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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100471/2024

Aussetzung der Einhebung: ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen (§ 212a Abs. 2 lit. c BAO)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100471/2024vom 04.06.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Offenkundig rekurriert die belangte Behörde mit dieser Argumentation (Verzicht auf zustehendes Entgelt zu Gunsten eines verbundenen Unternehmens im Ausland) aber wieder nur auf die von ihr unterstellten und im Hauptverfahren strittigen verdeckten Ausschüttungen. Dass aber eben diese lediglich behaupteten verdeckten Ausschüttungen sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht per se gerade keine Gefährdungshandlungen iSd 212a Abs 2 lit c BAO darstellen, wurde bereits in dem ergänzenden Vorbringen vom 20.11.2024, auf das insofern verwiesen wird, ausführlich dargestellt. Das unreflektierte Festhalten der belangten Behörde an ihrer diesbezüglich evident unrichtigen Rechtsaufassung ist - gerade auch angesichts des Vorhalts des BFG vom 11.12.2024 - schwer verständlich. 3. Ad "Besondere Konstellation iSd VwGH-Erkenntnis vom 24.06.2003, 99/14/0343" In weitere Folge verweist die belangte Behörde auf Seite 3 des Schreibens vom 31.01 .2025 nunmehr unter dem Aspekt der "besonderen Konstellation" wiederholend auf diverse Rechtsprechung des VwGH (VwGH 15.09.1999, 94/13/0063; VwGH 25.10.1994, 94/14/0096, VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045, VwGH 21.12.1999, 94/14/0088). Die belangte Behörde übersieht dabei aber weiterhin, dass diese Rechtsprechung ausschließlich Fälle betrifft, in welchen tatsächlich vorhandenes Vermögen, das sich im Zugriffsbereich des Abgabenpflichtigen und damit der österreichischen Abgabengläubigers befand, dem Zugriff bzw der Verfügungsmacht des Abgabenpflichtigen und damit des österreichischen Abgabengläubigers entzogen wurde, woraus sich eine objektive Gefährdungseignung des Verhaltens ergab. Genau eine solche Vermögensverschiebung liegt aber-wie schon unter Punkt 3. des ergänzenden Vorbringens vom 20.1 1.2024 dargestellt wurde - im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Die von der belangten Behörde nunmehr bereits zum dritten Mal (repetitiv und ohne Neuerung in der Sache) angeführte Judikatur des VwGH ist daher (unverändert) nicht einschlägig. Die belangte Behörde stellt hierauf folgend auf Seite 3 des Schreibens vom 31.01.2025 das Erkenntnis des BFG vom 24.05.2022, RV/5100712/2019, heraus. Die belangte Behörde geht davon aus, das BFG sei hier von einer "besonderen Konstellation" ausgegangen, da in diesem Fall die Geschäftsführerin beide Parteien, dh die Verkäuferin und die Käuferin, vertreten habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das BFG ging in seinem zitierten Erkenntnis deshalb von einem Gefährdungsverhalten iSd § 212a Abs 2 lit c BAO aus, weil wesentliche Teile des (tatsächlich vorhandenen) Handelswarenvorrats, der sich im Zugriffsbereich der Abgabenpflichtigen und des österreichischen Abgabengläubigers befand, durch Verkauf verschoben und hierdurch dem Zugriff bzw der Verfügungsmacht der Abgabenpflichtigen sowie des österreichischen Abgabengläubigers entzogen wurde. Das und nichts anderes war die Gefährdungshandlung iSd § 212a Abs 2 lit c BAO. Der hier streitgegenständliche Sachverhalt ist aber - trotz gegenteiliger Behauptungen der belangen Behörde - offenkundig völlig anders gelagert. Es gibt keinen Abfluss (ins Ausland) oä. Gegensätzlich zur Auffassung der belangten Behörde erachtete das BFG im Übrigen den Umstand, dass die Geschäftsführerin die Verkäuferin und die Käuferin vertrat und die Motive für den Verkauf - ausweislich der von der belangten Behörde selbst zitierten Begründung des BFG - nicht als entscheidungsrelevant. Aus dem Erkenntnis des BFG vom 24.05.2022, RV/5100712/2019, ist daher für die Position der belangten Behörde nichts zu gewinnen. Instruktiv für die vorliegende Fall ist vielmehr, dass bereits unter Punkt 6. des ergänzenden Vorbringens vom 20.11.2024 zitierte Erkenntnis des UFS vom 07.08.2012, RV/2768-W/11, welches exakt den hier gegenständlichen Fall von nicht erfolgten Zuflüssen aus dem Ausland abbildet, und dezidiert ausspricht, dass nicht erfolgte Vermögensvermehrungen - und genau solche wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin fallkonkret vor - zu keiner Gefährdungshandlung iSd § 212a Abs 2 lit c BAO führen können: "Selbst aus dem Umstand, dass die Betriebsprüfung verdeckte Gewinnausschüttungen an [...] andere Gesellschafter feststellte, weshalb es eventuell zu keiner Vermögensvermehrung bei der Gesellschaft kam, kann eine Gefährdungshandlung nicht abgeleitet werden, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allfällige verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH an einen Gesellschafter allein noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten darstellt, [...]." Die belangte Behörde beklagt auf Seite 4 des Schreibens vom 31.01.2025 im Weiteren, dass am Abschluss der Lizenzverträge auf Lizenzgeber- und Lizenznehmerseite teils dieselben Personen (***B***, ***A*** etc) tätig geworden seien. Dem ist zu entgegnen, dass es innerhalb eines Konzerns durchaus nicht ungewöhnlich ist, dass dieselben Personen auf mehreren Ebnen als Geschäftsführer anzutreffen sind. Eine "besondere Konstellation" wird hiermit also nicht aufgezeigt. Wenn die belangte Behörde sodann auf Seite 5 des Schreibens vom 31.01.2025 moniert, es seien von eben diesen Personen Vereinbarungen getroffen worden, welche auf eine Verzicht von liquiden Mitteln hindeuteten und die diese Verträge einem Fremdvergleich nicht standhielten, so ist dem zu erwidern, dass die belangte Behörde damit wieder nur die im Hauptverfahren strittigen verdeckten Ausschüttungen aufgreift, welche aber nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, BFG und UFS per se keine Gefährdungshandlungen ISd § 212a Abs 2 lit c BAO darstellen. Eine "besondere Konstellation" iSd des VwGH-Erkenntnisses vom 24.06.2003, 99/14/0343 wird von der belangten Behörde hiermit jedoch - entgegen der konkreten Aufforderung des BFG - offensichtlich nicht dargetan. Wenn die belangte Behörde auf Seite 5 des Schreibens vom 31.01.2025 schließlich und endlich vermeint, es sei auf Deckungsmittel verzichtet worden und dabei auf die ***Z*** ***A*** GmbH verweist und anführt, die Beschwerdeführerin habe gemäß der Offenlegung zur Körperschaftsteuer 2021 ihr zustehende höhere Lizenzgebühren nicht einfordert, so ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin mit besagter Offenlegung der belangten Behörde den bestehenden Verrechnungspreiskonflikt und ihre von der Finanzverwaltung abweichende Auffassung vorsorglich und sorgfältig anzeigte. "Verzichtet" wurde von der Beschwerdeführerin damit aber auf rein gar nichts und es ist auch nichts Verwerfliches, wenn die Beschwerdeführerin in aller Transparenz auf ihrer Rechtsansicht beharrt und Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sucht. Bereits unter Punkt 7. des ergänzenden Vorbringens vom 20.11.2024 wurde ausgeführt, dass eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs 1 BAO nicht voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin die (Rechts-)Ansichten der Finanzbehörden akzeptiert und übernimmt. Dass die Ergebnisse der Betriebsprüfung in der Körperschaftsteuererklärung 2021 nicht berücksichtigt wurden, wie die belangte Behörde hier augenscheinlich erneut bemängelt ist für die begehrte Aussetzung der Einhebung daher ohne Belang. 4. "Begleitschreiben zur Nachreichung vom 4. Februar 2025" Mit Schreiben vom 04.02.2024 legte die belangte Behörde dem BFG ein Konvolut von drei dem Internet entnommener Zeitschriftenartikeln vor. Die belangte Behörde führt auf Seite 2 des Schreibens vom 04.02.2024 vage aus, die vorgelegten Artikel sollten der Untermauerung der in der Stellungnahme vom 31.05.2025 ausgeführten Gefährdungshandlungen dienen. Wie aber die voranstehenden Ausführungen gezeigt haben, wurde seitens der belangten Behörde mit dem Schreiben vom 31.05.2025 weder eine Gefährdungshandlung iSd § 212a Abs 2 lit c BAO noch eine "besondere Konstellation" iSd VwGH-Erkenntnisses vom 24.06.2003, 99/14/0343 dargetan. Die Nachreichung der belangten Behörde geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Ferner wäre es an der belangten Behörde gewesen nachvollziehbar dazulegen, welche konkreten Tatsachen durch die vorgelegten Artikel unter Beweis gestellt werden sollen, warum eben diese Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens relevant sind und inwiefern die vorgelegten Artikel dazu geeignet sind, eben diese entscheidungsrelevanten Tatsachen unter Beweis zu stellen. Nichts von alledem ergibt sich nämlich schlüssig aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2025 oder den vorgelegten Artikeln selbst. Besonders plakativ zeigt sich dies am von der belangten Behörde vorgelegten Beitrag betreffend Herrn ***B***. Es ist schon von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern die vom Handelsgericht ***HG*** verfügte Abberufung von ***B*** für die hier gegenständliche Gefährdungshandlung iSd § 212a Abs 2 lit c BAO relevant sein könnte oder diese gar belegen würde. Offensichtlich versucht die belangte Behörde ***B*** und die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken, indem sie suggeriert, ***B*** sei wegen wirtschaftsnaher Delikte (Betrug, Krida etc) vom Handelsgericht ***HG*** abberufen und gesperrt worden wie der Beitrag, ohne dies freilich direkte auszusprechen, insinuiert. Tatsächlich wurde ***B*** aber vom Handelsgericht ***HG*** abberufen und vorübergehend gesperrt, weil er die seinerzeit im Vereinigten Königreich aufgrund einer temporären Überforderung infolge der Corona-Pandemie mit den Einreichfristen für das Geschäftsjahr 2020 nicht zu Rande kam. Soweit die belangte Behörde vermeint aus dem Artikel betreffend die ***X*** ***E*** AG (CH) ergäbe sich, dass Verschiebungen von Vermögen stattgefunden hätten, so ist dem zu entgegnen, das der Artikel offenkundig die ***X*** ***E*** AG (CH) und nicht die Beschwerdeführerin betrifft. Auch erwähnt der Artikel mit keinem einzigen Wort die verfahrensrelevanten und von der belangten Behörde konkret unterstellten Vermögensverschiebungen in Form angeblich zu geringen Lizenzgebühren (verdeckten Ausschüttungen) der Beschwerdeführerin (oder überhaupt Vermögensverschiebungen). Es ist daher nicht einmal ansatzweise greifbar, worauf die belangte Behörde mit dem beigebrachten Artikel beweistechnisch hinauswill. Der Artikel weist überhaupt keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall auf. Nichts anderes gilt auch für den dritten von der belangen Behörde vorgelegten Beitrag. In Summe ist daher im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, was aus den drei vorgelegten Artikeln, die sich in unsubstantiierten und ersichtlich tendenzösen Behauptungen in einem fragwürdigen Medium erschöpfen, für den streitgegenständlichen Fall in Hinblick auf die Beschwerdeführerin und die von der belangten Behörde konkret behaupteten Gefährdungshandlungen iSd § 212a Abs 2 lit c BAO zu gewinnen ist. Für das hg Verfahren sind sie mangels Bezugs zur Sache ohne ersichtliche Relevanz. 5. Zusammenfassung Entgegen dem Auftrag des BFG vom 11.12.2024 zeigt die belangte Behörde aus vorgenannten Gründen mit ihren Schreiben vom 31.01.2025 und 04.02.2025 weder eine Gefähr- dungshandlung iSd § 212a Abs 2 lit c BAO noch eine "besondere Konstellation" iSd VwGH- Erkenntnisses vom 24.06.2003, 99/14/0343 auf, die es erlauben würde, die mutmaßlichen verdeckten Ausschüttungen, die den Gegenstand des Hauptverfahrens bilden, auch als ein der Aussetzung der Einhebung entgegenstehendes Verhalten zu qualifizieren. Mit Schreiben vom 17.03.2025 (OZ 113) teilte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung und auf die bereits übermittelte Stellungnahme vom 31.1.2025 sowie auf die Nachreichung zur Stellungnahme vom 4.2.2025 mit, dass sie von einer (weiteren) Äußerung absehe. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.05.2026 (OZ 125) ist zu entnehmen: Mag. Martin Spornberger verweist in seiner Äußerung auf sein Schreiben vom 20.11.2024. Mag. Michael Karre verweist auf den für die Feststellung in der Abgabensache fehlenden Gesamtgewinn der Gruppe, siehe Schreiben vom 14.03.2024. Die Abgabenbehörde verweist auf ihre Stellungnahme. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen: Strittig ist, ob die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin die Aussetzung der Einhebung der Abgaben, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung der Bescheidbeschwerden in der Abgabensache abhängt, zu Recht versagt hat. Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Abgabenbehörde stützt die Versagung der Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben auf die Bestimmung des § 212a Abs. 2 lit. c BAO. Gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung steht an sich der Aussetzung der Einhebung nicht entgegen. Lediglich ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, stellt gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung dar (VwGH 25.10.1994, 94/14/0096; VwGH 21.12.1999, 94/14/0088; vgl. auch VwGH 15.09.1999, 94/13/0063, wonach selbst das [voraussichtliche] Fehlen der für die Abgabenentrichtung erforderlichen finanziellen Mittel für sich allein noch kein Grund ist, einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattzugeben). In den angefochtenen Bescheiden (OZ 3 und OZ 4) begründete die Abgabenbehörde die Versagung der Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen durch "Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland "auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei. Die Beschwerdeführerin berechne die Royalty Fee nicht vom Bruttoumsatz der Lizenznehmer, sondern nach Abzug der Cost of Sales. Es finde eine objektive Verkürzung der inländischen Erträge zu Gunsten der ausländischen verbundenen Gesellschaften statt. Die Beschwerdeführerin stelle zu niedrige Lizenzverrechnungen zu verbunden Unternehmen ins Ausland durch eine künstliche Verringerung der Lizenzbemessungsgrundlage her. Die für die Entrichtung der Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel würden durch fehlende Zahlungsflüsse vom Ausland ins Inland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden. In der (Sammel-)Beschwerdevorentscheidung (OZ 6) begründet die Abgabenbehörde die Versagung der Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.1999, 94/13/0063, im Wesentlichen damit, dass die objektive Gefährdungseignung mit dem vorliegenden Verhalten, nämlich mit der Handlung, dass zu verbundenen Unternehmen ins Ausland eine künstliche Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges, stattgefunden habe. Die Wirkung dieser "künstlichen Verringerung" der Lizenzbemessungsgrundlage halte noch an, weil damit die für die Entrichtung der geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung dauerhaft entzogen sei. Im Schreiben vom 31.01.2025 (OZ 96) bringt die Abgabenbehörde vor, die Beschwerdeführerin habe für sie nachteilige Vereinbarungen geschlossen, die sich zu Gunsten verbundener - im Ausland ansässiger - Unternehmen ausgewirkt habe. Die Wirkung des aussetzungsschädlichen Verhaltens halte nach wie vor an. Die Frage betreffend das Vorliegen eines Gefährdungsverhaltens sei danach zu beurteilen, ob "Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers ausgeschlossen oder vermindert werden". Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Der hier unterbliebene Zufluss (vom Ausland in das Inland) sei durchaus vergleichbar mit einem tatsächlichen Abfluss (vom Inland ins Ausland). Eine (bei verdeckten Ausschüttungen die Versagung der Aussetzung der Einhebung rechtfertigende) besondere Konstellation bestehe, weil Doppelfunktionen bei Vertragsabschluss bzw. bei Lizenzierung der zur Verfügung gestellten Leistungen bestanden hätten. Nur durch ein bewusstes Abweichen von den Vergleichsverträgen sei auf Deckungsmittel verzichtet worden. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird entgegengehalten, dass es gegenwärtig noch vollkommen offen und in tatsächlicher Hinsicht von der Abgabenbehörde erst noch unter Beweis zu stellen wäre, ob das von der Abgabenbehörde behauptete, auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Verhalten der Beschwerdeführerin (Verrechnung zu geringer Lizenzgebühren, Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland etc.) überhaupt gegeben ist (Seite 4 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 20.11.2024 [OZ 89]); dass Finanzmittel, die sich niemals im Zugriffsbereich des Abgabepflichtigen und damit des österreichischen Abgabengläubigers befunden hätten, eben diesem Zugriffsbereich denklogisch auch nicht entzogen werden könnten (Seite 6 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 20.11.2024 [OZ 89] und Seite 2 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 11.03.2025 [OZ 109]); dass § 212a Abs. 2 lit c BAO insofern Handlungen erfasst, die zeitlich nahe vor dem Entstehen der Abgabennachforderung unter solchen Umständen gesetzt wurden, aus denen dem Abgabepflichtigen das drohende Entstehen der Abgabenschuld, deren Durchsetzung er gefährdet, bereits erkennbar wurde (Seite 8); dass die (strittige) Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestands bzw. die zur Abgabenbemessung und Abgabenfestsetzung führenden Umstände prinzipiell keine Gefährdungshandlung iSd § 212a Abs. 2 lit c BAO darstellen können, da ansonsten bei praktisch jeder Bescheidbeschwerde § 212a Abs. 2 lit c BAO einer Aussetzung der Einhebung entgegenstünde (Seite 9); dass der VwGH unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass jener (strittige) Sachverhalt, der zur Verwirklichung der (strittigen) verdeckten Ausschüttung geführt haben soll, für sich allein kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes Verhalten iSd § 212a Abs. 2 lit c BAO darstellen kann, sondern ein weiteres Verhalten des Abgabenpflichtigen oder weitere besondere Umstände hinzutreten müssen. Genau ein solches weiteres Verhalten oder besondere Umstände fehlen im vorliegenden Fall jedenfalls, denn gemäß den Ausführungen der belangten Behörde soll sich das gesamte auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtete Verhalten der Beschwerdeführerin darauf beschränken, im Konzern fremdunübliche Lizenzgebühren verrechnet zu haben und erschöpft sich damit in der (abgabenrechtlichen) Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung (Seite 9-10). Mit Erkenntnis vom 15.09.1999, 94/13/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Verhalten des Abgabepflichtigen, ebenso wie es mehrere verschiedene materiell-rechtliche Abgabentatbestände verwirklichen kann (etwa auf dem Gebiet der Ertragsteuern und der Verkehrssteuern), zusätzlich auch verfahrensrechtliche Tatbestände erfüllen kann. Verlagert ein Abgabepflichtiger den wirtschaftlichen Erfolg seiner Aktivitäten durch fingierte Betriebsaufwendungen - dazu gehören auch überhöhte Einstandspreise - ins Ausland und hat diese Vorgangsweise zur Folge, dass die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch Zahlungsfluss ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden, so ist ein solches Verhalten gleichermaßen für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen wie auch für die Abgabeneinhebung von Relevanz. Es kann daher durchaus den Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO erfüllen, vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung als Verhalten oder als dessen Wirkung noch anhält. Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 15.09.1999, 94/13/0063, weiter entschieden hat, trifft es zwar zu, dass ein Verhalten, das gleichermaßen für die Festsetzung von Abgaben wie für deren Einbringlichkeit von Bedeutung ist, erst durch den Ausgang des Berufungsverfahrens seine Bestätigung findet. Es kann daher durchaus sein, dass ein von der Abgabenbehörde zunächst angenommenes Verhalten gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO sich im Zuge des Berufungsverfahrens als zu Unrecht angenommen herausstellt. Dies ändert aber nichts daran, dass es einer Aussetzung der Einbringung so lange entgegensteht, als seine Annahme gerechtfertigt erscheint. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die Tatbestände des § 212a Abs. 2 lit. a bis lit. c BAO selbständig nebeneinander normiert sind und jeder für sich allein der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegensteht. Das bedeutet, dass auch dann, wenn der Tatbestand einer wenig erfolgversprechenden Berufung nicht gegeben ist, also das Rechtsmittel durchaus Erfolg haben kann, dennoch das Vorliegen eines Verhaltens, das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit allfälliger Abgaben gerichtet ist, eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung unzulässig macht (arg. die Wortfolge: "die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen ..."). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 15.09.1999, 94/13/0063, schließlich entschieden hat, erscheint es durchaus vertretbar, dem Interesse des Abgabengläubigers an der Einbringlichkeit von Abgabenschulden ein derart hohes Gewicht beizumessen, dass ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Berufung so lange als Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung zu sehen ist, als es sich nicht als zu Unrecht angenommen herausstellt. Mit Erkenntnis vom 24.06.2003, 99/14/0343, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass allfällige verdeckte Ausschüttungen einer GmbH an einen Gesellschafter allein noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten darstellt. Diese Beurteilung ist schon deshalb geboten, weil andernfalls in allen Berufungsfällen, in welchen die Frage verdeckter Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften strittig ist, eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung von Abgaben im Hinblick auf § 212a Abs. 2 lit. c BAO nicht in Betracht käme. Besondere Konstellationen, welche die (von der Abgabenbehörde angenommenen) verdeckten Ausschüttungen in den dem Beschwerdefall vorgelagerten Abgabenverfahren auch als ein der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten rechtfertigten, hat die Abgabenbehörde im Beschwerdefall mit den in den Schreiben vom 31.01.2025 und vom 04.02.2025 (OZ 96 und OZ 99) vorgebrachten Umständen nicht aufgezeigt. Die angefochtenen Bescheide waren daher abzuändern und auszusprechen, dass die Einhebung der strittigen Abgaben ausgesetzt wird. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 4. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100471/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100471.2024
Stammnummer
148314
Gültig
04.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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