…in der Erklärung bzw. den Beilagen zu überprüfen. Es muss der gesamte Sachverhalt offen gelegt werden, und dann kann erst die abweichende Rechtsansicht vertreten werden (VwGH 6.8.1996, 95/17/0109). Die Angaben müssen demnach die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, an Hand der…
…besonders deutlichen und ausführlichen Offenlegung durch seine offensichtliche Untätigkeit seine Sorgfalt in derart ungewöhnlicher und auffallender Weise verletzt, dass der spätere Eintritt der Verkürzungen an Körperschaftsteuer geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist. 8.14. Ein solcherart gegen den Beschuldigten zu erhebender Vorwurf einer (grob) fahrlässigen…
…steht es einem Abgabepflichtiger so auch frei, seine eigene - von der Lehre und der ständigen Rechtsprechung abweichende - Rechtsansicht, wonach etwa in einem steuerlichen Rechenwerk ein bestimmter Lebenssachverhalt als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut zum Ansatz zu bringen wäre, NACH ausreichender Offenlegung und allfälliger Verneinung durch die Abgabenbehörde…
…dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung vorliegen würden. Im Gegenteil, verstünde sich die Bf bei der vorliegenden Sachlage dazu, die Abgaben nicht zu entrichten, obwohl ihr bewusst sei, dass die Abgabenbehörde ihren Standpunkt nicht teile, könne von keiner vertretbaren abweichenden Rechtsansicht für die Nichtentrichtung zum…
…dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung vorliegen würden. Im Gegenteil, verstünde sich die Bf bei der vorliegenden Sachlage dazu, die Abgaben nicht zu entrichten, obwohl ihr bewusst sei, dass die Abgabenbehörde ihren Standpunkt nicht teile, könne von keiner vertretbaren abweichenden Rechtsansicht für die Nichtentrichtung zum…
…Ergebnis, dass eine Vorlage an den EuGH nicht zielführend ist, da selbst bei einer abweichenden Entscheidung des EuGH doch wieder das für den Steuerpflichtigen günstigere österreichisches Recht Anwendung finden müsste. Folgende rechtliche Gedanken möchte ich noch kurz ansprechen: Es stellt sich für uns die Frage…
…darf die abweichende Rechtsansicht vertreten werden. (Vgl VwGH 06.08.1996, 95/17/0109, UFS 18.06.2010, FSRV/0098-W/09) Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (etwa bei der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer) wird somit mit der Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung ohne Einhaltung der Offenlegungs-…
…der Abgabenverkürzung durch Nichterfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht‘ angelastet werden. Wie das BFG zum Abgabenverfahren bereits zutreffend formuliert hat, trifft ‚das FA durchaus eine gewisse Mitverantwortung für die rechtswidrigen Erstbescheide‘. Vor dem Hintergrund, dass Herr A mit seiner abweichenden Rechtsansicht nicht hinterm Vorhang geblieben ist…
…auf die Frage nach einer schriftlichen Vereinbarung betreffend Gewinntantieme 2005/06 angegeben, dass er das nicht klären könne, dazu müsse der Steuerberater befragt werden. In der Folge sei im Arbeitsbogen unter "Offene Fragen Steuerberater" festgehalten worden: "keine schriftliche Vereinbarung!" Abweichend davon sei schon bei der…
…Geltung befindliche Rz 942 UStG 2000 führte aufgrund der abweichenden Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG 14.6.2017, RV/2100213/2016) und der damit einhergehenden Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2012 iHv insgesamt EUR 73.811,10 zu einem Vertrauensschaden zulasten unseres Mandaten…
…sei diese abweichende Rechtsansicht auch nicht in den einschlägigen Foren publiziert worden, welche sich mit der Besteuerung von Kryptowährungen auseinandersetzen würden (z.B. die österreichische Telegram-Gruppe zum Thema Steuern bei Kryptowährungen mit rund 1.000 Mitgliedern). Hinsichtlich der automatisiert gehandelten Kryptowährungen erfolge eine gesonderte…
…den Gesellschaftern OZ und HH. Sowohl die Rechtsprechung (VwGH v. 4.4.1990 86/13/0116) als auch die Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1514) vertreten die Rechtsansicht, dass es nicht zu den Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes gehöre, Not leidende Klienten durch die Gewährung von Krediten zu unterstützen. Die…
…Wahrheit handelt es sich bei diesem transparenten Vorgehen der Beschwerdeführerin um ein äußerst sorgfältiges Verhalten, um der Behörde trotz der abweichenden Rechtsansicht der Beschwerdeführerin eine Abgabenfestsetzung nach eigenem Dafürhalten zu ermöglichen. Eine besondere Konstellation, die einer Aussetzung der Einhebung entgegenstünde, wird hierdurch aber keineswegs aufgezeigt…
…"Laut der Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes erfolgte durch ... eine ordnungsgemäße Offenlegung hinsichtlich des ihm von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gewährten Doktoranden - Stipendiums für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002. Die Einkünfte aus dem Stipendium wurden vom zuständigen Finanzamt als steuerfrei angesehen und daher…
…Textziffer 3 verwiesen. Bezüglich der Umsatzsteuer 2016 wird auf die Textziffern 3 und 4 verwiesen. In den Darlegungen der Textziffern 3 und 4 finden sich keinerlei Hinweise auf eine gerichtlich strafbare Tat, auf den Erschleichungstatbestand oder auf das Vorliegen einer abweichenden Entscheidung über eine Vorfrage…
…Begründung der Wiederaufnahmebescheide wird auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht (§ 119 BAO), die bei Kenntnis des erst im Zuge der Prüfungshandlungen bekanntgewordenen Sachverhalts der zu einer abweichenden Qualifizierung der Beteiligungen gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 geführt hätte und dem Ap-Bericht zu entnehmen sei…
…Würde die Berufungsbehörde dennoch zur Rechtsansicht gelangen, dass ein Anrechnungstatbestand nicht erfüllt sei, so werde in eventu vorgebracht, dass auf Grund der einvernehmlich vom Familienrecht abweichenden Vereinbarung der Ehegatten R. betreffend Übernahme Kosten der Lebensführung und damit Bestehen einer einvernehmlich festgelegten Verpflichtung von Frau R…
…in die Lage versetzt werden, eine Subsumtion des relevanten Sachverhaltes unter den ihrer Ansicht nach zutreffenden Tatbestand durchzuführen. Das heißt, zuerst hat der Abgabepflichtige den Sachverhalt voll und ganz offen zu legen und erst dann darf die abweichende Rechtsansicht vertreten werden (vgl. für viele: Reger…
…im Anlageverzeichnis ausgewiesen waren. Handschriftlich ist vermerkt, dass diesbezüglich "keine Verletzung der Offenlegungspflicht" gegeben ist. Vertritt ein Abgabepflichtiger einen von der behördlichen Rechtsansicht abweichenden Rechtsstandpunkt, so kann er eine Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG nur vermeiden, wenn er in den…
…Eine abweichende, aber im Rahmen einer nicht unvernünftigen Normenauslegung bleibende Rechtsansicht sei stets als vertretbar anzusehen (Dorazil/Harbich, FinStrG § 9 Rz 4, sowie Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht, 3. Auflage, Wien 2008, Rz 331ff.). Demnach könne eine nach dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmungen rechtlich vertretbare…