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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103204/2012

Liegen umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich mehrere GesBR oder eine einzige GesBR vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103204/2012vom 27.03.2017Teil 1 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Zufolge des Urteiles des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. 10. 2016, C-340/15, ECLI:EU:C:2016:764 liegen im gegenständlichen Fall drei GesBR als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer vor.
Ist die Beschwerdeführerin zufolge des Urteiles des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. 10. 2016, C-340/15, ECLI:EU:C:2016:764 als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmerin anzusehen und liegen die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer unstrittig vor, ist der Beschwerdeführerin eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zu erteilen bzw. die Begrenzung der Umsatzsteueridentifikationsnummer aufzuheben.
Betrieb ist zusammengefasst eine wirtschaftliche Einheit, die sich aus der Summe aller Wirtschaftsgüter bzw. sachlicher Produktionsmittel und Tätigkeiten bzw. menschlicher Arbeitskraft zusammensetzt, die in einer organisatorisch zusammengefassten Form einem bestimmten erwerbswirtschaftlichen totalgewinnfähigen Zweck im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Arbeit oder im gewerblichen Bereich dienen. Der Betrieb kann aus verschiedenen relativ selbständigen Untereinheiten (Teilbetrieben) zusammengesetzt sein. Mehrere im äußeren Erscheinungsbild von Betrieben unterhaltene wirtschaftliche Einheiten eines Steuerpflichtigen sind nach objektiven Kriterien i.S.d. Verkehrsauffassung auf eine Betriebseinheit oder -mehrheit zu prüfen.
Ob mehrere Betätigungen zu einer steuerlichen Einheit zusammenzufassen sind, hängt davon ab, ob die Bindungen zwischen den Betrieben nach objektiv gegebenen Merkmalen (der wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Verflechtung) so eng sind, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind.
Eine Mitunternehmerschaft muss zwischen den Mitunternehmern ausdrücklich oder schlüssig vertraglich begründet werden. Die Annahme einer rein faktischen Mitunternehmerschaft ohne zumindest einem konkludenten Gemeinschaftsverhältnis ist der Steuerrechtsordnung grundsätzlich fremd. Gegen den erklärten Willen der vermeintlichen Mitunternehmer kommt daher keine Mitunternehmerschaft zustande, es sei denn, die Willenserklärung ist als bloß zum Schein abgegeben anzusehen.
Auch wenn das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. 10. 2016, C-340/15, ECLI:EU:C:2016:764 zur Umsatzsteuer ergangen ist, hat dieser damit klar ausgesprochen, dass die getrennte Bewirtschaftung eigener oder – ebenfalls getrennt – zugepachteter Weingärten, die Verwendung so gut wie ausschließlich eigener Produktionsmittel der "Einzelgesellschaften", die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer sowie der eigenständige Auftritt gegenüber ihren Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad gegenüber ihren Kunden davon zeuge, "dass jede dieser Gesellschaften eine Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt". Das Bestehen einer gewissen Zusammenarbeit zwischen solchen Gesellschaften bürgerlichen Rechts und einer Kapitalgesellschaft u. a. hinsichtlich des Vertriebs ihrer Produkte unter einer gemeinsamen Marke reiche nicht aus, um die Eigenständigkeit dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Frage zu stellen. Weder die Übertragung eines Teils ihrer Tätigkeiten auf Dritte noch die bestimmende Rolle eines Mitglieds einer (oder mehrerer) dieser Gesellschaften bei der Vinzifizierung und der Vertretung dieser Gesellschaften stehe dem Vorliegen eigenständiger "Einzelgesellschaften" entgegen. Damit hat der EuGH die maßgebende Verkehrsauffassung auch in Bezug auf das Vorliegen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft klar dargelegt.
Es ist denkunmöglich, dass ein einziger (ertragsteuerlicher) Betrieb sich aus mehreren (umsatzsteuerlichen) Unternehmen zusammensetzt. Steht fest, dass mehrere umsatzsteuerliche Unternehmen vorliegen, dann sind ertragsteuerlich zumindest so viele Betriebe gegeben als Unternehmen bestehen.
Wurden Bescheide an "[Vorname] [Zuname] und Mitges." oder an alle (vermeintlichen) mit ihrem Namen angeführten Mitgesellschafter erlassen und existieren, wenngleich in anderer Zusammensetzung als von der Behörde angenommen, Mitunternehmerschaften dieser Gesellschafter als Steuersubjekte, ist im Sinne der Rechtssicherheit von einer Wirksamkeit der Bescheide auszugehen. Diese Bescheide können daher Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein.
Mit Einverständnis aller Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann auch über den Anwendungsbereich des § 267 BAO hinausgehend eine einzige Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Sammelentscheidung erlassen werden, die allen Parteien zuzustellen ist.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist Art. 133 Abs. 4 B-VG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass in dem Fall, dass eine Rechtsfrage eindeutig und keinen Zweifel offenlassend vom Gerichtshofs der Europäischen Union beantwortet wurde, ab diesem Zeitpunkt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr vorliegt.

Wortlaut laut Findok

&nbsp; IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Stv. Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch als fachkundigen Laienrichter und Günter Kastner als fachkundigen Laienrichter, in den Beschwerdeverfahren betreffend die nachstehend angeführten als Beschwerden gemäß § 323 Abs. 38 BAO weitergeltenden Berufungen der Dipl.-Ing. Christine X*****, der Gisela X***** sen., der Gisela X***** jun., des Josef X***** jun. und des Martin X***** als (tatsächliche oder mögliche) Mitunternehmer einer oder mehrerer Gesellschaften nach bürgerlichem Recht bzw. als (tatsächliche oder mögliche) Mitglieder einer oder mehrerer unternehmerisch tätiger Personenvereinigungen teilweise im eigenen Namen, teilweise im Namen der (tatsächlichen oder möglichen) Mitunternehmerschaften bzw. Personenvereinigungen, alle *****PLZ***** *****Ort_1***** Nr.Y oder Nr.X, "Weingut X*****", vertreten durch Accurata Steuerberatungs GmbH & Co KG, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 62, gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Waldviertel, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58: Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009, alle vom 11. 7. 2012, Bescheidadressat Martin X***** und Mitges., St.Nr. 23_212/7****, Beschwerde vom 13. 8. 2012, hier anhängig zur Geschäftszahl RV/7103204/2012; Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 (und 2012), alle vom 24. 5. 2013, Bescheidadressat Martin X***** und Mitges., St.Nr. 23_212/7****, Beschwerde (bzw. ergänzender Schriftsatz) vom 12. 6. 2013, hier anhängig zur Geschäftszahl RV/7102340/2013; Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 1/2012, 2/2012, 3/2012, 4/2012, 5/2012, 6/2012, alle vom 13. 8. 2012, Bescheidadressat Martin X***** und Mitges., St.Nr. 23_212/7****, Beschwerde vom 1. 9. 2012, hier anhängig zur Geschäftszahl RV/7103206/2012, sowie Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 7/2012 und 8/2012, jeweils vom 5. 10. 2012, Beschwerde vom 8. 11. 2012, Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 9/2012 und 10/2012, jeweils vom 5. 10. 2012, Beschwerde vom 17. 12. 2012, Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 11/2012 und 12/2012, jeweils vom 16. 1. 2013, Beschwerde vom 23. 1. 2013, Bescheidadressat jeweils Martin X***** und Mitges., St.Nr. 23_212/7****, hier anhängig zu den Geschäftszahlen RV/7102853/2015, RV/7102873/2015, RV/7102874/2015, RV/7102875/2015, RV/7102876/2015 und RV/7102877/2015, alle gemäß § 253 BAO als auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 vom 24. 5. 2013 gerichtet geltend, Beschwerde (ergänzender Schriftsatz) vom 12. 6. 2013; Bescheid betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer vom 18. 7. 2012, Bescheidadressat Josef X***** jun. und Gisela X***** sen., St.Nr. 23_291/1*****, Beschwerde vom 14. 8. 2012, hier anhängig zur Geschäftszahl RV/7103208/2012; Bescheid betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer vom 18. 7. 2012, Bescheidadressat Martin X***** und Gisela X***** jun., St.Nr. 23_291/2*****, Beschwerde vom 14. 8. 2012, hier anhängig zur Geschäftszahl RV/7103209/2012; Bescheid betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer vom 18. 7. 2012, Bescheidadressat Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X*****, St.Nr. 23_291/0*****, Beschwerde vom 14. 8. 2012, hier anhängig zur Geschäftszahl RV/7103210/2012; Bescheide vom 11. 7. 2012 betreffend Einkünftefestellung hinsichtlich einer nach Ansicht des Finanzamtes aus Dipl.-Ing. Christine X*****, Gisela X***** sen., Gisela X***** jun., Josef X***** jun. und Martin X***** bestehenden und zur Steuernummer 23_212/7**** erfassten Mitunternehmerschaft für die Jahre 2005 bis 2009 (RV/7103205/2012) Bescheide vom 11. 7. 2012 betreffend Einkünftefestellung hinsichtlich einer nach Ansicht des Finanzamtes aus Dipl.-Ing. Christine X*****, Gisela X***** sen., Gisela X***** jun., Josef X***** jun. und Martin X***** bestehenden und zur Steuernummer 23_212/7**** erfassten Mitunternehmerschaft für die Jahre 2010 bis 2012 (RV/7102339/2013) nach der am 23. 6. 2015 am Finanzamt Waldviertel in Krems an der Donau und am 22. 2. 2017 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerinnen Romana Schuster (23. 6. 2015) und Gerda Gülüzar Ruzsicska (22. 2. 2017) sowie in Anwesenheit von Dr. Jochen Auer und Alexander Hofmann (am 23. 6. 2015) sowie von Mag. Herbert Nigl (am 22. 2. 2017) für die steuerliche Vertretung und von Hofrat Herbert Winkler sowie (am 22. 2. 2017) von Fachvorstand Hofrat Dr. Gottfried Pitnik für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. 1. Die an das vom Finanzamt Waldviertel zur St.Nr. 23_212/7**** steuerlich erfasste Gebilde "Martin X***** und Mitges." ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2012 (RV/7103204/2012; RV/7103206/2012; RV/7102853/2015; RV/7102339/2013) werden gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben. 2. Der an das vom Finanzamt Waldviertel zur St.Nr. 23_291/1***** bisher steuerlich erfasste Gebilde "Josef X***** jun. und Gisela X***** sen." ergangene Bescheid betreffend Begrenzung der UID-Nummer (RV/713208/2012) wird gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben. 3. Der an das vom Finanzamt Waldviertel zur St.Nr. 23_291/2***** bisher steuerlich erfasste Gebilde "Martin X***** und Gisela X***** jun." ergangene Bescheid betreffend Begrenzung der UID-Nummer (RV/713209/2012) wird gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben. 4. Der an das vom Finanzamt Waldviertel zur St.Nr. 23_291/0***** bisher steuerlich erfasste Gebilde "Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X*****" ergangene Bescheid betreffend Begrenzung der UID-Nummer (RV/713210/2012) wird gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben. II. 1. Die an das vom Finanzamt Waldviertel zur St.Nr. 23_212/7**** steuerlich erfasste Gebilde "Martin X***** und Mitges." ergangenen Einkünftefeststellungsbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 (RV/7103205/2012) werden gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben. 2. Die an das vom Finanzamt Waldviertel zur St.Nr. 23_212/7**** steuerlich erfasste Gebilde "Martin X***** und Mitges." ergangenen Einkünftefeststellungsbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 (RV/7101340/2013) werden gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben. &nbsp; III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich des Spruchpunktes II eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, hinsichtlich des Spruchpunktes I nicht. &nbsp; Entscheidungsgründe Derzeit anhängige Verfahren Beim Bundesfinanzgericht sind derzeit die im Spruch genannten Verfahren zur Frage, ob im Beschwerdezeitraum von Mitgliedern der Familie X***** ("Weingut X*****") in Form von drei Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesBR) drei Weinbaubetriebe als eigenständige Mitunternehmerschaften und als eigenständige Unternehmer (so die jeweiligen Beschwerdeführer) oder in Form einer einzigen GesBR ein einziger Weinbaubaubetrieb als (einzige) Mitunternehmerschaft und als (einziges) eigenständiges Unternehmen betrieben wurde, anhängig. Gesellschaftsstrukturen Zum besseren Verständnis seien die Gesellschaftsstrukturen vorangestellt: Einzelgesellschaften Bis zu Prüfung durch die Großbetriebsprüfung, die zu den angefochtenen Bescheiden führte, wurden vom Finanzamt folgende drei Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesBR), deren Gesellschafter Mitglieder der Familie X***** sind, etabliert in *****Ort_1***** Nr.Y oder *****Ort_1***** Nr.X, anerkannt (in der Folge auch als "Einzelgesellschaften" bezeichnet): Josef X***** jun. und Gisela X***** sen. Gesellschafter der zur St.Nr. 23_291/1***** beim Finanzamt erfassten Josef X***** jun. und Gisela X***** sen. Gesellschaft nach bürgerlichem Recht sind Josef X***** jun. und seine Mutter Gisela X***** sen. Martin X***** und Gisela X***** jun. Gesellschafter der zur St.Nr. 23_291/2***** beim Finanzamt erfassten Martin X***** und Gisela X***** jun. Gesellschaft nach bürgerlichem Recht sind Martin X***** und seine Schwester Gisela X***** jun. Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** Gesellschafter der zur St.Nr. 23_291/0***** beim Finanzamt erfassten Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** Gesellschaft nach bürgerlichem Recht sind die Eheleute Martin und Dipl.-Ing. Christine X*****. Kapitalgesellschaft Seit dem Jahr 2001 erfolgt die Vermarktung durch eine eigene Kapitalgesellschaft: Wein-Gut X***** GmbH Gesellschafter der WEIN-GUT X***** GmbH, im Firmenbuch eingetragen am 23.01.2001, Geschäftsführer Martin X*****, sind Martin X***** mit einer Stammeinlage von EUR 18.250 Dipl.Ing. Christine X***** mit einer Stammeinlage von EUR 18.250 Gisela X***** sen. mit einer Stammeinlage von EUR 7.300 Josef X***** sen. mit einer Stammeinlage von EUR 7.300 Gisela X***** jun. mit einer Stammeinlage von EUR 7.300 Josef X***** jun. mit einer Stammeinlage von EUR 7.300 Mag Herbert X***** mit einer Stammeinlage von EUR 7.300. Gesamtgesellschaft Entgegen dem Willen der Gesellschafter geht das Finanzamt ab dem Jahr 2005 von einer gemeinsamen Gesellschaft der Gesellschafter der drei Einzelgesellschaften aus (in der Folge auch als Gesamtgesellschaft bezeichnet): Dipl.-Ing. Christine X*****, Josef X***** jun., Gisela X***** sen., Gisela X***** jun. und Martin X***** bzw. Martin X***** und Mitgesellschafter Gesellschafter der zur St.Nr. 23 291/77***** beim Finanzamt erfassten Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, deren Existenz von den Bf bestritten wird, sollen Dipl.-Ing. Christine X*****, Josef X***** jun., Gisela X***** sen., Gisela X***** jun. und Martin X***** sein. Vorlagebericht zu RV/7103204/2012 und RV/7103205/2012 Die Berufungen wurden vom Finanzamt Waldviertel dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz am 13. 11. 2012 sowie am 17. 9. 2013 zur Entscheidung vorgelegt, wobei das Finanzamt zu RV/7103204/2012 und RV/7103205/2012 (Vorlage der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide und Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2005 - 2009 Martin X***** und Mitges., StNr. 23_212/7****) ergänzend ausführte: Die berufungsgegenständlichen Bescheide beruhen auf Feststellungen eines Außenprüfungsverfahrens iSd § 147 BAO. Die Betriebsergebnisse des Weinbaubetriebes wurden bisher von drei selbständigen Gesellschaften nach bürgerlichen Rechts ("X***** Martin und X***** DI Christine", "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" und "X***** Martin und X***** Gisela jun") erklärt. Im Zuge des Außenprüfungsverfahrens gelangte die Abgabenbehörde zur Ansicht, dass die in Form von GesbR's geführten Weinbaubetriebe nicht als selbständige Betriebe anzuerkennen sondern zu einem gemeinsamen einheitlichen Betrieb, der berufungswerbenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin X***** und Mitges", zusammenzufassen sind. Betreffend dem im Außenprüfungsverfahren ermittelten Sachverhalt sowie der rechtlichen Beurteilung durch die Abgabenbehörde wird auf die in der Beilage übermittelte ausführliche Feststellung laut Tz 1 des Prüfberichtes vom 1.8.2012 verwiesen. Gegen die unter Berücksichtigung der Feststellungen der Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide sowie Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2005 - 2009 wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Berufung umfasst folgende Streitpunkte: Existenz des einheitlichen Betriebes Verjährung der Steuerbescheide der Jahre 2005 und 2006 Übergangsgewinn Schätzung des laufenden Gewinnes Schätzung der Vorsteuern Detailliertere Ausführungen der Berufungsbegründung können der beiliegenden Kopie der Berufung vom 13.8.2012 entnommen werden. Zu einzelnen Punkten der Berufungsausführungen nimmt das ho. Finanzamt ergänzend zu den ausführlichen Feststellungen der Außenprüfung wie folgt Stellung: A. Sachverhalt Der Anmerkung in der Berufungsbegründung, dass die historische Entwicklung für die Betriebsprüfung offensichtlich nicht mehr relevant war, ist zu entgegnen, dass diese im Prüfungsverfahren vom steuerlichen Vertreter mehrmals ausführlich dargelegt wurde. Die historische Entwicklung wurde im Bericht über die Außenprüfung in der Darstellung des Sachverhaltes nicht erwähnt, sie war jedoch für die rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt von maßgeblicher Bedeutung. Die historische Entwicklung wurde bei der Beurteilung des Kriteriums "beabsichtigtes gemeinsames Zusammenwirken der Familienmitglieder" miteinbezogen. B. Rechtliche Beurteilung a) Verjährung Die Bescheide über die Feststellung von Einkünfte gem. § 188 BAO unterliegen keiner Verjährung iSd § 207 BAO, daher können diese Berufungsausführungen nur die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006 betreffen. Zutreffend wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass der Auftrag zur Durchführung einer Außenprüfung iSd § 147 BAO für die GesbR "Martin X***** und Mitgesellschafter" am 15.5.2012 ausgestellt wurde. Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen wird. Eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO ist jede nach außen wirksame und einwandfrei nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen und nicht nur die Unterfertigung des Auftrages zur Vornahme einer Außenprüfung iSd § 147 BAO. Das Thema einer "konkludent vereinbarten Gesellschaft nach bürgerlichem Recht" ist allmählich mit fortschreitender Prüfdauer und Erfassung des gesamten Sachverhaltes entstanden. Es war daher in den Jahren 2010 und 2011 noch nicht möglich einen Prüfungsauftrag für diese Gesellschaft nach bürgerlichem Recht auszustellen. Im Jahr 2011 wurden nach außen wirksame und einwandfrei nach außen erkennbare Amtshandlungen durch die Abgabenbehörde gesetzt, die die Geltendmachung des Abgabenanspruches der konkludenten geschlossenen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zum Inhalt hatten. Dies wird durch folgende Schritte untermauert: Schreiben des Finanzamtes vom 13.5.2011 an den steuerlichen Vertreter, wonach das Gesamtbild des im Prüfungsverfahren ermittelten Sachverhaltes für einen einheitlichen Betrieb spricht; Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 12.7.2011 zu den Ausführungen des Finanzamtes vom 13.5.2011; Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 23.11.2011 zur Frage, ob eine einheitlicher Betrieb oder 3 verschiedene Betrieb mit jeweils unterschiedlicher Beteiligung vorliegen; Besprechung der Abgabenbehörde mit dem steuerlichen Vertreter und dem Abgabepflichtigen Martin X***** am 16.12.2011, bei der die Thematik einheitlicher Betrieb den Hauptpunkt der Besprechung gebildet hat. Betreffend Umsatzsteuer 2006 wurde nach Ansicht des Finanzamtes im Verjährungszeitraum eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO gesetzt, womit der Umsatzsteuerbescheid 2006 mangels Verjährung zu Recht ergangen ist. d) Freie Gestaltung von Rechtsverhältnissen In diesem Abschnitt der Berufungsbegründung wird zum Sachverhalt ausgeführt, dass die Außenprüfung keine Feststellung getroffen hat, wonach der Betrieb " Martin X***** und Mitges" einheitlich nach außen auftritt. Der fehlende gemeinsame Auftritt nach außen ergibt sich nach Ansicht der Abgabepflichtigen auch daraus, dass der Prüfer nach Abschluss der Außenprüfung fragte, welcher Namen der Gesellschaft gewünscht sei. Offensichtlich hat der Prüfer im 2 jährigen Prüfungsverfahren keinen einheitlichen Namen der vermeintlichen Gesellschaft gefunden. Zu diesen Ausführungen ist anzumerken, dass der Auftritt nach außen nach dem von der Außenprüfung festgestellten Sachverhalt mehr für einen einheitlichen Betrieb als für mehrere getrennte Betriebe spricht. Wie den Punkten 19 - 21 der Sachverhaltsdarstellung der Außenprüfung entnommen werden kann, wurde die Vermarktung des Weines von den Familienmitgliedern bewusst unter dem einheitlichen Namen "Weingut X*****" und mit der Person Martin X***** betrieben. Dies wird auch durch [Medienberichte] untermauert. In diesem Artikel mit der Überschrift "Weingut X*****: Kremstaler Finesse" finden sich folgende Textpassage: "Auf der Suche nach den besten Grünen Veltlinern und Rieslingen des Kremstals führt kein Weg an *****Ort_2***** und Martin X***** vorbei. Der Betrieb gehört zu den besten Weißweinerzeugern Österreichs und produziert auf 25 Hektar Eigenfläche vor allem Grünen Veltliner und Riesling, aber auch etwas Sauvignon, Muskateller sowie einige Rotweinsorten, vor allem Zweigelt." Dieser Artikel belegt, dass im Auftritt nach außen keine Unterscheidung in drei getrennte Weinbaubetriebe erfolgt. Die gesamte bewirtschaftete Fläche sowie die erzeugten Weinsorten werden einem einzigen Betrieb, dem "Weingut X*****", zugerechnet. Der Vorwurf, der Prüfer hat im 2jährigen Prüfungsverfahren keinen einheitlichen Namen der vermeintlichen Gesellschaft gefunden, ist zurückzuweisen. Im Prüfungsverfahren wurde immer wieder ein unstrittiger Name für den einheitlichen Betrieb, dieser lautet "Weingut X*****". Nach Ansicht des Finanzamtes haben sich die Familienmitglieder konkludent zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zusammengeschlossen. Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist nicht im Firmenbuch eingetragen, die Bezeichnung "Weingut X*****" kann somit keine Firma iSd § 18 UGB sein. Adressat von Bescheiden können nur die Personen sein, die sich zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigen. Aus diesem Grund wurde für die angefochtenen Bescheide über die Feststellungen von Einkünften gem. § 188 BAO die Adressierung " Martin X***** und Mitgesellschafter" gewählt, da alle Beteiligten in weiterer Folge bei der Verteilung der Einkünfte namentlich erwähnt werden. Die Adressierung der Umsatzsteuerbescheide erfolgt durch Nennung aller Beteiligten. C. Zur Gewinnermittlung b) Laufender Gewinn Auf die Ausführungen im Prüfbericht wird verwiesen. Dass eine Schätzung, für die keine Unterlagen vorliegen bzw. keine Mitwirkung trotz mehrmaligen Ersuchens erfolgte, schwierig ist, ist allen Betroffenen klar. Auch der Steuerberater bestätigt in der Berufungsbegründung, dass keine Unterlagen vorhanden waren. Umso hilfreicher wäre es gewesen, vor dem Prüfungsabschluss gemeinsam mit dem steuerlichen Vertreter Zahlenmaterial zu ermitteln. Der Prüfer versuchte mit besten Wissen und Gewissen den Grundsätzen des § 184 BAO gerecht zu werden. Dieser Versuch zeigt sich auch in der Berücksichtigung des sonstigen Aufwandes, bei dem ein größtmögliches Maß an eventuellen, zusätzlichen Ausgaben angesetzt wurde. D. Schätzung der Vorsteuern Zu diesem Punkt wird auf die Ausführungen im Prüfbericht verwiesen. Den Ausführungen in der Berufungsbegründung, wonach die geschätzten Vorsteuern annähernd die Hälfte der Vorsteuern der Gewinnermittlungen 2003 und 2004 ausmachen, wird entgegnet, dass der höhere Vorsteuerabzug in den Jahren 2003 und 2004 durch Investitionen (Halle und Traktor) zustande kam. Diese wurden im Jahr 2005 an die Weingut X***** GmbH verkauft. Auf die nicht erfolgte Mitwirkung und Nichtvorlage an Unterlagen wird verwiesen. Es wird beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Vorlagebericht zu RV/7103206/2012 Zu RV/7103206/2012 (Vorlage der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung Umsatzsteuer 1 - 6/2012 Martin X***** und Mitges., StNr. 23 212/77*****) erläuterte das Finanzamt: In Außenprüfungsverfahren bei den Gesellschaften nach bürgerlichen Rechts "X***** Martin und X***** DI Christine", "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" und "X***** Martin und X***** Gisela jun" gelangte die Abgabenbehörde zur Ansicht, dass die in Form von GesbR's geführten Weinbaubetriebe nicht als selbständige Betriebe anzuerkennen sondern zu einem gemeinsamen einheitlichen Betrieb, der berufungswerbenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin X***** und Mitges", zusammenzufassen sind. Die Existenz dieser konkludent geschlossenen Gesellschaft wird seitens der Abgabepflichtigen bestritten, daher wurden für die Zeiträume Jänner bis Juni 2012 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht. Mit Schreiben vom 29.7.2012 wurden im Sinne einer Offenlegung die Umsätze der bisherigen drei Betriebe bekanntgeben. Ausgehend von diesen Werten hat das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2012 gem. § 201 BAO festgesetzt. Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben und die Aufhebung der Bescheide beantragt. Begründet wird das Berufungsbegehren mit der Nichtexistenz der GesbR "Martin X***** und Mitges", die von der Abgabenbehörde als konkludent geschlossen erachtet wird. Die Frage der Existenz dieser Gesellschaft nach bürgerlichem Rechts wird im Rechtsmittelverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide und Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO der Jahre 2005 - 2009 betreffend dieser GesbR zu klären sein. Die Berufung gegen diese Bescheide wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit gleicher Post zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht zu diesem Rechtsmittel wird verwiesen. Für den Fall, dass dem Antrag auf Aufhebung der Bescheide nicht Folge geleistet wird, wurden in der Berufung auch inhaltliche Punkte vorgebracht. Die in den Festsetzungsbescheiden ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen wurden entsprechend den bekanntgegebenen Werten ermittelt. Bei den offengelegten Werten handelt es sich um die Bruttoumsätze, womit die Umsatzsteuer aus diesen Werten herauszurechnen und nicht aufzuschlagen ist. In den Festsetzungsbescheiden wurden keine Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht, obwohl bei den Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2005 - 2009 im Rahmen der Außenprüfung Vorsteuern in Höhe von 4 % der Einnahmen geschätzt wurden. Mit der Berufung werden Vorsteuern in Höhe von 8 % der Einnahmen beantragt. Begründet wird dies mit den tatsächlichen Vorsteuerbeträgen der Jahre 2003 und 2004 eines der drei Betriebe, für den in diesen Jahren doppelte Buchführungen vorliegen. Eine Kontrolle der mit Schreiben vom 29.7.2012 offengelegten Umsätze bestätigte, dass in der Tabelle Bruttowerte ausgewiesen werden. Für die Ermittlung der steuerbaren Umsätze sind die ausgewiesenen Werte um die enthaltenen Steuerbeträge zu kürzen. Die Berufungsausführungen, wonach die Vorsteuerbeträge der Jahre 2005 - 2009 durch den Prüfer mit 4 % der Einnahmen geschätzt wurden, sind nicht zutreffend. Bei der Außenprüfung wurden die Vorsteuerbeträge aus den im Schätzungswege ermittelten Positionen der einzelnen Betriebsausgaben herausgerechnet. Durchschnittlich betragen die derart ermittelten Vorsteuerbeträge 4 % der steuerbaren Umsätze. Ausgehend von diesem Durchschnittswert bestehen nach Ansicht des Finanzamtes keine Bedenken, die Vorsteuerbeträge mit 4 % der steuerbaren Umsätze in Ansatz zu bringen. Der aus den tatsächlichen Werten der Jahre 2003 und 2004 eines Betriebes abgeleitete Wert von 8 % kann nicht herangezogen, da laut Ausführungen des Prüfers in seiner Stellungnahme zur Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 - 2009 in diesen Jahren außerordentliche Investitionen (Halle und Traktor) getätigt wurden. Die Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Monate wären auf folgende Werte zu berichtigen: &nbsp; [...] Es wird beantragt, der Berufung teilweise stattzugeben und die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten Besteuerungsgrundlagen festzusetzen. Vorlagebericht zu RV/7103207/2012 Zu RV/7103207/2012 (Vertreterbestellung des Martin X***** betreffend Martin X***** und Mitges., StNr. 23_212/7****) erläuterte das Finanzamt zunächst allgemein: Aufgrund von Feststellungen einer Außenprüfung wurde seitens der Abgabenbehörde die Bildung der GesbR "Martin X***** und Mitges" unterstellt. Der Aufforderung, für diese Gesellschaft einen gemeinsamen Bevollmächtigten gem. § 81 Abs. 2 BAO bekanntzugeben, wurde nicht nachgekommen, womit der Berufungswerber mittels Bescheid als Vertreter iSd § 81 BAO bestellt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung erhoben, dass die Gesellschaft "Martin X***** und Mitges" nicht exisitiert. Dann detailliert: In Außenprüfungsverfahren bei den Gesellschaften nach bürgerlichen Rechts "X***** Martin und X***** DI Christine", "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" und "X***** Martin und X***** Gisela jun" gelangte die Abgabenbehörde zur Ansicht, dass die in Form von GesbR's geführten Weinbaubetriebe nicht als selbständige Betriebe anzuerkennen sondern zu einem gemeinsamen einheitlichen Betrieb, der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin X***** und Mitges", zusammenzufassen sind. Mit Schreiben vom 15.3.2012 wurden die Gesellschafter aufgefordert, einen gemeinsamen Bevollmächtigten gem. § 81 BAO für die GesbR "Martin X***** und Mitges" namhaft zu machen. Mit Mail vom 21.3.2012 teilte der steuerliche Vertreter mit, dass keine Person zu einer Gesellschaft namhaft gemacht werden könne, die es nicht gibt. Mit Bescheid vom 30.3.2012 wurde der Gesellschafter Martin X***** von der Abgabenbehörde als Vertreter gem. § 81 BAO bestellt und die weiteren Gesellschafter mit Schreiben vom 30.3.2012 von dieser Bestellung verständigt. Gegen diesen Bescheid wurde durch den zum Vertreter iSd § 81 BAO bestellten Gesellschafter Martin X***** das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die beantragte Aufhebung der Vertreterbestellung wird ausschließlich damit begründet, dass die Annahme der Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin X***** und Mitges" jeder rechtlichen Grundlage entbehre. Die Frage der Existenz der Gesellschaft nach bürgerlichem Rechts "Martin X***** und Mitges" wird im Rechtsmittelverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide und Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO der Jahre 2005- 2009 betreffend dieser GesbR zu klären sein. Die Berufung gegen diese Bescheide wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit gleicher Post zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht zu diesem Rechtsmittel wird verwiesen. Es wird beantragt die Berufung als unbegründet abzuweisen. Vorlagebericht zu RV/7103208/2012 Zu RV/7103208/2012 (Begrenzung UID-Nummer Josef X***** jun und Gisela X***** sen, St.Nr. 23_291/1*****) erläuterte das Finanzamt zunächst allgemein: In einem Außenprüfungsverfahren wurde die GesbR rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2005 nicht als eigenständiges Unternehmen angesehen. Die UID-Nummer wurde aufgrund dieser Feststellung begrenzt. Die Nichtanerkennung der GesbR als eigenständiges Unternehmen wird bekämpft und die Aufhebung des Bescheides über die Begrenzung der UID-Nummer beantragt. Dann detailliert: Bei der berufungswerbenden GesbR "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" sowie bei den GesbR's. "X***** Martin und X***** Gisela jun" (StNr. 291/28****) und "X***** Martin und X***** DI Christine" (StNr. 291/00*****) wurden Außenprüfungen gem. § 147 BAO für die Zeiträume 2005-2009 vorgenommen. Aufgrund der bei der Außenprüfung getroffenen Feststellungen gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass bei der GesbR "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" keine gemeinschaftlich erzielten Einkünfte vorliegen und die GesbR auch keine Umsätze ausgeführt hat. Die Einkünfte der berufungswerbenden GesbR sowie der GesbR's ""X***** Martin und X***** Gisela jun"' und "X***** Martin und X***** DI Christine" wurden im Prüfungszeitraum von der konkludent geschlossenen GesbR "X***** Martin und Mitges." (StNr. 212/77*****) erzielt und auch die Umsätze wurden von dieser GesbR ausgeführt. Diesen Feststellungen folgend war die berufungswerbende GesbR nicht als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 einzustufen, womit die Umsatzsteueridentifikationsnummer mit dem angefochtenen Bescheid gem. Art. 28 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994 mit 19.7.2012 begrenzt wurde. Gegen den Bescheid über die Begrenzung der Umsatzsteueridentifikationsnummer wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die Aufhebung dessen beantragt. In der Berufungsbegründung wird auf die Ausführungen in der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide sowie gegen die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 2005 - 2009 der GesbR "Martin X***** und Mitges" (StNr. 212/77*****) verwiesen, mit der die Existenz der laut Außenprüfung konkludent geschlossenen GesbR bestritten wird. Inhaltlich wird auf die mit gleicher Post übermittelte Stellungnahme des Finanzamtes zur vorgelegten Berufung gegen die Bescheide der GesbR "Martin X***** und Mitges" (StNr. 212/77*****) verwiesen. Es wird beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Vorlagebericht zu RV/7103209/2012 Zu RV/7103209/2012 (Begrenzung UID-Nummer Martin X***** und Gisela X***** jun, St.Nr. 23_291/2*****) erläuterte das Finanzamt zunächst allgemein: In einem Außenprüfungsverfahren wurde die GesbR rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2005 nicht als eigenständiges Unternehmen angesehen. Die UID-Nummer wurde aufgrunddieser Feststellung begrenzt. Die Nichtanerkennung der GesbR als eigenständiges Unternehmen wird bekämpft und die Aufhebung des Bescheides über die Begrenzung der UID-Nummer beantragt. Dann im Detail: Bei der berufungswerbenden GesbR "X***** Martin und X***** Gisela jun" sowie bei den GesbR's "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" (StNr. 291/16*****) und "X***** Martin und X***** DI Christine" (StNr. 291/00*****) wurden Außenprüfungen gem. § 147 BAO für die Zeiträume 2005- 2009 vorgenommen. Aufgrund der bei der Außenprüfung getroffenen Feststellungen gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass bei der GesbR "X***** Martin und X***** Gisela jun" keine gemeinschaftlich erzielten Einkünfte vorliegen und die GesbR auch keine Umsätze ausgeführt hat. Die Einkünfte der berufungswerbenden GesbR sowie der GesbR's ""X***** Josef jun und X***** Gisela sen"' und "X***** Martin und X***** DI Christine" wurden im Prüfungszeitraum von der konkludent geschlossenen GesbR "X***** Martin und Mitges." (StNr. 212/77*****) erzielt und auch die Umsätze wurden von dieser GesbR ausgeführt. Diesen Feststellungen folgend war die berufungswerbende GesbR nicht als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 einzustufen, womit die Umsatzsteueridentifikationsnummer mit dem angefochtenen Bescheid gem. Art. 28 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994 mit 19.7.2012 begrenzt wurde. Gegen den Bescheid über die Begrenzung der Umsatzsteueridentifikationsnummer wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die Aufhebung dessen beantragt. In der Berufungsbegründung wird auf die Ausführungen in der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide sowie gegen die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 2005- 2009 der GesbR "Martin X***** und Mitges" (StNr. 212/77*****) verwiesen, mit der die Existenz der laut Außenprüfung konkludent geschlossenen GesbR bestritten wird. Inhaltlich wird auf die mit gleicher Post übermittelte Stellungnahme des Finanzamtes zur vorgelegten Berufung gegen die Bescheide der GesbR "Martin X***** und Mitges" (StNr. 212/77*****) verwiesen. Es wird beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Vorlagebericht zu RV/7103210/2012 Zu RV/7103210/2012 (Begrenzung UID-Nummer Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X*****, St.Nr. 23_291/0*****) erläuterte das Finanzamt zunächst allgemein: In einem Außenprüfungsverfahren wurde die GesbR rückwirkend ab demVeranlagungsjahr 2005 nicht als eigenständiges Unternehmen angesehen. Die UID-Nummer wurde aufgrund dieser Feststellung begrenzt. Die Nichtanerkennung der GesbR als eigenständiges Unternehmen wird bekämpft und die Aufhebung des Bescheides über die Begrenzung der UID-Nummer beantragt . Dann im Detail: Bei der berufungswerbenden GesbR "X***** Martin und X***** DI Christine" sowie bei den GesbR's "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" (StNr. 291/16*****) und "X***** Martin und X***** Gisela jun" (StNr. 291/28****) wurden Außenprüfungen gem. § 147 BAO für die Zeiträume 2005 - 2009 vorgenommen. Aufgrund der bei der Außenprüfung getroffenen Feststellungen gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass bei der GesbR "X***** Martin und X***** DI Christine" keine gemeinschaftlich erzielten Einkünfte vorliegen und die GesbR auch -keine Umsätze ausgeführt hat.- Die Einkünfte der berufungswerbenden GesbR sowie der GesbR's ""X***** Josef jun und X***** Gisela sen"' und "X***** Martin und X***** Gisela jun" wurden im Prüfungszeitraum von der konkludent geschlossenen GesbR "X***** Martin und Mitges." (StNr. 212/77*****) erzielt und auch die Umsätze wurden von dieser GesbR ausgeführt. Diesen Feststellungen folgend war die berufungswerbende GesbR nicht als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 einzustufen, womit die Umsatzsteueridentifikationsnummer mit dem angefochtenen Bescheid gem. Art. 28 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994 mit 19.7.2012 begrenzt wurde. Gegen den Bescheid über die Begrenzung der Umsatzsteueridentifikationsnummer wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die Aufhebung dessen beantragt. In der Berufungsbegründung wird auf die Ausführungen in der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide sowie gegen die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 2005 - 2009 der GesbR "Martin X***** und Mitges" (StNr. 212/77*****) verwiesen, mit der die Existenz der laut Außenprüfung konkludent geschlossenen GesbR bestritten wird. Inhaltlich wird auf die mit gleicher Post übermittelte Stellungnahme des Finanzamtes zur vorgelegten Berufung gegen die Bescheide der GesbR "Martin X***** und Mitges" (StNr. 212/77*****) verwiesen. Es wird beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Vorlagebericht zu RV/7102340/2013 Zu RV/7102340/2013 (Vorlage der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2010 bis 2012 für Martin X***** und Mitges., StNr. 23_212/7****) erläuterte das Finanzamt zunächst allgemein: In Außenprüfungsverfahren wurden drei in Form von Gesellschaften nach bürgerlichen Rechts geführte Weinbaubetriebe nicht als selbständige Betriebe anerkannt sondern zu einem gemeinsamen einheitlichen Betrieb, der berufungswerbenden GesbR, zusammengefasst. Seitens der Abgabepflichtigen wird die Existenz dieser gemeinsamen GesbR bestritten. Sollte die Existenz der GesbR anerkannt werden, wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gem. § 184 BAO angefochten. Zur gleichen Rechtsfrage wurden im November 2012 Rechtsmittel gegen die Steuerbescheide 2005 - 2009 beim UFS zur Entscheidung (GZ. RV/3204-W/12 bzw. RV/3205-W/12) vorgelegt. Dann detailliert: Die berufungsgegenständlichen Bescheide beruhen auf Feststellungen eines Außenprüfungsverfahrens iSd § 147 BAO. Die Betriebsergebnisse des Weinbaubetriebes wurden bisher von drei selbständigen Gesellschaften nach bürgerlichen Rechts ("X***** Martin und X***** DI Christine", "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" und "X***** Martin und X***** Gisela jun") erklärt. Im Zuge des Außenprüfungsverfahrens gelangte die Abgabenbehörde zur ( Ansicht, dass die in Form von GesbR's geführten Weinbaubetriebe nicht als selbständige Betriebe anzuerkennen sondern zu einem gemeinsamen einheitlichen Betrieb, der berufungswerbenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin X***** und Mitges", zusammenzufassen sind. ldente Feststellungen wurden bereits in einem Außenprüfungsverfahren für den Zeitraum 2005- 2009 getroffen. Diese Feststellungen wurden ebenfalls mit Rechtsmittel angefochten und wurden diese Rechtsmittel gegen die Umsatzsteuerbescheide bzw. Bescheide über die Feststellung von Einkünften der Jahre 2005 bis 2009 dem Unabhängigen Finanzsenat im November 2012 zur Entscheidung vorgelegt. Betreffend des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung durch das ho. Finanzamt wird auf den Vorlagebericht vom 5.11.2012 verwiesen. Betreffend der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass mit Vorlagebericht vom 7.11.2012 die Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2012 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Für die Monate Juli bis Dezember 2012 wurden seitens des Finanzamtes ebenfalls Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer erlassen. Die Entscheidung über die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurde unter Verweis auf die beim Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Rechtsmittel gem. § 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Am 24.5.2013 wurde der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 erlassen, womit die Bescheide über die Festsetzungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2012 aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Mit dem Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 wurde dem Berufungsbegehren der Abgabepflichtigen nicht Rechnung getragen, daher gelten die Berufungen gegen die Bescheide über die Festsetzungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2012 gem. § 274 BAO als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 vom 24.5.2013 gerichtet. Abschließend wird noch angemerkt, dass die gegenständliche Berufung mit Bescheid vom 17.6.2013 bis zur Entscheidung über die Berufungen gegen die Steuerbescheide 2005 - 2009 durch den Unabhängigen Finanzsenat gem. § 281 Abs. 2 BAO ausgesetzt wurde. Da die Berufung wie vorstehend ausgeführt mit der bereits zur Entscheidung vorgelegten Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2012 zusammenhängt, wurde diese dennoch dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Unter Verweis auf den Vorlagebericht vom 5.11.2012 wird beantragt, die gegenständlichen Berufungen als unbegründet abzuweisen. Beilage zum Prüfungsbericht Die angesprochene Beilage zu Tz 1 des Prüfungsberichts vom 1. 8. 2012 lautet: Einheitlicher Betrieb Im Außenprüfungsverfahren bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts "X***** Martin und X***** DI Christine", "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" und "X***** Martin und X***** Gisela jun" wurde die Frage behandelt, ob die in Form einer Ges.n.b.R. geführten Weinbaubetriebe als selbständige Betrieb anzuerkennen, oder ob sie zu einem gemeinsamen einheitlichen Betrieb zusammenzufassen sind. Als Grundlage für die Erlös- u. Einnahmenerfassung dienten die Steuerakten der Pauschalierungen sowie die Buchhaltung und Verrechnungskonten der X***** GesmbH (St.Nr. 23_012/7*****). Hinsichtlich der Schätzungsgrundlagen für die Ausgaben (AfA, Betriebsmitteleinsatz, sonstige Betriebsausgaben, ….) wurden von den Pflichtigen bzw. vom Steuerberater trotz mehrfachen Ersuchens keine Unterlagen vorgelegt bzw. konnte keine Mitwirkung erreicht werden (siehe AV vom 28.2.2012). Der rechtlichen Beurteilung wurde der nachstehende Sachverhalt zugrunde gelegt. Sachverhalt: Sämtliche Pauschalierungen betreiben Weinbau, Hofstelle ist in *****PLZ***** *****Ort_2*****, *****Ort_1***** 7 u.8 (Siehe Aufnahme). Die X***** GesmbH vinifiziert ebenfalls alle Weine an diesem Standort. [...] Neben den 3 GesbR's existiert die Weingut X***** GmbH (Gesellschafter sind die Gesellschafter der GesbR's sowie X***** Josef sen und X***** Mag. Herbert), die neben dem Weinbau einen Weinhandel, sowie ein Hotel samt Restaurant in *****PLZ***** *****Ort_2*****, *****Ortsteil***** 1 führt. Betreffend der 3 GesbR's liegen keine schriftliche Verträge vor, sondern diese beruhen auf mündliche Vereinbarungen. Die Gesellschaften wurden bei den Behörden (z.B. Finanzamt, Sozialversicherung, Gemeinde, BH, GKK, AMA) gemeldet und wurden bisher als solche anerkannt. Bisherige Beteiligungsverhältnisse der pauschalierten Betriebe: Martin und Christine X*****: 2005-2008: 50%/50%; ab 2009: 70%/30% Martin und Gisela jun. X*****: 2005-2006: 80%/20%; ab 2009: 90%/10% Josef jun. und Gisela sen. X*****: 2005-2009: 35%/65% Jeder Betrieb hat eigene und/oder gepachtete Weingärten. Die Zupachtungen erfolgen sowohl von Fremden, als auch von Familienangehörigen. Einzelne Flächen der Gesellschafter werden nicht in den eigenen Gesellschaften bewirtschaftet, sondern an andere GesbR's bzw. die GmbH verpachtet. Die bewirtschafteten Flächen (GesbR's insgesamt ca. 30 ha, GmbH ca. 17 ha) sind bei der AMA gemeldet, die AMA zahlt entsprechend der Anträge und der jährlichen Meldungen die gesetzlich vorgesehenen Förderungen an die drei Betriebe aus. Es existieren für alle Fremdflächen schriftliche Pachtverträge, nur in Ausnahmefällen (< als 5 % der Flächen) existieren nur mündliche. Diese mündlichen Pachtverträge sind sowohl bei der AMA, als auch bei der SV der Bauern gemeldet, für diese Flächen werden Pachtschillinge bezahlt. Die Betriebe bzw. die Flächen sind auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet, wobei jedoch zwischen den bewirtschafteten Flächen lt Bezirksverwaltungsbehörde zu jenen, die bei der AMA gemeldet sind, erhebliche Unterschiede bestanden. Im Anschluss an eine Erhebung durch den Prüfer am 25.2.2011 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Krems wurden diese Flächen anscheinend von Herrn Martin X***** an jene der AMA-Meldung angeglichen. Ob auch eine Richtigstellung der Nutzungsart von landwirtschaftlichen auf Weinbauflächen erfolgte (siehe Flächenaufstellung auf Seite 4 u. Foto auf Seite 5), konnte noch nicht überprüft werden. Die Grundstücke liegen zum Teil nebeneinander, manche Weingartenzeilen gehen aber quer über mehrere Parzellen und werden von 2 GesbR's bewirtschaftet. Beispielsweise folgende folgende Grundstücke: KG *****Ort_2***** GrdStkNr. 375/1, 375/2 bewirtschaftet durch "X***** Martin und X***** Gisela jun"; KG *****Ort_2***** GrdStkNr. 376/1, 376/2, 378/1, 378/2, 378/3, 379 und 383/1, bewirtschaftet von Josef jun und Gisela sen. Hierzu wird seitens Herrn Martin X***** vorgebracht, dass es in der Umgebung dieser Liegenschaften zu erheblichen Verschiebungen in den Mappenplänen gegenüber den natürlichen Grenzen der Liegenschaften gekommen ist, die diesen Eindruck erklären. Hr. Martin X***** hat bei der Besprechung am 16.12.2012 erklärt, dass diese Grundstücke nur von einem Unternehmen bewirtschaftet werden. Eine nochmalige Kontrolle durch den Prüfer ergab, dass die Angaben des Prüfers stimmen. Offiziell wurden die Grundstücke 376/1, 376/2, 378/1, 378/3, 379 für die Pauschalierung Josef jun. u. Gisela sen., die Grundstücke 375/1 u, 375/2 für die Pauschalierung Martin u. Gisela jun. zur Bewirtschaftung gemeldet. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die GrdStkNr. 376/1 u. 378/2 zweimal (!) gemeldet wurden. Einmal bei der Pauschalierung Martin u. Gisela jun., und nochmals bei der Pauschalierung Josef jun. u. Gisela sen.. Siehe hierzu auch Erhebungen bei der BH-Krems am 25.2.2011; AV vom 9.3.2011 u. 12.4.2011. Daher wird deutlich, dass auf Grund der tatsächlichen Bewirtschaftung Herrn X***** die offiziellen Umstände nicht mehr bekannt waren. [...] | Laut den vorgelegten Unterlagen ergeben sich 2008 folgende Flächen: | &nbsp; | &nbsp; | &nbsp; | &nbsp; | &nbsp; | &nbsp; | Daten BH | Erntemeldung | Flächenbogen | Vorlage | &nbsp; | &nbsp; | &nbsp; | AMA | Dünger, Sorten | X***** Martin u. Chr. (P I) | 12,16 | 8,64 | 8,3 | 7,9 | X***** Martin u. Gis. (P II) | 14,68 | 10,5 | 12,78 | 9,09 | X***** Josef u. Gis. (P III) | 7,18 | 8,2 | 8,9 | 7,86 | Gesamt | 34,02 | 27,34 | 29,98 | 24,85 Anmerkung:Betriebsdatenausdruck der BH ist mit Stichtag 24.2.2011; mangels Meldung durch die Pflichtigen allerdings Stand 2008.Flächenbogen für AMA lt. Vorlage (auch hier Differenzen bei beantragten Gesamtfläche des Grundstückes und Grundstücksanteil = für Förderung) Flächenaufstellung Weingärten lt. Grundbuch Stand 15.2.2011: Martin X***** 10,84 ha, Gisela jun X***** 0,00 ha, Christine X***** 1,39 ha, Josef jun X***** 0,18 ha, Josef sen u. Gisela sen X***** 21,44 ha Als völlig fremdunüblich muss auch das Handeln der Familienmitglieder bei folgendem Sachverhalt betrachtet werden: Ausgehend von einem Pachtvertrag (31.1.1997), pachten Herr Martin und Frau Christine X***** einerseits einen Hälfteanteilvon Herrn Josef sen u. Gisela sen X***** am Grundstück KG *****Ort_2*****, Parz.Nr. 337/3, andererseits wird das daneben liegende Grundstück 337/1 ohne schriftliche Vereinbarung zur Bewirtschaftung übernommen (Siehe Foto Seite 5). Dem voran gegangen ist ein allgemein gehalten, pauschaler Pachtvertrag (Verpachtung von Weingärten, land-u. forstwirtschaftlichen Flächen, Maschinen und Gebäude) mit gleichem Datum, in dem Herr Josef X***** sen " das Pachtobjekt im Ausmaß von 3,37 ha Weingarten…zur Hälfte" an seine Gattin Frau Gisela sen. verpachtet. Ursache dafür war die bevorstehende Pensionierung von Herrn Josef X***** sen.Grundbücherliche Eigentümer sämtlich angeführter Grundstücke der KG *****Ort_2***** sind Josef sen u. Gisela sen X***** je zur Hälfte. [...] Sämtliche von den pauschalierten Betrieben produzierten Weine werden von der X***** GmbH vertrieben, wobei ca. 90% an Wiederverkäufer und ca. 10% an Letztverbraucher (diese jedoch im Namen und Rechnung der pauschalierten Betriebe) verkauft werden. Die von der GesmbH für die pauschalierten Betriebe verkauften Weine an Letztverbraucher werden monatlich auf den jeweiligen Verrechnungskonten als Gutschrift erfasst. Gleichzeitig stellt die GesmbH monatlich jedem pauschalierten Betrieb eine Provisionsrechnung für die Verkäufe an Letztverbraucher (ebenfalls Erfassung auf den Verrechnungskonten) aus. Sämtliche administrativen Tätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung der Rechnungen und Gutschriften usw.) werden vom Büropersonal der GesmbH erbracht. Weinumsatz vereinnahmt (netto in Tausend) bisher lt. Erklärungen (ohne sonstige Umsätze): [...] Infolge später Zahlungen der GmbH an die pauschalierten Betriebe (Fakturen der Monate Mai/Juni bis Dezember wurden erst im Folgejahr beglichen - beim pauschalierten Betrieb Martin u. Gisel jun. X***** wurden im Jahr 2007 lediglich die Fakturen Jänner bis März 2007 im Jahr 2007 bezahlt) ergeben sich zu den Stichtagen 31.12. sehr hohe Forderungen der pauschalierten Betriebe an die GesmbH. Fakturierte Weinlieferungen - Nettobetrag (in Tausend) [...] Darstellung Verrechnungskonten mit der X*****-GesmbH (in Tausend) [...] Die pauschalen Betriebe stellen am Monatsende eine Rechnung an die GesmbH für Weine, die bei der GesmbH an Wiederverkäufer verkauft werden. Weine an Letztverbraucher: werden über GesmbH abgewickelt, am Monatsende wird die Summe der Verkäufe an Letztverbraucher (Verkäufe tätigt GesmbH) auf die 3 Betriebe aufgeteilt (über Verrechnungskonto), dafür verrrechnet GesmbH Provision an die pauschalierten Betriebe. Sämtliche Verwaltungsarbeiten für die pauschalierten Betriebe werden vom Personal der GesmbH abgewickelt. Die Ausgaben und Einnahmen wurden getrennt nach Betrieben auf jeweils eigene Bankkonten der Betriebe überwiesen. Die Gewinne wurden innerhalb der Betriebe zwischen den jeweiligen Gesellschaftern aufgeteilt. Es gibt keinen gemeinsamen "Topf" bzw. kein gemeinsames Konto, das von den Gesellschaften geteilt wurde. Die Zeichnungsvollmacht von Herrn X***** Martin bei den Banken für alle 3 Pauschalierungen wurde von ihm am 16.12.2011 mit den Worten bestätigt: "Sie (Anm.: gemeint ist die Finanzverwaltung) wissen ja, dass ich alle Kellerbücher und alle "Schreibereien" mache. Dazu gehören auch die Bankangelegenheiten für meine Mutter und für meinen Bruder" (siehe dazu auch Niederschrift vom 22.3.2011). Die historisch in Etappen errichteten Kellergebäude bzw. Hallen sind getrennt, jedoch in räumlicher Nähe (für 2 Pauschalierungen 1 Keller; siehe Fotos der BP oben). Die Gesellschaft "X***** Martin und X***** DI Christine" hat Räumlichkeiten auf eigene Kosten errichtet. "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" haben Räumlichkeiten von der Vorpauschalierung X***** Josef sen. u. Gisela sen übernommen. Die Pauschalierung X***** Martin u. Gisela jun. benutzen Räumlichkeiten von anderen Familienmitgliedern. Schriftliche Verträge darüber gibt es nicht. Eine Verrechnung der Betriebskosten liegt nicht vor. Diese Kosten sind in den einzelnen Betrieben abpauschaliert, Erlöse sind für den Prüfer nicht ersichtlich gewesen. Die Weine sind getrennt nach Betrieben in eigenen Fässern gelagert. Diese Fässer sind für die Betriebe in den Kellerräumlichkeiten bzw. Hallen gemeinsam gelagert. In einem Karteikasten führt Martin X***** für alle Betriebe die für die Kellereiinspektion notwendigen Aufzeichnungen. In den einzelnen Gesellschaften sind auch andere Wirtschaftsgüter (z.B. Traktoren, Maschinen, Pumpen) vorhanden. Hinsichtlich der Füllanlage und einer von 3 Pressen liegt lt. Herrn Martin X***** eine Maschinengemeinschaft vor. Schriftliche Vereinbarungen bestehen nicht (siehe Fotos BP: Anhang 1) Die Betriebsmittel werden seit 2008 generell über die GmbH eingekauft und entsprechend der produzierten Weinmenge an die GesbR's weiterverrechnet. Diese Vorgangsweise wurde als Konsequenz auf Feststellungen der Vor-BP im Jahre 2002, bei der Bedenken hinsichtlich der richtigen Zuordnung der laufenden Betriebsmittel bestanden, gewählt. Die Energie (Gas, Strom) wird auf Grund eines Zählers am Ende des Jahres von der GmbH an die anderen Gesellschaften weiterverrechnet. Jeder Betrieb hat prinzipiell nur die eigene Arbeitskraft der Gesellschafter zur Verfügung. Die Weingärten werden nach Auskunft der Gesellschafter grundsätzlich gesondert bewirtschaftet, in Zeiten der Lese kann es aber durchaus zu gegenseitigen Aushilfen kommen. Der Lohnaufwand für alle 3 GesbR's (rund 30 ha) betrug gerundet 2005 € 0, im Jahr 2006 € 12.000, 2007 € 9.000, 2008 € 0 und 2009 € 6.000. Im Außenprüfungsverfahren bei der Weingut X***** GmbH wurde eine Feststellung über die Verrechnung von Personalkosten von der GmbH an die GesbR's getroffen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103204/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103204.2012
Stammnummer
113933
Gültig
27.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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