RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100784/2022

Einkünfte iSd § 31 EStG 1988 bei Tausch einer Kryptowährung in eine andere

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100784/2022vom 04.01.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ist aber von einem nach wie vor bestehenden Kursrisiko auszugehen, steht zum Konvertierungszeitpunkt nicht fest, dass die tatsächlich zur endgültigen Kredittilgung erforderlichen Rückzahlungen die seinerzeit kreditierten Geldmittel (jeweils gerechnet in Nominalbeträgen der Heimatwährung) unterschreiten werden. Dass das Ergebnis der Fremdwährungskonvertierung auf den jeweiligen Kontoblättern zum Ausweis niedrigerer Euro-Beträge geführt hat, stellt gerade unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts anderes dar, als einen (bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu erfassenden) "Gewinn", wie er auch ohne Konvertierung bei entsprechenden Kursschwankungen der Fremdwährung gegenüber der Heimatwährung eintreten kann." In diesem Kontext sei folgendes festzuhalten: Im Auskunftsersuchen werde bei zinstragend veranlagten Kryptowährungen die analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Fremdwährungen bejaht, bei nicht zinstragenden Kryptowährungen allerdings verneint, unter anderem mit dem Hinweis, dass bei Kryptowährungen lediglich (allenfalls) eine Komplementärwährung vorliegen würde. Nun scheine diese Argumentation allerdings in Hinblick auf die zitierten Aussagen des VwGH Erkenntnisses nicht ganz schlüssig. Der VwGH betone schließlich die Voraussetzungen des endgültigen Vermögenszuganges, die Sicherheit des Eintritts eines Kursgewinnes und die Beseitigung des Kursrisikos. Sofern keine Fremdwährung im engeren Sinne, sondern lediglich eine Komplementärwährung vorliege, sei allerdings nicht gesagt, dass beim Tausch (Komplementärwährung gegen Komplementärwährung) in Hinblick auf diese genannten Kriterien ein im Vergleich zum Tausch Fremdwährung gegen Fremdwährung höherer Grad an Sicherheit vorliege. Sofern es sich also, wie vom Finanzamt vertreten, nicht um eine Fremdwährung im engeren Sinne handle, sei damit nicht gesagt, dass eine finale Realisierung eines Gewinnes vorliege. Es könne ganz im Gegenteil die Meinung vertreten werden, dass eine solche Realisierung beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch weniger vorliege als beim Tausch von Fremdwährungen im herkömmlichen Sinne. Die diesbezüglichen spezifischen Risiken würden weiter unten noch kurz angeführt werden. Diese ließen vermuten, dass von einer endgültigen Realisierung von Gewinnen im Bereich der Kryptowährungen selbst beim Vorhandensein von buchmäßigen Gewinnen nicht so ohne weiteres ausgegangen werden könne. Es werde daher die Meinung vertreten, dass die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Es werde also davon ausgegangen, dass in der Steuererklärung 2020 grundsätzlich keine Spekulationseinkünfte anzusetzen sein würden. Der Tausch zurück in Euro wäre im vorliegenden Jahr immer außerhalb der Spekulationsfrist gelegen. Steuerliche Auslegung im vorliegenden Fall: Ziel bei der vorliegenden Software sei es, langfristig am Kryptowährungsmarkt zu partizipieren, aber bei kurzfristigen Crashes keine Verluste zu machen. Insbesondere in der Zeit nach 2017 hätten die drei Beteiligten aufgrund der unsicheren Marktsituation mit großen Crashes bzw. einem Crash gegen Null immer gerechnet. Viele Coins hätten zwischen 2017 und 2019 tatsächlich 90-99 % an Wert verloren. Dies betreffe nicht nur kleine Projekte, sondern durchaus etablierte Kryptowährungen, welche sich in den Top 100 oder gar Top 10 der Marktkapitalisierung befunden hätten. Die Coins würden in der bestehenden Software länger gehalten werden als ein Jahr, allerdings mit Unterbechungen von mehreren Tagen und manchmal auch Wochen, je nach Marktentwicklung. In Summe sei die Software bereits seit Anfang 2018 investiert worden. Eine Besteuerung sämtlicher Gewinne, lediglich aufgrund kurzfristiger Ausstiege aus dem Markt und späterem Wiedereinstieg würde eine Ungleichbehandlung sein gegenüber einem Marktteilnehmer mit viel Vermögen, welcher blind einen Teil seines Vermögen über mehr als zwölf Monate investiere und danach steuerfrei verkaufe. Dass der Handel über einen Algorithmus, welcher empirisch gesehen etwas intelligenter investieren solle, insofern einer rund 50-% igen Steuerbelastung unterworfen werde, scheine im Licht des Leistungsfähigkeitsprinzips sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes schwer rechtfertigbar. Dass es in Österreich keine Vermögenssteuer gebe, verschärfe diese Problematik weiter. Ohnehin bestehe die oben zitierte Rechtsansicht, dass beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung kein einkommensteuerlich relevanter Vorgang vorliege. Insofern würde durch entsprechende Rechtsprechung es BFG bzw. VwGH hier ohnehin Gleichklang hergestellt, sofern diese in Zukunft vorliege. Beim vorliegenden Fall würden also keine Spekulationseinkünfte im engeren Sinne vorliegen, da im Vergleich zu langfristigem Halten in Summe nur geringfügige Einkünfte im Sinne eines Mehrgewinnes bestehen würden und lediglich das Risiko des Totalverlustes minimiert werden solle. Da die Beteiligten kein Wissen in der Branche hätten und sich damit nicht beschäftigen wollten, sei das automatisierte Trading die einzige Möglichkeit, hier zu profitieren und das Risiko höherer Verluste minimal zu halten. Die zuvor übermittelte Übersicht "Vergleich Halten mit Trading 2020" zeige einen Vergleich der Gewinne aus der Trading-Software und der Gewinne. Welche bei einem Halten der Währungen von 1.1.2020 bis 31.12.2020 resultieren würden. Beim Halten von mehr als 12 Monaten würde der Gewinn steuerfrei sein, beim vorliegenden Handel laut Ansicht des BMF allerdings nicht. Dies würde allerdings zu einem paradoxen Ergebnis führen, welches in Widerspruch zum Leistungsfähigkeitsprinzip stehe. Das reine Halten würde laut Übersicht zu einem Überschuss von rund 65.000,00 € im Jahr 2020 führen (lediglich für jenen Zeitraum im Jahr 2020, welcher sich aus dem ersten Kauf und letzten Verkauf der Software ergebe) und bei einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten gänzlich steuerfrei sein. Bei der Software seien rechnerisch in diesem Zeitraum rund 22.000,00 € an Profit erzielt worden, jedoch solle hierfür laut BMF-Meinung eine Steuerbetrag von rund 11.000,00 € anfallen, wobei im Vergleichsfall des Haltens ein Steuerbetrag von Null Euro anfalle, wenngleich hier die Gewinne in etwa dreimal so hoch seien. Dieselbe Übersicht sei für das Jahr 2021 erstellt worden (derweil vorläufige Werte anhand Prognose), wobei hier die Werte bedeutend höher seien. ….. Argumentation in Hinblick auf die konkrete Handelstätigkeit: Insbesondere die finale Versteuerung von etwaigen Scheingewinnen dürfte schwierig zu argumentieren sein und könne in einem worst-case-Szenario eine massive finanzielle Belastung nach sich ziehen. So würden z.B. Fallkonstellationen bestehen, in denen aufgrund der starken Schwankungen ein rechnerischer Gewinn beim Tausch einer Kryptowährung in eine andere vor Jahresende bestehe (z.B. 20.000,00 € Gewinn), dieser Gewinn allerdings durch Verlust zu Beginn des Folgejahres vernichtet werde (z.B. 20.000,00 € Verlust). Durch die Interpretation des BMF würde es in einem solchen Fall trotzdem zu einer Gewinnrealisierung kommen und eine Steuer von 10.000,00 € (bei einem Grenzsteuersatz von 50%) anfallen. Der tatsächliche Gewinn betrage allerdings 0,00 € und die Steuerzahlung würde insofern nicht gerechtfertigt sein. Dass dieses Beispiel nicht fiktiv sei würden verschiedene historische Ereignisse in der Kryptobranche (insbesondere Hacks von Börsen) zeigen. Als wesentliche zukünftige Risiken diesbezüglich seien folgende Themenbereiche anzuführen: Risiko von Hacks (der Kryptobörse Binance oder des individuellen Accounts), größere Marktcrashes (durch externe oder kryptomarkt-spezifische Faktoren), das laufende Verfahren vor der SEC bezüglich der gehandelten Basiswährung (USDT-Tether), etwaige Sperren der Börse Binance seitens der chinesischen Regierung, Sperren ausländischer Kunden der Börse Binance, Weigerung der Auszahlung von Kryptobeständen seitens österreichsicher Banken, Risiko der Entschlüsselung des Codes von BTC durch einen Quantencomputer, dies würde wohl den gesamten Krypto-Markt über Nacht vernichten. In Hinblick auf diese Risiken sei die Besteuerung von Scheingewinnen im folgenden Fall nicht unproblematisch. Insbesondere würden diese Risiken über die kommenden Jahre bestehen bleiben. Durch die drei Beteiligten sei hier ein mehrjähriges Engagement geplant, um auch den Zinseszinseffekt auszunutzen. Der Depotwert sei von rund 40.000,00 € im Jahr 2020 auf rund 520.000,00 € per November 2021 (hier seien allerdings im Jahr 2021 Auszahlungen in Höhe von 120.000,00 €) erfolgt) angestiegen. Als Ziele für die Folgejahre werde ein siebenstelliger Depotwert avisiert. Das "Liegenlassen" des Kapitals im Depot bedeute leider allerdings auch, dass die Möglichkeit eines Totalverlustes angesichts der obigen Risiken zu jedem Zeitpunkt bestehen bleibe. In Hinblick auf die Ausführungen des VwGH 15.1.2008, 2006/15/0116, scheine diesen Risiken eine gewisse Bedeutung für die abgabenrechtliche Beurteilung zuzukommen. ("Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann."….."für die Annahme des Zufließens eines Kursgewinnes erforderliche Sicherheit im Konvertierungszeitpunkt") Der langfristige Planungshorizont sei auch ein Beleg, dass keine Spekulation im engeren Sinne vorliege, sondern ein mehrjähriger Vermögensaufbau. In Summe sei also ein langfristiges Engagement geplant, mit einem Investitionshorizont von zumindest fünf bis zehn Jahren. Es würden also keine klassischen Spekulationseinkünfte vorliegen, sondern ein langfristiges Investment. Im vorliegenden Fall sei lediglich eine laufende Re-Allokation der Währungen erfolgt. Es würden Währungen gekauft und nach ein paar Tagen, Wochen oder Monaten gegen die Kryptowährung USDT getauscht und diese wiederum zum Kauf anderer Währungen eingesetzt werden. Es erfolge in dieser Weise unterjährig eine regelmäßige Umschichtung auf die aktuell jeweils profitabelsten Währungen. Das Wirtschaftsgut Kryptowährung bleibe in diesem Prozess jedenfalls erhalten und werde in dieser Weise langfristig gehalten. Der Zeithorizont dieser Investition liege bei mehreren Jahren. Die ersten Investitionen seien im Jahr 2018 getätigt worden und es sei das Beibehalten des Handels in den nächsten Jahren geplant. Lediglich bei größeren Korrekturen des Marktes solle eine kurzfristige Reduktion der Kapitalallokation erfolgen. Dies soll austomatisiert und aufgrund eines Algorithmus erfolgen , damit man sich nicht mit den mühsamen Details einzelner Kryptowährungen und einer nicht überschaubaren Branche beschäftigen müsse. Ziel sei eine laufende Re-Allokation bzw. Umschichtung auf die aktuelle sich gut entwickelnden Währungen und eine kurzfristiges Aussteigen, sobald der Markt überhitzt sei, um zu etwa günstigeren Konditionen wieder einzusteigen. Das Wirtschaftsgut Kryptowährung bleibe jedoch zu jedem Zeitpunkt erhalten, da in der Software niemals ein Umtausch in Euro erfolgt. Bisher sei lediglich ein Teil der zuvor investierten Bestände an die einzelnen Mitbeteiligten ausbezahlt worden (in BTC oder USDT), um zumindest das Risiko des Verlustes des zu Beginn investierten Kapitals zu minimieren. Die Mitbeteiligten würden dann fallweise den Bestand oder einen Teil in EUR umtauschen, wobei zuvor die einzelnen Tranche für mehr als 12 Monate in Krypto investiert gewesen wären. Hier ist hinzuweisen, dass von den bestehenden Gewinnen noch wenig in Euro realisiert worden wäre. Der per November 2021 bestehende Depotwert sei gänzlich in Kryptowährungen auf der beschriebenen Börse angelegt. Als Reservewährung fungiere hier die Kryptowährung USDT und aus diesem Bestand werde wiederum in andere Kryptowährungen investiert. Als Zeitpunkt der Realisierung sei der finale Tausch in Euro anzusehen. Die Idee hinter dem Investment sei also, fast permanent in die verschiedensten Altcoins investiert zu sein, bei negativen Kursverläufen allerding kurzfristig auszusteigen und günstiger einzukaufen. Die Absicht dahinter sei also ein langfristiges Invest und keine kurzfristige Spekulation. Abhängig von der Kursentwicklung der einzelnen Coins sei die Software im Schnitt rund 60-80 % des Jahres bei den einzelnen Coins jeweils investiert. Sofern auch USDT dazugezählt werde, sei die Software seit Start zu Anfang des Jahres 2018 permanent zu 100 % in Kryptowährungen investiert. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2022 wurde obige Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gesonderte Bescheidbegründung vom 26.7.2022 entspricht der Bescheidbegründung vom 25.3.2022. Mit Schreiben vom 29.7.2022 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und unter anderem wie folgt ausgeführt: Es werde auf die Beilage verwiesen. In dieser seien die bereits ausgeführte Rechtsansicht nochmals wiedergegeben sowie zusammengefasst und im Vergleich zu den Vorversionen durch geringfügige Aktualisierungen ergänzt. Es werde ersucht, die Spekulationseinkünfte lediglich in Höhe der Einkünfte aus dem privaten Trading iHv 4.350,00 € anzusetzen. Es werde ersucht, die Einkünfte aus dem automatisierten Trading iHv 5.268,11 € gemäß der in der Beilage realisierten Rechtsmeinung als nicht realisiert anzusehen. Erst der Tausch in Euro führe zu einer endgültigen Realisierung. Die Beilage entspricht im Wesentlichen der Beschwerdebegründung vom 26.3.2022. Folgende ergänzende Bemerkungen wurden angeführt: In der vorliegenden Beschwerde gehe es um die Versteuerung von Handelsgewinnen aus 2020. Es sei ein Betrag von rund 20.000,00 € der Software zum Handel zur Verfügung gestellt worden. Es sei hier anzumerken, dass im Jahr 2020 die in die Software eingelegten nicht in Euro zurückgetauscht worden wären. Aus diesem Grund werde vom Beschwerdeführer von keiner Realisierung der Einkünfte ausgegangen. Die Rechtsansicht in der BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen werde nicht geteilt. Vielmehr werde die Rechtsansicht vertreten, dass Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen zu keiner Gewinnrealisierung führen würden und erst der finale Tausch in Euro eine Realisierung darstelle. Fraglich sei, ob ein Unterschied zwischen den unkörperlichen Wirtschaftsgütern "Krypto-Währung"/"Krypto-Asset" und "Fremdwährung" bestehe, welcher eine von der VwGH-Rechtsprechung zu Fremdwährungen abweichende Behandlung des Tausches verschiedener Kryptowährungen rechtfertige. Es werde davon ausgegangen, dass in der Steuerklärung 2020 grundsätzliche keine Spekulationseinkünfte für das automatisierte Traden anzusetzen sein würden. Es sei der Crash im Mai 2022 zu erwähnen (Stichwort "LUNA" bzw. "UST Terra"), bei welchem auch ersichtlich gewesen wäre, dass do genannte "Stable Coins" nicht immer stabil seien. Hier sei tatsächlich im vorliegenden Fall von den drei Beteiligten kurzfristig innerhalb von ein paar Stunden das Trading-Depot weitgehend geräumt worden, um das Risiko eines Totalverlustes zu reduzieren. Dieser Crash hätte gezeigt, dass es selbst bei einem Stable Coin zu enormen Verlusten kommen könne. Sofern auch USDT dazugezählt werde, wäre die Software seit Start zu Anfang des Jahres 2018 permanent zu 100% in Kryptowährungen investiert gewesen, bis schließlich im Mai 2022 ein Teil des Depots aus Gründen der Risikominimierung sehr kurzfristig aufgelöst worden wäre. In Summe sei allerdings die Zwölf-Jahres-Frist bis zum Rücktausch in Euro bei Weitem überschritten worden. Problematik der Übergangsvorschrift des § 124b Z 384 EStG 1988: Offenbar hätte die Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen in § 27a EStG 1988 der Problematik der Besteuerung von Scheingewinnen im Falle einer Versteuerung von nicht realisierten Gewinnen aus dem Tausch von Kryptowährungen Rechnung getragen. Etwas problematisch scheine in diesem Zusammenhang allerdings die Ausgestaltung der Übergangsvorschriften hierzu. Es werde durch § 124b Z 384 EStG 1988 ein unverhältnismäßig kurzer Besteuerungszeitraum von nur zwei Monaten (Jänner und Februar 2022) geschaffen. Hier werde das Periodenprinzip etwas überstrapaziert und es komme wohl zu einem Konflikt mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip sowie dem Gleichheitsgrundsatz. Verluste aus Spekulation in diesem kurzen Zeitraum könnten schwerlich mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Auch das Wahlrecht hinsichtlich Option zur Aufnahme in das Neuvermögen (lit. c der Übergangsvorschrift) werde hier nicht immer Abhilfe schaffen können. Dies würde nur hilfreich sein, wenn im Zeitraum März-Dezember 2022 entsprechende positive Einkünfte iSd § 27 EStG 1988 vorliegen würden, was nicht immer der Fall sein werde. Zusätzlich zu diesem Wahlrecht würde es wohl sinnvoll sein, alternativ auch einen Ausgleich mit Gewinnen des Jahres 2021 zuzulassen. Mit Vorlagebericht vom 21.12.2022 wurde obige Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt: Sachverhalt: Im April 2021 sei vom Beschwerdeführer eine Anfrage an das Finanzamt betreffend der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen gestellt worden. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers sei in der Beantwortung (Treu und Glauben Auskunft) nicht geteilt worden, sondern die Rechtsmeinung des BMF dargelegt worden. Im Zuge der Einkommensteuererklärung für 2020 sei der Sachverhalt neuerlich abweichend von der BMF-Rechtsmeinung offen gelegt worden. Der Ansicht des Beschwerdeführers hätte weder in der Veranlagung, noch im bisherigen Rechtsmittelverfahren gefolgt werden können - insbesondere hinsichtlich der Steuerpflicht von Tauschvorgängen zw. Kryptowährungen. Beweismittel: Auskunft 1 vom 20.5.2021, Erläuterungen/Offenlegung zur Erklärung E 20, Vorhalteverfahren Stellungnahme: Gemäß § 31 EStG 1988 seien Spekulationseinkünfte Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen seien und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage. Gemäß der bis zum 28.2.02022 geltenden Regelung und damit für die Einkommensteuererklärung 2020 anwendbar, hätte folgendes gegolten: Erfolge keine zinstragende Veranlagung seien Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage. Der Handel zwischen Kryptowährungen sei ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang zu sehen, wodurch der Kursgewinn/-verlust realisiert werde. Sofern die Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliege, seien Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Spekulation steuerpflichtig, Für das erworbene Kryptoasset beginne die Spekulationsfrist neu zu laufen. Die vom Steuerpflichtigen durchgeführten Tauschvorgänge zw. einzelnen Währungen und zurück bzw. Veräußerungen - egal ob Software unterstützt oder von selbst angestoßen - seien daher entsprechend als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen. Erst mit 1.3.2022 sei die Besteuerung von Kryptowährungen in § 27b EStG 1988 neu geregelt worden. Neue Argumente seien im Vorlageantrag nicht vorgebracht worden. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Dem Erkenntnis zugrundeliegender Sachverhalt Mit Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurden Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 31 EStG 1988 in Höhe von 6.855,00 € erklärt. Zu den Spekulationseinkünften wurde mit Schreiben vom 5.11.2021 eine Erläuterung/Offenlegung eingereicht im Wesentlichen zur Frage, wie Überschüsse aus dem Tausch verschiedener Kryptowährungen steuerlich zu behandeln seien. Die erklärten Einkünfte iSd § 31 EStG 1988 umfassen solche Überschüsse nicht. Mit Schreiben vom 19.12.2021 wurden die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften mit 9.618,11 € beziffert. Dies für den Fall, dass eine Gewinnrealisierung bei den Tauschvorgängen angenommen wird. Alle vom Beschwerdeführer durchgeführten Tauschvorgänge von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung sind innerhalb eines Jahres ab Erwerb der jeweils eingetauschten Kryptowährung erfolgt. Strittig ist, ob die Überschüsse aus dem Tausch verschiedener Kryptowährungen steuerlich beachtlich sind. Unstrittig ist - bei Ansatz der gegenständlichen Gewinne - die Höhe der Einkünfte iSd § 31 EStG 1988 (nach Ansatz von Werbungskosten) mit 9.618,11 € festzusetzen. Rechtliche Begründung § 31 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 22/2012 lautet wie folgt: Abs. 1 Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden. Abs. 2 Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Abs. 3 Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen. Abs. 4 Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2). § 31 EStG 1988 erfasst die Veräußerung sowohl von körperlichen, als auch von unkörperlichen Wirtschaftsgütern (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2023, § 31 Rz 7). Es ist daher zu prüfen, ob Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter im Sinn des § 31 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen sind. Nach ständiger Judikatur des VwGH sind Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbare Güter jeder Art (siehe etwa VwGH 21.10.1999, 94/15/0088). Selbständige Bewertbarkeit ist anzunehmen, wenn dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt werden kann (VwGH 31.1.2001, 95/13/0281). Zu den Wirtschaftsgütern gehören auch immaterielle Werte und zeitlich begrenzte Rechte. Wirtschaftsgüter können auch rechtliche und tatsächliche Zustände sein (VwGH 22.1.1992, 90/13/0242). Zudem ist die Übertragungsmöglichkeit Voraussetzung, um die Wirtschaftsguteigenschaft bejahen zu können (Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, Tz 32 zu § 4 EStG). Da die vom Beschwerdeführer angeschafften und getauschten Kryptowährungen auf entsprechenden Plattformen handelbar und damit auf andere Personen übertragbar sind, ist die geforderte Verwertbarkeit und Wirtschaftsguteigenschaft gegeben. Dass es sich bei Kryptowährungen um unkörperliche Wirtschaftsgüter handelt, entspricht der herrschenden Ansicht in der Literatur (Hirschler/Stückler in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler/Ehrke-Rabel (Hrsg), Digitalisierung im Konzernsteuerrecht, S. 119 unter Punkt 3.1.1; Polivanova-Rosenauer, taxlex 2017, 376 (378) unter Punkt 2.; Deichsel/J. Knesl/P. Knesl in Hofstätter/Reichel, Rz 2 zu § 27b EStG; Varro/Sturma in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler/Ehrke-Rabel (Hrsg), Digitalisierung im Konzernsteuerrecht, S. 131). Auch der deutsche Bundesfinanzhof sieht bei in diesem Bereich vergleichbarer Rechtslage in Deutschland Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter im Sinne des Ertragsteuerrechts an (BFH 14.2.2023, IX R 3/22). In diesem Zusammenhang hat der BFH im Einklang auch mit der Rechtsprechung des VwGH zum Wirtschaftsgutbegriff ausgesprochen, dass auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare (Rechts)-Position ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt, soweit es möglich ist, den Wert dieser Rechtsposition entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten, weil die Kryptowährungen auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen (sogenannten "Exchanges") gehandelt werden können und über jederzeit abrufbare zeitaktuelle Kurse verfügen. Der dort für den jeweiligen Token und die jeweilige Transaktion ermittelte Kurs(Wert) belegt die Realisierbarkeit (Verwertbarkeit) von Kryptowährungen (vergleiche BFG 24.10.2023, RV/5100900/2021). Es kommt nicht darauf an, ob die eingetauschte Kryptowährung ohne einen Zwischenschritt - wie z.B. den Eintausch in Bitcoin - zur Bezahlung von Konsumgütern verwendet werden kann da es sich bei den Kryptowährungen nicht um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Die maßgebliche von den Investoren (Erwerbern) in/von Kryptowährungen geprägte Verkehrsanschauung ergibt einen greifbaren, mit einem ins Gewicht fallenden in Entgelt zu bemessenden, marktüblichen Handels- bzw. Umtauschwert und ein diesen Kryptowährungen innewohnendes Spekulationspotential (BFH 14.2.2023, IX R 3/22). Bei verschiedenen Kryptowährungen handelt es sich jeweils um einzelne Wirtschaftsgüter, die sowohl betreffend die Anschaffungszeitpunkte bzw. Anschaffungskosten und auch betreffend die Veräußerungszeitpunkte/Tauschzeitpunkte bzw. die daraus erzielten Erlöse (Überschüsse/Verluste) jeweils für sich allein zu betrachten sind. Dies entspricht dem Grundsatz, dass jedes Wirtschaftsgut für sich selbst zu bewerten ist. Wie sich aus der dargestellten Bestimmung des § 31 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ergibt, fallen auch Tauschvorgänge unter die Regelung des § 31 EStG 1988, dh. die Übertragung eines Wirtschaftsgutes als Gegenleistung für ein anderes Wirtschaftsgut führt innerhalb der Spekulationsfrist zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften (Kirchmayr/Perl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, Tz 22 zu § 31 EStG; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2023, § 31 Rz 6; Loukota/Urtz in Hofstätter/Reichel, Rz 35 zu § 31 EStG; BFG 24.10.2023, RV/5100900/2021). Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung, dass ein Wirtschaftsgut etwa Bitcoin gegen ein anderes Wirtschaftsgut Ethereum eingetauscht wird, führt dazu, dass der Beschwerdeführer nach diesem Tausch die Verfügungsmacht am bisherigen Wirtschaftsgut verloren und an einem anderen erhalten hat, es somit zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vom Beschwerdeführer auf eine andere Person und umgekehrt gekommen ist, dementsprechend die Personen, denen die getauschten Kryptowährungen bisher zugerechnet wurden, gewechselt haben (Loukota/Urtz, aaO, Rz 34 zu § 31 EStG; VwGH 8.2.1989, 88/13/0049 f; VwGH 20.11.1997, 96/15/0256). Die vom Beschwerdeführer geforderte Gleichbehandlung mit den steuerlichen Auswirkungen einer Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit von einer wechselkurslabilen Währung in ein andere nicht über einen fixen Wechelskurs zum Euro gleichgeschaltete Währung - nämlich, dass dadurch noch keine Gewinnauswirkung eintritt bzw. auch keine Spekulationseinkünfte vorliegen - ist nicht zulässig, weil nach der Rechtsprechung des VwGH (insbesondere VwGH 27.8.2008, 2008/15/0127) bei der Konvertierung der Fremdwährung eines Fremdwährungsdarlehens das Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit" nicht veräußert bzw. gegen ein anderes Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit" getauscht wird, sondern weiterhin lediglich mit einer Modifikation hinsichtlich der Währung, in der diese zurückzuzahlen ist, bestehen bleibt. Im Erkenntnis VwGH 27.8.2008, 2008/15/0127, wird dazu ausgeführt: "Der einkommensteuerliche Begriff des Wirtschaftsgutes hat im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich den gleichen Inhalt wie im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen die Änderung der Modalitäten einer Verbindlichkeit zu einem "anderen Wirtschaftsgut" führt, hat daher in Bezug auf die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich in gleicher Weise zu erfolgen wie für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Solcherart hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, indem sie im angefochtenen Bescheid - in Bezug auf die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich - in der Konvertierung der Verbindlichkeit von einer wechselkurslabilen in eine andere nicht über einen fixen Wechselkurs zum Euro gleichgeschalteten Währung den Erwerb eines "anderen Wirtschaftsgutes" erblickt und als Folge dessen einen Tausch von Wirtschaftsgütern angenommen hat. Die Vereinbarung, dass eine bestehende Kreditverbindlichkeit statt in der einen Fremdwährung in einer anderen Fremdwährung berechnet wird, ändert nichts am Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit"." Wollte man die Rechtsprechung des VwGH zur Konvertierung von Fremdwährungskrediten analog auf Kryptowährungstauschvorgänge anwenden, so würde dies bedeuten, dass unterschiedliche Kryptowährungen zB Bitcoin und Ethereum dasselbe Wirtschaftsgut wären. Im Gegensatz zu einem Kreditvertrag, der auch nach Konvertierung mit demselben Vertragspartner unter den gleichen Bedingungen weiterläuft, kann man Kryptowährungen aber als eigenständige Wirtschaftsgüter in andere Wallets transferieren, oder auf anderen Börsen verkaufen/tauschen. Soweit man überhaupt eine Parallele zur Rechtsprechung des VwGH zur Konvertierung von Fremdwährungskrediten in Form des Wechels von einer kurslabilen Währung in eine andere (VwGH 15.1.2008, 2006/15/0116; VwGH 27.8.2008, 2008/15/0127; VwGH 24.9.2008, 2006/15/0255; VwGH 4.6.2009, 2004/13/0083) ziehen kann, wäre der Eintausch einer Kryptowährung gegen eine andere als eine "Tilgung" der bisher gehaltenen anzusehen und würde dies jedenfalls zur Bejahung eines Spekulationsgeschäftes führen, weil der Beschwerdeführer nach dem Tausch über die bisher in seiner Verfügungsmacht befindliche Kryptowährung nicht mehr verfügen kann und es zu einem Rechtsträgerwechsel gekommen ist (BFG 24.10.2023, RV/5100900/2021). Bei den gegenständlichen Tauschvorgängen im Rahmen des automatisierten Tradings hat der Beschwerdeführer jeweils eine Krypotwährung gegen eine andere eingetauscht, es unterliegen diese Vorgänge dem § 31 EStG 1988, weil gemäß § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 jeweils die hingegebene Kryptowährung veräußert und die erhaltene angeschafft wird. Dass der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung im außerbetrieblichen Bereich zu Einkünften aus Spekulationsgeschäft führt, wenn dies innerhalb eines Jahres ab Anschaffung der jeweils eingetauschten Kryptowährung erfolgt, entspricht der in der Literatur diesbezüglich vertretenen Ansicht (Gewessler/Heilinger, taxlex 2018, 145 unter Punkt F.; Petritz/Wimmer/Deichsel, Kryptosteuerguide 2021, S. 29 unter Punkt 3.1.2.). Auch der deutsche Bundesfinanzhof hat zur im Österreich vergleichbaren Rechtslage in Deutschland (zu § 23 dEStG) entschieden, dass der Tausch einer Kryptowährung (Currency Token) gegen eine andere Kryptowährung zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt (BFH 14.2.2.203, IX 3/22, Rdnr. 36 ff). Die im Jahr 2020 durchgeführten Transaktionen haben unstrittig jeweils innerhalb der Jahresfrist des § 31 Abs. 1 EStG 1988 stattgefunden, sodass der Beschwerdeführer die festgestellten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 9.618,11 € (vermindert um Werbungskosten) erzielt hat. Durch BGBl I Nr. 10/2022 (ÖkoStRefG 2022) wurde die Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen neu geregelt. § 27b Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 10/2022 lautet wie folgt: Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gehören Einkünfte aus 1. der Veräußerung sowie 2. dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 2 Z 1 stellt keinen Tausch dar. § 27 Abs. 6 Z 1 gilt sinngemäß. Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b behandelt werden. (§ 124b Z 384 lit. c EStG 1988). Das ÖkoStRefG 2022 ist folglich für die Besteuerung von Kryptowährungen für die beschwerdegegenständlichen Jahre nicht anzuwenden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Nichtsteuerbarkeit des Tausches einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung eine Neuregelung gegenüber der bisherigen Rechtslage darstellt (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 1293 der Beilagen XXVII. GP, S. 11 f zur Artikel I zu Ziffer 13 und 28): "In Abs. 3 sollen die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen näher geregelt werden. Dazu sollen sowohl die Einkünfte aus der Veräußerung gegen Euro sowie die Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen zählen, wobei auch ein Verkauf gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen einen solchen steuerpflichtigen Tauschvorgang auslösen soll. Der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen soll hingegen - in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungen - keinen Realisierungsvorgang darstellen. Zudem sollen aus Vereinfachungsgründen Aufwendungen, die mit solchen Tauschvorgängen in Zusammenhang stehen, steuerlich unbeachtlich sein. Durch diese Regelung soll einerseits sichergestellt werden, dass die Begleichung von tauschbedingten Transaktionskosten in Kryptowährungen selbst keinen steuerpflichtigen Realisationsvorgang hinsichtlich der für die Zahlung verwendeten Kryptowährungseinheiten auslöst. Andererseits soll durch die Regelung bewirkt werden, dass diese tauschbedingten Transaktionskosten auch keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten darstellen." Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob ein Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 vor Inkrafttreten des ÖkoStRefG 2022 zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften führt, existiert Rechtsprechung des BFG (24.10.2023, RV/5100900/2021), jedoch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision zuzulassen war. Linz, am 4. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100784/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100784.2022
Stammnummer
143480
Gültig
04.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF