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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100784/2022

Einkünfte iSd § 31 EStG 1988 bei Tausch einer Kryptowährung in eine andere

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100784/2022vom 04.01.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es erschließe sich nicht gänzlich, wieso lediglich bei zinstragenden Kryptowährungen eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen möglich sein sollte. In der Beantwortung des Auskunftsersuchens werde ausgeführt, dass in diesem Fall aufgrund des Vorhandenseins eines Gläubigers eine Forderung und bei nicht zinstragenden Kryptowährungen lediglich ein sonstiges Wirtschaftsgut vorliege. Für die Frage, ob eine Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen gegeben sei, könne allerdings nicht ausschlaggebend sein, ob im konkret vorliegenden Fall die Kryptowährung zinstragend veranlagt werde. Es sei praktisch bei jeder Kryptowährung denkbar, dass diese in einzelnen - in der Praxis wohl äußerst seltenen Fällen - zinstragend veranlagt werde, allerdings diese Kryptowährung im Regelfall nicht zinstragend gehalten werde. Hier komme es also auf die Verwendung der Kryptowährung im konkreten Einzelfall an. Die Frage, ob Kryptowährungen mit Fremdwährungen vergleichbar seien, sei allerdings ganz generell zu klären und hier sollte die konkrete Verwendung im Einzelfall nicht unbedingt ausschlaggebend sein. Zum Vergleich mit Komplementärwährungen sei anzumerken, dass der Vergleich mit Fremdwährungen aus wirtschaftlicher Sicht zutreffender sei. Die historischen Beispiele von Komplementärwährungen würden sich wohl im Wesentlichen auf relativ unbedeutende und regional oder zeitlich sehreingeschränkte Phänomene beschränken. Aufgrund der aktuell vorliegenden Marktkapitalisierung, der Verbreitung sowie der praktischen Eignung als Zahlungsmittel seien funktionell gesehen Kryptowährungen aktuell den Fremdwährungen ähnlicher als den Komplementärwährungen. Die Einordnung als "sonstiges Wirtschaftsgut" scheine ebenso ein wenig problematisch. Sofern eine Verzinsung vorliege, werde vom BMF eine Einordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen vorgenommen. Da § 27 EStG 1988 lediglich Einkünfte aus der Überlassung von Kapital erfasse, sei fraglich, inwiefern ein sonstiges Wirtschaftsgut als Kapital angesehen werden könne. Einkünfte aus Sachen bzw. anderem Vermögen würden nicht durch § 27 EStG 1988 erfasst, lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der ertragsteuerliche Zinsbegriff sei auf Forderungen aus Kapitalüberlassung ausgerichtet (Polivanova-Rosenauer, taxlex 2017, 376). Nicht außer Acht zu lassen seien in diesem Zusammenhang die Ausführungen in VwGH 15.1.2008, 2006/15/0116): "Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies wird in der Regel erst durch die (endgültige) Tilgung oder teilweisen Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt die letztendliche Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich als Heimatwährung (im Beschwerdefall: Euro) Relevanz bekommt. Durch diese abschließende Gegenüberstellung der noch ausstehenden Fremdwährungsverbindlichkeit zu den seinerzeitigen "Anschaffungskosten" der Kreditsumme, lässt sich eine positive Differenz in einem - sodann gesichert erzielten - Kursvorteil erkennen. Dann und erst dann kann dieser Kursvorteil als zugeflossen gelten. Im Beschwerdefall, dem die Konvertierung von einer wechselkurslabilen in eine andere nicht über eine fixen Wechselkurs zum Euro gleichgeschalteten Währung zu Grunde liegt, ist diese für die Annahme des Zufließens eines Kursgewinnes erforderliche Sicherheit im Konvertierungszeitpunkt - unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich eine Novation des alten Schuldverhältnisses vorliegt - grundsätzlich nicht gegeben. Ist aber von einem nach wie vor bestehenden Kursrisiko auszugehen, steht zum Konvertierungszeitpunkt nicht fest, dass die tatsächlich zur endgültigen Kredittilgung erforderlichen Rückzahlungen die seinerzeit kreditierten Geldmittel (jeweils gerechnet in Nominalbeträgen der Heimatwährung) unterschreiten werden. Dass das Ergebnis der Fremdwährungskonvertierung auf den jeweiligen Kontoblättern zum Ausweis niedrigerer Euro-Beträge geführt hat, stellt gerade unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts anderes dar, als einen (bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu erfassenden) "Gewinn", wie er auch ohne Konvertierung bei entsprechenden Kursschwankungen der Fremdwährung gegenüber der Heimatwährung eintreten kann." In diesem Kontext sei folgendes festzuhalten: Im Auskunftsersuchen werde bei zinstragend veranlagten Kryptowährungen die analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Fremdwährungen bejaht, bei nicht zinstragenden Kryptowährungen allerdings verneint, unter anderem mit dem Hinweis, dass bei Kryptowährungen lediglich (allenfalls) eine Komplementärwährung vorliegen würde. Nun scheine diese Argumentation allerdings in Hinblick auf die zitierten Aussagen des VwGH Erkenntnisses nicht ganz schlüssig. Der VwGH betone schließlich die Voraussetzungen des endgültigen Vermögenszuganges, die Sicherheit des Eintritts eines Kursgewinnes und die Beseitigung des Kursrisikos. Sofern keine Fremdwährung im engeren Sinne, sondern lediglich eine Komplementärwährung vorliege, sei allerdings nicht gesagt, dass beim Tausch (Komplementärwährung gegen Komplementärwährung) in Hinblick auf diese genannten Kriterien ein im Vergleich zum Tausch Fremdwährung gegen Fremdwährung höhrrer Grad an Sicherheit vorliege. Sofern es sich also, wie vom Finanzamt vertreten, nicht um eine Fremdwährung im engeren Sinne handle, sei damit nicht gesagt, dass eine finale Realisierung eines Gewinnes vorliege. Es könne ganz im Gegenteil die Meinung vertreten werden, dass eine solche Realisierung beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch weniger vorliege als beim Tausch von Fremdwährungen im herkömmlichen Sinne. Die diesbezüglichen spezifischen Risiken würden weiter unten noch kurz angeführt werden. Diese ließen vermuten, dass von einer endgültigen Realisierung von Gewinnen im Bereich der Kryptowährungen selbst beim Vorhandensein von buchmäßigen Gewinnen nicht so ohne weiteres ausgegangen werden könne. Es werde daher die Meinung vertreten, dass die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Es werde also davon ausgegangen, dass in der Steuererklärung 2020 grundsätzlich keine Spekulationseinkünfte anzusetzen sein würden. Der Tausch zurück in Euro wäre im vorliegenden Jahr immer außerhalb der Spekulationsfrist gelegen. Vereinfachend werde allerdings hinsichtlich der privat gehaltenen BTC der Auffassung des BMF gefolgt. Ganz bewusst sei diese abweichende Rechtsansicht auch nicht in den einschlägigen Foren publiziert worden, welche sich mit der Besteuerung von Kryptowährungen auseinandersetzen würden (z.B. die österreichische Telegram-Gruppe zum Thema Steuern bei Kryptowährungen mit rund 1.000 Mitgliedern). Hinsichtlich der automatisiert gehandelten Kryptowährungen erfolge eine gesonderte Ermittlung, welche in der Folge noch geschildert werde. Behandlung der Gewinne aus automatisiertem Trading in der Steuererklärung 2020: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und im Hinblick auf die schwierige Planbarkeit von Steuerzahlungen im Falle von Verfahren vor dem BFG oder dem VwGH sei in der Steuererklärung folgende vereinfachende Vorgangsweise umgesetzt worden: Bei den drei Beteiligten seien die Gewinne aus dem Invest via Trading-Software als Spekulationseinkünfte eingetragen, die Berechnung der Spekulationseinkünfte sei allerdings aufgrund eines spezifischen Systems erfolgt. Bei einer abweichenden Interpretation müsse aufgrund der hohen steuerlichen Belastung auf ein Handeln mittels Fremdwährungen GBP/CHF übergegangen werden, wodurch die Steuer gänzlich wegfallen müsste. Ein Alternative würde auch das Einstellen der Software und lediglich langfristiges Halten einzelner Coins sein. Zu erwähnen sei auch, dass die Mittelzuflüsse des Jahres 2021 rund 500.000,00 € betragen würden, bei einem ursprünglichen Kapitaleinsatz von rund 20.000,00 € und hier im Wesentlichen finanzielle Mittel aus dem Ausland nach Österreich kommen würden, da auf einer asiatischen Kryptobörse gehandelt werde. Würde sich der Erfolg der Trading-Software des Jahres 2021 also in den Folgejahren fortsetzen, würden diese einen zwar kleinen, aber positiven Beitrag zur österreichischen Leistungsbilanz liefern. Zu beachten sei hier, das, sofern die Aktivität in den nächsten Jahren mit ähnlicher Rendite fortgesetzt werden könne, der Depotwert und damit der erwartete Mittelzufluss noch weiter ansteige. Steuerliche Auslegung im vorliegenden Fall: Ziel bei der vorliegenden Software sei es, langfristig am Kryptowährungsmarkt zu partizipieren, aber bei kurzfristigen Crashes keine Verluste zu machen. Insbesondere in der Zeit nach 2017 hätten die drei Beteiligten aufgrund der unsicheren Marktsituation mit großen Crashes bzw. einem Crash gegen Null immer gerechnet. Viele Coins hätten zwischen 2017 und 2019 tatsächlich 90-99 % an Wert verloren. Dies betreffe nicht nur kleine Projekte, sondern durchaus etablierte Kryptowährungen, welche sich in den Top 100 oder gar Top 10 der Marktkapitalisierung befunden hätten. Die Coins würden in der bestehenden Software länger gehalten werden als ein Jahr, allerdings mit Unterbechungen von mehreren Tagen und manchmal auch Wochen, je nach Marktentwicklung. In Summe sei die Software bereits seit Anfang 2018 investiert worden. Eine Besteuerung sämtlicher Gewinne, lediglich aufgrund kurzfristiger Ausstiege aus dem Markt und späterem Wiedereinstieg würde eine Ungleichbehandlung sein gegenüber einem Marktteilnehmer mit viel Vermögen, welcher blind einen Teil seines Vermögen über mehr als zwölf Monate investiere und danach steuerfrei verkaufe. Dass der Handel über einen Algorithmus, welcher empirisch gesehen etwas intelligenter investieren solle, insofern einer rund 50-% igen Steuerbelastung unterworfen werde, scheine im Licht des Leistungsfähigkeitsprinzips sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes schwer rechtfertigbar. Dass es in Österreich keine Vermögenssteuer gebe, verschärfe diese Problematik weiter. Ohnehin bestehe die oben zitierte Rechtsansicht, dass beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung kein einkommensteuerlich relevanter Vorgang vorliege. Insofern würde durch entsprechende Rechtsprechung es BFG bzw. VwGH hier ohnehin Gleichklang hergestellt, sofern diese in Zukunft vorliege. Beim vorliegenden Fall würden also keine Spekulationseinkünfte im engeren Sinne vorliegen, da im Vergleich zu langfristigem Halten in Summe nur geringfügige Einkünfte im Sinne eines Mehrgewinnes bestehen würden und lediglich das Risiko des Totalverlustes minimierte werden solle. Da die Beteiligten kein Wissen in der Branche hätten und sich damit nicht beschäftigen wollten, sei das automatisierte Trading die einzige Möglichkeit, hier zu profitieren und das Risiko höherer Verluste minimal zu halten. Die Übersicht "Vergleich Halten mit Trading 2020" zeige einen Vergleich der Gewinne aus der Trading-Software und der Gewinne, welche bei einem Halten der Währungen von 1.1.2020 bis 31.12.2020 resultieren würden. Für die Preisdaten seien der Preis zum Zeitpunkt des ersten Kaufes im Jahr 2020 sowie des letzten Verkaufes der Software im Jahr 2020 herangezogen worden, da diese unmittelbar aus den ihm vorliegenden Daten ersichtlich seien. Bei Heranziehen des Preises per 1.1. und 31.12. würde sich im Schnitt mit ziemlicher Sicherheit eine weit größere Wertsteigerung als bei den zugrunde liegenden Daten zeigen. Beim Halten von mehr als 12 Monaten würde der Gewinn steuerfrei sein, beim vorliegenden Handel laut Ansicht des BMF allerdings nicht. Dies würde allerdings zu einem paradoxen Ergebnis führen, welches in Widerspruch zum Leistungsfähigkeitsprinzip stehe. Das reine Halten würde laut Übersicht zu einem Überschuss von rund 65.000,00 € im Jahr 2020 führen (lediglich für jenen Zeitraum im Jahr 2020, welcher sich aus dem ersten Kauf und letzten Verkauf der Software ergebe) und bei einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten gänzlich steuerfrei sein. Bei der Software seien rechnerisch in diesem Zeitraum rund 22.000,00 € an Profit erzielt worden, jedoch solle hierfür laut BMF-Meinung eine Steuerbetrag von rund 11.000,00 € anfallen, wobei im Vergleichsfall das Haltens eine Steuerbetrag von Null Euro anfalle, wenngleich hier die Gewinne in etwa dreimal so hoch seien. Dieselbe Übersicht sei für das Jahr 2021 erstellt worden (derweil vorläufige Werte anhand Prognose), wobei hier die Werte bedeutend höher seien. Das reine Halten würde laut Übersicht zu einem Überschuss von rund 400.000,00 € im Jahr 2021 führen und bei einer Haltedauer von mehr als zwölf Monaten gänzlich steuerfrei sein. Bei der Software würde rechnerisch in diesem Zeitraum rund 500.000,00 € an Profit erzielt werden, jedoch solle hierfür laut BMF-Meinung statt Null Euro ein Steuerbetrag von rund 250.000,00 € anfallen. Argumentation der für die Steuererklärung zugrunde gelegten Berechnungsmethode: Die obigen Zahlen würden zeigen, dass die vom BMF vertretene Rechtsansicht durchaus zu einer massiv erhöhten Steuerbelastung im Vergleich zum Halten von mehr als zwölf Monaten führe. Aufgrund der eingangs erwähnten Ausführungen scheine diese Interpretation ohnehin problematisch. Insbesondere die finale Versteuerung von etwaigen Scheingewinnen dürfte schwierig zu argumentieren sein und könne in einem worst-case-Szenario eine massive finanzielle Belastung nach sich ziehen. So würden z.B. Fallkonstellationen bestehen, in denen aufgrund der starken Schwankungen ein rechnerischer Gewinn beim Tausch einer Kryptowährung in eine andere vor Jahresende bestehe (z.B. 20.000,00 € Gewinn), dieser Gewinn allerdings durch Verlust zu Beginn des Folgejahres vernichtet werde (z.B. 20.000,00 € Verlust). Durch die Interpretation des BMF würde es in einem solchen Fall trotzdem zu einer Gewinnrealisierung kommen und eine Steuer von 10.000,00 € (bei einem Grenzsteuersatz von 50%) anfallen. Der tatsächliche Gewinn betrage allerdings 0,00 € und die Steuerzahlung würde insofern nicht gerechtfertigt sein. Dass dieses Beispiel nicht fiktiv sei würden verschiedene historische Ereignisse in der Kryptobranche (insbesondere Hacks von Börsen) zeigen. Als wesentliche zukünftige Risiken diesbezüglich seien folgende Themenbereiche anzuführen: Risiko von Hacks (der Kryptobörse Binance oder des individuellen Accounts), größere Marktcrashes (durch externe oder kryptomarkt-spezifische Faktoren), das laufende Verfahren vor der SEC bezüglich der gehandelten Basiswährung (USDT-Tether), etwaige Sperren der Börse Binance seitens der chinesischen Regierung, Sperren ausländischer Kunden der Börse Binance, Weigerung der Auszahlung von Kryptobeständen seitens österreichsicher Banken, Risiko der Entschlüsselung des Codes von BTC durch einen Quantencomputer, dies würde wohl den gesamten Krypto-Markt über Nacht vernichten. In Hinblick auf diese Risiken sei die Besteuerung von Scheingewinnen im folgenden Fall nicht unproblematisch. Insbesondere würden diese Risiken über die kommenden Jahre bestehen bleiben. Durch die drei Beteiligten sei hier ein mehrjähriges Engagement geplant, um auch den Zinseszinseffekt auszunutzen. Der Depotwert sei von rund 40.000,00 € im Jahr 2020 auf rund 520.000,00 € per November 2021 (hier seien allerdings im Jahr 2021 Auszahlungen in Höhe von 120.000,00 €) erfolgt) angestiegen. Als Ziel für die Folgejahre werde ein siebenstelliger Depotwert avisiert. Das "Liegenlassen" des Kapitals im Depot bedeute leider allerdings auch, dass die Möglichkeit eines Totalverlustes angesichts der obigen Risiken zu jedem Zeitpunkt bestehen bleibe. In Hinblick auf die Ausführungen des VwGH 15.1.2008, 2006/15/0116, scheine diesen Risiken eine gewisse Bedeutung für die abgabenrechtliche Beurteilung zuzukommen. ("Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann."….."für die Annahme des Zufließens eines Kursgewinnes erforderliche Sicherheit im Konvertierungszeitpunkt") Der langfristige Planungshorizont sei auch ein Beleg, dass keine Spekulation im engeren Sinne vorliege, sondern ein mehrjähriger Vermögensaufbau. In Summe sei also ein langfristiges Engagement geplant, mit einem Investitionshorizont von zumindest fünf bis zehn Jahren. Es würden also keine klassischen Spekulationseinkünfte vorliegen, sondern ein langfristiges Investment. Spekulationseinkünfte im engeren Sinne könnten allenfalls durch Herausschälen des Übergewinnes im Vergleich mit normaler Rendite je Coin gesehen werden. Im vorliegenden Fall sei lediglich eine laufende Re-Allokation der Währungen erfolgt. Es würden Währungen gekauft und nach ein paar Tagen, Wochen oder Monaten gegen die Kryptowährung USDT getauscht und diese wiederum zum Kauf anderer Währungen eingesetzt werden. Es erfolge in dieser Weise unterjährig eine regelmäßige Umschichtung auf die aktuell jeweils profitabelsten Währungen. Das Wirtschaftsgut Kryptowährung bleibe in diesem Prozess jedenfalls erhalten und werde in dieser Weise langfristig gehalten. Der Zeithorizont dieser Investition liege bei mehreren Jahren. Die ersten Investitionen seien im Jahr 2018 getätigt worden und es sei das Beibehalten des Handels in den nächsten Jahren geplant. Lediglich bei größeren Korrekturen des Marktes solle eine kurzfristige Reduktion der Kapitalallokation erfolgen. Dies soll austomatisiert und aufgrund eines Algorithmus erfolgen , damit man sich nicht mit den mühsamen Details einzelner Kryptowährungen und einer nicht überschaubaren Branche beschäftigen müsse. Ziel sei eine laufende Re-Allokation bzw. Umschichtung auf die aktuelle sich gut entwickelnden Währungen und eine kurzfristiges Aussteigen, sobald der Markt überhitzt sei, um zu etwa günstigeren Konditionen wieder einzusteigen. Das Wirtschaftsgut Kryptowährung bleibe jedoch zu jedem Zeitpunkt erhalten, da in der Software niemals ein Umtausch in Euro erfolgt. Bisher sei lediglich ein Teil der zuvor investierten Bestände an die einzelnen Mitbeteiligten ausbezahlt worden (in BTC oder USDT), um zumindest das Risiko des Verlustes des zu Beginn investierten Kapitals zu minimieren. Die Mitbeteiligten würden dann fallweise den Bestand oder einen Teil in EUR umtauschen, wobei zuvor die einzelnen Tranche für mehr als 12 Monate in Krypto investiert gewesen wären. Hier ist hinzuweisen, dass von den bestehenden Gewinnen noch wenig in Euro realisiert worden wäre. Der per November 2021 bestehende Depotwert sei gänzlich in Kryptowährungen auf der beschriebenen Börse angelegt. Als Reservewährung fungiere hier die Kryptowährung USDT und aus diesem Bestand werde wiederum in andere Kryptowährungen investiert. Als Zeitpunkt der Realisierung sei der finale Tausch in Euro anzusehen. Die Idee hinter dem Investment sei also, fast permanent in die verschiedensten Altcoins investiert zu sein, bei negativen Kursverläufen allerding kurzfristig auszusteigen und günstiger einzukaufen. Die Absicht dahinter sei also ein langfristiges Invest und keine kurzfristige Spekulation. Abhängig von der Kursentwicklung der einzelnen Coins sei die Software im Schnitt rund 60-80 % des Jahres bei den einzelnen Coins jeweils investiert. Sofern auch USDT dazugezählt werde, sei die Software seit Start zu Anfang des Jahres 2018 permanent zu 100 % in Kryptowährungen investiert. Berechnungsmethode der Spekulationseinkünfte 2020: Es wären Einkünfte erklärt worden in Höhe des Übergewinnes zu normalem Halten der Währungen. Jene Coins, bei denen ein geringeres Ergebnis herauskomme, seien nicht als negativer Saldo von den Einkünften abgezogen worden und insofern liege keine kumulierte Betrachtung vor. Es seien nur jene Coins herangezogen worden, bei welchen sich im Vergleich zum langfristigen Halten ein positiver Saldo ergebe. Bei diesen Coins sei das Ergebnis summiert und als Spekulationseinkünfte versteuert worden. Es sei allerdings kein Ausgleich mit negativen Spekulationseinkünften erfolgt. Jene Coins, bei welchen im Jahr 2020 in Summe ein Verlust aus dem Handle resultiert sei, seien also nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden. Das auf diese Weise ermittelte Ergebnis sei der beiliegenden Aufstellung "Berechnung Übergewinn 2020" zu entnehmen. Es ergebe sich eine Bemessungsgrundlage (Übergewinn) iHv 7.830,00 € für das Jahr 2020. | 2020 | voll | Übergewinn | Bemessungsgrundlage | 19.070 | 7.830 | Steuer 50% | 9.535 | 3.915 | Effektive Steuer*) | 50 % | 21 % | *) bezogen auf volle BMG | | Die in der Aufstellung ausgewiesenen Einkünfte seien im Jahr 2020 anteilig den drei Beteiligten in folgendem prozentuellen Ausmaß (gemäß dem eingesetzten Kapital bzw. dem Anteil im Jahr 2020) zugerechnet worden: | Beteiligter 1 | 26 % | 2.036,00 € (2.321,00 $) | Beteiligter 2 | 42 % | 3.289,00 € (3.749,00 $) | Beschwerdeführer | 32 % | 2.505,00 € (2.856,00 $) Es seien keine Werbungskosten angesetzt worden und lediglich der Unterschied aus Veräußerungserlösen und Anschaffungskosten (sowie Gebühren) berechnet worden. Im Falle eines Rechtsmittels würden allerdings noch Werbungskosten zu ergänzen sein. Weiter müsste eine mögliche Anwendung des Steuersatzes von 27,5 % (entweder bei sämtlichen Coins oder bei einzelnen Coins) noch geprüft werden. Ergänzend sei zu erwähnen, dass die Aufstellung nur die automatisierten Trades der Software enthalte. Es seien im Jahr 2020 bei Crashes auch manuelle Verkäufe vorgenommen worden, welche zu Verlusten geführt hätten. Diese seien in den beiliegenden Aufstellungen nicht enthalten. Sofern die vorgeschlagene Berechnungsmethode nicht akzeptiert werde, müssten von Seiten des Beschwerdeführers insofern noch Ergänzungen erfolgen, als diese Verluste noch ergänzt werden müssten und die Werbungskosten noch zu berechnen sein würden. Mit Ergänzungsvorhalt vom 13.12.2021 wurden durch die Amtspartei folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet: Insbesondere zum Punkt: Behandlung der Gewinne aus automatisiertem Trading in der Einkommensteuererklärung 2020: In der Offenlegung werde ausgeführt, dass unterjährig Umschichtungen auf die aktuell profitabelste Währung erfolgt seien, jedoch nicht in Euro gewechselt worden wäre. Es sei eine laufende Re-Alllokation der Währungen mit einem Planungshorizont von mehreren Jahren erfolgt. Das Finanzamt gehe davon aus, dass es sich hier um Zwischenrealisierungen bzw. Täusche zwischen den verschiedenen Kryptowährungen handle. Würde unter "Umschichtungen" etwas Anderes zu verstehen sein sollen, werde um Aufklärung ersucht. Nicht nachvollziehbar sei die in den Unterlagen angeführte Berechnungsmethode, insbesondere stelle sich die Frage, was unter "Handel langfristiges Halten" zu verstehen sei. Es seien die Angaben zu erläutern. Mit Schreiben vom 19.12.2021 wurde durch den Beschwerdeführer wie folgt geantwortet: Es werde die Berechnung der Bemessungsgrundlage gemäß BMF-Meinung übermittelt (Tauschvorgänge als Realisierung). Die Gewinne aus dem automatisierten Trading in 2020 hätten in Summe rund 19.000,00 € betragen. Hiervon seien noch - in der Auswertung der Software nicht ausgewiesene - Verluste aus manuellen Verkäufen anlässlich des Crashes am 12.3.2020 iHv rund 2.300,00 € sowie Werbungskosten iHv rund 300,00 € (Server und Strom) abgezogen worden. Der auf ihn entfallende Anteil aus der Software betrage rund 5.300,00 €. Hier würden noch die Gewinne aus privat verkauften Kryptowährungen aus 2020 iHv 4.350,00 € hinzukommen. Seine Spekulationseinkünfte laut BMF-Meinung für 2020 würden damit 9-618,11 € betragen. | Gewinne privat | 4.350,00 € | Gewinne Software | 5.268,11 € | | 9.618,11 € | Spekulationseinkünfte laut Meinung BMF: 9.618,11 € Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 24.3.2022 wurden Sonstige Einkünfte (Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ohne Substanzgewinne aus Investitionsfonds) in Höhe von 9.618,11 € festgesetzt. Mit gesonderter Begründung vom 25.3.2022 wurde durch die Amtspartei wie folgt ausgeführt: Sachverhalt: Im Zuge der Einreichung der Steuerklärung 2020 sei eine Offenlegung hinsichtlich von Spekulationseinkünften erfolgt. Die in der Offenlegung dargelegte Rechtsansicht werde seitens des Finanzamtes hinsichtlich Einkommensteuer 2020 nicht geteilt, weshalb die Einkünfte aus Spekulation seitens des Finanzamtes iHv 9.618,11 € anstatt der ursprünglich angegebenen 6.855,00 € angenommen würden (die Zahlen seien mit dem Beschwerdeführer abgestimmt worden). Rechtliche Würdigung: Es werde grundsätzlich auf die Auskunft zur sachverhaltsbezogenen Anfrage vom 20.5.2021 (Treu- und Glauben-Auskunft) verwiesen, in der nicht nur die Rechtsansicht des Steuerpflichtigen dargelegt worden wäre, die jener in der Offenlegung entspreche, sondern in der auch die davon abweichende Rechtsmeinung der Finanzverwaltung ausführlich dargelegt worden wäre. Es werde daher neuerlich angeführt: Gemäß der bis zum 28.2.2022 geltenden Regelung und damit für die Einkommensteuererklärung 2020 anwendbar gelte folgendes: Erfolge keine zinstragende Veranlagung seien Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage. Der Handel zwischen Kryptowährungen sei ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang zu sehen, wodurch der Kursgewinn/-verlust realisiert werde. Sofern die Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliege, seien Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Spekulation steuerpflichtig, Für das erworbene Kryptoasset beginne die Spekulationsfrist neu zu laufen. Die vom Steuerpflichtigen durchgeführten Tauschvorgänge zw. einzelnen Währungen und zurück bzw. Veräußerungen - egal ob Software unterstützt oder von selbst angestoßen - seien daher entsprechend als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen. Es werde darauf hingewiesen, dass mit 1.3.2022 eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, die jedoch für den gegenständlichen Fall noch nicht anwendbar sei. Mit Schreiben vom 26.3.2022 wurde Beschwerde erhoben gegen den gegenständlichen Bescheid wie folgt: Entgegen der vom Finanzamt amtswegig angesetzten Höhe der Spekulationseinkünfte werde höflich ersucht, die Spekulationseinkünfte lediglich in Höhe der Einkünfte aus dem privaten Trading iHv 4.350,00 € anzusetzen. Es werde höflich ersucht, die Einkünfte aus dem automatisierten Trading iHv 5.268,11 € gemäß der in der Beilage angeführten Rechtsmeinung nicht als realisiert anzusehen. Erst der Tausch in Euro führe zu einer endgültigen Realisierung. Auf die detaillierten Ausführungen in der Beilage werde verwiesen. Die verbleibenden Spekulationseinkünfte aus dem privaten Trading würden 4.350,00 € betragen. Die diesbezügliche Aufschlüsselung liege dem Finanzamt vor. Beigelegt wurde eine Begründung, die unter anderem wie folgt lautet: Die Offenlegung vom 5.11.2021 sei aktenkundig, ebenso das dieser vorangegangene Auskunftsersuchen vom 13.4.2021 (Beantwortung vom 20.5.2021). In der Offenlegung sei bereits auf die Problematik der BMF-Rechtsansicht zum Tausch zwischen verschiedenen Kryptowährungen eingegangen worden. Ergänzend zu dieser Offenlegung würden noch ein paar wenige Literaturstellen bzw. aktuelle Informationen angeführt werden. Im Anschluss würden die relevanteren Stellen aus der Offenlegung nochmals zusammengefasst werden. 1. Ergänzung zur Offenlegung Offenkundig wäre das in der Offenlegung sowie dem Auskunftsersuchen zitierte Erkenntnis des VwGH zum Tausch von Fremdwährungen auch im Gesetzgebungsprozess der Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen ein Thema gewesen. Das neue Gesetz sehe vor, dass der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung zu keiner Realisation führe. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werde auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungen verwiesen: "In Abs. 3 sollen die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen näher geregelt werden. Dazu sollen sowohl die Einkünfte aus der Veräußerung gegen Euro sowie die Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen zählen, wobei auch ein Verkauf gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen einen solchen steuerpflichtigen Tauschvorgang auslösen soll. Der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen soll hingegen - in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungen - keinen Realisierungsvorgang darstellen." taxlex 2022/6, Zur Besteuerung von Kryptowährungen und -assets, Sabine Kirchmayr/Tatjana Polivanova-Rosenauer/Yvonne Schuchter-Mang: "Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung soll gemäß § 27b Abs. 3 Z 2 EStG 1988 nicht zu einer Realisierung führen. Dies soll nach den Gesetzesmaterialien in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen gelten und daher darauf zurückzuführen sein, dass das Wirtschaftsgut "Kryptowährung" bestehen bleibt und erst bei Umtausch in EUR oder in eine anerkannte Fremdwährung ein "endgültiger Vermögenszugang" aus der Kryptowährung erfolgt." ÖStZ 2022/5, ÖStZ 2022, 31, Heft 1 und 2 vom 4.2.2022: Besteuerung von Kryptowährungen gemäß § 27b EStG 1988 - Paradigmenwechsel bei der Besteuerung eines immer mehr an Bedeutung gewinnenden Phänomens, Michale Deichsel, Msc: Der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen solle hingegen interessanterweise - in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungen - gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 keinen Realisierungsvorgang darstellen. Dies möge auf den ersten Blick insofern inkonsistent wirken, als durch das Ersetzen des Begriffes der "Forderung" durch "Geldforderung" in den § 27 Abs. 8 Z 1, § 27a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 93 Abs. 2 Z 1, § 94 Z 7, § 95 Abs. 3 Z 3 TS 2 sowie § 96 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 dem Charakter von Kryptowährung als kein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel Rechnung getragen werden solle und eine Analogie eben genau zu dem gezogen werde, wozu Kryptowährungen im Ergebnis nicht qualifizieren würden. Auf den zweiten Blick erscheine diese Regelung jedoch logisch und konsistent: Nach der Rechtsprechung des VwGH führe die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Fremdwährung im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Einkünften iSd § 31 EStG, weil der sich durch die Konvertierung ergebende Vermögenszugang endgültig sein müsse und durch die Konvertierung einer Fremdwährung in eine andere dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährung" bestehen bleibe. Erst die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung führe zu einem steuerpflichtigen Tausch. Der Gesetzgeber würde demzufolge offenbar sämtliche Kryptowährungen aufgrund ihrer durchwegs oftmals (sehr) hohen Volatilität als zum Euro-Wechselkurs labil sehen, weshalb der Tausch von einer Kryptowährung gegen eine Kryptowährung keinen Realisationsvorgang darstelle. In diesem Zusammenhang würden die Materialien festhalten, dass die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung(en) auf die neue(n) Kryptowährung(en) in Analogie zu § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 zu übertragen seien. Zweifelsohne werde die Abkehr von der steuerlichen Erfassung von aus einem Tausch von Kryptowährungen untereinander entstehenden Gewinnen und Verlusten eine wesentliche Vereinfachung darstellen, welche darüber hinaus ebenfalls im Sinne einer verwaltungsökonomischen Abgabeneinhebung zu begrüßen sei. Darüber hinaus werde dies - neben dem Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist - als wesentlicher Faktor zu einer nachhaltigen Änderung des Trading-Verhaltens von Investoren im privaten Bereich beitragen, da unterjährige Volatilität sowie die Menge der im Veranlagungsjahr getätigten Transaktionen (Krypto zu Krypto) für ertragsteuerliche Belange nun eine eher untergeordnete Rolle zuzuschreiben sei. Auch das FG Köln (25.11.2021, AZ 14 k 1178/20) sehe im Übrigen eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen bei Kryptowährungen als gegeben an. Ansonsten werde auf die Ausführungen der Offenlegung verwiesen. In der Folge sollten die relevanteren Passagen der Offenlegung nochmals angeführt werden. 2. Relevante Auszüge aus der Offenlegung Vorbemerkung: Es würden Einkünfte aus dem automatisierten Handel mit Kryptowährungen über eine Trading-Software vorliegen. Die Software sei gemeinsam von drei Freunden im Jahr 2018 entworfen worden, indem bestehende Handelsstrategien herangezogen und ein entsprechender Algorithmus programmiert worden wäre. Innerhalb weniger Tage sei die Software einsatzbereit gewesen, wobei anfangs noch Verluste entstanden wären. Durch spätere Adaptionen und eine günstige Marktentwicklung im Jahr 2000 hätten sich für das Jahr 2020 schließlich positive Einkünfte ergeben. Gehandelt werde über die API (Schnittstelle) der Kryptowährungs-Börse Binance. Spekulationseinkünfte beim Tausch von Kryptowährungen: Es werde die Rechtsansicht vertreten, dass entgegen den Ausführungen des BMF zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Überschüsse aus dem Tausch verschiedener Kryptowährungen steuerlich unbeachtlich seien: Es seien im Wesentlichen Tauschvorgänge Kryptowährung gegen Kryptowährung erfolgt. Dies betreffe verschiedene Kryptowährungen, welche in die Kryptowährung Tether (USDT) getauscht würden und später wiederum ein Rücktausch erfolgt sei. Bei Tether handle es sich um einen an den Dollar gekoppelten Token. In der BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen werde dazu ausgeführt: "Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage….Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen." Steuerbarkeit des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung Es existiere zur angeführten Rechtsansicht des BMF keine nähere Begründung und auch noch keine Rechtsprechung. Eine auf Kryptowährungen spezialisierte Steuerberaterin weise darauf hin, dass die Rechtsansicht des BMF zu einigen Schwierigkeiten führen könne. Aufgrund der Volatilität der Währungen gäbe es in der Praxis zahlreiche Fälle, in denen nach der Rechtsansicht des BMF für das Jahr 2017 Gewinne aus dem Tausch von Kryptowährungen erklärt worden wären. Nach dem Zusammenbruch des Altcoin-Marktes im Jahr 2018 wären hier in vielen Fällen allerdings endgültig keine finalen Wertzuwächse in Euro vorgelegen. Hier stelle sich die Frage, ob die BMF-Auslegung im Einklang mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip stehe. Weiters würden Schwierigkeiten bei der Festlegung des gemeinen Wertes zum Tauschzeitpunkt auf treten und sei nicht klar, ob in vielen Fällen nicht eher der Steuersatz von 27,5 % anstatt des Tarifsatzes anwendbar sein sollte. In der spärlichen Literatur zur Thematik sei auf den Wertungsunterschied der zitierten Rechtsansicht zum Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen im Vergleich zur Beurteilung bei Fremdwährungen hingewiesen worden. Insbesondere sei fraglich, ob die Ausführungen in Rz 6201 EStR nicht vielmehr analog bei Kryptowährungen zur Anwendung gelangen müssten (siehe Schmidt, Kryptowährungen und Blockchains S. 133f; Seminarbuch Oberlaa - Steuerliche Behandlung von Bitcoin) und beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch nicht von einer Realisierung der Wertzuwächse ausgegangen werden könne. Rz 6201: Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Fremdwährung, im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Einkünften gemäß § 30 EStG 1988, weil der sich durch die Konvertierung ergebende Vermögenszugang endgültig sein muss und durch die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährung" bestehen bleibt (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0255; 4.6.2009, 2004/13/0083). Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in den Euro oder eine zum Euro wechselkursstabile Währung führt zu einer im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerpflichtigen Gewinnrealisierung. Da der Schuldner keine Einkünfte gemäß § 27 Ab. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit erzielt, liegen keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026). Überträgt man diese Grundsätze auf Fremdwährungsforderungen, führt die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung zu einem steuerpflichtigen Tausch. Führt die Fremdwährungsforderung zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 (wie insbesondere bei Fremdwährungsguthaben bei Banken), ist der Tausch nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig (zum Nachlass einer Forderung siehe aber Rz 6143). Dies gilt auch für die Konvertierung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin), sofern diese zinstragend veranlagt sind. Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere Fremdwährung führe also im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Spekulationseinkünften, weil kein endgültiger Vermögenszugang bestehe und dasselbe Wirtschaftsgut erhalten bleibe. Bei Fremdwährungsforderungen werde weiters in den EStR im Falle der Konvertierung in Euro von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen. Im Umkehrschluss sei aus dieser Einschränkung wohl herauszulesen, dass bei Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung seitens des BMF nicht ohne Weiteres von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen werde. Ebenso werde in den EStR angeführt, dass der Tausch zu Einkünften (aus Wertsteigerungen) gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 führe, sofern die Fremdwährungsforderung zu (laufenden) Einkünften aus Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 führe. Weiters werde ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch auf Kryptowährungen anzuwenden sei, sofern diese zinstragend veranlagt seien. Daraus könne geschlossen werden, dass Kryptowährungen vom BMF in dieser Hinsicht wie Fremdwährungsforderungen behandelt würden. Fasse man nun zusammen, dass Kryptowährungen in Hinblick auf die Erfassung im Rahmen einer Tauschbesteuerung (nach § 27 bzw. 29 EStG) wie Fremdwährungsforderungen zu behandeln seien und ein Tausch von Fremdwährungsforderungen in eine zum Euro wechselkurslabile Währung nicht zu einem steuerpflichtigen Tausch führe, so scheine sich ein Widerspruch zu den Ausführungen des BMF hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen zu ergeben. Vielmehr wäre aus den Ausführungen der EStR bei der soeben aufgezeigten Interpretation zu folgern, dass beim Tausch nicht zinstragender Kryptowährung gegen andere nicht zinstragende Kryptowährung (analog zu Fremdwährungsforderungen) kein steuerpflichtiger Tausch vorliege und erst beim Tausch gegen Euro ein einkommensteuerlich beachtlicher Tausch vorliege. Nach Ansicht von Hackl (Seminarbuch Oberlaa) sei in Anlehnung an die in EStR angeführte Rechtsprechung des VwGH der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerlich unbeachtlich. Auch beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung sei der Vermögenszugang nicht endgültig. Hinzuweisen sei hier insbesondere auf die im Vergleich zu den leisten Fremdwährungen historisch gesehen massiv erhöhte Volatilität vieler Kryptowährungen. Auch bleibe im Grunde dasselbe Wirtschaftsgut erhalten (Kryptowährung). Schmidt sehe die Gefahr des Ausweises von Scheingewinnen. Exkurs - Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen Es sei in der Literatur mehrmals aufgezeigt worden, dass eine Nähe von Kryptowährungen zu Fremdwährungen bestehe. Matthias Petutschnig, ÖStZ 2014/567 - Sind Bitcoins ertragsteuerpflichtig? "Einheiten der Komplementärwährung kommt daher steuerrechtlich Wirtschaftsguteigenschaft zu. Aufgrund der Erfüllung sämtliche Funktionen des wirtschaftlichen Verständnisses von "Geld" liegt es nahe, Komplementärwährungen steuerrechtlich als Fremdwährung zu erfassen. Aus wirtschaftlicher Sicht werden Geld typischerweise die Funktionen Tauschmittel, Recheneinheit und Wertbewahrungsmittel zugerechnet. Ein Zahlungs- bzw. Tauschmittel, das diese drei Geldfunktionen erfüllt, kann als Geld im wirtschaftlichen Sinn bezeichnet werden. Bitcoin erfüllt alle diese drei Funktionen." Loukota/Wimpissinger - Die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Digital Law, Binder Grösswang, aus lexis 360). "Eingesetzt werden Kryptowährungen als Zahlungsmittel, was für eine Gleichbehandlung mit Fremdwährungen spricht." Baumüller (CFOaktuell 2018, 231 - Kryptowährungen im Jahresabschluss nach UGB und IFRS, aus rdb) weise darauf hin, dass für den Bereich der IFRS in der Literatur unter anderem eine Bilanzierung analog zu Fremdwährungen gefordert worden wäre. Steinhauser/Egger - Unternehmens- und steuerbilanzielle Einordnung von Kryptowährungen am Beispiel des Bitcoins (Jahrbuch BiIanzsteuerrecht 2018, 31, aus rdb) "Ob der Bitcoin daher als Geld zu werten ist, scheint letztlich eine Frage der Definition von Geld." Aktuell werden Kryptowährungen vom BMF als unkörperliche Wirtschaftsgüter eingestuft. Die Auslegung beruht zum Teil auf de Tatsache, dass bei Kryptowährungen kein Annahmezwang besteht und hierin ein starker Unterschied zu konventionellen Währungen besteht. Hier ist allerdings anzumerken, dass sich seit Veröffentlichung der BMF-Info im Jahr 2017 einiges getan hat. Einerseits sei vorzubringen, dass im Internet Kryptowährungen mittlerweile aufgrund verschiedenster Händler, welche diese akzeptieren, sowie aufgrund verschiedener Softwareanbindungen bei einem Großteil der Angebote mittlerweile als Zahlungsmittel verwendet werden können. Weiters bieten z.B. Binance oder die österreichische Firma Bitpanda in Kooperation mit VISA eine VISA-Debitkarte an (inklusive NFS-Bezahlfunktion), bei welcher die Zahlung mit den verschiedensten Kryptowährungen bei sämtlichen Händlern, welche VISA akzeptieren, möglich ist. ….. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass sowohl in Geschäften, Shops, Restaurants als auch online ein Großteil der Transaktionen mittlerweile mit Kryptowährungen abgewickelt werden kann und weltweit in vielen Ländern Banken zur Verwahrung von Kryptowährungen befugt sind. Das Argument des fehlenden Annahmezwangs ist insofern nur bedingt überzeugend, als es wohl einfacher sein wird, weltweit mittels VISA-Karte mit Bitcoin zu bezahlten, als etwa mit Bargeld in einer Fremdwährung in einem Land zu bezahlen. Letzteres wird in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich sein. Auch kann sich ein Händler nicht aussuchen, ob er eine Bezahlung mit Kryptowährung annimmt oder nicht. Dies gilt sowohl online mit den verschiedensten Zahlmethoden, als auch vor Ort per MasterCard/VISA-Debitkarte/A1 Payment oder anderen Bezahlmöglichkeiten. Das Argument, dass hier teilweise die Kryptowährung in die Ortswährung umgetauscht wird, ist wenig überzeugend, da dies auch bei der Zahlung mittels Fremdwährung (z.B. Online oder im Ausland mit Karte) regelmäßig der Fall ist. Der Annahmezwang ist auch bei Giralgeld nicht unbeschränkt. Bei Bargeld existiert im Regelfall einerseits eine Einschränkung für Münzgeld, andererseits deckt der Annahmezwang im Regelfall keine Fremdwährungen ab. Faktisch ist der Annahmezwang anhand der obigen Möglichkeiten bei Kryptowährungen also nicht weniger gegeben wie bei Fremdwährungen. Ob in Hinblick auf die tatsächliche Funktionalität daher ein großer Unterschied zwischen Fremdwährungen und Kryptowährungen besteht, mag daher bezweifelt werden. Auch das gebetsmühlenartig vorgetragene Argument der hohen Volatilität kann an der grundsätzlichen Eignung als Bezahlmethode nichts ändern. Hier ist anzumerken, dass z.B. bei Bitcoin rückblickend im Schnitt eine hohe Wertsteigerung erfolgt ist und damit in langfristiger Betrachtung gegenüber anderen Währungen bessere Wertaufbewahrung gewährleistet war. Die Volatilität sollte sich nach Einschätzung vieler Branchenkenner auch in einigen Jahren stark reduzieren und in etwa jener von Gold gleichen. Möglicherweise wird diese letztlich in eine paar Jahren geringer sein als die Volatilität mancher Fremdwährungen. Unabhängig davon kann sich auch eine volatile Währung als Bezahlform eignen. Auch die Meinung zu Kryptowährungen von namhaften internationalen Investoren, Fondsverwaltern, Versicherungsgesellschaften und Banken hat sich seit dem Jahr 2017 geändert. ….. Es stelle sich daher die Frage, ob die in den EStR dargestellten Grundsätze zum Tausch einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung aufgrund dieser Nähe von Kryptowährungen und Fremdwährungen analog anwendbar sein könne. Insbesondere sei nicht klar, wie das BFG oder der VwGH zu dieser Frage stehen würden. Es werde die Meinung vertreten, dass die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Fraglich sei, ob ein Unterschied zwischen den unkörperlichen Wirtschaftsgütern "Krypto-Währung"/"Krypto-Asset" und "Fremdwährung" bestehe, welcher eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Hierzu sei eine Auskunft des Finanzamtes am 20.5.2021 erfolgt. Die Ausführungen in diesem Auskunftsersuchen seien hilfreich und würden die Aussagen in der zitierten BMF-Info ergänzen. Hier sollten lediglich noch ein paar kurze Anmerkungen dazu vorgebracht werden: Auch für das Unternehmenssteuerrecht sie das österreichische BMF bis zum EuGH-Urteil Hedqvist davon ausgegangen, dass Kryptowährungen keine Zahlungsmittel für Umsatzsteuerzwecke, sondern Wirtschaftsgüter seien. Anzumerken sei, dass Befreiungsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen seien. Der EuGH hätte die Befreiungsvorschrift für gesetzliche Zahlungsmittel als anwendbar erachtet und dies könne auch für das österreichische Ertragssteuerrecht nicht völlig unbedeutend sein, Es werde im Auskunftsersuchen Petutschnig (2014), S. 355, zitiert: "Trotz der Bezeichnung "Kryptowährung" bzw. "virtuelle Währung" stellen Kryptoassets kein Geld im rechtlichen Sinn dar, da es kein von einer Zentral- oder Nationalbank ausgegebenes gesetzliches Zahlungsmittel ist." Mittlerweile akzeptiere El Salvador Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel. Es erschließe sich nicht gänzlich, wieso lediglich bei zinstragenden Kryptowährungen eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen möglich sein sollte. In der Beantwortung des Auskunftsersuchens werde ausgeführt, dass in diesem Fall aufgrund des Vorhandenseins eines Gläubigers eine Forderung und bei nicht zinstragenden Kryptowährungen lediglich ein sonstiges Wirtschaftsgut vorliege. Für die Frage, ob eine Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen gegeben sei, könne allerdings nicht ausschlaggebend sein, ob im konkret vorliegenden Fall die Kryptowährung zinstragend veranlagt werde. Es sei praktisch bei jeder Kryptowährung denkbar, dass diese in einzelnen - in der Praxis wohl äußerst seltenen Fällen - zinstragend veranlagt werde, allerdings diese Kryptowährung im Regelfall nicht zinstragend gehalten werde. Hier komme es also auf die Verwendung der Kryptowährung im konkreten Einzelfall an. Die Frage, ob Kryptowährungen mit Fremdwährungen vergleichbar seien, sei allerdings ganz generell zu klären und hier sollte die konkrete Verwendung im Einzelfall nicht unbedingt ausschlaggebend sein. Zum Vergleich mit Komplementärwährungen aus wirtschaftlicher Sicht zutreffender sei. Die historischen Beispiele von Komplementärwährungen würden sich wohl im Wesentlichen auf relativ unbedeutende und regional oder zeitlich sehr eingeschränkte Phänomene beschränken. Aufgrund der aktuell vorliegenden Marktkapitalisierung, der Verbreitung sowie der praktischen Eignung als Zahlungsmittel seien funktionell gesehen Kryptowährungen aktuell den Fremdwährungen ähnlicher als den Komplementärwährungen. Die Einordnung als "sonstiges Wirtschaftsgut" scheine ebenso ein wenig problematisch. Sofern eine Verzinsung vorliege, werde vom BMF eine Einordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen vorgenommen. Da § 27 EStG 1988 lediglich Einkünfte aus der Überlassung von Kapital erfasse, sei fraglich, inwiefern ein sonstiges Wirtschaftsgut als Kapital angesehen werden könne. Einkünfte aus Sachen bzw. anderem Vermögen würden nicht durch § 27 EStG 1988 erfasst, lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der ertragsteuerliche Zinsbegriff sei auf Forderungen aus Kapitalüberlassung ausgerichtet (Polivanova-Rosenauer, taxlex 2017, 376)- Nicht außer Acht zu lassen seien in diesem Zusammenhang die Ausführungen in VwGH 15.1.2008, 2006/15/0116): "Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies wird in der Regel erst durch die (endgültige) Tilgung oder teilweisen Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt die letztendliche Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich als Heimatwährung (im Beschwerdefall: Euro) Relevanz bekommt. Durch diese abschließende Gegenüberstellung der noch ausstehenden Fremdwährungsverbindlichkeit zu den seinerzeitigen "Anschaffungskosten" der Kreditsumme, lässt sich eine positive Differenz in einem - sodann gesichert erzielten - Kursvorteil erkennen. Dann und erst dann kann dieser Kursvorteil als zugeflossen gelten. Im Beschwerdefall, dem die Konvertierung von einer wechselkurslabilen in eine andere nicht über eine fixen Wechselkurs zum Euro gleichgeschalteten Währung zu Grunde liegt, ist diese für die Annahme des Zufließens eines Kursgewinnes erforderliche Sicherheit im Konvertierungszeitpunkt - unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich eine Novation des alten Schuldverhältnisses vorliegt - grundsätzlich nicht gegeben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100784/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100784.2022
Stammnummer
143480
Gültig
04.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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