Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103204/2012
Liegen umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich mehrere GesBR oder eine einzige GesBR vor?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103204/2012vom 27.03.2017Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Durch die zunehmende Arbeitsbelastung und um die Pensionierung von X***** Josef Sen abzudecken wurde 1997 Josef X***** Jun überredet, seinen Beruf (gelernter Tischler) aufzugeben und in den Weinbaubetrieb an Stelle seines Vaters einzusteigen. Damals wurde in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Steuerberater die Gewinnverteilung vereinbart; dabei hat man versucht, eine den Eigentumsverhältnissen bzw. den erwarteten Arbeitsleistungen entsprechende gerechte Gewinnverteilung zu finden. Dies wurde dann auch noch im Vorhinein (am 2.4.1997, einen Tag nach Abschluss des mündlichen Vertrages) dem Finanzamt mitgeteilt und seither tatsächlich entsprechend umgesetzt.Im Jahr 1998 ergab sich die Möglichkeit einen fremden Betrieb (von Leopold D*****) zuzupachten. Da dies arbeitsmäßig mit den bestehenden personellen Ressourcen nicht möglich gewesen wäre haben sich Gisela X***** Jun und Martin entschlossen, diesen Betrieb gemeinsam zu pachten. Auch Gisela gab dafür ihren Beruf (Angestellte bei einem Architekten) auf.Voraussetzung dafür, den Beruf aufzugeben war die Beteiligung von Gisela an dem neu zugepachteten Betrieb. Auch hier wurde der Steuerberater in die Verhandlungen hinsichtlich der Gewinnverteilung einbezogen. Ebenso wurde direkt nach Zupachtung dieses Betriebes eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt geschickt.In der Vermarktung (Auftritt unter dem gemeinsamen Familiennamen X*****) hat man sich dabei weitgehend an die Erfolge der bestehenden Betriebe ganz bewusst und in gegenseitigem Einvernehmen angeschlossen.Im Jahr 2000 wurde gemeinsam überlegt, wie der Eigentums- und Beteiligungsstruktur der Familienmitglieder entsprechend eine dringend erforderliche Investition (Aufbau einer Vertriebsorganisation) getätigt werden könne. Natürlich hätte es keinen Sinn gemacht, für jeden einzelnen Betrieb gesondert einen Vertrieb aufzubauen, umso mehr, als ja die gemeinsame Marke "X*****" im Vordergrund stehen sollte und Synergieeffekte natürlich auch im Mittelpunkt standen.So kam man damals zum Ergebnis eine gemeinsame GmbH zu gründen, an der die Familienmitglieder alle beteiligt sein sollten, Martin und Christine als hauptverantwortlich für den Erfolg als Hauptbeteiligte. Dadurch wurde rechtlich gewährleistet, dass einerseits die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Betrieben (Ges.n.b.R. 's) völlig unverändert bleiben konnten, andererseits alle Kräfte für die doch sehr erhebliche Neuinvestition (in Summe ca. € 2 Mio.) gebündelt wurden. Außerdem wurde das finanzielle Risiko der Neuinvestition auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgelagert.Im Gegenzug zu dieser großen Investition der GmbH sollte diese nun die Möglichkeit erhalten die Weine der einzelnen Betriebe zentral einzukaufen und an die Händler/Kunden zu verteilen.Damit wurde quasi eine zusätzliche Handelsstufe geschaffen, was im Hinblick auf die Investition der GmbH in die Vertriebsstruktur auch dringend geboten war. Einzig der Ab Hof Verkauf an die Letztverbraucher sollte nicht über die GmbH erfolgen, da in der Praxis sehr viele Weininteressenten den Wein direkt bei ihrem "Winzer zum Anfassen" kaufen wollen und die Befürchtung vorlag, dass diese Kunden durch den Kauf über eine GmbH abspringen könnten.Im Jahr 2002 fand eine Betriebsprüfung aller damals bestehenden Betriebe für die Jahre 1999-2001 statt. Auch bei dieser Betriebsprüfung ging es im Wesentlichen um die Frage, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder nicht. Nach einer Vielzahl von Besprechungen, diversen Vorhalten samt Beantwortung hat das Finanzamt Krems entschieden, dass kein einheitlicher Betrieb vorliegt. Im Zuge dieser Besprechungen mit dem Finanzamt wurde auch die Änderung in der Zusammenarbeit der Betriebe durch die Gründung einer GmbH ab dem Jahr 2001 erörtert, insbesondere die gemeinsame Vermarktung der Weine der drei Betriebe durch die GmbH. Die Bp sah damals in den geplanten und umgesetzten Maßnahmen (Gründung der GmbH, Vermarktung durch die GmbH, Verrechnung Betriebskosten etc.) einen weiteren Schritt zu einer noch exakteren Trennung.b) Nach Gründung der GmbH liegt hinsichtlich der 3 Betriebe (Josef und Gisela Sen, Martin und Christine, Martin und Gisela Jun.) folgender Sachverhalt vor, welcher in der Besprechung am 17.11.2011 gemeinsam mit der Finanz (rote Markierung durch die Finanz ergänzt) erarbeitet wurde:Für jeden der Betriebe bestehen mündliche Verträge zwischen den Gesellschaftern die auch entsprechend gelebt werden, jeder Betrieb verfügt unbestrittener weise über eigene Betriebsmittel:1.Die mündlich vereinbarten Gesellschaften wurden allesamt bei allen Behörden (Finanzamt, Sozialversicherung, Gemeinde, BH, Gkk, AMA, .... ) entsprechend, jeweils im Vorhinein gemeldet und seit Jahrzehnten (bei Josef und Gisela seit über 40 Jahren, bei Martin und Christine seit 1985, bei Martin und Gisela seit 1998) auch entsprechend akzeptiert und als Gesellschaften behandelt.2.Jede Ausgabe und Einnahme wird streng getrennt auf jeweils eigene Bankkonten der Betriebe überwiesen, die Gewinne werden innerhalb der drei Betriebe zwischen den jeweils 2 Gesellschaftern, keinesfalls zwischen allen 5 Familienmitgliedern aufgeteilt.Darauf legen die Gesellschafter größten Wert, geht es ja dabei um das tatsächliche Einkommen der einzelnen Gter. Es gibt keinen gemeinsamen "Topf" bzw. kein gemeinsames Konto, dass von den Gesellschaftern geteilt würde.Es ist richtig, dass es auch eine Zeichnungsberechtigung von Martin X***** auf dem Konto der Gesellschaft Giesela und Josef gibt.3.Für jeden Betrieb gibt es einen eigenen Keller bzw. eine eigene Halle. Der Betrieb M+C bzw. J+G haben jeweils selbst und auf eigene Kosten eine Halle errichtet, der Betrieb M+G zahlt für die von ihm genutzte Halle eine Pacht.Die Hallen sind historisch auf Etappen entstanden, räumlich getrennt aber in räumlicher Nähe. Soweit Hallen auf fremden Grund und Boden (Martin und Christine, Wein-Gut X***** GmbH) bestehen, gibt es Superädifikatsverträge. Siehe auch Fotos der BP bzw. Mappenpläne.4.Jeder Betrieb hat entweder eigene oder aber zugepachtete Weingärten, die von ihm bewirtschafteten Flächen sind entsprechend bei der AMA gemeldet, die AMA zahlt entsprechend der Anträge und der jährlichen Meldungen, die auch laufend kontrolliert werden, die gesetzlich vorgesehenen Förderungen an die drei Betriebe aus. Es existieren für alle Fremdflächen entsprechende schriftliche Pachtverträge, nur in Ausnahmefällen (< als 5 % der Flächen) existieren nur mündliche. Aber auch diese mündlichen Pachtverträge treten entsprechend nach außen auf, sind sowohl bei der AMA als auch bei der SV der Bauern gemeldet, weiters werden Pachtschillinge für diese Flächen bezahlt. Die Betriebe bzw. die Flächen sind auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet, wenngleich die Flächen erst aktuell korrekt den Betrieben zugeordnet sind; Dies wurde - wie in den meisten anderen Weinbaubetrieben auch - über Jahre vernachlässigt, weil es keinerlei Bedeutung für die laufende Bewirtschaftung hatte und von der Behörde auch keinerlei Schritte wegen fehlender Angaben gemacht wurden.bezüglich der Fragestellung grenzübergreifende Bewirtschaftung siehe Seite 65.Jeder Betrieb hat eigene Fässer, in denen die Weine gelagert werden. Diese Fässer sind für jeden Betrieb in den eigenen Kellerräumlichkeiten gelagert. Zu den Kellerräumlichkeiten siehe Punkt 3.6.Auch alle anderen laufenden Wirtschaftsgüter (Traktore, Maschinen, Pumpen, .... ) sind für jeden Betrieb gesondert vorhanden, lediglich hinsichtlich der Füllanlage liegt eine Maschinengemeinschaft (wie auch für viele andere landwirtschaftliche Betriebe) vor. Bei einer (von drei) Pressen liegt ebenfalls eine Maschinengemeinschaft zwischen 2 GesnbR's vor.7.Im Zuge der letzten BP gab es Probleme hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen laufenden Betriebsmittel, die Bp hatte Bedenken, ob die Zuordnung zwischen den Betrieben richtig erfolgt ist. Als Konsequenz aus diesen Problemen kamen die Familienmitglieder überein, Teile der Betriebsmittel zentral über die GmbH einzukaufen und entsprechend der produzierten Weinmengen auf die Betriebe aufzuteilen. Dies erfolgte auch in Absprache mit den Prüfern um für die Zukunft diese Aufteilung besser nachvollziehen zu können. Dass diese Problematik mit den Prüfern besprochen wurde lässt sich auch der schriftlichen Berichterstattung über die Änderungen vom 30.9.2002 an die Prüfer erkennen (siehe Beilage 1),8.Jeder Betrieb hat neben den eigenen Arbeitskräften der Gesellschafter auch entsprechend angemeldete Dienstnehmer. Grundsätzlich werden die Weingärten gesondert bewirtschaftet, wenngleich es in Zeiten der Lese durchaus zu gegenseitigen Aushilfen (wie in anderen Betrieben auch) kommt. Im Hinblick auf diese gegenseitige Aushilfe zwischen den Betrieben wurde auch eine entsprechende Feststellung von der Bp (Verrechnung von Personalkosten von der GmbH an die 3 Betriebe von im Schnitt unter 3.000/Jahr und Betrieb) akzeptiert, obwohl nach Meinung der Gter die gegenseitige Aushilfen einander ausgeglichen hätten.Einzig im Jahr 2008 gab es kein Personal bei den GesnbR's.9.Die Vinifizierung der Weine erfolgt strikt getrennt nach den Weingärten der einzelnen Betriebe. Dies dokumentiert sich nachvollziehbar auch in den entsprechenden Prüfnummern, jeder einzelne Wein ist in jedem Stadium der Vinifizierung exakt dem jeweiligen Betrieb zugeordnet. Bei den fachlichen Entscheidungen der Vinifizierung wird in der Regel zwischen den Familienmitgliedern - aber durchaus auch mit befreundeten Winzern - beraten. Dabei kommt, wohl auch bedingt durch die Ausbildung in Klosterneuburg, Martin X***** das größte Gewicht zu, wenngleich es durchaus vorkommt, dass in Einzelfallen die jeweiligen Betriebe nicht immer seiner Empfehlung folgen.10.Die Abfüllung geschieht zwar über eine Gemeinschaftsanlage, allerdings ebenfalls streng nach den Weinen der Betriebe getrennt (wäre im Hinblick auf die Prüfnummern auch gar nicht anders weinrechtlich zulässig).11.Nach der Abfüllung werden die Weine etikettiert, wobei entsprechend der bereits bei Gründung der Gesellschaften vereinbarten Absicht die gemeinsame Marke X***** im Vordergrund steht, aber für jeden Betrieb in der gesetzlich vorgesehenen Größe der produzierende Betrieb auf der Etikette steht und somit für jeden Kunden ersichtlich ist.12.Die Preise zwischen den 3 Gesellschaften nbR und der GmbH werden ausgehend von den gemeinsam festgesetzten Verkaufspreisen der GmbH retrograd durch Abschläge ermittelt und halten einem Fremdvergleich laut den Feststellungen der Bp stand.Die Bp hält fest, dass mangels einer vergleichbaren Betriebsstruktur kein Vergleich gezogen werden konnte und es dadurch zu keiner Feststellung kam.13.Der Verkauf erfolgt - abgesehen vom Verkauf an die Letztverbraucher (ca. 10% des Gesamtumsatzes) - zentral über den gemeinsam beauftragten Großhändler, die Wein-Gut X***** GmbH. Dementsprechend gibt es selbstverständlich nur Rechnungen der GmbH an die Kunden, wenngleich für jeden Kunden am Etikett erkennbar ist, von welchem Betrieb der Wein produziert ist. Weiters wird bei den Letztverbrauchern bzw. ab Hof Kunden auf Rechnungen der GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechnung im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Betriebes erfolgt, da es sich dabei um Umsätze dieser Betriebe handelt. Auch dieser Punkt (in fremden Namen auf fremde Rechnung) wurde ausführlich im Zuge einer Betriebsprüfung (Umsatzsteuernachschau 2004) geprüft bzw. erläutert und nicht beanstandet Bei dieser Prüfung wurde auch erörtert, dass diese Vorgangsweise 1: 1 von der Vorgangsweise beim "U*****" übernommen wurde und somit einem Fremdvergleich standhält.Differenzen zu dem Sachverhalt, der von der Bp festgestellt wurde:Zu dem Sachverhalt, den die Bp festgestellt hat, wird nur dort eingegangen, wo Differenzen zu obigem Sachverhalt vorliegen; um einen einfacheren Konnex herstellen zu können habe ich zunächst die Punkte des BP Berichtes unter der Überschrift Sachverhalt mit 1 - 24 durchnummeriert und beziehe mich immer durch die Nummerierung auf die jeweiligen Punkte im Bericht:Punkt 5Richtigstellung der Nutzungsart wurde bei Weinbaukataster (BH) gemeldet; Änderung erfolgt dann von Amts wegen beim Vermessungsamt und erst im Anschluss im EW Bescheid; Bei den Differenzen der im Grundbuch vermerkten Nutzungsart handelt sich vorwiegend um Flächen (eine ca 45 jährige Rebfläche) die von Josef Sen und Gisela Sen 1996 vom Gut S***** gekauft wurden. Offensichtlich wurde von diesem Weingut seinerzeit die Aussetzung nicht bei der BH gemeldet. Diese Meldung wurde mittlerweile ebenfalls nachgeholt.Punkt 6 und 7Es ist richtig, dass Her Martin X***** erklärt hat, dass die Weingärten, die in den Punkten 6 und 7 (Seite 5 unten und 6) behandelt werden, nur von jeweils einem Unternehmen bewirtschaftet werden, es ist auch tatsächlich so.Gerade aus dem Plan, den der Prüfer im Bericht auf Seite 6 abgedruckt hat, ist klar erkennbar, dass es zu erheblichen Abweichungen zwischen· den natürlichen Grenzen und den Grenzen laut KG Mappe kommt (geschätzte 5-7 m in Nord/südlicher Richtung, erkennbar daran, dass der natürliche Weg ganz woanders liegt als der im Mappenplan eingezeichnete). Einheitlich bewirtschaftet werden aber klarerweise nur die Grundstücke nach den natürlichen Grenzen, was ja auch im Hinblick auf die Böschungen gar nicht anders möglich wäre. Übrigens sind auch zivilrechtlich ausschließlich die natürlichen Grenzen relevant. Da aber die Behörde (in diesem Fall die AMA) von den Mappenplänen ausgeht, ist es erforderlich die Grundstücksnummern, die sich durch die Verschiebung der Mappenpläne über die natürlichen Grenzen hinweg erstrecken, doppelt bei der AMA zu melden, allerdings immer nur mit der Fläche, die der natürlichen Bewirtschaftung entspricht.Als Beispiel erstreckt sich die GrdNr 378/2 laut Mappenplan weit in das (natürliche) Grundstück 375/2 hinein. Das führt dazu, dass das Grd Nr 378/2 meldetechnisch bei der AMA doppelt aufscheint, allerdings immer nur mit den in der Natur auch tatsächlich bewirtschafteten Flächen.Diese Abstellung auf die natürlich bewirtschafteten Grundstücke erfolgt übrigens im Zuge der Digitalisierung mit der zuständigen Behörde gemeinsam. Als Beispiel liegen der Berufung die betreffenden Auszüge aus AMA Anträgen (Beilage 2 und 3) bei:• Grd Nr 378/2, dieses Grundstück hat eine Fläche laut Mappenplan von m2 1.348. Josef Jun und Gisela Sen haben entsprechend der natürlichen und gemeinsam mit der Behörde herausgemessenen Fläche 800 m2 beantragt, Martin und Gisela Jun haben von dieser Fläche 200 m2 beantragt. Bei der restlichen Fläche handelt es sich Böschungen bzw. Wegflächen, für die gar keine Förderung beantragt werden kann und auch nicht wurde.Besonders ärgerlich ist, dass dieser logische und auf dem Plan ersichtliche Vorgang trotz zahlreicher Erklärungen und Besprechungen noch immer nicht richtig gewürdigt wird; ein Blick auf den Weingarten in der Natur hätte ausgereicht, daran wäre auch erkennbar gewesen, dass dort unterschiedliche Rebsorten gepflanzt sind und somit ein Bewirtschaften über die natürliche Grenze entsprechend dem Mappenplan unmöglich wäre.Die Differenzen laut Seite 7 des Berichtes ergeben sich bei der BH durch die veralteten Stände; über Jahrzehnte wurden von der Behörde keine Abgleichungen vorgenommen, sodass es - wie mir als Vertreter vieler Weinbauern bekannt ist - zu erheblichen Differenzen gekommen ist.Diese Differenzen haben keinerlei Einfluss auf die tatsächliche Bewirtschaftung der Flächen, führen auch nicht zu Abgaben- oder Fördertechnischen Auswirkungen, da diese Behörden jeweils von anderen Zahlen ausgehen. In der Praxis werden nur die AMA Meldungen aktuell gehalten, da dies die Basis für die Förderungen darstellt und auch laufend von den Prüfern der AMA kontrolliert wird.Differenzen zwischen Erntemeldung und Flächenbögen ergeben sich vor allem auch daraus, dass die AMA nie von den Grenzen laut Mappenplan ausgeht, vielmehr sind - vor allem seit der Digitalisierung (die Grundstücke wurden anhand von Luftaufnahmen vermessen und jeweils die tatsächlichen, natürlichen Grenzen herangezogen, dabei zB Böschungen oder Verkehrsflächen abgezogen) - die tatsächlichen natürlichen Grenzen/Flächen entscheidend; dies geht auch schon aus unseren Ausführungen zu Punkt 6 u 7 hervor.Punkt 8Es ist richtig, dass für das Grundstück 337/1 kein Pachtvertrag besteht, obwohl für den benachbarten Weingarten einer besteht; allerdings ist für uns nicht erkennbar, was daran so fremdunüblich sein soll, zumal auch ein Teil der Fläche der angrenzenden Parzelle 336/4 vom Weingut Franz P***** bewirtschaftet wird. Er bewirtschaftet als Pächter das Grundstücks 337/2; die natürlichen Grenzen dieses Grundstückes ragen in das Grundstück 336/4 hinein, dementsprechend findet sich dieses Grundstück im AMA Antrag von Herrn P***** (siehe Beilage 4); Auch für diese Bewirtschaftung gibt es keinen Pachtvertrag. Herr P***** hat übrigens gemeint auf unser Ersuchen, ob wir einen Auszug aus seinem AMA Antrag haben können: "Diese Grenzüberschneidungen kommen nicht hin und wieder, sondern hundertmal vor".Es ist im landwirtschaftlichen Bereich auch mit Fremden durchaus üblich, dass einmal Flächen mit und einmal ohne Pachtvertrag überlassen werden, es gibt dafür zahlreiche Beispiele, bei Wunsch bzw Erfordernis können gerne auch andere Beispiele vorgelegt werden.Punkt 9diese Feststellung ist an sich richtig, allerdings erhält die GmbH für diese administrative Tätigkeit auch entweder eine Spanne bei der Handelsware (die der Prüfer in Punkt 23 wieder als sehr hoch kritisiert) bzw. eine Provision bei den Verkäufen im Namen und auf Rechnung der GesnbR.Punkt 13Als Ergebnis der letzten Bp (2001) werden die Betriebskosten für die Gebäude über die X***** GmbH abgerechnet und zu Jahresende im Anteil der eingefüllten Weine auf die 4 Betriebe aufgeteilt. Diese Vorgangsweise wurde mit der Bp 2001 besprochen, damit auch sichergestellt ist, dass jederzeit diese Verrechnung aus der Buchhaltung der GmbH nachgewiesen werden kann.Weiters ist dies ist auch eine Feststellung des Prüfers in Punkt 16.Punkt 14Dies ist nicht richtig, tatsächlich sind die Fässer entsprechend dem Plan der Kellerräumlichkeiten auf S 4 des Berichtes in den jeweiligen Kellerräumlichkeiten des jeweiligen Betriebes gelagert, die Trennung in Halle P II und P III erfolgt in getrennten Gängen.Punkt 16Jene Betriebsmittel, bei denen die Abgrenzung besonders schwierig erscheint, werden seit der letzten Bp und im Einvernehmen mit der Bp bzw seit dem Jahr 2002 (und nicht wie der Bericht schreibt ab dem Jahr 2008) gemeinsam über die GmbH eingekauft, um die Abgrenzung und richtige mengenmäßige Verrechnung auch im Nachhinein bei einer Prüfung glaubhaft darlegen zu können. Diese gemeinsam eingekauften Betriebsmittel machen aber nur ca 15-20% aller Betriebsmittel aus, beim weitaus überwiegenden Teil der Betriebsmittel, bei denen die Abgrenzung klar ist, wird nach wie vor getrennt eingekauft mit einem entsprechenden klaren Auftritt gegenüber den Lieferanten.Punkt 18Die Trennung der Weine nach den Weingärten der Betriebe sei durch den Prüfer nicht überprüfbar. Das mag im Hinblick auf den FA Prüfer richtig sein, aber genau dafür gibt es den Kellereiinspektor, der laufend Prüfungen durchführt. Weiters fand im Jahr 2005 eine Überprüfung des Weinbestandes der einzelnen Betriebe durch das FA Krems statt (Hr Dü*****, Herr Fü***** sowie ein dritter Prüfer) statt, bei der es keine Beanstandungen gab.
B. Zur rechtlichen Beurteilung:
a) Verjährung:
Im Sommer/Herbst 2010 fand die Prüfung der "Weingut X***** GmbH" (Prüfungsauftrag vom 13.7.2010) statt. Erst im Zuge dieses Verfahrens wurden auch Prüfungen der drei Gesellschaften nach bürgerlichem Recht für notwendig erachtet und mit Prüfungsauftrag vom 20.9.2010 auch eingeleitet. Noch im März 2011 hat der Prüfer in einem Gespräch mit Mag. Fe***** und Dr A***** festgestellt, dass an dem Bestehen der drei Gesellschaften von Seiten der Finanz keine Bedenken bestünden. Diese Aussage wird auch durch die interne, schriftliche Aussage des zuständigen Fachbereichsleiters Herrn W*****, wonach nach der derzeitigen Literatur/Judikatur nicht von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden kann, verständlich (siehe Beilage 5 und 6).
Erstmalig kommt es mit dem Prüfungsauftrag vom 15.5.2012 zu einer konkreten Amtshandlung des Finanzamtes gerichtet an eine nach Meinung des Finanzamtes konkludent geschlossene Gesellschaft mit dem Namen "X***** Martin und Mitgesellschafter" statt.
Ausgehend von diesem Sachverhalt müssten uE die Jahre 2005 und 2006 jedenfalls verjährt sein.
b) Konkludentes Zustandekommen einer Gesellschaft nbR:
Die rechtliche Begründung des Bescheides fußt auf zivilrechtliehen Bestimmungen, es wird die konkludente Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterstellt. Zitiert wird § 1175 sowie § 863 ABGB (S 16 Abs. 3).
Zitiert wird dabei Grillberger in Rummel, wonach die Vereinigung der Arbeitsleistung und des Kapitals zum gemeinschaftlichen Nutzen ausreicht, dass dadurch konkludent eine einheitliche Gesellschaft entstanden wäre.
Ausgehend von obigem Sachverhalt ist aber gerade das nicht der Fall, es gibt hinsichtlich aller Betriebsmittel und vor allem hinsichtlich der erzielten Erträge/Gewinne, hinsichtlich jedes einzelnen Zahlungsflusses, eine strikte und in der Betriebsprüfung auch unbestrittene Trennung.
Gemeinsam ist allerdings, dass die Betriebe ganz bewusst durch das Forcieren einer gemeinsamen Marke Synergieeffekte erzielen wollen und können. Das alleine kann aber noch nicht als auf gemeinsame Rechnung gerichtete Zusammenarbeit gesehen werden, wenn es gerade gegenläufig mit einer strikten Trennung gelebt wird. Schließlich werden sehr viele, teilweise weltweit vertretene Marken beworben, bei denen für den Konsumenten nur bei sehr genauer Betrachtung erkennbar ist, welcher Unternehmer im Einzelfall hinter der Marke steht.
Weiters wird zitiert, dass eine solche einheitliche Gesellschaft auch dann vorliegt, wenn die Gesellschafter am Betriebsvermögen beteiligt sind; wobei eine solche Beteiligung auch vorliegen soll, wenn einzelne Wirtschaftsgüter, die dem gemeinsamen Erwerb dienen, jeweils von einzelnen (aber in ihrer Gesamtheit von allen) Beteiligten beigebracht werden.
Aber gerade ein solches gemeinschaftliches Betriebsvermögen gibt es nicht, es sind alle Wirtschaftsgüter zivilrechtlich sauber getrennt und den 3 Gesellschaften zuordenbar, wie auch von der Betriebsprüfung entsprechend festgestellt wurde. Die Maschinengemeinschaft hinsichtlich der Füllanlage (die im Übrigen durchaus und sehr häufig zwischen fremden Betrieben üblich ist) alleine reicht nicht aus, deswegen eine einzige gemeinsame Gesellschaft anzunehmen, solche Maschinengemeinschaften sind in der Landwirtschaft - auch zwischen Fremden, auch da ohne schriftliche Verträge- durchaus üblich. Die einzelnen Wirtschaftsgüter werden auch nicht einer gemeinsamen Gesellschaft überlassen, sie sind exakt zugeordnet (Keller, Weingärten, Traktore, ..... ).
§ 1175 ABGB lautet: "Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe eingerichtet."
Ohne Zweifel kann ein derartiger Vertrag auch konkludent geschlossen werden. Allerdings nur, sofern die Voraussetzungen des § 863 ABGB vorliegen. Dort definiert der Gesetzgeber, wann eine schlüssige Willenserklärung angenommen werden kann:§ 863 ABGB: "Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vemünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen."Bei obigem Sachverhalt ist klar, dass eine derartige Gemeinschaft nie gewünscht war, vor allem ist durch die strikte Trennung des Eigentums an den Wirtschaftsgütern und die strikt getrennten Zahlungsflüsse, durch die klar nach außen gegenüber allen Behörden, Kunden und auch Lieferanten kundgegebenen Gesellschaften eine ausdrückliche Willenserklärung aller Gesellschafter gegeben, sodass absolut kein Raum für eine konkludente Willenserklärung bleibt, die noch dazu den ausdrücklichen Erklärungen widersprechen würde!! Gerade der im Bericht zitierte § 863 ABGB macht klar, dass es keine konkludente Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft gegeben hat, bei dem vom Prüfer festgestellten Sachverhalt ergeben sich zahlreiche Gründe die an der Gründung einer einheitlichen Gesellschaft zwischen allen Gesellschaftern Zweifel im Sinne des § 863 aufkommen lassen.Als Beispiel hierfür:Keine gemeinsamen Weingärten, kein gemeinsames Konto, Kein wirtschaften in "einen Topf", ...... .Weiters war die saubere Trennung zwischen den einzelnen Gesellschaftern auch mit ein Grund, für die erforderlichen Investitionen im Jahr 2002 eine eigene GmbH zu gründen, um damit die Eigentumsverhältnisse klar getrennt zu halten. Natürlich wurde damals auch über einen gemeinsamen Betrieb nachgedacht, aber es sprachen neben der weiter gewünschten Trennung des Eigentumes auch haftungsrechtliche Erwägungen für die GmbH Gründung und die Aufrechterhaltung der Trennung der 3 Betriebe.c) Einheitlicher BetriebSteuerlich wird die Rechtsprechung des VwGH's zum einheitlichen Betrieb herangezogen.Bereits die Begründung selbst gesteht zu, dass die Rechtsprechung zur Frage des einheitlichen Betriebes ausschließlich zur Frage ergangen ist, ob ein oder mehrere Betriebe bei demselben Steuerpflichtigen vorliegen. Der rechtliche Hintergrund der Rechtsprechung wird außer Acht gelassen.Zum einheitlichen Betrieb verschiedener Gesellschaften führt der VwGH (98/15/0190) aus: "Die Beschwerdeführerin ...... zeigt auch in der Beschwerde nicht konkret auf, warum wegen eines "inneren wirtschaftlichen Zusammenhanges" eine - im Übrigen nach der Rechtsprechung nur auf dem Gebiet der Gewerbesteuer anerkannte, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1976, Slg. Nr. 5012/F - Unternehmenseinheit (zwischen den auch getrennt bilanzierenden Unternehmen) als gegeben angenommen werden könnte."Die EStR (wurden diesbezüglich aktuell geändert) ziehen aus dieser Judikatur folgenden Schluss:5834 ab 2011 (gerade erst neu eingearbeitet!):Im Anwendungsbereich der Einkommensteuer komme einer" Unternehmenseinheit" keine Bedeutung zu. Es sind für verschiedene Mitunternehmerschaften getrennte Feststellungsverfahren nach § 188 durchzuführen. Die Zerlegung eines einheitlichen Rechenwerkes in eine getrennte Bilanzierung der Gesellschaften ist nicht als Auflösung oder Realteilung einer Mitunternehmerschaft zu werden.5834 alte Fassung lautete:Mehrere Personengesellschaften mit denselben Beteiligungsverhältnissen und demselben Betriebsgegenstand können eine einzige betriebliche Tätigkeit, wenn auch im Rahmen zweier oder mehrerer Betriebsstätten, entfalten (so genannte" Unternehmenseinheit", VwGH 29.11.1994, 89/14/0230); dann gibt es nur ein Feststellungsverfahren. Eine einheitliche Bilanzierung für zwei oder mehrere nebeneinander personen- und beteiligungsgleich bestehende Personengesellschaften im Rahmen einer solchen Unternehmenseinheit begründet außerhalb einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung keine zusätzliche Mitunternehmerschaft. Die Zerlegung des Rechenwerkes der Unternehmenseinheit in eine getrennte Bilanzierung der Gesellschaften ist nicht als Auflösung oder Realteilung einer Mitunternehmerschaft zu werten.Somit ist unserer Ansicht nach die Judikatur zum einheitlichen Betrieb für den konkreten Fall nicht anzuwenden, zumal sich auch keine Feststellung findet, dass die 3 Gesellschaften nicht bestanden hätten.Weiters spricht auch § 2 BewG klar gegen einen einheitlichen Betrieb:§ 2 BewG - Wirtschaftliche Einheit(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.Gerade dies ist der Grund, warum sich die Judikatur zum einheitlichen Betrieb immer auf die Frage konzentriert, ob ein oder mehrere Betriebe ein und desselben Abgabenpflichtigen vorliegen.Bei mehreren Eigentümern kommt dies schon wegen § 2 Abs 2 BewG nicht in Frage.Auch die Literatur geht davon aus, dass mehrere Mitunternehmerschaften keine gemeinschaftlichen Einkünfte erzielen können (Doralt, § 4 Tz 32, Jakom, Rz 6 zu § 4).Zu den einzelnen im Bescheid angeführten Kriterien des einheitlichen Betriebes:• Auch wenn die Maschinen und Geräte in einem räumlichen Naheverhältnis aufbewahrt werden, ändert dies nichts daran, dass sie den verschiedenen Gesellschaften gehören und verwendet werden. Außerdem ergibt sich sogar aus dem Foto aus dem Bp Bericht auf Seite 4, dass die Gebäude zwar benachbart sind, dennoch aber eine klare Trennung und Zuordnung erfolgt.• Dass die Tanks nummeriert und die Weine über Karteikästen nachvollziehbar sind, ist auch in keinster Weise ein geeignetes Argument für einen einheitlichen Betrieb, zumal die Tanks in der jeweils einem Betrieb zugeordneten Halle stehen und die Nummerierung schon aus weingesetzlichen Bestimmungen unbedingt erforderlich ist.• Dass die Arbeiten entsprechend der Lebenserfahrung in einem durchgeführt werden (gemeint ist offensichtlich in einem für alle Betriebe) ist ebenfalls aus weingesetzlichen Bestimmungen und Qualitätsgründen nicht möglich, zumal die Viniflzierung jeweils nach Lagen und Sorten strikt getrennt werden muss. Dies wird auch laufend durch die Kellereiinspektion überprüft; außerdem gibt es für diese in der rechtlichen Beurteilung geäußerten Vermutung keine Feststellungen im Sachverhalt, schon gar keine dafür angeführten Beweismittel.• der Auftritt unter einer einheitlichen Bezeichnung ist nicht richtig, wenngleich natürlich die gemeinsame Marke X***** im Vordergrund steht, wie dies auch bei allen am Markt gängigen Franchiseunternehmen üblich ist, ohne dass dies zu einem einheitlichen Betrieb aller Franchiseunternehmer führen würde. Dennoch wurden und werden gegenüber allen Behörden, Kunden und Lieferanten exakt die Betriebe und die Rechnungen dieser Betriebe getrennt. Bei jedem einzelnen Wein sieht der Kunde, aus welchem Betrieb der Wein stammt. Wenn der Prüfer im Bericht (S 16) vermeint, es wäre unerheblich wer auf der Rücketikette steht, möchte er sich damit an den Gesetzgeber wenden, die Bezeichnungen sind genauso vorgenommen, wie sie der Gesetzgeber im Weingesetz vorsieht (sogar die Größe der Schrift ist da geregelt). Wenn in den Rechnungen der GmbH an die Kunden nur noch die GmbH als Lieferant aufscheint ist dies - und nur dies -richtig, zumal ja die GmbH als Händler auftritt. Bei den Rechnungen, bei denen die Weine im Namen und auf Rechnungen der 3 Betriebe verkauft wird, scheint dies ausdrücklich (und nach Rücksprache mit einem Prüfer) auf den Rechnungen auf.• Laut Bericht kann "eine willkürliche, den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechende "Zerlegung" des wirtschaftlichen Engagements in verschiedene Personengesellschaften nichts an dem einheitlichen Betrieb ändern" (Seite 17 oben); völlig entgegen dem Sachverhalt und der historischen Entwicklung wird unterstellt, dass ein zunächst einheitlicher Betrieb zerlegt worden wäre.Fehlende Sachverhaltsfeststellungen zum einheitlichen Betrieb:Nur Beispielhaft sei aufgezählt, welche aus unserer Sicht wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen gegen einen einheitlichen Betrieb sprechen würden, sofern entgegen obiger Ausführungen bei mehreren Eigentümern überhaupt über einen einheitlichen Betrieb nachgedacht werden kann:• Im Sachverhaltsteil findet sich keine Feststellung, wonach ein einheitlicher Betrieb vorliegt.• Es findet sich auch keine Feststellung, wonach die Gesellschafter die erwirtschafteten Gewinne teilen würden; somit auch keine "Vereinigung von Arbeitsleistung oder Kapital zum gemeinsamen Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB:• ganz im Gegenteil, es wird festgestellt (Pt 11 auf Seite 10), dass es eben keinen gemeinsamen "Topf" bzw. Konto gibt, die Gewinne werden zwischen den Gesellschaftern der 3 Betriebe aufgeteilt, es wird kein Gesamtgewinn ermittelt.• Im Sachverhaltsteil der Begründung findet sich keine Feststellung, wonach ein Auftreten der Gesellschaft nach außen vorliegen würde; soweit die rechtliche Begründung auf Seite 14 unten ausführt, dass alle Gesellschaften unter der Bezeichnung "Weingut X*****" auftreten, übersieht sie damit völlig, dass die "WeinGut X***** GmbH" als Vertriebspartner und Großhändler der 3 GesnbR unter ihrem eigenen Namen auftritt, und das ist nun einmal der Name "Weingut X*****". Völlig logisch und schlüssig ist, dass der Großhändler die Werbung und Vermarktung des Weines übernimmt, dafür erhält die Gmbh ja auch ihre (im Übrigen von den Prüfern als zu hoch angesehene) Spanne. Dieses fehlende gemeinsame Auftreten der vermeintlichen "Martin X***** und Mitges" kommt auch besonders in der Frage des Prüfers bei der Auflage einer neuen St Nr für diese Gesellschaft im Frühjahr 2012 zum Ausdruck: "Welchen Namen sollen wir der neuen X***** Gesellschaft geben?" Insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht kommt diesem fehlenden gemeinsamen Auftritt nach außen wesentliche Bedeutung zu, "weil Subjekt der Umsatzsteuer nur eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft sein kann (VwGH 93/14/0150 und viele weitere).d) Freie Gestaltung von Rechtsverhältnissen:VwGH 6.11.91, 89/13/0093:§ 22 BAO aus der Sicht des VwGH:Es steht jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und zu ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster der gesetzlich vorgesehenen Abgabenbelastung erreicht wird. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit sind in den §§ 21 bis 24 BAO gezogen. Nur im Bereich der in diesen Gesetzesbestimmungen im Einzelnen umschriebenen Tatbestände ist die Abgabenbehörde berechtigt und verpflichtet, bei der Erhebung der Abgaben von der Gestaltung der Vertragsparteien abzugehen.Ausführlich und ausdrücklich wurde im Betriebsprüfungsverfahren besprochen, dass die Finanz keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten sieht. Es gibt auch keinerlei Sachverhaltsfeststellungen die auf anderes schließen lassen. Wohl aus diesem Grunde wird versucht, eine Gesellschaft nach bürgerlichen Recht zu konstruieren, die trotz ausdrücklicher gegenteiliger Willenserklärung der Gesellschafter konkludent zustande gekommen sein soll.Die drei Gesellschaften nbR waren - nach intensiven Prüfungen - vom Finanzamt als solche anerkannt. Im Zug der Betriebsprüfungen wurden auch die beabsichtigten Änderungen (Aufbau einer gemeinsamen Vertriebs - GmbH) besprochen. Warum diese zivilrechtlich begründete Vorgangsweise und Gestaltung von Rechtsverhältnissen bei klarer Trennung der Gesellschaften zu einer Änderung gegenüber der letzten Betriebsprüfung führen soll, kann nicht nachvollzogen werden.Dazu ist vom Sachverhalt auszuführen, dass:1. es keine Feststellung gibt, wonach der Betrieb ,,Martin X***** und Mitges" einheitlich nach außen auftritt; der fehlende gemeinsame Auftritt nach außen ergibt sich auch daraus, dass der Prüfer nach Abschluss der Prüfung fragte, welcher Namen der Gesellschaft gewünscht sei. Ganz offensichtlich hat er keinen einheitlichen Namen der vermeintlichen Gesellschaft im gesamten 2 jährigen Prüfungsverfahren gefunden - siehe auch schon oben;2. Die Umsatzsteuerbescheide weisen als Adressaten "Martin X*****, Gisela X***** sen, DI Christine X*****, Josef X***** jun und Gisela X***** jun (GesbR) auf;3. Die Feststellungsbescheide sind an "Martin X***** und Mitges" gerichtet. Auch daraus erkennt man, dass offensichtlich kein einheitlicher Auftritt vorliegt.4. Es wird festgestellt, dass alle drei Betriebe bei allen denkbaren Behörden gemeldet sind und auftreten;5. Bei keiner einzigen Behörde, bei keinem Kunden und bei keinem Lieferanten erfolgte je eine Meldung über eine "Martin X***** und Mitges" nbR6. Es gibt keine Feststellung, dass die drei Betriebe nicht bestehen würden, es gibt keine Feststellung, dass die Gesellschaftsverträge - wenn auch nur mündlich - nicht existent wären. Es gibt auch nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür.7. Das Auftreten nach außen, insbesondere Lieferanten, Behörden etc. (siehe Punkt 1 obigen Sachverhaltes) wurde in der Sachverhaltsfeststellung nur teilweise beleuchtet (Meldung bei den Behörden in Punkt 2 des SV des Berichtes).C. Zur Gewinnermittlung:a) Übergangsgewinn:Auf Grund der im Sachverhaltsteil getroffenen Feststellungen lässt sich kein Gründungszeitpunkt der "X***** Martin und Mitges" ableiten, ja es findet sich nicht einmal eine Feststellung, dass diese Gesellschaft gegründet worden wäre.In der rechtlichen Beurteilung findet sich auf Seite 15 vorletzter Absatz die Aussage, dass "immer schon ein gemeinsamer Betrieb gedacht war", wobei hier Bezug genommen wird auf einen Zeitraum vor 1990, als auch der elterliche Betrieb seine Weinproduktion umstellte. Auch die gemeinsame Nutzung der Marke X***** erfolgt bereits seit dieser Zeit. Im Zuge der Prüfung wurde vom Finanzamt der Standpunkt vertreten, dass spätestens mit der Gründung der GmbH das Auftreten verändert worden wäre und somit ein Zusammenschluss erfolgt wäre. Im Bericht findet sich auf Seite 17 die Aussage, dass spätestens 2005 von einem einheitlichen Betrieb auszugehen wäre.Ausgehend von der gesamten Argumentation des Berichtes müsse somit ein Zusammenschluss bereits vor langer Zeit stattgefunden haben, womit ein Übergangsgewinn per 1.1.2005 nicht anfällt, sondern ebenfalls bereits wesentlich früher angefallen wäre.b) Laufender Gewinn:Für die Betriebe 1-3 wurde seit Bestehen der Betriebe der Gewinn entsprechend der landwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung ermittelt. Für den Betrieb Martin und Christine X***** wurde der Gewinn in früheren Jahren (bis 2000) freiwillig, in den Jahren 2003 und 2004 wegen Überschreitung der Buchführungsgrenzen doppelt ermittelt.Dementsprechend gibt es für die Jahre, in denen der Gewinn pauschaliert ermittelt wurde, keine genauen Aufzeichnungen über die Ausgaben. Eine Mitwirkung bei der Gewinnermittlung in der geforderten Form, nämlich in der Bekanntgabe der Aufwendungen der 3 Betriebe, war daher nicht möglich. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass für einen der drei Betriebe eine genaue Gewinnermittlung durch Bilanzierung für die Jahre 2003 und 2004 vorliegt (war damals buchführungspflichtig) und das in Form eines inneren/äußeren Betriebsvergleiches diese Gewinne bei der Ermittlung eines Gewinnes des fiktiven Gesamtbetriebes herangezogen werden solle. Die Bilanzen sind auch im Akt beim Finanzamt enthalten.Dennoch hat der Prüfer versucht, im Schätzungswege Ausgaben zu berücksichtigen, ohne einen äußeren oder inneren Betriebsvergleich in irgendeiner Weise in die Berechnungen einzubeziehen.Wie schwierig es ist, Ausgaben im Vorhinein ohne Vorliegen irgendwelcher Zahlen zu schätzen weiß ich aus eigener Erfahrung im Zuge der Erstellung von Planrechnungen bzw. Businessplänen. Aus diesem Grund erstelle ich keine einzige Planung ohne Heranziehung gleich mehrerer Vergleichs betriebe.Als Schätzungsmethoden für Schätzungen nach § 184 BAO werden in der Literatur vor allem der äußere und der innere Betriebsvergleich, die Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs, die kalkulatorische Schätzung und der Sicherheitszuschlag erwähne. Keine dieser Methoden wird auch nur angedacht, obwohl die Zahlen eines dieser Betriebe bis zum Jahr 2004, also dem Jahr vor der ersten Schätzung, vorliegen.Die Auswirkungen dieser vom Prüfer gewählten Schätzungsmethode im Vergleich zu den konkret vorliegenden Zahlen 2003 und 2004 wird in der Beilage 7 dargestellt. Wie man dieser Beilage entnehmen kann, ergeben sich beim Vergleich der Zahlen 2003/2004 mit dem Schnitt der Prüfungsjahre eklatante Abweichungen beim Materialaufwand (7% des Umsatzes), bei den Abschreibungen (12%) sowie bei der Summe sonstiger Betriebsaufwand (8%).In Summe ist der Gewinn im Verhältnis zum Umsatz statt der 36% der Jahre 2003/2004 beachtliche 69%!!Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Pauschalierungsverordnung für Weinbaubetriebe Durchschnittswerte angenommen hat, die auf weitreichenden statistischen Untersuchungen bzw. Auswertungen von Weinbaubetrieben basieren. Dabei kommt er zu einem pauschalen Gewinn/Umsatzverhältnis von 30%, womit er relativ nahe dem tatsächlichen Ergebnis der Bilanzen 2003/2004 von Martin und Christine X***** mit 36% liegt.In unserer Kanzlei vertreten wir zahlreiche Weinbaubetriebe, davon eine Vielzahl mit EA Rg oder Bilanz. Bei keinem dieser Unternehmen kann auch nur ansatzweise ein derartiges Gewinn/Umsatz Verhältnis erreicht werden.Weiters sei auch noch erwähnt, dass die Feststellung Punkt 23, wonach die Weine mit bis zu 50% unter dem Marktpreis an die GmbH verkauft werden, ganz und gar nicht zu einem Gewinn von 70% des Umsatzes passt.D. Schätzung der VorsteuernAuch diese Schätzung folgt der- aus unserer Sicht völlig willkürlichen- Schätzung der Ausgaben mit dem Ergebnis, dass die geschätzten Vorsteuem ziemlich genau bei der Hälfte der Vorsteuernliegen, die bei den Gewinnermittlungen der Jahre 2003/2004 liegen. Die Differenz über die 5 Jahre liegt bei rund € 235.000,- Vorsteuem.
Antrag:
Wir beantragen daher die Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide 2005 - 2009 ersatzlos aufzuheben.
Verfahren:
Gleichzeitig beantragen wir gem. § 282 (1) BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie gemäß § 284 BAO eine mündliche Verhandlung.
Wir beantragen gem. § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2005-2009 in Höhe von € 470.015,22.
Beigefügt waren folgende Beilagen:
Beilage 1: Schreiben der steuerlichen Vertretung an das Finanzamt vom 30. 9. 2002
Bei unserer letzten Besprechung ist die Frage offen geblieben, ob bei Josef und Gisela X***** im Jahr 1996 und 97 ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, weil die Zukaufsgrenzen überschritten worden seien.
Nach Durchsicht der entsprechenden Unterlagen wurde festgestellt, dass 1996 nur 1.362 Liter pro ha zugekauft wurden. Der laut Steuererklärung höhere Zukauf ist darauf zurückzuführen, dass der Zukauf vom Dezember 95 in der Steuererklärung 96 eingetragen wurde, weil in diesem Jahr die Zahlung gelegen ist.
Im Jahr 1997 ist der Zukauf mit 3.894 Liter pro ha deutlich über den Zukaufsgrenzen gelegen, allerdings liegt keine - wie im Bewertungsgesetz geforderte - Nachhaltigkeit der Überschreitung der Zukaufsgrenzen vor. Die Ernten der Jahre 96 (3.910 Liter pro ha) und 97 (3.958 Liter pro ha) lagen deutlich unter den langjährigen Schnitt (98-2001: 5.288 Liter pro ha), daher war man gezwungen diese kleinen Ernten durch einen entsprechenden Zukauf auszugleichen.
Weiters war die Frage offen geblieben, ob bei Martin und Gisela im Jahr 2000 die Umsatzgrenze überschritten wurde. Laut den Einnahmen laut Kellerbuch (Soll) betrugen die Einnahmen im Jahr 2000 4,43 Mio. und waren somit deutlich unter den Grenzen, sodass die sonstigen landwirtschaftlichen Erlöse ebenfalls nicht ausreichten, um die Umsatzgrenze im Jahr 2000 zu erreichen.
Weiters möchte ich Sie noch über einige Punkte informieren, die in Zukunft geändert werden sollen, um eine Ihren Ausführungen entsprechende deutliche Abgrenzung zwischen den Betrieben sicher zu stellen:
1. Einige kleine Weingärten werden zwischen den Betrieben so abgetauscht, dass Weinsorten mit kleinen Mengen (Sauvignon, Muskateller) jeweils nur bei einem Betrieb verkauft werden.
2. Für Kellereiartikel soll ein gemeinsamer Einkauf erfolgen, wobei die Aufteilung dieser Kellereiartikel zwischen den Betrieben nach den produzierten Litern erfolgen soll.
3. Der noch vorhandene Etikettenvorrat der Familie X***** wird noch aufgebraucht, insbesondere da auch viele 2001 Weine bereits etikettiert sind. Erst dann wird aus den Etiketten der jeweilige Betrieb hervorgehen.
Beilagen 2 bis 4: Flächenbögen 2009
Die Beilagen 2 bis 4 sind die Flächenbögen 2009 von Josef X*****, X***** Gisela und Martin sowie P***** Andrea und Franz
Beilage 5: E-Mail vom 25. 3. 2011
In einer E-Mail vom 25. 3. 2011 an den Fachvorstand und einen leitenden Funktionär der Großbetriebsprüfung gibt der Fachexperte des Finanzamtes Waldviertel, Herbert W*****, seine damalige Rechtsauffassung wieder:
Wie bei unserer Besprechung am 14.3.2011 vereinbart, habe ich eine grundsätzliche Beurteilung vorgenommen, ob die pauschalierten LuF-Betriebe X***** als einheitlicher Betrieb angesehen werden könnten.
Ob Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen mehrere Betriebe oder einen einheitlichen Betrieb begründen, ist nach der Rechtsprechung des VwGH nach objektiven Grundsätzen !Sd Verkehrsauffassung zu beurteilen (EStR Rz 411). Dabei ist auf das Ausmaß der organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betriebsbereichen abzustellen.
Folgende Merkmale sprechen demnach für einen einheitlichen Betrieb:
- wirtschaftliche Über- und Unterordnung zw den Betrieben
- Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen
- einheitliche Betriebsaufschrift sowie räumliche Verflechtung
- Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals
- einheitliches Leistungsprogramm sowie räumliche Nähe.
Das Merkmal der wirtschaftlichen Über- und Unterordnung ist m.E. im ggstdl Fall nicht gegeben, da es sich um drei Betriebe der gleichen Stufe (Weinproduzenten) handelt.
Die drei Betriebe sind im Weinbau tätig, daraus folgend werden die gleichen Rohstoffe verwendet.
Es bestehen Bedenken, ob die den einzelnen Betrieben zugeordneten Maschinen für die Bewirtschaftung der jeweiligen Weinbauflächen ausreichend sind. Darüberhinaus ist anzunehmen, dass bei einem ökonomischen Arbeitsablauf die jeweils notwendigen Arbeiten bei allen Weinbauflächen durchgeführt wird und somit eine wechselseitige gemeinsame Verwendung der Anlagen erfolgen wird. Dies ist auch auf den Einsatz des Personals zutreffend.
Das Merkmal einheitliche Betriebsaufschrift und räumliche Verflechtung ist auf die ggstdl Betrieb m.E. jedenfalls zutreffend. Sowohl die Website, die Flaschenetiketten als auch die Rechnungen weisen einen einheitlichen Auftritt nach außen auf. Die einzelnen pauschalierten Weinbaubetrieb sind im Auftritt nach außen nicht existent. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Bp im Jahr 2002. Im damaligen Bp-Verfahren konnte durch Vorlage von Ausgangsrechnungen aller drei Betriebe der unterschiedliche Auftritt nach außen nachgewiesen werden. Dies wurde auch .durch Aufstellungen über Leistungen zwischen den jeweiligen Betrieben mit entsprechenden Betriebsaufschriften untermauert.
Ein einheitliches Leistungsprogramm ist u.a. deshalb anzunehmen, dass die Weinproduktion maßgeblich bzw. ausschließlich von Hrn. Martin X***** betrieben bzw. geleitet wird. Wie bereits im Schreiben vom 1.7.2002 ausgeführt, sollte durch diese einheitliche Vorgegansweise der wirtschaftliche Erfolg für alle drei Betriebe gewährleistet werden. Eine räumliche Nähe ist im ggstdl Fall jedenfal!sgegeben.
Auch wenn die aus der Rechtsprechung entwickelten Merkmale für einen einheitlichen Betrieb auf Grundlage des bisher bekannten Sachverhaltes lni Fall X***** erfüllt scheinen, spricht folgendes gegen die Annahme der drei pauschalierten Betriebe als einen einheitlichen Betrieb:
Mehrere gleichartige, organisch nebeneinander stehende Betriebe in der Hand desselben Unternehmers sind in aller Regel als einheitlicher Betrieb anzusehen, da die Vermutung dafür spricht, dass die gleichartigen Betriebe deshalb in einer Hand vereinigt sind, weil sie sich gegenseitig stützen und ergänzen (VwGH 30.9.1992, 90/13/0033).
Die Rechtsprechung des VwGH erging stets zu Fällen,· in denen ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe unterhielt..
EstR 2000 Rz5834: Mehrere Personengesellschaften mit denselben Beteiligungsverhältnissen und demselben Betriebsgegenstand können eine einzige betriebliche Tätigkeit, wenn auch im Rahmen zweier oder mehrerer Betriebsstätten, entfalten.
Doralt, TZ 32 zu §4: Mehrere Mitunternehmerschaften können keine gemeinschaftlichen Einkünfte erzielen (keine Unternehmenseinheit mehrerer MU).
Jakom, Rz 6 zu § 4: Eine MU kann nach hA nur einen einzigen Betrieb haben; mehrere MU können keine gemeinschaftlichen Einkünfte erzielen.
Im Fall X***** liegen drei Personengesellschaften vor, die zwar denselben Betriebsgegenstand (Weinbau) aber unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse,·aufweisen. Entsprechend den vorstehenden Literaturmeinungen (insbes. RZ 5834 EStR) kann somit nicht von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden.
Beilage 7: Vergleich der Gewinnermittlung 2004 mit der Schätzung
[...]
Stellungnahme des Prüfers vom 4. 9. 2012
Der Prüfer gab am 4. 9. 2012 folgende Stellungnahme ab:
A) Zum Sachverhalt:
Eingangs muss festgestellt werden, dass die Besprechung am Freitag den 16.12.2012 und nicht wie vom Steuerberater fälschlich angenommen am Samstag den 17.12.2012 stattgefunden hat. Die Ansicht des Steuerberaters Dr. A*****, dass bei dieser Besprechung ein gemeinsamer Sachverhalt erarbeitet wurde, kann nicht beigepflichtet werden, wie der Aktenvermerk des Prüfers vom 19.12.2011 über die Besprechung am 16.12.2011 dokumentiert. Ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass Dr. A***** eben bis zum 19.12.2011 die Besprechungsergebnisse einfließen lassen wollte und zusätzliche Unterlagen beibringt, die seine Rechtsansicht untermauern sollten. Das ist jedoch in dieser Form nicht erfolgt (siehe dazu auch Mail von Dr. A***** vom 19.12.2011)
Normen und Schlagworte
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 2 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 Z 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 2 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 282 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 10 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 296 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1175 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 863 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 21 bis 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103204/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103204.2012
- Stammnummer
- 113933
- Gültig
- 27.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF