Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103204/2012
Liegen umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich mehrere GesBR oder eine einzige GesBR vor?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103204/2012vom 27.03.2017Teil 7 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In den den hier anhängigen Verfahren zu 4., 5. und 6. zugrunde liegenden Bescheiden betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer wurde für jede "Einzelgesellschaft" die Gültigkeit der UID-Nummer allein mit der Begründung begrenzt, da die einzelnen GesBR "rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2005 nicht als eigenständiges Unternehmen angesehen" wurden.
In diesen Verfahren kann es grundsätzlich von Bedeutung sein, ob auf die "Einzelgesellschaften" die Pauschalbesteuerung nach § 22 UStG 1994 anwendbar ist, da Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 UStG 1994 versteuern, eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nur dann zu erteilen hat, wenn diese Unternehmer eine UID-Nummer für bestimmte, im Gesetz näher genannte Zwecke benötigen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung gemäß § 22 UStG 1994 (Spruchpunkt 2 des Urteilstenors des EuGH) ist dann für die hier zu 4., 5. und 6. anhängigen Verfahren relevant, wenn die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 UStG 1994 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine derartige Behauptung wurde im bisherigen Verfahren zwar nicht geäußert, hätte aber zufolge § 270 BAO im weiteren Beschwerdeverfahren nach Stellung des Vorabentscheidungsersuchens erhoben werden können. Es war daher zur Vermeidung eines neuerlichen Vorabentscheidungsersuchens im Vorabentscheidungsersuchen vom 29. 6. 2015 in den Punkten 4 und 5 auch auf die unionsrechtliche Geltung der Regelungen für Pauschallandwirte Bezug zu nehmen.
Nach der Aktenlage besteht kein Hinweis dafür, dass die im Gesetz in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 UStG 1994 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Den "Einzelgesellschaften" wurde auch in der Vergangenheit eine UID-Nummer vom Finanzamt erteilt. Die angefochtenen Bescheide wurden ausschließlich mit der fehlenden Unternehmereigenschaft der "Einzelgesellschaften" begründet.
In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 9. 12. 2016 und in der mündlichen Verhandlung vom 22. 2. 2017 wurde nichts vorgebracht, das auf das Fehlen der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 UStG 1994 genannten Voraussetzungen hindeutet.
Es ist daher in den hier anhängigen Verfahren zu 4., 5. und 6. letztlich nicht zu prüfen, ob die "Einzelgesellschaften" unter die Pauschalierungsregelung des § 22 UStG 1994 fallen, da auch im Fall des Vorliegens von Pauschallandwirten zufolge Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 UStG 1994 eine UID-Nummer zu erteilen (deren Begrenzung aufzuheben) wäre.
Der Bescheid betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer vom 18. 7. 2012, Bescheidadressat Josef X***** jun. und Gisela X***** sen., St.Nr. 23_291/1*****,
der Bescheid betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer vom 18. 7. 2012, Bescheidadressat Martin X***** und Gisela X***** jun., St.Nr. 23_291/2*****, und
der Bescheid betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer vom 18. 7. 2012, Bescheidadressat Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X*****, St.Nr. 23_291/0*****,
ist jeweils gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben, da nach Spruchpunkt 1 des Urteilstenors des EuGH die einzelnen GesBR als jeweils eigenständige Unternehmer anzusehen sind und das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer unstrittig vorliegen.
Einkünftefeststellung
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben in ihren zahlreichen Schriftsätzen im Verfahren Lehre und Rechtsprechung zum Vorliegen einer steuerlichen Mitunternehmerschaft in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR) sowie zum steuerlichen Betriebsbegriff dargestellt. Auch wenn die Parteien hieraus letztlich unterschiedliche Schlüsse ziehen, sei zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen.
Betriebsbegriff
Betrieb ist zusammengefasst eine wirtschaftliche Einheit, die sich aus der Summe aller Wirtschaftsgüter bzw. sachlicher Produktionsmittel und Tätigkeiten bzw. menschlicher Arbeitskraft zusammensetzt, die in einer organisatorisch zusammengefassten Form einem bestimmten erwerbswirtschaftlichen totalgewinnfähigen Zweck im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Arbeit oder im gewerblichen Bereich dienen. Der Betrieb kann aus verschiedenen relativ selbständigen Untereinheiten (Teilbetrieben) zusammengesetzt sein. Mehrere im äußeren Erscheinungsbild von Betrieben unterhaltene wirtschaftliche Einheiten eines Steuerpflichtigen sind nach objektiven Kriterien i.S.d. Verkehrsauffassung auf eine Betriebseinheit oder -mehrheit zu prüfen (Atzmüller/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 4 Anm. 2 f.).
Zwei oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Betätigungen können einen einzigen einheitlichen Betrieb oder auch getrennte Betriebe darstellen (vgl. VwGH 10. 9. 1975, 1300/73).
Wie ein Land- und Forstwirt einen oder mehrere voneinander getrennte Betriebe führen kann, können auch Angehörige gemeinsam einen einzigen Betrieb ("Gesamtgesellschaft"), jeweils gemeinsam einzelne Betriebe ("Einzelgesellschaften") oder jeweils getrennt einzelne Betriebe ("Einzelbetriebe") führen.
Ob mehrere Betätigungen zu einer steuerlichen Einheit zusammenzufassen sind, hängt davon ab, ob die Bindungen zwischen den Betrieben nach objektiv gegebenen Merkmalen (der wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Verflechtung) so eng sind, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind (vgl. Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 23 Anm. 3).
In Erinnerung zu rufen ist die ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Umsatzsteuer, wonach bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen sind. Danach liegt bloß ein Betrieb vor, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind; das trifft bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall an, wobei als Merkmale für den einheitlichen Betrieb etwa ein Verhältnis wirtschaftlicher Überordnung und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals anzusehen sind und nicht gleichartige Tätigkeiten einen einheitlichen Betrieb bilden, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (vgl. VwGH 4. 9. 2014, 2014/15/0001 m.w.N.).
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 9. 12. 2016 ausführt, dass die umsatzsteuerliche Betrachtungsweise mit der ertragsteuerlichen nicht deckungsgleich sein muss. Eine formelle Bindung der nationalen Behörden und Gerichte an das Urteil des EuGH vom 12. 10. 2016 besteht hinsichtlich der Einkünftefeststellung nicht.
Allerdings sind die Kriterien des nationalen Rechts - siehe vorstehend - zur Frage, ob ertragsteuerlich ein einziger Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe vorliegen, im Wesentlichen (abgesehen vom ertragsteuerlich für eine bloße Innengesellschaft nicht erforderlichen allgemeinen Auftritt nach Außen) deckungsgleich mit der Frage, ob bei Zusammenschlüssen von Steuerpflichtigen (und nur dort kann dies umsatzsteuerlich eine Rolle spielen), diese ein einziges oder mehrere von einander unabhängige Unternehmen bilden.
Mitunternehmerbegriff
"Mitunternehmerschaft" und "Mitunternehmer" sind keine unternehmens(handels)rechtlichen, sondern besondere steuerrechtliche, im Gesetz selbst nicht definierte Begriffe, wobei die Entscheidung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen ist (vgl. VwGH 27. 2. 2008, 2005/13/0050).
Die Mitunternehmerschaft muss zwischen den Mitunternehmern ausdrücklich oder schlüssig vertraglich begründet werden. Die Annahme einer rein faktischen Mitunternehmerschaft ohne zumindest einem konkludenten Gemeinschaftsverhältnis ist der Steuerrechtsordnung grundsätzlich fremd (vgl. BFH 26. 6. 1990, VIII R 81/85; BFH 2. 9. 1985, IV B 51/85). Gegen den erklärten Willen der vermeintlichen Mitunternehmer kommt daher keine Mitunternehmerschaft zustande (vgl UFS 15. 4. 2010, RV/1918-W/05, zu zivilrechtlich im Miteigentum von Ehegatten befindlicher Landwirtschaft), es sei denn, die Willenserklärung ist als bloß zum Schein abgegeben anzusehen (vgl. Wanke/Peth, UFSjournal 2010, 214).
Gegenteilige Willenserklärungen der vermeintlichen Mitunternehmer
Vorweg ist festzuhalten, dass von Dipl.-Ing. Christine X*****, Gisela X***** sen., Gisela X***** jun., Josef X***** jun. und Martin X***** eine gemeinschaftliche Mitunternehmerschaft (in Form einer Erwerbsgesellschaft bzw. Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder in anderer Form) als "Gesamtgesellschaft" niemals ausdrücklich begründet wurde.
Der Annahme eines konkludenten Zusammenschlusses zu einer Mitunternehmerschaft steht der erklärte ausdrückliche gegenteilige Wille der vermeintlichen Mitunternehmer entgegen, der sich jahrelang auch nach außen hin manifestiert hat. Die einzelnen GesBR traten - im Gegensatz zur "Gesamtgesellschaft" - nach außen hin auch als solche auf.
Dafür, dass die vermeintlichen Mitunternehmer nur zum Schein erklären, keine gemeinsame Mitunternehmerschaft bilden zu wollen, findet sich im Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die unstrittige Darstellung der Entwicklung der einzelnen Gesellschaften zeigt, dass die einzelnen, im Lauf der Zeit gegründeten Gesellschaften zwar zusammenarbeiten wollten und wollen, aber eben nicht in der Form einer eigenen gemeinsamen Mitunternehmerschaft.
Kein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts
Die einzelnen Mitunternehmerschaften sind historisch gewachsen. Es besteht kein Hinweis auf eine rechtsmissbräuchliche (§ 22 BAO) Gründung. Die im Beschluss BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015 dargelegten Umstände für die Bildung der einzelnen Mitunternehmerschaften sind plausibel.
Auch das Finanzamt geht von ursprünglich gegeben einzelnen Mitunternehmerschaften aus, deren Gesellschafter sich allerdings nach Ansicht des Finanzamts unter gleichzeitiger Aufgabe der "Einzelgesellschaften" zu einer "Gesamtgesellschaft" zusammengeschlossen haben sollen. Die hierfür vorgetragenen Gründe überzeugen freilich nicht.
Kein gemeinsamer Außenauftritt, keine gemeinsame Unternehmerinitiative und kein gemeinsames Unternehmerrisiko
Dass die "Gesamtgesellschaft" als solche nicht nach außen in Erscheinung getreten ist, wird vom Finanzamt nicht bestritten. Es sind im Gegenteil die "Einzelgesellschaften" nach außen aufgetreten.
Die Mitunternehmer tragen auch weder gemeinsame Unternehmerinitiative noch gemeinsames Unternehmerrisiko im Form einer "Gesamtgesellschaft". Sie sind zwar daran interessiert, dass die Marke "X*****" floriert, das allein bedeutet aber noch nicht gemeinsame Unternehmerinitiative. Das Unternehmerrisiko soll gerade durch die Aufteilung auf mehrere "Einzelgesellschaften" verteilt und nicht gebündelt werden.
Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung
Die für die Betriebseigenschaft maßgebende Verkehrsauffassung spricht im gegenständlichen Fall nicht für das Vorliegen einer "Gesamtgesellschaft", sondern für das Vorliegen von "Einzelgesellschaften".
Auch wenn das Urteil des EuGH vom 12. 10. 2016 zur Umsatzsteuer ergangen ist, hat das oberste Gericht der Union klar ausgesprochen, dass die getrennte Bewirtschaftung eigener oder - ebenfalls getrennt - zugepachteter Weingärten, die Verwendung so gut wie ausschließlich eigener Produktionsmittel der "Einzelgesellschaften" und die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer sowie der eigenständige Auftritt gegenüber ihren Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad gegenüber ihren Kunden davon zeuge, "dass jede dieser Gesellschaften eine Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt" (vgl. Rn. 30 des Urteils).
Das Bestehen einer gewissen Zusammenarbeit zwischen solchen Gesellschaften bürgerlichen Rechts und einer Kapitalgesellschaft u. a. hinsichtlich des Vertriebs ihrer Produkte unter einer gemeinsamen Marke reiche nicht aus, um die Eigenständigkeit dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Frage zu stellen (vgl. Rn. 31 des Urteils).
Weder die Übertragung eines Teils ihrer Tätigkeiten auf Dritte noch die bestimmende Rolle eines Mitglieds einer (oder mehrerer) dieser Gesellschaften bei der Vinzifizierung und der Vertretung dieser Gesellschaften stehe dem Vorliegen eigenständiger "Einzelgesellschaften" entgegen (vgl. Rnn. 32 f. des Urteils).
Die Verkehrsauffassung hat der EuGH klar dargelegt.
Damit ist die Sache aber auch ertragsteuerlich entschieden:
Nach der Verkehrsauffassung liegen in der gegenständlichen Konstellation eigenständige Betriebe und eigenständige Mitunternehmerschaften als "Einzelgesellschaften" der jeweiligen Mitunternehmer vor.
Mehrere Unternehmer können nicht einen gemeinsamen einzigen Betrieb haben
Hinzu kommt, dass ein Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst (§ 2 Abs. 1 UStG 1994). Ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedenen Betrieben oder verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnen sind (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 122; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2.07 § 2 UStG Rz. 205; VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189 u.v.a.).
Es ist hingegen denkunmöglich, dass ein einziger (ertragsteuerlicher) Betrieb sich aus mehreren (umsatzsteuerlichen) Unternehmen zusammensetzt.
Steht fest, dass mehrere umsatzsteuerliche Unternehmen vorliegen, dann sind ertragsteuerlich zumindest so viele Betriebe gegeben als Unternehmen bestehen.
Jede "Einzelgesellschaft" bildet daher auch ertragsteuerlich einen eigenen Betrieb und stellt eine eigene Mitunternehmerschaft dar. Jede "Einzelgesellschaft" erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988), die für die Gesellschafter der jeweiligen "Einzelgesellschaft" gemäß § 188 BAO einheitlich (und gesondert) festzustellen sind.
Land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung
Ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der "Einzelgesellschaften" gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988 i.V.m. der jeweiligen LuF-PauschVO pauschaliert oder nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln sind, ist im Einkünftefeststellungsverfahren der "Einzelgesellschaften" zu prüfen.
Diesbezüglich sind jedoch beim Bundesfinanzgericht derzeit keine Verfahren anhängig, sodass ebenso wie in Bezug auf die Umsatzsteuer das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung der Frage der Anwendbarkeit der Pauschalierung im Bereich der Umsatzsteuer sowie im Bereich der Einkommensteuer derzeit nicht zuständig ist.
Keine Existenz einer "Gesamtgesellschaft"
Nach dem vorstehend Gesagten sind in den Beschwerdezeiträumen die Josef X***** jun. und Gisela X***** sen. GesBR, St.Nr. 23_291/1*****, die Martin X***** und Gisela X***** jun. GesBR, St.Nr. 23_291/2*****, und die Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** GesBR, St.Nr. 23_291/0*****, steuerrechtlich existent gewesen und haben jeweils getrennt voneinander Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.
Dies allein schließt nicht aus, dass sich die einzelnen GesBR (oder deren Gesellschafter) zu einer weiteren Mitunternehmerschaft (Mehrstöckige Mitunternehmerschaft) zusammenschließen, wobei die einzelnen GesBR die Basisgesellschaften bilden. Eine derartige Gesellschaft müsste ertragsteuerlich auch nicht nach Außen auftreten.
Diesfalls wäre für eine derartige "Gesamtgesellschaft" eine Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO vorzunehmen.
In den gegenständliches Verfahren fehlt es an jedem Anhaltspunkt, dass die einzelnen GesbR oder deren Gesellschafter eine weitere Mitunternehmerschaft, wie sie vom Finanzamt zur St.Nr. 23_212/7**** steuerlich erfasst wurde, gebildet haben. Dies behauptet auch die belangte Behörde nicht.
Aufhebung der Feststellungsbescheide zur St.Nr. 23_212/7****
Die an das vom Finanzamt Waldviertel zur St.Nr. 23_212/7**** steuerlich erfasste Gebilde "Martin X***** und Mitges." ergangenen und zu 7. und 8. angefochtenen Einkünftefeststellungsbescheide betreffend die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 sind, da von Dipl.-Ing. Christine X*****, Gisela X***** sen., Gisela X***** jun., Josef X***** jun. und Martin X***** in diesen Zeiträumen keine gemeinsamen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Form einer einzigen gemeinsamen Mitunternehmerschaft im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 und des § 188 BAO erzielt wurden, gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Damit gehören diese Bescheide nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Da die Feststellungsbescheide betreffend die "Gesamtgesellschaft" nicht auf einem diesbezüglichen Anbringen (§ 85 Abs. 1 BAO) beruhen (die Anbringen sind vielmehr auf die Einkünftefeststellung der "Einzelgesellschaften" gerichtet und mit der Erlassung der vorläufigen Einkünftenichtfeststellungsbescheide an diese erledigt), besteht insoweit keine Entscheidungspflicht (§ 85a BAO) und sind keine Einkünftenichtfeststellungsbescheide nach §§ 92, 188 BAO hinsichtlich der "Gesamtgesellschaft" zu erlassen. Es genügt die Aufhebung der Einkünftefeststellungsbescheide betreffend die "Gesamtgesellschaft".
Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide
Die zu 1., 2., 3., 7. und 8. angefochtenen Bescheide ergingen an ein nach Ansicht des Finanzamtes aus Dipl.-Ing. Christine X*****, Gisela X***** sen., Gisela X***** jun., Josef X***** jun. und Martin X***** bestehendes und zur Steuernummer 23_212/7**** erfasstes Steuersubjekt, bezeichnet als "Martin X***** und Mitges." oder mit den Namen aller vermeintlichen Gesellschafter.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides ist. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. An nicht existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere, sie entfalten keine Bescheidwirkung, ein gegen eine derartige Erledigung gerichtetes Rechtsmittel ist zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 21. 10. 1999, 99/15/0121, m.w.N.). Die nunmehr in § 188 Abs. 5 BAO getroffene Sanierungsregelung betrifft nicht die Umsatzsteuer.
Das Bundesfinanzgericht hat mit diesem Erkenntnis die Entscheidung getroffen, dass ein aus Dipl.-Ing. Christine X*****, Gisela X***** sen., Gisela X***** jun., Josef X***** jun. und Martin X***** bestehendes und vom Finanzamt zur Steuernummer 23_212/7**** erfasstes Steuersubjekt ("Gesamtgesellschaft") nicht besteht.
Die Besonderheit des gegenständlichen Falles ist jedoch, dass ein Steuersubjekt "Martin X***** und Mitges." sehr wohl besteht, und zwar gleich zwei derartige Steuersubjekte, nämlich die aus Martin X***** und Gisela X***** jun. gebildete, vom Finanzamt zur Steuernummer 23_291/2***** erfasste GesBR ("Einzelgesellschaft) und die aus Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** gebildete, vom Finanzamt zur Steuernummer 23_291/0***** erfasste weitere GesBR (weitere "Einzelgesellschaft").
An "Martin X***** und Mitges." ergangene Bescheide sind zwar, wie oben ausgeführt, soweit sie die vom Finanzamt angenommene "Gesamtgesellschaft" betreffen, rechtswidrig, aber nicht nichtig, also rechtsunwirksam. Auch wenn aus der Begründung der Bescheide abgeleitet werden kann, dass das Finanzamt eine (nicht existente) "Gesamtgesellschaft" steuerlich erfassen wollte, gebietet es die Rechtssicherheit, im gegenständlichen Fall sowohl in Bezug auf die Umsatzsteuer als auch in Bezug auf die Einkünftefeststellung nicht von "Nichtbescheiden" auszugehen, sondern von wirksamen Bescheiden, die auch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein können.
Gleiches gilt für die an alle vermeintlichen Gesellschafter adressierten Bescheide. Die Gesellschafter sind als (mehrere) natürliche Personen jeweils taugliche Bescheidadressaten, ihnen gegenüber zugestellte Bescheide sind jedenfalls wirksam. Sie sind nicht mit Nullität behaftet.
Die die "Gesamtgesellschaft" betreffenden, als Beschwerden weiterwirkenden Berufungen sind daher nicht als unzulässig gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen, sondern es ist vom Bundesfinanzgericht hierüber - wie geschehen - meritorisch zu entscheiden.
Im Übrigen werden die Beschwerdeführer jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, wenn ihre Beschwerden nicht mangels rechtlicher Existenz der angefochtenen Bescheide zurückgewiesen, sondern die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden. In beiden Fällen ist das Ergebnis, nämlich dass die angefochtenen Bescheide in weiterer Folge nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, dasselbe (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen etwa VwGH 25. 11. 1999, 99/15/0118, m.w.N.).
Sammelerledigung
Die Beschwerden werden, soweit die Bescheide von mehreren Beschwerdeführern angefochten sind, gemäß § 267 BAO verbunden.
Angesichts des Umfanges der gegenständlichen Verfahren sowie der Zusammenhänge zwischen den gegenständlichen Verfahren wird mit Einverständnis aller Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine einzige Sammelentscheidung ausgefertigt und allen Parteien zugestellt.
Vollstreckung
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto vorzunehmen.
Die zu 1. bis 8. angefochtenen Bescheide gehören diesem Erkenntnis zufolge nicht dem Rechtsbestand an, die Abgabenkonten sind entsprechend richtig zu stellen.
Dies bedeutet auch, dass die von den Feststellungsbescheiden betreffend die nicht existente "Gesamtgesellschaft" abgeleiteten Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführer gemäß § 295 Abs. 1 BAO dahingehend abzuändern sind, dass Einkünfte aus einer zur Steuernummer 23 291/77***** erfassten "Gesamtgesellschaft" den Beschwerdeführern nicht zuzurechnen sind. Da kein Fall des § 295 Abs. 4 BAO vorliegt, ist die Folgeänderung von Amts wegen vorzunehmen, ein Parteiantrag ist nicht erforderlich. Eine Verjährung in Bezug auf die Einkommensteuer ist zufolge § 209a Abs. 2 BAO nicht gegeben.
Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Umsatzsteuer
Die Frage, ob die Gesellschaften bürgerlichen Rechts Josef X***** jun. und Gisela X***** sen. (St.Nr. 23_291/1*****), Martin X***** und Gisela X***** jun. (St.Nr. 23_291/2*****) sowie Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** (St.Nr. 23_291/0*****) oder ein vom Finanzamt Waldviertel zur St.Nr. 23_212/7**** steuerlich erfasste Gebilde "Martin X***** und Mitges.", bestehend aus Dipl.-Ing. Christine X*****, Gisela X***** sen., Gisela X***** jun., Josef X***** jun. und Martin X*****, umsatzsteuerlich eigenständige Unternehmer sind, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Spruchpunkt 1. des Tenors seines Urteils vom 12. 10. 2016 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise beantwortet.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist Art. 133 Abs. 4 B-VG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass in dem Fall, dass eine Rechtsfrage eindeutig und keinen Zweifel offenlassend vom obersten Gericht der Union beantwortet wurde, ab diesem Zeitpunkt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr vorliegt.
Hingegen ist die Antwort des EuGH in Spruchpunkt 2. des Tenors seines Urteils vom 12. 10. 2016 in weiterer Folge in Bezug auf das nationale Recht auslegungsbedürftig. Insoweit läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Allerdings ist, wie sich aus den vorstehenden Entscheidungsgründen ergibt, die Frage, ob auf die Gesellschaften bürgerlichen Rechts Josef X***** jun. und Gisela X***** sen. (St.Nr. 23_291/1*****), Martin X***** und Gisela X***** jun. (St.Nr. 23_291/2*****) sowie Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** (St.Nr. 23_291/0*****) die umsatzsteuerliche Pauschalierung für Landwirte gemäß § 22 UStG 1994 anwendbar ist, zwar für die weiteren Verwaltungsverfahren (und voraussichtlich daran anschließende Gerichtsverfahren), letztlich aber - zu den UID-Nummern siehe oben - nicht für die mit diesem Erkenntnis entschiedenen Verfahren unmittelbar von Bedeutung. Daher besteht diesbezüglich in den hier gegenständlichen Verfahren kein Grund für eine Revisionszulassung.
Die (ordentliche) Revision ist daher zu den in Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses getroffenen Entscheidungen nicht zuzulassen.
Einkünftefeststellung
Hingegen war die Frage, welche Steuersubjekte ertragsteuerlich vorliegen und hinsichtlich welcher Steuersubjekte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einheitlich festzustellen sind, vom EuGH nicht zu entscheiden.
Spruchpunkt 1. des Tenors seines Urteils vom 12. 10. 2016 wirkt zwar mittelbar auf die Einkünftefeststellungsverfahren, eine diesbezügliche formelle Bindungswirkung besteht jedoch nicht.
Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich Umsatzsteuer ergibt, liegt auch hinsichtlich der - im Wesentlichen auf denselben Argumenten beruhenden - Einkünftefeststellung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die (ordentliche) Revision ist daher zu den in Spruchpunkt II dieses Erkenntnisses getroffenen Entscheidungen zuzulassen.
Information für die Parteien
Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt geben werden, ob der Beschwerdeführer (die Beschwerdeführerin) von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2B, einzubringen. Sie ist durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2B, einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des BFG (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, 1010 Wien, Judenplatz 11, einzubringen; bereits der Antrag hat eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Demzufolge ist für die Beschwerde oder die Revision eine Eingabengebühr in der Höhe von 240,00 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).
Zustellung
Diese Entscheidung ergeht an:
A.
1. Dipl.-Ing. Christine X*****, *****PLZ***** *****Ort_1***** Nr.Y, (mit RSb),
2. Gisela X***** sen., *****PLZ***** *****Ort_1***** Nr.X, (mit RSb),
3. Gisela X***** jun., *****PLZ***** *****Ort_1***** Nr.X, (mit RSb),
4. Josef X***** jun., *****PLZ***** *****Ort_1***** Nr.X, (mit RSb),
5. Martin X*****, *****PLZ***** *****Ort_1***** Nr.Y, (mit RSb),
als tatsächliche oder vermeintliche Gesellschafter der im Spruch unter 1. bis 8. genannten tatsächlichen oder vermeintlichen Gesellschaften nach bürgerlichem Recht sowie als Vertreter der
a) Josef X***** jun. und Gisela X***** sen. GesBR, St.Nr. 23_291/1*****,
b) Martin X***** und Gisela X***** jun. GesBR, St.Nr. 23_291/2*****,
c) Martin X***** und Dipl.-Ing. Christine X***** GesBR, St.Nr. 23_291/0*****;
schließlich als Vertreter eines vermeintlichen aus Dipl.-Ing. Christine X*****, Gisela X***** sen., Gisela X***** jun., Josef X***** jun. und Martin X***** gebildeten Steuersubjekts, StNr. 23_212/7****;
B.
Finanzamt Waldviertel, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, als belangte Behörde mit Akten und Arbeitsbogen zu den Steuernummern 23_212/7****, 23_291/1*****, 23_291/2*****, 23_291/0***** (mit internem Zustellnachweis);
C.
Gerichtshof der Europäischen Union, 2925 Luxemburg, Rue du Fort Niedergrünewald, zur Zahl C-340/15, X***** e. a., in Entsprechung der Verfügung des Kanzlers der Gerichtshofes vom 12. 10. 2016 (mit internationalem Rückschein)
Wien, am 27. März 2017
Normen und Schlagworte
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 2 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 Z 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 2 Abs. 1 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 282 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 10 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 296 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1175 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 863 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 21 bis 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103204/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103204.2012
- Stammnummer
- 113933
- Gültig
- 27.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF