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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1322-W/07

Ausgaben eines Alleinstehenden für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten, Pendlerpauschale, Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien und Ausgaben für "Fachliteratur" als Werbungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1322-W/07vom 29.07.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Werbungskosten-Abzug in Höhe der Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien ist nicht zulässig, da die Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien Ausgaben für die Benützung des gesamten Streckennetzes der Wiener Linien sind und demzufolge die auf berufliche/betriebliche Fahrten entfallenden Jahresnetzkarten-Ausgaben nicht ermittel- bzw. feststellbar sind.
Eine Haushaltsführung im Elternhaus setzt eine finanzielle Beteiligung am Haushalt voraus.
Gesetzeszweck der Pendlerpauschale-Regelung ist das Festsetzen einer Höchstgrenze für als Werbungskosten abziehbare Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort. Sind daher die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort an weniger als 10 Werktagen/Monat höher als das Pendlerpauschale, ist der Werbungskosten-Abzug für Fahrtkosten in Höhe des Pendlerpauschales festzusetzen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Name/Bw., Ort/Bw., Straße/Bw., vertreten durch die Mag. Elisabeth Sanding Steuerberatungs KEG, 3100 St. Pölten, Herzogenburgstraße 9, vom 16. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vom 23. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind Pkt. V. der Berufungsentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seinen Tätigkeiten als Angestellter der Arbeitgeber1 und als Angestellter beim Arbeitgeber2. Der Arbeitsort des Bw. als Angestellter der Arbeitgeber1 befindet sich in Plz/Arbeitgeber1, StraßeArbeitgeber1 5; sein Arbeitsort als Angestellter beim Arbeitgeber2 befindet sich in Ort/Arbeitgeber2. Auf die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 gestellten Anträge Bezug nehmend hat das Finanzamt ein Vorhalteverfahren durchgeführt und hat den Bw. ersucht, eine Aufstellung der Belege und Berechnungsunterlagen (Reisekostenaufstellungen) über folgende Aufwendungen vorzulegen: - Gewerkschaftsbeiträge etc. EUR 45,00; - Pendlerpauschale EUR 2.100,00 (Wegstreckenberechnung); - Arbeitsmittel EUR 291,00; - Fachliteratur EUR 325,00; - Reisekosten EUR 417,00; - doppelte Haushaltsführung EUR 6.880,00 (Pendlerpauschale beantragt!)". Diesen Vorhalt hat der Bw. durch Vorlage der angeforderten Unterlagen beantwortet. Mit dem am 23. Februar 2006 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2004 hat das Finanzamt die als Werbungskosten beantragten Ausgaben teilweise anerkannt und hat dazu begründend ausgeführt: "Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen errichtet wurde und der Arbeitsort von Familienwohnsitz so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Eine tägliche Rückkehr ist in Ihrem Fall jederzeit zumutbar, daher können die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt werden. Die Kosten der Familienheimfahrten sind ebenfalls aus diesem Gesichtspunkt zu sehen und können daher nicht anerkannt werden. Ein Pendlerpauschale steht nicht zu, da Sie in W einen privaten Wohnsitz haben, der auch benutzt wird. Damit ist die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten und es kann dafür kein Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden. Für die Fahrten nach S ist die Anzahl der Fahrten für ein Pendlerpauschale nicht ausreichend. Die Jahreskarte der Wiener Linien ist mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, da diese Fahrten hauptsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind." Mit der am 16. März 2006 eingebrachten Berufung hat der Bw. die Entscheidung des Finanzamtes - Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten iHv insgesamt EUR 6.880,00, das Pendlerpauschale iHv EUR 2.100,00 und Fahrtspesen iHv EUR 417,00 nicht als Werbungskosten anzuerkennen - angefochten und hat zu den Streitpunkten ausgeführt: Doppelte Haushaltsführung: Betreffend der doppelten Haushaltsführung führt die belangte Behörde in Ihrer Begründung aus, dass dem Bw. eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz jederzeit möglich sei und daher die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen seien. Wie bereits in Beantwortung Ihres Ergänzungsersuchens vom 6.12.2005 ausgeführt, beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Familienwohnsitz und dem Arbeitsplatz des Bw. rd. 120 km. Dieser Distanz würde eine tägliche Fahrzeit von insgesamt mindestens 3 Stunden entsprechen. Hier eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr anzunehmen, geht wohl auch mit der generellen Auffassung der Finanzverwaltung nicht konform: So wird z.B. in LStRL Rz 730 betreffend Nächtigungsgelder bei Inlandsdienstreisen, ausgeführt, dass bei Entfernungen von mindestens 120 km zwischen Einsatzort und Wohnort nicht zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich nächtigt. Hier geht wohl die Finanzverwaltung selbst davon aus, dass bei einer Entfernung von 120 km eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht mehr zumutbar ist. Diese Wertungen können aber wohl nicht unterschiedlich vorgenommen werden, je nach dem, ob es sich um Kosten für eine doppelte Haushaltsführung oder um die Steuerfreiheit von Nächtigungsgeldern handelt. Aus diesem Grund muss man auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz zu dem Ergebnis kommen, dass von der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz auszugehen ist und müssen daher die geltend gemachten Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung iHv EUR 5.855,00 anerkannt werden. Die grundsätzliche betriebliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ist in diesem Fall jedenfalls gegeben und wird offensichtlich auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Diese betriebliche Veranlassung besteht im konkreten Fall darin, dass sich der Bw. um unterstützungs- und pflegebedürftige Eltern zu kümmern hat, für die eine (Mit)Übersiedlung nicht ohne schwere gesundheitliche Schäden möglich wäre und daher unzumutbar ist (LStRL Rz 345, VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121). Familienheimfahrten: Wie aus den zum vorgenannten Punkt doppelte Haushaltsführungen gemachten Ausführungen hervorgeht, handelt es sich im konkreten Fall um eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung und liegen somit auch die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Familienheimfahrten vor. Mit dem geltend gemachten Betrag von EUR 1.025,00 wurden monatliche Familienheimfahrten entsprechend der in den LStRL geäußerten Auffassung der Finanzverwaltung geltend gemacht. Die geltend gemachten Werbungskosten iHv EUR 1.025,00 sind aus den genannten Gründen daher bei der Bemessung der Einkommensteuer 2004 zu berücksichtigen. Pendlerpauschale: Das geltend gemachte Pendlerpauschale wurde von der belangten Behörde insbesondere mit der Begründung nicht anerkannt, dass die Anzahl der Fahrten für die Geltendmachung des Pendlerpauschales nicht ausreichen würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Pendlerpauschale auch für Feiertage, für Urlaubstage, für Krankenstandstage und ähnliches zu berücksichtigen ist und die Abwesenheit vom Arbeitsort aus den angeführten Gründen nicht zu einer Aberkennung des Pendlerpauschales führen kann (LStRL Rz 250). Der Beruf des Lehrers weist nun eben die Besonderheit auf, dass damit regelmäßig mehr Urlaubstage als mit anderen Tätigkeiten verbunden sind. Eine darauf zurückführende Reduzierung des Fahrens zwischen Wohnort und Arbeitsort kann aber nicht zur Versagung des Pendlerpauschales führen. Die vom Bw. bis zu seinem Arbeitsort zurückzulegende Distanz und die damit verbundenen Kosten übersteigen bei weitem den Verkehrsabsetzbetrag und - wie in unserer bereits an Sie übermittelten Berechnung dargestellt - sogar die Kosten, die maximal in dem geltend gemachten Pendlerpauschale Deckung finden. Fahrtspesen: Die Netzkarte der Wiener Linien betrifft, wie bereits in unserer bezeichneten Beantwortung Ihres Ergänzungsersuchens vom 6.12.2005 ausgeführt, nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern Fahrten zwischen den einzelnen Standorten der Arbeitgeber/1. Der Bw. ist in leitender Position tätig und in dieser Funktion für mehrere örtlich verschieden gelegene Standorte der Arbeitgeber/1 zuständig. Aufgrund dieser Funktion ist seine Anwesenheit an diesen verschiedenen Standorten erforderlich und damit die Fahrten zwischen diesen Standorten. Diese Ausgaben sind daher ausschließlich beruflich veranlasst. Am 12. Juni 2006 hat das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und hat begründend ausgeführt: "Eine Absetzbarkeit von Wohnungskosten als doppelte Haushaltsführung ist nur dann möglich, wenn die Begründung des Wohnsitzes am Arbeitsort und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn der Beschäftigungsort so weit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst ist. Eine Unzumutbarkeit ist erst ab einer Wegstrecke von mehr als 120 km gegeben. Laut Routenplaner beträgt die Strecke von M bis zum Arbeitsplatz in der StraßeArbeitgeber1 ca. 105 km und zum Zweitwohnsitz sind es 96 km. Außerdem beweisen täglich viele Pendler, die in W ihren Arbeitsplatz haben, dass eine tägliche Rückkehr zum Wohnort möglich ist. Die Unzumutbarkeit besteht gemäß § 16 EStG 1988 erst ab einer Fahrzeit von über 2,5 Stunden pro Fahrtrichtung. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Private Veranlassung ist zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige den Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er z.B. dort ein Eigenheim errichtet hat, oder die Kinder dort die Schule besuchen. Die im Antrag angeführte Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern hat nichts mit Ihrem Beruf zu tun, sondern ist privat veranlasst. Aus diesem Grund können keine Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Ein Pendlerpauschale für Fahrten nach S kann nicht gewährt werden, weil dafür das überwiegende Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als der Hälfte der Arbeitstage notwendig ist. Laut Ihren eigenen Angaben fahren Sie ca. 1 x wöchentlich nach S, das sind 4 - 5 mal pro Monat. Diese Anzahl ist nicht ausreichend, da im Lohnzahlungszeitraum von 20 Arbeitstagen das Pendeln an mehr als 10 Tagen erforderlich ist. Eine geringe Anzahl von Fahrten ist mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Netzkarte der Wiener Linien: Benützt ein Arbeitnehmer seine für private Zwecke verwendete Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel auch für berufliche Fahrten, so kann der berufliche Anteil nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden (Aufteilungsverbot)." Am 12. Juli 2006 wurde beantragte, die Berufungsfrist/Vorlageantrag bis 16. August 2006 zu verlängern; mit Bescheid vom 18. Juli 2006 hat das Finanzamt diesem Antrag stattgegeben. Am 16. August 2006 wurde beantragt, die Berufungsfrist/Vorlageantrag bis 31. August 2006 zu verlängern. Über diesen Antrag wurde nicht mit Bescheid entschieden; auf dem Berufungsfristverlängerungsansuchen befindet sich folgender Aktenvermerk: "Stattgabe, kein weiterer Bescheid". Am 28. August 2006 hat der Bw. einen Vorlageantrag gestellt und hat begründend ausgeführt: Gemäß VwGH-Entscheidung vom 27.5.2003, 2001/14/0121 liegt eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort vor, auch dann, wenn es sich um eine Unzumutbarkeit in der Mitübersiedlung pflegebedürftiger Angehöriger handelt. Genau dieser Tatbestand trifft auf unseren Klienten zu. Er betreut seine krankheitsbedingt behinderten Eltern. Wir ersuchen daher die doppelten Haushaltskosten in einer Höhe von EUR 6.880,00 anzuerkennen. Ferner wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Kosten für Netzkarten ausschließlich betrieblich veranlasst sind. Es handelt sich dabei nur um Fahrten von einer Filiale der Arbeitgeber/1 zu einer anderen Filiale der Arbeitgeber/1. Private Fahrten werden nicht durchgeführt. Die Unterstellung, dass auch private Fahrten mit dieser Karte vorgenommen werden, ist völlig unberechtigt. Wir ersuchen aufgrund der ausschließlich betrieblichen Veranlassung die Kosten der Netzkarte iHv EUR 417,00 voll anzuerkennen. Am 19. September 2006 hat das Finanzamt folgenden Vorhalt an den Bw. gerichtet: "In Ihrem Antrag vom 11.1.2006 begründen Sie die Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung mit "Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern (Vater hat Behindertenausweis)." In der Berufung vom 16.3.2006 schreiben Sie von unterstützungs- und pflegebedürftigen Eltern. Im Vorlageantrag vom 28.8.2006 wird ausgeführt: "Er (gemeint der Bw.) betreut seine krankheitsbedingt behinderten Eltern". Bitte konkretisieren Sie diese Aussagen und legen Sie bitte zum Nachweis die benötigten Unterlagen vor (z.B. ärztliche Bescheinigungen, Bescheide über Pflegegeldbezug ...). 1. Welche Behinderung/Krankheit hat Ihr Vater? Zur Feststellung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit geben Sie bitte an, welche Stufe Pflegegeld Ihr Vater im Jahr 2004 bezogen hat. 2. Welche Behinderung/Krankheit hat Ihre Mutter? Zur Feststellung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit geben Sie bitte an, welche Stufe Pflegegeld Ihre Mutter im Jahr 2004 bezogen hat. 3. Wer übernimmt die Pflege, wenn Sie sich berufsbedingt an Ihrem Zweitwohnsitz in W aufhalten (Name und Anschrift, allenfalls Verwandtschaftsverhältnis)?" In Beantwortung dieses Vorhaltes hat der Bw. ein amtsärztliches Gutachten und ein Schreiben eines Oberarztes übermittelt. Ad amtsärztliches Gutachten: In dem am 17. Juni 2002 ausgestellten amtsärztlichen Gutachten wird dem Vater des Bw. bestätigt, dass er seit Jänner 2002 nicht in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300 m ohne Schmerzen zurückzulegen und daher dauernd stark gehbehindert ist. Die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 4 StVO ist laut Amtsarzt gerechtfertigt. Der Amtsarzt stellt fest, dass der Antragsteller aufgrund seiner Behinderung das Kraftfahrzeug selbst lenken kann. Ad Schreiben/Oberarzt: Das Schreiben des Oberarztes ist mit 16. Mai 2006 datiert, betrifft den Vaters des Bw. und enthält die Diagnose Evans-Fisher-Syndrom idiopathische Genese. Festgestellt wird, dass eine Ursache für das Evans-Fisher-Syndrom nicht eruierbar ist, derzeit kein Hinweis auf eine hämato-onkologische Grunderkrankung besteht und sich keinerlei Anhaltpunkt für eine immunologische, rheumatische oder chronisch entzündliche Erkrankung findet. Das Finanzamt hat die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt und hat im Vorlagebericht zu den Streitpunkten, doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Pendlerpauschale und Jahresnetzkarte Wiener Linien ausgeführt: 1.) Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten Der Bw. ist ledig, hat seit Geburt meldebehördlich seinen Hauptsitz im Haus der Eltern in Plz/Eltern WS/Eltern und seit 5.3.2001 einen Nebenwohnsitz in WS/Bw.. Lt. Auskunft des Gemeindeamtes WS/Eltern besteht im Haus M 23 lediglich eine Wohnung. Beruflich ist der Bw. seit mehr als 10 Jahren bei der Arbeitgeber/1 in W und daneben seit 1998 ca. 1x wöchentlich an der Schule tätig. Nach Ansicht des Finanzamtes kommt aus mehreren Gründen die Berücksichtigung der Wohnungskosten in W und der Fahrtkosten von W zu den Eltern nach WS/Eltern als Werbungskosten nicht in Betracht: - Wie der Begriff "doppelte Haushaltsführung" schon aussagt, müssen Kosten für einen zweiten (weiteren) Haushalt anfallen: Aufwendungen eines allein stehenden Arbeitnehmers für Fahrten in den Heimatort sind nicht abzugsfähig, wenn er am Heimatort über keine eigene abgeschlossene Wohnung verfügt (UFS RV/0127-S/06). - Vom Bw. wurde bisher nicht schlüssig dargelegt, warum eine tägliche Rückkehr von W zum Wohnort in WS/Eltern (lt. Routenplaner rd. 100 km) nicht zumutbar sein soll. - Die angeführten Gründe für die Notwendigkeit der (doppelten?) Haushaltsführung sind unglaubwürdig: Im Antrag vom 11.1.2006 wurde die Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung mit "Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern (Vater hat Behindertenausweis)" begründet. In der Berufung vom 16.3.2006 wurden von "unterstützungs- und pflegebedürftigen Eltern" geschrieben. Im Vorlageantrag vom 28.8.2006 wird ausgeführt "Er (gemeint: der Bw.) betreut seine krankheitsbedingt behinderten Eltern". Einer vom Finanzamt wiederholt verlangten Konkretisierung dieser Angaben wurde nur unzureichend nachgekommen. Ein Pflegebedarf der Eltern durch den Bw. konnte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen werden. Es wurden lediglich ärztliche Bescheinigungen über die Behinderung des Vaters vorgelegt. 2.) Pendlerpauschale Für die wöchentlich vom Zweitwohnsitz und Dienstort W zum Dienstort in S notwendigen Fahrten wird das große Pendlerpauschale iHv 2.100,00 (einfache Wegstrecke mehr als 60 km) begehrt. Aufgrund der Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 ist für die Berücksichtigung einer Pendlerpauschale Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die Wegstrecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (Anm.: an mehr als der Hälfte der Arbeitstage) zurück legt. Nach Ansicht des Finanzamtes sind daher die Aufwendungen für diese Fahrten durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. 3. ) Reisekosten (Netzkarte Wiener Linien) Auf die Begründung des Bescheides und der Berufungsvorentscheidung wird verwiesen. Anträge des Finanzamtes I. Die Berufung als unbegründet abzuweisen. II. Die Kosten für die Netzkarte der Wiener Linien auszuscheiden (wurden lt. Begründung zwar nicht anerkannt, irrtümlich jedoch rechnerisch von den geltend gemachten Werbungskosten nicht in Abzug gebracht). III. Den bisher als Werbungskosten anerkannten Betrag für Fachliteratur - EUR 325,00 - auf EUR 125,40 zu vermindern. Begründung: Mit Ausnahme des Beleges "Fachliteratur 1/4" handelt es sich um Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (vgl. VwGH 23.5.1984, 82/13/0184). Der Belegtext "Fachliteratur" der handschriftlich mit dem Wort "Projektmanagement" ergänzt wird, beweist nicht, dass es sich um berufsspezifische Fachliteratur handelt. Die Werbungskosten sind daher nach Ansicht des Finanzamtes gegenüber der Berufungsvorentscheidung noch um EUR 616,60 (EUR 199,60 Fachliteratur u. EUR 417,00 Netzkarte Wiener Linien) zu kürzen. Aus den Verwaltungsakten: Schriftsatz "Arbeitnehmerveranlagung 2004" (11. Jänner 2006): Im v.a. Schriftsatz wurde unter Pkt. 2. - Werbungskosten - ausgeführt: 2.1. Mitgliedsbeitrag ... EUR 45,00 2.2. Betriebsratsumlage EUR 43,00 und Telefon EUR 125,00 (= EUR 168,00) 2.3. Computer ... EUR 291,00 2.4. Fachliteratur ... EUR 325,00 2.5. Fahrtspesen Netzkarte der Wiener Linien für Zone 100 (siehe Beleg bzw. Bestätigung), seit dem Jahr 2000 angesetzt. Begründung: Abteilungen der Arbeitgeber/1 (Softwareentwicklung, Rechenzentrum, Fachabteilungen) auf verschiedene Standorte in W verteilt. Tätigkeit als .... erfordert Vorort-Verfügbarkeit in den einzelnen Bereichen ... EUR 417,00 2.6. Reisekosten Pendlerpauschale Lehrtätigkeit an der Schule: - 1 x wöchentlich - außer in den Ferien (40 Fahrten) - zusätzlich zu Konferenzen, Sprechtagen, Abschlussprüfungen (10 Fahrten) - Hin-/Retourstrecke ca. 170 km (siehe Ausdruck Routenplaner) - 50 Fahrten x 170 km x 0,356 EUR = 3.036 EUR ... EUR 2.100,00 Begründung: Anreise von W (Arbeitgeber/1) zur Schule und retour 2.7. Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten Doppelte Haushaltsführung Eigentumswohnung Gebäudewert: - 137.770 EUR (Anschaffungskosten abzüglich 20% Grundanteil) Abschreibung: - 2.066 EUR (Abschreibung 1,5% Gebäudewert) Laufende Kosten 2004: - Strom: 192 EUR - Fernwärme: 764 EUR - Betriebskosten: 2.029 EUR - Miete Garage: 804 EUR ... EUR 5.855 Begründung: - tägliche Fahrt Familienwohnsitz/Arbeitsplatz ist nicht zumutbar - eine Strecke ca. 120 km (siehe Ausdruck Routenplaner) - Beibehaltung Familienwohnsitz nicht privat veranlasst, da Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern (Vater hat Behindertenausweis) Familienheimfahrten: - wr.WS/Bw. nach NÖ/M - 1 x pro Monat (?) - Hin-/Retourstrecke ca. 240 km (siehe Ausdruck Routenplaner) - 12 Fahrten x 240 km x 0,356 EUR = 1.025 EUR (in Summe: EUR 6.880,00) Im Vorhalteverfahren/Finanzamt vorgelegte Aufstellungen und Unterlagen und sich darauf beziehende Recherchen des Finanzamtes: Vom Bw. vorgelegter Ausdruck "map24"-Routenplaner: Die Entfernung Plz/Eltern WS/Eltern , Straße/Bw. - Plz/Bw. wr.WS/Bw. beträgt 95,61 km (Fahrzeit: 1 Stunde 13 Minuten). Internetrecherchen des Finanzamtes: Nach den Recherchen des Finanzamtes ist Plz/Eltern WS/Eltern, Straße/Bw. vom in Plz/Arbeitgeber1 StraßeArbeitgeber1 liegenden Arbeitsort des Bw. ca. 103 km entfernt. Vom Bw. vorgelegte Beweismittel zu "Fachliteratur": > Rechnung vom 9. Dezember 2004; Multiprojektmanagement (EUR 37,10), Autor1: Controlling von Projekten (EUR 37,00), Autor2: Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern (EUR 51,30); Endbetrag: EUR 125,40 (Beleg/Fachliteratur 1/4). > Rechnung vom 15. Dezember 2004; C J: Der Weg zu den Besten, EUR 12,40 (Beleg/Fachliteratur 2/4). > Quittung vom 28. September 2004 mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement", EUR 20,50 (Beleg/Fachliteratur 2/4). > nicht datierte Rechnung; Re-imagine, EUR 30,80 (Beleg/Fachliteratur 2/4). > Quittung vom 1. Dezember 2004; Fachliteratur (mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement"); EUR 45,50 (Beleg/Fachliteratur 2/4). > Rechnung vom 30. Dezember 2004; Autor4: NLP - eine Einführung (EUR 10,30) und Autor4: Die Macht der Rhetorik Besser reden (EUR 10,20); in Summe: EUR 20,50 (Beleg/Fachliteratur 3/4). > Rechnung vom 9. Dezember 2004; Sachbuch, mit handschriftlichem Vermerk "Business-English", EUR 51,40 (Beleg/Fachliteratur 3/4). > Rechnung vom 25. Mai 2004; 1 x We (?) ..., EUR 19,00 (Beleg/Fachliteratur 4/4). Vom Bw. vorgelegte Beweismittel zu "Fahrtspesen": Die Wiener Linien (Abteilung Tarifangelegenheiten) bestätigen mit den Schreiben vom 29. Juli 2003 und 19. Dezember 2005), dass der Bw. im Besitz der Jahreskarte ... mit den Laufzeiten 1.4.2003 - 31.3.2004 und 04/2004 - 03/2005 ist. Beide Bestätigungen sind an den Bw., p.A. Plz/Bw. wr.WS/Bw. adressiert. Vom Bw. vorgelegte Beweismittel zu "Telefon und Betriebsratsumlage": > Telekom Austria Rechnungen für den Festnetzanschluss in Plz/Bw. wr.WS/Bw. iHv insgesamt EUR 250,00. > Auftragsbestätigung "Berufsbeitrag" (EUR 45,00); Empfänger: Verband und Kontoauszug mit Lastschrift/Betriebsratsumlage. Vom Bw. vorgelegte Beweismittel zum "Kirchenbeitrag": > Auftragsbestätigung "Kirchensteuer" (EUR 149,88). Vom Bw. vorgelegte Beweismittel zu "Doppelte Haushaltsführung": > Jahresabrechnung/Strom und Jahresabrechnung/Fernwärme (Abrechnungszeitraum 9. Juni 2004 bis 14. Juni 2005) für die Wohnung in Plz/Bw. wr.WS/Bw. (EUR 192,36 und EUR 764,82). > Abrechnung von Betriebskosten, besonderen Aufwendungen und sonstigen Kosten der Bewirtschaftung 2004 der Wohnung in Plz/Bw. wr.WS/Bw. (EUR 2.029,07). > Miete für einen Stellplatz in einer Garage in Plz/Bw. wr.WS/Bw. (EUR 67,00 x 12 Monate = EUR 804,00). UFS-Ermittlungsverfahren: Vorhalt (4. Dezember 2008), lautend: Werden Ausgaben für Fachliteratur als Werbungskosten geltend gemacht, ist die Berufsbezogenheit der Druckwerke vom Berufungswerber nachzuweisen. Mit den von Ihnen vorgelegten Rechnungen ist dieser Nachweis nicht erbracht worden. Deshalb werden Sie ersucht, ... ihre Tätigkeiten für die Arbeitgeber/1 und an der Schule detailliert zu beschreiben, Inhaltsangaben der in den vorgelegten Rechnungen angeführten Bücher vorzulegen und die nicht in den Rechnungen angeführten Autoren dieser Bücher bekannt zu geben. Vorhaltsbeantwortung (12. Jänner 2009): Seine Tätigkeit in der Arbeitgeber/1 hat der Bw. wie folgt beschrieben: Leitung/Führung der Abteilung "Corporates Organisation" (16 Mitarbeiter); Aufgaben der Abteilung: Steuerung des gesamten IT-Projektportfolios, Projektmanagement für wichtige Einzelvorhaben, IT-Anforderungsdefinition, Entwicklung der Prozesse/Abläufe, Kostenverantwortung für Sachkosten, Infrastrukturmanagement (Standorte/Ausstattung/IT-Arbeitsplätze), Steuerung der Internen Kommunikation. Die Abteilung ist für alle organisatorischen Belange für den Corporatesbereich (Firmenkundengeschäft) in Österreich verantwortlich (für ca. 1.000 Mitarbeiter) inklusive der Abstimmung mit der Konzernzentrale in Verona bzw. München. Seine Tätigkeiten in der Schule hat der Bw. wie folgt beschrieben: Teilzeit-Lehrtätigkeit in der Abteilung für "EDV und Organisation"; Themengebiete/Gegenstände: System und Einsatzplanung (Einsatzfelder der EDV), Betriebsorganisation, Projektentwicklung Der Vorhaltsbeantwortung wurden Ablichtungen der zT bereits im Vorhalteverfahren/Finanzamt vorgelegten Rechnungen und die Inhaltsangaben folgender Druckwerke beigelegt: Rechnung vom 9. Dezember 2004 (Beleg/Fachliteratur 1/4); Multiprojektmanagement (EUR 37,10); in der Ablichtung mit "1" bezeichnet: Der vollständige Buchtitel lautet "Multiprojektmanagement Strategische und operative Steuerung von Projektportfolios"; Autoren sind: Autorenteam (Hrsg.) u.a. Aus dem Vorwort: Das Einzelprojektmanagement und die Disposition der Kapazitäten in den Organisationseinheiten tragen zum Erfolg des Multiprojektmanagements bei, stehen jedoch hier nicht im Vordergrund. Das Buch zielt darauf ab, dem Leser die mit dem Multiprojektmanagement verbundenen Effektivitäts- und Effizienzsteigerungen aufzuzeigen, das methodische und organisatorische Know-how verfügbar zu machen, praktische Anwendungen für die Einführung und Verbesserung zu geben und Tendenzen eines zukunftsweisenden, professionellen Multiprojektmanagements aufzuzeigen. In dem Bewusstsein, dass die Summe der Projekte mehr ist als die Zahl der Einzelprojekte, mit dem Wissen, dass die anfängliche Komplexität alsbald in einer klaren Orientierung mündet, und mit der Chance vor Augen, das Projektportfolio zielorientiert auszurichten und die Ressourcen optimal zu allokieren, wird der Erfolg bei der Qualifizierung des Multiprojektmanagements nicht ausbleiben. Inhaltsverzeichnis: Teil I: Ansatz, Anspruch, Aspekte Herausforderungen des Multiprojektmanagements, Multiprojektmanagement im Kontext der Strategischen Planung, Facetten des Multiprojektmanagements, Teil II: Methoden, Organisation, Tools Steuerung des Projekteportfolios nach Strategiebezug und Wirtschaftlichkeit, Priorisierung von Projekten, Risikomanagement im Multiprojecting, Synergien in der Projektelandschaft erkennen und nutzen, Projekte übergreifendes Wissensmanagement, Ressourcen für das Projektebündel verfügbar machen, Ressourcenmanagement - Schlüsselkompetenz, Controlling des Projekteportfolios auf Basis der Arbeitswertanalyse, DV-gestütztes Multiprojecting mit 3Pmulti. Teil III: Anwendungen, Beispiele, Praxis Projekte der Produktinnovation bewerten und selektieren, Effiziente Steuerung von Projektbündeln bei Produkteinführungen, Die Projektearena (Praxisbeispiel), Multiprojecting in der Datenverarbeitung (Praxisbeispiel), Einsatz des Tools RM-Suite (Praxisbeispiel), Multiprojecting mit effizienten Gremien, schnellen Prozessen und kooperativen Arbeitsweisen (Praxisbeispiel), Einführung des Multiprojektmanagements, Die Autoren und Autorinnen. Rechnung vom 9. Dezember 2004 (Beleg/Fachliteratur 1/4); Autor1: Controlling von Projekten (EUR 37,00); in der Ablichtung mit "2" bezeichnet: Inhaltsverzeichnis: 1. Überblick über das Projektecontrolling, 2. Strategisches Projektecontrolling, 3. Operatives Projektecontrolling, 4. DV-Unterstützung, 5. Praxisbeispiele (L, RB-GmbH) Rechnung vom 9. Dezember 2004 (Beleg/Fachliteratur 1/4); Autor2: Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern (EUR 51,30); in der Ablichtung mit "3" bezeichnet: Inhaltsverzeichnis: Multiprojektmanagement - Bedeutung, Ziele und Kernfragen, Aufgaben und Rollen im Multiprojektmanagement, Der Planungsprozess im Multiprojektmanagement, Reporting im Multiprojektmanagement, Multiprojektmanagement erfolgreich einführen und weiter entwickeln, Multiprojektmanagement in der Pharma-Entwicklung (B-KG), Steuerungsrelevantes Portfolio-Management in der Bank(CH), Multiprojektmanagement bei der GmbH(CH). Rechnung vom 15. Dezember 2004 (Beleg/Fachliteratur 2/4); C J: Der Weg zu den Besten, EUR 12,40 (Beleg/Fachliteratur 2/4); in der Ablichtung mit "4" bezeichnet: Vorwort: Mittelmäßigkeit adieu: Basierend auf einer langjährigen Unternehmensanalyse hat J C sieben Schlüsselfaktoren herausgearbeitet, die für den Aufstieg entscheidend sind. Dazu zählen: Durchsetzungskraft verbunden mit persönlicher Bescheidenheit, Klarheit über die Zielsetzung, Konzentration auf die eigenen Stärken, Disziplin, die richtige Personalentscheidungen, Vorsicht vor der Technologiefalle. Überzeugend und gut nachvollziehbar zeigt C auf, wie man Schritt für Schritt gute in Top-Leistungen verwandelt und so sein Unternehmen und sich selbst an die Spitze bringen kann. Inhaltsverzeichnis: Das Gute ist der Feind des Besten, Level-5- Führungsqualitäten, Erst wer ... dann was, Der Realität ins Auge blicken (ohne den Mut zu verlieren), Das Igel-Prinzip (die 3 Kreise), Eine Kultur der Disziplin, Technologie als Beschleunigungsfaktor, Schwungrad und Teufelskreis, Vom Take-off zum dauerhaften Spitzenunternehmen, Epilog: Häufig gestellte Fragen Quittung vom 28. September 2004 mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement", EUR 20,50: Diese Quittung scheint in den Ablichtungen nicht auf. Nicht datierte Rechnung; Re-imagine, EUR 30,80 (Beleg/Fachliteratur 2/4); in der Ablichtung mit "5" bezeichnet: Autor: TP; dem Inhaltsverzeichnis sind die Zitate "Uncertainty is the only thing to be sure of" von AM und "If you don't like change, you're going to like irrelevance even less" von ES voran gestellt. Contents (Inhaltsverzeichnis): Foreword: I'm Mad as Hell, Introduction: New War New Business, Part I. New Business New Context: Chapter 1. Re-imagining the World: All Bets Are Off; Chapter 2: Control Alt Delete: The Destruction Imperative Part II. New Business New Technologie: Chapter 3. In the Crosshairs: White-Collar Cataclysm, Info Tech Changes Everything: "On the Bus" or ... "Off the Bus"? ... Quittung vom 1. Dezember 2004 mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement"; EUR 45,50 (Beleg/Fachliteratur 2/4), in der Ablichtung mit "6" bezeichnet: Zu dieser Quittung ist das Inhaltsverzeichnis des Buches "Wirksames Projektmanagement" von RS vorgelegt worden (Kapitelüberschriften: Projektmanagement, Projektstart und Projektauftrag, Projektanalyse und Projektplanung, Projektumsetzung und Projektabschluss, Projektsteuerung) Rechnung vom 30. Dezember 2004 (Beleg/Fachliteratur 3/4); Autor4: NLP - eine Einführung; Untertitel: "Kommunikation als Führungsinstrument"(EUR 10,30); in der Ablichtung mit "7" bezeichnet: Inhaltsverzeichnis: Teil 1: Sieben Grundannahmen - Erfolgreiche haben etwas gemeinsam (Exzellentes Verhalten ist "ansteckend", Ergebnisse, Menschen sind perfekt, Alles ist eine Gelegenheit, Verantwortung, Leistung ist Spiel, Begeisterung) Teil 2: Handlungsmodell - die Kybernetik des Erfolges (Triff eine Entscheidung, Handle hier! Handle jetzt! Handle mehr!, Nimm Feedback, Sei flexibel, Modeling und Strategien -der Königsweg) Teil 3: Die sechs Weisheiten für ein erfülltes Leben (Die erste Weisheit: Die Landkarte ist nicht das Gebiet, Die zweite Weisheit: Unsere kognitiven Landkarten beeinflussen unsere Emotionen, Die dritte Weisheit: Unsere Emotionen beeinflussen unseren Körper, Die vierte Weisheit: Unser Körper beeinflusst unsere Emotionen, Die fünfte Weisheit: Unsere Emotionen beeinflussen unsere kognitiven Landkarten, Die sechste Weisheit: Unser Gesamtzustand beeinflusst die Qualität unseres Handelns) Teil 4: Selbstcoaching: Hilf dir selbst, dann helfen dir (vielleicht) auch andere (Submodalitäten: Nimm das Steuer in die Hand, Moments of Excellence - dein persönlicher Power-State auf Abruf, Fokus, Vokabular) Teil 5: Ziele - sechs Stufen zur Selbstbestimmung (Der Ausgangszustand, Das Ziel, Die Wegbeschreibung, Die Konsequenzen, Vor dem Start, Future-Pacing) Teil 6: Die Neuro-Logischen Ebenen - erfolgreich auf allen Ebenen (Die Beschreibung der Neuro-Logischen Ebenen: Umgebung - Wo, wann, womit und mit wem?, Verhalten - Was?, Fähigkeiten - Wie?, Einstellungen - Warum?, Identität - Wer?, Vision, Mission - Was noch?; Die Neuro-Logischen Ebenen in der betrieblichen Praxis: Die Beschreibung der Neuro-Logischen Ebenen: Umgebung - Wo, wann, womit und mit wem?, Verhalten - Was?, Fähigkeiten - Wie?, Einstellungen - Warum?, Identität - Wer?, Vision, Mission - Was noch?) Teil 7: Ich mit dir - exzellente Kommunikation (Rapport - mehr als nur ein guter Draht, VAKOG, Sprachmuster, Strategien, Fragen - das Meta-Modell) Teil 8: Ihr Leben - eine Erfolgsgeschichte (Erfolg = Leistung x Kommunikation, L-L-L) Rechnung vom 30. Dezember 2004 (Beleg/Fachliteratur 3/4); Autor4: Die Macht der Rhetorik Besser reden ... (EUR 10,20); in der Ablichtung mit "8" bezeichnet: Vorwort: Zu diesem Buch Ihre Zukunft entscheidet sich - in Gesprächen. Denn alles hängt davon ab, wie geschickt Sie mit anderen Kontakt aufbauen, sich selbst darstellen und Konflikte lösen. Heutzutage ist Fachkompetenz längst nicht mehr ausreichend - man muss die Welt auch wissen lassen, wie gut man ist! RB zeigt Ihnen bewährte und innovative Wege, sich die nötige rhetorische Fitness anzueignen. Ob im Zweiergespräch oder in der Gruppendiskussion: Mit diesem praxistauglichen Ratgeber lernen Sie, die gängigsten rhetorischen Fehler zu vermeiden, Argumente überzeugend zu präsentieren und Charisma zu entwickeln. Stellen Sie Ihr Licht nicht unter den Scheffel - verbessern Sie Ihre Wirkung auf andere durch die vielfältigen Möglichkeiten in der Kunst der guten Rede! Inhaltsverzeichnis: Willkommen in der Welt der Worte (Im Anfang war das Wort, "Worte sind Taten" [Zitat; Friedrich Nietzsche], "Worte waren einst Zauber [Zitat/Sigmund Freud]) 1. Zehn Tipps, um Anfängerfehler zu vermeiden (1. Tipp: Freude statt Angst, 2. Tipp: Machen Sie Platz, 3. Tipp: Wie Worte wirken, 4. Tipp: Die Last der Entschuldigung, 5. Tipp: Die Macht des Humors; 6. Tipp: Augen, die Fenster der Seele, 7. Tipp: Runter vom hohen Ross, 8. Tipp: Fels in der Brandung, 9. Tipp: Der gute Ton, 10. Tipp: Sprechpausen richtig nützen, Zusammenfassung) 2. Typus - Ihre drei Rollen als Redner (Der Mentor, Der Macher, Die Muse, Die 3 Typen in der Praxis; Zusammenfassung) 3. Design - Zwölf Schritte zur erfolgreichen Rede (1. Generelles Thema der Veranstaltung, 2. Ziele und Absichten, 3. Erforsche das Publikum, 4. Sammle unterstützendes Material, 5. Finde diene Botschaft, 6. Finde einen Titel, 7. Thesen und Aussagen, 8. Strukturiere das unterstützende Material, 9. Plane das Ende, 10. Plane den Anfang, 11. Grobentwurf festhalten, 12. Verfeinern, Zusammenfassung) 4. Charakter - Wie man seine Glaubwürdigkeit steigert (Einsicht, Tugend, Wohlwollen, Zusammenfassung) 5. Logisch - Beeindrucken durch Sachargumente (Schlüsse und Scheinschlüsse, 5 Quellen für Sachargumente, Wie man Sachargumente vorbringt, Zusammenfassung) 6. Emotionen - Überzeugen durch Gefühlsargumente (Freud und Leid, 5 Quellen für Gefühlsargumente, Wie man Gefühlsargumente vorbringt, Zusammenfassung) 7. Suggestion -Einführung in die ...... (Miltons magische Muster, Das Basismuster der ......, Zehn Techniken der ......, Zusammenfassung) 8. Action - Autorität durch richtige Körpersprache (Kleidung, Gehen, Stehen, Sitzen, Mimik, Gestik, Stimme, Kraftorte, Zusammenfassung) 9. Eleganz - Der letzte Schliff (Geschliffene Sprache - Zehn Rhetorikfiguren, Aktivierung durch Abwechslung, Multimedia in der Sprache, Zusammenfassung) 10. Etüden - Vorbereitung statt Lampenfieber (Bereite deine Unterlagen vor, Übung macht den Meister, Lampenfieber, Zusammenfassung) 11. Paroli - Zehn typische Angriffe und wie Sie Ihnen begegnen (1. Nicht die Bäume, sondern den Wald, 2. Theorie und Praxis, 3. Mein Name ist Hase, 4. Ober sticht Unter, 5. Himmel oder Hölle, 6. Der scheinbare Widerspruch, 7. Zorn macht dumm, 8. Keine Ahnung, 9. Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen, 10. Angst und bang, Zusammenfassung) 12. Events - Spezialstrategien für zehn wichtige Anlässe (1. Veränderungen und Neueinführungen, 2. Schulung, 3. Verkaufen, 4. Stegreifrede, 5. Verhandeln und Vermitteln, 6. Feedback, 7. Smalltalk, 8. Brainstorming, 9. Workshop-Moderation, 10. Vorstellen und Verabschieden eines Redners, Zusammenfassung) Hören Sie auf, damit anzufangen (Sind Sie ein Glückspilz?, Sieben Tipps auf dem Weg, Ein Tipp von Johann Wolfgang von Goethe) Anhang (...) Aus dem Kapitel "Willkommen in der Welt der Worte - Im Anfang war das Wort": Die Geschichte hat es gezeigt: Nicht weil er umsichtiger, edler, gütiger ist, unterscheidet sich der Mensch vom Tier, sondern weil er Worte finden kann, mit denen er das größte Leid in notwendiges Übel verwandelt, tiefste Trauer in gute Hoffnung und alte Träume in neue Wirklichkeiten. Und Worte bewegen Menschen. Immer schon. Aristoteles, Jesus, Buddha, und Marx: Von Ihnen haben wir keine Fotos, keine Tonaufzeichnungen und keine Videos. Wir haben nur ihr Wort. Es prägte das Antlitz unserer Erde. Und tut es noch immer. Es wird gehasst, gekämpft und getötet, wegen ihrer Worte. Aber auch geliebt, errettet und erschaffen durch ihre Worte. Unser eigenes Lebensglück wird bestimmt durch das rechte Wort zur rechten Zeit. Auch noch Jahrzehnte danach. Worte, die unsere Eltern an uns richteten, und jene, die sie nicht über die Lippen brachten. Worte, die wir sprachen, und jene, mit denen wir zu lange warteten. Ein einfaches "Ja" oder "Nein" zur rechten Zeit, und unser Leben wird nie mehr so sein, wie es einmal war. Worte, die wir an geliebte Menschen richten, bestimmen über Glück und Unglück in dieser Minute. Und was wird bleiben, eines Tages? Die Worte in den Liedern über uns, die jene, die bleiben, singen werden. Wenn wir für sie die rechten Worte fanden zur rechten Zeit.' Bis dorthin schmieden wir unser Glück - Mit dem Wort. Und wir sollten gut darin sein! Rechnung vom 9. Dezember 2004; Sachbuch, mit handschriftlichem Vermerk "Business-English", EUR 51,40 (Beleg/Fachliteratur 3/4); in der Ablichtung mit "9" bezeichnet: Zu diesem Druckwerk ist folgende Beschreibung vorgelegt worden: "Inhalt: Business English (CD und Begleitbuch). Situationen aus dem Geschäftsleben (Meetings, Verhandlungen, Telefon, ...). Buch/CDs nach 4 Jahren nicht mehr verfügbar!" Rechnung vom 25. Mai 2004; 1 x We (?) ..., EUR 19,00 (Beleg/Fachliteratur 4/4); in der Ablichtung mit "10" bezeichnet: Zu dieser Rechnung ist das Inhaltsverzeichnis des Buches "Deine Stimme gewinnt" (Untertitel: "Menschen anziehen, Sympathien gewinnen, Im Job überzeugen") von SP vorgelegt worden. Inhaltsverzeichnis: Deine Stimme ... 1 Wie Lockrufe wirken (Als besonderer Reiz, Als Reiz der intimen Stimme, Als leise Lockrufe, Wenn die Frau ein Mann ist) 2 Was Lockrufe verändert (Das Pfauenrad-Prinzip, Das Erinnerungs-Prinzip, Das Vereinigungs-Prinzip) 3 Fortpflanzungs-Chancen sind hörbar 4 Wenn Lockrufe kippen (Aus dem letzten Lock pfeifen, Tierischer Ernst: Ein Zeichen von Übertrainiertheit?, Rauchen: Ein Lockrufzerstörer, Gratwanderung zwischen Reiz und Irritation, Angeborener oder übernommener Stimmklang, Demonstrierter Stimmklang, Ruinierter Stimmklang) 5 Vermeintliche Lockrufe (Anerzogenes "Keep-Smiling", Sackgasse "Freundliches Getue", Verheizte Begabung, Ästhetik führt ein Eigenleben) 6 Keine Kraft für Lockrufe (Körperliche Schwäche, Anerzogenes Phlegma, Konkurrenz und Mobbing, zu Haus und im Beruf, Chronische Krankheiten und Medikamente) 7 Keine Lust für Lockrufe (Sackgasse "Locker sein", Standardformulierungen stumpfen ab, Lustloser Berufsalltag) 8 Wilde Energie (Wippen Zappeln Fuchteln "nervöser Wimpernschlag", Nicht nur der Kopf!, Nicht so laut!, Nicht so schnell!, Nicht so unterkühlt!) 9 Authentizität ist dein Gewinn (Typisch weibliches und typisch männliches Verhalten, Zeit für den charakteristischen Nachhall lassen, Was Stimmbildung für die Persönlichkeit bringt) 10 Dein Temperament wird überwacht (Drei Wächter dosieren die Betriebsenergie, Das Zwerchfell als Energieträger) 11 Tauziehen zwischen Lust und Frust (Tauziehen zwischen Kehlkopf und Lunge, Tauziehen zwischen Kehlkopf und Zwerchfell und zwischen Atem und Stimme) 12 Vom Gedanken zum Stimmklang 13 Körperliche Hygiene der Stimme 14 Mentale Hygiene der Stimme (Entrümpeln; Wer seine Grenzen kennt, kann seine Mitte finden; Du sollst langsam reisen, damit die Seele nachkommt) 15 Übungen zur Stimmregulation und zum Stimmaufbau (Auch in größeren Räumen gehört und verstanden zu werden, volltönig klingen - kompetent wirken - Vertrauen erwecken, Stressregulation, Deiner Stimme Charme verleihen, Sinnschritte und Pausen, Deine persönliche Sprechspannung, Deine Körpersprache macht den Inhalt sichtbar, Technik der Fünfsatz-Methode) 16 Die Stimme ist unverwechselbar wie ein Fingerabdruck (Ein Blick sagt mehr als tausend Worte, Worthülsen als Killerformeln, Auf die Klangfarbe und die Präsentation kommt es an, Der Ton macht die Musik, Dein Gegenüber strategisch in den Bann ziehen) 17 Professioneller Stimmeinsatz ist anwendbar (Deine Stimme ... ) UFS-Ermittlungsverfahren: Vorhalt vom 16. Juni 2009; Vorhaltsbeantwortung vom 17. Juli 2009: Der Bw. wurde ersucht, Beginn und Ende des Unterrichts/Aufenthalts in der Schule und für jede Fahrt bekannt zu geben, von welchem Ort aus die Fahrt zur Schule angetreten wurde, an welchen Ort er nach dem Unterricht/Aufenthalt) in der Schule zurück kehrte und ein allenfalls vorhandenes Fahrtenbuch vorzulegen. Auf diesen Vorhalt hat der Bw. geantwortet: Der Unterricht startet tourlich in der Schulzeit am Freitag um 14.00 Uhr und endet um 16.40 Uhr. Zusätzlich gibt es noch vereinzelt Sondertermine wie z.B. Konferenzen, die größtenteils ab 16.00 Uhr für ca. 2 - 3 Stunden stattfinden. Ausgangspunkt für die Fahrten nach S ist der Arbeitsplatz in W (1. Bezirk). Die Rückkehr nach Unterrichtsende erfolgt wieder nach W. Ein Fahrtenbuch wird derzeit nicht geführt. Grundstücksdatenbank: Der Bw. ist nicht der im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Liegenschaft Ort/Bw. , Straße/Bw.. ÖBB-Fahrplanauskunft (Internetrecherche): Auf der Strecke W - S fahren die Züge im Stundentakt; ihre Fahrzeit beträgt 45 Minuten; die Entfernung zwischen den Bahnhöfen wird mit 60 Tarifkilometern angegeben. Die Fahrzeit der öffentlichen Verkehrsmitteln auf der Strecke wr.WS/Bw. - S Hauptbahnhof wird mit 1 Stunde 19 Minuten angegeben. Auf der Strecke zwischen dem Hauptbahnhof in S und der Schule fahren keine öffentlichen Verkehrsmittel. ViaMichelin-Routenplaner (Internetrecherche): Mit dem Pkw zurückgelegt beträgt die Wegstrecke zwischen der Wohnung in W und der Schule 63 km; die Wegzeit 49 Minuten. Zu Fuß zurückgelegt beträgt die Wegstrecke zwischen S - Hauptbahnhof und Schule 1 km; die Gehzeit 14 Minuten. Mit dem Pkw zurück gelegt beträgt die kürzester Wegstrecke zwischen W (1. Bezirk) und der Schule 61 km; die Wegzeit 1 Stunde 18 Minuten. Über die Berufung wurde erwogen: Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass über die Berufung (16. März 2006) mit Berufungsvorentscheidung entschieden wurde. Wurde eine Berufungsvorentscheidung erlassen, ist folgende Rechtslage anzuwenden: Eine Berufungsvorentscheidung ist mit Vorlageantrag anfechtbar; gemäß § 276 Abs 2 BAO idgF beträgt die Berufungsfrist/Vorlageantrag 1 Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Der für Berufungsfristen geltende § 245 Abs 3 erster Satz BAO idgF ist auf die Berufungsfrist/Vorlageantrag sinngemäß anzuwenden: Wird daher innerhalb der Berufungsfrist/Vorlageantrag ein Fristverlängerungsantrag gestellt, ist die Berufungsfrist/Vorlageantrag verlängerbar. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig gestellt, gilt die Berufung als unerledigt (§ 276 Abs 3 BAO idgF). Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass der Bw. innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist/Vorlageantrag Fristverlängerungsansuchen gestellt und seinen Vorlageantrag innerhalb der (verlängerten) Berufungsfrist/Vorlageantrag - und damit rechtszeitig - gestellt hat: Die Berufung (16. März 2006) gilt daher als unerledigt. Da die Berufung mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag als unerledigt gilt, scheidet die von der Abgabenbehörde I. Instanz erlassene Berufungsvorentscheidung mit der ggstl. Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand aus. Der Unabhängige Finanzsenat hat daher über alle vom Bw. und der Amtspartei gestellten Berufungsanträge zu entscheiden. Im ggstl. Berufungsverfahren war daher darüber zu entscheiden, ob die als Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend gemachten EUR 6.880,00 Werbungskosten oder Privatausgaben sind (Pkt. I. der Berufungsentscheidung), ein Pendlerpauschale iHv EUR 2.100,00 als Werbungskosten abziehbar ist (Pkt. II. der Berufungsentscheidung), die Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien iHv EUR 417,00 durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten oder als Werbungskosten abziehbar sind (Pkt. III. der Berufungsentscheidung) und ob Ausgaben für Bücher iHv EUR 125,00 oder iHv EUR 325,00 Werbungskosten oder Privatausgaben sind (Pkt. IV. der Berufungsentscheidung). Das Einkommensteuergesetz 1988 idgF enthält folgende, auf die Zulässigkeit des Werbungskosten-Abzuges sich beziehende, gesetzliche Regelungen: Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 idgF dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF ist ableitbar, dass "gemischte" Ausgaben/Aufwendungen - d.s. Ausgaben/Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Ausgaben/Aufwendungen sind - einem Aufteilungsverbot unterliegen (Jakom/Baldauf EStG § 20 Rz 12 und die do. zit. Judikate). Ausgaben/Aufwendungen - die einem Aufteilungsverbot unterliegen, sind zur Gänze nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Unabhängige Finanzsenat erklärt die vorzit. Rechtslage zur Rechtsgrundlage seiner Entscheidung über die Streitpunkte I. - IV. und stellt von dieser Rechtsgrundlage ausgehend fest: I. Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (EUR 6.880,00) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit: Die Ausgaben für "doppelte Haushaltsführung" und "Familienheimfahrten" sind Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF, wenn folgende gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: Nach geltender Rechtslage sind die Ausgaben für Fahrten vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zur Familie (die sog. "Familienheimfahrten") und die Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988, wenn eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung liegt eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt (VwGH 28.3.2000, 96/14/0177). Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnsitz der Familie wegen der Entfernung unzumutbar ist und ein Umzug der Familie des Arbeitnehmers an diesen Arbeitsort nicht möglich ist. Als "Familienwohnsitz" im Sinne des Einkommensteuerrechtes gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat Jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs 1 BAO idgF): Eine Wohnung im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF sind Räume, die ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen genützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. "Innehaben" im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF bedeutet, über eine Wohnung rechtlich oder tatsächlich verfügen zu können. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat Jemand dort, wo sich diese Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort (oder in diesem Land) nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs 2 [erster Satz] BAO idgF): Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2 (erster Satz) BAO idgF setzt die persönliche Anwesenheit voraus. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt. Auch ein Alleinstehender kann einen doppelten Haushalt führen. Ein Alleinstehender unterhält jedoch einen eigenen Haushalt nur dort, wo er eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleiteten Recht nutzen kann. Streitpunkt- und auf die vorzit. Rechtslage bezogen ist aus den Verwaltungsakten folgende Sachlage festzustellen: - Der Bw. ist ledig.

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Normen und Schlagworte

Werbungskostendoppelte HaushaltsführungPflegebedürftigkeit der ElternFahrtkostenPendlerpauschaleGesetzeslücke

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1322-W/07
Stammnummer
42075
Gültig
29.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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