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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103204/2012

Liegen umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich mehrere GesBR oder eine einzige GesBR vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103204/2012vom 27.03.2017Teil 5 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sind drei Personenvereinigungen, die sich aus verschiedenen Angehörigen einer Familie zusammensetzen, als solche gegenüber ihren Lieferanten und gegenüber öffentlichen Stellen nach außen eigenständig auftreten, mit Ausnahme von zwei Wirtschaftsgütern über jeweils eigene Betriebsmittel verfügen, ihre Produkte jedoch zum Großteil über eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile von den Mitgliedern der Personenvereinigungen sowie weiteren Familienangehörigen gehalten werden, unter einer gemeinsamen Marke vertreiben, drei selbständige Unternehmer (Steuerpflichtige)? 2. Falls die drei Personenvereinigungen nicht als drei eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anzusehen sind, ist dann als eigenständiger Unternehmer a) die vermarktende Kapitalgesellschaft anzusehen oder b) eine Personenvereinigung, bestehend aus den Mitgliedern der drei Personenvereinigungen, die als solche weder einkaufsseitig noch absatzseitig auf dem Markt auftritt, oder c) eine Personenvereinigung, bestehend aus den drei Personenvereinigungen und der Kapitalgesellschaft, die als solche weder einkaufsseitig noch absatzseitig auf dem Markt auftritt? 3. Falls die drei Personenvereinigungen nicht als drei eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anzusehen sind, ist die Aberkennung der Eigenschaft als Unternehmer (Steuerpflichtiger) a) rückwirkend, b) nur für die Zukunft oder c) überhaupt nicht zulässig, wenn die Personenvereinigungen zunächst nach abgabenbehördlichen Prüfungen vom Finanzamt als eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anerkannt wurden? 4. Falls die drei Personenvereinigungen als drei eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anzusehen sind, sind diese als Winzer und damit als landwirtschaftliche Erzeuger Pauschallandwirte, wenn diese wirtschaftlich kooperierenden Personenvereinigungen zwar jeweils für sich unter die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger fallen, jedoch die Kapitalgesellschaft, eine aus den Mitgliedern der drei Personenvereinigungen gebildete eigene Personenvereinigung oder eine aus der Kapitalgesellschaft und den Mitgliedern der drei Personenvereinigungen gebildete eigene Personenvereinigung auf Grund der Betriebsgröße oder der Rechtsform nach nationalem Recht von der Pauschalregelung ausgenommen ist? 5. Falls die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger für die drei Personenvereinigungen grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte, ist dieser Ausschluss a) rückwirkend, b) nur für die Zukunft oder c) überhaupt nicht wirksam? Die den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannte Begründung dieses Vorabentscheidungsersuchens ist in der FINDOK veröffentlicht (https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=6ff38560-d62e-4b8a-9100-d2fc6fde90bf). Auf diese wird hiermit verwiesen. Dem Vorabentscheidungsersuchen wurde vom BFG folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Sachverhalt Historische Entwicklung Der landwirtschaftliche Betrieb von Josef sen. und Gisela X***** sen. war bis Ende der 1980er Jahre in den Betriebszweigen Weinbau, Ackerwirtschaft, Viehwirtschaft und Forstwirtschaft tätig. Dieser Betrieb wurde von Josef sen. und Gisela sen. X***** als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR) geführt, diese Gesellschaft war unstrittig Unternehmerin (Steuerpflichtige). Der Sohn von Josef sen. und Gisela sen. X*****, Martin X*****, gründete nach Abschluss seiner Ausbildung an der Weinbauschule im Jahr 1986 zunächst auf überwiegend zugepachtenen Flächen einen eigenen Weinbaubetrieb. Nach der Heirat von Dipl.-Ing. Christine und Martin X***** im Jahr 1993 wurde dieser Betrieb von Dipl.-Ing. Christine und Martin X***** als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR) geführt, diese Gesellschaft war unstrittig Unternehmerin (Steuerpflichtige). Die Beteiligungsverhältnisse waren in den Jahren 2005 bis 2008: 50% zu 50%; ab dem Jahr 2009: 70% Martin X***** zu 30% Dipl.-Ing. Christine X*****. Martin X***** hatte als einer der ersten Winzer, der auf hohe Qualität und dabei moderne Keller- und Weingartentechniken setzte, sehr bald große Erfolge mit seinen Weinen aufzuweisen. Binnen kurzer Zeit überstieg die Nachfrage die selbst produzierten Weinmengen. Daher wurden von Martin und Dipl.-Ing. Christine X***** erhebliche Flächen zugekauft bzw. zugepachtet. Parallel mit der Entwicklung des Betriebes Martin und Dipl.-Ing. Christine X***** hat auch der elterliche Betrieb von Josef sen. und Gisela sen. X***** die Produktion und den Vertrieb an die Methoden von Martin X***** angepasst und dadurch von der großen Nachfrage, die Martin und Dipl.-Ing. Christine X***** mit ihren Weingärten alleine nicht hätten befriedigen können, profitieren können. Die Vergrößerung der Betriebe hat sich nach den finanziellen Möglichkeiten bzw. den Eigentumsverhältnissen auf die damals bestehenden Betriebe verteilt, ist jedoch - vor allem vor dem Hintergrund der ursprünglich bestehenden Spannungen zwischen den Generationen betreffend die Art der Weinproduktion - stets getrennt erfolgt. Josef X***** sen. ging am 1. 2. 1997 in Pension. Der elterliche Betrieb wurde zwei Monate von Gisela X***** sen. allein geführt. Im April 1997 gab der Sohn Josef X***** jun. seinen bisherigen Beruf auf und trat in den elterlichen Betrieb ein. Der elterliche Betrieb wurde nunmehr von Josef jun. und Gisela sen. X***** als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR) geführt, diese Gesellschaft war unstrittig Unternehmerin (Steuerpflichtige). Die Beteilungsverhältnisse waren 35% Josef X***** jun. und Gisela X***** sen. 65%. Im Jahr 1998 ergab sich für die Familie die Möglichkeit, einen fremden Betrieb zuzupachten. Da dies arbeitsmäßig mit den bestehenden personellen Ressourcen nicht möglich gewesen wäre, haben sich Martin X***** und seine Schwester Gisela X***** jun. entschlossen, diesen Betrieb gemeinsam zu pachten. Auch Gisela jun. gab dafür ihren bisherigen Beruf auf. Der gepachtete Betrieb wurde von Martin und Gisela jun. X***** als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR) geführt, diese Gesellschaft war unstrittig Unternehmerin (Steuerpflichtige). Die Beteiligungsverhältnisse waren in den Jahren 2005 bis 2006: 80% Martin X*****, 20% Gisela jun. X*****, ab 2009: 90% zu 10%. Ab 1998 bestanden an den Standorten *****PLZ***** *****Ort_1***** Nr.Y und Nr.X drei Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesBR), die sich aus Mitgliedern der Familie X***** zusammensetzten und Weinbau betrieben (in weiterer Folge auch als "Einzelgesellschaften" bezeichnet): Josef jun. und Gisela sen. X***** GesBR, Martin und Dipl.-Ing. Christine X***** GesBR und Martin und Gisela jun. X***** GesBR. Schriftliche Verträge über die Errichtung von GesBR bestehen nicht, dies ist nach österreichischem Recht auch nicht erforderlich. Im Jahr 2000 wurde von der Familie überlegt, eine der Eigentums- und Beteiligungsstruktur der Familienmitglieder entsprechende eigene Vertriebsorganisation aufzubauen, um der gestiegenen Nachfrage gerecht zu werden, dabei aber Synergien zu nutzen. Es wurde im Jahr 2001 die Wein-Gut X***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet, an der alle Familienmitglieder - zusätzlich zu den Beteiligten an den GesBR auch Josef X***** sen. und Mag. Herbert X***** - beteiligt sind. Dadurch wurde rechtlich gewährleistet, dass einerseits die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Betrieben (GesBR) unverändert bleiben konnten, andererseits alle Kräfte für die erhebliche Neuinvestition von in Summe ca. 2 Mio. Euro gebündelt und die finanziellen Risiken der Neuinvestition auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgelagert wurden. Die Wein-Gut X***** GmbH kauft die Weine der einzelnen Betriebe zentral ein und übernimmt den Vertrieb. Einzig der Verkauf an die Letztverbraucher erfolgt im Namen und auf Rechnung der jeweiligen GesBR, da in der Praxis viele Weininteressenten den Wein persönlich bei "ihrem Winzer" kaufen. Die Wein-Gut X***** GmbH produziert selbst ebenfalls Wein, der zum Teil aus Traubenzukauf von Vertragswinzern stammt, wobei von den drei GesBR und der GmbH teilweise unterschiedliche Sorten angebaut werden. Zwischenzeitig betreibt die Wein-Gut X***** GmbH neben dem Weinbau und dem Weinhandel, ein Hotel samt Restaurant in *****PLZ***** *****Ort_2*****, *****Ortsteil***** Nr. 1. (http://www.weingutX*****.at/index.asp?lang=de). Außenauftritt Die mündlich vereinbarten GesBR wurden allesamt bei öffentlichen Stellen (wie Finanzamt, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, Gebietskrankenkasse, Agrarmarkt Austria, .... ) jeweils im Vorhinein gemeldet und von diesen Stellen als Gesellschaften behandelt. Die GesBR traten jeweils als solche sowohl einkaufsseitig als auch in einem bestimmten Umfang absatzseitig nach außen auf. Alle drei GesBR wurden vom Finanzamt Waldviertel als eigenständige Steuerpflichtige (umsatzsteuerliche Unternehmer bzw. ertragsteuerliche Mitunternehmerschaften) geführt. Verrechnung Ausgaben und Einnahmen werden getrennt über jeweils eigene Bankkonten der GesBR abgewickelt. Die Gewinne werden innerhalb der drei GesBR zwischen den jeweils zwei Gesellschaftern, nicht aber zwischen allen fünf bzw. (GmbH) sieben Familienmitgliedern aufgeteilt. Es gibt kein gemeinsames Vermögen und kein gemeinsames Bankkonto. Es besteht eine Zeichnungsberechtigung von Martin X***** auf dem Bankkonto der Josef jun. und Gisela sen. X***** GesBR. Weingärten Jede GesBR und die GmbH verfügt über eigene und/oder zugepachtete Weingärten. Hinsichtlich der Zupachtungen - sowohl innerhalb als auch außerhalb der Familie - bestehen in der Regel schriftliche Pachtverträge, in Einzelfällen wurde die Zupachtung nur mündlich vereinbart. Nach österreichischem Zivilrecht sind sowohl mündliche als auch schriftliche Pachtverträge wirksam. Die bewirtschafteten Flächen sind bei der Agrarmarkt Austria (AMA) gemeldet und werden von dieser laufend kontrolliert. Die AMA zahlt die gesetzlich vorgesehenen Förderungen an jeden Betrieb gesondert aus. Sämtliche Zupachtungen sind bei der AMA und bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bekanntgegeben. Die Betriebe bzw. die Flächen sind auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet. Zwischen den tatsächlich bewirtschaften Flächen und den Daten laut den Plänen der verschiedenen Behörden kommt es immer wieder - so auch bei den GesBR - zu Abweichungen, da sich in der Natur die bewirtschafteten Flächen immer wieder ändern und die Pläne nicht laufend aktualisiert werden. Es ist rechtlich zwischen den auf dem Grundsteuerkataster basierenden unverbindlichen Mappenplänen und den tatsächlich vermessenen und im Grenzkataster eingetragenen verbindlichen Grundgrenzen zu unterscheiden. Differenzen zwischen Erntemeldung und Flächenbögen ergeben sich daraus, dass die AMA nie von den Grenzen laut Mappenplan ausgeht, vielmehr sind die tatsächlichen natürlichen Grenzen entscheidend. Zivilrechtlich ist für den Umfang der Verpachtung der Wille der Parteien maßgebend und nicht die Mappengrenze (vgl. OGH OGH 27. 8. 2014, 2 Ob 81/14x, ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00081.14X.0827.000). Die Weingärten werden gesondert bewirtschaftet. Wie in anderen Betrieben auch kommt es zur Zeit der Weinlese zu gegenseitigen Aushilfen. Betriebsmittel Jede GesBR sowie die GmbH verfügt über einen eigenen Keller bzw. eine eigene Halle. Zwei GesBR haben auf eigene Kosten eine Halle errichtet, die dritte GesBR zahlt für die von ihr genutzte Halle eine Pacht. Die Hallen sind räumlich getrennt, aber in räumlicher Nähe. Soweit Hallen auf fremden Grund und Boden bestehen, liegen Superädifikatsverträge vor. Jeder Betrieb hat eigene Fässer, in denen die Weine gelagert werden. Diese Fässer sind für jeden Betrieb in den eigenen Kellerräumlichkeiten gelagert. In den Hallen erfolgt die Lagerung in getrennten Gängen. Auch alle anderen laufenden Wirtschaftsgüter wie Traktoren, Maschinen oder Pumpen sind für jeden Betrieb gesondert vorhanden, lediglich hinsichtlich der Füllanlage liegt eine Maschinengemeinschaft (wie diese auch bei anderen landwirtschaftlichen Betrieben üblich ist) vor, ebenso - zwischen zwei GesBR - hinsichtlich einer von drei Pressen. Als Ergebnis einer Prüfung durch das Finanzamt im Jahr 2002 werden etwa 15% bis 20% der Betriebsmittel zentral über die GmbH eingekauft und entsprechend den produzierten Weinmengen auf die GesBR und die GmbH aufgeteilt. Gleiches gilt für die Betriebskosten der Gebäude. Die übrigen Betriebsmittel werden von jeder GesBR selbst beschafft und es tritt jede GesBR den Lieferanten gegenüber als solche auf. Die Energie (Gas, Strom) wird auf Grund eines Zählers am Ende des Jahres von der GmbH an die anderen Gesellschaften weiterverrechnet. Jeder Betrieb verfügt neben der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter zumeist auch über Arbeitnehmer, wobei jeder Betrieb für sich als Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern und den öffentlichen Stellen wie Gebietskrankenkasse und Finanzamt auftritt. Herstellung und Vertrieb Die Vinifizierung - die Herstellung des alkoholischen Getränks Wein aus eingemaischten Weintrauben oder Traubenmost - der Weine erfolgt getrennt nach den Weingärten der einzelnen Betriebe, jeder einzelne Wein ist in jedem Stadium der Vinifizierung exakt dem jeweiligen Betrieb zugeordnet. Für die Vinifzierung, und zwar sowohl bei den GesBR als auch bei der GmbH, ist Martin X***** auf Grund seiner Ausbildung hauptverantwortlich. Hierfür wird kein Entgelt angesetzt. Die Abfüllung geschieht über eine Gemeinschaftsanlage, getrennt nach den Weinen der Betriebe, wie dies weinrechtlich vorgeschrieben ist. Alle Betriebe unterliegen einer laufenden Prüfung durch die Kellereiinspektion. Nach der Abfüllung werden die Weine etikettiert. Entsprechend der Absicht, die gemeinsame Marke X***** in den Vordergrund zu stellen, werden die Weinflaschen auf der Vorderseite mit einer gleichlautenden Etikette - mit optischer Hervorhebung des Wortes "X*****" - versehen. Auf der Flaschenrückseite ist in der gesetzlich vorgesehenen Größe (3 mm) der produzierende Betrieb auf der Etikette ersichtlich. Die Preise zwischen den drei GesBR und der GmbH werden ausgehend von den gemeinsam festgesetzten Verkaufspreisen der GmbH retrograd durch Abschläge ermittelt. Sämtliche von der Familie X***** produzierten Weine werden durch die GmbH vertrieben, die einerseits die nicht selbst erzeugten Weine von den GesBR zukauft und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Wiederverkäufer verkauft, andererseits von den GesBR erzeugte Weine an Letztverbraucher in Namen und auf Rechnung der jeweiligen GesBR verkauft, worauf auf den Rechnungen der GmbH gesondert hingewiesen wird. Die GesBR stellen am Monatsende eine Rechnung an die GmbH für Weine, die bei der GmbH an Wiederverkäufer verkauft werden. Die von der GmbH für die GesBR verkauften Weine an Letztverbraucher werden monatlich auf den jeweiligen Verrechnungskonten als Gutschrift erfasst. Gleichzeitig stellt die GmbH monatlich jeder GesBR eine Provisionsrechnung für die Verkäufe an Letztverbraucher aus. Sämtliche Verwaltungsarbeiten für die GesBR werden vom Büropersonal der GmbH erbracht. Hierfür erhält die GmbH entweder eine Spanne bei der Handelsware oder eine Provision bei den Verkäufen im Namen und auf Rechnung der GesBR. Die GesBR betreiben selbst keine Werbung bzw. setzen selbst keine Marketinginitiativen. Die Vermarktung des Weines erfolgt unter dem einheitlichen Namen "Weingut X*****". Der Internetauftritt unter der Website www.weingutX*****.at enthielt bis Anfang 2012 keinerlei Hinweise auf die unterschiedlichen Unternehmen, aktuell werden die GesBR und die GmbH auf der Website dargestellt. Der Onlineshop listet die angebotenen Weine ohne Hinweis auf das produzierende Unternehmen auf. Auch die Preislisten in Papierform für den wesentlich bedeutenderen Verkauf an Wiederverkäufer enthalten keinerlei Vermerke auf die produzierenden Unternehmen. Das öffentliche Hinweisschild, bei Verkehrszeichen an einer Straßenkreuzung angebracht, lautet für alle Unternehmen auf "Weingut X*****". Hierbei ist anzumerken, dass etwa der Zusammenschluss von Winzern zu einer Genossenschaft, die aus den von den Winzern erzeugten Weintrauben Wein herstellt oder den von den Winzern erzeugten Wein unter einer gemeinsamen Marke vertreibt, nicht unüblich ist, ohne dass die einzelnen Winzer ihre Eigenschaft als selbständige landwirtschaftliche Erzeuger und damit als selbständige Unternehmer (Steuerpflichtige) verlieren, wobei auf die Zusammenarbeit zwischen Genossenschaftsmitgliedern und Genossenschaft dieselben strengen steuerlichen Regelungen wie auf die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern einer Familie - vor allem in Bezug auf die Üblichkeit der Geschäfte auch unter einander Fremden - anzuwenden sind. Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung Wie ausgeführt, folgte das Finanzamt jahre- und jahrzehntelang der Auffassung der Familie X*****, dass die Bewirtschaftung durch (zuletzt) vier eigene Steuersubjekte (Unternehmer) erfolge, nämlich die zuletzt drei GesBR und die GmbH. Im Jahr 2002 fand eine Betriebsprüfung aller damals bestehenden Betriebe der Familie X***** für die Jahre 1999 bis 2001 durch das Finanzamt Waldviertel statt. Hier kam es zu keiner Beanstandung in Bezug auf die Unternehmereigenschaft (Eigeschaft als Steuerpflichtiger) der drei GesBR. Im Zuge dieser Besprechungen mit dem Finanzamt wurde auch die Änderung in der Zusammenarbeit der Betriebe durch die Gründung einer GmbH ab dem Jahr 2001 erörtert. Eine Nachschau über die Weinvorräte durch das Finanzamt bei den drei GesBR im Jahr 2005 ergab keine Beanstandungen. Nunmehrige Auffassung der Finanzverwaltung Als Ergebnis einer Außenprüfung durch die Großbetriebsprüfung, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurde, geht die Finanzverwaltung - rückwirkend ab dem Jahr 2005 - davon aus, dass sich die Mitglieder der Familie X***** im Lauf der Zeit nicht zu drei selbständigen GesBR zusammengeschlossen, sondern die Gesellschafter der drei GesBR ("Einzelgesellschaften") tatsächlich - jedenfalls ab dem Jahr 2005 - eine einzige GesBR ("Gesamtgesellschaft") gebildet haben. Die Familienmitglieder hätten sich konkludent zu einer einzigen GesBR zusammengeschlossen. Es seien die Betriebe der einzelnen GesBR einander zwar nicht über- und untergeordnet, aber wirtschaftlich und organisatorisch eng verflochten. Die GesBR wirkten gemeinsam in der Weinproduktion zusammen. Alle Maschinen und Betriebsmittel seien in einem einzigen Gebäudekomplex untergebracht, der Außenauftritt (gegenüber den Kunden) und die Vermarktung erfolge als "Weingut X*****", es gäbe keine eigene Werbung der GesBR, es gäbe keine Preisverhandlungen zwischen den GesBR und der GmbH, die Vinifizierung werde für alle Betriebe maßgebend von Martin X***** vorgenommen, alle GesBR werden von Martin X***** vertreten, bei der Vermarktung stehe die Person Martin X***** als Winzer im Vordergrund. "Beim Verkauf des Weines ist es unerheblich, wer auf der Rücketikette steht. Entscheidend ist, dass er von Martin X***** stammt. Dies zeigt sich auch darin, dass es keinen Unterschied in der Preisgestaltung gibt. Der Kunde will einen 'X*****-Wein', für den Martin X***** seit Jahrzehnten hauptverantwortlich zeichnet, und nicht einen Wein von seiner Mutter oder seinem Bruder, die marketingmäßig nicht in Erscheinung treten." Es sprächen "die äußeren Umstände dafür, dass - ungeachtet der 'Zerlegung' des wirtschaftlichen Engagements in verschiedene Personengesellschaften - insgesamt eine einzige Einkunftsquelle vorliegt, deren Ergebnis den beteiligten Gesellschaftern der verschiedenen Personengesellschaften unmittelbar zuzurechnen ist." Umsatzsteuerlich bestehen für das Finanzamt seit der Prüfung im Jahr 2012 rückwirkend ab dem Jahr 2005 zwei Unternehmer (Steuerpflichtige), nämlich eine aus den Gesellschaftern der "Einzelgesellschaften" gebildete "Gesamtgesellschaft" als GesBR sowie die GmbH. Gegenüber der "Gesamtgesellschaft" (Bescheidadressaten: alle Gesellschafter der "Einzelgesellschaften") und der GmbH wurde jeweils Umsatzsteuer festgesetzt, die den "Einzelgesellschaften" vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wurde mit Bescheiden vom 18. 7. 2012 mit Datum 19. 7. 2012 jeweils begrenzt. Ertragsteuerlich wurden die Einkünfte der "Gesamtgesellschaft" einheitlich festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt, hinsichtlich der "Einzelgesellschaften" unterblieb eine Gewinnfeststellung. Für die "Gesamtgesellschaft" wurde von Amts wegen ein Vertreter bestellt. Die GmbH wurde als Kapitalgesellschaft gesondert veranlagt. Auffassung der Beschwerdeführer Die Gründung der einzelnen GesBR sei - siehe die historische Entwicklung - zu unterschiedlichen Zeitpunkten und aus unterschiedlichen Motiven erfolgt. Jeder Gesellschafter der "Einzelgesellschaften" habe schriftlich an Eides statt ausdrücklich erklärt, keine "Gesamtgesellschaft" bilden zu wollen. Entgegen den ausdrücklichen Gesellschaftererklärungen könne keine einheitliche GesBR konkludent entstehen. Rechtlich sei für das konkludente Vorliegen einer GesBR die Vereinigung von Arbeitsleistung und Kapital zum gemeinsamen Nutzen erforderlich. Gerade dies sei hier nicht der Fall, Betriebsmittel seien ebenso wie die Einnahmen und Ausgaben bei den drei GesBR getrennt. Es gäbe kein gemeinsames Betriebsvermögen der "Gesamtgesellschaft". Die Synergieeffekte durch den Auftritt als gemeinsame Marke "X*****" könnten nicht als auf gemeinsame Rechnung gerichtete Zusammenarbeit gesehen werden, wenn tatsächlich auf eine durchgehende Trennung zwischen den "Einzelgesellschaften" geachtet werde. Die gemeinsame Nutzung von Anlagen im Wege einer Maschinengemeinschaft sei auch zwischen einander Fremden üblich und führe nicht zu einer Gesellschaftsbildung. Die GesBR seien als solche sehr wohl nach außen aufgetreten, nämlich einkaufsseitig und gegenüber öffentlichen Stellen, aber - durch die Angabe der jeweiligen GesBR in der gesetzlich vorgesehenen Form auf den Flaschenettiketen - auch absatzseitig gegenüber den Weinkäufern. Hingegen sei eine "Gesamtgesellschaft" als solche weder einkaufsseitig noch absatzseitig und auch nicht gegenüber öffentlichen Stellen aufgetreten. Im übrigen wird auf das in der FINDOK veröffentlichte Vorabentscheidungsersuchen verwiesen. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union Mit Urteil EuGH 12. 10. 2016, C-340/15, X***** u. a., ECLI:EU:C:2016:764, hat der Gerichtshof der Europäischen Union für Recht erkannt: 1. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 geänderten Fassung sowie Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens, die als solche gegenüber ihren Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad gegenüber ihren Kunden eigenständig auftreten und von denen jede ihre eigene Produktion sicherstellt, indem sie im Wesentlichen ihre Produktionsmittel verwendet, die aber einen Großteil ihrer Produkte unter einer gemeinsamen Marke über eine Kapitalgesellschaft vertreiben, deren Anteile von den Mitgliedern der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und anderen Angehörigen der betreffenden Familie gehalten werden, als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer anzusehen sind. 2. Art. 25 der Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2004/66 geänderten Fassung und Art. 296 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie der Möglichkeit, die Anwendung der in diesen Artikeln vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens, die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen werden und untereinander zusammenarbeiten, mit der Begründung abzulehnen, dass eine Kapitalgesellschaft, eine aus den Mitgliedern dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildete Personenvereinigung oder eine aus der Kapitalgesellschaft und den Mitgliedern der Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildete Personenvereinigung aufgrund der Betriebsgröße oder der Rechtsform nicht unter die Pauschalregelung fällt, auch dann nicht entgegenstehen, wenn die Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht zu einer Gruppe von der Pauschalregelung ausgenommener Erzeuger gehören, sofern sie aufgrund ihrer Verbindungen zur Kapitalgesellschaft oder einer dieser Vereinigungen faktisch in der Lage sind, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den sich aus der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung ergebenden Aufgaben zu tragen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. 3. Falls die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger für Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte, ist dieser Ausschluss für den Zeitraum vor dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die dem Ausschluss zugrunde liegende Einschätzung vorgenommen wurde, sofern die Einschätzung innerhalb der Verjährungsfrist für das Handeln des Finanzamts erfolgt und ihre Folgen nicht bis zu einem Zeitpunkt vor Eintritt der ihr zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage zurückwirken. Im Detail führte der Gerichtshof unter anderem aus: Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Sechste Richtlinie 3 Art. 4 ("Steuerpflichtiger") der Sechsten Richtlinie bestimmt: "(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. (2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst. … (4) Der in Absatz 1 verwendete Begriff ,selbständig' schließt die Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft. Vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. …" 4 In Art. 25 ("Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger") der Sechsten Richtlinie heißt es: "(1) Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden. … (9) Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger von der Pauschalregelung auszunehmen, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 Absatz 1 keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt. …" Mehrwertsteuerrichtlinie 5 Art. 9 Abs. 1 in Titel III ("Steuerpflichtiger") der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt: "Als ,Steuerpflichtiger' gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als ,wirtschaftliche Tätigkeit' gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen." 6 Art. 10 dieser Richtlinie lautet: "Die selbstständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft." 7 Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: "Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer … kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln." 8 Art. 296 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie lautet: "(1) Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der Sonderregelung des Kapitels 1 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Kapitel anwenden. (2) Jeder Mitgliedstaat kann bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Bestimmungen des Artikels 281 keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt, von der Pauschalregelung ausnehmen." Österreichisches Recht 9 In § 2 ("Unternehmer, Unternehmen") des Umsatzsteuergesetzes 1994 (im Folgenden: UStG) heißt es: "(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen … verpflichtet sind; 2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Eine … juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist. … …" 10 Nach § 22 UStG wird bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Umsätze ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt, wobei die Pflicht zur Buchführung gemäß den §§ 124 und 125 der Bundesabgabenordnung an die Höhe der Umsätze und den Wert des Betriebs anknüpft. 11 Zudem bilden nach § 1175 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs zwei oder mehrere Personen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn sie sich durch einen Vertrag zusammenschließen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Dieser Vertrag unterliegt keinen Formerfordernissen. ... Zu den Vorlagefragen 24 Zunächst ist angesichts des Zeitraums, für den das Finanzamt feststellte, dass die Mitglieder der drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts eine einheitliche Personenvereinigung gebildet hätten, nämlich von 2005 bis 2012, festzuhalten, dass die jeweils einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und der Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar sind. Zur ersten Frage 25 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie sowie Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens, die als solche gegenüber ihren Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad gegenüber ihren Kunden eigenständig auftreten und von denen jede ihre eigene Produktion sicherstellt, indem sie im Wesentlichen ihre Produktionsmittel verwendet, die aber einen Großteil ihrer Produkte unter einer gemeinsamen Marke über eine Kapitalgesellschaft vertreiben, deren Anteile von den Mitgliedern der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und anderen Angehörigen der betreffenden Familie gehalten werden, als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer anzusehen sind. 26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie als "Steuerpflichtiger" gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis (vgl. u. a. Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 6, vom 16. September 2008, Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 27, und vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 35). 27 Die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff "wer", verleihen dem Begriff "Steuerpflichtiger" eine weite Definition mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Sinne, dass alle natürlichen und juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sowie Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, als Mehrwertsteuerpflichtige gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 28). 28 Zur Feststellung der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist zu prüfen, ob der Betroffene seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt, und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (Urteile vom 27. Januar 2000, Heerma, C-23/98, EU:C:2000:46, Rn. 18, vom 18. Oktober 2007, van der Steen, C-355/06, EU:C:2007:615, Rn. 23, und vom 29. September 2015, Gmina Wrocław C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 34). 29 Die erste Frage ist im Licht dieser Gesichtspunkte zu beantworten. 30 Der Umstand, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens getrennt eigene oder - ebenfalls getrennt - zugepachtete Weingärten bewirtschaften, dass jede dieser Gesellschaften so gut wie ausschließlich ihre eigenen Produktionsmittel verwendet und ihre eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, dass sie als solche eigenständig gegenüber ihren Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad gegenüber ihren Kunden auftreten, zeugt davon, dass jede dieser Gesellschaften eine Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt. 31 In diesem Zusammenhang reicht das Bestehen einer gewissen Zusammenarbeit zwischen solchen Gesellschaften bürgerlichen Rechts und einer Kapitalgesellschaft u. a. hinsichtlich des Vertriebs ihrer Produkte unter einer gemeinsamen Marke nicht aus, um die Eigenständigkeit dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegenüber der Kapitalgesellschaft in Frage zu stellen. 32 Dass solche Gesellschaften bürgerlichen Rechts einen Teil ihrer Tätigkeiten durch Übertragung auf eine dritte Gesellschaft zusammenlegen, geht nämlich auf eine Entscheidung über die Organisation dieser Tätigkeiten zurück und lässt nicht darauf schließen, dass die Gesellschaften bürgerlichen Rechts ihre Tätigkeiten nicht selbständig ausübten oder nicht das mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trügen. 33 Auch eignet sich die bestimmende Rolle eines der Mitglieder einer der Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Erzeugung der Weine dieser Gesellschaften und bei deren Vertretung nicht offenkundig dazu, die Feststellung in Zweifel zu ziehen, dass diese Gesellschaften ihre Tätigkeiten dadurch selbständig ausüben, dass jede im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt. 34 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie sowie Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens, die als solche gegenüber ihren Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad gegenüber ihren Kunden eigenständig auftreten und von denen jede ihre eigene Produktion sicherstellt, indem sie im Wesentlichen ihre Produktionsmittel verwendet, die aber einen Großteil ihrer Produkte unter einer gemeinsamen Marke über eine Kapitalgesellschaft vertreiben, deren Anteile von den Mitgliedern der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und anderen Angehörigen der betreffenden Familie gehalten werden, als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer anzusehen sind. 35 Angesichts der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden. Zur vierten Frage 36 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 25 der Sechsten Richtlinie und Art. 296 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Möglichkeit nicht entgegenstehen, die Anwendung der in diesen Artikeln vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens, die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen werden und untereinander zusammenarbeiten, mit der Begründung abzulehnen, dass eine Kapitalgesellschaft, eine aus den Mitgliedern dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildete Personenvereinigung oder eine aus der Kapitalgesellschaft und den Mitgliedern der Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildete Personenvereinigung aufgrund der Betriebsgröße oder der Rechtsform nicht unter die Pauschalregelung fällt. 37 Es ist darauf hinzuweisen, dass die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger eine abweichende Regelung ist, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Sechsten Richtlinie und der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt und daher nur insoweit angewandt werden darf, als dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist (Urteile vom 15. Juli 2004, Harbs, C-321/02, EU:C:2004:447, Rn. 27, vom 26. Mai 2005, Stadt Sundern, C-43/04, EU:C:2005:324, Rn. 27, und vom 8. März 2012, Kommission/Portugal, C-524/10, EU:C:2012:129, Rn. 49). 38 Zu den beiden Zielen dieser Regelung gehört jenes, dem Vereinfachungserfordernis zu entsprechen, das mit dem Ziel eines Ausgleichs der Mehrwertsteuer-Vorbelastung für die Landwirte in Einklang gebracht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Stadt Sundern, C-43/04, EU:C:2005:324, Rn. 28, und vom 8. März 2012, Kommission/Portugal, C-524/10, EU:C:2012:129, Rn. 50). 39 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 25 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 296 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten auf Landwirte eine Pauschalregelung anwenden "können", wenn bei diesen die Anwendung der normalen Steuerregelung oder der vereinfachten Regelung auf insbesondere verwaltungstechnische Schwierigkeiten stieße. 40 Außerdem ergibt sich aus Art. 25 Abs. 9 der Sechsten Richtlinie und Art. 296 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass zum einen die Mitgliedstaaten bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger von der Pauschalregelung "ausnehmen können". 41 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die nationalen Rechtsvorschriften keine allgemeine Ausnahme einer Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger von der Pauschalregelung mit der Begründung vorsehen, diese Erzeuger würden mittels einer Kapitalgesellschaft oder einer Vereinigung wie der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten wirtschaftlich eng zusammenarbeiten. 42 Zum anderen sind nach Art. 25 Abs. 9 der Sechsten Richtlinie und Art. 296 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger solche ausgenommen, denen die Anwendung der normalen oder der vereinfachten Regelung keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bereitet. 43 Der vom vorlegenden Gericht geltend gemachte Umstand, dass eine Kapitalgesellschaft, eine aus den Mitgliedern mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildete Personenvereinigung oder eine aus der Kapitalgesellschaft und den Mitgliedern dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildete Personenvereinigung aufgrund ihrer Größe oder ihrer Rechtsform nicht unter die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger fällt, kann sich aber nicht auf die Anwendung dieser Regelung auf die Gesellschaften bürgerlichen Rechts auswirken, da durch einen solchen Umstand an sich nicht nachgewiesen werden kann, dass ihnen die Anwendung der normalen oder der vereinfachten Regelung keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bereiten würde. 44 Anders verhielte es sich jedoch, wenn Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens wegen ihrer Verbindungen zu einer Kapitalgesellschaft oder einer Vereinigung wie den oben in Rn. 36 genannten faktisch in der Lage wären, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den sich aus der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Regelung ergebenden Aufgaben zu tragen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. 45 In diesem Fall kann die Tatsache, dass die Anwendung der Pauschalregelung immerhin geeignet ist, die mit der Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verbundenen Verwaltungskosten zu senken, dagegen nicht berücksichtigt werden, da der Unionsgesetzgeber die Pauschalregelung nur zugunsten jener landwirtschaftlichen Erzeuger eingerichtet hat, bei denen die Anwendung der normalen Steuerregelung oder der vereinfachten Regelung auf insbesondere verwaltungstechnische Schwierigkeiten stieße. 46 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 25 der Sechsten Richtlinie und Art. 296 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Möglichkeit, die Anwendung der in diesen Artikeln vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens, die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen werden und untereinander zusammenarbeiten, mit der Begründung abzulehnen, dass eine Kapitalgesellschaft, eine aus den Mitgliedern dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildete Personenvereinigung oder eine aus der Kapitalgesellschaft und den Mitgliedern der Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildete Personenvereinigung aufgrund der Betriebsgröße oder der Rechtsform nicht unter die Pauschalregelung fällt, auch dann nicht entgegenstehen, wenn die Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht zu einer Gruppe von der Pauschalregelung ausgenommener Erzeuger gehören, sofern sie aufgrund ihrer Verbindungen zur Kapitalgesellschaft oder einer dieser Vereinigungen faktisch in der Lage sind, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den sich aus der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung ergebenden Aufgaben zu tragen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Zur fünften Frage 47 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger für Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte, wissen, ob dieser Ausschluss rückwirkend, nur für die Zukunft oder überhaupt nicht wirksam ist. 48 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit es nicht verbietet, dass das Finanzamt abgezogene Mehrwertsteuer oder Mehrwertsteuer für bereits erbrachte Leistungen, die dieser Steuer hätten unterworfen werden müssen, innerhalb der Verjährungsfrist nacherhebt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 47 und 48, sowie vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 42). 49 Dasselbe gilt auch dann, wenn eine Regelung, von der ein Mehrwertsteuerpflichtiger profitiert, vom Finanzamt in Frage gestellt wird, und auch für einen Zeitraum vor dieser Einschätzung. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Einschätzung innerhalb der Verjährungsfrist für das Handeln des Finanzamts erfolgt und ihre Folgen nicht bis zu einem Zeitpunkt vor Eintritt der ihr zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage zurückwirken. 50 Unter diesen Voraussetzungen kann der Umstand, dass das Finanzamt zunächst mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Pauschalregelung gewährt hat, keinen Einfluss auf die Beantwortung der Vorlagefrage haben, da die Sach- und Rechtslage, auf der die neue Einschätzung durch das Finanzamt beruht, nach dieser Gewährung und innerhalb der Verjährungsfrist für das Handeln des Finanzamts eingetreten ist. 51 Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass für den Fall, dass die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger für Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte, dieser Ausschluss für den Zeitraum vor dem Zeitpunkt wirksam ist, zu dem die dem Ausschluss zugrunde liegende Einschätzung vorgenommen wurde, sofern die Einschätzung innerhalb der Verjährungsfrist für das Handeln des Finanzamts erfolgt und ihre Folgen nicht bis zu einem Zeitpunkt vor Eintritt der ihr zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage zurückwirken. Beschluss vom 24. 10. 2016 Mit Beschluss vom 24. 10. 2016 wurden die Verfahren, in denen gemäß §§ 290, 271 BAO die Entscheidung bis zum Ergehen des Urteils des EuGH ausgesetzt war, fortgesetzt. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs aufgetragen, sich innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zu den Auswirkungen des Urteils auf die beim BFG anhängigen Verfahren zu äußern. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 5. 12. 2016 Mit E-Mail vom 5. 12. 2016 gab die steuerliche Vertretung namens der Bf bekannt: Alle Bescheide, die zur Umsatzsteuer ergangen sind (die Punkte 1-6 des Fortsetzungsbeschlusses), sind uE ersatzlos aufzuheben, da der EuGH klar ausspricht, dass die 3 Gesellschaften nbR jeweils als eigenständige Unternehmer anzusehen sind. Die Bescheide betreffend die Einkünftefeststellung (die Punkte 7 und 8 des Fortsetzungsbeschlusses) könnten grundsätzlich unabhängig vom EuGH Urteil beurteilt werden, zumal sich ja der EuGH nur zur Frage der Ust geäußert hat. Ausgehend vom im Vorabentscheidungsverfahren festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch uE kein Sachverhaltselement, welches die Existenz einer vom FA angenommenen, konkludent zustande gekommenen, Gesellschaft zwischen allen Gesellschaftern der drei GesnbR tragen würde. Daher sind uE auch diese Bescheide ersatzlos aufzuheben. Stellungnahme der belangten Behörde vom 9. 12. 2016 Mit E-Mail vom 9. 12. 2016 teilte die belangte Behörde mit, dass eine gesonderte Äußerung des FA Waldviertel zur Stellungnahme der Beschwerdeführer bzw. deren steuerlichen Vertreters nicht ergehen werde, da die Stellungnahme des Finanzamtes auf diese Punkte eingehe, und übermittelte folgende Stellungnahme: 1. Urteilszusammenfassung In seinem Urteil vom 12. 10. 2016, Rs C-340/15, X***** ua. hat der EuGH festgestellt, dass GesbR wie im vorliegenden Fall jeweils für sich als Steuerpflichtige anzuerkennen sind. An diesem Ergebnis ändert eine enge Zusammenarbeit und der gemeinsame Vertrieb des erzeugten Weines nichts (Urteilstenor 1.) Darauf aufbauend folgert der EuGH jedoch, dass die land- und forstwirtschaftliche Pauschalregelung in einem Fall wie diesem ausgeschlossen sein kann, wenn die GesbR in Lage sind, die Verwaltungskosten zu tragen, die sich bei der Anwendung des Umsatzsteuernormalregimes ergeben (Urteilstenor 2.) Schließlich wäre ein derartiger Ausschluss von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalregelung rückwirkend bis zur Verjährungsfrist möglich (Urteilstenor 3.) 2. Auswirkungen auf den konkreten Fall Entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens sind nach Rechtsansicht des EuGH die GesbR als separate Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke zu qualifizieren. Maßgeblich im fortgesetzten Verfahren muss daher die Frage sein, ob die land- und forstwirtschaftliche Pauschalbesteuerung des § 22 UStG 1994 auf die GesbR, die als eigenständige Unternehmer zu qualifizieren sind, Anwendung finden kann. Es darf in diesem Zusammenhang auf Rn 44 und 45 des Urteils in der Rs X***** verwiesen werden:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103204/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103204.2012
Stammnummer
113933
Gültig
27.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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