Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100471/2024
Aussetzung der Einhebung: ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen (§ 212a Abs. 2 lit. c BAO)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100471/2024vom 04.06.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 24.06.2003, 99/14/0343, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass allfällige verdeckte Ausschüttungen einer GmbH an einen Gesellschafter allein noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten darstellt. Diese Beurteilung ist schon deshalb geboten, weil andernfalls in allen Beschwerdefällen, in welchen die Frage verdeckter Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften strittig ist, eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung von Abgaben im Hinblick auf § 212a Abs. 2 lit. c BAO nicht in Betracht käme.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SV*** und ***R*** als Richter sowie ***LR1*** und ***LR2*** als fachkundige Laienrichter im Beisein der Schriftführerin ***SF*** über die Beschwerden der ***Bf-AG***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien, vom 14.03.2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 16.02.2024 1) betreffend Abweisung des Antrages vom 07.12.2023 auf Aussetzung der Einhebung von Körperschaftsteuer 2015 bis 2019 (lt. Bescheiden vom 11.01.2023 und 07.11.2023), Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 bis 2018 (lt. Bescheiden vom 11.01.2023), Haftung für Kapitalertragsteuer 12/2015, 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019 (lt. Bescheiden vom 11.01.2023), Festsetzung von Anspruchszinsen (lt. Bescheiden vom 07.11.2023), Festsetzung von Aussetzungszinsen (lt. Bescheiden vom 03.11.2013, 07.11.2023 und 08.11.2023) sowie Festsetzung von Säumniszuschlägen für Kapitalertragsteuer für 12/2015, 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019 (lt. Bescheid vom 09.11.2023), 2) betreffend Abweisung des Antrages vom 19.12.2023 auf Aussetzung der Einhebung von Körperschaftsteuer 2021 (lt. Bescheid vom 17.11.2023) sowie Anspruchszinsen 2021 (lt. Bescheid vom 17.11.2023) nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Einhebung der strittigen Abgaben wird ausgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine mit Satzung vom ***Gründungsdatum*** gegründete Aktiengesellschaft (ursprüngliche Firma: ***X*** ***C*** AG; später: ***X*** ***G*** AG, ***M*** ***Y*** ***S*** AG, ***Y*** ***D*** AG; jetzt: ***Bf-AG***). Geschäftszweig laut Firmenbuch ist "EDV und Datenservice Dienstleistungen" (ursprünglich: Softwareentwicklung, EDV- und Datenservicedienstleistungen, Projektentwicklung und Projektverwaltung, Marketing und Eventmanagement; später: Unternehmensbeteiligung). Die Beschwerdeführerin wurde als übernehmende Gesellschaft mit der ***X*** ***E*** GmbH (Verschmelzungsvertrag vom ***Vertragsdatum-1***), der ***X*** DATASERVICE GmbH (Verschmelzungsvertrag vom ***Vertragsdatum-2***), der ***L*** GmbH (Verschmelzungsvertrag vom ***Vertragsdatum-2***), der ***X*** Development GmbH (Verschmelzungsvertrag vom ***Vertragsdatum-3***) und der ***G*** GmbH (Verschmelzungsvertrag vom ***Vertragsdatum-4***) verschmolzen. Gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag erfolgte Aufnahme in die ***Z*** ***H*** GmbH durch Übertragung des Aktienkapitals an der Schweizer ***X*** ***I*** AG. Bis 31.12.2020 war ***A*** als Alleinaktionär (und von 25.04.2014 bis 20.10.2016 auch als Vorsitzender des Vorstands) im Firmenbuch eingetragen (danach bis 15.07.2023 als Alleinaktionärin eingetragen: ***Y*** ***I*** LIMITED).
Bei einer in den Jahren 2021 und 2022 durchgeführten Außenprüfung traf die Abgabenbehörde die Feststellung, dass die (auf Basis einer Verrechnungspreisstudie beruhenden) Lizenzzahlungen/Royalty Fees für die Zurverfügungstellung der Handelsmarke "***X***", ***X*** Office/IT-Netzwerk/IT-Knowhow, ***C*** ***S***, sowie die White-Label-Lösung (IT-Lösung) an (ausländische) Vertriebsunternehmen im Konzern (siehe tabellarische Aufzählung auf Seite 9 des Beschwerdeschreibens), die in Bezug auf die Beschwerdeführerin als Schwestergesellschaften anzusehen seien, durch Abzug der "cost of sales" vom Bruttoumsatz der Lizenznehmer zu niedrig gewesen seien (siehe die Seiten 1 und 8 der Anlage zum Bericht vom 23.12.2022 über das Ergebnis der Außenprüfung).
Aufgrund dessen setzte die Abgabenbehörde bei der Beschwerdeführerin die Körperschaftsteuer 2015 bis 2019 (OZ 35-39) nach Wiederaufnahme der Verfahren (OZ 30-34) und Anspruchszinsen 2015 bis 2018 (OZ 40-43) fest und zog die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer für 12/2015, 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019 (OZ 44-48) heran. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (hier nicht entscheidungsgegenständliche) Bescheidbeschwerden (OZ 22). Mit Beschwerdevorentscheidungen änderte die Abgabenbehörde die Körperschaftsteuerbescheide zu Lasten der Beschwerdeführerin ab (OZ 57-61) und setzte weitere Anspruchszinsen 2015 bis 2019 (OZ 62-65) fest. Schließlich setzte die Abgabenbehörde Aussetzungszinsen (OZ 56, 66 und 72) sowie erste Säumniszuschläge für Kapitalertragsteuer für 12/2015, 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019 (OZ 73) fest.
In der Folge setzte die Abgabenbehörde die Körperschaftsteuer 2021 (OZ 77) nach Bescheidaufhebung (OZ 76) sowie Anspruchszinsen 2021 (OZ 78) fest. Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin (hier nicht entscheidungsgegenständliche) Bescheidbeschwerden (OZ 2).
Verfahrensablauf
Aussetzungsanträge
Mit Schreiben vom 07.12.2023 (OZ 1) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter im Zuge des Antrags auf verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Bescheidbeschwerden vom 13.02.2023 (OZ 22) gegen die Bescheide vom 11.01.2023 betreffend Körperschaftsteuer 2015 bis 2019 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für 12/2015, 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019 die - hier strittige - Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von 50.407.251,20 €, bestehend aus
Körperschaftsteuer 2015 bis 2019 (lt. Bescheiden vom 11.01.2023),
Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 bis 2018 (lt. Bescheiden vom 11.01.2023),
Haftung für Kapitalertragsteuer für 12/2015, 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019 (lt. Bescheiden vom 11.01.2023),
Körperschaftsteuer 2015 bis 2019 (lt. Beschwerdevorentscheidungen vom 07.11.2023),
Festsetzung von Anspruchszinsen (lt. Bescheiden vom 07.11.2023),
Festsetzung von Aussetzungszinsen (lt. Bescheiden vom 03.11.2013, 07.11.2023 und 08.11.2023) sowie
Festsetzung von Säumniszuschlägen für Kapitalertragsteuer für 12/2015, 12/2016, 12/2017, 12/2018 und 12/2019 (lt. Bescheid vom 09.11.2023).
Es liege - so die Beschwerdeführerin - weiterhin keiner der im Gesetz angeführten Ausschlussgründe vor, nach denen eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen wäre.
Mit Schreiben vom 19.12.2023 (OZ 2) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter im Zuge der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 17.11.2023 betreffend Körperschaftsteuer 2021 die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von 4.723.462,73 €, bestehend aus
Körperschaftsteuer 2021 (lt. Bescheid vom 17.11.2023) sowie
Festsetzung von Anspruchszinsen 2021 (lt. Bescheid vom 17.11.2023).
Abweisungsbescheide
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 16.02.2024 (OZ 3 und 4) wies die Abgabenbehörde die beiden Anträge auf Aussetzung der Einhebung ab, wobei sie zur Begründung gleichlautend ausführte:
Die Aussetzung der Einhebung ist nach § 212a Abs. 2 BAO nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Die Tatbestände des § 212a Abs 2 lit a bis § 212 Abs 2 lit c BAO sind selbständig nebeneinander normiert und jeder steht für sich allein der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegen (vgl. VwGH 15.09.1999, 94/13/0063).
Zum Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c BAO:
Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes begründen nicht nur erst nach dem Entstehen der Abgabenforderung gesetzte Gefährdungshandlungen des Abgabepflichtigen, sondern auch solche Gefährdungshandlungen den Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO, die zeitlich vor dem Entstehen der Abgabenforderung unter solchen Umständen gesetzt worden waren, aus denen dem Abgabepflichtigen das drohende Entstehen der Abgabenschuld, deren Durchsetzung er gefährdete, bereits erkennbar geworden war.
Zur Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland, der folglich zum Entzug der für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel führte:
Aus den DEMPE-Funktionen soll abgeleitet werden, welcher Konzerngesellschaft welche Vergütung aus der Verwertung des IP zusteht. Dies wird auch von der Judikatur des VwGH bei der Frage des wirtschaftlichen Eigentums so gesehen. Der VwGH stützt sich auf die auch nach dem DEMPE-Konzept zu überprüfenden Kriterien wie zB die Marketingaktivitäten oder die tatsächliche Entscheidungsfindung. Im Übrigen verweist der VwGH auf seine Judikatur zur Dokumentation. Dh diese Dokumentationserfordernisse für das Vorliegen von Betriebsausgaben sind auch für IP-Verrechnungen anzuwenden. Aus der Dokumentation ergibt sich, dass sich die Markenrechte, der Zugang zum ***X*** Netzwerk, die Marketingstrategie und der Know-how Transfer sowie die White-Label-Lösung (ITLösung) im Besitz der Antragstellerin befinden. In weiterer Folge stellt die Antragstellerin die erstellten immateriellen Wirtschaftsgüter den jeweils verbundenen Lizenznehmern zur Verfügung. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass die verbundenen Unternehmer eine Risikokontrolle für die überlassenen Wirtschaftsgüter innehaben. Vielmehr ist vertraglich festgehalten und durch die steuerliche Vertretung auch bestätigt, dass die geprüfte Gesellschaft alle wesentlichen Funktionen ausübt und auch die Risikokontrolle innehat. Es wurden zwei Datenbankstudien (aus dem Jahr 2013 und 2022) vorgelegt. Die in der ersten Studie vorgelegten Vergleichsverträge sind allesamt Franchiseverträge. In der zweiten Studie handelt es sich um Lizenzverträge und Franchiseverträge. In beiden Studien wurde jedoch die Royalty Fee vom Bruttoumsatz berechnet. Die Antragstellerin hat nicht wie in den Studien die Royalty Fee vom Bruttoumsatz der Lizenznehmer berechnet, sondern nach Abzug der Cost of Sales. Auf den Punkt gebracht handelt es sich um eine objektive Verkürzung der inländischen Erträge zu Gunsten der ausländischen verbundenen Gesellschaften.
Vorliegend stellt sich die Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges so dar, dass die Antragstellerin zu niedrige Lizenzverrechnungen zu verbunden Unternehmen ins Ausland durch eine künstliche Verringerung der Lizenzbemessungsgrundlage herstellt. Die zuvor beschriebene und in den letzten Jahren gelebte Vorgangsweise hat zur Folge, dass die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch fehlende Zahlungsflüsse vom Ausland ins Inland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden.
Für das Jahr 2021 (Prüfungszeitraum 2015 bis 2019) wurde eine Offenlegung am 31.10.2023 eingebracht. In dieser wird festgehalten:
"Aus den oben erläuterten Gründen und in Bezug auf das anhängige Beschwerdeverfahren wird die strittige Bemessungsgrundlage (insbesondere iZm Royalty Fees) für die Körperschaftsteuer 2021 nach der in der Bescheidbeschwerde dargelegten Methodik ermittelt, da ein Ausgang des Rechtsmittelverfahrens zu unseren Gunsten erwartet wird. Eine Anpassung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung erfolgte nicht."
Der Vorlageantrag mit dem 212a wurde am 7.12.2023 mit dem Zusatz "Es liegt weiterhin keiner der im Gesetz angeführten Ausschlussgründe vor, nach denen eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen war" eingebracht.
Aus der Offenlegung und der Prüfung bei einem verbundenen Unternehmen ist ersichtlich, dass keine Forderung (der festgestellten Beträge) gegenüber den Lizenznehmern eingestellt wurde. Weiters wurde festgehalten, dass keine Anpassung der BMG KöSt für das Jahr 2021 erfolgte. Es sind auch die festgestellten Beträge durch die Lizenznehmer nicht bezahlt worden. Das Nichteinforderung der fehlenden Beträge ist dahin zu werten, dass das auf die Gefährdung der Eindringlichkeit gerichtete Verhalten der Antragstellerin noch anhält.
Vorliegend ist daher der Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c BAO als erfüllt anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Bescheidbeschwerden
Mit Schreiben vom 14.03.2024 (OZ 5) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Beschwerden gegen die Abweisung der beiden Anträge auf Aussetzung der Einhebung und beantragte die Bescheidaufhebung und die Antragsstattgabe. Zur Begründung wurde vorgebracht:
1. Ausgangslage
Zusammengefasst verweist die belangte Behörde in den inhaltlich gleichlautenden Begründungen der angefochtenen Bescheide darauf, dass sich im Abgaben- bzw Außenprüfungsverfahren aufgrund von Ableitungen aus den DEMPE-Funktionen eine Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland ergeben hätte, weil ausländischen Lizenznehmern von der Beschwerdeführerin dreistellige Millionenbeträge nicht verrechnet worden wären. Dies hätte zu den antragsgegenständlichen Abgabennachforderungen von insgesamt rund EUR 55,1 Millionen (einschließlich Nebengebühren) geführt. Die Beschwerdeführerin hätte eine künstliche Verringerung der Lizenzbemessungsgrundlage mit der Folge herbeigeführt, "dass die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch fehlende Zahlungsflüsse vom Ausland ins Inland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden." Sodann verweist die belangte Behörde auf die anlässlich der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2021 vorgenommene Offenlegung, der zufolge an der bisher angewandten Methodik der Verrechnungspreisermittlung entgegen der Ansicht der Außenprüfung auch im Jahr 2021 festgehalten werde und eine Anpassung der Bemessungsgrundlage insoweit nicht erfolgt sei.
Daraus zieht die belangte Behörde folgende Schlussfolgerung: "Aus der Offenlegung und der Prüfung bei einem verbundenen Unternehmen ist ersichtlich, dass keine Forderung (der festgestellten Beträge) gegenüber den Lizenznehmern eingestellt wurde. Weiters wurde festgehalten, dass keine Anpassung der BMO KöSt für das Jahr 2021 erfolgte. Es sind auch die festgestellten Beträge durch die Lizenznehmer nicht bezahlt worden. Das Nichteinforderung der fehlenden Beträge ist dahin zu werten, dass das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Verhalten der Antragstellerin noch anhält." Zusammengefasst mit anderen Worten: Für die belangte Behörde stellt offenbar die Verrechnung von zu geringen Beträgen ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten dar. Dieses dauere im Zeitpunkt der Antragstellung noch an bzw werde fortgesetzt, was daraus zu ersehen sei, dass keine Nachverrechnung der Beträge für die Vergangenheit erfolgt ist, die Ergebnisse der Außenprüfung in der eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2021 nicht berücksichtigt und die festgestellten Beträge durch die Lizenznehmer nicht bezahlt worden sind. Aus diesem Grund sei die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung wegen angeblicher Erfüllung des Tatbestands nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO zu versagen.
2. Keine Gefährdungshandlung iSd S 212a Abs. 2 lit. c BAO
2.1. Vorbemerkung
Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde den Versagungsgrund des § 212a Abs. 2 lit. c BAO rechtswidrig und geradezu denkunmöglich interpretiert. Fallkonkret legt sie der Beschwerdeführerin letztlich nur das vollkommen legitime Festhalten an der eigenen, im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsmeinung samt der sich hieraus zwangsläufig ergebenden Konsequenzen (keine Einstellung von Verrechnungspreisforderungen, Festhalten an der gewählten Verrechnungspreismethodik im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2021) als ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten aus. Dies ist aber offenkundig verfehlt. Wie im Folgenden gezeigt wird, würde eine derartige Auslegung nämlich dazu führen, dass in allen Fällen, in denen das Finanzamt eine abgabenrechtliche Vorgehensweise - aus welchen Gründen auch immer - in Zweifel zieht und den Abgabepflichtigen daher in ein Rechtsmittel zwingt, der Abgabepflichtige genötigt wäre, dieser Rechtsansicht des Finanzamts zunächst ohne Wenn und Aber zu folgen, weil er nur so die Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben erhalten könnte. Damit würde aber der vom Gesetzgeber intendierte Rechtsschutz, den Abgabepflichtigen mit einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels nicht zu belasten (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 1 mwN), völlig untergraben. Dies wiegt hier umso schwerer, als die erhobene Bescheidbeschwerde hohe Erfolgsaussichten hat und ihr auch das Finanzamt bei der Erledigung des verfahrensleitenden Antrages nicht etwa beschieden hätte, nach Lage des Falles gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO wenig erfolgversprechend zu sein (siehe dazu auch unten 3.). Die belangte Behörde hat daher den Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO in rechtlich unvertretbarer Weise interpretiert. In Wahrheit wurden von der Beschwerdeführerin weder vor noch nach dem Entstehen der Abgabennachforderungen, die den Gegenstand der abgewiesenen Anträge auf Aussetzung der Einhebung bilden, Gefährdungshandlungen iSd S 212a Abs. 2 lit. c BAO gesetzt (siehe dazu im Einzelnen Punkt 2.3. bis Punkt 2.6.). Der belangten Behörde gelingt es daher auch nicht, ein die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdendes Verhalten der Beschwerdeführerin nachvollziehbar aufzuzeigen. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtswidrig. Sie werden aufzuheben und in eine Stattgabe der gestellten Anträge abzuändern sein.
2.2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Ein Gefährdungsverhalten liegt vor, wenn durch dieses Verhalten Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers ausgeschlossen oder vermindert werden, etwa wenn Vermögen verschoben wird oder Deckungsmittel dem Zugriff des Abgabengläubigers vorübergehend oder endgültig entzogen werden (BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Rzeszut/Tänzer/Unger, zu § 212a, Tz 30; so auch schon Stoll, BAO, 2274). Ein der Aussetzung nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO entgegenstehendes Verhalten des Abgabepflichtigen liegt somit beispielsweise vor, wenn er sein Vermögen an nahe Angehörige (VwGH 25.10.1994, 94/14/0096), eine Stiftung (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045) oder nahestehende Gesellschaften (VwGH 21.12.1999, 94/14/0088) überträgt. Der bloße Umstand, dass die Einbringlichkeit einer Abgabe an sich gefährdet ist oder durch die Bewilligung der Aussetzung gefährdet wird, steht ihrer Bewilligung hingegen nicht entgegen (BAO: Stoll Kommentar - Digital First, a.a.O.). Allfällige verdeckte Ausschüttungen einer GmbH an einen Gesellschafter allein stellen noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung entgegenstehendes Verhalten dar. Diese Beurteilung ist schon deshalb geboten, weil andernfalls in allen Beschwerdefällen, in welchen die Frage verdeckter Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften strittig ist, eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung von Abgaben im Hinblick auf S 212a Abs. 2 lit. c BAO nicht in Betracht käme. Besondere Konstellationen, welche die verdeckten Ausschüttungen in den dem Beschwerdefall vorgelagerten Abgabenverfahren auch als ein der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten ausnahmsweise rechtfertigten, sind von der belangten Behörde aufzuzeigen (VwGH 24.06.2003, 99/14/0343; siehe auch zuletzt BFG vom 08.09.2023, RV/5100626/2017).
2.3. Keine Gefährdungshandlung durch die (zu Unrecht) behauptete Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestands der verdeckten Ausschüttung
Aus dem Vorhergesagten ergibt sich zwanglos, dass die von der belangten Behörde (zu Unrecht) behauptete Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestands einer verdeckten Ausschüttung kein Gefährdungsverhalten aufzuzeigen vermag. Die Behauptung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe durch die Verrechnung von zu geringen Lizenzgebühren die Einbringlichkeit der Einhebung iSd § 212a Abs. 2 lit. c BAO gefährdet, ist daher rechtlich verfehlt, zumal gerade die fremdübliche Höhe der strittigen Lizenzgebühren bzw behaupteten verdeckten Ausschüttungen Gegenstand der Beschwerdeverfahren bilden, in deren Zuge die hier gegenständlichen Aussetzungen der Einhebung beantragt wurden.
2.4. "Keine Forderung (der festgestellten Beträge) gegenüber den Lizenznehmern eingestellt"
Entsprechend geht auch die Behauptung ins Leere, die Beschwerdeführerin würde durch die Nichteinforderung der aus Sicht der belangten Behörde fehlenden Beträge ihr auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten fortsetzen.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die bloße Nichteinstellung einer Forderung für sich genommen keinen Beweiswert für den Rückschluss auf ein abgabenrechtlich relevantes Gefährdungsverhalten schafft, sondern grundsätzlich bloß das Ergebnis der anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze bzw. der dazu angestellten Überlegungen ist. Folglich kann hieraus auch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf einen allfällig bestehenden Forderungsanspruch von sich aus verzichten würde. Selbst wenn man die oben zitierte Feststellung der belangten Behörde als implizite Behauptung eines solchen Verzichts verstehen wollte, hätte die belangte Behörde für ein "gefährdungsfreies" Verhalten im Umkehrschluss nichts Geringeres verlangt, als dass die Beschwerdeführerin zur Bewilligung der Aussetzung die Vorteilszuwendung wieder rückgängig zu machen und damit die ihr -zu Unrecht - angelastete verdeckte Ausschüttung wieder proaktiv zu sanieren gehabt hätte. Die behauptete Vorteilszuwendung ist zudem bloß eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen der (zu Unrecht) unterstellten verdeckten Ausschüttung. Wenn aber schon die verdeckte Ausschüttung als solche keine Gefährdungshandlung iSd § 212a Abs. 2 lit. c BAO zu begründen vermag, so kann logischerweise auch in der in weiterer Folge unterbliebenen Rückgängigmachung der behaupteten tatbildmäßigen Erfolgsverlage rung (Vermögenszuwendung) geschweige denn in der unterbliebenen Einstellung einer darauf gerichteten Forderung ein antragsfeindliches Gefährdungsverhalten liegen. Hinzuweisen ist zudem auch darauf, dass die belangte Behörde mit ihrem Verlangen nach dem Einstellen einer Verrechnungspreisforderung zwar augenscheinlich in Anlehnung an die Bestimmungen zur Sekundärberichtigung der Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) 2021 agiert, mit Blick auf den Inhalt der relevanten Randzahlen 507 ff jedoch völlig inkonsistent und rechtlich verfehlt argumentiert: Würde nämlich die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Fremd(un)üblichkeit tatsächlich - aus steuerlichen Gründen - über eine Verrechnungspreisforderung gegenüber den Lizenznehmern verfügen und wäre diese Forderung von den Lizenznehmern auch - zivilrechtlich - anerkannt worden, hätte nach den VPR 2021 eine verdeckte Ausschüttung gar nicht erst angenommen werden dürfen. Abgesehen davon gehen auch die VPR 2021 davon aus, dass die Verrechnungspreisforderung eines inländischen Unternehmens von dem verbundenen ausländischen Unternehmen nicht "automatisch" als Verrechnungspreisverbindlichkeit anerkannt wird und somit auch nicht ohne Weiteres eine Grundlage für die Durchsetzung dieser Forderung besteht (vgl. VPR 2021 Rz 509). Dass also die belangte Behörde im vorliegenden Fall für steuerliche Zwecke nach Maßgabe der DEMPE-Funktionen eine Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland festgestellt hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die festgestellten Beträge von den Lizenznehmern auch zivilrechtlich als Forderungen über dreistellige Millionenbeträge (!) ohne Weiteres anzuerkennen wären; geschweige denn, dass eine solche Forderung auch einbringlich gemacht werden könnte. Tatsächlich lässt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zwanglos schließen, dass sich die belangte Behörde mit diesen entscheidungswesentlichen Fragen überhaupt nicht auseinandergesetzt und auch deshalb die Voraussetzungen für den Versagungsgrund des § 212a Abs. 2 lit. c BAO eklatant verkannt hat.
2.5. "Keine Anpassung der BMG KöSt für das Jahr 2021 erfolgt"
Genauso stellt sich auch der im Zuge der Einreichung der Körperschaftssteuererklärung 2021 offengelegte Umstand, dass - entgegen der Auffassung der Außenprüfung - keine Anpassung der Bemessungsgrundlage erfolgt ist, nicht als Gefährdungsverhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO, sondern bloß als Frage der Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen dar.
In Wahrheit handelt es sich bei diesem transparenten Vorgehen der Beschwerdeführerin um ein äußerst sorgfältiges Verhalten, um der Behörde trotz der abweichenden Rechtsansicht der Beschwerdeführerin eine Abgabenfestsetzung nach eigenem Dafürhalten zu ermöglichen. Eine besondere Konstellation, die einer Aussetzung der Einhebung entgegenstünde, wird hierdurch aber keineswegs aufgezeigt. Vielmehr ist das genaue Gegenteil der Fall.
2.6. "Festgestellte Beträge durch die Lizenznehmer nicht bezahlt"
Nach dem Wortlaut des § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist entscheidend, ob der Abgabepflichtige selbst ein Verhalten auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet hat. Somit ist es für die Beurteilung eines allfälligen Gefährdungsverhaltens völlig unerheblich, ob die Lizenznehmer die festgestellten Beträge bezahlt haben, was im Übrigen schon angesichts der hohen Millionenbeträge völlig illusorisch er scheint (siehe dazu schon oben 2.4.).
2.7. Fazit
Der belangten Behörde ist es somit keinesfalls gelungen, ein Gefährdungsverhalten der Beschwerdeführerin im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO aufzuzeigen. Selbst wenn die von der belangten Behörde behauptete verdeckte Ausschüttung durch zu geringe Lizenzverrechnungen vorliegen würde, betreffen die angeführten Umstände bloß die Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestands selbst oder die nachfolgende Abgabenfestsetzung als solche. Soweit die nicht erfolgte Zahlung der festgestellten Beträge durch die Lizenznehmer ins Treffen geführt wird, handelt es sich um kein Verhalten der die Aussetzung begehrenden Beschwerdeführerin, dem sohin von vornherein keine Relevanz nach dem angezogenen Versagungsgrund zukommen kann. Ein Gefährdungsverhalten der Beschwerdeführerin liegt sohin keinesfalls vor.
3. Zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde
Wenngleich das Verfahren betreffend die Aussetzung der Einhebung nicht die Aufgabe hat, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sollen an dieser Stelle doch auch nochmals die zentralen Punkte der Beschwerde und damit deren hohe Erfolgssausichten hervorgehoben werden: Die Finanzverwaltung vertritt seit der Außenprüfung für die Jahre 2015 - 2019 die Rechtsauffassung, dass es bei der Anwendung der Preisvergleichsmethode keine Anpassungsrechnung geben dürfte und dass bei Vorfinden von Vergleichsverträgen kein weiterer Plausibilitätscheck mittels branchenüblicher Renditen und der Anwendung der Gewinnverteilungsmethode zu erfolgen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verrechnungspreisanalyse nicht als ein rigides, starres System zu verstehen ist, wonach nach Auswahl und Anwendung der gewählten Verrechnungspreismethode automatisch ein fremdüblicher Preis anzunehmen ist, sondern dass zusätzlich auch immer eine Würdigung der betriebswirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des festgestellten Verrechnungspreises von beiden Seiten (d.s. Lizenznehmer und Lizenzgeber) zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall führt die Nichtanerkennung der Anpassungsrechnung durch die Außenprüfung zu materiellen Verlusten der Lizenznehmer, während die Beschwerdeführerin selbst substanzielle Gewinne erzielt, die das Gesamtergebnis von Lizenzgeber und -nehmer um ein Vielfaches überschreiten. Es wurde von uns im Detail dargelegt, dass das kleinmargige Geschäftsmodell an sich keine 10,5%ige Lizenzzahlung vom Bruttoerlös erlaubt. Die von der Finanzverwaltung durchgeführte Verrechnungspreiskorrektur findet nicht in den tatsächlichen Gesamtnettoergebnissen der Unternehmen Deckung und ist damit offensichtlich als Entscheidungsgrundlage zur Ermittlung angemessener Verrechnungspreise unbrauchbar. Ein derartiges Ertragspotential war zum damaligen Zeitpunkt auch nicht erwartbar. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind damit als hoch einzuschätzen.
Die Finanzverwaltung führt in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden weiters mit neuen inhaltlichen Aussagen aus, dass es zur Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland kommt, der folglich zum Entzug der für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel führte:
"Aus den DEMPE-Funktionen soll abgeleitet werden, welcher Konzerngesellschaft welche Vergütung aus der Verwertung des IP zusteht. Dies wird auch von der Judikatur des VwGH bei der Frage des wirtschaftlichen Eigentums so gesehen. Der VwGH stützt sich auf die auch nach dem DEMPE-Konzept zu überprüfenden Kriterien wie zB die Marketingaktivitäten oder die tatsächliche Entscheidungsfindung. Im Übrigen verweist der VwGH auf seine Judikatur zur Dokumentation. Dh diese Dokumentationserfordernisse für das Vorliegen von Betriebsausgaben sind auch für IP-Verrechnungen anzuwenden. Aus der Dokumentation ergibt sich, dass sich die Markenrechte, der Zugang zum ***X*** Netzwerk, die Marketingstrategie und der Know-how Transfer sowie die White-Label-Lösung (IT Lösung) im Besitz der Antragstellerin befinden. In weiterer Folge stellt die Antragstellerin die erstellten immateriellen Wirtschaftsgüter den jeweils verbundenen Lizenznehmern zur Verfügung. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass die verbundenen Unternehmer eine Risikokontrolle für die überlassenen Wirtschaftsgüter innehaben. Vielmehr ist vertraglich festgehalten und durch die steuerliche Vertretung auch bestätigt, dass die geprüfte Gesellschaft alle wesentlichen Funktionen ausübt und auch die Risikokontrolle innehat. Es wurden zwei Datenbankstudien (aus dem Jahr 2013 und 2022) vorgelegt. Die in der ersten Studie vorgelegten Vergleichsverträge sind allesamt Franchiseverträge. In der zweiten Studie handelt es sich um Lizenzverträge und Franchiseverträge. In beiden Studien wurde jedoch die Royalty Fee vom Bruttoumsatz berechnet. Die Antragstellerin hat nicht wie in den Studien die Royalty Fee vom Bruttoumsatz der Lizenznehmer berechnet, sondern nach Abzug der Cost of Sales. Auf den Punkt gebracht handelt es sich um eine objektive Verkürzung der inländischen Erträge zu Gunsten der ausländischen verbundenen Gesellschaften. Vorliegend stellt sich die Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges so dar, dass die Antragstellerin zu niedrige Lizenzverrechnungen zu verbunden Unternehmen ins Ausland durch eine künstliche Verringerung der Lizenzbemessungsgrundlage herstellt. Die zuvor beschriebene und in den letzten Jahren gelebte Vorgangsweise hat zur Folge, dass die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch fehlende Zahlungsflüsse vom Ausland ins Inland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden."
Hierzu ist wie folgt zu entgegnen: Würdigung des unternehmerischen Tätigwerdens (Management von wesentlichen Risiken) bzw. des eigenständiges IP der Lizenznehmer
Die Finanzverwaltung verkennt bei ihren Ausführungen betreffend DEMPE, dass es bei einem Konzern idR nicht nur "ein IP" bzw. "eine DEMPE-Funktion" gibt. Es ist übliche Praxis, dass in Konzernen mehrere Geschäftseinheiten eigenständiges IP entwickeln bzw. unternehmerisch tätig sind und dabei wesentliche Risiken managen. Das unternehmerische Tätigwerden der Lizenznehmer war von der Finanzverwaltung ja auch grundsätzlich anerkannt worden, sonst würde sie nicht die Anwendung der Preisvergleichsmethode unterstützen (Es käme sonst grundsätzlich nur die transaktionsbezogene Nettomargenmethode, entweder kosten- oder umsatzbasiert, zu Anwendung, siehe hierzu Punkt b unten). Die Aussagen, dass im Wesentlichen nur die Beschwerdeführerin alle unternehmerischen Funktionen ausübt, "das IP" entwickelt und die wesentlichen Risiken managt, stützt gerade nicht die von der Finanzverwaltung geforderte Methodenanwendung. Zentrale Geschäftseinheiten (Kontinentalgesellschaften - wie etwa die ***X*** ***E*** AG - sowie operativ selbständige Landesgesellschaften wie etwa jene in Italien und Serbien bzw. ab 2017 die ***Y*** Landesgesellschaften) sind innerhalb der Gruppe für Regionen und den wirtschaftlichen Erfolg verantwortlich. Sie bewerkstelligen den Aufbau sowie die Betreuung und Verwaltung des gesamten Pools an Partnerunternehmen, Marketern und Mitgliedern innerhalb der ***X*** Gruppe. Sie sind damit in der jeweiligen Region für die Steigerung der Vermarktungsfunktion der Marketer sowie für das Pool an relevanten Partnerunternehmen verantwortlich. Diese Unternehmen erwirtschaften die erwähnten Vermittlungsprovisionen und stehen in einem vertraglichen Verhältnis mit den (externen) ***Z*** Marketern, die von ihnen Subvermittlungsprovisionen erzielen. Es ist auch in Erinnerung zu rufen, dass die Lizenzempfänger rd. 53% (!) der Mitarbeiter der Gruppe stellen:
[Tabelle]
Tabelle 1: Mitarbeiteranzahl Lizenznehmer und -geber
b) Simulation des Effekts der Behandlung der Lizenznehmer als Routineunternehmer (kein IP, kein Management von wesentlichen Risiken)
Würde die Schlussfolgerung der Finanzverwaltung konsequent zu Ende gedacht werden, dann wären die Lizenznehmer als Routinegesellschaften zu behandeln (weder Schaffung von immateriellen Werten noch Management von wesentlichen Risiken (unternehmerische Entscheidungen)). In einem derartigen Fall sollten sie unter Anwendung der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode, kosten- oder EBIT-margen basiert (auf den Markt gerichtete Vertriebstätigkeit) kompensiert werden. Ein allfälliger Übergewinn oder -Verlust wäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen bzw. durch die Beschwerdeführerin zu tragen.
Unter Anwendung von etwa der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM), kostenbasiert (in der Praxis oft unpräzise Kostenaufschlagsmethode genannt) hätten die Lizenznehmer im Betriebsprüfungszeitraum Anspruch auf eine Vollkostendeckung sowie beispielsweise einem Gewinnaufschlag von 10%, d.s. TEUR 28.333,1 gehabt, was folgenden Effekt auf die Gesamtnettoergebnisverteilung gehabt hätte:
[Tabelle]
Tabelle 2: Ergebnisdarstellung bei Neutralisierung der Lizenzgebühren sowie Kompensation gesamter OPEX der Lizenznehmer und zusätzlichem Gewinnaufschlag von 10%
Die Anwendung der kostenbasierten TNMM unterstreicht daher das bereits vor der Betriebsprüfung erkennbar unüblich hohe Ergebnis der Beschwerdeführerin. Korrigiert man das Ergebnis der Lizenznehmer auf eine bloße Routinevergütung, wäre eine Reduzierung der vor Außenprüfung verrechneten Lizenzgebühren um TEUR 50.895.8 (!) erforderlich gewesen. Die [Beschwerdeführerin] hätte in diesem Fall eine Ausgleichszahlung von TEUR 50.895,8 an die Lizenznehmer leisten müssen. Von einer Erfolgsverlagerung ins Ausland kann im vorliegenden Fall keinesfalls die Rede zu sein! Die Erwirtschaftung von (beispielhaften) moderaten fixen EBIT-Margen von 2-3% hätte folgende Auswirkungen gehabt:
[Tabelle]
Tabelle 3: EBIT Lizenznehmer und -geber (in TEUR) bei EBIT-Marge von 2%
[Tabelle]
Tabelle 4: EBIT Lizenznehmer und -geber (in TEUR) bei EBIT-Marge von 3%
Somit lässt sich erkennen, dass auch bei der Erwirtschaftung von moderaten fixen EBIT-Margen das bereits vor der Betriebsprüfung ungewöhnlich hohe Ergebnis der Beschwerdeführerin bestehen bleibt; um ein marktübliches Ergebnis zu erreichen, wäre eine Anpassung der Lizenzgebühren um jeweils MEUR 57,8 bzw. MEUR 75.4 notwendig gewesen. Dementsprechend hätte es daher zusätzliche Zahlungen von MEUR 57.8 bzw. 75.4 erfordert.
c) Fehlen eines zusätzlich wirtschaftlichen Erfolgs, der ins Ausland verlagerbar gewesen wäre
Die Aussage, dass ein wirtschaftlicher Erfolg ins Ausland verlagert wird, ist anhand der konkreten Zahlenlage als unrichtig zu bezeichnen. Die Analyse der EBIT-Daten der Lizenznehmer und der Beschwerdeführerin von 2015 bis 2019 zeigt ein negatives Gesamtergebnis (TEUR -3.518,2).
[Tabelle]
Tabelle 5: EBIT Lizenznehmer und -geber (in TEUR)
Es mangelt also an einer grundlegenden Voraussetzung für die Argumentation einer Verlagerung von Ertragspotential, nämlich dem Vorhandensein von ausreichenden Gewinnen zwischen 2015 und 2019. Es bestand auch keine derartige Ertragserwartung für diesen Zeitraum.
Eine Argumentation für eine Verlagerung eines wirtschaftlichen Erfolgs ins Ausland hat sich auf tatsächlich erzielbares Ertragspotential zu stützen und nicht nur auf eine völlig haltlose These eines hypothetischen Ertragspotentials unter kompletter Außerachtlassung des Gesamtnettoergebnisses der Lizenznehmer- und -geber. Sie ist im vorliegenden Fall daher unrichtig und führt zu einem rechtswidrigen Ergebnis.
Aus all diesen Gründen kommen der Bescheidbeschwerde hohe Erfolgsaussichten zu, sodass auch der Versagungsgrund nach S 212a Abs. 2 lit. a BAO jedenfalls nicht vorliegt und daher auch insoweit die Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung der festgesetzten bzw. vorgeschriebenen Abgaben im Sinne des § 212a BAO zweifellos erfüllt sind.
Beschwerdevorentscheidungen
Mit (Sammel-)Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 (OZ 6) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerden als unbegründet ab, wobei sie zur Begründung ausführte:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) argumentiert zum einem mit dem "vom Gesetzgeber intendierte Rechtsschutz, den Abgabepflichtigen mit einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels nicht zu belasten (vgl. Ritz/Koran, BAO7, S 212a Tz 1 mwN), völlig untergraben. Dies wiegt hier umso schwerer, als die erhobene Bescheidbeschwerde hohe Erfolgsaussichten hat und ihr auch das Finanzamt bei der Erledigung des verfahrensleitenden Antrages nicht etwa beschieden hätte, nach Lage des Falles gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO wenig erfolgversprechend zu sein (siehe dazu auch unten 3.)."
Weiters wird in der Beschwerde auf Seite 12 nochmals ausgeführt: "Aus all diesen Gründen kommen der Bescheidbeschwerde hohe Erfolgsaussichten zu, sodass auch der Versagungsgrund nach § 212a Abs. 2 lit a BAO jedenfalls nicht vorliegt und daher auch insoweit die Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung der festgesetzten bzw. vorgeschriebenen Abgaben im Sinne des § 212a BAO zweifellos erfüllt sind."
Damit verkennt die Bf. jenen Tatbestand, auf den sich die Abweisung des Aussetzungsantrages stützt. Ob eine Bescheidbeschwerde - wie dies die Bf offenkundig annimmt - hohe Erfolgsaussichten hat, ist hier nicht relevant, zumal der angefochtene Abweisungsbescheid vom 16.02.2024 nicht auf § 212a Abs 2 lit a BAO, sondern auf § 212 Abs 2 lit c BAO gestützt ist (siehe dazu auch die Überschrift auf Seite 2 im erwähnten Abweisungsbescheid, die wie folgt lautet: "Zum Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c BAO"). Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Dieser Tatbestand steht für sich allein der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegen1. Dazu führte das Finanzamt im Abweisungsbescheid vom 16.02.2024 aus, dass nicht nur erst nach dem Entstehen der Abgabenforderung gesetzte Gefährdungshandlungen des Abgabepflichtigen, sondern auch solche Gefährdungshandlungen den Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO begründen, die zeitlich vor dem Entstehen der Abgabenforderung unter solchen Umständen gesetzt worden waren, aus denen dem Abgabepflichtigen das drohende Entstehen der Abgabenschuld, deren Durchsetzung er gefährdete, bereits erkennbar geworden war. Bedeutsam ist daher nicht nur ein im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag stehendes Verhalten des Abgabepflichtigen, sondern auch ein zeitlich davor liegendes Verhalten. In seinem E 29.06.1999, 98/14/0123, bestätigte der VwGH die Abweisung eines Aussetzungsantrages mit Bescheid des Finanzamtes vom 30.6.199Z bzw. der Finanzlandesdirektion vom 29.5.1998, die mit der Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Tochter des Abgabepflichtigen im Jahr 1994 begründet worden war.
Siehe dazu auch RS 1 zu VwGH 15.09.1999, 94/13/0063: ".....Verlagert ein Abgabepflichtiger den wirtschaftlichen Erfolg seiner Aktivitäten durch fingierte Betriebsaufwendungen - dazu gehören auch überhöhte Einstandspreise - ins Ausland und hat diese Vorgangsweise zur Folge, dass die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch Zahlungsfluss ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden, so ist ein solches Verhalten gleichermaßen für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen wie auch für die Abgabeneinhebung von Relevanz. Es kann daher durchaus den Tatbestand des § 212a Abs 2 iit c BAO erfüllen, vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung als Verhalten oder als dessen Wirkung noch anhält."
Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher entscheidend, ob ein Sachverhalt gegeben ist, der die Schlussfolgerung der Abgabenbehörde zu tragen vermag, das Verhalten des Abgabepflichtigen sei auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet.
Dem Vorbringen unter Punkt 2 in der Beschwerde, wonach "von der Beschwerdeführerin weder vor noch nach dem Entstehen der Abgabennachforderungen, die den Gegenstand der abgewiesenen Anträge auf Aussetzung der Einhebung bilden, Gefährdungshandlungen iSd § 212a Abs. 2 iit. c BAO gesetzt (siehe dazu im Einzelnen Punkt 2.3. bis Punkt 2.6.). ist entgegen zu halten, dass die Punkte 2.4 bis 2.6
"Keine Forderung (der festgestellten Beträge) gegenüber den Lizenznehmern eingestellt"
"Keine Anpassung der BMG KöSt für das Jahr 2021 erfolgt"
"Festgestellte Beträge durch die Lizenznehmer nicht bezahlt"
von der Bf offenkundig so ausgelegt werden, dass die Begründung der Bescheide über die Abweisung eines Aussetzungsantrages in diesen Punkten die Abgabenbehörde als Gefährdungshandlung ausgelegt hätte. Es wird unter Punkt 2.4 von der Bf ausgeführt, "Entsprechend geht auch die Behauptung ins Leere, die Beschwerdeführerin würde durch die Nichteinforderung der aus Sicht der belangten Behörde fehlenden Beträge ihr auf die Gefährdung der Eindringlichkeit gerichtetes Verhalten fortsetzen."
Die Bf übersieht jedoch, dass diese Punkte nur ausgeführt wurden, um darzulegen, dass die gesetzte Gefährdungshandlung noch immer anhält. In den Bescheiden über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 16.02.2024 wird auf Seite 3 zusammenfassend ausgeführt: "Aus der Offenlegung und der Prüfung bei einem verbundenen Unternehmen ist ersichtlich, dass keine Forderung (der festgestellten Beträge) gegenüber den Lizenznehmern eingestellt wurde. Weiters wurde festgehalten, dass keine Anpassung der BMG KöSt für das Jahr 2021 erfolgte. Es sind auch die festgestellten Beträge durch die Lizenznehmer nicht bezahlt worden. Das Nichteinforderung der fehlenden Beträge ist dahin zu werten, dass das auf die Gefährdung der Eindringlichkeit gerichtete Verhalten der Antragstellerin noch anhält."
Demzufolge kann die Argumentation der Bf nicht nachvollzogen werden, da in der Begründung des Bescheides nicht mit den oben angeführten Punkten die Gefährdungshandlung per se behauptet wurde, sondern das noch andauernde Verhalten dargestellt wurde. Den Ausführungen der Bf unter Punkt 2.2. bezüglich vA kann gefolgt werden: "Allfällige verdeckte Ausschüttungen einer GmbH an einen Gesellschafter allein stellen noch kein auf die Gefährdung der Eindringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung entgegenstehendes Verhalten dar."
In diesem Zusammenhang übersieht die Bf, dass die vA alleine noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung entgegenstehendes Verhalten darstellt. Vielmehr ist die vA ein Ausfluss aus der gesetzten Handlung, welche die Gefährdung herbeiführt. Im vorliegenden Fall wurde nämlich - wie schon in den Bescheiden ausgeführt - eine Handlung gesetzt, welche die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel der österreichischen Finanzverwaltung entzogen wurden.
In der Beschwerde wird von der Bf unter Punkt 2.7 "Fazit" festgehalten: "Der belangten Behörde ist es somit keinesfalls gelungen, ein Gefährdungsverhalten der Beschwerdeführerin im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO aufzuzeigen. Selbst wenn die von der belangten Behörde behauptete verdeckte Ausschüttung durch zu geringe Lizenzverrechnungen vorliegen würde, betreffen die angeführten Umstände bloß die Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestands selbst oder die nachfolgende Abgabenfestsetzung als solche. Soweit die nicht erfolgte Zahlung der festgestellten Beträge durch die Lizenznehmer ins Treffen geführt wird, handelt es sich um kein Verhalten der die Aussetzung begehrenden Beschwerdeführerin, dem sohin von vornherein keine Relevanz nach dem angezogenen Versagungsgrund zukommen kann. Ein Gefährdungsverhalten der Beschwerdeführerin liegt sohin keinesfalls vor."
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegen zu halten:
Das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Verhalten der Abgabepflichtigen muss nicht mit dem Aussetzungsantrag in engem zeitlichen Zusammenhang stehen, sondern kann auch zeitlich davor gelegen sein. Entscheidend ist die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv der Abgabepflichtigen.2
So kann es etwa für eine Aussetzung der Einhebung schädlich sein, wenn der Antragsteller sein Vermögen an nahe Angehörige3, eine Stiftung4 oder nahestehende Gesellschaften5 überträgt.
Die objektive Gefährdungseignung ist mit dem vorliegenden Verhalten, nämlich mit der Handlung, dass zu verbundenen Unternehmen ins Ausland eine künstliche Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges stattgefunden hat und somit der Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c BAO erfüllt wurde.
Vorliegend hat die Bf. - wie bereits oben angesprochen - ihre wirtschaftlichen Erfolge in das Ausland verlagert, indem sie die ihr zustehenden Lizenzgebühren gegenüber ausländischen verbundenen Gesellschaften nicht in der richtigen Höhe (zu niederig) verrechnet hat. Dabei handelt es sich um Erlösverkürzungen, die zur Folge haben, dass die für die Entrichtung der aussetzungsgegenständlichen Abgaben benötigten finanziellen Mittel in das Ausland verschoben worden sind. Die Wirkung dieser "künstlichen Verringerung" der Lizenzbemessungsgrundlage hält noch an, weil damit die für die Entrichtung der geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung dauerhaft entzogen sind. Somit ist der Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO als erfüllt anzusehen. Ein Verhalten, das auf die Gefährdung der Eindringlichkeit gerichtet ist, ist unabhängig von den Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde so lange ein Hindernis für die Aussetzung der Einhebung, als es sich nicht als zu Unrecht angenommen herausstellt (nochmals VwGH 15.9.1999, 94/13/0063). Dass das FAG das auf die Gefährdung der Eindringlichkeit gerichtete Verhalten der Bf. als zu Unrecht angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der für das Jahr 2021 (Prüfungszeitraum 2015 bis 2019) am 31.10.2023 eingebrachten Offenlegung gerade Gegenteiliges. Darin führt die Bf. aus: "Aus den oben erläuterten Gründen und in Bezug auf das anhängige Beschwerdeverfahren wird die strittige Bemessungsgrundlage (insbesondere iZm Royalty Fees) für die Körperschaftsteuer 2021 nach der in der Bescheidbeschwerde dargelegten Methodik ermittelt, da ein Ausgang des Rechtsmittelverfahrens zu unseren Gunsten erwartet wird. Eine Anpassung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung erfolgte nicht." Aus dem Zusammenhalt des oben Dargelegten ergibt sich, dass ein auf die Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten vorliegt, und dessen Wirkung noch anhält. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Vorlageanträge
Mit Schreiben vom 21.06.2024 (OZ 8) stellte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter ohne weiteres Vorbringen gegen die Beschwerdevorentscheidungen den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag).
Beschwerdevorlagen
Mit Vorlagebericht vom 30.07.2024 (OZ 28) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Anstatt einer Stellungnahme verwies die Abgabenbehörde auf die Beschwerdevorentscheidungen.
Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Mit Schreiben vom 20.11.2024 (OZ 86 und OZ 89) brachte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsanwaltlichen Vertreter ergänzend vor:
1. Ausgangslage
In den angefochtenen Bescheiden über die Abweisung eines Aussetzungsantrags vom 16.02.2024 führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihren wirtschaftlichen Erfolg ins Ausland verlagert habe, weil diese als Lizenzgeberin ausländischen Lizenznehmern, bei denen es sich um konzernzugehörige Schwestergesellschaften handle, Lizenzgebühren in dreistelliger Millionenhöhe nicht verrechnet habe. Infolge des Ansatzes einer unrichtigen Bemessungsgrundlage seien in letzter Konsequenz keine fremdüblichen Verrechnungspreise zur Anwendung gelangt.
Die Beschwerdeführerin teilt diese Auffassung nicht, sondern geht davon aus, dass fremd- übliche Lizenzgebühren verrechnet wurden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin wurde daher in den Streitjahren 2015 bis 2019 insofern weder zu wenig Körperschaftsteuer erklärt, noch ist es zu verdeckten Ausschüttungen gekommen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen könnten.
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100471/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100471.2024
- Stammnummer
- 148314
- Gültig
- 04.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF