Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103204/2012
Liegen umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich mehrere GesBR oder eine einzige GesBR vor?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103204/2012vom 27.03.2017Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
a) Die historischen Darstellungen des Steuerberaters zeigen, dass die "Erstpauschalierung" (Josef und Gisela sen. X*****) systematisch und kontinuierlich durch die Mitarbeit von Martin X***** und in späterer Folge dessen Gattin und Geschwister gewachsen ist. Stets, über 20 Jahre lang, stand dabei, auch laut Schreiben des Steuerberaters, die Marke "X*****", der Auftritt unter einen gemeinsamen Familiennamen "X*****" im Vordergrund.
b) Siehe dazu Niederschriften vom 4.2.2011 und 22.3.2011 sowie Aktenvermerk vom 19.12.2011
c) Zu diesen Ausführungen des Steuerberaters ist anzumerken, dass der Steuerberater im Großen und Ganzen der Meinung des Prüfers beipflichtet.
Hinsichtlich der Punkte 9, 13, 14, 16 und 18 dokumentieren diese auch die Ansicht des Prüfers, dass derartige Vorgangsweisen und Verrechnungsmethoden nicht fremdüblich sind. Bezüglich des Punkt 18 wird auf den Aktenvermerk vom 19.2.2002, der USt-Nachschau des FA Waldviertels (bei Martin und Christine X*****) und die Stellungnahme des Prüfers zur Stellungnahme von Dr. A***** vom 14.12.2011 hingewiesen.
B) Zur Rechtlichen Würdigung:
a) Zu den Ausführungen des Steuerberaters "im Sommer/Herbst 2010 fand die Prüfung der "Weingut X***** GmbH (Prüfungsauftrag vom 13. 7. 2010) statt. Erst im Zuge dieses Verfahrens wurden auch Prüfungen der drei Gesellschaften nach bürgerlichem Recht für notwendig erachtet und mit Prüfungsauftrag vom 20.9.2010 auch eingeleitet. Noch im März 2011 hat der Prüfer in einem Gespräch mit Mag. Fe***** und Dr. A***** festgestellt, dass an dem Bestehen der drei Gesellschaften von Seiten der Finanz keine Bedenken bestünden. Diese Aussage wird auch durch die interne, schriftliche Aussage des zuständigen Fachbereichsleiters Herrn W*****, wonach nach der derzeitigen Literatur/Judikatur nicht von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden kann, verständlich" ist folgendes anzumerken:
Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem Prüfungsverfahren erst allmählich auch die verbundenen Unternehmen mitgeprüft werden. Nachdem die Prüfung bei der Firma "Weingut X***** GesmbH" soweit fortgeschritten war, wurden auch die drei verbundenen Pauschalierungen ebenfalls geprüft (Prüfungsauftrag vom 20.9.2010, Prüfungsbeginn 8.11.2010). Die vom steuerlichen Vertreter angeführte Aussage des Prüfers, wonach die Finanz keine Bedenken gegen die drei Gesellschaften habe, ist so zu verstehen, dass zu diesem Zeitpunkt Herr W***** vom FB-EST (FA Waldviertel) durch seine Stellungnahme am 25.3.2011, zu dieser Ansicht gelangte. Richtiggestellt muss auch werden, dass der Prüfer nicht sagte, dass seitens der Finanz keine Bedenken, sondern seitens des FA Waldviertel keine Bedenken bestehen.
Diese Stellungnahme war vielmehr Anlass dafür, dass der Prüfer in Rücksprache mit dem Teamleiter und der Dienststellenleitung den bundesweiten Fachbereich einschaltete. Siehe dazu Anfrage an bw. FB-EST vom 4.4.2011, Vorwegauskunft Dr. L***** vom 27.4.2011 und Schreiben des Herrn W***** an den Steuerberater Dr. A***** vom 13.5.2011, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt.
b) Die Textpassage "keine gemeinsamen Weingärten, kein gemeinsames Konto, kein wirtschaften in "einem Topf" stammt vom Steuerberater, und wurde vom Prüfer so verstanden, dass die drei Pauschalierungen keine gemeinsamen Weingärten und kein gemeinsames Konto besitzen und auch nicht in einen Topf wirtschaften, sondern die Gesellschafter gemeinsam die Weingärten bewirtschaften und Herr Martin X***** durch seine umfassende Bankvollmacht für alle 3 Pauschalierungen Geldtransaktion durchführen kann. Diese Prüferansicht hinsichtlich der Weingärten, wird auch dadurch bestätigt, dass die Beteiligungsverhältnisse laut Grundbuch nicht mit den Gesellschaftsanteilen übereinstimmen.
c) Fehlende Sachverhaltsdarstellungen zum einheitlichen Betrieb
Dass bei der Sachverhaltsermittlung keine rechtliche Würdigung erfolgt, muss als Faktum gewertet werden. Die Gründe, die für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes und damit verbundenen gemeinsamen Auftreten nach Außen sprechen, sind umfassend und mehrmals mit dem Steuerberater besprochen worden und fanden so wie die rechtliche Beurteilung Eingang in die Berichtsausfertigung.
Der Darstellung des Steuerberaters, "Dieses fehlende gemeinsame Auftreten der vermeintlichen "Martin X***** und Mitges." kommt auch besonders in der Frage des Prüfers bei der Auflage einer neuen St.Nr. für diese Gesellschaft im Frühjahr 2012 zum Ausdruck: "Welchen Namen sollen wir der neuen X***** Gesellschaft geben?", muss widersprochen werden. Vielmehr zeigt es einen weiteren Versuch des Prüfers den Steuerberater zur Mitwirkung einzuladen. Die Aussage des Steuerberaters zu diesem Vorhaben lautete: "Ich kenne diese Firma nicht, und habe daher auch keine Vollmacht" (siehe Aktenvermerk vom 21.5. und 13.6.2012). Ergänzend muss angeführt werden, dass Herr Dr. A***** in der Zwischenzeit die Vertretung übernommen hat (siehe Berufung).
C) Zu Gewinnermittlung
a) Übergangsgewinn
Aufgrund der lang zurückliegenden Zeitspanne und nicht mehr vorhandener Unterlagen wurde als erstes markantes Auftreten des "Weingutes X*****" u.a. die öffentliche Publikation im Fachbuch "Österreich, Weinland Nr. 1" aus dem Jahr 2005 herangezogen in dem es heißt:
"Familie X***** bewirtschaftet im Kremstal ca. 25 ha Weingärten".
Auch ist eine Etikette veröffentlicht, auf der einzig auf den Namen "X*****" abgestellt wird. (siehe Beilage zum Bericht)
b) Laufender Gewinn
Auf die Ausführungen im BP-Bericht wird verwiesen. Dass eine Schätzung, für die keine Unterlagen vorliegen bzw. keine Mitwirkung trotz mehrmaligen Ersuchens erfolgte, schwierig ist, ist allen Betroffenen klar. Auch der Steuerberater bestätigt in der Berufung, dass keine Unterlagen vorhanden waren. Umso hilfreicher wäre es gewesen, vor dem Prüfungsabschluss gemeinsam mit dem Steuerberater Zahlenmaterial zu ermitteln. Der Prüfer versuchte daher mit besten Wissen und Gewissen, aufbauend auf eine über 25jährige branchenbezogenen Berufserfahrung, den Grundsätzen des § 184 BAO gerecht zu werden. Dieser Versuch zeigt sich auch in der Berücksichtigung des sonstigen Aufwandes, bei dem ein größtmögliches Maß an eventuellen, zusätzlichen Ausgaben angesetzt wurde.
c) Schätzung der Vorsteuern
Siehe Ausführungen im BP-Bericht. Der höhere Vorsteuerabzug in den Jahren 2003 und 2004 kam durch Investitionen (Halle und Traktor) zustande. Diese wurden im Jahr 2005 an die GesmbH verkauft. Auf die nicht erfolgte Mitwirkung und Nichtvorlage an Unterlagen wird verwiesen.
Berufung zu RV/7103206/2012
Der Vorlage zu RV/7103206/2012 (Umsatzsteuerfestsetzung 1/2012 bis 6/2012 betreffend Martin X***** und Mitges., StNr. 23_212/7****, jeweils eigene Bescheide, alle vom 13. 8. 2012) liegt folgende als Beschwerde weiterwirkende Berufung zugrunde:
Gegen die Bescheide zur Festsetzung Umsatzsteuer für 1-6/2012 vom 13.08.2012, eingelangt am 15.08.2012, erheben wir als bevollmächtigter steuerlicher Vertreter der X***** Martin und Mitges (St.Nr.: 212/77*****) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung gem. § 243 ffBAO.
Sachverhalt:
Strittig ist nach der Bp 2005-2009, ob es die Gesellschaft "X***** Martin und Mitges." als Gesellschaft nach bürgerlichen Recht zwischen
Gisela X***** Sen
Martin X*****
Christine X*****
Josef X***** Jun und
Gisela X***** Jun
gibt (wovon das Finanzamt im Moment ausgeht) oder aber ob - wie seit Jahren erklärt und veranlagt - 3 andere GesnbR's bestehen. Abhängig von dieser Frage ist, ob die 3 Gesellschaften die Pauschalierung gem. § 22 UStG anwenden können oder ob für die eine Gesellschaft Buchführungspflicht besteht und somit § 22 nicht anzuwenden ist.
Zu dieser Frage ist eine Berufung anhängig.
2.) Begründung:
Gegen diese Bescheide richtet sich nunmehr die Berufung wie folgt:
Berechnung:
Ganz klar geht aus der Meldung der Umsätze der 3 Gesellschaften hervor, dass es sich dabei um Bruttoumsätze handelt. Dennoch wurde vom Finanzamt die Umsatzsteuer nicht herausgerechnet sondern auf die Bruttoumsätze aufgeschlagen. Somit ist diese Berechnung evident falsch.
Vorsteuern:
Vorsteuern wurden bei der Offenlegung der Umsätze keine gesondert geltend gemacht, da auf Grund der uA nach zustehenden Pauschalierung gem. § 22 UStG auch keine laufende Erfassung/Berechnung der Vorsteuern erfolgt.
Nach Rechtsprechung durch den VwGH ist die Vorsteuer auch im Schätzungswege möglich, wenn
• sie beantragt wurde und
• die Berücksichtigung offensichtlich der materiellen Wahrheit der Besteuerung eher entspricht als die Nichtberücksichtigung
Selbst der Betriebsprüfer hat für die Zeiträume 2005-2009 entsprechend dieser Judikatur Vorsteuern geschätzt, wenngleich unserer Ansicht nach in zu geringem Ausmaß, nämlich in Höhe von 4% der Einnahmen.
Ausgehend davon, dass in den Jahren 2003 und 2004 eine doppelte Buchführung für einen der drei Betriebe vorlag und damals Vorsteuern in Höhe von 8% des Umsatzes tatsächlich vorlagen, beantragen wir hiermit entsprechend der beiliegenden Aufstellung 8 % der Umsätze als Vorsteuern.
3.) Antrag:
Wir beantragen daher die Aufhebung der Bescheide.
In Eventu beantragen wir die Behebung der offensichtlichen Berechnungsfehler sowie die Berücksichtigung der Vorsteuern laut Beilage.
4.) Verfahren:
Im Hinblick auf die Anhängigkeit der Entscheidung über diese Berufung von der Berufung gegen die Bescheide der Betriebsprüfung regen wir hiermit eine Aussetzung des Verfahrens gem § 281 BAO an.
Gleichzeitig beantragen wir gem. § 282 (1) BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat...
Beigeschlossen war die angesprochene Berechnung.
Berufungen betreffend U 7-12/2012
Aktenkundig sind betreffend das Jahr 2012 noch folgende weitere Berufungen betreffend Umsatzsteuerfestsetzungen Martin X***** und Mitges., StNr. 23_212/7****:
Berufung vom 8. 11. 2012 gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 7/2012 und 8/2012 vom 5. 10. 2012 (jeweils eigene Bescheide)
Berufung vom 17. 12. 2012 gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 9/2012 und 10/2012 vom 10. 12. 2012 (jeweils eigene Bescheide)
Berufung vom 23. 1. 2013 gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 11/2012 und 12/2012 vom 16. 1. 2013 (jeweils eigene Bescheide)
Die Entscheidung hierüber wurde vom Finanzamt jeweils bescheidmäßig zu den beim UFS zu RV/3204-W/12 bzw. RV/3205-W/12 schwebenden Verfahren gemäß § 281 BAO aF ausgesetzt.
Auch für das Jahr 2013 und teilweise für das Jahr 2014 sind Umsatzsteuerfestsetzungen und Berufungen aktenkundig, auch hier wurde die Entscheidung vom Finanzamt ausgesetzt.
Berufung zu RV/7103207/2012
Der Vorlage zu RV/7103207/2012 (Vertreterbestellung des Martin X***** betreffend Martin X***** und Mitges., StNr. 23_212/7****) liegt folgende als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom 19. 4. 2012 zugrunde:
Gegen den Bescheid gem § 81 Abs. 2 BAO vom 30.03.2012, eingelangt am 03.04.2012, erheben wir als bevollmächtigter steuerlicher Vertreter des Martin X***** (St.Nr.: 291/2402) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung gem. § 243 ff BAO.
1.) Sachverhalt:
Zunächst wurde "Martin X***** und Mitges." mit Schreiben vom 15.3.2012 aufgefordert, einen Vertreter gem § 81 BAO zu bestellen. Mit Mail vom 21.3.2012 haben wir im Auftrag von Martin X***** dem FA mitgeteilt, dass es keine Gesellschaft "Martin X***** und Mitges." gibt und daher auch kein Vertreter im Sinne des § 81 BAO genannt werden kann. Mit Bescheid vom 30.3.2012 wurde dennoch Martin X***** als Vertreter dieser Gesellschaft mit Wirkung vom 30.3.2012 gem. § 81 Abs. 2 bestellt.
2.) Begründung:
Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die Berufung wie folgt:
Grundsätzlich ist zunächst einmal auszuführen, dass trotz unserem Schreiben, wonach eine derartige Gesellschaft nicht besteht, der Bescheid ohne jede weitere Begründung ergangen ist. Gemäß § 93 Abs 3 a BAO hat jedoch ein Bescheid der von Amts wegen erlassen wird eine Begründung zu enthalten.
Obwohl uns aus den Betriebsprüfungsverfahren zu den Gesellschaften Martin und Christine X*****, Josef und Gisela (Sen) X***** bzw. Martin und Gisela (Jun) X***** die Ansicht der Bp bekannt ist, wonach diese Betriebe als ein einheitlicher Betrieb auftreten sollen, ist bis heute keine Begründung den Gesellschaften bzw deren Vertretern zugekommen.
Da dies aber für die Ausführung einer Begründung zu einer Berufung Voraussetzung ist, beantragen wir die Zustellung einer Begründung zu dem angefochtenen Bescheid, die sich insbesondere mit der Existenz der von der Behörde behaupteten Gesellschaft nach bürgerlichen Recht, bestehend aus den Familienmitgliedern Martin, Christine, Gisela Sen, Josef und Gisela Jun., auseinandersetzen müsste.
Für die Annahme, es sei eine GesnbR gegründet worden, gibt es keinerlei Hinweise.
Zur Untermauerung, dass es keine derartige Gesellschaft gibt, legen wir dieser Berufung eidesstättige Erklärungen der vermeintlichen Gesellschafter bei.
Die Annahme, es sei eine Gesellschaft nach bürgerlichen Recht gegründet worden, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und stellt ein willkürliches Vorgehen der Finanzverwaltung entgegen der bisherigen Judikatur und entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis (Richtlinien) dar.
Mit dieser Ansicht gehen wir auch konform mit den Ausführungen von Herrn W***** (Fachbereichsleiter FA Waldviertel), der in dem im Akt aufliegenden Mail vom 25.3.2011 nach Prüfung der Frage ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt zu folgendem Schluss gekommen ist:
Im Fall X***** liegen drei Personengesellschaften vor, die zwar denselben Betriebsgegenstand (Weinbau) aber unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse aufweisen. Entsprechend den vorstehenden Literaturmeinungen (Insbes. RZ 5834 EStR) kann somit nicht von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden.
3.) Verfahren:
Gleichzeitig beantragen wir gem. § 282 (1) BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Beigeschlossen waren "Erklärungen der laut Finanzamt vermeintlichen Gesellschafter", wonach die vom Finanzamt als Mitunternehmer angesehenen Personen jeweils "an Eides statt" erklären, miteinander "keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet" zu haben.
Insbesondere gibt es keine gemeinsamen Wirtschaftsgüter, keine gemeinsamen Bankkonten, keine gemeinsamen wirtschaftlichen Erträge usw.
Ergänzung der Berufung zu RV/7103207/2012
Die Berufung vom 19. 4. 2012 betreffend die spätere Vorlage zu RV/7103207/2012 (Vertreterbestellung des Martin X***** betreffend Martin X***** und Mitges., StNr. 23_212/7****) wurde mit Schreiben vom 2. 5. 2012 ergänzt:
Gegen den Bescheid gem § 81 Abs 2 BAO vom 30.03.2012, eingelangt am 03.04.2012, haben wir mit Schreiben vom 19.4.2012 das Rechtsmittel der Berufung gem. § 243 ff BAO eingebracht. Mit Schreiben vom 18.4.2012, eingelangt am 21.4.2012, wurde auf unser telefonisches Ersuchen eine Begründung zum Bescheid vom 30.3.2012 nachgereicht. Auf Grund dieser Begründung reichen wir hiermit folgende Ergänzung der Berufung vom 19.4.2012 nach:
Zur Begründung der Vertreterbestellung durch das Finanzamt:
Das Finanzamt geht davon aus, dass eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin X***** und Mitgesellschafter'' bestehen würde. Im Außenprüfungsverfahren sei die Feststellung getroffen worden, dass ungeachtet der Zerlegung des wirtschaftlichen Engagements in verschiedene Personengesellschaften eine einzige Einkunftsquelle vorliege. Die Handlungen der Gesellschafter im Lauf der vergangenen Jahre stellen nach ho. Ansicht eine ausdrückliche Willenserklärung der Familienmitglieder iSd § 863 ABGB zur Vereinigung ihrer Mühen und Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen dar. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin und Mitgesellschafter" ist somit durch konkludente Handlungen entstanden.
Eine Sachverhaltsdarstellung erfolgt nicht durch das Finanzamt, vielmehr wird als Begründung auf die Begründung der Feststellungsbescheide gem § 188 BAO 2005-2009 verwiesen. Diese Bescheide sind noch nicht existent, die - laut Finanzamt ausführliche -rechtliche Begründung dafür ebenso wenig.
Somit hat das Finanzamt auf die ausdrückliche Aufforderung auf Ergänzung des Bescheides durch Nachreichung einer Begründung gemäß § 245 Abs 2 dadurch reagiert, dass es neben zwei Sätzen mit einer rechtlichen Beurteilung auf nicht existente Bescheide sowie deren ausführliche Begründung verweist.
Aus meiner Sicht liegt ein mehrfacher, wissentlicher Befugnismissbrauch der Behörde vor. Zum Einen ist die Rechtsansicht, es würde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen, unvertretbar; zum Anderen stellt die Tatsache, dass die Behörde einen Bescheid ohne ausreichende Begründung ausstellt bzw. die Behörde auf nicht existente Bescheide verweist, wissentliche Befugnismissbräuche dar. Das Vorgehen der Behörde ist somit willkürlich.
Allfällige entsprechende Konsequenzen sind naheliegend."
Aus diesem. Grunde wiederholen wir hiermit unseren Antrag gem. § 245 Abs 2 BAO auf Zustellung einer Begründung!
Bescheid zu RV/7103208/2012
Der Vorlage zu RV/7103208/2012 (Begrenzung UID-Nummer Josef X***** jun und Gisela X***** sen, St.Nr. 23_291/1*****) liegt folgender, an X***** Josef jun. und X***** Gisela sen. zu Handen X***** Josef jun. adressierter Bescheid vom 18. 7. 2012 zugrunde:
Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
Die Gültigkeit der Ihnen auf Grund des Artikels 28 des Umsatzsteuergesetztes 1994, BGBI. Nr. 663 erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) wird mit 19.07.2012 begrenzt.
Begründung:
Gemäß Art. 28 Abs. 1, letzter Absatz, UStG ist der Bescheid über die Erteilung der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens bei X***** Josef jun. und X***** Gisela sen. (siehe BP-Bericht auf dessen Ausführungen verwiesen wird) hat sich herausgestellt, dass die X***** Josef jun. und X***** Gisela sen. GesbR weder ein Unternehmen im Sinne des § 2 UStG (mehr) ist, das im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für das das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, noch ein Unternehmen (mehr) ist, das seine Umsätze ausschließlich gemäß § 22 UStG versteuert.
Im Sinne der eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmungen war daher die erteilte UID-Nr. zurücknehmen.
Berufung zu RV/7103208/2012
Der Vorlage zu RV/7103208/2012 (Begrenzung UID-Nummer Josef X***** jun und Gisela X***** sen, St.Nr. 23_291/1*****) liegt folgende als Beschwerde weiterwirkende Berufung zugrunde:
Gegen die Bescheide über die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummern vom 18.07.2012, eingelangt am 18.07.2012, erheben wir als bevollmächtigter steuerlicher Vertreter der Betriebe X***** Josef jun. und Gisela sen.(St.Nr.: 291/16*****), X***** Martin und DI Christine (St.Nr.: 291/00*****) sowie X***** Martin und Gisela jun. (St.Nr.: 291/28****) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung gem. § 243 ff BAO.
1.) Sachverhalt:
Als Folge der Feststellungen einer BP, wo derzeit das Rechtsmittel der Berufung ausgeübt wurde, hat die Finanz die Gültigkeit der UID-Nummern der 3 Betriebe begrenzt mit der Begründung, dass keine eigenständige Unternehmereigenschaft für den jeweiligen Betrieb mehr besteht.
2.) Begründung:
Diese Ansicht der Finanz kann nicht geteilt werden - für inhaltliche Details verweisen wir auf die Berufung vom 13.8.2012 betreffend X***** Martin und Mitges. (St.Nr.: 212/77*****) gegen die U-und F-Bescheide 2005-2009.
3.) Antrag:
Wir beantragen daher die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummern mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
4.) Verfahren:
Gleichzeitig beantragen wir gem. § 282 (1) BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Bescheid zu RV/7103209/2012
Der Vorlage zu zu RV/7103209/2012 (Begrenzung UID-Nummer Martin X***** und Gisela jun X*****, St.Nr. 23 291/28****) liegt folgender, an X***** Martin und X***** Gisela jun. zu Handen X***** Martin adressierter Bescheid vom 18. 7. 2012 zugrunde:
Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
Die Gültigkeit der Ihnen auf Grund des Artikels 28 des Umsatzsteuergesetztes 1994, BGBI. Nr. 663 erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) wird mit 19.07.2012 begrenzt.
Begründung:
Gemäß Art. 28 Abs. 1, letzter Absatz, UStG ist der Bescheid über die Erteilung der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens bei X***** Martin und X***** Gisela jun. (siehe BP-Bericht auf dessen Ausführungen verwiesen wird) hat sich herausgestellt, dass die X***** Martin und X***** Gisela jun. GesbR weder ein Unternehmen im Sinne des § 2 UStG (mehr) ist, das im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für das das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, noch ein Unternehmen (mehr) ist, das seine Umsätze ausschließlich gemäß § 22 UStG versteuert.
Im Sinne der eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmungen war daher die erteilte UID-Nr. zurücknehmen.
Berufung zu RV/7103209/2012
Der Vorlage zu RV/7103209/2012 (Begrenzung UID-Nummer Martin X***** und Gisela jun X*****, St.Nr. 23 291/28****) liegt folgende als Beschwerde weiterwirkende Berufung zugrunde:
Gegen die Bescheide über die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummern vom 18.07.2012, eingelangt am 18.07.2012, erheben wir als bevollmächtigter steuerlicher Vertreter der Betriebe X***** Josef jun. und Giesela sen.(St.Nr.: 291116*****), X***** Martin und DI Christine (St.Nr.: 291/00*****) sowie X***** Martin und Gisela jun. (St.Nr.: 291/28****) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung gem. § 243 ff BAO.
1.) Sachverhalt:
Als Folge der Feststellungen einer BP, wo derzeit das Rechtsmittel der Berufung ausgeübt wurde, hat die Finanz die Gültigkeit der UID-Nummern der 3 Betriebe begrenzt mit der Begründung, dass keine eigenständige Unternehmereigenschaft für den jeweiligen Betrieb mehr besteht.
2.) Begründung:
Diese Ansicht der Finanz kann nicht geteilt werden - für inhaltliche Details verweisen wir auf die Berufung vom 13.8.2012 betreffend X***** Martin und Mitges. (St.Nr.: 212/77*****) gegen die U-und F-Bescheide 2005-2009.
3.) Antrag:
Wir beantragen daher die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummern mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
4.) Verfahren:
Gleichzeitig beantragen wir gem. § 282 (1) BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Bescheid zu RV/7103210/2012
Der Vorlage zu zu RV/7103210/2012 (Begrenzung UID-Nummer Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X*****, St.Nr. 23_291/0*****) liegt folgender, an X***** Martin und X***** DI Christine zu Handen X***** Martin adressierter Bescheid vom 18. 7. 2012 zugrunde:
Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
Die Gültigkeit der Ihnen auf Grund des Artikels 28 des Umsatzsteuergesetztes 1994, BGBI. Nr. 663 erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) wird mit 19.07.2012 begrenzt.
Begründung:
Gemäß Art. 28 Abs. 1, letzter Absatz, UStG ist der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens bei X***** Martin und X***** DI Christine (siehe BP-Bericht auf dessen Ausführungen verwiesen wird) hat sich herausgestellt, dass die X***** Martin und X***** DI Christine GesbR weder ein Unternehmen im Sinne des § 2 UStG (mehr) ist, das im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für das das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, noch ein Unternehmen (mehr) ist, das seine Umsätze ausschließlich gemäß § 22 UStG versteuert.
Im Sinne der eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmungen war daher die erteilte UID-Nr. zurücknehmen.
Berufung zu RV/7103210/2012
Der Vorlage zu RV/7103210/2012 (Begrenzung UID-Nummer Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X*****, St.Nr. 23_291/0*****) liegt folgende als Beschwerde weiterwirkende Berufung zugrunde:
Gegen die Bescheide über die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummem vom 18.07.2012, eingelangt am 18.07.2012, erheben wir als bevollmächtigter steuerlicher Vertreter der Betriebe X***** Josef jun. und Giesela sen.(St.Nr.: 291/16*****), X***** Martin und DI Christine (St.Nr.: 291/00*****) sowie X***** Martin und Gisela jun. (St.Nr.: 291/28****) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung gem. § 243 ff BAO.
1.) Sachverhalt:
Als Folge der Feststellungen einer BP, wo derzeit das Rechtsmittel der Berufung ausgeübt wurde, hat die Finanz die Gültigkeit der UID-Nummem der 3 Betriebe begrenzt mit der Begründung, dass keine eigenständige Unternehmereigenschaft für den jeweiligen Betrieb mehr besteht.
2.) Begründung:
Diese Ansicht der Finanz kann nicht geteilt werden - für inhaltliche Details verweisen wir auf die Berufung vom 13.8.2012 betreffend X***** Martin und Mitges. (St.Nr.: 212/77*****) gegen die U-und F-Bescheide 2005-2009.
3.) Antrag:
Wir beantragen daher die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummern mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
4.) Verfahren:
Gleichzeitig beantragen wir gem. § 282 (1) BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Berufung zu RV/7102340/2013
Der Vorlage zu RV/7102340/2013 (Vorlage der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2010 bis 2012 für Martin X***** und Mitges., StNr. 23_212/7****) liegt folgende als Beschwerde weiterwirkende Berufung zugrunde:
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010-2012 sowie die Feststellungsbescheide 2010-2012 vom 24.5.2013, hinterlegt am 28.5.2013, erheben wir als bevollmächtigter steuerlicher Vertreter der X***** Martin und Mitges (St.Nr.: 212/77*****) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung gem § 243ff-BAO
Den Sachverhalt und die Begründung der Berufung entnehmen Sie bitte unserer Berufung gegen die U- und F Bescheide 2005-2009 vom 13.8.2012.
Antrag:
Wir beantragen daher die Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide 2010-2012 ersatzlos aufzuheben.
Verfahren:
Gleichzeitig beantragen wir gem. § 282 (1) BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie gemäß § 284 BAO eine mündliche Verhandlung.
Wir beantragen gem. § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2010-2012 in Höhe von 149.187,32.
Akt Josef jun. und Gisela sen. X*****
Aus dem Akt Josef jun. und Gisela sen. X*****, St.Nr. 23_291/1*****, ergibt sich:
Am 31. 1. 1997 wurde zwischen Josef X***** als Verpächter und Gisela X***** als Pächterin ein Pachtvertrag über den Weinbaubetrieb des Josef X***** einschließlich Weingärten, Äcker und weitere land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften abgeschlossen.
Im April 1997 teilte die steuerliche Vertretung dem Finanzamt mit, dass Josef X***** (sen.) mit 1. 2. 1997 in Pension gegangen sei. Der Betríeb sei von Februar bis einschließlich März 1997 auf alleinige Rechnung von Gisela X***** betrieben worden. Ab April 1997 werde Josef X***** jun. hauptberuflich mitarbeiten und einen Gewinnanteil von 35% erhalten.
Am 8. 6. 2005 fand im Betrieb "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" eine Nachschau über aufgefundene Weinvorräte durch das Finanzamt Waldviertel statt.
Bis zum Veranlagungsjahr 2004 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von X***** Gisela sen. und X***** Josef jun. vom Finanzamt gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt.
Einkünftefeststellungen erfolgten auch für die Jahre 2005 bis 2009.
Die diesbezüglichen Verfahren wurden mit Bescheiden vom 11. 7. 2012 wiederaufgenommen. Bescheidmäßig wurde ausgesprochen, dass Einkünftefeststellungen vorläufig zu unterbleiben hätten.
Auch für die Jahre 2010 bis 2012 wurde bescheidmäßig ausgesprochen, dass Einkünftefeststellungen vorläufig zu unterbleiben hätten.
Akt Martin und Gisela jun. X*****
Aus dem Akt Martin und Gisela jun. X*****, St.Nr. 23 291/28****, ergibt sich:
Am 15. 9. 1988 wurde zwischen den Ehegatten Leopold und Renate D***** als Verpächter und den Geschwistern Martin und Gisela X***** als Pächter ein Pachtvertrag über den Weinbaubetrieb des Leopold und der Renate D***** einschließlich Weingärten abgeschlossen.
Am 8. 6. 2005 fand im Betrieb "X***** Martin und X***** Gisela jun" eine Nachschau über aufgefundene Weinvorräte durch das Finanzamt Waldviertel statt.
Bis zum Veranlagungsjahr 2004 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von Martin und Gisela X***** vom Finanzamt gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt.
Einkünftefeststellungen erfolgten auch für die Jahre 2005 bis 2009.
Die diesbezüglichen Verfahren wurden mit Bescheiden vom 11. 7. 2012 wiederaufgenommen. Bescheidmäßig wurde ausgesprochen, dass Einkünftefeststellungen vorläufig zu unterbleiben hätten.
Auch für die Jahre 2010 bis 2012 wurde bescheidmäßig ausgesprochen, dass Einkünftefeststellungen vorläufig zu unterbleiben hätten.
Akt Martin und Dipl.-Ing. Christine X*****
Aus dem Akt Martin und Dipl.-Ing. Christine X*****, St.Nr. 23_291/0*****, ergibt sich:
Im Jahr 1994 beantragten die Ehegatten Martin und Dipl.-Ing. Christine X***** gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 ab dem Jahr 1994 die Regelbesteuerung und führten aus:
Das Ehepaar X*****, das am 10. 7. 1993 geheiratet hat, betreibt seit diesem Tafg den Weinbaubetrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Dies ist abgesehen von der Außenwirkung gegenüber Kunden und Lieferanten insbesondere auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, bei der beide jeweils auf Basis des halben Einheitswertes des Betriebes versichert sind, kundgetan worden.
Im März 1998 erfolgte eine Adressänderung von *****Ort_1***** 8 auf *****Ort_1***** 7.
Ab Jänner 2001 wurde der Regelbesteuerungsantrag widerrufen.
Am 8. 6. 2005 fand im Betrieb "X***** Martin und DI Christine" eine Nachschau über aufgefundene Weinvorräte durch das Finanzamt Waldviertel statt.
Mit Datum vom 9. 1. 2006 wurde gegenüber "X***** Martin und DI Christine" z. H. X***** Martin ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 erlassen.
Bis zum Veranlagungsjahr 2004 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von Martin und Dipl.-Ing. Christine X***** vom Finanzamt gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt.
Einkünftefeststellungen erfolgten auch für die Jahre 2005 bis 2009.
Die diesbezüglichen Verfahren wurden mit Bescheiden vom 11. 7. 2012 wiederaufgenommen. Bescheidmäßig wurde ausgesprochen, dass Einkünftefeststellungen vorläufig zu unterbleiben hätten.
Auch für die Jahre 2010 bis 2012 wurde bescheidmäßig ausgesprochen, dass Einkünftefeststellungen vorläufig zu unterbleiben hätten.
Erörterung der Sach- und Rechtslage (§ 269 Abs. 3 BAO)
Am 12. 5. 2015 fand am Bundesfinanzgericht in Wien eine Erörterung der Sach- und Rechtslage (§ 269 Abs. 3 BAO) durch den Berichterstatter mit den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens statt.
Zur weiteren Vorgangsweise wurde ausgeführt:
Umsatzsteuer 2012:
Die Beschwerde betreffend U 1/2012 - U 6/2012 ist dem BFG vorgelegt (RV/7103206/2012). Diese Beschwerde gilt auch als gegen den mittlerweile ergangenen Jahressteuerbescheid 2012 gerichtet, die gegen diesen erhobene und unter RV/7102339/2013 miterfasste Beschwerde ist rechtlich als weiter Schriftsatz zur Beschwerde betreffend U 1/2012 - U 6/2012 zu werten.
Folgende Beschwerden, die bislang nicht vorgelegt sind, wurden iZm U 2012 noch erhoben:
Berufung vom 8. 11. 2012 gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 7/2012 und 8/2012 vom 5. 10. 2012 (jeweils eigene Bescheide)
Berufung vom 17. 12. 2012 gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 9/2012 und 10/2012 vom 10. 12. 2012 (jeweils eigene Bescheide)
Berufung vom 23. 1. 2013 gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 11/2012 und 12/2012 vom 16. 1. 2013 (jeweils eigene Bescheide)
Vor einer Erledigung der als auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet geltenden Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 1/2012 bis 6/2012 ist eine Vorlage der Beschwerden gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 7/2012 und 8/2012 vom 5. 10. 2012, die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 9/2012 und 10/2012 vom 10. 12. 2012 und die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 11/2012 und 12/2012 vom 16. 1. 2013 erforderlich, damit über die Umsatzsteuer 2012 abgesprochen werden kann.
Eine entsprechende Vorlage der Beschwerden gegen die restlichen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 2012 durch das Finanzamt ist daher geboten. Die elektronische Aktenvorlage kann sich auf den Vorlagebericht (unter Anführung der sechs Bescheide) und den Hinweis auf die vorgelegten Papierakten beschränken (BFG: Fachgebiet FU1, Verfahrenskategorie AP/U).
Der steuerliche Vertreter erklärt ausdrücklich, auf die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen zu verzichten und verweist zur Rechtzeitigkeit des Verzichts darauf, dass nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erhebung der Berufungen ein derartiger Verzicht nicht erforderlich gewesen sei.
Das Finanzamt sagt zu, die Vorlage innerhalb eines Monats vorzunehmen.
Vertreterbestellung:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. 3. 2012, wonach Martin X***** als Vertreter für die vom Finanzamt angenommene "Gesamtgesellschaft" gemäß § 81 BAO bestellt wurde, wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine derartige "Gesamtgesellschaft" nicht existieren.
Der Berichterstatter hält vor, dass die Vertreterbestellung nach § 81 BAO der einfacheren Abwicklung von Verfahren mit mehreren Beteiligten dienen soll. Nimmt das Finanzamt die Existenz einer "Gesamtgesellschaft" an, wird zur Durchführung des Verfahrens betreffend die Existenz oder Nichtexistenz einer derartigen "Gesamtgesellschaft" eine Vertreterbestellung als nicht unzweckmäßig anzusehen sein, ohne dass damit ein Präjudiz für die Frage der Existenz oder Nichtexistenz einer derartigen "Gesamtgesellschaft" verbunden ist.
Die steuerliche Vertretung erklärt, hiermit die Beschwerde vom 19. 4. 2012 gegen den Bescheid vom 30. 3. 2012, wonach Martin X***** als Vertreter für die vom Finanzamt angenommene "Gesamtgesellschaft" gemäß § 81 BAO bestellt wurde, gemäß § 256 BAO unpräjudiziell für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer, dass eine derartige "Gesamtgesellschaft" nicht existiere, aus verfahrensökonomischen Gründen zurückzuziehen.
Aussetzung der Verfahren betreffend die Feststellungsbescheide
Nach Ansicht des Berichterstatters ist der Verfahrenskomplex am ehesten lösbar, wenn vorab die umsatzsteuerlichen Fragen gelöst werden. Die Frage der Unternehmereigenschaft wurde seitens des Finanzamtes bislang eher kursorisch behandelt, die Argumentation des Finanzamtes stützt sich auf ertragsteuerliche Überlegungen.
Da wesentlich für den Ausgang der Beschwerdeverfahren betreffend die Einkünftefeststellungsbescheide 2005 bis 2012 die Entscheidung über die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer ist, ist eine Aussetzung gemäß § 271 BAO durch das BFG zweckmäßig (Berichterstatterverfügung, § 272 Abs. 4 BAO).
Seitens des steuerlichen Vertreters wird darauf hingewiesen, dass aus Verjährungsgründen eine rasche Entscheidung in Sachen Feststellungsverfahren geboten ist.
Vorlage an den EuGH
Der erkennende Senat beabsichtigt die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
Der vorläufige Entwurf eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH vom 22. 4. 2015 wird den Parteienvertretern in jeweils einer Ausfertigung ausgefolgt.
Für die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen wird eine Frist von einem Monat, also bis 12. 6. 2015 gesetzt.
Seitens des BFG wird bemerkt, dass im Hinblick auf den Umfang der Akten beabsichtigt ist, die dem BFG vorgelegten Akten des Finanzamts dem EuGH im Original ohne vorherige Anfertigung von Kopien zu übermitteln. Sollte das Finanzamt eine Aktenkopie vornehmen wollen, wäre dies innerhalb von vierzehn Tagen bekanntzugeben und wären die Akten dem BFG bis zur Senatsverhandlung wieder zurückzustellen.
Beschluss vom 20. 5. 2015, RV/7103207/2012
Mit Beschluss BFG 20. 5. 2015, RV/7103207/2012, wurde die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel vom 30. 3. 2012, wonach Martin X***** gemäß § 81 Abs. 2 BAO zum Vertreter eines vom Finanzamt angenommenen und zur Steuernummer 23_212/7**** erfassten Steuersubjekts "Martin X***** und Mitges." mit Wirkung vom 30. 3. 2012 bestellt wurde gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren eingestellt.
Vorlage Umsatzsteuerfestsetzungen 7-12/2012
Mit Bericht vom 2. 6. 2015 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Berufungen vom 5. 10. 2012 gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für Juli und August 2012 vom 5. 10. 2012, für September und Oktober 2012 vom 10. 12. 2012 und für November und Dezember 2012 vom 16. 1. 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter Hinweis auf die bisher erfolgten Vorlagen unter anderem aus:
Sachverhalt:
In Außenprüfungsverfahren bei den Gesellschaften nach bürgerlichen Rechts "X***** Martin und X***** DI Christine", "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" und "X***** Martin und X***** Gisela jun" gelangte die Abgabenbehörde zur Ansicht, dass die in Form von GesbR's geführten Weinbaubetriebe nicht als selbständige Betriebe anzuerkennen sondern zu einem gemeinsamen einheitlichen Betrieb, der berufungswerbenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin X***** und Mitges", zusammenzufassen sind. Die Existenz dieser konkludent geschlossenen Gesellschaft wird seitens der Abgabepflichtigen bestritten, daher wurden für die Zeiträume Juli bis Dezember 2012 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht. Im Sinne einer Offenlegung wurden die Umsätze der bisherigen drei Betriebe durch die Abgabepflichtigen schriftlich bekanntgeben. Ausgehend von diesen Werten hat das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2012 gem. § 201 BAO festgesetzt.
E-Mail der steuerlichen Vertretung vom 19. 6. 2015
Mit E-Mail vom 19. 6. 2015 gab die steuerliche Vertretung bekannt:
Nach Durchsicht des Vorabentscheidungsersuchens sind wir mit dem festgestellten Sachverhalt einverstanden, hätten jedoch einen Änderungswunsch was die unter Punkt A 1 formulierte Frage betrifft:
Unter Punkt A 1 wird folgende Frage formuliert:
Sind drei Personenvereinigungen, die sich aus verschiedenen Angehörigen einer Familie zusammensetzen, als solche gegenüber ihren Lieferanten und gegenüber öffentlichen Stellen nach außen eigenständig auftreten, teilweise über jeweils eigene Betriebsmittel und teilweise Betriebsmittel gemeinsam nutzen, ihre Produkte jedoch zum Großteil über eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile von den Mitgliedern der Personenvereinigung sowie weiteren Familienmitgliedern gehalten werden, unter einer gemeinsamen Marke vertreiben, drei selbständige Unternehmer (Steuerpflichtige)?
Die Frage suggeriert einen etwas anderen Sachverhalt. Unseres Erachtens richtig müsste A 1 dem festgestellten SV folgend lauten:
Sind drei Personenvereinigungen, die sich aus verschiedenen Angehörigen einer Familie zusammensetzen, als solche gegenüber ihren Lieferanten und gegenüber öffentlichen Stellen nach außen eigenständig auftreten, mit Ausnahme von zwei Wirtschaftsgütern (für eine von drei Pressen sowie eine Füllanlage besteht eine - fremdübliche - Maschinengemeinschaft) über jeweils eigene Betriebsmittel verfügen, ihre Produkte jedoch zum Großteil über eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile von den Mitgliedern der Personenvereinigung sowie weiteren Familienmitgliedern gehalten werden, unter einer gemeinsamen Marke vertreiben, drei selbständige Unternehmer (Steuerpflichtige)?
Rechtlich möchte ich zu dem beabsichtigten Vorabentscheidungsersuchen ausführen, dass ich nicht sicher bin, ob das Ersuchen vom Grundsatz sinnvoll ist.
Entsprechend den Hinweisen zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch nationale Gerichte vom 5.12.2009, Punkt I. 7., besteht die Rolle des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren darin, das Unionsrecht auszulegen oder über seine Gültigkeit zu entscheiden, nicht aber darin, dieses Recht auf den Sachverhalt anzuwenden, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt; dies ist vielmehr Sache des nationalen Gerichts. Die vom BFG formulierten Fragen zielen aber eben darauf ab, den Gerichtshof zu einem konkreten Sachverhalt Stellung nehmen zu lassen, was uE unzulässig ist.
Unionsrechtlich geht es im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalts um die Auslegung des Art 295 MwStSyst-RL. Dabei steht im Wesentlichen die Auslegung folgender Bestimmung im Vordergrund: "Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs ausübt". Wer als Steuerpflichtiger gilt, ergibt sich aus den Bestimmungen des Art 9 ff MwStSyst-RL.
Aufgrund des Verweises in Art 295 auf den Begriff Steuerpflichtiger geht es primär um die Frage, wer als Steuerpflichtiger gilt. Als "Steuerpflichtiger" gilt gem Art 9 Abs 1 MwStSyst-RL, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Dies ist nach bisher herrschender Auffassung stets jene Person, Personenvereinigung oder juristische Person, die nach Außen selbständig auftritt, wobei dieser Auftritt auch nur beschaffungsseitig oder im Bereich der Erstellung der Leistung liegen kann, somit auch die nach außen auftretende GesBRs sein können. Auch ist kein Grund ersichtlich, weshalb die GesBR nicht auch selbst die Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausüben sollten, zumal diese eigene Flächen bewirtschaften. Es ist nicht unüblich, dass Landwirte ihre Produkte nicht unmittelbar für Konsumenten nutzbar entwickeln, sondern an Weiterverarbeiter liefern.
Die Auslegung des Unionsrechts lässt keinen Zweifel übrig. Es gibt auch keine Einschränkung in Bezug auf Familienunternehmen. Aus welchem Grunde das BFG Gericht vermeint, keine unmittelbare Entscheidung treffen zu können, ist nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn der EuGH zu dem Ergebnis kommen könnte, dass nach der EU-RL, wie vom FA behauptet, ein anderer Steuerpflichtiger als die, die schon bisher nach außen auftraten, vorliegen könnte, würde dies uE in diesem Verfahren noch immer nichts ändern, zumal EU Recht zu Lasten der Normunterworfenen nur durchgreifen kann, wenn dieses Recht entsprechend national umgesetzt ist (zB Beiser in SWK 10/2013 sowie die dort zitierte Lit). Nach österreichischem Ust Recht und ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt jedoch keine Unternehmereigenschaft vor, wenn eine Gesellschaft (ein Gebilde,..) nicht nach außen auftritt (Ruppe, § 2, Tz 21, Tumpel, § 2 Tz 26 sowie die dort zitierte VwGH Judikatur, ebenso der im Vorabentscheidungsersuchen zitierte UFS RV/1415-W/07). Ausgehend von dieser Überlegung komme ich zu dem Ergebnis, dass eine Vorlage an den EuGH nicht zielführend ist, da selbst bei einer abweichenden Entscheidung des EuGH doch wieder das für den Steuerpflichtigen günstigere österreichisches Recht Anwendung finden müsste.
Folgende rechtliche Gedanken möchte ich noch kurz ansprechen:
Es stellt sich für uns die Frage, wie sich eine etwaige Einschränkung des Begriffes des Steuerpflichtigen durch den EuGH gegenüber dem jetzt gelebten mit den in Österreich entwickelten Grundsätzen der freien Gestaltung von Rechtsverhältnissen vereinbaren ließe;
VwGH 6.11.91, 89/13/0093:
§ 22 BAO aus der Sicht des VwGH:
Es steht jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und zu ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster der gesetzlich vorgesehenen Abgabenbelastung erreicht wird. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit sind in den §§ 21 bis 24 BAO gezogen. Nur im Bereich der in diesen Gesetzesbestimmungen im Einzelnen umschriebenen Tatbestände ist die Abgabenbehörde berechtigt und verpflichtet, bei der Erhebung der Abgaben von der Gestaltung der Vertragsparteien abzugehen.
Zutreffend wird bei der Schilderung des Sachverhaltes (Seite 8, letzter Absatz) dargestellt, dass bei Genossenschaften eine durchaus vergleichbare Gestaltung vorliegt, ohne dass jemand die Eigenschaft als Unternehmer (Steuerpflichtiger) in Frage stellen würde. Dennoch stellt das Gericht das Vorabentscheidungsersuchen. ME liegt darin eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung vor, die ihre Wurzel in der Angehörigeneigenschaft hat. In der mündlichen Erörterung wurde nämlich auch erwähnt, dass sich die Fragen gar nicht stellen würden, wenn es sich nicht um Familienangehörige handeln würde. Unter Fremden würde selbstverständlich jeder Betrieb bei entsprechendem Außenauftritt als solcher anerkannt. Dies erscheint uE ebenfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sein. Verträge bzw Gestaltungen zwischen Familienangehörigen unterliegen einer Prüfung, ob und wie weit sie einem Fremdvergleich standhalten. Tun sie dies, ist eine andere Behandlung, nur weil es sich um Angehörige handelt, verfassungswidrig (Beiser in SWK 6/2011, S 299).
Letztlich entspricht die sich historisch entwickelte Situation der vorliegenden Weinbaubetriebe einer dem Geschäftsmodell eines Franchising vergleichbare, wobei allerdings - anders als beim Franchising - jeder der drei Betriebe selbst seine Produkte herstellt, dann aber unter einer gemeinsamen Marke und mit einem gemeinsamen Vertriebsunternehmen verkauft. Auch beim Franchising liegen jeweils eigene Steuerpflichtige vor.
Die Argumentation, wonach ein Vorabentscheidungsersuchen durch das BFG das Verfahren abkürzen könnte, scheint im Hinblick auf die Haltung der Einkommensteuerabteilung des Ministeriums nachvollziehbar, wenngleich die Auskunft des Ministeriums aus einer Phase des Verfahrens stammt, in der der Sachverhalt noch nicht so klar erarbeitet war. Insbesondere sprach das Ministerium immer von einer "Zerlegung des wirtschaftlichen Engagements", ein Argument, dass bei der historischen Entwicklung des Sachverhaltes nicht haltbar ist, da dies ein ursprünglich einheitliches Engagement voraussetzen würde. Daher bezweifle ich, dass die Auskunft aus dem Ministerium bei dem nun bekannten und unstrittigen Sachverhalt laut Vorabentscheidungsersuchen noch einmal so ausfallen würde. Darüber hinaus hat der UFS in zwei vom Sachverhalt sehr ähnlichen Verfahren (vgl UFS RV/1415-W/07, RV/1111-W/05) bereits ohne Vorabentscheidungsersuchen für die Steuerpflichtigen entschieden.
Zusammenfassend darf ich noch einmal ausführen, dass uE der Sachverhalt zwischen den Parteien völlig unstrittig und klar vorliegt und die rechtliche Würdigung auf Grund der bereits vorliegenden Literatur und Judikatur eindeutig erscheint. Die nunmehr vom BFG in dem beabsichtigten Vorabentscheidungsersuchen durch die Fragen aufgeworfenen Zweifel an den Rechtsfolgen sind für uns daher leider nicht nachvollziehbar. Ich würde Sie daher höflich ersuchen noch einmal darüber zu beraten, ob die gegenständliche Beschwerde nicht bereits entscheidungsreif wäre.
Mündliche Verhandlung vom 23. 6. 2015
In der am 23. 6. 2015 am Finanzamt Waldviertel in Krems an der Donau abgehaltenen (ersten Tagsatzung der) mündlichen Verhandlung trug die steuerliche Vertretung vor wie in der E-Mail vom 19. 6. 2015.
Der Vertreter des Finanzamtes blieb bei der bisherigen Rechtsauffassung. Seitens des Finanzamtes gebe es keinen Ergänzungsvorschlag. Gegen die von der steuerlichen Vertretung vorgeschlagene Präzisierung von Frage 1 bestünden keine Bedenken.
Über Befragen, was Inhalt und Pkt. I, Pkt. 7 der Hinweise zur Vorlage vom 5.12.2009 sei, erklärte der steuerliche Vertreter, dies könne er nicht sagen, die Formulierung stamme von Prof. Tu*****.
Der steuerliche Vertreter räumte ein, dass der dem Entwurf zu Grunde liegende Sachverhalt unstrittig ist und der EuGH daher nicht Tatsachenfragen entscheiden müsse.
Es sei auch zutreffend, dass der EuGH nicht um die Auslegung nationalen Rechts gebeten wird.
Gefragt, ob die steuerliche Vertretung die Behauptung, die Auslegung des Unionsrechtes lasse keinen Zweifel übrig, mit Judikatur des EuGH belegen könne, erklärte die steuerliche Vertretung, dies sei nicht der Fall.
Allerdings habe nach Erinnerung des steuerlichen Vertreters der EuGH für die Unternehmereigenschaft einen Außenauftritt verlangt. Dieser sei nach Ansicht der steuerlichen Vertretung bei der vom Finanzamt "angenommenen Gesellschaft" nicht gegeben.
Die steuerliche Vertretung räumte auch ein, dass § 2 UStG 1994 keine konkrete Aussage über den Außenauftritt des Unternehmers enthalte. Allerdings bestehe in Österreich eine ständige Rechtsprechung hiezu.
Die steuerliche Vertretung sei der Ansicht, dass diese Judikatur auch Unionsrecht sei.
Der Vertreter des Finanzamtes gab im Übrigen keine weitere Stellungnahme zum Entwurf ab.
Die steuerliche Vertretung ersuchte nochmals zu prüfen, ob die Stellung eines Vorabentscheides notwendig sei.
Nach Beratung verkündete der Senat den Beschluss auf Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens unter gleichzeitiger Aussetzung der Entscheidung über die anhängigen Verfahren, wobei die Formulierung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Vorabentscheidungsersuchen
Mit Beschluss BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015, legte das Bundesfinanzgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1.
Normen und Schlagworte
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 2 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 Z 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 2 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 282 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 10 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 296 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1175 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 863 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 21 bis 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103204/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103204.2012
- Stammnummer
- 113933
- Gültig
- 27.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF