überwiegend" im Sinne der vorzit. Gesetzesstelle sind daher mehr als 10 Werktage pro Kalendermonat. Im ÖBB-Fahrplan wird die Entfernung zwischen W-Westbahnhof und Bahnhof S mit 60 Tarifkilometern angegeben; zuzüglich der Fahrtstrecke von der Wohnung in W zum Westbahnhof und der Fahrtstrecke vom Bahnhof S zur Schule beträgt die Fahrtstrecke mehr als 60 km: Würde der Bw. die Fahrtstrecke zwischen seiner Wohnung in W und der Schule an mehr als 10 Werktagen im Monat zurücklegen, wäre ihm bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km ein Pendlerpauschale iHv EUR 1.152,00 zu gewähren (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 idgF). Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist jedoch iVm der Sachlage - dass der Bw. die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung in W und der Schule nicht an mehr als 10 Werktagen im Monat zurücklegt - festzustellen, dass ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 idgF nicht zu gewähren ist. Sind - wie im Falle des Bw. - keine Pendlerpauschalen wegen der Anzahl der Fahrten zu gewähren, sind die Ausgaben für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsorten in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten absetzbar (Jakom/Lenneis EStG § 16 Rz 30 und die do. zit. Judikate). Berechnungsgrundlage für diese Fahrtkosten ist das amtliche Kilometergeld für Personenkraftwagen, wenn ein Personenkraftwagen für diese Fahrten benützt wird. Da der Bw. im Schriftsatz (11. Jänner 2006) die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld berechnet hat, ist davon auszugehen, dass der Bw. einen Pkw für die Fahrten benützt hat: Der Unabhängige Finanzsenat legt daher seiner Berechnung der Fahrtkosten auch das amtliche Kilometergeld zugrunde. In der Vorhaltsbeantwortung (17. Juli 2009) hat der Bw. mitgeteilt, er trete die Fahrten zur Schule von seinem Arbeitsort in W (1. Bezirk) aus an: Vom amtlichen Kilometergeld EUR 0,356 und der vom ViaMichelin-Routenplaner mit 61 km berechneten Entfernung zwischen dem Ortmittelpunkt von W (1. Bezirk) und der Schule ausgehend betragen die Fahrtkosten EUR 2.171,60 und übersteigen damit die bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km und zumutbarer Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als Pendlerpauschale abziehbaren EUR 1.152,00: Fährt daher der Bw. an weniger als 10 Werktagen/Monat zur Schule wäre der Werbungskosten-Abzug höher als er im Falle wäre, dass der Bw. an mehr als 10 Werktagen/Monat zur Schule fährt. Durch die Interpretation der Anspruchsvoraussetzung/Pendlerpauschale "überwiegend im Lohnzahlungszeitraum" mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort an mehr als 10 Werktagen/Monat, liegt eine steuerrechtliche Ungleichbehandlung vor, wenn die Ausgaben für Fahrten an weniger als 10 Werktagen/Monat höher als das Pendlerpauschale sind. Die steuerrechtliche Ungleichbehandlung ist daher dadurch beseitigbar, dass das Pendlerpauschale übersteigende Fahrtkosten für an weniger als 10 Werktagen/Monat stattfindende Fahrten nicht in einem das Pendlerpauschale übersteigenden Betrag als Werbungskosten von den Einnahmen abziehbar sind. Eine gesetzliche Regelung - dass Fahrtkosten nicht in einem das Pendlerpauschale übersteigenden Betrag als Werbungskosten von den Einnahmen abziehbar sind - existiert nicht: Vom Gleichbehandlungsgutsatz ausgehend ist daher festzustellen, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Planwidrige Gesetzeslücken sind durch Gesetzesanalogie zu schließen: IdF ist die Gesetzeslücke dadurch zu schließen, dass die in § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 idgF normierte Rechtsfolgenanordnung - Fahrtkosten in Höhe der Pendlerpauschalen bei Fahrten an mehr als 10 Werktagen im Monat zum Werbungskosten-Abzug zuzulassen - auch anzuwenden ist, wenn die Ausgaben für an weniger als 10 Werktagen im Kalendermonat stattfindende Fahrten betragsmäßig höher als die Pendlerpauschalen sind. Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: I. Die in § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 idgF normierte Rechtsfolgenanordnung ist auf die ggstl. Sachlage anzuwenden. II. Fahrtkosten iHv EUR 1.152,00 sind als Werbungskosten von den Einnahmen des Bw. abzuziehen. III. Das Mehrbegehren - einen EUR 1.152,00 übersteigenden Betrag als Werbungskosten von den Einnahmen des Bw. abzuziehen - ist abzuweisen. III. Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien (EUR 417,00) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit: Der Bw. hat beantragt, die Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF von seinen Einnahmen abzuziehen und hat diesen Antrag begründend vorgebracht, er verwende die Jahresnetzkarte der Wiener Linien ausschließlich bei Fahrten zu Filialen der Arbeitgeber1 . Von der Rechtslage ausgehend, dass ausschließlich die Fahrtkosten für beruflich/betrieblich veranlasste Fahrten Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF sind, sind die Ausgaben für eine Jahresnetzkarte Werbungskosten, wenn diese Jahresnetzkarte eine ausschließlich für jene Strecken ausgestellte Jahresnetzkarte ist, auf denen ein Steuerpflichtiger beruflich/betrieblich veranlasst fährt. Über die Jahresnetzkarte der Wiener Linien ist festzustellen, dass diese Jahresnetzkarte eine für das gesamte Streckennetz der Wiener Linien ausgestellte Jahresnetzkarte ist: Die Ausgaben für die Jahresnetzkarte der Wiener Linien sind daher Ausgaben für eine die Benützung des gesamten Streckennetzes der Wiener Linien umfassende Jahresnetzkarte. Von dieser Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass im Falle der für das gesamte Streckennetz der Wiener Linien ausgestellten Jahresnetzkarte die auf die beruflich veranlassten Fahrten zu den Filialen der Arbeitgeber1 entfallenden Fahrtkosten nicht ermittelbar sind. Sind die auf berufliche/betriebliche Fahrten entfallenden Fahrtkosten nicht ermittelbar, liegen sog. "gemischte" Aufwendungen vor, die infolge des aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF ableitbaren Aufteilungsverbots zur Gänze nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass im Falle einer für das gesamte Streckennetz der Wiener Linien ausgestellten Jahresnetzkarte die auf beruflich veranlasste Fahrten zu den Filialen der Arbeitgeber1 entfallenden Fahrtkosten nicht ermittelbar sind und entscheidet: Das Berufungsbegehren - die Ausgaben für die Jahresnetzkarte der Wiener Linien als Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen - ist abzuweisen. IV. "Fachliteratur" (EUR 125,00 oder EUR 325,00) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit: Die Ausgaben für Werke der Literatur sind Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind Ausgaben für Literatur, die in einem, das Interesse der Allgemeinheit ausschließenden, konkreten inhaltlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit stehen, als Werbungskosten (aus nichtselbständiger Arbeit) absetzbar. Nicht als Werbungskosten (aus nichtselbständiger Arbeit) absetzbar sind Ausgaben für Werke der Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind (Jakom/Lenneis EStG, § 4, Rz 330 und die do. zit. Judikate; Jakom/Baldauf, EStG, § 20, Rz 90 und die do. zit. Judikate). Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Bw., die Berufsbezogenheit der Druckwerke darzutun, die er als Werbungskosten geltend macht (Jakom/Lenneis EStG, § 4, Rz 330 und die do. zit. Judikate; Jakom/Baldauf, EStG, § 20, Rz 90). Aus der vorzit. Rechtsprechung ist abzuleiten, dass der Bw. nachzuweisen oder glaubhaft zu machen hat, dass ein konkreter inhaltlicher Bezug zwischen einem Druckwerk und seinen beruflichen Tätigkeiten besteht. Aus den Verwaltungsakten ist dazu festzustellen, dass der Bw. für die Arbeitgeber1 in der Softwareentwicklung, im Rechenzentrum und in "Fachabteilungen" tätig ist und dass seine Tätigkeit beim Arbeitgeber2 eine Lehrtätigkeit an der Schule ist: Von den beruflichen Tätigkeiten des Bw. ausgehend müssen Werke der Literatur entweder einen konkreten inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit des Bw. in der Softwareentwicklung, im Rechenzentrum und in den "Fachabteilungen" der Arbeitgeber1 oder zur Lehrtätigkeit des Bw. an der Schule haben, damit die Ausgaben für diese Druckwerke als Werbungskosten absetzbar sind. Über die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Druckwerke ist aus den Verwaltungsakten festzustellen: Rechnung vom 9. Dezember 2004; Multiprojektmanagement, EUR 37,10 (Beleg/Fachliteratur 1/4): Nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage ist der Bw. für die Arbeitgeber/1 u.a. im Projektmanagement für wichtige Einzelvorhaben tätig; eines seiner Unterrichtsfächer ist "Projektentwicklung": Festzustellen ist, dass der Bw. nach dieser Tätigkeitsbeschreibung bei der Arbeitgeber/1 für Einzelprojekte zuständig ist und die Entwicklung von Einzelprojekten unterrichtet. Festzustellen ist weiters, dass "Multiprojektmanagement" nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage nicht zum Aufgabenbereich des Bw. bei der Arbeitgeber/1 gehört und kein Unterrichtsfach des Bw. ist. Das Vorwort des Druckwerks "Multiprojektmanagement" lautet: "...Das Einzelprojektmanagement und die Disposition der Kapazitäten in den Organisationseinheiten tragen zum Erfolg des Multiprojektmanagements bei, stehen jedoch hier nicht im Vordergrund. Das Buch zielt darauf ab, dem Leser die mit dem Multiprojektmanagement verbundenen Effektivitäts- und Effizienzsteigerungen aufzuzeigen ...": Aus dem Vorwort des Druckwerks ist festzustellen, dass sich der Autor nicht mit Einzelprojekten und deren Entwicklung sondern mit dem nicht zum Tätigkeitsbereich des Bw. gehörenden Multiprojektmanagement auseinander setzt. Von der v.a. Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass das Druckwerk "Multiprojektmanagement" keinen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. hat, die Ausgaben für das Druckwerk "Multiprojektmanagement" nach der vorzit. Rechtslage keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind und entscheidet: Das Berufungsbegehren - EUR 37,10 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen. Rechnung vom 9. Dezember 2004; Autor1: Controlling von Projekten, EUR 37,00 (Beleg/Fachliteratur 1/4): Nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage ist die Abteilung, in der der Bw. für die Arbeitgeber/1 tätig ist, für alle organisatorischen Belange des Firmenkundengeschäfts in Österreich inklusive Abstimmung mit der Konzernzentrale zuständig: Zu den organisatorischen Belangen eines Firmenkundengeschäfts gehört nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates auch das "Controlling", sodass im Falle des Druckwerks "Controlling von Projekten" von einem konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. auszugehen ist. Von dieser Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm der vorzit. Rechtslage fest, dass die Ausgaben für das Druckwerk Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind und entscheidet: Dem Berufungsbegehren - EUR 37,00 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist stattzugeben. Rechnung vom 9. Dezember 2004; Autor2: Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern, EUR 51,30 (Beleg/Fachliteratur 1/4): Nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage ist der Bw. für die Arbeitgeber/1 u.a. im Projektmanagement für wichtige Einzelvorhaben tätig; eines seiner Unterrichtsfächer ist "Projektentwicklung": Festzustellen ist, dass der Bw. nach dieser Tätigkeitsbeschreibung bei der Arbeitgeber/1 für Einzelprojekte zuständig ist und die Entwicklung von Einzelprojekten unterrichtet. Festzustellen ist weiters, dass "Multiprojektmanagement" nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage nicht zum Aufgabenbereich des Bw. bei der Arbeitgeber/1 gehört und kein Unterrichtsfach des Bw. ist. Aus dem Titel des Druckwerks "Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern", dem Inhaltsverzeichnis "Multiprojektmanagement - Bedeutung, Ziele und Kernfragen, Aufgaben und Rollen im Multiprojektmanagement, Der Planungsprozess im Multiprojektmanagement, Reporting im Multiprojektmanagement, Multiprojektmanagement erfolgreich einführen und weiter entwickeln" und aus den in diesem Druckwerk beschriebenen Fallbeispielen (Multiprojektmanagement in der Pharma-Entwicklung, steuerungsrelevantes Portfolio-Management einer Schweizer Bank, Multiprojektmanagement bei einer Schweizer Versicherungsgesellschaft) ist festzustellen, dass sich der Autor in seinem Werk nicht mit Einzelprojekten und deren Entwicklung sondern mit Multiprojektmanagement auseinander gesetzt hat und dass die Auseinandersetzung mit Multiprojektmanagement branchenübergreifend ist. Von der v.a. Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass das Druckwerk "Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern" keinen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. hat, die Ausgaben für das Druckwerk "Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern" nach der vorzit. Rechtslage keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind und entscheidet: Das Berufungsbegehren - EUR 51,30 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen. Rechnung vom 15. Dezember 2004; C J: Der Weg zu den Besten, EUR 12,40 (Beleg/Fachliteratur 2/4): Aus dem Vorwort des v.a. Druckwerks ist festzustellen, dass der Autor "... Schlüsselfaktoren heraus gearbeitet [hat], die für den Aufstieg entscheidend sind. Dazu zählen: Durchsetzungskraft verbunden mit persönlicher Bescheidenheit, Klarheit über die Zielsetzung, Konzentration auf die eigenen Stärken, Disziplin, die richtige Personalentscheidungen, Vorsicht vor der Technologiefalle." und aufzeigt "... wie man Schritt für Schritt gute in Top-Leistungen verwandelt und so sein Unternehmen und sich selbst an die Spitze bringen kann." Aus dem Vorwort des v.a. Druckwerkes ist zwar festzustellen, dass beruflicher Aufstieg die Zielsetzung dieses Druckwerks ist; jedoch sollen mit diesem Druckwerk nicht ausschließlich in der/den Berufssparte/n des Bw. Tätige sondern jeder Arbeitnehmer, der einen beruflichen Aufstieg anstrebt, angesprochen werden. Von dieser Zielsetzung ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass jeder Arbeitnehmer, der Karriere im Unternehmen seines Arbeitgebers machen möchte, zum potenziellen Leserkreis dieses Druckwerkes gehört; das v.a. Druckwerk nach der vorzit. Rechtslage keinen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. aufweist und entscheidet: Das Berufungsbegehren - EUR 12,40 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen. Quittung vom 28. September 2004 mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement", EUR 20,50 (Beleg/Fachliteratur 2/4): Da die Quittung im Gegensatz zum Wort "Projektmanagement" nicht in Handschrift geschrieben wurde, ist davon auszugehen, dass das Wort "Projektmanagement" nicht vom Aussteller der Quittung geschrieben wurde und damit nicht Bestandteil der Originalfassung der Quittung war. Ein handschriftlicher Vermerk auf einer Quittung hat keinerlei Beweiskraft, da die vom Aussteller der Quittung verfasste Originalfassung eines Beweismittels auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen ist. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass der idF beweispflichtige Bw. mit der v.a. Quittung die berufliche Veranlassung von Ausgaben iHv EUR 20,50 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Alle vorgelegten Inhaltsverzeichnisse sind anderen Rechnungen zuordenbar, sodass auszuschließen ist, dass der Bw. mit einem der vorgelegten Inhaltsverzeichnisse die berufliche Veranlassung von Ausgaben iHv EUR 20,50 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat: Das Berufungsbegehren - EUR 20,50 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen. Nicht datierte Rechnung; Re-imagine, EUR 30,80 (Beleg/Fachliteratur 2/4): Aus der v.a. Rechnung ist festzustellen, dass die Rechnung kein Rechnungsdatum enthält; aus den Verwaltungsakten ist das Rechnungsdatum nicht feststellbar. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass der Zeitpunkt, an dem die Ausgabe iHv EUR 30,80 getätigt wurde, nicht nachweisbar ist und damit der Zeitpunkt des Kaufes des Druckwerks nicht feststellbar ist. Von der Rechtslage ausgehend, dass Ausgaben gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden, stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm der vorzit. Sach- und Beweislage fest, dass der Bw. nicht nachgewiesen hat, Ausgaben iHv EUR 30,80 im Streitjahr getätigt zu haben und entscheidet: Das Berufungsbegehren - EUR 30,80 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen. Quittung vom 1. Dezember 2004; Fachliteratur (mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement"); EUR 45,50 (Beleg/Fachliteratur 2/4): Nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage ist der Bw. für die Arbeitgeber/1 u.a. im Projektmanagement für wichtige Einzelvorhaben tätig; eines seiner Unterrichtsfächer ist "Projektentwicklung": Aus dem zu dieser Quittung vorgelegten Inhaltsverzeichnis des Druckwerkes "Wirksames Projektmanagement" - die Kapitelüberschriften lauten: Projektmanagement, Projektstart und Projektauftrag, Projektanalyse und Projektplanung, Projektumsetzung und Projektabschluss, Projektsteuerung - ist festzustellen, dass ein konkreter inhaltlicher Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. besteht. Von dieser Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm der vorzit. Rechtslage fest, dass die Ausgaben für das Druckwerk "Wirksames Projektmanagement" Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind und entscheidet: Dem Berufungsbegehren - EUR 45,50 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist stattzugeben. Rechnung vom 30. Dezember 2004; Autor4: NLP - Eine Einführung, EUR 10,30 (Beleg/Fachliteratur 3/4): Nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage lautet der Untertitel des v.a. Druckwerkes "Kommunikation als Führungsinstrument"; lt. Inhaltsverzeichnis setzt sich der Autor mit den Gemeinsamkeiten der Erfolgreichen (Teil 1), der Kybernetik des Erfolgs (Teil 2), den sechs Weisheiten für ein erfülltes Leben (Teil 3), dem Selbstcoaching (Teil 4), den sechs Stufen zur Selbstbestimmung (Teil 5), den Neuro-Logischen Ebenen (Teil 6), der exzellenten Kommunikation (Teil 7) und dem Leben als Erfolgsgeschichte (Teil 8) auseinander. Aus dem Untertitel "Kommunikation als Führungsinstrument" stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm dem vorzit. Inhaltsverzeichnis fest, dass rhetorische Fähigkeiten sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich anwendbar sind und damit Jeder zum potenziellen Leserkreis dieses Druckwerkes gehört, der seine rhetorischen Fähigkeiten weiterentwickelt möchte: Ein ausschließlicher konkreter inhaltlicher Bezug des v.a. Druckwerks zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. ist daher zu verneinen. Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Das Berufungsbegehren - EUR 10,30 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen. Rechnung vom 30. Dezember 2004; Autor4: Die Macht der Rhetorik - Besser reden ..., EUR 10,20 (Beleg/Fachliteratur 3/4): Das Vorwort des v.a. Druckwerkes lautet: "Ihre Zukunft entscheidet sich - in Gesprächen. Denn alles hängt davon ab, wie geschickt Sie mit anderen Kontakt aufbauen, sich selbst darstellen und Konflikte lösen. Heutzutage ist Fachkompetenz längst nicht mehr ausreichend - man muss die Welt auch wissen lassen, wie gut man ist! ... Ob im Zweiergespräch oder in der Gruppendiskussion: Mit diesem praxistauglichen Ratgeber lernen Sie, die gängigsten rhetorischen Fehler zu vermeiden, Argumente überzeugend zu präsentieren und Charisma zu entwickeln. Stellen Sie Ihr Licht nicht unter den Scheffel - verbessern Sie Ihre Wirkung auf andere durch die vielfältigen Möglichkeiten in der Kunst der guten Rede!". Lt. Inhaltsverzeichnis gibt der Autor 10 Tipps, um Anfängerfehler zu vermeiden (Kapitel 1), setzt sich mit Mentor, Macher und Muse als Rednerrollen auseinander, erläutert die zwölf Schritte zur erfolgreichen Rede, wie man seine Glaubwürdigkeit erhöht, durch Sachargumente beeindruckt, wie man Sachargumente vorbringt und durch Gefühlsargumente überzeugt (Kapitel 2 - 7), referiert über Körpersprache, zehn Rhetorikfiguren, Redevorbereitungen, Strategien gegen Angriffe und für zehn wichtige Anlässe (Kapitel 8 - 12). Aus dem Titel des Druckwerks "Macht der Rhetorik - Besser reden ..." stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm dem vorzit. Inhaltsverzeichnis fest, dass rhetorische Fähigkeiten sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich anwendbar sind und damit Jeder zum potenziellen Leserkreis dieses Druckwerkes gehört, der seine rhetorischen Fähigkeiten weiterentwickelt möchte; das v.a. Druckwerk demzufolge keinen ausschließlichen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. hat und entscheidet: Das Berufungsbegehren - EUR 10,20 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen. Rechnung vom 9. Dezember 2004; Sachbuch, mit handschriftlichem Vermerk "Business-English", EUR 51,40 (Beleg/Fachliteratur 3/4): Ein Druckwerk mit dem Buchtitel "Business-English" ist ein Fremdsprachenwörterbuch. Über Fremdsprachenwörterbücher ist festzustellen, dass sie - unabhängig von ihrer Verwendbarkeit im Beruf - von einem über eine bestimmte Berufsgruppe hinaus gehenden Personenkreis von Interesse und daher für die Allgemeinheit bestimmte Druckwerke sind. Von dieser Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass das v.a. Druckwerk keinen ausschließlichen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. hat und entscheidet: Das Berufungsbegehren - EUR 51,40 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen. Rechnung vom 25. Mai 2004; 1 x We (?) ..., EUR 19,00 (Beleg/Fachliteratur 4/4): Nach dem zur v.a. Rechnung vorgelegten Inhaltsverzeichnis des Buches "Deine Stimme gewinnt" (Untertitel: Menschen anziehen, Sympathien gewinnen, Im Job überzeugen) von SP hat sich die Autorin mit folgenden Sachthemen auseinander gesetzt: Wie Lockrufe wirken, was Lockrufe verändert, "Fortpflanzungs-Chancen sind hörbar", wenn Lockrufe kippen, vermeintliche Lockrufe, keine Kraft für Lockrufe, keine Lust für Lockrufe, wilde Energie, Authentizität als Gewinn, "Dein Temperament wird überwacht", Tauziehen zwischen Lust und Frust, vom Gedanken zum Stimmklang, körperliche Hygiene der Stimme, mentale Hygiene der Stimme, Übungen zur Stimmregulation und zum Stimmaufbau, "Die Stimme ist unverwechselbar wie ein Fingerabdruck", und "Professioneller Stimmeinsatz ist anwendbar". Aus dem Titel des Druckwerks "Deine Stimme gewinnt" stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm dem vorzit. Inhaltsverzeichnis fest, dass dieses Buch Wissen über die Stimme und Stimmbildung vermittelt, dass dieses Wissen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich einsetzbar ist und damit Jeder zum potenziellen Leserkreis dieses Druckwerkes gehört, der seine Stimme weiterentwickelt möchte; das v.a. Druckwerk demzufolge keinen ausschließlichen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. hat und entscheidet: Das Berufungsbegehren - EUR 19,00 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen. Gesamtbetrag der als Werbungskosten anzuerkennenden Ausgaben für Druckwerke: Die v.a. Ausführungen zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass Ausgaben für Druckwerke iHv EUR 82,50 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. V. Bemessungsgrundlagen UND Abgabenberechnung: Werbungskosten: [Grafik] Abgabenberechnung: [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Wien, am 29. Juli 2009

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Normen und Schlagworte

Werbungskostendoppelte HaushaltsführungPflegebedürftigkeit der ElternFahrtkostenPendlerpauschaleGesetzeslücke

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1322-W/07
Stammnummer
42075
Gültig
29.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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