Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100784/2022
Einkünfte iSd § 31 EStG 1988 bei Tausch einer Kryptowährung in eine andere
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100784/2022vom 04.01.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***2***, vertreten durch ***3***, über die Beschwerde vom 26.3.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24.3.2022 betreffend Einkommensteuer 2020 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Am 13.4.2021 wurde durch den Beschwerdeführer folgendes Auskunftsersuchen an das Finanzamt übermittelt:
Es seien im Jahr 2020 Kryptowährungen gekauft und verkauft worden bzw. seien im Wesentlichen Tauschvorgänge Kryptowährung gegen Kryptowährung erfolgt. Dies betreffe vor allem Bitcoin (BTC) und Tether (USDT). Bei Tether handle es sich um einen an den Dollar gekoppelten Token.
In der BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen werde dazu ausgeführt:
"Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage….Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen."
In der Steuererklärung 2020 würden der Rechtsansicht des BMF folgend die Tauschvorgänge USDT gegen BTC und zurück entsprechend als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen sein. Es würde hierzu höflich um Auskunft zu zwei Fragestellungen gebeten werden:
1. Auskunft zur Steuerbarkeit des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung
Es existiere zur angeführten Rechtsansicht des BMF keine nähere Begründung und auch noch keine Rechtsprechung. Die deutschen Finanzgerichte hätten sich bereits mit der Frage befasst, ob der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerbar sei (siehe Pischel, SWK 6/2021, 427) bzw. inwiefern hier eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Arten von Token nötig sei.
In der spärlichen Literatur zur Thematik sei auf den Wertungsunterschied der zitierten Rechtsansicht zum Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen im Vergleich zur Beurteilung bei Fremdwährungen hingewiesen worden. Insbesondere sei fraglich, ob die Ausführungen in Rz 6201 EStR nicht vielmehr analog bei Kryptowährungen zur Anwendung gelangen müssten (siehe Schmidt, Kryptowährungen und Blockchains S. 133f; Seminarbuch Oberlaa - Steuerliche Behandlung von Bitcoin) und beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch nicht von einer Realisierung der Wertzuwächse ausgegangen werden könne.
Rz 6201:
Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Fremdwährung, im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Einkünften gemäß § 30 EStG 1988, weil der sich durch die Konvertierung ergebende Vermögenszugang endgültig sein muss und durch die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährung" bestehen bleibt (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0255; 4.6.2009, 2004/13/0083).
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in den Euro oder eine zum Euro wechselkursstabile Währung führt zu einer im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerpflichtigen Gewinnrealisierung. Da der Schuldner keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit erzielt, liegen keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026).
Überträgt man diese Grundsätze auf Fremdwährungsforderungen, führt die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung zu einem steuerpflichtigen Tausch. Führt die Fremdwährungsforderung zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 (wie insbesondere bei Fremdwährungsguthaben bei Banken), ist der Tausch nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig (zum Nachlass einer Forderung siehe aber Rz 6143). Dies gilt auch für die Konvertierung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin), sofern diese zinstragend veranlagt sind.
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere Fremdwährung führe also im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Spekulationseinkünften, weil kein endgültiger Vermögenszugang bestehe und dasselbe Wirtschaftsgut erhalten bleibe.
Bei Fremdwährungsforderungen werde weiters in den EStR im Falle der Konvertierung in Euro von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen. Im Umkehrschluss sei aus dieser Einschränkung wohl herauszulesen, dass bei Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung seitens des BMF nicht ohne Weiteres von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen werde.
Ebenso werde in den EStR angeführt, dass der Tausch zu Einkünften (aus Wertsteigerungen) gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 führe, sofern die Fremdwährungsforderung zu (laufenden) Einkünften aus Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 führe. Weiters werde ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch auf Kryptowährungen anzuwenden sei, sofern diese zinstragend veranlagt seien. Daraus könne geschlossen werden, dass Kryptowährungen vom BMF in dieser Hinsicht wie Fremdwährungsforderungen behandelt würden.
Fasse man nun zusammen, dass Kryptowährungen in Hinblick auf die Erfassung im Rahmen einer Tauschbesteuerung (nach § 27 bzw. 29 EStG) wie Fremdwährungsforderungen zu behandeln seien und ein Tausch von Fremdwährungsforderungen in eine zum Euro wechselkurslabile Währung nicht zu einem steuerpflichtigen Tausch führe, so scheine sich ein Widerspruch zu den Ausführungen des BMF hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen zu ergeben. Vielmehr wäre aus den Ausführungen der EStR bei der soeben aufgezeigten Interpretation zu folgern, dass beim Tausch nicht zinstragender Kryptowährung gegen andere nicht zinstragende Kryptowährung (analog zu Fremdwährungsforderungen) kein steuerpflichtiger Tausch vorliege und erst beim Tausch gegen Euro ein einkommensteuerlich beachtlicher Tausch vorliege.
Nach Ansicht von Hackl (Seminarbuch Oberlaa) sei in Anlehnung an die in EStR angeführte Rechtsprechung des VwGH der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerlich unbeachtlich. Auch beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung sei der Vermögenszugang nicht endgültig. Hinzuweisen sei hier insbesondere auf die im Vergleich zu den leisten Fremdwährungen historisch gesehen massiv erhöhte Volatilität vieler Kryptowährungen. Auch bleibe im Grunde dasselbe Wirtschaftsgut erhalten (Kryptowährung). Schmidt sehe die Gefahr des Ausweises von Scheingewinnen.
Exkurs - Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen
Es sei in der Literatur mehrmals aufgezeigt worden, dass eine Nähe von Kryptowährungen zu Fremdwährungen bestehe.
Matthias Petutschnig, ÖStZ 2014/567 - Sind Bitcoins ertragsteuerpflichtig?
"Einheiten der Komplementärwährung kommt daher steuerrechtlich Wirtschaftsguteigenschaft zu. Aufgrund der Erfüllung sämtliche Funktionen des wirtschaftlichen Verständnisses von "Geld" liegt es nahe, Komplementärwährungen steuerrechtlich als Fremdwährung zu erfassen.
Aus wirtschaftlicher Sicht werden Geld typischerweise die Funktionen Tauschmittel, Recheneinheit und Wertbewahrungsmittel zugerechnet. Ein Zahlungs- bzw. Tauschmittel, das diese drei Geldfunktionen erfüllt, kann als Geld im wirtschaftlichen Sinn bezeichnet werden. Bitcoin erfüllt alle diese drei Funktionen."
Loukota/Wimpissinger (in Eberwein/Steiner, Bitcoins 68f) stellten im Jahr 2014 zur Abgrenzung auf den Umstand der Verwendung durch Banken ab, sodass eine Fremdwährung bereits oder erst dann vorliege, wenn sie einen Zusammenhang mit Bankprodukten aufweise. Demnach würden Bitcoins noch keine Fremdwährung darstellen.
Loukota/Wimpissinger - Die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Digital Law, Binder Grösswang, aus lexis 360).
"Eingesetzt werden Kryptowährungen als Zahlungsmittel, was für eine Gleichbehandlung mit Fremdwährungen spricht."
Baumüller (CFOaktuell 2018, 231 - Kryptowährungen im Jahresabschluss nach UGB und IFRS, aus rdb) weise darauf hin, dass für den Bereich der IFRS in der Literatur unter anderem eine Bilanzierung analog zu Fremdwährungen gefordert worden wäre.
Steinhauser/Egger - Unternehmens- und steuerbilanzielle Einordnung von Kryptowährungen am Beispiel des Bitcoins (Jahrbuch BiIanzsteuerrecht 2018, 31, aus rdb)
"Ob der Bitcoin daher als Geld zu werten ist, scheint letztlich eine Frage der Definition von Geld."
Aktuell würden Kryptowährungen vom BMF als unkörperliche Wirtschaftsgüter eingestuft. Die Auslegung beruhe zum Teil auf der Tatsache, dass bei Kryptowährungen kein Annahmezwang bestehe und hierin ein starker Unterschied zu konventionellen Währungen bestehe. Hier sei allerdings anzumerken, dass sich seit Veröffentlichung der BMF-Info im Jahr 2017 einiges getan hätte.
Einerseits sei vorzubringen, dass im Internet Kryptowährungen mittlerweile aufgrund verschiedenster Händler, welche diese akzeptieren, sowie aufgrund verschiedener Softwareanbindungen bei einem Großteil der Angebote mittlerweile als Zahlungsmittel verwendet werden könnten. Weiters würden z.B. Binance oder die österreichische Firma Bitpanda in Kooperation mit VISA eine VISA-Debitkarte anbieten (inklusive NFS-Bezahlfunktion), bei welcher die Zahlung mit den verschiedensten Kryptowährungen bei sämtlichen Händlern, welche VISA akzeptieren, möglich sei.
…..
Zusammenfassend könne also gesagt werden, dass sowohl in Geschäften, Shops, Restaurants als auch online ein Großteil der Transaktionen mittlerweile mit Kryptowährungen abgewickelt werden könne und weltweit in vielen Ländern Banken zur Verwahrung von Kryptowährungen befugt seien.
Das Argument des fehlenden Annahmezwangs sei insofern nur bedingt überzeugend, als es wohl einfacher sein werde, weltweit mittels VISA-Karte mit Bitcoin zu bezahlen, als etwa mit Bargeld in einer Fremdwährung in einem Land zu bezahlen. Letzteres werde in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich sein. Auch könne sich ein Händler nicht aussuchen, ob er eine Bezahlung mit Kryptowährung annehme oder nicht. Dies gelte sowohl online mit den verschiedensten Zahlmethoden, als auch vor Ort per MasterCard/VISA-Debitkarte/A1 Payment oder anderen Bezahlmöglichkeiten. Das Argument, dass hier teilweise die Kryptowährung in die Ortswährung umgetauscht werde, sei wenig überzeugend, da dies auch bei der Zahlung mittels Fremdwährung (z.B. Online oder im Ausland mit Karte) regelmäßig der Fall sei.
Ob in Hinblick auf die tatsächliche Funktionalität daher ein großer Unterschied zwischen Fremdwährungen und Kryptowährungen bestehe, möge daher bezweifelt werden. Auch das gebetsmühlenartig vorgetragene Argument der hohen Volatilität könne an der grundsätzlichen Eignung als Bezahlmethode nichts ändern. Hier sei anzumerken, dass z.B. bei Bitcoin rückblickend im Schnitt eine hohe Wertsteigerung erfolgt sei und damit in langfristiger Betrachtung gegenüber anderen Währungen bessere Wertaufbewahrung gewährleistet war. Die Volatilität sollte sich nach Einschätzung vieler Branchenkenner auch in einigen Jahren stark reduzieren und in etwa jener von Gold gleichen. Möglicherweise werde diese letztlich in eine paar Jahren geringer sein als die Volatilität mancher Fremdwährungen. Unabhängig davon könne sich auch eine volatile Währung als Bezahlform eignen.
Auch die Meinung zu Kryptowährungen von namhaften internationalen Investoren, Fondsverwaltern, Versicherungsgesellschaften und Banken hätte sich seit dem Jahr 2017 geändert.
Es bestehe also im Vergleich zum Jahr 2017 (BMF-Info zu Kryptowährungen) eine wesentlich erhöhte Möglichkeit, Kryptowährungen als Zahlungsmittel zu verwenden. Wer die Entwicklungen in diesem Bereich näher verfolge, könne unschwer leugnen, dass die Entwicklung in vielerlei Hinsicht in den Jahren 2020 und 2021 sehr dynamisch gewesen wäre und dies wohl in absehbarer Zeit bleiben oder sich beschleunigen werde. Bei Fortsetzung dieser Entwicklung scheine naheliegend, dass in wenigen Jahren fast jede relevante Form der Zahlung (mit Ausnahme von nur bar bezahlbaren Transaktionen, bei denen im Übrigen auch nur sehr selten eine Zahlung mittels Fremdwährung möglich sein werde) mit Kryptowährungen durchführbar sein werde.
Es stelle sich daher die Frage, ob die in den EStR dargestellten Grundsätze zum Tausch einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung aufgrund dieser Nähe von Kryptowährungen und Fremdwährungen analog anwendbar sein könne. Insbesondere sei nicht klar, wie das BFG oder der VwGH zu dieser Frage stehen würden.
Es werde höflich um Auskunft ersucht, ob hier die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Falls eine analoge Anwendung als nicht anwendbar erachtet werde, ersuche man um entsprechende Begründung. Insbesondere scheine erklärungswürdig, inwiefern ein Unterschied zwischen den unkörperlichen Wirtschaftsgütern "Krypto-Währung"/"Krypto-Asset" und "Fremdwährung" bestehe, welcher eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
2. Auskunft zur Steuerbarkeit des Tausches Fremdwährung gegen Krypto gegen Fremdwährung
Im Kryptosteuerguide 2021 (Petrotz/Wimmer/Deischsel; KPMG/Blockpit) werde angeführt, dass beim Erwerb von BTC mittels USD und späterer Veräußerung der BTC gegen CHF diese Veräußerung steuerlich unbeachtlich sein würde. Diese Ansicht basiere offenbar ebenso auf der oben zitierten VwGH-Rechtsrechung. Im Detail werde hierzu auf die beiliegenden Auszüge aus der zitierten Quelle verwiesen.
Es werde in diesem Zusammenhang um Auskunft gebeten, ob der Ansicht zu folgen sei, dass bei Erwerb einer Kryptowährung mittels Fremdwährung und folgender Veräußerung gegen eine andere Fremdwährung der entsprechende Wertzuwachs steuerlich unbeachtlich sein würde.
Mit Schreiben vom 20.5.2021 wurde durch die Amtspartei wie folgt geantwortet:
Auskunftsrelevanter Sachverhalt:
Es seien im Jahr 2020 Kryptowährungen gekauft und verkauft worden bzw. seien im Wesentlichen Tauschvorgänge Kryptowährung gegen Kryptowährung erfolgt. Dies betreffe vor allem Bitcoin (BTC) und Tether (USDT). Bei Tether handle es ich um einen an den Dollar gekoppelten Token.
In der BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen werde dazu ausgeführt:
"Erfolgt hingegen kein zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. …..Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen."
In der Steuererklärung 2020 würden gemäß der Rechtsansicht des BMF folgend die Tauschvorgänge USDT gegen BTC und zurück entsprechend als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen sein. Es werde dazu höflich um Auskunft zu zwei Fragestellungen gebeten:
Ergänzung Sachverhalt
Fragen
1. Steuerbarkeit des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung
2. Steuerbarkeit des Tausches Fremdwährung gegen Krypto gegen Fremdwährung
Lösungsvorschlag Beschwerdeführer:
Zu 1. Steuerbarkeit des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung
Es existiere zur angeführten Rechtsansicht des BMF keine nähere Begründung und auch noch keine Rechtsprechung. Die deutschen Finanzgerichte würden sich bereits mit der Frage befassen, ob der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerbar sei (siehe Pischel, SWK 6/2021, 427) bzw. inwiefern hier eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Arten von Token nötig sei.
In der spärlichen Literatur zur Thematik sei auf den Wertungsunterschied der zitierten Rechtsansicht zum Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen im Vergleich zur Beurteilung bei Fremdwährungen hingewiesen worden. Insbesondere sei fraglich, ob die Ausführungen in Rz 6201 EStR nicht vielmehr analog bei Kryptowährungen zur Anwendung gelangen müssten (siehe Schmidt, Kryptowährungen und Blockchains S. 133f, Seminarbuch Oberlaa - steuerliche Behandlung von Bitcoin) und beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch nicht von einer Realisierung der Wertzuwächse ausgegangen werden könne.
Rz 6201:
Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Fremdwährung, im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Einkünften gemäß § 30 EStG 1988, weil der sich durch die Konvertierung ergebende Vermögenszugang endgültig sein muss und durch die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährung" bestehen bleibt (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0255; 4.6.2009, 2004/13/0083).
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in den Euro oder eine zum Euro wechselkursstabile Währung führt zu einer im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerpflichtigen Gewinnrealisierung. Da der Schuldner keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit erzielt, liegen keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026).
Überträgt man diese Grundsätze auf Fremdwährungsforderungen, führt die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung zu einem steuerpflichtigen Tausch. Führt die Fremdwährungsforderung zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 (wie insbesondere bei Fremdwährungsguthaben bei Banken), ist der Tausch nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig (zum Nachlass einer Forderung siehe aber Rz 6143). Dies gelte auch für die Konvertierung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin), sofern diese zinstragend veranlagt seien.
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere Fremdwährung führe also im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Spekulationseinkünften, weil kein endgültiger Vermögenszugang bestehe und dasselbe Wirtschaftsgut erhalten bleibe.
Bei Fremdwährungsforderungen werde weiters in den EStR im Falle der Konvertierung in Euro von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen. Im Umkehrschluss sei aus dieser Einschränkung wohl herauszulesen, dass bei Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung seitens des BMF nicht ohne Weiteres von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen werde.
Ebenso werde in den EStR angeführt, dass der Tausch zu Einkünften (aus Wertsteigerungen) gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 führe, sofern die Fremdwährungsforderung zu (laufenden) Einkünften aus Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 führe. Weiters werde ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch auf Kryptowährungen anzuwenden sei, sofern diese zinstragend veranlagt seien. Daraus könne geschlossen werden, dass Kryptowährungen vom BMF in dieser Hinsicht wie Fremdwährungsforderungen behandelt würden.
Fasse man nun zusammen, dass Kryptowährungen in Hinblick auf die Erfassung im Rahmen einer Tauschbesteuerung (nach § 27 bzw. 29 EStG) wie Fremdwährungsforderungen zu behandeln seien und ein Tausch von Fremdwährungsforderungen in eine zum Euro wechselkurslabile Währung nicht zu einem steuerpflichtigen Tausch führe, so scheine sich ein Widerspruch zu den Ausführungen des BMF hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen zu ergeben. Vielmehr wäre aus den Ausführungen der EStR bei der soeben aufgezeigten Interpretation zu folgern, dass beim Tausch nicht zinstragender Kryptowährung gegen andere nicht zinstragende Kryptowährung (analog zu Fremdwährungsforderungen) kein steuerpflichtiger Tausch vorliege und erst beim Tausch gegen Euro ein einkommensteuerlich beachtlicher Tausch vorliege.
Nach Ansicht von Hackl (Seminarbuch Oberlaa) sei in Anlehnung an die in EStR angeführte Rechtsprechung des VwGH der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerlich unbeachtlich. Auch beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung sei der Vermögenszugang nicht endgültig. Hinzuweisen sei hier insbesondere auf die im Vergleich zu den meisten Fremdwährungen historisch gesehen massiv erhöhte Volatilität vieler Kryptowährungen. Auch bleibe im Grunde dasselbe Wirtschaftsgut erhalten (Kryptowährung). Schmidt sehe die Gefahr des Ausweises von Scheingewinnen.
Exkurs - Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen
Es sei in der Literatur mehrmals aufgezeigt worden, dass eine Nähe von Kryptowährungen zu Fremdwährungen bestehe.
Matthias Petutschnig, ÖStZ 2014/567 - Sind Bitcoins ertragsteuerpflichtig?
"Einheiten der Komplementärwährung kommt daher steuerrechtlich Wirtschaftsguteigenschaft zu. Aufgrund der Erfüllung sämtlichere Funktionen des wirtschaftlichen Verständnisses von "Geld" liegt es nahe, Komplementärwährungen steuerrechtlich als Fremdwährung zu erfassen.
Aus wirtschaftlicher Sicht werden Geld typischerweise die Funktionen Tauschmittel, Recheneinheit und Wertbewahrungsmittel zugerechnet. Ein Zahlungs- bzw. Tauschmittel, das diese drei Geldfunktionen erfüllt, kann als Geld im wirtschaftlichen Sinn bezeichnet werden. Bitcoin erfüllt alle diese drei Funktionen."
Loukota/Wimpissinger (in Eberwein/Steiner, Bitcoins 68f) würden im Jahr 2014 bei Abgrenzung auf den Umstand der Verwendung durch Banken abstellen, sodass eine Fremdwährung bereits oder erst dann vorliege, wenn sie einen Zusammenhang mit Bankprodukten aufweise. Demnach würden Bitcoins noch keine Fremdwährung darstellen.
Gangl/Wimpissinger - Die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Digital Law, Binder Grösswang, aus lexis 360): Eingesetzt würden Kryptowährungen als Zahlungsmittel, was für eine Gleichbehandlung mit Fremdwährungen spreche.
Baumüller (CFOaktuell 2018, 231 - Kryptowährungen im Jahresabschluss nach UGB und IFRS, aus rdb) weise darauf hin, dass für den Bereich der IFRS in der Literatur unter anderem eine Bilanzierung analog zu Fremdwährungen (IAS 21) gefordert worden wäre.
Steinhauser/Egger - Unternehmens- und steuerbilanzielle Einordnung von Kryptowährungen am Beispiel des Bitcoins (Jahrbuch BiIanzsteuerrecht 2018, 31, aus rdb)
"Ob der Bitcoin daher als Geld zu werten ist, scheint letztlich eine Frage der Definition von Geld."
Aktuell werden Kryptowährungen vom BMF als unkörperliche Wirtschaftsgüter eingestuft. Die Auslegung beruht zum Teil auf der Tatsache, dass bei Kryptowährungen kein Annahmezwang besteht und hierin ein starker Unterschied zu konventionellen Währungen besteht. Hier ist allerdings anzumerken, dass sich seit Veröffentlichung der BMF-Info im Jahr 2017 einiges getan hat.
Einerseits ist vorzubringen, dass im Internet Kryptowährungen mittlerweile aufgrund verschiedenster Händler, welche diese akzeptieren, sowie aufgrund verschiedener Softwareanbindungen bei einem Großteil der Angebote mittlerweile als Zahlungsmittel verwendet werden können. Weiters bieten z.B. Binance oder die österreichische Firma Bitpanda in Kooperation mit VISA eine VISA-Debitkarte an (inklusive NFS-Bezahlfunktion), bei welcher die Zahlung mit den verschiedensten Kryptowährungen bei sämtlichen Händlern, welche VISA akzeptieren, möglich ist.
…..
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass sowohl in Geschäften, Shops, Restaurants als auch online ein Großteil der Transaktionen mittlerweile mit Kryptowährungen abgewickelt werden kann und weltweit in vielen Ländern Banken zur Verwahrung von Kryptowährungen befugt sind.
Das Argument des fehlenden Annahmezwangs ist insofern nur bedingt überzeugend, als es wohl einfacher sein wird, weltweit mittels VISA-Karte mit Bitcoin zu bezahlen, als etwa mit Bargeld in einer Fremdwährung in einem Land zu bezahlen. Letzteres wird in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich sein. Auch kann sich ein Händler nicht aussuchen, ob er eine Bezahlung mit Kryptowährung annimmt oder nicht. Dies gilt sowohl online mit den verschiedensten Zahlmethoden, als auch vor Ort per MasterCard/VISA-Debitkarte/A1 Payment oder anderen Bezahlmöglichkeiten. Das Argument, dass hier teilweise die Kryptowährung in die Ortswährung umgetauscht wird, ist wenig überzeugend, da dies auch bei der Zahlung mittels Fremdwährung (z.B. Online oder im Ausland mit Karte) regelmäßig der Fall ist.
Ob in Hinblick auf die tatsächliche Funktionalität daher ein großer Unterschied zwischen Fremdwährungen und Kryptowährungen besteht, mag daher bezweifelt werden. Auch das gebetsmühlenartig vorgetragene Argument der hohen Volatilität kann an der grundsätzlichen Eignung als Bezahlmethode nichts ändern. Hier ist anzumerken, dass z.B. bei Bitcoin rückblickend im Schnitt eine hohe Wertsteigerung erfolgt ist und damit in langfristiger Betrachtung gegenüber anderen Währungen bessere Wertaufbewahrung gewährleistet war. Die Volatilität sollte sich nach Einschätzung vieler Branchenkenner auch in einigen Jahren stark reduzieren und in etwa jener von Gold gleichen. Möglicherweise wird diese letztlich in eine paar Jahren geringer sein als die Volatilität mancher Fremdwährungen. Unabhängig davon kann sich auch eine volatile Währung als Bezahlform eignen.
Auch die Meinung zu Kryptowährungen von namhaften internationalen Investoren, Fondsverwaltern, Versicherungsgesellschaften und Banken hat sich seit dem Jahr 2017 geändert.
…..
Es bestehe also im Vergleich zum Jahr 2017 (BMF-Info zu Kryptowährungen) eine wesentlich erhöhte Möglichkeit, Kryptowährungen als Zahlungsmittel zu verwenden. Wer die Entwicklungen in diesem Bereich näher verfolgt hätte, könne unschwer leugnen, dass die Entwicklung in vielerlei Hinsicht in den Jahren 2020 und 2021 sehr dynamisch gewesen wäre und dies wohl in absehbarer Zeit bleiben oder sich noch beschleunigen werde. Bei Fortsetzung dieser Entwicklung scheine naheliegend, dass in wenigen Jahren fast jede relevante Form der Zahlung (mit Ausnahme von nur bar bezahlbaren Transaktionen, bei denen im Übrigen auch nur sehr selten eine Zahlung mittels Fremdwährung möglich sein werde) mit Kryptowährungen durchführbar sein werde.
Es stelle sich daher die Frage, ob die in den EStR dargestellten Grundsätze zum Tausch einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung aufgrund dieser Nähe von Kryptowährungen und Fremdwährungen analog anwendbar sein könne. Insbesondere sei nicht klar, wie das BFG oder der VwGH zu dieser Frage stehen würden. Es werde höflich um Auskunft ersucht, ob hier die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Falls eine analoge Anwendung als nicht anwendbar erachtet werde, ersuche man höflich um entsprechende Begründung. Insbesondere scheine erläuterungswürdig, inwiefern ein Unterscheid zwischen den unkörperlichen Wirtschaftsgütern "Krypto-Währung"/"Krypto-Asset" und "Fremdwährung" bestehe, welcher eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
Zu 2. Steuerbarkeit des Tausches Fremdwährung gegen Krypto gegen Fremdwährung
Im Kryptosteuer-Guide 2021 (Petritz/Wimmer/Deichsel; KPMG/Blockpit) werde angeführt, dass beim Erwerb von BTC mittels USD und späterer Veräußerung der BTC gegen CHF diese Veräußerung steuerlich unbeachtlich sein würde. Diese Ansicht basiere offenbar ebenso auf der oben zitierten VwGH-Rechtsprechung. Im Detail werde hierzu auf die beiliegenden Auszüge aus der zitierten Quelle verwiesen.
Es werde in diesem Zusammenhang um Auskunft gebeten, ob der Ansicht folgen sei, dass bei Erwerb einer Kryptowährung mittels Fremdwährung und folgender Veräußerung gegen eine andere Fremdwährung der entsprechende Wertzuwachs steuerlich unbeachtlich sein würde.
Abgabenrechtliche Beurteilung mit Begründung
1. Realisierung von Kursgewinnen aus Fremdwährungsforderungen bzw. -darlehen
In mehreren Erkenntnissen hätte sich der VwGH mit der Realisierung von Kursgewinnen von eurolabilen Fremdwährungsdarlehen befasst. In den Erkenntnissen 15.1.2008, 2006/15/0116 und 24.9.2008, 2006/15/0255, sei bei demselben Gläubiger die Fremdwährung (jeweils CHF in Yen) konvertiert worden. Der VwGH hätte dabei zum Ausdruck gebracht, dass das Wirtschaftsgut (Verbindlichkeit aus Fremdwährungskredit) bei der endgültigen Tilgung durch Kreditrückzahlung, aber auch mit der Konvertierung in Schilling (EUR) untergehe. Die Konvertierung innerhalb von schilling- und eurolabilen Fremdwährungen sei jedoch nicht als Verbindlichkeitstausch zu beurteilen.
In der neu gefassten Rz 6201 sei der Bezug auf denselben Kreditgeber nicht übernommen worden.
2. Realisierung bei Kryptoassets
2.1. Kryptoassets
Kryptoassets würden keine Zahlungsmittel darstellen, sie würden weiters keine Forderung darstellen, da es keinen Gläubiger gebe. Anders bei zinstragenden Kryptoassets, denn da verspreche ein Gläubiger die Rückzahlung eines Betrages einschließlich der vereinbarten Zinsen oder diese würden anteilig ausbezahlt.
Kryptoassets würden in der BMF-Info wie folgt klassifiziert: "Krypto-Assets wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar."
Diese Klassifizierung werde auch in der Fachliteratur anerkannt. So bei Petutschnig (2014), S. 355: Trotz der Bezeichnung "Kryptowährung" bzw. "virtuelle Währung" würden Kryptoassets kein Geld im rechtlichen Sinn darstellen, da es kein von einer Zentral- oder Nationalbank ausgegebenes gesetzliches Zahlungsmittel sei. Gesetzliche Zahlungsmittel seien u.a. auch dadurch gekennzeichnet, dass Annahmezwang bestehe, was auf Bitcoin nicht zutreffe.
Ein Zahlungs- bzw. Tauschmittel, das diese drei Geldfunktionen (Tauschmittel, Recheneinheit und Wertaufbewahrungsmittel) erfülle, könne als Geld im wirtschaftlichen Sinn bezeichnet werden (Frießenegger: "Einführung einer Regionalwährung - Wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Beurteilung einer Regionalwährung", RFG 2012/33, S.137). Bitcoin erfülle alle diese drei Funktionen. Er werde innerhalb des Bitcoin-Netzwerkes und an Kryptobörsen als Tauschmittel verwendet und sei als Recheneinheit anerkannt. Die Funktion als Wertaufbewahrungsmittel werde trotz der Wertschwankungen erfüllt.
Kryptowährugnen seien insoweit mir Komplementärwährungen, wie etwa den Regionalwährungen (z.B. Chiemgauer) vergleichbar. Komplementärwährungen würden keine Fremdwährung darstellen. Da der Ausgeber kein völkerrechtlich anerkannter Staat sei. Komplementärwährungen würden vielmehr ein (finanzielles) und körperliches Wirtschaftsgut darstellen.
2.2. Realisierung von Kursgewinnen bei Kryptoassets
Bei der steuerlichen Behandlung von Kryptoassets im Privatvermögen sei zwischen zinstragenden und nichtzinstragenden Kryptoassets zu unterscheiden.
2.2.1. Zinstragende Kryptoassets
Die Realisierungsprinzipien von Fremdwährungsforderungen seien auch auf die Konvertiertung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) anwendbar, sofern diese zinstragend veranlagt seien (EStR 2000 Rz 6201). Die Übernahme erscheine gerechtfertigt, da bei zinstragenden Kryptoassets ein Gläubiger vorhanden sei.
2.2.2. Nicht zinstragende Kryptoassets
Die Info sehe für den Tausch zwischen Kryptoassets kein Ausnahme entsprechend EStR 2000 Rz 6201 vor.
Dies erscheine gerechtfertigt, da es keinen Gläubiger gebe und die Kryptoassets somit nicht als Forderung anzusehen seien, sondern ein sonstiges Wirtschaftsgut darstellen würden. Mit der gleichen Argumentation müsse man sonst auch beim Wechsel des eines Rohstoffspekulanten aus Silber in Gold die Realisierung unterlassen.
Die Konvertierung von einer Kryptowährung in eine andere stelle daher einen Tausch dar, wodurch der Kursgewinn/-verlust realisiert werde. Sofern die Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliege, seien Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Spekulation steuerpflichtig. Für das erworbene Kryptoasset beginne die Spekulationsfrist neu zu laufen.
3.
Steuerbarkeit des Tausches Fremdwährung gegen Krypto
Beim Tauch Kryptoassets gegen eine eurolabile Fremdwährung und umgekehrt würde dieselben Argumente gelten wie in 2.2.
Mit Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 vom 5.11.2021 wurden Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 6.855,00 € erklärt.
Am 5.11.2021 wurde ein Schreiben unter dem Titel Erläuterungen/Offenlegung zu ESTE 2020 eingereicht wie folgt:
Offenlegung
Es seien in der Steuererklärung 2020 Spekulationseinkünfte erklärt worden. Einerseits würden hier aufgerundet 4.350,00 € an Spekulationseinkünften aus persönlich gehaltenen BTC vorliegen, welche auf Binance verkauft worden wären (siehe PDF "Verkäufe BTC Binance privat 2020").
Zusätzlich würden Einkünfte aus automatisiertem Handel vorliegen, welche in der Steuererklärung 2020 in Höhe von 2.505,00 € angesetzt worden wären: Hierzu erfolge eine detaillierte Erläuterung:
Vorbemerkung:
Es würden Einkünfte aus dem automatisierten Handel mit Kryptowährungen über eine Trading-Software vorliegen. Die Software sei gemeinsam von drei Freunden im Jahr 2018 entworfen worden, indem bestehende Handelsstrategien herangezogen und ein entsprechender Algorithmus programmiert worden wären. Innerhalb weniger Tage sei die Software einsatzbereit gewesen, wobei anfangs noch Verluste entstanden wären. Durch spätere Adaptionen und eine günstige Marktentwicklung im Jahr 2000 hätten sich für das Jahr 2020 schließlich positive Einkünfte ergeben. Gehandelt werde über die API (Schnittstelle) der Kryptowährungs-Börse Binance.
Es seien die Einkünfte den drei Beteiligten anteilig zugeordnet worden. Da keine betriebliche Tätigkeit vorliege, erfolge eine Zuteilung im Rahmen der Spekulationseinkünfte. Zu beachten sei auch, dass sich auch ohne die Software im Jahr 2020 bei Investition in viele der Kryptowährungen teils hohe Gewinne ergeben haben würden, welche bei einer Haltedauer von mehr als zwölf Monaten steuerfrei gewesen sein würden. Die Ermittlung der Bemessungsgrundalge werde in der Folge im Detail erläutert.
Steuerbarkeit des Tausches Fremdwährung gegen Krypto gegen Fremdwährung
Im Kryptosteuer-Guide 2021 (Petritz/Wimmer/Deichsel; KPMG/Blockpit) werde angeführt, dass beim Erwerb von BTC mittels USD und späterer Veräußerung der BTC gegen CHF diese Veräußerung steuerlich unbeachtlich sein würde. Diese Ansicht basiere offenbar ebenso auf der oben zitierten VwGH-Rechtsprechung. Im Detail werde hierzu auf die beiliegenden Auszüge aus der zitierten Quelle verwiesen.
Es werde in diesem Zusammenhang um Auskunft gebeten, ob der Ansicht zu folgen sei, dass bei Erwerb einer Kryptowährung mittels Fremdwährung und folgender Veräußerung gegen eine andere Fremdwährung der entsprechende Wertzuwachs steuerlich unbeachtlich sein würde.
Differenzierung nach Art des Token
In der Literatur werde vorgebracht, dass je nach Art der Währung (Utility Token, Currency Token, Security Token, Derivate) eine unterschiedliche steuerliche Behandlung erfolgen müsse. Hier sei teilweise der Steuersatz von nur 27,5 % zur Anwendung gelangt. Hinzuweisen sei auch auf die Ausführungen in Rz 6174a EStR zum Handel mit Währungspaaren im Forex-Trading. Eine analoge Anwendung würde hier zu einer Besteuerung mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % führen.
Eine Klärung dieser Themen werde wohl nur Rechtsprechung durch das BFG oder den VwGH bringen.
Spekulationseinkünfte beim Tausch von Kryptowährungen:
Es werde die Rechtsansicht vertreten, dass entgegen den Ausführungen des BMF zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Überschüsse aus dem Tausch verschiedener Kryptowährungen steuerlich unbeachtlich seien:
Es seien im Wesentlichen Tauschvorgänge Kryptowährung gegen Kryptowährung erfolgt. Dies betreffe verschiedene Kryptowährungen, welche in die Kryptowährung Tether (USDT) getauscht würden und später wiederum ein Rücktausch erfolgt sei. Bei Tether handle es sich um einen an den Dollar gekoppelten Token.
In der BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen werde dazu ausgeführt:
"Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage….Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen."
In der Steuererklärung 2020 würden der Rechtsansicht des BMF folgend die Tauschvorgänge USDT gegen BTC und zurück entsprechend als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen sein.
Steuerbarkeit des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung
Es existiere zur angeführten Rechtsansicht des BMF keine nähere Begründung und auch noch keine Rechtsprechung. Die deutschen Finanzgerichte hätten sich bereits mit der Frage befasst, ob der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerbar sei (siehe Pischel, SWK 6/2021, 427) bzw. inwiefern hier eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Arten von Token nötig sei.
Eine auf Kryptowährungen spezialisierte Steuerberaterin weise darauf hin, dass die Rechtsansicht des BMF zu einigen Schwierigkeiten führen könne. Aufgrund der Volatilität der Währungen gäbe es in der Praxis zahlreiche Fälle, in denen nach der Rechtsansicht des BMF für das Jahr 2017 Gewinne aus dem Tausch von Kryptowährungen erklärt worden wären. Nach dem Zusammenbruch des Altcoin-Marktes im Jahr 2018 wären hier in vielen Fällen allerdings endgültig keine finalen Wertzuwächse in Euro vorgelegen. Hier stelle sich die Frage, ob die BMF-Auslegung im Einklang mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip stehe. Weiters würden Schwierigkeiten bei der Festlegung des gemeinen Wertes zum Tauschzeitpunkt auftreten und sei nicht klar, ob in vielen Fällen nicht eher der Steuersatz von 27,5 % anstatt des Tarifsatzes anwendbar sein sollte.
In der spärlichen Literatur zur Thematik sei auf den Wertungsunterschied der zitierten Rechtsansicht zum Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen im Vergleich zur Beurteilung bei Fremdwährungen hingewiesen worden. Insbesondere sei fraglich, ob die Ausführungen in Rz 6201 EStR nicht vielmehr analog bei Kryptowährungen zur Anwendung gelangen müssten (siehe Schmidt, Kryptowährungen und Blockchains S. 133f; Seminarbuch Oberlaa - Steuerliche Behandlung von Bitcoin) und beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch nicht von einer Realisierung der Wertzuwächse ausgegangen werden könne.
Rz 6201:
Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Fremdwährung, im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Einkünften gemäß § 30 EStG 1988, weil der sich durch die Konvertierung ergebende Vermögenszugang endgültig sein muss und durch die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährung" bestehen bleibt (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0255; 4.6.2009, 2004/13/0083).
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in den Euro oder eine zum Euro wechselkursstabile Währung führt zu einer im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerpflichtigen Gewinnrealisierung. Da der Schuldner keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit erzielt, liegen keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026).
Überträgt man diese Grundsätze auf Fremdwährungsforderungen, führt die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung zu einem steuerpflichtigen Tausch. Führt die Fremdwährungsforderung zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 (wie insbesondere bei Fremdwährungsguthaben bei Banken), ist der Tausch nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig (zum Nachlass einer Forderung siehe aber Rz 6143). Dies gilt auch für die Konvertierung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin), sofern diese zinstragend veranlagt sind.
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere Fremdwährung führe also im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Spekulationseinkünften, weil kein endgültiger Vermögenszugang bestehe und dasselbe Wirtschaftsgut erhalten bleibe.
Bei Fremdwährungsforderungen werde weiters in den EStR im Falle der Konvertierung in Euro von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen. Im Umkehrschluss sei aus dieser Einschränkung wohl herauszulesen, dass bei Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung seitens des BMF nicht ohne Weiteres von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen werde.
Ebenso werde in den EStR angeführt, dass der Tausch zu Einkünften (aus Wertsteigerungen) gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 führe, sofern die Fremdwährungsforderung zu (laufenden) Einkünften aus Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 führe. Weiters werde ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch auf Kryptowährungen anzuwenden sei, sofern diese zinstragend veranlagt seien. Daraus könne geschlossen werden, dass Kryptowährungen vom BMF in dieser Hinsicht wie Fremdwährungsforderungen behandelt würden.
Fasse man nun zusammen, dass Kryptowährungen in Hinblick auf die Erfassung im Rahmen einer Tauschbesteuerung (nach § 27 bzw. 29 EStG) wie Fremdwährungsforderungen zu behandeln seien und ein Tausch von Fremdwährungsforderungen in eine zum Euro wechselkurslabile Währung nicht zu einem steuerpflichtigen Tausch führe, so scheine sich ein Widerspruch zu den Ausführungen des BMF hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen zu ergeben. Vielmehr wäre aus den Ausführungen der EStR bei der soeben aufgezeigten Interpretation zu folgern, dass beim Tausch nicht zinstragender Kryptowährung gegen andere nicht zinstragende Kryptowährung (analog zu Fremdwährungsforderungen) kein steuerpflichtiger Tausch vorliege und erst beim Tausch gegen Euro ein einkommensteuerlich beachtlicher Tausch vorliege.
Nach Ansicht von Hackl (Seminarbuch Oberlaa) sei in Anlehnung an die in EStR angeführte Rechtsprechung des VwGH der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerlich unbeachtlich. Auch beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung sei der Vermögenszugang nicht endgültig. Hinzuweisen sei hier insbesondere auf die im Vergleich zu den meisten Fremdwährungen historisch gesehen massiv erhöhte Volatilität vieler Kryptowährungen. Auch bleibe im Grunde dasselbe Wirtschaftsgut erhalten (Kryptowährung). Schmidt sehe die Gefahr des Ausweises von Scheingewinnen.
Exkurs - Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen
Es sei in der Literatur mehrmals aufgezeigt worden, dass eine Nähe von Kryptowährungen zu Fremdwährungen bestehe.
Matthias Petutschnig, ÖStZ 2014/567 - Sind Bitcoins ertragsteuerpflichtig?
"Einheiten der Komplementärwährung kommt daher steuerrechtlich Wirtschaftsguteigenschaft zu. Aufgrund der Erfüllung sämtlicher Funktionen des wirtschaftlichen Verständnisses von "Geld" liegt es nahe, Komplementärwährungen steuerrechtlich als Fremdwährung zu erfassen.
Aus wirtschaftlicher Sicht werden Geld typischerweise die Funktionen Tauschmittel, Recheneinheit und Wertbewahrungsmittel zugerechnet. Ein Zahlungs- bzw. Tauschmittel, das diese drei Geldfunktionen erfüllt, kann als Geld im wirtschaftlichen Sinn bezeichnet werden. Bitcoin erfüllt alle diese drei Funktionen."
Loukota/Wimpissinger (in Eberwein/Steiner, Bitcoins 68f) stellten im Jahr 2014 zur Abgrenzung auf den Umstand der Verwendung durch Banken ab, sodass eine Fremdwährung bereits oder erst dann vorliege, wenn sie einen Zusammenhang mit Bankprodukten aufweise. Demnach würden Bitcoins noch keine Fremdwährung darstellen.
Loukota/Wimpissinger - Die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Digital Law, Binder Grösswang, aus lexis 360).
"Eingesetzt werden Kryptowährungen als Zahlungsmittel, was für eine Gleichbehandlung mit Fremdwährungen spricht."
Baumüller (CFOaktuell 2018, 231 - Kryptowährungen im Jahresabschluss nach UGB und IFRS, aus rdb) weise darauf hin, dass für den Bereich der IFRS in der Literatur unter anderem eine Bilanzierung analog zu Fremdwährungen gefordert worden wäre.
Steinhauser/Egger - Unternehmens- und steuerbilanzielle Einordnung von Kryptowährungen am Beispiel des Bitcoins (Jahrbuch BiIanzsteuerrecht 2018, 31, aus rdb)
"Ob der Bitcoin daher als Geld zu werten ist, scheint letztlich eine Frage der Definition von Geld."
Aktuell werden Kryptowährungen vom BMF als unkörperliche Wirtschaftsgüter eingestuft. Die Auslegung beruht zum Teil auf de Tatsache, dass bei Kryptowährungen kein Annahmezwang besteht und hierin ein starker Unterschied zu konventionellen Währungen besteht. Hier ist allerdings anzumerken, dass sich seit Veröffentlichung der BMF-Info im Jahr 2017 einiges getan hat.
Einerseits sei vorzubringen, dass im Internet Kryptowährungen mittlerweile aufgrund verschiedenster Händler, welche diese akzeptieren, sowie aufgrund verschiedener Softwareanbindungen bei einem Großteil der Angebote mittlerweile als Zahlungsmittel verwendet werden können. Weiters bieten z.B. Binance oder die österreichische Firma Bitpanda in Kooperation mit VISA eine VISA-Debitkarte an (inklusive NFS-Bezahlfunktion), bei welcher die Zahlung mit den verschiedensten Kryptowährungen bei sämtlichen Händlern, welche VISA akzeptieren, möglich ist.
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Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass sowohl in Geschäften, Shops, Restaurants als auch online ein Großteil der Transaktionen mittlerweile mit Kryptowährungen abgewickelt werden kann und weltweit in vielen Ländern Banken zur Verwahrung von Kryptowährungen befugt sind.
Das Argument des fehlenden Annahmezwangs ist insofern nur bedingt überzeugend, als es wohl einfacher sein wird, weltweit mittels VISA-Karte mit Bitcoin zu bezahlten, als etwa mit Bargeld in einer Fremdwährung in einem Land zu bezahlen. Letzteres wird in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich sein. Auch kann sich ein Händler nicht aussuchen, ob er eine Bezahlung mit Kryptowährung annimmt oder nicht. Dies gilt sowohl online mit den verschiedensten Zahlmethoden, als auch vor Ort per MasterCard/VISA-Debitkarte/A1 Payment oder anderen Bezahlmöglichkeiten. Das Argument, dass hier teilweise die Kryptowährung in die Ortswährung umgetauscht wird, ist wenig überzeugend, da dies auch bei der Zahlung mittels Fremdwährung (z.B. Online oder im Ausland mit Karte) regelmäßig der Fall ist.
Der Annahmezwang ist auch bei Giralgeld nicht unbeschränkt. Bei Bargeld existiert im Regelfall einerseits eine Einschränkung für Münzgeld, andererseits deckt der Annahmezwang im Regelfall keine Fremdwährungen ab. Faktisch ist der Annahmezwang anhand der obigen Möglichkeiten bei Kryptowährungen also nicht weniger gegeben wie bei Fremdwährungen.
Ob in Hinblick auf die tatsächliche Funktionalität daher ein großer Unterschied zwischen Fremdwährungen und Kryptowährungen besteht, mag daher bezweifelt werden. Auch das gebetsmühlenartig vorgetragene Argument der hohen Volatilität kann an der grundsätzlichen Eignung als Bezahlmethode nichts ändern. Hier ist anzumerken, dass z.B. bei Bitcoin rückblickend im Schnitt eine hohe Wertsteigerung erfolgt ist und damit in langfristiger Betrachtung gegenüber anderen Währungen bessere Wertaufbewahrung gewährleistet war. Die Volatilität sollte sich nach Einschätzung vieler Branchenkenner auch in einigen Jahren stark reduzieren und in etwa jener von Gold gleichen. Möglicherweise wird diese letztlich in eine paar Jahren geringer sein als die Volatilität mancher Fremdwährungen. Unabhängig davon kann sich auch eine volatile Währung als Bezahlform eignen.
Auch die Meinung zu Kryptowährungen von namhaften internationalen Investoren, Fondsverwaltern, Versicherungsgesellschaften und Banken hat sich seit dem Jahr 2017 geändert.
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Es bestehe also im Vergleich zum Jahr 2017 (BMF-Info zu Kryptowährungen) eine wesentlich erhöhte Möglichkeit, Kryptowährungen als Zahlungsmittel zu verwenden. Wer die Entwicklungen in diesem Bereich näher verfolge, könne unschwer leugnen, dass die Entwicklung in vielerlei Hinsicht in den Jahren 2020 und 2021 sehr dynamisch gewesen wäre und dies wohl in absehbarer Zeit bleiben oder sich beschleunigen werde. Bei Fortsetzung dieser Entwicklung scheine naheliegend, dass in wenigen Jahren fast jede relevante Form der Zahlung (mit Ausnahme von nur bar bezahlbaren Transaktionen, bei denen im Übrigen auch nur sehr selten eine Zahlung mittels Fremdwährung möglich sein werde) mit Kryptowährungen durchführbar sein werde.
Mitte Juni 2021 sei zudem in den Medien verlautbart worden, dass El Salvador Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiere, was im September 2021 auch umgesetzt worden wäre. Es handle sich hierbei um den ersten Staat, welcher Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel anerkenne. Weiter Staaten hätten angekündigt, dass dies in Erwägung gezogen werde.
Es stelle sich daher die Frage, ob die in den EStR dargestellten Grundsätze zum Tausch einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung aufgrund dieser Nähe von Kryptowährungen und Fremdwährungen analog anwendbar sein könne. Insbesondere sei nicht klar, wie das BFG oder der VwGH zu dieser Frage stehen würden.
Es werde die Meinung vertreten, dass die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Fraglich sei, ob ein Unterschied zwischen den unkörperlichen Wirtschaftsgütern "Krypto-Währung"/"Krypto-Asset" und "Fremdwährung" bestehe, welcher eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
Hierzu sei eine Auskunft des Finanzamtes am 20.5.2021 erfolgt.
Die Ausführungen in diesem Auskunftsersuchen seien hilfreich und würden die Aussagen in der zitierten BMF-Info ergänzen. Hier sollten lediglich noch ein paar kurze Anmerkungen dazu vorgebracht werden:
Auch für das Unternehmenssteuerrecht sie das österreichische BMF bis zum EuGH-Urteil Hedqvist davon ausgegangen, dass Kryptowährungen keine Zahlungsmittel für Umsatzsteuerzwecke, sondern Wirtschaftsgüter seien. Anzumerken sei, dass Befreiungsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen seien. Der EuGH hätte die Befreiungsvorschrift für gesetzliche Zahlungsmittel als anwendbar erachtet und dies könne auch für das österreichische Ertragssteuerrecht nicht völlig unbedeutend sein.
Es werde im Auskunftsersuchen Petutschnig (2014), S. 355, zitiert: "Trotz der Bezeichnung "Kryptowährung" bzw. "virtuelle Währung" stellen Kryptoassets kein Geld im rechtlichen Sinn dar, da es kein von einer Zentral- oder Nationalbank ausgegebenes gesetzliches Zahlungsmittel ist." Mittlerweile akzeptiere El Salvador Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel.
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 14 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27b Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 384 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100784/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100784.2022
- Stammnummer
- 143480
- Gültig
- 04.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF