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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103204/2012

Liegen umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich mehrere GesBR oder eine einzige GesBR vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103204/2012vom 27.03.2017Teil 6 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(44) Anders verhielte es sich jedoch, wenn Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens wegen ihrer Verbindungen zu einer Kapitalgesellschaft oder einer Vereinigung wie den oben in Rn. 36 genannten faktisch in der Lage wären, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den sich aus der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Regelung ergebenden Aufgaben zu tragen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. (45) In diesem Fall kann die Tatsache, dass die Anwendung der Pauschalregelung immerhin geeignet ist, die mit der Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verbundenen Verwaltungskosten zu senken, dagegen nicht berücksichtigt werden, da der Unionsgesetzgeber die Pauschalregelung nur zugunsten jener landwirtschaftlichen Erzeuger eingerichtet hat, bei denen die Anwendung der normalen Steuerregelung oder der vereinfachten Regelung auf insbesondere verwaltungstechnische Schwierigkeiten stieße. Die Aussagen des EuGH in Rn 45 des Urteils können nur in Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFG verstanden werden (vgl BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015). Auf Seite 27 führt das BFG dazu aus: "Dagegen spricht für die Anwendung der Pauschalregelung, dass der Unionsgesetzgeber und der nationale Gesetzgeber für Landwirte grundsätzlich ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen hat und auch für drei zusammenarbeitende landwirtschaftliche Erzeuger die Anwendung der Pauschalregelung administrative Erleichterungen mit sich bringt. Auch wenn die Verwaltungsarbeiten an einen Dritten ausgelagert sind, macht es einen Unterschied, ob dieser gemäß der Pauschalregelung vorgeht oder die normale Mehrwertsteuerregelung anwenden muss. Die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung wäre jedenfalls mit deutlich höheren Verwaltungskosten verbunden." Nach Ansicht des Finanzamtes kann daher die vom BFG im Vorlagebeschluss geführte und hier zitierte Argumentation keine Anwendung für die Interpretation der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung finden. Ganz im Gegenteil ist eine Untersuchung zur Anwendbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung im hier fraglichen Fall lediglich darauf beschränkt, ob durch die Verbindungen mit der Kapitalgesellschaft die Verwaltungskosten des Umsatzsteuernormalregimes durch die GesbR getragen werden können. Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, wonach sämtliche administrative Tätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung der Rechnungen und Gutschriften usw.) vom Büropersonal der GesmbH erbracht werden (ebenfalls BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015, S. 27: "zumal die Verwaltungsarbeiten der GesBR ohnehin von der GmbH vorgenommen werden"), dürfte die land- und forstwirtschaftliche Pauschalregelung unter Beachtung der Rechtsansicht des EuGH nicht angewendet werden: Da aufgrund der engen Verbindungen der GesbR zur GesmbH die Verwaltungskosten tatsächlich von der GmbH und nicht den GesbR getragen werden, kann die Anwendung des Umsatzsteuernormalregimes auf Ebene der GesbR aus unionsrechtlicher Perspektive keine Schwierigkeiten bereiten. 3. Übertragung auf das österreichische Recht: Grundsätzlich sieht § 22 Abs. 1 UStG 1994 in der für den Entscheidungszeitraum erheblichen Fassung BGBl I Nr 134/2003 auszugsweise vor: Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. Ob die Buchführungspflicht im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorliegt, bestimmt sich nach §§ 124 und 125 BAO. Dem reinen Wortlaut der § 22 UStG 1994 iVm §§ 124 und 125 BAO nach, könnte die land- und forstwirtschaftliche Pauschalbesteuerung auf die GesbR angewendet werden, weil sie die Kriterien des § 22 UStG 1994 iVm §§ 124 und 125 BAO - separat pro GesbR betrachtet - erfüllen. Indes kann sich die Frage, ob die Pauschalbesteuerung anzuwenden ist, nicht nur im Wortlaut des § 22 UStG 1994 iVm §§ 124 und 125 BAO erschöpfen. Denn der Wortlaut ist stets nur der Beginn der Interpretation. Auch der Normzweck muss daher mitgedacht werden. Die Interpretation des EuGH in Rn 44 der Rs X***** kann sich in Hinblick auf die Ausführungen in Rn 42 des Rs X***** nur auf Artikel 296 Abs. 1 der MwSt-RL 2006/112/EG bzw. Art. 25 Abs. 9 der Sechsten Richtlinie beziehen. Beide Rechtsgrundlagen sehen vor, dass ein Mitgliedstaat eine land- und forstwirtschaftliche Pauschalregelung überhaupt nur dann in nationales Recht übernehmen darf, wenn die Anwendung des Normalregimes zu Schwierigkeiten bei Landwirten führen würde. Es stellt sich daher die Frage, ob § 22 UStG 1994 in der anwendbaren Fassung für den hier vorliegenden Fall richtlinienkonform interpretierbar ist. Ausgangspunkt einer richtlinienkonformen Interpretation muss sein, "das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen" (vgl ua EuGH 13. 11. 1990, Rs C-106/89, Marleasing, Rn 8), wobei das gesamte innerstaatliche Recht dazu heranzuziehen ist (vgl EuGH 9. 3. 2004, verb Rs C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer, Rn 113; 4. 7. 2006, Rs C-212/04, Adeneler, Rn 111; 22. 5. 2003, Rs C-462/99, Connect Austria, Rn 38). Dabei sind die Grenzen einer richtlinienkonformen Interpretation zu beachten: So soll jedenfalls nach herrschendem österreichischem Literaturstand eine richtlinienkonforme Interpretation ausscheiden, wenn Wortlaut und Sinn bzw. Zweck einer nationalen Norm der richtlinienkonformen Interpretation klar entgegenstehen (Vgl Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts (2009) 113 mwN; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht5 (2013) 92 mwN; Sutter, richtlinienkonforme Interpretation und ihre mögliche Wirkung zu Lasten der Abgabepflichtigen, ÖStZ 2013, 338 (338 f) mit weiteren Nachweisen zur österreichischen Rechtsprechung). Nach Ansicht des Finanzamtes sind die Aussagen der Rs X***** in richtlinienkonformer Interpretation auf § 22 UStG 1994 in der anwendbaren Fassung direkt zu übertragen, obwohl weder § 22 UStG 1994 in der anwendbaren Fassung noch §§ 124 und 125 BAO auf die Schwierigkeiten bei der Anwendung des regulären Umsatzsteuerregimes Bezug nimmt. Im hier vorliegenden Fall kann es im Lichte der Aussagen des EuGH nicht mehr zu Schwierigkeiten bei der Anwendung des Normalsteuerregimes kommen, weil die Kapitalgesellschaft die Verwaltungskosten der GesbR trägt. Dabei darf nach der Ansicht des replizierenden Finanzamtes nicht auf eine monetäre Kostentragung abgestellt werden. Dem Sinn der Pauschalbesteuerung folgend, muss ausschlaggebend sein, ob durch die Auslagerung der administrativen Tätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung der Rechnungen und Gutschriften usw.) die Verwaltungskosten des Umsatzsteuernormalregimes durch die GesbR getragen werden können. Dies ist nach Ansicht des replizierenden Finanzamtes der Fall. § 22 UStG 1994 in der anwendbaren Fassung darf daher nicht zur Anwendung gebracht werden, weil ansonsten ein richtlinienwidriger Anwendungsbereich unterstellt würde. § 22 UStG 1994 ist daher in richtlinienkonformer Interpretation auf den hier vorliegenden Sachverhalt auf Ebene der GesbR nicht anwendbar. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 22 UStG 1994. Die ErlB des § 22 UStG 1994 führen aus, dass die Bestimmung "im Wesentlichen aus dem bisherigen Recht übernommen" wurde und "Art. 25 der RL" entspricht (vgl ErlB RV 1715 BlgNR XVII. GP, 66 [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XVIII/I/I_01715/imfname_263308.pdf]). Die ErlB zu § 22 UStG 1972 sehen in der Pauschalregelung lediglich eine Erleichterung bei der Erfüllung umsatzsteuerlicher Verpflichtungen (vgl ErlB RV 145 BlgNR XIII. GP, 39 [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XIII/I/I_00145/imfname_317911.pdf]; Ruppe/Achatz, UStG4 (2011) § 22 Rn 3). Zusammenfassend kann daher in richtlinienkonformer Interpretation des § 22 UStG 1994 in der hier anwendbaren Fassung die land- und forstwirtschaftliche Pauschalbesteuerung auf Ebene der GesbR nicht angewendet werden, weil diese durch die engen Verbindungen der Kapitalgesellschaft keine Schwierigkeiten bei der Anwendung des normalen Umsatzsteuerregimes haben. In Hinblick auf die Beantwortung der fünften Frage des EuGH (Urteilstenor 3.), ist dieses Ergebnis rückwirkend anzuwenden. 4. Schlussfolgerungen Nach Ansicht des EuGH sind die hier fraglichen GesbR jeweils für sich als umsatzsteuerliche Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 zu qualifizieren. Durch die engen Verbindungen der GesbR mit der Kapitalgesellschaft, die nach Feststellungen der Betriebsprüfung sämtliche administrative Tätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung der Rechnungen und Gutschriften usw.) übernimmt, ist im Lichte des EuGH-Urteils davon auszugehen, dass die GesbR faktisch in der Lage sind, die Verwaltungskosten der normalen Umsatzsteuerregelungen zu tragen. Artikel 296 Abs. 1 der MwSt-RL 2006/112/EG bzw. Art. 25 Abs. 9 der Sechsten Richtlinie können daher nicht angewendet werden. Die Entstehungsgeschichte des § 22 UStG 1994 weist exakt denselben Zweck auf, nämlich Verwaltungsvereinfachung. Der Normzweck ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wonach auf die Umsätze der GesbR § 22 UStG 1994 nicht angewendet werden kann. In Hinblick auf die Aussagen des EuGH sind diese Ergebnisse rückwirkend bis zum Verjährungszeitpunkt beachtlich. Schließlich darf darauf hingewiesen werden, dass die Überlegungen hinsichtlich Unternehmereigenschaft sowie Anwendbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung lediglich auf die Umsatzsteuer - nicht aber auf die Gewinnermittlung im Rahmen der Ertragsbesteuerung - zu übertragen sind, weil durch das Unionsrecht keine Harmonisierung der Ertragsteuern stattgefunden hat. Denn selbst wenn - wie in der Rs X***** festgestellt - mehrere Steuerpflichtige im Sinne des Art 9 MwSt-RL (Art 4 der Sechsten Richtlinie) vorliegen, ist damit nichts für die Frage des Vorliegens eines oder mehrerer ertragsteuerlicher Betriebe gewonnen. Weder ist der Rs X***** zu entnehmen, dass über ertragsteuerliche Punkte abgesprochen wurde, noch sieht das EStG 1988 für das Vorliegen eines Betriebes einen Verweis auf das UStG 1994 vor, der eine Gleichartigkeit der Begriffe "Unternehmer" und "Betrieb" bedingen würde. Ertragsteuerliches Gewinnermittlungssubjekt ist der Betrieb. Demzufolge wird der Gewinn für mehrere Betriebe - auch wenn diese demselben Steuersubjekt zuzurechnen sind - jeweils gesondert ermittelt. Dabei ist unerheblich, dass das Ergebnis dieser getrennten Gewinnermittlung über die Zusammenfassung zu Einkünften aus der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) saldiert in die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der natürlichen Person eingeht, die als alleiniger oder gemeinschaftlicher Bewirtschafter des Betriebes Steuerschuldner ist. Für die Beurteilung der Frage, ob ein erwerbswirtschaftliches Auftreten am Markt ertragsteuerlich einem einzigen Betrieb oder mehreren getrennten Betrieben zuzuordnen ist, sind ausschließlich ertragsteuerliche Beurteilungskriterien maßgeblich. Allein danach sind ertragsteuerliche Rechtsfragen zu beurteilen, die an den Betrieb als Gewinnermittlungssubjekt anknüpfen. Daher ist auch in diesem Fall ausschließlich nach ertragsteuerlichen Kriterien zu prüfen, ob im vorliegenden Sachverhalt getrennte Betriebe oder ein einheitlicher Betrieb vorliegen. Von einem einheitlichen Betrieb ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich die betriebliche Tätigkeit als Betrieb einer Personengemeinschaft darstellt, die ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen. Dabei sind die Normen des ABGB zu beachten, die auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft Gültigkeit haben (siehe Grillberger in Rummel, ABGB3, § 1175 Rz 3). Nach Ansicht des replizierenden Finanzamtes liegt im vorliegenden Sachverhalt eine Erwerbsgesellschaft nach § 1175 ABGB vor. Nach § 1175 leg.cit. entsteht eine Erwerbsgesellschaft (Ges.n.b.R.), wenn zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Arbeitsleistung und ihr Kapital zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen. Ein solcher Vertrag kann - insbesondere im Familienkreis - auch konkludent geschlossen werden. Dabei ist insbesondere die Beitragsleistung aller Gesellschafter Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Erwerbsgesellschaft (Grillberger in Rummel, ABGB3, § 1175 Rz 20). Ein weiteres Element einer Erwerbsgesellschaft iSd ABGB ist nach der Rechtsprechung das Vorhandensein einer Organisation zum gemeinsamen wirtschaftlichen Erwerb (Grillberger in Rummel, ABGB3, § 1175 Rz 17). Ertragsteuerlich relevant ist eine solche faktische Erwerbsgesellschaft, wenn sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen, wobei der Zusammenschluss bereits darin gesehen werden kann, dass die Unternehmerinitiative das Unternehmerrisiko von allen Beteiligten getragen wird (Doralt/Kauba, EStG10, § 23 Tz 229). Ertragsteuerlich kommt einer solchen faktischen Erwerbsgesellschaft dann Mitunternehmereigenschaft zu, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung tritt (VwGH 21. 10. 1980, 2385/79, ÖStZB 1981, 186). Ein solches nach Außen in Erscheinung treten liegt bereits dann vor, wenn die Beteiligten am Betriebsvermögen der Gesellschaft beteiligt sind (VwGH 11. 11. 1980, 1533/80, ÖStZB 1982, 53). Eine solche Beteiligung am Betriebsvermögen ist bereits dann gegeben, wenn einzelne Wirtschaftsgüter, die dem gemeinschaftlichen Erwerb dienen, jeweils von einzelnen (aber in ihrer Gesamtheit von allen) Beteiligten beigebracht werden. Allein das nach außen gerichtete Auftreten als Unternehmer reicht für die ertragsteuerliche Anerkennung nicht aus, wenn im Innenverhältnis keine Trennung wie zwischen Fremden (Konkurrenten) gegeben ist (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 5. Auflage, S. 479). Von einer Trennung ist beispielsweise auszugehen, wenn eine organisatorische Trennung (selbständige Planung, Entscheidung und Durchführung der Bewirtschaftung inkl. Vermarktung), getrennter Einkauf von Waren und getrennte Vermarktung der Erzeugnisse gegeben ist (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 5. Auflage, S. 479-480). Nach Würdigung des im Außenprüfungsverfahren festgestellten Sachverhaltes sind diese Voraussetzungen nach Ansicht des Finanzamtes im beschwerdegegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Auslegung des EuGH ist daher einzig und alleine auf die Umsatzsteuer anzuwenden. Ein Auseinanderklaffen der ertrag- und umsatzsteuerlichen Beurteilung ist der Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts geschuldet. Damit kann es nach Ansicht des Finanzamtes jedenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen im Bereich der Ertrag- und Umsatzsteuer kommen. Zur ergänzenden sachverhaltsmäßigen Klärung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine gemeinsame Unternehmerinitiative gegeben ist bzw. ein gemeinschaftliche Ziel verfolgt wird, wird beantragt, eine Einsicht in das Kontenregister gem. § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG zur Feststellung der Zeichnungs- bzw. Verfügungsberechtigungen auf den Geschäftskonten der GesbR's vorzunehmen. Auf Grund des bisher aktenkundigen Sachverhaltes geht das Finanzamt jedenfalls weiter davon aus, dass nur eine (gemeinsame) Erwerbsgesellschaft vorliegt, und beantragt daher die Berufungen (Beschwerden) diesbezüglich abzuweisen. Gegenäußerung Mit Schreiben vom 19. 1. 2017 gab die steuerliche Vertretung folgende Gegenäußerung zur Äußerung des Finanzamts Waldviertel vom 9. 12. 2016 ab: Stellungnahme zu den Äußerungen zu Urteilstenor 1: 1. Grundsätzlich ist der für die Ust wesentliche Punkt der Stellungnahme des FA Waldviertel gleich dem ersten Absatz zu entnehmen, diesem Punkt folgend müsste es uE zur Aufhebung der Ust Bescheide (Verfahren 1-6 Ihres Beschlusses vom 24.10.2016) gegen die nach Ansicht des FA angenommene Gesamtgesellschaft (X***** Martin und Mitgesellschafter) kommen, zumal nach dem Urteil des EuGH diese Gesellschaft nicht Unternehmer ist und somit auch nicht Steuersubjekt der Umsatzsteuer sein kann. Exkurs: Auswirkungen der EuGH Entscheidung auf ev. zukünftige Verfahren bei den 3 GesnbR (Urteilstenor 2): 2. Für das laufende formelle Beschwerdeverfahren unerheblich sind uE die weiteren Ausführungen soweit sie sich mit der Frage der Ust auseinandersetzen, zumal sie nicht mehr die verfahrensgegenständlichen Bescheide gegen die nach Urteilstenor 1 gar nicht existente Gesamtgesellschaft betreffen können. Zweifel an unserer Auffassung könnten aufkommen, wenn man nach dem Sinn fragt, der hinter dem Auftrag des EuGH (am Ende des zweiten Urteilstenors) steht, wonach das vorlegende Gericht zu prüfen habe, ob die GesnbR's "auf Grund ihrer Verbindungen zur Kapitalgesellschaft oder einer dieser Vereinigungen faktisch in der Lage sind, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den sich aus der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung ergebenden Aufgaben zu tragen." 4. Auf der Suche nach dem Sinn dieser Aussage möchte ich zunächst noch einmal die Fragestellung des vorlegenden Gerichtes analysieren: Zunächst scheint klar, dass diese vierte Vorabentscheidungsfrage nur für den Fall gestellt wird, dass es sich bei den 3 GesnbR um drei eigenständige Unternehmer handelt. Nun wird gefragt, ob den 3 GesnbR die Pauschalregelung zusteht, wenn a) die Kapitalgesellschaft, b) eine aus den Mitgliedern der drei Personenvereinigungen gebildete eigene Personenvereinigung oder c) eine aus der Kapitalgesellschaft und den Mitgliedern der drei Personenvereinigungen gebildete eigene Personenvereinigung auf Grund der Betriebsgröße oder der Rechtsform nach nationalem Recht von der Pauschalierung ausgenommen sind. 5. Geht somit das vorlegende Gericht bei dieser Frage davon aus, dass dann eben neben den 3 GesnbR noch eine weitere "Gesamtgesellschaft" vorliegen könnte? In Frage 2 fragt das Gericht nur für den Fall, dass die 3 GesnbR keine eigenständigen Unternehmer sind, wer dann von den Fällen a) bis c) eigenständiger Unternehmer sei. Aus dieser Fragestellung ist ableitbar, dass bei Vorliegen der 3 eigenständigen Unternehmer die drei "Alternativunternehmer" eben gar nicht mehr fraglich sind. In Frage 4 geht das vorlegende Gericht genau den umgekehrten Weg. Insofern erscheinen die Fragestellungen inhomogen oder eben nicht ganz logisch. 7. Am ehesten könnte man aus dieser Fragestellung noch einen Sinn herauslesen, wenn sie für die zukünftige Behandlung der 3 GesnbR gestellt wurde, die aber gar nicht verfahrensgegenständlich sind. Insofern ist auch dem Generalanwalt Szpunar beizupflichten, der diese Frage des Vorabentscheidungsersuchen in TZ 45 seiner Schlussanträge so interpretiert. 8. Jedenfalls von Bedeutung werden die weiteren Ausführungen des FA Waldviertel zur Ust jedoch für das bzw. die weiteren Verfahren sein, die in Zukunft entsprechend dem Urteilstenor 2 des EuGH eben dann die einzelnen GesnbR betreffen werden. Im Hinblick auf diese zukünftigen Verfahren wollen wir im Folgenden - trotz der wie ausgeführt fehlenden Relevanz im konkreten Beschwerdeverfahren - zu der Rechtsmeinung des FA Stellung beziehen: 9. Grundsätzlich sind die Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zur Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in Titel XII, Kapitel 2, Artikel 295-305 getroffen. 10. Wesentlich dabei ist, dass diese Regelungen nach Art 296 von den jeweiligen Mitgliedstaaten geregelt werden können. Wenn nun Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dabei aber in der Umsetzung nicht den Rahmenbedingungen, die die EU RL vorgibt, entsprechen, kann es zu keiner unmittelbaren Anwendung der EU RL kommen. 11. Aus folgendem Urteil (RZ 47 - 52) ist abzuleiten, dass Regelungen der EU Richtlinie, nach denen sie die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften voraussetzen, keine unmittelbare Wirkung entfalten: 12. Zitat aus dem Urteil Beteiligungsgesellschafi Larentia + Minerva mbH & Co. KG (C-108/ l4): 47 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass Steuerpflichtige dessen Inanspruchnahme gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wären und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden könnten. 48 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nichtfristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteil GAMC UK, C-589/12, EU:C:2014:2131, Rn. 29). 49 Eine Unionsbestimmung ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung oder Wirksamkeit einer Maßnahme der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (vgl. u. a. Urteil GAMC UK, C-589/I2, EU:C:2014:2131, Rn. 30). 50 Wie der Generalanwalt in Nr. 112 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedarf die in Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie aufgestellte Voraussetzung, nach der die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe davon abhängt, dass zwischen den betreffenden Personen enge Verbindungen in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bestehen, einer Präzisierung auf nationaler Ebene. Dieser Artikel hat daher insoweit einen bedingten Charakter, als er die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften voraussetzt, die den konkreten Umfang solcher Verbindungen bestimmen. 51 Demnach erfüllt Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie nicht die Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten. 52 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass bei Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie nicht davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass Steuerpflichtige dessen Inanspruchnahme gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wären und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden könnten. 13. Unmittelbare Wirkung könnte die EU Regelung also nur insoweit entfalten, als die durch Österreich umgesetzte Pauschalregelung für Landwirte in EU konformer Interpretation so gelesen werden müsste, dass eine Inanspruchnahme der Pauschalregelung immer voraussetzt, dass "die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der Sonderregelung des Kapitels 1 auf Schwierigkeiten stoßen würde". 14. Insofern gehen wir mit dem Finanzamt konform, als versucht werden muss das österreichische Recht im Sinne der von der EU vorgegebenen Rahmenbedingungen, die die Richtlinien für eine durch die Mitgliedstaaten zu treffende Regelung vorgibt, zu interpretieren. 15. Um die österreichische(n) Bestimmung(en) in diesem Sinne interpretieren zu können müsste dieser Sinn jedoch im Wortsinn der Bestimmungen noch Deckung finden. Dies ist jedoch uA nach nicht möglich. Somit kommt es auch nicht zu einer unmittelbaren Wirkung dieser Richtlinienbestimmungen im Wege der Interpretation. 16. Selbst das replizierende Finanzamt schreibt auf Seite 5 dritter Absatz: "§ 22 UStG 94 in der anwendbaren Fassung darf nicht zur Anwendung gebracht werden weil ansonsten ein richtlinienwidriger Anwendungsbereich unterstellt würde". Damit geht offensichtlich selbst das Finanzamt davon aus, dass die Beschränkung der EU Rahmenbedingungen (Schwierigkeiten bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung) nicht im Wortlaut des § 22 UStG Deckung finden. 17. Der Entscheidung des EuGH in C-108/14 (Larentia + Minerva) ist zu entnehmen, dass die nationalen Rechtsvorschriften den konkreten Umfang der "Schwierigkeiten die normale Mehrwertsteuerregelung anzuwenden" zu regeln hätte, andernfalls die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung entfalten könne, nicht einmal zu Gunsten des Pflichtigen, noch weniger daher zu Lasten des Pflichtigen. 18. Weiters dürfen wir auf die RZ 49 - 51 der Schlussanträge des Generalanwaltes Szpunar verweisen, der sich dort ausführlich mit der Frage auseinandersetzt, ob eine Regelung wie sie Österreich getroffen hat (nämlich die Grenzen der Pauschalierung mit der Buchführungspflicht bzw mit Umsatzgrenzen festzusetzen), zulässig ist oder nicht, und zu dem Schluss kommt, dass die Frage der "Schwierigkeiten bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung" nicht im Einzelfall geprüft werden muss. Auszug aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes Szpunar im Verfahren C 340/15: 49. Zugleich deuten aber der fakultative Charakter der Pauschalregelung als solcher sowie die in Art. 296 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 insoweit vorgesehenen Ausnahmen auf einen weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Regelung hin. Insbesondere ist, wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht ausführt, nicht ersichtlich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, in jedem Fall im Hinblick auf jeden Landwirt individuell zu prüfen, ob bei ihm die Anwendung der allgemeinen Regelungen oder der vereinfachten Modalitäten Schwierigkeiten mit sich bringen könnte und ob deswegen die Pauschalregelung anzuwenden ist. Die Mitgliedstaaten können allgemeine Kriterien aufstellen, deren Erfüllung zur Inanspruchnahme der Pauschalregelung berechtigt, und diese Regelung automatisch auf Landwirte anwenden, die diese Kriterien erfüllen. 50. Im österreichischen Recht knüpft die Berechtigung zur Anwendung der Pauschalregelung an die Befreiung von der Buchführungspflicht an, die wiederum von der Große des Betriebs - bemessen nach der Höhe der Umsätze und dem Wert des Betriebs - abhängt. Dies scheint ein durchaus vernünftiges Kriterium zu sein, da die Pflicht zur Buchführung gerade eine der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten ist, die mit der Erhebung der Mehrwertsteuer nach den allgemeinen Regeln oder nach den vereinfachten Modalitäten einhergehen. 51. Durchaus vernünftig erscheint auch die Ablehnung der Anwendung der Pauschalregelung in Fällen, in denen mehrere Landwirte zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt werden und daher nicht mehr von der Buchführungspflicht befreit sind, weil ihr Betrieb, als ein Ganzes betrachtet, eine bestimmte Große überschreitet. 19. Auch der EuGH stellt in seinem Urteil nicht fest, dass in jedem Einzelfall diese Schwierigkeiten zu prüfen sind, er stellt nur (als Beantwortung auf die konkrete Frage) fest, dass die EU RL nicht entgegen stehen, in einem Fall wie diesem die Pauschalregelung nicht anzuwenden, sofern die Anwendung der Normalregelung auf keine Schwierigkeiten stößt. Er stellt auch nicht fest, dass eine Pauschalregelung in Abhängigkeit von der Größe oder dem Umsatz des einzelnen Betriebes durch die Mitgliedstaaten EU widrig wäre. 20. Somit kann uE der jeweilige Gesetzgeber entsprechend der EU RL Rahmenbedingungen schaffen, die den EU RL entsprechen, wobei eine normative Festlegung von "Schwierigkeiten in der Anwendung der normalen Mwst Regelung" nur sehr schwer mit dem gesetzlich vorgesehenen Determinierungsgebot in Einklang zu bringen sein wird. 21. Aus alledem ist uE die österreichische Rechtslage ohne individuelle Prüfung der Frage, ob "Schwierigkeiten bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auftreten" anzuwenden. 22. Wenn man zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die klare österreichische Rechtslage dem EU Recht widerspricht wäre auf Basis dieser Erkenntnis die Rechtslage vom Gesetzgeber zu ändern, eine unmittelbare Anwendung der EU Richtlinie ist wie ausgeführt nicht möglich, zumal die österreichische Rechtslage auf Grund des Wortlautes der Bestimmung nicht im Wege der Interpretation dahin ergänzt werden kann, dass im Einzelfall die "Schwierigkeiten bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auftreten". Stellungnahme zu den ertragssteuerlichen Auswirkungen: 23. Die Ausführungen des Finanzamtes in seiner Stellungnahme zu den Auswirkungen des EuGH Urteils ab Seite 6 unten bringen uE hinsichtlich der Ertragssteuern nichts Neues, sodass wir diesbezüglich nur auf die bereits vorgebrachten Äußerungen in der Beschwerde bzw im bisherigen Verfahren verweisen. 24. Allerdings verweisen wir noch auf § 1 Abs 4 der LuF-PauschVO BGBL II Nr. 258/2005 bzw auch BGBI. II Nr. 471/2010, wonach "Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Artikel 295 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006, Nr. 2006/112/EG, ABI, Nr. L 347, in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind. ". 25. Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches der VO besteht daher eine Bindung an das Gemeinschaftsrecht auch für ertragsteuerliche Zwecke (so auch Scheiner/Kolacny/Caganek in RZ 17a zu ä 22 UStG). Zum Antrag vom FA Waldviertel auf Vornahme einer Einsicht in das Kontenregister: 26. Im Hinblick auf den vom FA geäußerten Antrag, das BFG möge Einblick in das Kontenregister nehmen, um die Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen auf den Geschäftskonten der GesbR's zu prüfen, dürfen wir diesem Schreiben die Kontenregisterabfragen für alle Gesellschafter (mit Ausnahme von Frau Gisela X***** Sen., für die uns keine Zugangsdaten vorlagen) der GesbRs beilegen. 27. In einer ebenfalls beiliegenden Auswertung ist (gelb hinterlegt) dargestellt, welche die Konten der drei Betriebe sind. Farblich rot hervorgehoben sind die Konten, die mehrfach bei den Abfragen vorkommen, für die somit mehrfache Zeichnungsberechtigungen bestehen. 28. Ich nehme an, das Finanzamt bezweckt mit der Anregung auf Einsicht in das Kontenregister festzustellen, ob mehrfache Zeichnungsberechtigungen bestehen und ob nicht weitere Konten bestehen, bei denen womöglich alle 5 Gesellschafter der Betriebe zeichnungsberechtigt sind. 29. Ich hoffe mit der vorliegenden Auswertung ist diese Frage beantwortet. Sollten andere/weitere Fragen bestehen bitte um Rückmeldung. Beigefügt waren 4 Abfragen Kontenregister aus FinanzOnline sowie eine Gesamtübersicht über die Konten dieser Abfragen. Mit Datum 16. 1. 2017 erfolgte jeweils eine "Abfrage - Kontenregister" von den Teilnehmern Dipl.-Ing. Christine X*****, Josef X***** jun., Martin X***** und Gisela T*****-X***** jun., die jeweils eine Vielzahl an Konten bei verschiedenen Banken ausweisen. In der Gesamtübersicht wurden die betrieblichen Konten der einzelnen GesbR ("Betrieb Gisela X***** sen. und Josef X***** jun.", "Betrieb Christine und Martin X*****" sowie "Betrieb Martin und Gisela X*****") sowie der GmbH hervorgehoben (mit Ausnahme von Gisela X***** sen. und Josef X***** jun, siehe dazu Rz 26 der Gegenäußerung vom 19. 1. 2017, sind jeweils die Gesellschafter der "Einzelgesellschaften" als Kontoinhaber jeweils eines gemeinsamen Betriebskontos ausgewiesen). Die Stellungnahme samt Beilagen wurde mit E-Mail vom 19. 1. 2017 von der steuerlichen Vertretung unter einem auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Mündliche Verhandlung vom 22. 2. 2017 In der (nach der Tagsatzung vom 23. 6. 2015 fortgesetzten) Tagsatzung der mündlichen Verhandlung vom 22. 2. 2017 erklärten die Parteienvertreter, dass seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein Einwand bestehe, angesichts des Umfanges der gegenständlichen Verfahren, der Zusammenhänge zwischen den gegenständlichen Verfahren sowie des Umstandes, dass alle Parteien i.S. § 78 BAO denselben steuerlichen Vertreter haben, hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine einzige gemeinsame mündliche Verhandlung abzuhalten und eine einzige Sammelentscheidung auszufertigen (und diese allen Parteien zuzustellen). In weiterer Folge führten die Parteienvertreter aus wie in vorbereitenden Schriftsätzen. Die Vertreter des Finanzamtes erklärten, dass der bislang unstrittige Sachverhalt dahingehend präzisiert werden müsse, dass Martin X***** am 4. 2. 2011 niederschriftlich erklärt habe, dass nahezu alle Einkäufe der drei GesBR über die GmbH abgewickelt werden. Es seien auch Arbeitnehmer der GmbH von den drei GesBR eingesetzt worden. Die steuerliche Vertretung entgegnete, dass bislang davon ausgegangen wurde, dass der Sachverhalt unstrittig sei. Wie bereits im Verfahren dargestellt, sei Konsequenz der Vorprüfung aus dem Jahr 2002 gewesen, dass bestimmte Einkäufe zentral über die GmbH abgewickelt werden. Das seien jeweils nur 10 bis 15 % des Gesamteinkaufes (Gesamtbetrag der Einkäufe) gewesen. Alle anderen Einkäufe seien direkt von den einzelnen GesBR vorgenommen worden. Die einzelnen GesBR hätten vor allem Saisonarbeitskräfte beschäftigt, zusätzlich sei es in einem bestimmte Umfang zur Ausleihung von Arbeitskräften von der GmbH gekommen. Seitens das Finanzamtes wurde nochmals betont, dass für das Vorliegen einer einzigen gemeinsamen Gesellschaft der Außenauftritt, insbesondere im Internet, aber auch in Zeitschriftenartikeln, spreche, ferner dass Martin X***** für alle Gesellschaften zeichnungsberechtigt sei und tatsächlich organisatorische Arbeiten sowie die Vinifizierung durchführe. Eine Verrechnung der Arbeitsleistung des Martin X***** finde nicht statt. Der Außenauftritt aller Gesellschaften sei eigentlich als "Weingut X*****". Der steuerliche Vertreter verwies dazu auf seine schriftliche Ausführungen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass nunmehr eine Zeichnungsberechtigung des Martin X***** auf den Konten der GesBR, deren Gesellschafter er nicht ist, nicht mehr besteht. Nach Umfrage verkündete der Vorsitzende den Beschluss auf Abweisung des Antrags der belangten Behörde auf Einsicht in das Kontenregister als unerheblich, da es für es für das Vorliegen gemeinsamer Unternehmerinitiative bzw. der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Ziels nicht von Bedeutung sei, wer aller - über die Kontoinhaber (§ 2 Abs. 1 Z 1 KontRegG) hinausgehend - gegenüber dem Kreditinstitut zeichnungsberechtigt (§ 2 Abs. 1 Z 3 KontRegG) ist. Nach Schluss des Beweisverfahren wurde weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht erstattet. Seitens der Parteien wurden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der Entscheidung in der FINDOK gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben. Die belangte Behörde beantragte abschließend, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde hinsichtlich der Feststellungsbescheide abweisen, hinsichtlich der USt-Bescheide der Entscheidung des EuGH folgen, ebenso hinsichtlich der Bescheide betreffend Begrenzung der UID-Nummer. Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerden beantragt. Sämtliche Bescheide seien, wie schriftlich ausgeführt, aufzuheben. Die Verhandlung schloss mit der Verkündung des Erkenntnisses samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist dem Beschluss BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015, zu entnehmen und wurde vorstehend nochmals wiedergegeben. Ergänzt wird, dass neben den eigenen Arbeitnehmern der GesBR diese auch Arbeitnehmer der GmbH eingesetzt haben. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen sind, abgesehen von der Frage, in welchem Umfang Einkäufe für die drei GesBR von der GmbH erfolgt sind, nicht strittig. Zum Vorbringen der belangten Behörde in der zweiten Tagsatzung der mündlichen Verhandlung, Martin X***** habe niederschriftlich im Jahr 2011 angegeben, dass nahezu alle Einkäufe der drei GesBR über die GmbH abgewickelt werden, und es seien auch Arbeitnehmer der GmbH von den drei GesBR eingesetzt worden, ist festzuhalten, dass in einem umfangreichen Verfahren unter mehrfacher Wahrung des Parteiengehörs der entscheidungsrelevante Sachverhalt für das Vorabentscheidungsersuchen einvernehmlich festgestellt wurde: Bereits in Punkt 16 der Berufung vom 13. 8. 2012 (also nach der Niederschrift aus 2011) wurde von den Bf präzisiert, dass die infolge der Vorprüfung über die GmbH gemeinsam eingekauften Betriebsmittel nur ca. 15% - 20% aller Betriebsmittel ausmachten und dass beim weitaus überwiegenden Teil der Betriebsmittel, bei denen die Abgrenzung klar sei, nach wie vor getrennt eingekauft "mit einem entsprechenden klaren Auftritt gegenüber den Lieferanten" werde. Ferner habe (Punkt 8 der Berufung vom 13. 8. 2012) jede GesBR eigene Dienstnehmer und komme es bei der Lese auch zu über die GmbH abgerechneten Ausleihungen. Diesen Tatsachenbehauptungen wurde in der Stellungnahme des Prüfers vom 4. 9. 2012 nicht entgegengetreten. Dem Finanzamt wurden am 12. 5. 2015 unter anderem die beabsichtigten Feststellungen "Als Ergebnis einer Prüfung durch das Finanzamt im Jahr 2002 werden etwa 15% bis 20% der Betriebsmittel zentral über die GmbH eingekauft und entsprechend den produzierten Weinmengen auf die GesBR und die GmbH aufgeteilt...." und "Jeder Betrieb verfügt neben der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter zumeist auch über Arbeitnehmer,..." vorgehalten. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte hierzu keine Äußerung. Auch in der Tagsatzung vom 23. 6. 2015 hat das Finanzamt diese Feststellungen nicht bestritten. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Angaben von Martin X***** am 4. 2. 2011 hinsichtlich der Einkäufe der GesBR ungenau waren und diese daher in weiterer Folge im Verfahren präzisiert wurden. Da der Finanzverwaltung während der Prüfung alle maßgebenden Unterlagen zur Verfügung standen, wäre es ein Leichtes gewesen, eine allfällige Unrichtigkeit der in der Berufung diesbezüglich erfolgten Präzisierung darzulegen. Dies geschah jedoch nicht, weswegen vom Zutreffen der Angaben in der Berufung auszugehen ist. Soweit am 4. 2. 2011 gesagt wurde, dass auch Arbeitnehmer der GmbH von den drei GesBR eingesetzt worden seien, steht dies mit den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht im Widerspruch, sie werden entsprechend ergänzt. Da der festgestellte Sachverhalt ein- und derselbe ist, unabhängig davon, ob dieser umsatzsteuerlich oder ertragsteuerlich rechtlich zu beurteilen ist, und die bisher getroffenen Feststellungen für diese rechtliche Beurteilung ausreichen, ist eine Verfahrensergänzung nicht erforderlich. Abweisung des Antrags der belangten Behörde vom 9. 12. 2016 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. 12. 2016, "zur ergänzenden sachverhaltsmäßigen Klärung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine gemeinsame Unternehmerinitiative gegeben ist bzw. ein gemeinschaftliche Ziel verfolgt wird, wird beantragt, eine Einsicht in das Kontenregister gem. § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG zur Feststellung der Zeichnungs- bzw. Verfügungsberechtigungen auf den Geschäftskonten der GesbR's vorzunehmen". Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer in weiterer Folge Abfragen aus dem Kontenregister vorgelegt haben, ist der diesbezügliche Beweisantrag gemäß § 2a BAO i.V.m. § 183 Abs. 2 Satz 2 BAO als unerheblich abzuweisen, da es für es für das Vorliegen gemeinsamer Unternehmerinitiative bzw. der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Ziels nicht von Bedeutung ist, wer aller - über die Kontoinhaber (§ 2 Abs. 1 Z 1 KontRegG) hinausgehend - gegenüber dem Kreditinstitut zeichnungsberechtigt (§ 2 Abs. 1 Z 3 KontRegG) ist. Dass für jede "Einzelgesellschaft" ein eigenes Bankkonto geführt wurde, ist unstrittig (siehe etwa den Vorlagebericht: "Die Ausgaben und Einnahmen wurden getrennt nach Betrieben auf jeweils eigene Bankkonten der Betriebe überwiesen. Die Gewinne wurden innerhalb der Betriebe zwischen den jeweiligen Gesellschaftern aufgeteilt. Es gibt keinen gemeinsamen "Topf" bzw. kein gemeinsames Konto, das von den Gesellschaften geteilt wurde."). Gleiches gilt für die (damalige) Zeichnungsberechtigung von Martin X***** auf einzelnen Konten der Gesellschaften. Was über diese unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen hinaus mit einer Abfrage mit einer Einsicht in das Kontenregister gem. § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG bezweckt werden soll, hat das Finanzamt nicht dargelegt. Rechtsgrundlagen Zur Umsatzsteuer siehe zur Vermeidung von Wiederholungen Rn 3 ff des Urteils des EuGH sowie: Art. 28 UStG 1994 lautet: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für - innergemeinschaftliche Lieferungen, - innergemeinschaftliche Erwerbe, - im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für - im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Der zweite Satz gilt - soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht - für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen. Bestätigungsverfahren (2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Die Übermittlung der Anfrage hat, soweit dies nicht mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln. (3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit. § 21 EStG 1988 lautet: Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1) § 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955. 2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955. 3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht. 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. (2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch: 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. 2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist. 3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24. § 188 BAO lautet: § 188. (1) Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) a) aus Land- und Forstwirtschaft, b) aus Gewerbebetrieb, c) aus selbständiger Arbeit, d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001) (3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. (4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn a) das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen ist, b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b und lit. c die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. c) im Falle des Abs. 1 lit. d hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (§ 2 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz 2002) betreffen würde, oder d) sich der alleinige Zweck bei einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt, es sei denn, der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert übersteigt 700.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). (5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Abs. 1) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden. Umsatzsteuerbescheide betreffend die "Gesamtgesellschaft" Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 12. 10. 2016 in Spruchpunkt 1 des Urteilstenors unmissverständlich und in einer keinen weiteren Zweifel zulassenden Form festgestellt, "dass mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens, die als solche gegenüber ihren Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad gegenüber ihren Kunden eigenständig auftreten und von denen jede ihre eigene Produktion sicherstellt, indem sie im Wesentlichen ihre Produktionsmittel verwendet, die aber einen Großteil ihrer Produkte unter einer gemeinsamen Marke über eine Kapitalgesellschaft vertreiben, deren Anteile von den Mitgliedern der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und anderen Angehörigen der betreffenden Familie gehalten werden, als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer anzusehen sind." Damit ist die Sache hinsichtlich der zu 1., 2. und 3. anhängigen Umsatzsteuerbescheide gegenüber einer aus Dipl.-Ing. Christine X*****, Gisela X***** sen., Gisela X***** jun., Josef X***** jun. und Martin X***** gebildeten und vom Finanzamt zur Steuernummer 23_212/7**** erfassten "Gesamtgesellschaft" entschieden: Da nicht eine "Gesamtgesellschaft", sondern die drei "Einzelgesellschaften" Unternehmer sind, sind die an die vom Finanzamt angenommene "Gesamtgesellschaft" ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheide 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben (die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 2012 gelten gemäß § 253 BAO als auch gegen den Jahresumsatzsteuerbescheid gerichtet). Sofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 9. 12. 2016 ausgeführt, "maßgeblich im fortgesetzten Verfahren muss daher die Frage sein, ob die land- und forstwirtschaftliche Pauschalbesteuerung des § 22 UStG 1994 auf die GesbR, die als eigenständige Unternehmer zu qualifizieren sind, Anwendung finden kann", und sich mit dieser Frage ausführlich auseinandersetzt, legt sie nicht dar, welche Bedeutung dies für die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuervorschreibung an die vom EuGH als rechtlich nicht existent angesehene "Gesamtgesellschaft" haben soll, zumal auch die belangte Behörde einräumt, dass "nach Rechtsansicht des EuGH die GesbR als separate Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke zu qualifizieren" sind. Die Bescheide betreffend die "Gesamtgesellschaft" sind vielmehr, wie zutreffend in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 5. 12. 2016 ausgeführt, ersatzlos aufzuheben. Verfahren betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung oder Umsatzsteuerveranlagung der "Einzelgesellschaften", in denen die Frage der Zulässigkeit der Pauschalierung von Bedeutung sein kann, sind beim Bundesfinanzgericht derzeit nicht anhängig. Umsatzsteueridentifikationsnummer für die "Einzelgesellschaften"

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103204/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103204.2012
Stammnummer
113933
Gültig
27.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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