RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100471/2024

Aussetzung der Einhebung: ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen (§ 212a Abs. 2 lit. c BAO)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100471/2024vom 04.06.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Abgabennachforderungen einschließlich Nebengebühren in Höhe von insgesamt rund EUR 55,1 Millionen, die Gegenstand der streitgegenständlichen Anträge auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO vom 14.02.2024 bilden, sind im Wesentlichen auf diese Verrechnungspreisstreitigkeit zurückzuführen. Die belangte Behörde führt vor diesem Hintergrund in den Bescheiden über die Abweisung eines Aussetzungsantrags vom 16.02.2024 aus, die Beschwerdeführerin habe durch den Ansatz einer unrichtigen Bemessungsgrundlage für die Lizenzgebühren eine künstliche Verringerung der Lizenzbemessungsgrundlage mit der Folge herbeigeführt, "dass die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch fehlende Zahlungsflüsse vom Ausland ins Inland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden." Auf dieser Basis nimmt die belangte Behörde an, die Beschwerdeführerin habe ein Verhalten gesetzt, dass auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der (strittigen) Abgaben gerichtet sei, sodass die streitgegenständlichen Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom 14.02.2024 gemäß § 212a Abs 2 lit c BAO abzuweisen gewesen seien. Diese Auffassung wiederholt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 und führt insofern aus, dass "der angefochtene Abweisungsbescheid vom 16.02.2024 nicht auf § 2 ]2a Abs 2 2 /(Y a BAO, sondern auf § 212[a] Abs 2 lit c BAO gestützt ist (siehe dazu auch d/e Überschrift auf Seite 2 im erwähnten Abweisungsbescheid, die wie folgt lautet: "Zum Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c BAO)." Das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der (strittigen) Abgaben gerichtet Verhalten der Beschwerdeführerin dauere zudem noch an bzw werde fortgesetzt, da ungeachtet der Feststellungen der Betriebsprüfung keine Forderungen gegenüber den Lizenznehmern eingestellt worden seien, die Lizenznehmer auch keine Lizenzgebühren nachbezahlt hätten und die Ergebnisse der Betriebsprüfung in der Körperschaftsteuererklärung 2021 nicht berücksichtigt worden wären. Diesbezüglich führt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 nun allerdings aus, dass mit diesen Umständen keine Gefährdungshandlungen behauptet würden, sondern eben nur das noch andauernde Verhalten illustriert werde. Damit erschöpft sich nun die gesamte Argumentation der belangten Behörde in puncto Gefährdungshandlungen allerdings ausschließlich darin, die Beschwerdeführerin habe konzernzugehörigen ausländischen Lizenznehmern keine fremdüblichen Lizenzgebühren verrechnet. Soweit die belangte Behörde aber daraus eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben § 212a Abs 2 lit c BAO zu erkennen vermeint, befindet sie sich jedoch zweifellos nicht im Recht. 2. (Angeblich) Fehlende Zahlungsflüsse vom Ausland ins Inland Die Frage, ob fremdunübliche, mithin zu geringe, Lizenzgebühren verrechnet wurden, und daher wie die belangte Behörde vermeint "fehlende Zahlungsflüsse vom Ausland ins Inland" vorliegen, ist Gegenstand unerledigter Bescheidbeschwerden im Abgabenverfahren. Ob das von der belangten Behörde behauptete, auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet Verhalten der Beschwerdeführerin (Verrechnung zu geringer Lizenzgebühren, Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland etc) überhaupt gegeben ist, ist daher gegenwärtig noch vollkommen offen und wäre in tatsächlicher Hinsicht von der belangten Behörde erst noch unter Beweis zu stellen. Genau dies hat die belangte Behörde aber nicht getan. Vielmehr nimmt die belangte Behörde in den Bescheiden über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 16.02.2024 sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 den Ausgang der den Aussetzungsanträgen zu Grunde liegenden Bescheidbeschwerden einfach in ihrem eigenen Sinn vorweg (zu Unzulässigkeit dieses Vorgehens siehe auch noch Punkt 7.). Dies läuft aber fallkonkret darauf hinaus, dass die belangte Behörde als Begründung nichts anderes anzubieten hat, als dass eine Gefährdungsverhalten iSd § 212a Abs 2 lit c BAO schlicht deshalb vorliege, weil die Behörde mit ihrer Ansicht im Abgabenverfahren im Recht sei. Damit wird aber schon auf Sachverhaltsebene weder in den Bescheiden über die Abweisung eines Aussetzungsantrags vom 16.02.2024 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 das von der belangten Behörde behauptete, auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Verhalten (Verrechnung zu geringer Lizenzgebühren, Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland etc) schlüssig dargetan, geschweige denn verfahrensordnungskonform bewiesen. Im Übrigen könnte das von der belangten Behörde behauptete Verhalten - selbst wenn es tatsächlich vorliegen würde - rechtlich nicht als Gefährdungsverhalten iSd § 212a Abs 2 lit c BAO gewertet werden. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Punkt 3. bis Punkt 8. verwiesen. 3. (Angeblich) Dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogene Finanzmittel Die belangte Behörde behauptet, durch (angeblich) fehlende Zahlungsflüsse vom Ausland ins Inland seien finanzielle Mittel dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen worden. In der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 führt die belangte Behörde hierzu etwa das Folgende aus: "Im vorliegenden Fall wurde nämlich - wie schon in den Bescheiden ausgeführt - eine Handlung gesetzt, welche die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel der österreichischen Finanzverwaltung entzogen wurden." Hierdurch sei, so die Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 im Weiteren, ein Verhalten gesetzt worden, das objektiv geeignet sei, die Einbringlichkeit der Abgaben zu gefährden: "Die objektive Gefährdungseignung ist mit dem vorliegenden Verhalten, nämlich mit der Handlung, dass zu verbundenen Unternehmen ins Ausland eine künstliche Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges stattgefunden hat und somit der Tatbestand des §212a Abs 2 lit c BAO erfüllt wurde." Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die objektive Gefährdungseignung entscheidend, die mit dem Verhalten des Abgabepflichtigen verbunden ist. Nur wenn tatsächlich darauf abgezielt wird, Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen, etwa durch den Verkauf von Liegenschaften und Wirtschaftsgütern, deren Erlös an nahestehende Gesellschaften überlassen wird1 Vermögenschiebungen vom Inland ins Ausland2 Übertragung von Vermögen an Verwandte oder eine Stiftungs Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes an Liegenschaften4 kann von einer objektiven Gefährdungseignung gesprochen werden. Wie die Beispiele aus der Rechtsprechung des VwGH zeigen, muss Vermögen, das sich im Zugriffsbereich des Abgabenpflichtigen und damit der österreichischen Abgabengläubigers befand, dem Zugriff bzw der Verfügungsmacht des Abgabenpflichten und damit des österreichischen Abgabengläubigers entzogen werden, um eine objektive Gefährdungseignung zu begründen. Genau dies kann aber bei (angeblich) fehlenden Zahlungsflüssen vom Ausland ins Inland nicht der Fall sein, denn es geht hierbei offenkundig um Finanzmittel, die sich zu keiner Zeit im Verfügungsbereich des Abgabenpflichten und damit des österreichischen Abgabengläubigers befanden. Finanzmittel, die sich niemals im Zugriffsbereich des Abgabenpflichtigen und damit der österreichischen Abgabengläubigers befanden, können aber eben diesem Zugriffsbereich denklogisch auch nicht entzogen werden. Dem von der belangten Behörde ohnedies nur behaupteten Verhalten der Beschwerdeführerin (Verrechnung zu geringer Lizenzgebühren etc) kann daher gemäß der Rechtsprechung des VwGH keine objektive Gefährdungseignung zukommen. Demgegenüber führt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 bezüglich Gefährdungshandlung bzw das Andauern der der Gefährdung das Folgende aus: "Siehe dazu auch RS 1 zu VwGH 15.09.1999, 94/13/0063: Verlagert ein Abgabepflichtiger den wirtschaftlichen Erfolg seiner Aktivitäten durch fingierte Betriebsaufwendungen - dazu gehören auch überhöhte Einstandspreise - ins Ausland und hat diese Vorgangsweise zur Folge, dass die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch Zahlungsfluss ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden, so ist ein solches Verhalten gleichermaßen für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen wie auch für die Abgabeneinhebung von Relevanz. Es kann daher durchaus den Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c BAO erfüllen, vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung als Verhalten oder als dessen Wirkung noch anhält. " Die belangte Behörde übersieht dabei aber, dass ein nachweislicher und tatsächlicher Abfluss ins Ausland, wie er dem zitierten Rechtssatz des VwGH zu Grunde liegt, etwas fundamental anderes ist als ein bloß möglicherweise nicht erfolgter Zufluss ins Inland, der den Gegenstand des vorliegenden Falles bildet. Es ist offensichtlich, dass ein (tatsächlicher) Abfluss (ins Ausland) nicht mit einem (eventuell) unterbliebenen Zufluss (ins Inland) vergleichbar ist. Aus der genannten Rechtsprechung des VwGH ist daher für die Position der belangten Behörde nichts zu gewinnen. Sie ist schlicht nicht einschlägig. Anders als in dem vom angeführten Rechtssatz angesprochenen Sachverhalt, wurde im beschwerdegegenständlichen Fall - wie schon ausgeführt - dem Abgabengläubiger nämlich kein Vermögen entzogen und damit keine Gefährdungshandlung iSd § 212a Abs 2 lit c BAO gesetzt. 4. Fehlender zeitlicher Zusammenhang Zum Umstand, dass die angeblichen Gefährdungshandlungen der Beschwerdeführerin auch in zeitlicher Hinsicht von § 212a Abs 2 lit c BAO erfasst seien, enthält die Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 die Aussage, dass "auch solche Gefährdungshandlungen den Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO begründen, die zeitlich vor dem Entstehen der Abgabenforderung unter solchen Umständen gesetzt worden waren aus denen dem Abgabenpflichtigen das drohende Entstehen der Abgabenschuld, deren Durchsetzung er gefährdete, bereits erkennbar war." Zu weiteren Begründung dieses Standpunkts verweist die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.1999, 98/14/0123: "In seinem E 29.06.1999, 98,14/0123, bestätigte der VwGH die Abweisung eines Aussetzungsantrages mit Bescheid des Finanzamts vom 30.06.1997 bzw der Finanzlandesdirektion vom 29.5.1998, die mit der Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten der Tochter des Abgabenpflichtigen im Jahr 1994 begründet worden war." Den Ausführungen der belangten Behörde kann jedoch auch hier nicht zugestimmt werden. Die belangte Behörde übersieht nämlich, dass das vom VwGH in der zitierten Entscheidung angesprochene Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Tochter des Abgabenpflichtigen während einer laufenden Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1983 bis 1989 eingeräumt wurde und der VwGH unter Berücksichtigung dieses Umstands in seinem Erkenntnis vom 29.06.1999, 98/14/0123 konkret das Folgende ausgesprochen hat: "Daraus folgt, dass auch ein Gefährdungsverhalten des Abgabepflichtigen als Ausschließungsgrund im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO in Betracht kommt das im zeitlichen Zusammenhang mit einer der Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt vorausgegangenen abgabenbehördlichen Prüfung gesetzt wurde." Der Rechtsprechung des VwGH ist daher zu entnehmen, dass nicht nur ein Verhalten des Abgabepflichtigen berücksichtigen ist, das in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag steht, sondern auch Gefährdungsverhalten des Abgabepflichtigen als Ausschließungsgrund iSd § 212a Abs 2 lit c BAO in Betracht kommt, das im zeitlichen Zusammenhang mit einer der Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt vorausgegangenen abgabenbehördlichen Prüfung bzw dem Entstehen einer Abgabennachforderung gesetzt wurde. § 212a Abs 2 lit c BAO erfasst insofern Handlungen, die zeitlich nahe vor dem Entstehen der Abgabennachforderung unter solchen Umständen gesetzt wurden, aus denen dem Abgabepflichtigen das drohende Entstehen der Abgabenschuld, deren Durchsetzung er gefährdet, bereits erkennbar wurde. An einem zeitlichen Zusammenhang mit den Aussetzungsanträgen fehlt es fallkonkret aber ebenso wie an einem (zeitlichen) Konnex zur vorausgegangenen abgabenbehördlichen Prüfung bzw dem Entstehen der antragsgegenständlichen Abgabennachforderungen. Tatsache ist nämlich, dass die Verrechnungspreisgestaltung der Beschwerdeführerin (= behauptete Gefährdungshandlung), sich über Jahre nicht geändert hat und schon über geraume Zeit zur Anwendung gelangte, und zwar bereits lange bevor die streitauslösende Außenprüfung im Jahr 2022 endete, in welcher die Verrechnungspreise erstmals von der belangten Behörde (zu Unrecht) moniert wurden. Der vom VwGH für geforderte nahe zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Gefährdungshandlungen (Verrechnung zu geringer Lizenzgebühren in den Jahren 2015 bis 2021) und der späteren Außenprüfung samt drohender Abgabennachforderung (Ende 2022) kann daher ebenso wenig gegeben sein wie eine aussetzungsschädliche Reaktion der Beschwerdeführerin auf die - erst im Nachhinein getroffenen - Feststellungen der Außenprüfung. Ganz im Gegenteil hat man sogar noch in Zusammenhang mit der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2021, die nach Ende der Außenprüfung erstellt wurde, die Beibehaltung der bisherigen Praxis proaktiv offengelegt, um der Behörde eine sofortige Festsetzung nach eigener Anschauung zu ermöglichen. Die belangte Behörde überdehnt daher offensichtlich den vom VwGH vorgegebenen (zeitlichen) Anwendungsbereich von § 212a Abs 2 lif c BAO, sodass es sich bei dem angeblichen Verhalten der Beschwerdeführerin auch unter diesem Gesichtspunkt um keine Gefährdungshandlung iSd § 212a Abs 2 lif c BAO handeln kann. 5. Bloßer Vorwurf der Verwirklichung des strittigen abgabenrechtlichen Tatbestands Betrachtet man zudem die Rechtsprechung des VwGH zu § 212a Abs 2 lit c BAO, wird darüber hinaus deutlich sichtbar, dass die jeweilige Gefährdungshandlung (Verkauf von Liegenschaften, Vermögenschiebung vom Inland ins Ausland, Übertragung von Vermögen an Verwandte oder eine Stiftung, Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungs- Verbotes an Liegenschaften)7 und der im Abgabenverfahren strittige Sachverhalt (Abzugsfähigkeit bestimmter Betriebsausgaben, Umsatzsteuerpflicht bestimmter Geschäfte etc) immer zwei verschieden Dinge und daher strikt auseinander zu halten waren. Nach einer getrennten Gefährdungshandlung, die § 212a Abs 2 lit c BAO anspricht, sucht man im vorliegenden Fall jedoch vergebens, denn die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Gefährdungshandlung erschöpft sich in der Verwirklichung des (strittigen) abgabenrechtlichen Tatbestands einer verdeckten Ausschüttung (Verrechnung angeblich zu geringer Lizenzgebühren im Konzern etc). Es liegt aber auf der Hand, dass die (strittige) Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestands bzw die zur Abgabenbemessung und Abgabenfestsetzung führenden Umstände prinzipiell keine Gefährdungshandlung iSd § 212a Abs 2 lit c BAO darstellen können, da ansonsten bei praktisch jeder Bescheidbeschwerde § 212a Abs 2 lit c BAO einer Aussetzung der Einhebung entgegenstünde. Effektiven einstweiligen Rechtsschutz durch § 212a BAO gebietet aber das rechtsstaatliche Prinzip.8 6. (Keine) Gefährdungshandlungen iSd § 212a Abs 2 lit c BAO durch verdeckte Ausschüttungen Genau vor diesem Hintergrund ist es auch ständige Rechtsprechung des UFS, BFG und VwGH, dass verdeckte Ausschüttungen, wie sie dem hg Rechtsstreit zu Grunde liegen, keine Gefährdungshandlungen iSd § 212a Abs 2 lit c BAO darstellen können. Der VwGH führt hierzu konkret das Folgende aus:9 "Allfällige verdeckte Ausschüttungen einer GmbH an einen Gesellschafter stellen allein noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes, Verhalten dar. Diese Beurteilung ist schon deshalb geboten, weil andernfalls in allen Berufungsfällen, in welchen die Frage verdeckter Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften strittig ist, eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung von Abgaben im Hinblick auf § 212a Abs 2 lit c BAO nie in Betracht käme." Damit bringt der VwGH unmissverständlich zum Ausdruck, dass eben jener (strittige) Sachverhalt, der zur Verwirklichung der (strittigen) verdeckten Ausschüttung geführt haben soll, für sich allein kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes Verhalten iSd § 212a Abs 2 lit c BAO darstellen kann, sondern ein weiteres Verhalten des Abgabenpflichtigen oder weitere besondere Umstände hinzutreten müssen. Genau ein solches weiteres Verhalten oder besondere Umstände fehlen im vorliegenden Fall jedenfalls, denn gemäß den Ausführungen der belangten Behörde soll sich das gesamte auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtete Verhalten der Beschwerdeführerin darauf beschränken, im Konzern fremdunübliche Lizenzgebühren verrechnet zu haben und erschöpft sich damit in der (abgabenrechtlichen) Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung. Da ein zusätzliches Verhalten oder eine besondere Konstellation, welche es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, die angeblichen verdeckten Ausschüttungen auch als ein der begehrten Aussetzung der Einhebung entgegenstehendes Verhalten zu betrachten, nicht vorliegen und von der belangten Behörde auch nicht aufgezeigt wurden, bleibt für die Annahme eines Gefährdungsverhaltens iSd § 212a Abs 2 lit c BAO im vorliegenden Fall sohin rechtlich kein Raum. Ergänzend ist zudem auf die besonders einschlägige Folgerechtsprechung des Unabhängige Finanzsenat ("UFS") hinzuweisen, dass (auch) in Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen stehende, nicht erfolgte Vermögensvermehrungen und genau solche wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin fallkonkret vor zu keiner Gefährdungshandlung iSd § 212a Abs 2 lit c BAO führen können:10 "Selbst aus dem Umstand, dass die Betriebsprüfung verdeckte Gewinnausschulungen an [...] andere Gesellschafter feststellte, weshalb es eventuell zu keiner Vermögensvermehrung bei der Gesellschaft kam, kann eine Gefährdungshandlung nicht abgeleitet werden, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allfällige verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH an einen Gesellschafter allein noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten darstellt, [...]". Die belangte Behörde bringt dazu in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 jedoch das Folgende vor: "In diesem Zusammenhang übersieht die Bf, dass die vA alleine noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung entgegenstehendes Verhalten darstellt. Vielmehr ist die vA ein Ausfluss aus der gesetzten Handlung, welche die Gefährdung herbeiführte." Dem ist jedoch deutlich zu widersprechen. Die belangte Behörde missversteht die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH. Der VwGH meint, wenn er von verdeckter Ausschüttung spricht, nämlich nicht die verdeckte Ausschüttung als solche, sondern adressiert wie schon ausgeführt wurde pars pro toto die (strittige) Realisierung des Sachverhalts, der in rechtlicher Hinsicht zur Verwirklichung der (strittigen) verdeckten Ausschüttung geführt haben soll. Im vorliegenden Fall sind die (angeblichen) verdeckten Ausschüttungen und die (vermeintlich) gesetzten Gefährdungshandlungen sohin ein und dasselbe. Die gegenläufige Behauptung der belangten Behörde, die (angebliche) verdeckte Ausschüttung und die (angeblich) gesetzte Handlung, welche die Gefährdung herbeigeführt haben soll, seien nicht deckungsgleich, sondern das eine nur ein Ausfluss des anderen, sind nicht nachvollziehbar. Es gilt nur die (strittige) verdeckte Ausschüttung und die (strittige) gesetzte Handlung, welche gemäß belangter Behörde die Gefährdung herbeigeführt haben soll, nebeneinander zu stellen: | (behauptete) verdeckte Ausschüttung | (behauptete) Gefährdungshandlung | - Verrechnung zu geringer Lizenzgebühren an konzernzugehörige Schwestergesellschaften - Zu geringe (körperschaftsteuerpflichtige) Zuflüsse im Inland -Keine Vermögensvermehrung im Inland, auf die der Fiskus greifen könnte - Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland | - Verrechnung zu geringer Lizenzgebühren an konzernzugehörige Schwestergesellschaften - Zu geringe (körperschaftsteuerpflichtige) Zuflüsse im Inland -Keine Vermögensvermehrung im Inland, auf die der Fiskus greifen könnte - Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland Ein Unterschied zwischen der (behaupteten) verdeckten Ausschüttung und der (behaupteten) Gefährdungshandlung ist nicht auszumachen. Das gegenteilige Vorbringen der belangten Behörde entbehrt daher evident jeder Grundlage. Die belangte Behörde verirrt sich hier in der eigenen Rabulistik und erkennt den relevanten Sachverhalt nicht mehr. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang im Übrigen erklärt, hier sei eine Handlung gesetzt worden, durch welche der österreichischen Finanzverwaltung Mittel entzogen wurden, ist auf die schon unter Punkt 3. getätigten Ausführungen zu verweisen. Damit tritt aber offen zu Tage, dass das von der belangten Behörde behauptete Verhalten der Beschwerdeführerin (verdeckte Ausschüttung) so es denn überhaupt vorläge keine Gefährdungshandlung iSd § 212a Abs 2 lit c BAO darstellen könnte. 7. Kein Aufrechterhalten der Gefährdung der Einbringlichkeit Die Bescheide über die Abweisung eines Aussetzungsantrags vom 16.02.2024 enthaltenen Ausführungen dazu, dass keine Forderungen gegenüber den Lizenznehmern eingestellt worden seien, die Lizenznehmer auch keine Lizenzgebühren nachbezahlt hätten und die Ergebnisse der Betriebsprüfung in der Körperschaftsteuererklärung 2021 nicht berücksichtigt worden wären. In der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 weist die belangte Behörde nunmehr darauf hin, dass mit diesen Umständen keine Gefährdungshandlungen geltend gemacht würden, sondern diese lediglich aufzeigen sollen, dass das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtete Verhalten der Beschwerdeführerin noch andauere: "Demzufolge kann die Argumentation der Bf nicht nachvollzogen werden, da in der Begründung des Bescheides nicht mit den oben angeführten Punkten die Gefährdungshandlung per se behauptet wurde, sondern das noch andauernde Verhalten dargestellt wurde." Soweit die belangte Behörde sohin nach eigener Auskunft sohin (nur) ein noch andauerndes Gefährdungsverhalten darzustellen versucht, ist dem zu entgegen, dass unter Punkt 2. bis Punkt 6. bereits aufgezeigt wurde, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit ein Gefährdungsverhalten iSd des § 212a Abs 2 lit c BAO gesetzt hat. Ein nie gesetztes (Gefährdungs-)Verhalten kann aber weder andauern noch fortgeführt werden. Dazu wären die von der belangten Behörde angeführten Umstände im Übrigen auch gar nicht geeignet: Wenn die belangte Behörde nicht eingestellte Forderungen moniert, übersieht sie dabei, soweit sie die UGB-Bilanz im Blick hat, dass nach den für die Beschwerdeführerin geltenden österreichischen Rechnungslegungsvorschriften Forderungen nur dann angesetzt werden dürfen, wenn diese einbringlich und rechtlich durchsetzbar sind. Beides wäre hier nicht der Fall, denn rein durch die (strittige) Ansage der belangen Behörde, es seien zu geringe Lizenzgebühren verrechnet worden, entsteht gegenüber den ausländischen Lizenznehmern keine Forderungen, die a) rechtlich durchsetzbar und b) darüber hinaus einbringlich wären. Die von der belangten Behörde als fehlend beklagten Forderungen könnten und dürften in der UBG-Bilanz gar nicht angesetzt werden. Sollte die belangte Behörde hingegen nur auf die Einstellung einer Verrechnungspreisforderung in der Steuerbilanz rekurrieren, so ist auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde vom 14.03.2024 zu den VPR 2021 zu verweisen. Der steuerliche Ansatz einer Verrechnungspreisforderung liefe auf die Rückgängigmachung der (strittigen) verdeckten Ausschüttung hinaus.11 Wie aber bereits dargestellt wurde, kann die (strittige) verdeckte Ausschüttung selbst schon kein Gefährdungsverhalten iSd § 212a Abs 2 lit c BAO darstellen. Das Unterlassen der Rückgängigmachung der (strittigen) verdeckten Ausschüttung kann daher erst recht kein antragsfeindliches Gefährdungsverhalten begründen oder andauern lassen. Auch ist ferner nicht zu erkennen, wie das rein steuerliehe Einstellen einer a) rechtlich nicht durchsetzbaren und b) nicht einbringlichen Forderung nur in der Steuerbilanz also ein rein auf dem Papier existenter Akt irgendeinen realen tatsächlichen Einfluss auf die Einbringlichkeit der strittigen Abgaben haben könnte. Wenn die belangte Behörde ferner anführt, die ausländischen Lizenznehmer hätten die Lizenzgebühren nicht nachbezahlt, so erschließt sich schon grundsätzlich nicht, wie die Beschwerdeführerin (Lizenzgeberin), sohin eine ganz andere Person, durch dieses Tun/Unterlassen der Lizenznehmer ein Verhalten gesetzt oder aufrechterhalten haben könnte. Das Tun/Unterlassen der Lizenznehmer ist völlig irrelevant, da § 212a Abs 2 lit c BAO ausschließlich auf Verhalten des Abgabenpflichtigen (Lizenzgeberin) abstellt. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Umstand, dass die Ergebnisse der Betriebsprüfung in der Körperschaftsteuererklärung 2021 nicht berücksichtigt wurden, auf Vorjahre auswirken soll. Die belange Behörde verabsäumt insofern schlüssig darzutun, wie ein offenbar das Abgabenjahr 2021 betreffendes Verhalten zu einer Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben der Jahre 2015 bis 2020 führen soll bzw wie hierdurch ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben der Jahre 2015 bis 2020 gerichtetes Verhalten aufrechterhalten wird. Eine Aussetzung der Einhebung setzt nach 212a Abs 1 BAO zudem grundsätzlich nicht voraus, dass der Beschwerdeführer die (Rechts-)Ansichten der Finanzbehörden akzeptiert und übernimmt. Umgekehrt zählen mangelnde Demuts- und Unterwerfungsgesten auch nicht zu den Hinderungsgründen des § 212a Abs 2 BAO. Dass die Ergebnisse der Betriebsprüfung in der Körperschaftsteuererklärung 2021 nicht berücksichtigt wurden, ist für die begehrte Aussetzung der Einhebung sohin vollkommen ohne Belang. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen alltäglichen und gewöhnlichen Ausfluss der noch andauernden Verrechnungspreisstreitigkeiten zwischen belangter Behörde und Beschwerdeführerin, zumal in der Körperschaftsteuererklärung 2021 die Einnahme einer abweichenden (Rechts-)Auffassung sorgsam offengelegt wurde. Aus den in den Bescheiden über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 16.02.2024 getätigten Ausführungen bezüglich nicht eingestellter Forderungen udgl ist daher auch unter Berücksichtigung der klarstellenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 wie auch schon in der Bescheidbeschwerde vom 14.03.2024 ausgeführt wurde nichts für die belangte Behörde zu gewinnen, Die belangte Behörde kann sich vielmehr ersichtlich nicht damit abfinden, dass sich die Beschwerdeführerin der (Rechts-)Auffassung der belangten Behörde (im noch anhängigen Abgabenverfahren) nicht widerspruchslos beugen will. 8. (Unzulässige) Vorwegnahme der Beschwerdeentscheidung und Aushebelung des Rechtsschutzes Abgesehen davon, dass die Bescheide über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 16.02.2024 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 schon auf Sachverhaltsebene ihr Ziel verfehlen, ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten der Beschwerdeführerin iSd § 212a Abs 2 lit c BAO gesetzeskonform darzutun (siehe dazu schon Punkt 2. bis Punkt 6.), ist die von der belangten Behörde vorgenommene implizite Vorwegnahmen der Beschwerdeentscheidung im Abgabenverfahren auch rechtlich unzulässig. Einerseits ist es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH13 nämlich grundsätzlich nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, die Rechtsmittelentscheidung vorwegzunehmen, andererseits soll nach der Rechtsprechung des VfGH14 ein Beschwerdeführer nicht bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels mit den (finanziellen) Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet bleiben. Wie aber schon unter Punkt 2. gezeigt wurde, antizipiert die belangte Behörde in den Bescheiden über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 16.02.2024 sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 den Ausgang der den Aussetzungsanträgen zu Grunde liegenden Bescheidbeschwerden zu ihren Gunsten, indem sie (unbewiesene) "fehlende Zahlungsflüsse vom Ausland ins Inland" und eine (angebliche) "Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges" einfach als gegeben annimmt, und gelangt auf dieser (nicht belegten) Basis (zu Unrecht) zu einem auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichteten Verhalten der Beschwerdeführerin, das einer Aussetzung der Einhebung entgegenstehen soll. Mit diesem Vorgehen beraubt die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aber auf unzulässige Weise eben jenes Mindestmaßes an faktischer Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen, den § 212a BAO in Hinblick auf das rechtstaatliche Prinzip gerade sicherstellen soll. Im Licht der genannten VwGH-Rechtsprechung erweist sich diese Verfahrensweise der belangten Behörde insofern als rechtswidrig und angesichts der Rechtsprechung des VfGH zu Sinn und Zweck von § 212a BAO als denkunmöglich. Es ist schlicht vollkommen unzulässig, die Abweisung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung im Endeffekt nur damit zu begründen, dass man im noch gar nicht abgeschlossenen Abgabenverfahren Recht habe. Nichts anders macht aber die belangte Behörde im vorliegenden Fall. Dies wiegt im vorliegenden Fall wie bereits in der Bescheidbeschwerde vom 14.03.2024 zu Recht ausgeführt wurde umso schwerer, als die erhobenen Bescheidbeschwerden hohe Erfolgsaussichten haben bzw die belangte Behörde in den Bescheiden über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 16.02.2024 sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 umgekehrt diesen nicht beschieden hat, nach Lage des Falles gemäß § 212a Abs 2 lit a BAO wenig erfolgversprechend zu sein. 9. Ergebnis und Anträge Aus all dem folgt, dass der in den Bescheiden über die Abweisung eines Aussetzungsantrags vom 16.02.2024 bzw in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 geltend gemachte Ausschlussgrund gemäß § 212a Abs 2 lit c BAO nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung angenommen, sodass die Beschwerdeführerin entgegen der Conclusio der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 einen Rechtsanspruch auf die begehrte Aussetzung der Einhebung hat.15 Das BFG wird daher ersucht, den in der Bescheidbeschwerde vom 14.03.2024 gestellten Anträgen zu folgen und insbesondere dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 07.12.2023 (Aussetzungsbetrag: EUR 50.407.251,20) sowie den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 19.12.2023 (Aussetzungsbetrag: EUR 4.723.462,73) stattzugeben. Mit Beschluss vom 11.12.2024 (OZ 90) hielt das Bundesfinanzgericht der Abgabenbehörde das Schreiben des rechtsanwaltlichen Vertreters und die folgende gerichtliche Rechtsmeinung vor: Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.06.2003, 99/14/0343, ausgesprochen hat, stellen allfällige verdeckte Ausschüttungen einer GmbH an einen Gesellschafter allein noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten dar. Diese Beurteilung ist schon deshalb geboten, weil andernfalls in allen Berufungsfällen, in welchen die Frage verdeckter Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften strittig ist, eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung von Abgaben im Hinblick auf § 212a Abs. 2 lit. c BAO nicht in Betracht käme. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.06.2003, 99/14/0343, auch ausgesprochen hat, stellt eine Verlagerung von allenfalls als verdeckte Ausschüttungen einem Gesellschafter zugeflossenen Geldbeträgen ins Ausland (durch diesen) für sich allein kein der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten des von den Abgaben betroffenen Abgabepflichtigen (der GmbH) dar. Wie dem VwGH-Erkenntnis vom 24.06.2003, 99/14/0343, an entscheidender Stelle zu entnehmen ist, bedarf es einer besonderen Konstellation, welche die verdeckten Ausschüttungen in den dem Beschwerdefall vorgelagerten Abgabenverfahren auch als ein der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten rechtfertigten. Diese besondere Konstellation ist von der Abgabenbehörde aufzuzeigen. Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen durch "Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland" auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Die Beschwerdeführerin berechne die Royalty Fee nicht vom Bruttoumsatz der Lizenznehmer, sondern nach Abzug der Cost of Sales. Es finde eine objektive Verkürzung der inländischen Erträge zu Gunsten der ausländischen verbundenen Gesellschaften statt. Die Beschwerdeführerin stelle zu niedrige Lizenzverrechnungen zu verbunden Unternehmen ins Ausland durch eine künstliche Verringerung der Lizenzbemessungsgrundlage her. Die für die Entrichtung der Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel würden durch fehlende Zahlungsflüsse vom Ausland ins Inland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden. Das Bundesfinanzgericht kann aus diesen Ausführungen keine besondere Konstellation im Sinne des genannten VwGH-Erkenntnisses erkennen. Das Bundesfinanzgericht erwägt, die Aussetzung der Einhebung der Abgaben bewilligen. Der Abgabenbehörde wird die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Umstände einzuwenden, die für eine besondere Konstellation im Sinne des genannten VwGH-Erkenntnisses sprechen. Mit Schreiben vom 31.01.2025 (OZ 96) brachte die Abgabenbehörde vor: 1. Ergänzendes Vorbringen vom 20.11.2024 In der Eingabe von Althuber Sponring & Partner vom 20.11.2024 "Ergänzendes Vorbringen" wird auf Seite 4 ausgeführt: "Vielmehr nimmt die belangte Behörde in den Bescheiden über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 16.02.2024 sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024 den Ausgang der den Aussetzungsanträgen zu Grunde liegenden Bescheidbeschwerden einfach in ihrem eigenen Sinn vorweg (zu Unzulässigkeit dieses Vorgehens siehe auch noch Punkt 7.). Dies läuft aber fallkonkret darauf hinaus, dass die belangte Behörde als Begründung nichts anderes anzubieten hat, als dass eine Gefährdungsverhalte iSd § 212a Abs 2 lit c BAO schlicht deshalb vorliege, weil die Behörde mit ihrer Ansicht im Abgabenverfahren im Recht sei." Der Bf. ist zwar beizupflichten, dass es nicht die Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist, die Entscheidung im Abgabenfestsetzungsverfahren vorwegzunehmen. Vorliegend hat das FAG die Abweisung des AE-Antrages aber nicht auf § 212a Abs. 2 lit. a BAO (geringe Erfolgsaussichten der Beschwerde), sondern explizit auf § 212a Abs. 2 lit. c BAO (Gefährdungsverhalten der Abg.Pfl.) gestützt. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Abgabenbescheide waren daher bei der Erledigung des AE-Antrages nicht zu beurteilen. Folgte man der dazu von der Bf. vertretenen Auffassung, die Behörde dürfe im Aussetzungsverfahren nicht davon ausgehen, dass die aussetzungsgegenständlichen Abgaben zu Recht festgesetzt worden sind, würde § 212a Abs. 2 lit. c BAO ad absurdum geführt, da vor der Entscheidung über den Aussetzungsantrag die Rechtskraft der Abgabenbescheide abgewartet werden müsste. Nach Auffassung des FAG wurde im Verfahren betr. Aussetzung der Einhebung ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten seitens der Abg.Pfl. zu Recht angenommen. Die Wirkung des aussetzungsschädlichen Verhaltens hält nach wie vor an. Im ergänzenden Vorbringen vom 20.11.2024 wird auf Seite 6 ausgeführt: "Finanzmittel, die sich niemals im Zugriffsbereich des Abgabenpflichtigen und damit der österreichischen Abgabengläubigers befanden, können aber eben diesem Zugriffsbereich denklogisch auch nicht entzogen werden." und "Es ist offensichtlich, dass ein (tatsächlicher) Abfluss (ins Ausland) nicht mit einem (eventuell) unterbliebenen Zufluss (ins Inland) vergleichbar ist." Ein Gefährdungsverhalten liegt vor, wenn durch dieses Verhalten Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers ausgeschlossen oder vermindert werden, etwa wenn Vermögen verschoben wird oder Deckungsmittel dem Zugriff des Abgabengläubigers vorübergehend oder endgültig entzogen werden.1 Vorliegend hat die Abg.Pfl. für sie nachteilige Vereinbarungen geschlossen, die sich zu Gunsten verbundener - im Ausland ansässiger - Unternehmen ausgewirkt haben. Dadurch wurden objektiv betrachtet Deckungsmittel dem unmittelbaren Zugriff des Abgabengläubigers entzogen und ein typisches Gefährdungsverhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO gesetzt. Auf die Motive für diese (aus steuerlicher Sicht als ungerechtfertigt zu beurteilenden) Vermögensverschiebungen kommt es nicht an.2 Folgte man der Argumentation der Bf., würde ein Gefährdungsverhalten stets das Entziehen der der Abg.Pfl. bereits zugeflossenen Finanzmittel voraussetzen. Die Bf. übersieht aber, dass die Frage betreffend das Vorliegen eines Gefährdungsverhaltens danach zu beurteilen ist, ob "Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers ausgeschlossen oder vermindert werden". Dies trifft im vorliegenden Fall zweifellos zu. Bezogen auf die angesprochenen Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers ist der hier unterbliebene Zufluss (vom Ausland in das Inland) durchaus vergleichbar mit einem tatsächlichen Abfluss (vom Inland ins Ausland). Hat nämlich - wie hier - die Abg.Pfl. akzeptiert, dass ihr zustehendes Entgelt zu Gunsten eines verbundenen (im Ausland situierten) Unternehmens vorenthalten wird und damit die Einbringungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers vereitelt, ist dieser Sachverhalt in Bezug die Anwendbarkeit des § 212a Abs. 2 lit. c BAO nicht anders zu beurteilen, als jener, in dem die Vermögensverschiebung erst nach Zufließen des Entgelts stattgefunden hat. 2. Besondere Konstellation iSd VwGH-Erkenntnis vom 24.06.2003, 99/14/0343 Im Vorhalt vom 11.12.2024 wird wiederholt auf das E des VwGH 24.06.2003, 99/14/0343, verwiesen, wonach allfällige verdeckte Ausschüttungen einer GmbH an einen Gesellschafter für sich allein noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten darstellt. Aus Sicht des FAG kann ein solches Verhalten durchaus den Tatbestand des § 212a Abs 2 lit c BAO erfüllen, wenn es zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung - und sei es bloß als Wirkung dieses Verhaltens - noch anhält.3 Letzteres hat das FAG im angefochtenen Abweisungsbescheid, in der BVE vom 06.06.2024 und auch im Vorlagebericht vom 30.07.2024 deutlich zum Ausdruck gebracht. Ein der Aussetzung nach § 212a Abs. 2 lit c. entgegenstehendes Verhalten des Abgabepflichtigen liegt somit beispielsweise vor, wenn er sein Vermögen an nahe Angehörige,4 eine Stiftung5 oder nahestehende Gesellschaften6 überträgt. Der Umstand, dass die Einbringlichkeit einer Abgabe an sich gefährdet ist oder durch die Bewilligung der Aussetzung gefährdet wird, steht ihrer Bewilligung nicht entgegen.7 In einem anderen Fall hatte das BFG zu entscheiden, ob eine Gefährdungshandlung vorliegt.8 In diesem Fall wurden von der Beschwerdeführerin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung mit Kaufverträgen wesentliche Teile des Handelswarenvorrates verkauft. Die Verträge wurden sowohl für die Verkäuferin als auch für die Käuferin von derselben Person als Geschäftsführerin beider Gesellschaften abgeschlossen. Das BFG erkannte darin: "Damit wurden objektiv betrachtet Deckungsmittel dem unmittelbaren Zugriff des Abgabengläubigers entzogen und ein typisches Gefährdungsverhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO gesetzt. Auf die Motive für diesen Verkauf kommt es dagegen nicht an."9 Aus Sicht des FAG besteht die besondere Konstellation im angeführten Erkenntnis, dass die Geschäftsführerin beide Vertragspartner vertreten hatte. Sie konnte durch ihre Vertreterstellung beider Gesellschaften Vermögen von einer Gesellschaft auf die andere transferieren. Unter bestimmten Voraussetzungen würde die Rechtsfolge einer verdeckten Ausschüttung eintreten. Festzuhalten ist dennoch, dass im angeführten Erkenntnis nur ein geringer Zahlungsfluss des Kaufpreises vorlag, der Großteil wurde nicht bezahlt. Diese Vorteilsgewährung hätte die Rechtsfolge einer verdeckten Ausschüttung. Das BFG hat in seiner Entscheidungsfindung aber eben nicht die Rechtfolge der verdeckten Ausschüttung, sondern die offenkundige Willensentscheidung der Geschäftsführerin iZmd. typischen Gefährdungsverhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO beurteilt. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden ebenfalls objektiv betrachtet Deckungsmittel dem unmittelbaren Zugriff des Abgabengläubigers entzogen, indem eine Vereinbarung getroffen wurde, welche offensichtlich auf einen Verzicht von liquiden Mitteln hindeutet. Stellt man auf die Vertreter der handelten Gesellschaften ab, kann auch im vorliegenden Fall eine Nahebeziehung- nicht nur im Konzerngeflecht - erkannt werden. Geht man von der zeitlich längsten und betraglich höchsten Leistungsbeziehung aus, kann auf die ***X*** ***E*** AG (CH) als Vergleichsgesellschaft abgestellt werden. In der Aufstellung wird die von der ***Bf-AG*** tatsächlich verrechnete Royalty Fee dargestellt. [Tabelle] Herr ***B*** war President of the Board of Directors and Chief Executive Officer von 28.09.2011 bis 07.03.2018 bei der ***X*** ***E*** AG (Lizenznehmer) und im gesamten Prüfungszeitraum 2015 bis 2019 selbständiger Vorstandsvorsitzender der ***Bf-AG*** (Lizenzgeber). Zusätzlich ist festzuhalten, dass ***B*** 10 % Anteilsinhaber der Konzernmutter ist. Herr ***A*** (Wirtschaftlicher Eigentümer des ***Y***-***Z***-***X***-Konzerns) hat ***B*** in einer Besprechung als CO-Founder des Konzerns bezeichnet. Aus Sicht des FAG ergibt sich eine besondere Konstellation in der Doppelfunktion bei Vertragsabschluss bzw bei der Lizenzierung der zur Verfügung gestellten Leistung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Vergleichsverträge von Fremden Dritten für die Leistungsabgeltung zur Erstellung der Verrechnungspreisstudie vorgelegen sind, in welchen die Lizenzierungen ausschließlich vom Bruttoumsatz berechnet wurde. Nur durch ein bewusstes Abweichen von den Vergleichsverträgen wurde - im Beispiel ***X*** ***E*** AG (CH) rd. 50 % - auf Deckungsmittel verzichtet. Dieser offenkundige Verzicht stellt nach Ansicht des FAG eine Gefährdungsverhalten dar. ***B*** hat mit seinem Handeln objektiv betrachtet Deckungsmittel dem unmittelbaren Zugriff der Abgabenbehörde entzogen. Das Wirken dieser Handlung hält noch immer an. Die vorliegende verdeckte Ausschüttung ist lediglich die Rechtsfolge aus der getätigten Handlung. Im Zuge der ***Y***-Konzernprüfung wurde ebenfalls die ***Z*** ***A*** GmbH einer abgabenrechtlichen Außenprüfung unterzogen. Die ***Z*** ***A*** GmbH ist eine Schwesterngesellschaft der ***Bf-AG*** und ebenfalls Lizenznehmerin wie die oben angeführte ***X*** ***E*** AG (CH). In der laufenden Prüfung begehrte die Gesellschaft aufgrund der Feststellung bei der ***Bf-AG*** eine Gegenberichtigung, wies aber darauf hin, dass sie an der bestehenden Vereinbarung festhält. Mit anderen Worten begehrte die ***Z*** ***A*** GmbH den Aufwand für eine höhere Lizenzierung, welche aber von der Lizenzgeberin nicht eingefordert wird (ersichtlich in der Offenlegung der ***Bf-AG*** für die Körperschaftsteuer 2021). In der Beschwerde wurden die gesellschaftsrechtlichen Vertreter der Gesellschaften - welche sich in einer Leistungsbeziehung befanden - wie folgt dargestellt: [Darstellung] Auch in dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass Herr ***B*** in beiden Gesellschaften Kontrollrechte ausübt. Weiters ist Herr ***C*** Vorstand der ***Z*** ***A*** GmbH (im Jahr 2019 vor Rechtsformänderung noch ***Z*** ***A*** AG) und President of the Board of Directors and Chief Executive Officer ab 07.03.2018 bei der ***X*** ***E*** AG (CH), sowie auch Vorstand bei der ***Bf-AG*** von 10.4.2014 bis 13.8.2015. 3. Zusammenfassung Die oben erwähnten vermögensrechtlichen Dispositionen der Abg.Pfl. haben die Befriedigungsmöglichkeiten des FAG jedenfalls vermindert, wenn nicht gar vollständig vereitelt. In diesen Dispositionen ist ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO zu sehen, welches der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegensteht. Das FAG hält daher den der Beschwerdevorlage gestellten Antrag aufrecht. Mit Schreiben vom 04.02.2025 (OZ 99) brachte die Abgabenbehörde ergänzend vor: im Zuge von Recherchen in einer laufenden Außenprüfung wurde dem FAG folgender - für den vorliegenden Fall - relevanter Sachverhalt bekannt: In der Stellungnahme des FAG vom 31.1.2025 wurde die "besonderen Konstellation" betreffend die Doppelfunktion bei Vertragsabschluss bzw bei der Lizenzierung der zur Verfügung gestellten Leistung von Herrn ***B*** angeführt. In den oben angeführten Recherchen wurde heute bekannt, dass das Handelsgericht ***HG*** ***Land*** ***B*** die Tätigkeit als Direktor und Organ von Unternehmen ab dem 08. März 2024 für zwei Jahre in ***Land*** untersagt. Dieses Urteil betrifft seine Tätigkeit im ***X***-***Y***-***Z***-Konzern. Link zum Artikel [Link] Zur Onlinequelle "***Onlinequelle***": Die Onlinequelle beschäftigt sich schon seit Jahren mit ***X***-***Y***-***Z*** und den damit verbundenen Betrugsverdacht. Sie unterstützt Geschädigte und Gläubiger des oben angeführten Konzerns. https://www.bekm.eu/***X***-***Z***-***Y***/ Die angeführten Artikel sollen zur Untermauerung der in der Stellungnahme vom 31.1.2025 ausgeführten Gefährdungshandlungen dienen. Auch die von der Sperre in ***Land*** umfassten Unternehmen sind Lizenznehmerinnen der Bf. Betreffend des in der Stellungnahme vom 31.1.2025 herangezogenen Vergleichsunternehmens "***X*** ***E*** AG (CH)" wird durch die angehängten Artikel ersichtlich, dass eine Verschiebung von Vermögen stattgefunden hat. Es wurden objektiv betrachtet Deckungsmittel dem unmittelbaren Zugriff des Abgabengläubigers entzogen, indem eine Vereinbarung getroffen wurde, welche offensichtlich auf einen Verzicht von liquiden Mitteln hindeutet. Nach Ansicht des FAG stellt der Verzicht ein typisches Gefährdungsverhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO dar. Anhänge in PDF: Artikel: Konkurs der ***X*** ***E*** AG: Das unglückliche Los der Einzelkläger und ein frustrierter Konkursverwalter! Artikel: ***B*** mit Gerichtsbeschluss des Handelsgericht ***HG*** bei ***Y*** seines Postens enthoben und für zwei Jahre gesperrt. Artikel: ***A***´s Unternehmen werden reihenweise von Gerichten liquidiert - Jetzt die ehemalige ***Y*** ***I*** LIMITED! Mit Schreiben vom 11.03.2025 (OZ 106 und OZ 109) brachte die Beschwerdeführerin vor: 1. Ausgangslage Mit Vorhalt vom 11.12.2024 forderte das BFG die belangte Behörde auf, jene "besondere Konstellation" aufzuzeigen, die es iSd des VwGH-Erkenntnisses vom 24.06.2003, 99/14/0343, rechtfertigen würde, die mutmaßlichen verdeckten Ausschüttungen, die den Gegenstand des Hauptverfahrens bilden, auch als ein der Aussetzung der Einhebung entgegenstehendes Verhalten zu qualifizieren. Hierauf übermittelten die belangte Behörde dem BFG die hier gegenständlichen Schreiben vom 31.01.2025 und 04.02.2025. In diesen wiederholt die belangte Behörde jedoch lediglich ihre bisherigen, unzutreffenden Argumente, zeigt aber trotz konkreter Aufforderung durch das BFG keine "besondere Konstellation" iSd Rechtsprechung des VwGH auf. 2. Ad "Ergänzendes Vorbringen vom 20.11.2024" Zunächst führt die belangte Behörde auf Seite 1 des Schreibens vom 31.01.2025 aus, die Beschwerdeführerin habe nicht verstanden, dass sich die belangte Behörde nicht auf 212a Abs 2 lit a BAO, sondern auf § 212a Abs 2 lit c BAO stütze. Gleiches behauptete die belangte Behörde im Übrigen schon in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024. Dem ist zu schlicht entgegnen, dass die Beschwerdeführerin ausweislich ihres ergänzenden Vorbringens vom 20.11.2024 offenkundig erkannt hat, dass sich die belangte Behörde (zu Unrecht) auf § 212a Abs 2 lit c BAO stützt und das mehrfache Wiederholen offensichtlich anzutreffender Unterstellungen auch im Zeitalter alternativer Fakten nicht dazu führt, dass diese richtig werden. In ihrem ergänzenden Vorbringen vom 20.11.2024 führte die Beschwerdeführerin unter Punkt 4. aus, Finanzmittel, die sich niemals im Zugriffsbereich des Abgabenpflichtigen und damit der österreichischen Abgabengläubigers befanden, könnten eben diesem Zugriffsbereich denklogisch auch nicht entzogen werden. Hierzu vermeint die belangte Behörde auf Seite 2 des Schreibens vom 31.01.2025 nunmehr, dass dies irrelevant sei und es nur darauf ankomme, dass die Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers ausgeschlossen oder vermindert würden. Ein unterbliebener Zufluss (vom Ausland in das Inland) sei hierbei mit einem tatsächlichen Abfluss (vom Inland ins Ausland) vergleichbar. Die belangte Behörde begründet dies wie folgt: "Hat nämlich - wie hier - die Abg.Pfl. akzeptiert, dass ihr zustehendes Entgelt zu Gunsten eines verbundenen (Im Ausland situierten) Unternehmens vorenthalten wird und damit die Einbringungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers vereitelt, ist dieser Sachverhalt in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 212a Abs 2 lit c BAO nicht anders zu beurteilen, als jener in dem die Vermögensverschiebung erst nach zufließen des Entgeltes stattgefunden hat."

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100471/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100471.2024
Stammnummer
148314
Gültig
04.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF