Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103204/2012
Liegen umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich mehrere GesBR oder eine einzige GesBR vor?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103204/2012vom 27.03.2017Teil 2 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Vinifizierung der Weine erfolgt lt Herrn Martin X***** getrennt nach den Weingärten der einzelnen Betriebe. Dies dokumentiert sich in den Prüfnummern. Diese Angaben sind durch den Prüfer in Nachhinein nicht mehr überprüfbar. Für die Vinifzierung, und zwar sowohl bei allen 3 GesbR's, als auch bei der GmbH, ist Martin X*****, bedingt durch die Ausbildung in Klosterneuburg, als Hauptverantwortlicher unentgeltlich tätig. Dadurch soll eine gleichbleibende, nach Außen einheitliche Weinqualität gesichert werden. Fachliche Entscheidungen der Vinifizierung werden lt Herrn X***** zwischen den Familienmitgliedern und Kollegen beraten. (Widersprüchliche Aussagen zwischen der Niederschrift vom 4.2. u. 22.3.2011)
Entsprechend der bereits bei Gründung der Gesellschaften vereinbarten Absicht, die gemeinsame Marke X***** in den Vordergrund zu stellen, werden die Flaschen auf der Vorderseite mit einer gleichlautenden Etikette versehen. Auf der Flaschenrückseite ist in der gesetzlich vorgesehenen Größe (3 mm) der produzierende Betrieb auf der Etikette ersichtlich.
Die 3 GesbR's betreiben keine Werbung bzw. setzen keine Marketinginitiativen. Die Vermarktung des Weines erfolgt unter dem einheitlichen Namen "Weingut X*****". Der Internetauftritt unter der Website www.weingutX*****.at enthält keinerlei Hinweise auf die unterschiedlichen Unternehmen. Unter der Rubrik "Das Weingut/Der Winzer" wird ausschließlich die Person Martin X***** erwähnt (siehe UFS-Entscheidung vom 29.9.2011, RV/0499-I/09 - gemeinsamer Internetauftritt als Merkmal für einen einheitlichen Betrieb). Der Onlineshop listet die angebotenen Weine ohne Hinweis auf das produzierende Unternehmen auf. Auch die Preislisten in Papierform für den wesentlich bedeutenderen Verkauf an Wiederverkäufer enthalten keinerlei Vermerke auf die produzierenden Unternehmen. Der Internetauftritt ist zu Beginn des Jahres 2012 dahingehend geändert worden, dass nunmehr alle 3 Pauschalierungen angeführt werden.
Das öffentliche Hinweisschild, bei Verkehrszeichen an einer Straßenkreuzung angebracht, lautet für alle Unternehmen auf "Weingut X*****".
Der produzierte Wein wird zur Gänze an die GmbH geliefert. Ca. 10 % der Weinmenge wird an Letztverbraucher veräußert. Diese Weine werden von der GmbH auf Kommission übernommen und die Verkäufe werden von der GmbH auf Rechnung der GesbR's gegen Verrechnung einer Provision von 5 % getätigt (Provision wurde im Prüfungsverfahren auf 7% erhöht). Die Verkäufe werden monatlich mit den GesbR's mittels Gutschriften abgerechnet. Die Provision wird gesondert verrechnet.
Ca. 90 % des Weines werden von der GmbH im eigenen Namen an Wiederverkäufer veräußert. Dementsprechend gibt es nur Rechnungen der GmbH an die Kunden. Diese Weinmengen werden der GmbH bis zu 50 % unter den Verkaufspreisen an Großhändler verkauft.
Die Preise zwischen den GesbR's und der GmbH werden ausgehend von den festgesetzten Verkaufspreisen der GmbH retrograd durch Abschläge ermittelt. Im Außenprüfungsverfahren bei der GmbH wurde zu den Verrechnungspreisen mangels einer vergleichbaren Betriebsstruktur keine Feststellung getroffen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 1175 ABGB entsteht eine Erwerbsgesellschaft (Ges.n.b.R.), wenn zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Arbeitsleistung und ihr Kapital zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen. Ein solcher Vertrag kann - insbesondere im Familienkreis - auch konkludent geschlossen werden. Nach ho Ansicht ist insbesondere die Beitragsleistung aller Gesellschafter Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Erwerbsgesellschaft (Grillberger in Rummel, ABGB3, § 1175 Rz 20). Ein weiteres Element einer Erwerbsgesellschaft iSd ABGB ist nach der Rechtsprechung das Vorhandensein einer Organisation zum gemeinsamen wirtschaftlichen Erwerb (Grillberger in Rummel, ABGB3, § 1175 Rz 17).
Ertragsteuerlich relevant ist eine solche faktische Erwerbsgesellschaft, wenn sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen, wobei der Zusammenschluss bereits darin gesehen werden kann, dass die Unternehmerinitiative und das Unternehmerrisiko von allen Beteiligten getragen wird (Doralt/Kauba, EStG10, § 23 Tz 229). Ertragsteuerlich kommt einer solchen faktischen Erwerbsgesellschaft dann Mitunternehmereigenschaft zu, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung tritt (VwGH 21. 10. 1980, 2385/79, ÖStZB 1981, 186). Ein solches nach Außen in Erscheinung treten liegt bereits dann vor, wenn die Beteiligten am Betriebsvermögen der Gesellschaft beteiligt sind (VwGH 11. 11. 1980, 1533/80, ÖStZB 1982, 53). Nach ho Ansicht ist eine Beteiligung am Betriebsvermögen gegeben, wenn einzelne Wirtschaftsgüter, die dem gemeinschaftlichen Erwerb dienen, jeweils von einzelnen (aber in ihrer Gesamtheit von allen) Beteiligten beigebracht werden.
Entscheidend für die Beurteilung, ob ein gemeinsames Zusammenwirken in Form einer gemeinsamen Unternehmerinitiative und eines gemeinsamen Unternehmerrisikos vorliegt, sind nach ho Ansicht die aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableitbaren Grundsätze eines einheitlichen Betriebes. Auch wenn diese Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob ein oder mehrere Betriebe bei demselben Steuerpflichtigen vorliegen, ergangen ist, stellen sie auch Kriterien für das erwerbswirtschaftliche Zusammenwirken mehrerer Steuerpflichtiger dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u. a. VwGH 22.11.1995, 94/15/0154) sind bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen. Danach liegt bloß EIN Betrieb vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind; das trifft bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall an.
Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen:
ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben,
Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen,
Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals,
einheitliches Leistungsprogramm, sowie
räumliche Nähe.
Selbst nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (VwGH 21. Mai 1990, 88/15/0038).
Eine wirtschaftliche Über- und Unterordnung liegt im Außenprüfungsfall zwar nicht vor, wohl aber eine wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung auf derselben Ebene.
Die drei Betriebe sind im Weinbau tätig, daraus folgend werden die gleichen Verbrauchsmaterialien verwendet. Die den einzelnen Betrieben zugeordneten Maschinen werden lt. Herrn Martin X***** nur für die jeweiligen Betriebe verwendet. Die gesamten Maschinen und Betriebsmittel sind jedoch in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten eines Gebäudekomplexes (in den Hofstellen in *****Ort_1***** 7 und 8) untergebracht. Die Tanks der einzelnen Betriebe sind nur durch Nummern gekennzeichnet und in Kombination mit dem Karteikasten (für die Aufzeichnungen für die Kellereiinspektion) den jeweiligen GesbR´s zuordenbar. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die jeweils notwendigen Arbeiten im Sinne eines ökonomischen Arbeitsablaufes und unter Berücksichtigung der branchenbezogenen Lebenserfahrung bei den zusammenhängenden Weinbauflächen und Betriebsräumlichkeiten die Arbeitsgänge in einem durchgeführt werden, und somit eine wechselseitige, gemeinsame Verwendung der Anlagen, Maschinen und des Personals erfolgt. Eine Zuordnung des Anlagevermögens erfolgte durch den Prüfer gemeinsam mit Herrn X***** für alle 3 Pauschalierungen am 9.3.2011 (siehe AV)
Eine räumliche Verflechtung der GesbR's ergibt sich aus dem historisch gewachsenen Gebäudekomplex, in dem die Maschinen und Weintanks untergebracht sind.
Alle Gesellschaften treten nach außen unter einer einzigen Bezeichnung, nämlich "Weingut X*****" auf, was durch den Internetauftritt (auf die UFS-Entscheidung vom 29.9.2011, RV/0499-I/09 wird verwiesen), die Straßenschilder, die Flaschenetiketten, die Preislisten, und auch durch die Verkaufsrechnungen nachgewiesen ist.
Auch der innere organisatorische Ablauf spricht für eine Einheitlichkeit der Betriebsführung. So betreibt maßgeblich bzw. ausschließlich Hr. Martin X***** die gesamte Weinproduktion, für die Pauschalierung Josef jun. und Gisela sen. X***** sogar unentgeltlich. Er führt die für die Kellereiinspektion notwendigen Aufzeichnungen für alle Betriebe, verschiedene Vinifizierungs- und Abstimmungsfragen werden im Familienverband besprochen, es existieren keine schriftlichen Verträge über die GesbR's und nur überholte Vereinbarungen über die wechselseitigen Zu- und Verpachtungen, die Vermarktung des Weines erfolgt gemeinsam, es gibt keine Preisverhandlungen zwischen den GesbR's und der GmbH, die GesbR's betreiben keine Werbung bzw. setzen keine Marketinginitiativen, die Vermarktung des Weines erfolgt unter dem einheitlichen Namen "Weingut X*****" mit derselben Etikette. Alle Verhandlungen und die Vertretung aller 3 GesbR's nach außen werden von Herrn Martin X***** wahrgenommen. So auch im gesamten Prüfungsverfahren.
Geht man vom oben beschriebenen Sachverhalt aus, sprechen die äußeren Umstände dafür, dass - ungeachtet der "Zerlegung" des wirtschaftlichen Engagements in verschiedene Personengesellschaften - insgesamt eine einzige Einkunftsquelle vorliegt, deren Ergebnis den beteiligten Gesellschaftern der verschiedenen Personengesellschaften unmittelbar zuzurechnen ist.
Diese rechtliche Beurteilung wird durch eindeutige Hinweise auf ein beabsichtigtes gemeinsames Zusammenwirken der Familienmitglieder in den Stellungnahmen des steuerlichen Vertreters vom 12.7.2011 bzw. 23.11.2011 untermauert. Bereits zu Beginn wird geäußert, dass Hr. Martin X***** die große Nachfrage aus seinem Betrieb nicht mehr befriedigen konnte, sodass er Unterstützung von Seiten seines Vaters erhielt. Dieser hat die Produktion und den Vertrieb seines Betriebes an die Methoden von Martin X***** angepasst, um von der großen Nachfrage, die Martin X***** mit seinen Flächen nicht befriedigen konnten, zu profitieren. Hier wird deutlich, dass immer schon ein gemeinsamer Betrieb gedacht war, weil nicht die Nachfrage nach dem Wein des Vaters, sondern nach dem Wein des Martin X***** bestand. Die Zusammenarbeit hatte den Sinn der Flächenvergrößerung des Betriebes Martin X*****. Auch die Einbindung weitere Familienmitglieder wird mit der Arbeitsbelastung und den nicht bestehenden personellen Ressourcen im Betrieb argumentiert.
Weiters wird ausgeführt, dass man übereingekommen ist, eine gemeinsame Marke zu verwenden und Synergieeffekte zu nutzen. Dies auch deshalb, weil lediglich Hr. Martin X***** einen Namen in der "Branche" hat und eine einschlägige Ausbildung genossen hat. Dieser Aspekt weist massiv auf ein gemeinschaftliches Zusammenwirken hin.
In weiterer Folge wurde eine gemeinsame GmbH gegründet, über die große Investitionen, der Einkauf und der Weinverkauf für das gesamte Weingut abgewickelt werden. Beim Verkauf des Weines ist es unerheblich, wer auf der Rücketikette steht. Entscheidend ist, dass er von Martin X***** stammt. Dies zeigt sich auch darin, dass es keinen Unterschied in der Preisgestaltung gibt. Der Kunde will einen "X*****-Wein", für den Martin X***** seit Jahrzehnten hauptverantwortlich zeichnet, und nicht einen Wein von seiner Mutter oder seinem Bruder, die marketingmäßig nicht in Erscheinung treten. Für einen "X*****-Wein" ist der Kunde bereit, einen bestimmten Preis zu bezahlen.
Wie oben erwähnt, kann ein Vertrag über eine Erwerbsgesellschaft nach § 1175 ABGB - insbesondere im Familienkreis - auch konkludent geschlossen werden. Eine schlüssige Willenserklärung durch konkludente Handlung kann nach § 863 ABGB angenommen werden, wenn die Vertragspartner ihren Willen stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.
Die vorstehenden Ausführungen (u.a. Anpassung des Betriebes an die Methoden des Martin X*****, sukzessive Aufnahme weiterer Familienmitglieder zur Erweiterung der personellen Ressourcen, konkludente Zustimmung zur Vertretungsvollmacht nach außen) stellen nach ho. Ansicht eine ausdrückliche Willenserklärung der Familienmitglieder iSd § 863 ABGB zur Vereinigung ihrer Mühen und Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen dar. Die Erwerbsgesellschaft wurde durch die gesetzten Maßnahmen in der Vergangenheit errichtet, wobei der Zeitpunkt der Errichtung jedenfalls vor dem gegenständlichen Prüfungszeitraum liegt.
Dem Einwand des steuerlichen Vertreters im Schreiben vom 23.11.2011, wonach die Eigentumsverhältnisse nicht entsprechend einer GesbR gestaltet sind, ist zu entgegnen, dass bei einer konkludent entstandenen Gesellschaft eine Eigentumsübertragung ins Miteigentum aller Gesellschafter nicht erforderlich sein muss, wenn ansonsten alle Voraussetzungen des § 1175 ABGB erfüllt sind. Ein Zusammenwirken durch Mühen und Sachen kann auch dadurch bewirkt werden, dass die Gesellschafter ihre im Alleineigentum stehenden Sachen zur gemeinsamen Zielerreichung einsetzen. Außerdem besteht auch bei den bisher steuerlich erfassten GesbR's keine Deckung der Eigentumsverhältnisse mit den Gesellschaftsverhältnissen.
Auf Grund der rechtlichen Würdigung des im dargestellten Sachverhalt vorliegenden gemeinsamen Zusammenwirkens der beteiligten Personen, ist von einem einheitlichen Betrieb auszugehen. Daran kann auch eine willkürliche, den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechende "Zerlegung" des wirtschaftlichen Engagements in verschiedene Personengesellschaften nichts ändern. Dementsprechend hat nur eine einzige, den gesamten einheitlichen Betrieb umfassende Gewinnfeststellung nach § 188 BAO zu erfolgen. Die Gewinnaufteilung in dieser GesbR wird aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen.
Im Mail vom 19.12.2011 verweist der steuerliche Vertreter auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2001, Zl 98/15/0190, wonach bei mehreren Personengesellschaften nicht einmal bei gleicher Personenbeteiligung ein einheitlicher Betrieb vorliegen könne, umso weniger könne das bei ungleicher Personenbeteiligung sein. Dieses Erkenntnis enthält die Aussage, dass die Unternehmenseinheit als Rechtsinstitut der Gewerbesteuer nicht ins Ertragssteuerrecht übertragbar ist, und dass im zu Grunde liegenden Sachverhalt keine Veranlassung für eine Unternehmenseinheit bestand, weil es keinerlei wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtung zwischen den Betrieben gegeben hat. Da im Prüfungsfall eine konkludente GesbR unterstellt wird, ist dieses Erkenntnis des VwGH nicht weiter relevant.
Außenprüfungsbericht Martin X***** und Mitges. St.Nr. 23-212/77*****, U, F 2005 - 2009
Der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht vom 27. 6. 2012 über die Außenprüfung bei Martin X***** und Mitges. St.Nr. 23-212/77***** betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für die Jahre 2005 bis 2009 besteht im Wesentlichen aus der Begründung der Einheitlichkeit eines Betriebes laut der "Beilage zu Tz 1" (Tz 1), ergänzt mit einigen Fotos, der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Tz 2) sowie der erstmaligen Veranlagung laut Betriebsprüfung (Tz 3). Zur Schlussbesprechung sei kein Vertreter erschienen (Tz 4).
Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führt der Bericht allgemein aus:
Auf die Erstellung von Bilanzen (Eröffnungsbilanz und Schlußbilanz) mußte mangels Mitwirkung seitens des Abgabepflichtigen und des Steuerberaters trotz mehrfacher Aufforderungen verzichtet werden.
Die Erlöse konnten genau aus den Unterlagen der X***** GesmbH (Fakturierungen der drei pauschalierten Betriebe an die GesmbH und Provisionsabrechnungen der GesmbH für Verkäufe an Letztverbraucher) ermittelt werden. Die Anlagenverkäufe wurden ebenfalls aus den Unterlagen der GesmbH ermittelt. Die sonstigen Erlöse (AMA, Dieselrückvergütungen, Versicherungsentschädigungen, Eigenverbrauch, Miet- und Pachteinnahmen) wurden aus den Erklärungen der pauschalierten Betriebe übernommen. Im Prüfungsverfahren konnten somit sämtliche Erlöse periodengerecht ermittelt werden.
lnfolge fehlender oder nicht vorgelegter Unterlagen wurden die Betriebsausgaben im Prüfungsverfahren geschätzt bzw. wurden von den Erklärungen (Sozialversicherung, Pachtzahlungen und Zinsenaufwand) übernommen.
Es kam zu folgenden Abgabenfestsetzungen:
[...]
[...]
[...]
Gewinnverteilung:
[...]
[...]
[...]
TZ 3: Erstmalige Veranlagung lt. Bp
Aufgrund der Betriebsprüfungen bei den GesnbR's
X***** Martin und Dl X***** Christine - St.Nr. 23-291/00*****
X***** Martin und X***** Gisela jun.- St.Nr. 23-291/28****
X***** Josef und X***** Gisela sen.- St.Nr. 23-291/16*****,
wobei diese 3 GesnbR's zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefasst wurden, erfolgt die Veranlagung durch die Bp für die neu begründete GesnbR X***** Martin und Mitges. ab dem Jahr 2005 für die Umsatzsteuer und die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO.
Außenprüfungsbericht Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** St.Nr. 23-291/00*****, U, F 2005 - 2009
Der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht über die Außenprüfung bei Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X*****. St.Nr. 23-291/00***** betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für die Jahre 2005 bis 2009 besteht im Wesentlichen aus der Begründung der Einheitlichkeit eines Betriebes laut der "Beilage zu Tz 1" (Tz 1) samt einigen Fotos und führt unter Tz 2 aus:
Tz. 2 Nichtfeststellungsbescheide
Aufgrund der unter TZ 1 angeführten Feststellungen liegen keine von X***** Martin und Dl X***** Christine gemeinschaftlich erzielten Einkünfte vor weshalb eine Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2005-2009 gem. § 188 BAO für die Gemeinschaft X***** Martin und Dl X***** Christine zu unterbleiben hat.
Da diese Gemeinschaft lt. Bp auch keine Umsätze ausgeführt hat, war im Prüfungszeitraum 2005-2009 die Umsatzsteuer mit "Null" festzusetzen.
Tz 3 lautet:
TZ 3: Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Im Prüfungsverfahren erfolgt die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 für den Zeitraum 2005-2009 betreffend die Umsatzsteuer und die Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gem. § 188 BAO .
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen lnteressensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt aufgrund von Feststellungen neuer Tatsachen, welche im Prüfungsverfahren hervorgekommen sind. Durch Erhebungen und Prüfungshandlungen im Außendienst wurden insbesonders folgende neue Tatsachen festgestellt, aufgrund derer von einem einheitlichen Betrieb der fünf Gesellschafter (Martin X*****, Dl Christine X*****, Gisela X***** jun., Josef X***** und Gisela X***** sen.) auszugehen ist:
- Vertrieb sämtlicher Weine durch die X***** GesmbH
- Vinifizierung sämtlicher Weine durch Herrn Martin X*****
- Einheitliches Etikett "X*****"
- Zeichnungsvollmacht Martin X***** für alle Betriebe
- gemeinsamer Internetauftritt
- gemeinsame Verwendung von Arbeitskräften und Betriebsmittel
- gemeinsames, fast ausschließlich unentgeltliches Zusammenwirken zwischen den Pauschalierungen.
Es kam zu entsprechenden Änderungen der Besteuerungsgrundlagen:
[...]
Außenprüfungsbericht Josef X***** sen. und Gisela X***** sen. St.Nr. 23-291/16*****, U, F 2005 - 2009
Der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht über die Außenprüfung bei Josef X***** sen. und Gisela X***** sen. St.Nr. 23-291/16***** betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für die Jahre 2005 bis 2009 besteht im Wesentlichen aus der Begründung der Einheitlichkeit eines Betriebes laut der "Beilage zu Tz 1" (Tz 1) samt einigen Fotos und führt unter Tz 2 aus:
Tz. 2 Nichtfeststellungsbescheide
Aufgrund der unter TZ 1 angeführten Feststellungen liegen keine von X***** Josef jun. und X***** Gisela sen. gemeinschaftlich erzielten Einkünfte vor weshalb eine Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2005-2009 gem. § 188 BAO für die Gemeinschaft X***** Josef jun. und X***** Gisela sen. zu unterbleiben hat.Da diese Gemeinschaft lt. Bp auch keine Umsätze ausgeführt hat, war im Prüfungszeitraum 2005-2009 die Umsatzsteuer mit "Null" festzusetzen.
Tz 3 lautet:
TZ 3: Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Im Prüfungsverfahren erfolgt die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 für den Zeitraum 2005-2009 betreffend die Umsatzsteuer und die Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gem. § 188 BAO .
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen lnteressensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt aufgrund von Feststellungen neuer Tatsachen, welche im Prüfungsverfahren hervorgekommen sind. Durch Erhebungen und Prüfungshandlungen im Außendienst wurden insbesonders folgende neue Tatsachen festgestellt, aufgrund derer von einem einheitlichen Betrieb der fünf Gesellschafter (Martin X*****, Dl Christine X*****, Gisela X***** jun., Josef X***** und Gisela X***** sen.) auszugehen ist:
- Vertrieb sämtlicher Weine durch die X***** GesmbH
- Vinifizierung sämtlicher Weine durch Herrn Martin X*****
- Einheitliches Etikett "X*****"
- Zeichnungsvollmacht Martin X***** für alle Betriebe
- gemeinsamer Internetauftritt
- gemeinsame Verwendung von Arbeitskräften und Betriebsmittel
- gemeinsames, fast ausschließlich unentgeltliches Zusammenwirken zwischen den Pauschalierungen.
Es kam zu entsprechenden Änderungen der Besteuerungsgrundlagen:
[...]
[...]
Außenprüfungsbericht Marin X***** und Gisela X***** jun. St.Nr. 23-291/28****, U, F 2005 - 2009
Der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht über die Außenprüfung bei Marin X***** und Gisela X***** jun. St.Nr. 23-291/28**** betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für die Jahre 2005 bis 2009 besteht im Wesentlichen aus der Begründung der Einheitlichkeit eines Betriebes laut der "Beilage zu Tz 1" (Tz 1) samt einigen Fotos und führt unter Tz 2 aus:
Tz. 2 Nichtfeststellungsbescheide
Aufgrund der unter TZ 1 angeführten Feststellungen liegen keine von X***** Martin und X***** Gisela jun. gemeinschaftlich erzielten Einkünfte vor weshalb eine Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2005-2009 gem. § 188 BAO für die Gemeinschaft X***** Martin und X***** Gisela jun. zu unterbleiben hat.Da diese Gemeinschaft lt. Bp auch keine Umsätze ausgeführt hat, war im Prüfungszeitraum 2005-2009 die Umsatzsteuer mit "Null" festzusetzen...
Tz 3 lautet:
TZ 3: Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Im Prüfungsverfahren erfolgt die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 für den Zeitraum 2005-2009 betreffend die Umsatzsteuer und die Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gem. § 188 BAO .
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen lnteressensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt aufgrund von Feststellungen neuer Tatsachen, welche im Prüfungsverfahren hervorgekommen sind. Durch Erhebungen und Prüfungshandlungen im Außendienst wurden insbesonders folgende neue Tatsachen festgestellt, aufgrund derer von einem einheitlichen Betrieb der fünf Gesellschafter (Martin X*****, Dl Christine X*****, Gisela X***** jun., Josef X***** und Gisela X***** sen.) auszugehen ist:
- Vertrieb sämtlicher Weine durch die X***** GesmbH
- Vinifizierung sämtlicher Weine durch Herrn Martin X*****
- Einheitliches Etikett "X*****"
- Zeichnungsvollmacht Martin X***** für alle Betriebe
- gemeinsamer Internetauftritt
- gemeinsame Verwendung von Arbeitskräften und Betriebsmittel
- gemeinsames, fast ausschließlich unentgeltliches Zusammenwirken zwischen den Pauschalierungen.
Es kam zu entsprechenden Änderungen der Besteuerungsgrundlagen:
[...]
[...]
Außenprüfungsbericht Martin X***** und Mitges. St.Nr. 23-212/77*****, U, F 2010 - 2012
Der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht über die Außenprüfung bei Martin X***** und Mitges. St.Nr. 23-212/77***** betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für die Jahre 2010 bis 2012 enthält im Wesentlichen folgende Aussagen:
Tz. 1 Begründung der Einheitlichkeit
Auf den Bericht und die Niederschrift der Vor-Bp vom 27.6.2012 für die Jahre 2005-2009 wird hingewiesen.
Tz. 2 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
Siehe Beilage
Tz. 3 Erstmalige Veranlagung lt. Bp
Siehe Beilage
Aus der Beilage zu Tz 2 ergeben sich folgende Besteuerungsgrundlagen:
[...]
[...]
[...]
Gewinnverteilung:
[...]
[...]
Die Beilage zu Tz 3 entspricht der "Berechnung Mehrsteuern lt. Bp (fiktiv und ohne Zinsen)" des Außenprüfungsberichts Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** St.Nr. 23-291/00*****, U, F 2010 - 2012 (siehe im Folgenden).
Außenprüfungsbericht Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** St.Nr. 23-291/00*****, U, F 2010 - 2012
Der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht über die Außenprüfung bei Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X*****. St.Nr. 23-291/00***** betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für die Jahre 2010 bis 2012 enthält im Wesentlichen folgende Aussagen:
Tz. 1 Einheitlichkeit des Betriebs
Auf den Bericht und die Niederschrift vom 27.6.2012 für die Jahre 2005-2009 wird hingewiesen.
Tz. 2 Nichtfeststellungsbescheide
Aufgrund der unter TZ 1 angeführten Feststellungen liegen keine von X***** Martin und Dl X***** Christine gemeinschaftlich erzielten Einkünfte vor weshalb eine Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2010-2012 gem. § 188 BAO für die Gemeinschaft X***** Martin und Dl X***** Christine zu unterbleiben hat. Da diese Gemeinschaft lt. Bp auch keine Umsätze ausgeführt hat, war im Prüfungszeitraum 2010-2012 die Umsatzsteuer mit "Null" festzusetzen.
Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung hat am 04.04.2013 stattgefunden....
Berechnung Mehrsteuern lt. Bp (fiktiv und ohne Zinsen)
X***** Martin u. Mitges.- 23-212/77*****
[...]
X***** Martin und Christine - 23-291/00*****
[...]
X***** Martin und Gisela- 23-291/16*****
[...]
X***** Josef und Gisela sen. - 23-291/16*****
[...]
Ergebnis
[...]
Insgesamt kam es bei dieser Prüfung zu einem Mehrergebnis von 782.510,26 €.
Außenprüfungsbericht Josef X***** sen. und Gisela X***** sen. St.Nr. 23-291/16*****, U, F 2010 - 2012
Der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht über die Außenprüfung bei Josef X***** sen. und Gisela X***** sen. St.Nr. 23-291/16*****, betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für die Jahre 2010 bis 2012 enthält im Wesentlichen folgende Aussagen:
Tz. 1 Einheitlichkeit des Betriebs
Auf den Bericht und die Niederschrift der Vor-Bp vom 27.6.2012 für die Jahre 2005-2009 wird hingewiesen.
Tz. 2 Nichtfeststellungsbescheide
Aufgrund der unter TZ 1 angeführten Feststellungen liegen keine von X***** Josef jun. und X***** Gisela sen. gemeinschaftlich erzielten Einkünfte vor weshalb eine Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2010-2012 gem. § 188 BAO für die Gemeinschaft X***** Josef und X***** Gisela sen. zu unterbleiben hat. Da diese Gemeinschaft lt. Bp auch keine Umsätze ausgeführt hat, war im Prüfungszeitraum 2010-2012 die Umsatzsteuer mit "Null" festzusetzen.
Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung hat am 04.04.2013 stattgefunden....
Berechnung Mehrsteuern lt. Bp (fiktiv und ohne Zinsen)
Die Mehrsteuern wurden wie im Außenprüfungsbericht Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** St.Nr. 23-291/00*****, U, F 2010 - 2012, ausgewiesen.
Außenprüfungsbericht Martin X***** und Gisela X***** jun. St.Nr. 23-291/28****, U, F 2010 - 2012
Der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht über die Außenprüfung bei Martin X***** und Gisela X***** jun. St.Nr. 23-291/28****, betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für die Jahre 2010 bis 2012 enthält im Wesentlichen folgende Aussagen:
Tz. 1 Einheitlichkeit des Betriebs
Auf den Bericht und die Niederschrift der Vor-Bp vom 27.6.2012 für die Jahre 2005-2009 wird hingewiesen.
Tz. 2 Nichtfeststellungsbescheide
Aufgrund der unter TZ 1 angeführten Feststellungen liegen keine von X***** Josef jun. und X***** Gisela sen. gemeinschaftlich erzielten Einkünfte vor weshalb eine Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2010-2012 gem. § 188 BAO für die Gemeinschaft X***** Martin und X***** Gisela jun. zu unterbleiben hat. Da diese Gemeinschaft lt. Bp auch keine Umsätze ausgeführt hat, war im Prüfungszeitraum 2010-2012 die Umsatzsteuer mit "Null" festzusetzen.
Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung hat am 04.04.2013 stattgefunden....
Berechnung Mehrsteuern lt. Bp (fiktiv und ohne Zinsen)
Die Mehrsteuern wurden wie im Außenprüfungsbericht Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** St.Nr. 23-291/00*****, U, F 2010 - 2012, ausgewiesen.
Aufforderung zur Bestellung eines Vertreters
Das Finanzamt richtete am 15. 3. 2021 an "Fa. Martin X***** und Mitges." unter der Überschrift "Verständigung - Bestellung einer vertretungsbefugten Person" das Ersuchen, "bis 29. 3. 2012 einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten gem. § 81 BAO namhaft zu machen."
Nichtbestellung
Mit E-Mail vom 21. 3. 2012 teilte die steuerliche Vertretung in Bezug auf das Ersuchen um Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten mit:
Leider können wir in Übereinkunft mit Herr X***** Martin keine Person namhaft machen zu einer Gesellschaft, die es nicht gibt.
Bestellung eines Vertreters
Mit Bescheid vom 30. 3. 2012, adressiert an Martin X*****, wurde Martin X***** zur vertretungsbefugten Person bestellt:
Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der X***** Martin und Mitgesellschafter, ..., sind der Verpflichtung gemäß § 81 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Bestellung einer vertretungsbefugten Person und deren Bekanntgabe an die Abgabenbehörde nicht nachgekommen.
Aus diesem Grund werden Sie als Vertreter mit Wirkung vom 30.03.2012 für die Gesamtheit bestellt, solange und soweit eine Namhaftmachung im vorerwähnten Sinn nicht erfolgt.
Ergänzend wurde der Bescheid am 18. 4. 2012 wie folgt begründet:
Betreff: Ergänzung der Begründung zum Bescheid über die Bestellung eines Vertreters gem. § 81 Abs. 2 BAO der GesbR "Martin X***** und Mitgesellschafter" vom 30.3.2012; Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter am 12.4.2012
Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern zu erfüllen.
Kommen zur Erfüllung dieser Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese gem. § 81 Abs. 2 BAO hierfür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen.
Solange und soweit eine Namhaftmachung nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde gem. § 81 Abs. 2 BAO eine der zur Erfüllung der umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen.
Die Gesellschafter der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin X***** und Mitgesellschafter" wurden entsprechend der vorstehenden Bestimmung aufgefordert, einen gemeinsamen Bevollmächtigen gegenüber der Abgabenbehörde namhaft zu machen. In der Beantwortung dieser Aufforderung wurde ausgeführt, dass eine Namhaftmachung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht erfolgen kann, da eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin X***** und Mitgesellschafter" nicht existiert.
Im Außenprüfungsverfahren bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts "X***** Martin und X***** DI Christine", "X***** Josef jun und X***** Gisela sen" und "X***** Martin und X***** Gisela jun" wurde die Feststellung getroffen, dass ungeachtet der Zerlegung des wirtschaftlichen Engagements in verschiedene Personengesellschaften, eine einzige Einkunftsquelle vorliegt.
Die Handlungen der Gesellschafter im Laufe der vergangenen Jahre stellen nach ho. Ansicht eine ausdrückliche Willenserklärung der Familienmitglieder iSd § 863 ABGB zur Vereinigung ihrer Mühen und Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen dar. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin X***** und Mitgesellschafter" ist somit durch konkludente Handlungen entstanden.
Die bescheidmäßige Feststellung der Bildung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin X***** und Mitgesellschafter" erfolgt mit den Bescheiden über die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 2005- 2009, denen auch die ausführliche rechtliche Begründung dieser Feststellung entnommen werden kann.
Durch die seitens der Abgabenbehörde unterstellte Existenz dieser Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und der Nichtnamhaftmachung eines gemeinsamen Bevollmächtigten, hatte das ho. Finanzamt gem. § 81 Abs. 2 BAO einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
Die Bestellung des Gesellschaftes Martin X***** zum gemeinsamen Vertreter gem. § 81 Abs. 2 BAO erfolgte auf Grund der Feststellungen in den Außenprüfungsverfahren, in deren Rahmen Hr. Martin X***** als Vertreter der bisher steuerlich erfassten Gesellschaften nach bürgerlichem Recht aufgetreten ist.
Hiervon wurden DI Christine X*****, Josef X***** jun., Gisela X***** sen. und Gisela X***** jun. verständigt.
Berufung zu RV/7103204/2012 und zu RV/713205/2012
Der Vorlage zu RV/7103204/2012 und zu RV/713205/2012 (Martin X***** und Mitges., St.Nr. 23_212/7****, U 2005 - 2009 und F 2005 - 2009) liegt folgende als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom 13. 8. 2012 (Telefax vom 13. 8. 2012, Briefeinwurf des Originals 14. 8. 2012) zugrunde:
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005-2009 sowie die Feststellungsbescheide 2005-2009 vom 11.07.2012, hinterlegt am 13.7.2012, erheben wir als bevollmächtigter steuerlicher Vertreter der X***** Martin und Mitges (St.Nr.: 23_212/7****) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung gem. § 243 ff BAO.
Mit den Bescheiden vom 11.7.2012 wurden die Betriebsprüfungen der Betriebe
1. Josef und Gisela Sen X*****
2. Martin und Christine X*****
3. Martin und Gisela Jun X*****
abgeschlossen. Ebenso die Prüfung der
4. "Martin X***** und Mitges", deren Prüfungsauftrag vom 15.5.2012 datiert.
Die wesentliche Feststellung der Betriebsprüfung besteht in der Annahme, dass die Gesellschafter der Betriebe 1-3 konkludent eine GesnbR gegründet haben (S 16 Abs 2). Daher wurden die F-Bescheide der Betriebe 1-3 durch einen (vorläufigen) Nichtfeststellungsbescheid ersetzt und für den Betrieb 4 Gewinne geschätzt und die Umsätze entsprechend den Zahlen der pauschalierten Erklärungen der drei Betriebe festgesetzt. Die Vorsteuern dieses gemeinsamen Betriebes wurden wiederum geschätzt.
Gegen diese Feststellungen, mit denen ein einheitlicher Betrieb unterstellt wird, richtet sich die Berufung wie folgt:
Zwecks Übersichtlichkeit der Berufung wird zunächst noch eine Inhaltsangabe dargelegt:
...
Begründung:
A. Zum Sachverhalt:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wurde im Laufe der Betriebsprufung ausführlich versucht, einen gemeinsamen (=einvernehmlichen) Sachverhalt zu erarbeiten, um für das Rechtsmittelverfahren nur die rechtliche Beurteilung offen zu lassen. In der Besprechung vom 17.12.2011 (anwesend für die Finanz: OR W*****, HR Mag St*****, AD Pr*****, für die Betriebe X*****: Martin X*****, Mag. H***** sowie Dr A*****) wurde ausgehend von unserer Stellungnahme vom 23.11.2011 ein gemeinsamer Sachverhalt erarbeitet.
Leider finden sich Teile dieses Sachverhaltes, auf den man sich in der Besprechung vom 17.12.2011 verstanden hat, nicht im Bp Bericht wieder. Dies vor allem in Bezug auf die historische Entwicklung der Betriebe, die die Betriebsprüfung nunmehr offensichtlich für nicht mehr relevant hält.
Da die historische Entwicklung aus unserer Sicht doch wesentlich ist, wird im folgenden Teil dieser Sachverhalt in der Einigung am 17.12.2011 wiederholt. In diesem Sachverhalt sind jene Teile, die die Betriebsprüfung bei der Besprechung noch eingearbeitet haben wollte, rot markiert und unterstrichen.
In einem anschließenden Teil werden dann nur die Differenzen im Sachverhalt herauszuarbeiten sein.
a) Zum besseren Verständnis für die Situation der 4 verschiedenen Betriebe (einschließlich der Weingut X***** GmbH) wird einleitend ein Abriss über die Entstehung der Betriebe dargelegt:
Der landwirtschaftliche Betrieb von Josef und Gisela X***** Sen war bis Ende der achtziger Jahre ein Betrieb, der zwar auch Weinbau betrieb, bei dem aber die Acker- bzw. Viehwirtschaft lange Zeit im Vordergrund stand. Martin X***** hat die Weinbauschule in Klosterneuburg besucht. Durch die Ausbildung in Klosterneuburg hatte er gänzlich andere Vorstellungen als sein Vater, der damals erst 49 war. Diese Differenzen waren dann auch ausschlaggebend dafür, dass Martin einen eigenen Weinbaubetrieb gemeinsam mit seiner Gattin Christine 1986 gegründet hat, zunächst überwiegend mit zugepachteten Flächen.
Tatsächlich hatte er als einer der Ersten, der ausschließlich auf höchste Qualität und dabei modernste Keller- und Weingartentechniken setzte, sehr bald große Erfolge mit seinen Weinen aufzuweisen. Binnen kurzer Zeit überstieg die Nachfrage die selbst produzierten Weinmengen.
Daher wurden erhebliche Flächen zugekauft bzw. zugepachtet In dieser Zeit bzw. parallel mit der Entwicklung des Betriebes Martin und Christine X***** hat auch der elterliche Betrieb (Josef und Gisela X***** SEN) unter dem Eindruck des Erfolges des Betriebes Martin und Christine X***** die Produktion und den Vertrieb an die Methoden von Martin X***** angepasst und dadurch von der großen Nachfrage, die Martin X***** mit seinen Flächen alleine nicht hätte befriedigen können, profitieren können. Die Vergrößerung der Betriebe hat sich nach den finanziellen Möglichkeiten bzw. den Eigentumsverhältnissen auf die damals bestehenden Betriebe verteilt, ist jedoch immer streng getrennt erfolgt (verständlich vor allem vor dem Hintergrund der ursprünglich bestehenden Spannungen zwischen den Generationen).
Normen und Schlagworte
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 2 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 Z 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 2 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 282 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 10 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 296 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1175 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 863 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 21 bis 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103204/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103204.2012
- Stammnummer
- 113933
- Gültig
- 27.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF