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BFG RV/3100179/2017Ort der Tätigkeit strittig (Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis01.04.2019Teil 1/2

…der die uneingeschränkte Steuerpflicht und Erbringung in Deutschland belege. Des weiteren habe er um die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gebeten. In einem Beratungsgespräch habe er geschildert, dass er neben seiner Tätigkeit im Büro in Unternehmenssitz 2014 auch teilweise von zuhause (Elternhaus in Ort_E und Wohnsitz…

BFG RV/3100179/2017Ort der Tätigkeit strittig (Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis01.04.2019Teil 2/2

In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände war somit der Abgabepflichtige in Wohnort "zuhause", sodass lediglich dieser Wohnsitz - zum Unterschied zur elterlichen Wohnung in Ort_E - als "ständige Wohnstätte" iSd Artikel 4 Abs. 2 DBA Deutschland zu qualifizieren ist. 5.c) Abschließend wird bemerkt, dass für das…

UFSS RV/0182-S/10Verlegung des Familienwohnsitzes vom Ort der beruflichen Tätigkeit weg
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.07.2010

…Ausbildung des Sohnes aus zweiter Ehe als Tischler bzw. Gas- und Wasserleitungsinstallateur an diesem Ort sein sollte und eine Übersiedlung an den Beschäftigungsort des BW aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein solle. Was die Betreuungspflicht der beiden Kinder aus dritter Ehe betrifft, so ist dazu…

UFSW RV/0922-W/12Der Mittelpunkt der Tätigkeit ist bei einem Lehrer, an dem Ort, an dem die Wissensvermittlung erfolgt, daher sind die Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit im gegenständlichen Fall - der AfA - nicht gegeben. Ein zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand liegt nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.06.2012

…sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und Können erfolgt. Auch wenn für die Lehrtätigkeit eine Vorbereitungszeit sowie eine Zeit für die Beurteilung vorzulegender schriftlicher Arbeiten der Schüler erforderlich ist, so stellt die Ausübung dieser Tätigkeit - wie immer sie auch vorgenommen wird…

UFSW RV/2822-W/091. Kein Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil des dem Unternehmen eines Arztes zugeordneten Gebäudes 2. Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt am Ort der ärztlichen Untersuchung und Betreuung (Ordination)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)03.08.2012

…ärztlichen Tätigkeit ist nach dem typischen Berufsbild und nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen und, obgleich der Bw. den Arbeitsraum für administrative Tätigkeiten sowie Weiterbildung verwendete, an dem Ort zu sehen, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuung von Patienten unmittelbar erfolgt. Dieser Ort ist…

UFSW RV/2820-W/091. Kein Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil des dem Unternehmen eines Arztes zugeordneten Gebäudes. 2. Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt am Ort der ärztlichen Untersuchung und Betreuung (Ordination).
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)03.08.2012

…die Bw. den Arbeitsraum für administrative Tätigkeiten sowie Weiterbildung verwendete, an dem Ort zu sehen, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuung von Patienten unmittelbar erfolgt. Dieser Ort ist im Berufungsfall zweifelsfrei außerhalb des Arbeitszimmers gelegen und zwar in den Ordinationsräumlichkeiten der Bw., die immerhin…

UFSF RV/0278-F/04Leistungsort eines grenzüberschreitend tätigen Tierarztes, der seine Leistung mit einem Praxismobil vor Ort erbringt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.02.2007

…geschäftsführende Tätigkeit somit in Liechtenstein ausgeübt hat (vgl. dazu auch die Ausführungen zur ertragsteuerlichen Betriebstätte). Damit war die Berufung aber noch nicht zu Gunsten des Berufungswerbers entschieden. Wird nämlich "die sonstige Leistung von einer Betriebstätte ausgeführt, so gilt die Betriebstätte als der Ort der sonstigen…

EAS 1752Betriebstättenleitendes Vorstandsmitglied einer deutschen AG
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/65-IV/4/0007.11.2000

… denn nach der österreichisch-deutschen Verständigungsvereinbarung vom 1.6.1994 gilt der Ort der Arbeitsausübung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft als dort gelegen, wo die Weisungen des geschäftsführenden Organs zugehen, das ist der Verwaltungssitz der Kapitalgesellschaft. Sollte von deutscher Seite ein Besteuerungsrecht auch an jenen…

EAS 1304Verlegung des Arbeitsplatzes in die türkische Repräsentanz eines multinationalen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftC 112/1-IV/4/9820.07.1998

…verlagern sollte, wie auch, wenn dies nicht der Fall ist. Es ist hiebei weiters unerheblich, ob die Bezugszahlungen weiterhin durch die Konzerngesellschaft in Wien oder im Wege der türkischen Repräsentanz erfolgen. Jene Bezugsteile, die auf in Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeiten entfallen, bleiben in Österreich steuerpflichtig…

UFSW RV/0745-W/10Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwand
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.05.2011

…würdigen: Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: "Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs…

EAS 1401Unterjährige Verlegung des Wohnsitzes in die USA
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 531/1-IV/4/9911.02.1999

…entsprechenden Wohnung gesprochen werden kann; es könnte in diesem Fall auch sein, dass das Finanzamt sich durch Einsicht in die Strom- und Gasabrechnungen ein Bild über die tatsächlichen Gegebenheiten machen möchte. 11. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 1328Betriebstättenleitende Geschäftsführer deutscher GmbHs
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 45/16-IV/4/9830.09.1998

…wurde die auf der ehemaligen Rechtsprechung beruhende Auslegung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens weiterhin aufrechterhalten. Sieht man in dieser DBA-Auslegung aber das entscheidende Kriterium darin gelegen, dass der Ort, an dem die Weisungen zugehen, den Arbeitsort des Geschäftsführers ausmacht, dann muss folglich der Arbeitsort eines…

EAS 2359Österreichischer Filmschauspieler bei deutscher Produktionsgesellschaft mit Drehtagen in Drittstaaten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 880/1-IV/4/0314.10.2003

…ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich zu. Die in Deutschland mit 30% erhobene Pauschalsteuer muss daher an den Schauspieler rückerstattet werden; und zwar auch dann, wenn wegen der geringen Jahreseinkünfte in Österreich kaum Einkommensteuer anfällt. 14. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 1277In Österreich lebender Amerikaner als Dienstnehmer einer US-Gesellschaft mit beruflichem Einsatzgebiet in Osteuropa
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftR 250/1-IV/4/9822.06.1998

…ein amerikanischer Staatsbürger in Österreich ansässig ist und für seinen US-Arbeitgeber - der in Österreich über keine Betriebstätte verfügt - in Ungarn, Russland und Polen als Verkäufer von Computerprogrammen tätig ist. Denn die "Quelle" von Arbeitseinkünften ist grundsätzlich dort gelegen, wo die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird…

EAS 1274Deutscher Gesellschaftergeschäftsführer einer österreichischen Tochter-GmbH mit französischer Enkel-GmbH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSt 146/1-IV/4/9827.05.1998

…dem Ort ausgeübt, an dem die betreffende Gesellschaft ihren Sitz hat; es bedarf daher keiner Aufteilung dieser Honorare auf Leitungsfunktionen für die österreichische Gesellschaft, die von Deutschland oder Frankreich aus ausgeübt worden sind. 27. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…

EAS 3111Fernsehmoderatoren
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/3392-IV/4/200915.01.2010

…der von Österreich mit Deutschland und mit der Schweiz geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich zu. Ob die Quizsendungen von österreichischen oder deutschen Sendern ausgestrahlt werden, ist unerheblich, da das Besteuerungsrecht nach Artikel 17 auf den Ort der tatsächlichen Tätigkeit des "Künstlers" und nicht auf den Ort der…

EAS 1187US-Unternehmensberater einer inländischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 4982/20-IV/4/9701.12.1997

…hiezu in Z 24 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinien, AÖF Nr. 61/1961, gegebene Interpretation, dass eine inländische beschränkte Steuerpflicht in Fällen dieser Art nicht auf Grund des bloßen Verwertungstatbestandes (der zur inländischen Steuerpflicht hinsichtlich des Gesamtbetrages geführt hätte) zu erfolgen hat. Die in Österreich im…

EAS 2046Britischer Geschäftsführer einer inländischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 760/1-IV/4/0229.04.2002

…in Großbritannien ansässigen Person nur jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich besteuert werden, die auf eine in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen (der Auslandsteil der Bezüge könnte in Österreich nur dann steuerpflichtig bleiben, wenn der Geschäftsführer in England nur auf "Remittance-Basis" besteuert würde, dh…

EAS 1273Gesellschafterdienstnehmer im Verhältnis zu Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftH 357/1-IV/4/9827.05.1998

…Abs. 1 DBA-Deutschland insoweit der deutschen Besteuerung als ihre berufliche Tätigkeit auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird. Die Grenzgängerregelung des Art. 9 Abs. 3 DBA-Deutschland kommt sonach nicht zur Anwendung. 27. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: &nbsp…

EAS 1776Gesellschaftergeschäftsführer einer polnischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 837/1-IV/4/0028.12.2000

…einem grenzüberschreitenden (negativen) Qualifikationskonflikt führt. Sollte dieser Fall eintreten, müsste die weitere Vorgangsweise mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt abgeklärt werden (Terminvereinbarung mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht wäre diesfalls zu empfehlen). 28. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: